Kriterienkatalog LGA-schadstoffgeprüft

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1 TÜV Rheinland LGA Products GmbH Erstellt: Dr. Jelena Galinkina Geprüft: Dr. Christian Schelle Geltungsbereich Diese Zertifizierungskriterien gelten für Matratzen aus Polyurethan-, Latex- und Federkern, Kokoskern, Rosshaar, Matratzenauflagen sowie Schlafmatten und Nackenkissen aus diversen Kunststoffen 1. Emissionsprüfung Hinweis Für Zertifizieung einer Matratze muss sichergestellt werden, dass die verbauten PUR-Schamstoffe die Anforderungen des Zertifikates, Produktgruppe: PUR Schaumstoffe für Matratzen, hinsichtlich aller Emissionsparameter erfüllen. Hierfür ist eine separate Emissionsprüfung der verwendeten Schaumstoffe erforderlich, sofern keine gültigen Zertifikate vorliegen. Prüfmethode Die Prüfkammeruntersuchung erfolgt entsprechend der DIN EN ISO : Innenraumluftverunreinigungen - Teil 9: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO :2006); Deutsche Fassung EN ISO :2008. Prüfkammerbedingungen flächenspezifische Luftdurchflussrate 0,5 m 3 /(m 2 h) ± 0,05 m 3 /(m 2 h) rel. Luftfeuchte 50 % ± 3 % Temperatur 23 C ± 1 C Prüfkammergröße 1 3 m Formaldehyd-Emission in Anlehnung an die DIN EN bzw. nach DIN ISO Anforderung zulässige Prüfkammerkonzentration nach max. 7 Tagen 40 µg/m³ [ 0,03 ppm] Seite 1 von 8

2 1.2 Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) 1 in Anlehnung an die DIN ISO Anforderungen zulässige Prüfkammerkonzentration 9 CMR-Stoffe 2 nach 3 Tagen Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) Carcinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) sowie reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) CMR-Stoffe 2 nach max. 7 Tagen Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) und 1B (Carc. 1B) Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) sowie reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) Flüchtige organische Verbindungen nach max. 7 Tagen 2 µg/m³ (Summe) 5 µg/m³ (Summe) 10 µg/m³ (Summe) 1 µg/m³ (je Einzelstoff) 2 µg/m³ (Summe) Tetramethylsuccinodinitril (TMSN) Stoffe, die als akut toxisch entsprechend Kategorie 1, 2 und 3 (Akut Tox. 1, 2, 3), oder spezifisch zielorgan-toxisch entsprechend Kategorie 1 (STOT einmalige Exposition 1, STOT wiederholte Exposition 1) eingestuft sind 3 Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAKund BAT-Werte-Liste als sensibilisierend eingestuft sind 4 halogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe Schwefelkohlenstoff 5 10 µg/m³ 15 µg/m³ (Summe) 15 µg/m³ (Summe) 10 µg/m³ (Summe) 50 µg/m³ N-Nitrosamine 5 1 µg/m³ (je Einzelstoff) Summe der flüchtigen organischen Verbindungen im Retentionsbereich C 6 C 16 (TVOC) 6 sowie > C 16 C 22 (TSVOC) µg/m³ 8 R-Wert Geruchsemission in Anlehnung an die RAL-GZ 430 (entsprechend einer 5-stufigen Skala) Anforderung Geruch in der Prüfkammer nach max. 7 Tagen max. Stufe 3 (deutlich, nicht belästigend) Indices siehe Anhang Seite 2 von 8

3 2. Materialprüfung Flammschutzmittel en Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) Tris(2-chlorpropyl)phosphat (TCPP) Tris(1,3-dichlor-2-propyl)phosphat (TDCP) Querschnitt aus Bezugsmaterialien (ggf. je Winter- und Sommerseite) PUR-Schäume Latex 10 mg/kg 50 mg/kg 50 mg/kg 2.2 Zinnorganische Verbindungen Derivatisierung, en Summe von Tributylzinn (TBT) und Dibutylzinn (DBT) Summe sonstiger zinnorganischer PUR Schaumstoffe 0,05 mg/kg 0,1 mg/kg 0,5 mg/kg Verbindungen 12 PUR Schaumstoffe 0,5 mg/kg 2.3 Phthalatweichmacher en Di-ethylhexylphthalat (DEHP) Di-n-butylphthalat (DBP) Benzylbutylphthalat (BBP) Di-iso-nonylphthalate (DINP) Di-iso-decylphthalate (DIDP) Di-n-octylphthalat (DNOP) Di-iso-butylphthalat (DIBP) Weitere C 6-C 11-di-n/iso-Phthalate 13 Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP) PUR Schaumstoffe PUR Schaumstoffe 0,1 % (Summe) 0,1 % (Summe) 0,1 % (Summe) 0,1 % (Summe) je 0,1 % PUR Schaumstoffe je 0,1 % Seite 3 von 8

4 2.4 Optische Aufheller UV-Licht optische Aufheller Oberstoff des Bezugsmaterials nicht nachweisbar 2.5 Mottenschutz Pyrethroide Bezugsmaterialien aus tierischen Fasern nicht ausgerüstet, d.h. 0,1 mg/kg (je Einzelstoff) 1 mg/kg (Summe) 2.6 Schwermetalle Extraktion mit saurer Schweißlösung (Lösung 2) gemäß ISO 105-E04, Bestimmung mittels ICP-OES, ICP-MS, AAS Chrom VI in Anlehnung an DIN ISO en Arsen Antimon Blei Cadmium Chrom (gesamt) Quecksilber Nickel Querschnitt aus Bezugsmaterialien (ggf. je Winter- und Sommerseite) 1 mg/kg 5 mg/kg 1 mg/kg 0,1 mg/kg 2 mg/kg 0,02 mg/kg 4 mg/kg Seite 4 von 8

5 2.7 Azofarbstoffe nach 64 LFGB B (DIN EN /06.05) und 64 LFGB B (DIN EN /06.05) Die in der EU-Richtlinie 2002/61/EG genannten Amine eingefärbte Bezugsmaterialien nicht nachweisbar / nicht eingesetzt (Bestimmungsgrenze < 5 mg/kg) 2.8 Dispersionsfarbstoffe 14 Extraktion, Bestimmung mittels HPLC-DAD/MS nach Öko-Tex Standard 100 Anforderung (Produktklasse I / II) bzw. gemäß Entscheidung 2002/371/EG für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse eingefärbte Bezugsmaterialien Vliese nicht nachweisbar / nicht eingesetzt (Nachweis durch Bescheinigung) 2.9 Biozide Biozide nach Öko-Tex Standard 100 Anforderung (Produktklasse I / II) Matratzenkerne, Bezugsmaterialien, Vliese aus tierischen bzw. pflanzlichen Fasern Latex Kokosmaterialien Rosshaar nicht ausgerüstet, d.h. 0,1 mg/kg (je Einzelstoff) 1 mg/kg (Summe) 2.10 ph-wert nach DIN EN ISO 3071 en ph-wert Vlies 4,0 7,5 Indices siehe Anhang Seite 5 von 8

6 2.11 Chlororganische Carrier Chlorbenzole und -toluole Bezugsmaterialien 2 mg/kg 2.12 Schweißechtheit nach 64 LFGB, B Schweißechtheit eingefärbte Bezugsmaterialien Speichelechtheit nach 64 LFGB, B Speichelechtheit eingefärbte Bezugsmaterialien Werksinspektion Im Rahmen der Zertifizierung ist eine (Erst-)Inspektion der Fertigungsstätte durchzuführen. 4. Überwachung Zur Führung bzw. zur Verlängerung des Zertifikates sind einmal pro Jahr Überwachungsprüfungen an ausgewählten zertifizierten Produkten oder alternativ eine erneute Inspektion der Fertigungsstätte erforderlich. Eine Überwachungsprüfung kann als Teilprüfung an Hand ausgewählter Parameter erfolgen. Die Anzahl der zu prüfenden Artikel ist an das Produktionsvolumen gekoppelt. 5. Probenahme, Verpackung und Versand Die Verpackung der zu prüfenden Matratzen hat in analoger Weise einer normalen Auslieferung an den Handel zu erfolgen. Dies gilt auch für den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung und Verpackung. Zwischen dem Zeitpunkt der Verpackung und dem Eintreffen des Prüfmusters bei der TRLP (TÜV Rheinland LGA Products GmbH) ist für die Erstmusterprüfung ein Zeitraum von maximal 7 Tagen zulässig. Für Überwachungsprüfungen können zertifizierte Matratzen direkt aus dem Handel gezogen werden. Seite 6 von 8

7 6. Herstellerinformation Für die Zertifizierung müssen vom Antragsteller die Angaben in Bezug auf alle verbauten bzw. verwendeten Materialien, einschließlich aller alternativen Zulieferfirmen, mitgeteilt werden (Materialliste). Der Hersteller bestätigt in einer Herstellererklärung, dass sowohl halogenierte Kunststoffe (z.b. PVC) und halogenierte Flammschutzmittel sowie die nachfolgend genannten Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile nicht eingesetzt werden. Hinweis Alle eingesetzten Werkstoffe müssen die gesetzlichen Anforderungen (z.b. der Chemikalien- Verbotsverordnung, ChemVerbotsV) erfüllen. Der Einsatz halogenierter Kunststoffe (z.b. PVC) und halogenierter Flammschutzmittel ist weder in der Matratze noch in deren Verpackung zulässig. Nicht zulässig sind als konstitutionelle Bestandteile: - CMR-Stoffe gemäß Index 2 (Seite 8): CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU-Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG (Kategorie 1 und 2 und Schwangerschaftsgruppe A und B) - Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAK- und BAT-Werte-Liste als sensibilisierend eingestuft sind. - Stoffe, die nach den Kriterien des Anhanges XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent, sehr bioakkumulierbar und sehr toxisch sind, als solche identifiziert oder bereits in Anhang XIV der vorgenannten Verordnung aufgenommen wurden (SVHC, Substances of Very High Concern, Ausgenommen sind Isocyanate aufgrund technischer Anforderungen. - Phthalate, die nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG begrenzt sind (siehe Punkt 2.3) oder als SVHC identifiziert wurden. Alle Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Materialien (z. B. bei Schaumstoffen, Textilien, Klebstoffen), einschließlich Zulieferfirmenwechsel, sind der TRLP mitzuteilen. Im Falle einer Komponentenänderung bzw. eines Zulieferfirmenwechsels kann eine erneute Prüfung des zertifizierten Produktes gefordert werden. Bei der Erstprüfung ist eine Materialliste auszufüllen und TRLP bereit zu stellen. Seite 7 von 8

8 Anlage zu Indices zu 1. Emissionsprüfung und 2. Materialuntersuchungen: 1 VOC = volatile organic compounds 2 CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU-Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG (Kategorie 1 und 2 und Schwangerschaftsgruppe A und B) 3 Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als akut toxisch und spezifisch zielorgan-toxisch bzw. nach 3 Punkt 6. und 7. GefStoffV als sehr giftig (T+) bzw. giftig (T) eingestuft sind. Die unter Index 2 aufgeführten CMR- Stoffe sowie die einzeln aufgeführten Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind. 4 Die unter Indices 2 und 3 sowie die einzeln aufgeführten Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind. 5 ist ausschließlich für Produkte aus Latex relevant 6 TVOC: total volatile organic compounds 7 TSVOC: total semi volatile organic compounds 8 Eine Überschreitung des TVOC-Richtwertes ist um bis zu 150 µg/m³ zulässig, wenn diese Überschreitung ausschließlich auf Siloxane zurückzuführen ist. Eine TVOC-Konzentration von 650 µg/m³ incl. Siloxane darf nach 7 Tagen Konditionierung nicht überschritten werden. Für Baby-Artikel (Kindermatratzen) ist diese Überschreitung nicht zulässig. 9 Bei den entsprechenden Summenbildungen werden alle individuell bestimmten Einzelkomponenten mit einer Prüfkammerkonzentration von 1 µg/m³ einbezogen. Die Konzentrationsbestimmung aller Einzelverbindungen erfolgt soweit als möglich substanzspezifisch. Nicht identifizierte Substanzen werden stoffgruppenbezogen gegen substanzähnliche Verbindungen aus dieser Stoffgruppe quantifiziert. 10 R-Wert = Summe aller R i -Werte (R = C i / NIK i, niedrigste interessierende Konzentration). Der R-Wert basiert auf einer Modellraumbetrachtung und wird hier zur orientierenden Bewertung der Prüfkammerkonzentrationen herangezogen. 11 Liegen für die eingesetzten Bezugsmaterialien Öko-Tex Standard 100 Zertifikate vor, können ggf. die Punkte 2.1 bis 2.3 und 2.6 (ausgenommen Antimon-Bestimmung) bis 2.13 der Materialprüfung entfallen, sofern die Prüfparameter durch das Öko-Tex Standard 100 Zertifikat abgedeckt sind. 12 Summe aus Butylzinn, Tetrabutylzinn, Octylzinn, Dioctylzinn, Tricyclohexylzinn und Triphenylzinn 13 Di-iso-hexylphthalate (DIHexP), Di-iso-heptylphthalate (DIHeP), Di-iso-octylphthalate (DIOP), Di-iso-undecylphthalate (DIUP), Di-n-hexylphthalat, Di-n-heptylphthalat, Di-n-nonylphthalat, Di-n-decylphthalat, Di-n-undecylphthalat 14 carcinogene, mutagene, reproduktionstoxische sowie potentiell sensibilisierende Farbstoffe Seite 8 von 8

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