Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 4475 Anlagen- und Apparatebauer/Anlagen- und Apparatebauerin Constructeur d appareils industriels/constructrice d appareils industriels Costruttore d impianti e apparecchi/costruttrice d impianti e apparecchi A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Anlagen- und Apparatebauer/ Anlagen- und Apparatebauerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 8. März 00 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 3 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 und Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai zum Arbeitsgesetz, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Arbeitsgebiete, Ausbildungskonzept, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Anlagen- und Apparatebauer/Anlagen- und Apparatebauerin. Anlagen- und Apparatebauer und Anlagen- und Apparatebauerinnen 4 verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen und fügen diese zu Komponenten und Baugruppen zusammen. Sie bauen Apparate, Maschinen 1 SR SR SR Dieser Beruf ist für Frauen und Männer gleichermassen geeignet. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet

2 und Anlagen und führen die damit verbundenen Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten aus. In Zusammenarbeit mit andern Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte und erstellen technische Dokumente. Sie betreiben, überwachen und optimieren Produktionsprozesse und führen Instandhaltungsarbeiten aus. 3 Die betriebliche Ausbildung gliedert sich in Grundausbildung, Ergänzungsausbildung und Schwerpunktausbildung. Die Bestimmungen über die Einführungskurse sind in einem separaten Reglement 5 enthalten. Die Grundausbildung legt die Basis für eine breitgefächerte berufliche Tätigkeit. Sie wird mit einer Teilprüfung abgeschlossen. Die Ergänzungsausbildung deckt zusätzliche Bedürfnisse zur Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung in Tätigkeitsgebieten ab. Der Lehrbetrieb wählt Umfang und Inhalt der Ergänzungsausbildung individuell nach seinen Möglichkeiten und informiert den Lehrling. Die Lernziele sind im Modell-Lehrgang 6 definiert. Die Schwerpunktausbildung erfolgt in mindestens einem Tätigkeitsgebiet und dauert pro Tätigkeitsgebiet mindestens sechs Monate. Der Lehrbetrieb orientiert den Lehrling vor Lehrbeginn über die im Betrieb möglichen Tätigkeitsgebiete. Den Ablauf der Schwerpunktausbildung legt der Lehrbetrieb im Laufe der Lehre fest unter Berücksichtigung der Neigungen des Lehrlings. Die Schwerpunktausbildung wird mit einer Abschlussarbeit, grundsätzlich als individuelle Produktivarbeit, abgeschlossen. 4 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Die Ausbildung erfolgt nach einem Modell-Lehrgang 6, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Anlagen- und Apparatebauer, Metallbauer, Mühlenbauer und Industrieschmiede mit mindestens zweijähriger Berufspraxis; b. gelernte Personen verwandter Berufe, die mindestens drei Jahre Praxis nach Artikel 1, Absatz aufweisen; 5 Das Einführungskurs-Reglement kann bei Swissmem Berufsbildung, Brühlbergstrasse 4, 8400 Winterthur, bezogen werden. 6 Der Modell-Lehrgang kann bei Swissmem Berufsbildung, Brühlbergstrasse 4, 8400 Winterthur, bezogen werden.

3 c. Hochschul-, Fachhochschul-, HTL- oder TS-Absolventen berufsverwandter Ausbildungsrichtungen sowie Inhaber eines Fachausweises einer anerkannten Berufsprüfung oder eines Diploms einer anerkannten Höheren Fachprüfung des entsprechenden Fachbereichs. Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; Zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere zwei ständig beschäftigte Fachleute. Ausbildungszentren mit hauptamtlichen Ausbildern legen die Anzahl Lehrlinge in Absprache mit der kantonalen Behörde fest. 3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die Berufsleute nach Artikel 3 Absatz 1. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 1 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse, fördert berufsübergreifende Fähigkeiten, das Verständnis für technische und kommunikative Prozesse sowie die Persönlichkeitsentwicklung. Sie verschafft die für die erfolgreiche Berufsausübung erforderliche Handlungskompetenz und legt die Basis für ein lebenslanges Lernen. Der Betrieb stellt dem Lehrling einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden dem Lehrling rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Der Lehrling dokumentiert Ablauf und Inhalt der eigenen Ausbildung, kontrolliert seinen Ausbildungsstand gemäss Ausbildungsreglement und bespricht das Resultat mit dem Fachvorgesetzten oder Lehrmeister. 5 Der Fachvorgesetzte oder Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 7 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. 6 Inhaber des Fähigkeitszeugnisses für Anlagen- und Apparatebauer sind auf Grund ihrer Ausbildung und der Bestimmung der Giftgesetzgebung 8 berechtigt, im Giftbuch eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Personen genannt zu werden. 7 Formulare für den Ausbildungsbericht können beim kantonalen Berufsbildungsamt oder bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 8 SR

4 7 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach den Artikeln 47 und 48 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf Artikel 50 der genannten Verordnung bewilligt. Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Leitziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes und zweites Lehrjahr Der Lehrling lernt seine Firma und sein näheres Arbeitsfeld kennen. Er erwirbt sich grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in den Techniken Trennen und Umformen, Fügen sowie Montieren und Inbetriebnehmen. Er bearbeitet selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten berufsbezogene Aufgaben und entwickelt dabei seine berufsübergreifenden Fähigkeiten. Drittes und viertes Lehrjahr Der Lehrling erweitert und vertieft seine grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und berufsübergreifenden Fähigkeiten und erhält Einblick in fertigungsvor- und nachgelagerte Bereiche. Er bearbeitet Aufgaben in verschiedenen Realisierungsphasen eines Auftrages oder Prozesses. Er arbeitet sich in Aufgabenstellungen ein, entwickelt Lösungen und setzt diese um. Er dokumentiert seine Arbeiten und präsentiert seine Lösungen. Seine Schwerpunktausbildung erfolgt in mindestens einem betrieblichen Tätigkeitsgebiet. Als Tätigkeitsgebiete fallen insbesondere in Betracht: Projektierung und Projektbearbeitung Aufträge, Kundenvorgaben oder Pflichtenhefte bearbeiten Technische Offerten und Kundenlösungen erarbeiten Fertigungs-, Montage- und Anlagenunterlagen ausarbeiten Bei der Planung und Koordination von Projektabläufen mitwirken Aufträge abwickeln Technische Dokumente erstellen Konstruktion Aufträge, Kundenvorgaben oder Pflichtenhefte bearbeiten Konstruktionslösungen für Einzelteile, Komponenten, Baugruppen, Apparate, Maschinen oder Anlagen erarbeiten Fertigungsunterlagen ausarbeiten und Produktionsdaten bereitstellen Technische Dokumente erstellen 4

5 Prototypenbau Aufträge, Kundenvorgaben oder Pflichtenhefte interpretieren Fertigungsunterlagen interpretieren, erstellen Werkstoffe, Halbfabrikate, Komponenten bereitstellen Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel einrichten Prototypen und Versuchseinrichtungen herstellen Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen Inbetriebnahmen und Versuche durchführen Technische Dokumente erstellen Fertigungsunterstützung Aufträge erfassen Abläufe planen, überwachen und optimieren Bei Qualitätssicherungsmassnahmen mitwirken Materialbeschaffung und -bereitstellung planen und veranlassen Daten für Fertigung und Prüfung von Produkten beschaffen und auswerten Technische Dokumente erstellen Blech- und Profilbearbeitung Fertigungsunterlagen interpretieren Fertigung vorbereiten Werkstoffe und Halbfabrikate bereitstellen Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel einrichten Bleche und Profile, sowie weitere moderne Werkstoffe bearbeiten Fertigung überwachen und optimieren Qualitätskontrollen durchführen Technische Dokumente erstellen Komponenten- und Apparatebau Fertigungsunterlagen interpretieren Vorrichtungen und Hilfsmittel vorbereiten und herstellen Einzelteile und Komponenten bereitstellen und anpassen Werkstoffe und Zusatzwerkstoffe vorbereiten 5

6 Maschinen und Werkzeuge einrichten Einzelteile zu Komponenten, Baugruppen und Apparaten zusammenbauen und verbinden Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen Technische Dokumente erstellen Rohrbau Fertigungsunterlagen interpretieren Rohrleitungen ausmessen und Isometrien erstellen Fertigungsmittel der Rohrbearbeitung bedienen Fügeverfahren unter Berücksichtigung der erforderlichen Zusatzwerkstoffe anwenden Einzelteile, Armaturen und Rohrleitungen zu Rohrsystemen und Anlagen zusammenbauen Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen Technische Dokumente erstellen Schweisstechnik Fertigungsunterlagen interpretieren, Schweissfolgepläne erstellen Werkstoffe und Zusatzwerkstoffe bereitstellen, Schweissanlagen einrichten Vorrichtungen und Hilfsmittel vorbereiten und herstellen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einhalten Schweissverfahren an verschiedenen Werkstoffen und Dimensionen anwenden Automatisierte Schweissprozesse überwachen und optimieren Qualitätskontrollen durchführen Technische Dokumente erstellen Schmiedetechnik Fertigungsunterlagen interpretieren, Schmiedefolgepläne erstellen Schmiedevorschriften und Sicherheitsbestimmungen konsultieren und Massnahmen für den Sach- und Personenschutz treffen Werkzeuge und Vorrichtungen sowie Schmiedeteile und Hilfsstoffe bestimmen und bereitstellen Arbeitsplatz gestalten und Schmiedemaschinen einrichten Einfache Ambossarbeiten ausführen 6

7 Bedienen und überwachen von Schmiedemaschinen Qualitätskontrollen durchführen und Schmiedevorgänge optimieren Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen Technische Dokumente erstellen Montage und Anlagenbau Montageunterlagen interpretieren Vorschriften konsultieren und umsetzen Massnahmen für den Sach- und Personenschutz treffen Montagearbeiten planen Montagehilfsmittel konstruieren, anfertigen und einsetzen Baugruppen und Apparate zu Maschinen oder Anlagen zusammenbauen und verbinden Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen Bei Inbetriebnahmen mitwirken Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen Technische Dokumente erstellen Prozesstechnologie Bei Inbetriebnahmen von Apparaten, Maschinen oder Anlagen mitwirken Vorschriften bezüglich Sach- und Personenschutz einhalten Apparate, Maschinen oder Anlagen bedienen Produktionsanlagen überwachen, dokumentieren und bei deren Optimierung mitwirken Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erkennen, planen und anordnen Qualitätskontrollen durchführen Instandhaltung Fertigungseinrichtungen und Produktionsanlagen überwachen Störungen lokalisieren und beheben Kontroll-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften ausführen Reparaturen, Änderungen und Neuanfertigungen ausführen Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen Massnahmen für den Sach- und Personenschutz treffen Arbeiten dokumentieren 7

8 Ausbildungsunterstützung Aufträge und Projekte koordinieren und abwickeln Ausbildungssequenzen vorbereiten und Unterlagen erstellen Auszubildende anleiten und betreuen Ausbildungssequenzen auswerten und weiterentwickeln Lernzielüberprüfungen mit Auszubildenden vornehmen und Förderungsmassnahmen treffen. 3Leitziele für die Grundausbildung Die Leitziele umfassen die einzelnen Ausbildungsgebiete und deren Teilgebiete; die Aktivitäten beschreiben die Art der Ziele; die n legen die Vertiefung der Ziele fest. Die gemäss folgender Tabelle bezieht sich je nach Aktivität nur auf den Bereich «Wissen, Erkenntnisse», nur auf den Bereich «Handlungen, Tätigkeiten» oder auf beide Bereiche. Bereich Wissen, Erkenntnisse Bereich Handlungen, Tätigkeiten 1 Gelerntes erinnern und Wissen wiedergeben Wissen übertragen und praktisch anwenden 3 Wissen weiterentwickeln, neue Lösungen finden und beurteilen Handlungen nach Anleitung sicher ausführen Handlungen, Handlungsfolgen und -abläufe ausführen Handlungsfolgen selbstständig festlegen, aneignen und beherrschen Gebiet Teilgebiet Aktivität Trennen und Umformen Arbeitssicherheit Schutzmassnahmen anwenden Werkstoffe, Hilfsstoffe Werkstoffarten, Hilfsstoffe und deren Verwendung unterscheiden erläutern Werkzeuge Werkzeuge auswählen, vorbereiten Formgebung Fertigungsmaschinen Fertigung Trennende und umformende Verfahren Fertigungsmaschinen und Steuerungen Betriebsbereitschaft Wartungsarbeiten Fertigungsunterlagen Technologiedaten Werkstücke von Hand oder mit Maschinen beschreiben anwenden beschreiben erstellen ausführen interpretieren, erstellen festlegen fertigen

9 Gebiet Teilgebiet Aktivität Mess- und Prüftechnik Mess- und Prüfmittel Masse und Funktionen Resultate unterscheiden handhaben prüfen dokumentieren Fügen Arbeitssicherheit Schutzmassnahmen anwenden Lösbare Verbindungen Nicht lösbare Verbindungen Mess- und Prüftechnik Lösbare Fügetechniken Bedingt lösbare Fügetechniken Nicht lösbare Fügetechniken Mess- und Prüfmittel Masse und Funktionen Resultate unterscheiden herstellen unterscheiden herstellen unterscheiden herstellen unterscheiden handhaben prüfen dokumentieren Montieren und Inbetriebnehmen Arbeitssicherheit Schutzmassnahmen anwenden Baugruppenmontage Inbetriebnahme Bauelemente Montageunterlagen Werkzeuge und Hilfsmittel Baugruppen Unterlagen Baugruppen Funktionsstörungen unterscheiden interpretieren unterscheiden einsetzen montieren, einstellen interpretieren auf Funktion prüfen lokalisieren, beheben 4 Leitziele zur Förderung von berufsübergreifenden Fähigkeiten Die berufsübergreifenden Fähigkeiten sind im Rahmen der Grund- und Schwerpunktausbildung zu fördern. Sie sind nicht isoliert lern- und prüfbar. Firmenbezug Der Lehrling ist bereit und fähig, die Firma zu repräsentieren. Er kennt deren Ziele, denkt und handelt loyal und fördert ein gutes Firmenimage. Er ist mit der Organisation und den Arbeitsabläufen in seinem Arbeitsbereich vertraut. Lernfähigkeit Der Lehrling ist bereit und fähig, sich neue Fertigkeiten und Kenntnisse selbstständig oder im Team anzueignen. Er schafft sich gute Lernbedingungen und bereitet sich gezielt auf ein lebenslanges Lernen vor. Arbeitsmethodik Der Lehrling ist bereit und fähig, Aufträge und Projekte systematisch zu bearbeiten, indem er benötigte Informationen beschafft, Aktivitäten plant, Lösungsvarianten prüft, begründet und rechtzeitig entscheidet. Er bearbeitet, kontrolliert und dokumentiert Aufträge und Projekte selbstständig und wertet diese aus

10 Arbeitssicherheit Der Lehrling ist bereit und fähig, Arbeitsabläufe sicher zu gestalten und Vorschriften einzuhalten. Er erkennt Mängel und setzt sich aktiv für deren Behebung ein. Er leistet in Notfällen erste Hilfe. Umweltschutz Der Lehrling ist bereit und fähig, betriebliche Umweltschutzmassnahmen anzuwenden. Er erkennt Umweltgefährdungen in seinem Arbeitsbereich und setzt sich aktiv für deren Behebung ein. Selbstständigkeit Der Lehrling ist bereit und fähig, Tätigkeiten eigenverantwortlich vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, sodass sich die Notwendigkeit von Fremdkontrollen auf ein Minimum reduziert. Qualitätsorientierung, Effizienz Der Lehrling ist bereit und fähig, ihm übertragene Aufgaben kostenbewusst, kunden-, ziel- und leistungsorientiert auszuführen. Er kennt die Qualitätsgrundsätze der Firma und wendet diese an. Teamfähigkeit Der Lehrling ist bereit und fähig, in einer Gruppe zu arbeiten, mit anderen Fachleuten zu kommunizieren und gemeinsam Lösungen zu suchen. Er übt konstruktiv Kritik, nimmt Konflikte wahr und ist bereit, diese auszutragen. Er ist fähig, getroffene Entscheide zu akzeptieren. Kreativität Der Lehrling ist bereit und fähig, Probleme aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und auf der Basis seines beruflichen Wissens und Könnens neue Lösungen zu erarbeiten. Flexibilität Der Lehrling ist bereit und fähig, verschiedene Aufgaben zu bearbeiten und auf veränderte Randbedingungen schnell und unkompliziert zu reagieren. Umgang mit Wandel Der Lehrling ist bereit und fähig, Veränderungen und Neuerungen anzunehmen, zu fördern und umzusetzen und sich selbst in einer sich ändernden Umwelt zurechtzufinden. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Lehrauftrag Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 9. 9 Anhang zu diesem Reglement 10

11 Lehrabschlussprüfung 1 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. Die Kantone führen die Prüfungen durch. Art. 8 Organisation 1 Die Grundlegenden Berufsarbeiten werden als Teilprüfung nach abgeschlossener Grundausbildung in der Regel Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Abschlussarbeit wird als individuelle Produktivarbeit oder auf Antrag des Lehrbetriebes als vorgegebene Prüfungsarbeit abgelegt. 3 Wird die Abschlussarbeit als individuelle Produktivarbeit ausgeführt, richtet sich das Verfahren nach der vom BBT erlassenen Wegleitung 10. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung unter Angabe des gewählten Tätigkeitsgebiets und den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein. 4 Die individuelle Produktivarbeit führt der Lehrling an seinem betrieblichen Arbeitsplatz aus, für alle anderen Prüfungsteile legt die Prüfungsbehörde die Prüfungsorte fest. In diesem Fall werden dem Lehrling ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 5 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten, die vorgegebene Prüfungsarbeit und die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei vorgegebenen Prüfungsteilen mit allen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 10 Die Wegleitung des BBT vom 7.August 001 über individuelle praktische Arbeiten an Lehrabschlussprüfungen kann bei den kantonalen Ämtern für Berufsbildung und bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 11

12 6 Mindestens zwei Experten bewerten die Prüfungsarbeiten. Die Bewertung der individuellen Produktivarbeit stützt sich ab auf die fachliche Beurteilung durch die vorgesetzte Fachperson des Lehrlings. 7 Einwendungen des Lehrlings, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 8 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) 8 bis 1 Stunden b. Abschlussarbeit als individuelle Produktivarbeit 4 bis 10 Stunden oder als vorgegebene Prüfungsarbeit 8 bis 1 Stunden c. Berufskenntnisse 3 bis 4 Stunden d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Leitziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) 11 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: Trennen und Umformen Fügen Montieren und Inbetriebnehmen. 3 Abschlussarbeit als individuelle Produktivarbeit: Die individuelle Produktivarbeit bezieht sich auf Inhalte des zum Zeitpunkt der Prüfung belegten Tätigkeitsgebietes. Das Prüfverfahren richtet sich nach der vom BBT erlassenen Wegleitung Prüfungsaufgaben können durch die Prüfungsbehörden bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 1 Die Wegleitung kann bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 1

13 oder als vorgegebene Prüfungsarbeit 13 : Die vorgegebene Prüfungsarbeit stellt die Projektbearbeitung ins Zentrum. Die Aufgabenstellung erfolgt in der Regel tätigkeitsgebietsneutral. Schwerpunkte bilden die Bearbeitung von Projektphasen wie Arbeitsplanung, Realisierung, Qualitätssicherung und Dokumentation. Der Lehrling stellt die ausgeführte Arbeit den Experten in einer maximal halbstündigen Präsentation vor. 4 Berufskenntnisse 13 Die Prüfung wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichentechnik Angewandte Fachkenntnisse. 3 Beurteilung und Notengebung 14 Art. 1 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden folgendermassen bewertet: Prüfungsfach: Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung. Prüfungsfach: Abschlussarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsübergreifende Fähigkeiten. Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach der vom BBT erlassenen Wegleitung 15. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Werkstoff- und Fertigungstechnik Pos. Zeichentechnik Pos. 3 Angewandte Fachkenntnisse. Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird, so wird sie nach Artikel 13 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositionen, so werden Positionsnoten nach Artikel 13 erteilt; die Fachnote wird in diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. 13 Prüfungsaufgaben können durch die Prüfungsbehörden bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 14 Notenformulare können durch die Prüfungsbehörden bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 15 Die Wegleitung kann bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. 13

14 Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt) Abschlussarbeit (zählt doppelt) Berufskundlicher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule) Berufskenntnisse Allgemeinbildung (zählt doppelt). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (⅛ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten und in höchstens einem der Fächer Abschlussarbeit oder Berufskenntnisse eine ungenügende Note erteilt werden muss. 4 Die Prüfung nicht bestandener Fächer kann höchstens zweimal wiederholt werden. 5 Die Fachnote Berufskundlicher Unterricht wird wie folgt ermittelt: 1. Berechnung des Mittelwertes auf eine Dezimalstelle der Semesterzeugnisnoten ab zweiten Semester für jedes der drei Fächer: Technische Allgemeinbildung Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichentechnik. Berechnung der Durchschnittsnote aus den 3 Mittelwerten. Für Absolventen der Berufsmittelschule zählen nur die Erfahrungsnoten des Pflichtunterrichtes. 6 Bei Repetenten, welche die Berufsschule nicht besuchen, wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht wiederholt, zählt die neue Erfahrungsnote.

15 7 Bei Personen nach Artikel 41, Absatz 1, BBG, und Absolventen einer Zweitlehre oder verkürzten Lehre, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote die Fachnote Berufskenntnisse doppelt eingesetzt. 8 Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandidaten nach Artikel 41, Absatz 1, BBG legen die Prüfung im Fach Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Termin ab. 9 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz sowie die Bedingungen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne Fachnote Allgemeinbildung. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Anlagen- und Apparatebauer»/«Gelernte Anlagen- und Apparatebauerin» zu führen. Art. 16 Rechtsmittel 1 Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit der Teilprüfung kann Beschwerde geführt werden. Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich nach den gleichen Bestimmungen wie für die Lehrabschlussprüfung. 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: das Reglement vom 15. Februar über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Anlagen- und Apparatebauer; das Reglement vom 14. Januar über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Mühlenbauer; das Reglement vom. Juni über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Industrieschmiede. Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 00 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 16 BBL 1988 II BBL 1994 II BBL 1995 IV 35 15

16 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 007 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. 3 Auf auslaufende Lehrverhältnisse als Industrieschmied kann die Übergangsregelung zur Wegleitung vom 5. Februar 1998 des BBT für individuelle Produktivarbeiten an Lehrabschlussprüfungen in technischen Berufen auf die Lehrabschlussprüfung angewendet werden. Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 00 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung (Teilprüfung) am 1. Januar März 00 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Pascal Couchepin 16

17 Anlagen- und Apparatebauer/ Anlagen- und Apparatebauerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 8. März 00 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung, fördert berufsübergreifende Fähigkeiten wie Selbstständigkeit, Teamfähigkeit, Kreativität, Flexibilität und unterstützt die Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, Verantwortung im Betrieb, in der Schule und im Privatbereich zu tragen und bereitet sie auf ein lebenslanges Weiterlernen vor. Berufsschulen und Lehrbetriebe streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an und schaffen ein günstiges Lernklima. 1 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Der Modell-Lehrplan 1 verdeutlicht die den Teilfächern zugedachten Lektionen und die Leitziele des BBT-Lehrplanes. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Lehrpläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. 19 SR SR Der Modell-Lehrplan kann bei Swissmem Berufsbildung, Brühlbergstrasse 4, 8400 Winterthur, bezogen werden. 17

18 Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze, aufeinander folgende Schultage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre nimmt die Schule in Absprache mit den Lehrbetrieben vor. Lektionentafel Fächer Total Lektionen 1 Allgemeinbildung 480 Technische Allgemeinbildung Werkstoff- und Fertigungstechnik 30 4 Zeichentechnik 30 5 Offener Bereich 80 6 Turnen und Sport 00 Total Zusatzunterricht Verfahrenstechnik 30 1 Zusatzunterricht im Fach Verfahrenstechnik Für leistungsstarke Lehrlinge bietet die Berufsschule einen Zusatzunterricht im Fach «Verfahrenstechnik» im Umfang von 30 Lektionen an. Über die Teilnahme an diesem Zusatzunterricht entscheidet der Lehrbetrieb in Absprache mit dem Lehrling unter Berücksichtigung seiner betrieblichen und schulischen Leistungen. Für angemeldete Lehrlinge ist der Besuch obligatorisch. Unterschreitet die Klassengrösse den von der kantonalen Behörde vorgegebenen Mindestbestand, sind interkantonale Lösungen zu treffen. In solchen Fällen ist die Durchführung des Zusatzunterrichtes in Form von Blockkursen anzustreben. Die Leistungen dieses Zusatzunterrichtes werden durch Semesternoten im Schulzeugnis ausgewiesen. 3 Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Leitziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. Definition der Leitziele für den beruflichen Unterricht: Das Leitziel umfasst die einzelnen Ausbildungsgebiete und deren Teilgebiete; die legt die Vertiefung des Ziels fest. Sie bezieht sich gemäss fol- Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 18

19 gender Tabelle nur auf den Bereich «Wissen, Erkenntnisse», oder bei Projekt- und Laborarbeiten auf beide Bereiche. Bereich Wissen, Erkenntnisse Bereich Handlungen, Tätigkeiten 1 Gelerntes erinnern und Wissen wiedergeben (BSP. aufzählen, nennen, bezeichnen, formulieren) Wissen übertragen und praktisch anwenden (BSP. erklären, begründen, gliedern, erarbeiten) 3 Wissen weiterentwickeln, neue Lösungen finden und beurteilen (Bsp. entwickeln, vergleichen, entscheiden, bewerten) Handlungen nach Anleitung sicher ausführen (Bsp. imitieren, nachmachen, ausführen) Handlungen, Handlungsfolgen und -abläufe ausführen (Bsp. situationsgerecht, selbstständig und effizient ausführen) Handlungsabläufe selbstständig festlegen, aneignen und beherrschen (Bsp. koordiniert und optimiert ausführen) 31 Allgemeinbildung (480 Lektionen) Für die Allgemeinbildung gilt der Lehrplan des BIGA. 3 Technische Allgemeinbildung (400 Lektionen) 31 Lern- und Arbeitsmethodik Richtziel Der Lehrling soll die Grundlagen der Lern- und Arbeitsmethodik an praktischen Beispielen anwenden. Leitziele Motivation 1 Lernvoraussetzung 1 Lernvorgang Strukturierung von Arbeitsaufträgen Arbeitstechniken Arbeitsplanung Arbeitsdokumentation Präsentation 19

20 3 Technisches Englisch Richtziel Der Lehrling soll einfache englischsprachige Fachtexte verstehen. Er soll kurze mündliche Aussagen und Anweisungen verstehen. Leitziele Lesen Erkennen der Textsorte Hauptaussage von einfachen Fachpublikationen und Gebrauchstexten Auffinden von spezifischen Informationen in Texten Umgang mit Wörterbüchern Hören, Sprechen Hörverständnis Sprechfertigkeit 1 33 Mathematik Richtziel Der Lehrling soll numerische und geometrische Problemstellungen aus dem eigenen Berufsfeld lösen und dazu entsprechende Hilfsmittel wie Taschenrechner, Tabellen und Formelsammlungen einsetzen. Leitziele Grundlagen Taschenrechner Formeln Dreisatz, Proportionen, Prozente SI-Einheiten Zeit, Winkel Funktionen Geometrie Längen, Teilungen Rechtwinkliges Dreieck Flächenberechnungen Volumenberechnungen Masse und Dichte 0

21 34 Physik Richtziel Der Lehrling soll grundlegende physikalische Gesetze an berufsbezogenen Anwendungen wahrnehmen und beschreiben. Leitziele Mechanik Dynamik Statik Druck in Flüssigkeiten und Gasen Festigkeitslehre Beanspruchungsarten, Grundbegriffe Spannungs-Dehnungs-Diagramm Zug, Druck und Schub (Scherung) Wärmelehre Grössen 1 Einheiten Aggregatzustände 1 Wärmeübertragungsarten Wärmeausdehnung 35 Informatik Richtziel Der Lehrling soll sich über grundlegende Kenntnisse im Einsatz von Informatikhilfsmitteln ausweisen und erste Erfahrungen in der Lösung einfacher Dokumentations- und Kalkulationsaufgaben sammeln. Leitziele Grundlagen 1 Dateiverwaltung Dateiarten Dateihandhabung Rechtliche Bestimmungen 1 Standardsoftware 1 Dokumente erstellen Tabellenkalkulation Internet 36 Automation Richtziel Der Lehrling soll die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stromes erklären und die für den berufsbezogenen Einsatz von elektrischen Maschinen und Apparaten wichtigsten Zusammenhänge der Elektrizitätslehre erkennen. 1

22 Der Lehrling soll die Funktionsweise von pneumatischen Steuerungen in den Grundzügen beschreiben sowie einfache Steuerungen aufbauen und prüfen. Leitziele Elektrotechnik Grundlagen 1 Wirkungen des elektrischen Stromes 1 Der elektrische Stromkreis Elektrisches Netz 1 Betriebs- und Übertragungsmittel 1 Unfallverhütung 1 Steuerungstechnik Einteilung, Begriffe 1 Schaltungslogik 1 Darstellung und Symbole Signal- und Steuerglieder 1 Stell- und Arbeitsglieder 1 Schaltungen 33 Werkstoff- und Fertigungstechnik (30 Lektionen) 331 Werkstofftechnik Richtziel Der Lehrling soll a. den Aufbau der Materie in den Grundzügen beschreiben. b. den korrekten Umgang mit Werkstoffen und Chemikalien aufzeigen und deren Entsorgung beschreiben. c. Eigenschaften, Anwendungen und Behandlungen der verschiedenen berufsüblichen Werkstoffe beschreiben. d. Werkstoffkennzeichnungen interpretieren. Leitziele Werkstoffgrundlagen Aufbau der Materie Bindungsarten Reaktionen Organische und anorganische Chemikalien Technische Gase Gifte Ökologie Werkstoffarten Eisenmetalle Nichteisenmetalle Sinterwerkstoffe

23 Leitziele Kunststoffe Verbundwerkstoffe 1 Werkstoffbehandlung Wärmebehandlung von Stahl Korrosionsschutz Werkstoffprüfung Werkstückprüfung 33 Fertigungstechnik Richtziel Der Lehrling soll a. Trenn-, Umform- und Fügeverfahren überblicken und für praktische Probleme Lösungen finden. b. Arbeitsprinzipien der Verfahren erklären sowie Anforderungen an Werkzeuge und Maschinen beschreiben. c. Zusammenhänge und Abläufe der integrierten Produktion im Berufsumfeld beschreiben. d. Massnahmen zur Qualitätsförderung beschreiben. Leitziele Qualität Grundlagen Arbeitsgestaltung Trennen Spanende Trennverfahren Scherende Trennverfahren Strahlschneideverfahren Umformen Biegen Zugdruckumformen Richten Fügen Allgemeines Schmelzschweissen Pressschweissen Löten Kleben Nieten Schrauben 1 Integrierte Produktion Organisation 1 Numerisch gesteuerte Produktionsmittel 3

24 34 Zeichentechnik (30 Lektionen) Richtziel Der Lehrling soll a. berufsbezogene technische Zeichnungen und Montageanleitungen lesen und interpretieren. b. aus technischen Zeichnungen die Funktion, die Form und Fertigungsangaben von Werkstücken herauslesen und erklären. c. einfache technische Fertigungszeichnungen mit allen für die Fabrikation notwendigen Angaben normgerecht erstellen. Leitziele Grundlagen Einführung Darstellungsarten Bemassungen Geometrische Toleranzen für Masse, Form und Lage Oberflächenbeschaffenheit und Bearbeitungsangaben Zeichnungen interpretieren und erstellen Lesen technischer Zeichnungen Technisches Freihandzeichnen Fertigungszeichnungen Durchdringungen und Abwicklungen Durchdringungen Abwicklungen Maschinenelemente Sinnbilder Normbezeichnungen 35 Offener Bereich (80 Lektionen) Richtziel Der Lehrling soll seine Kenntnisse im Bereich der technischen Allgemeinbildung ergänzen, berufsbezogene Themen vertiefen oder neue Technologien kennen lernen und durch fächerübergreifende Anwendungen seine Handlungskompetenz fördern. 36 Turnen und Sport (00 Lektionen) Für Turnen und Sport gilt der Lehrplan des BBT. 37 Zusatzunterricht Verfahrenstechnik (30 Lektionen) Richtziel Der Lehrling soll die Verarbeitungsprozesse, den Anlagenaufbau sowie die Qualitäts- und Sicherheitsmassnahmen beschreiben können. 4

25 Leitziele Prozesstechnik Rohstoffe und Endprodukte Verarbeitungsprozess Qualitäts- und Umweltmanagement Anlagentechnik Produktions- und Verarbeitungseinrichtungen Antriebe und Fördersysteme/-Elemente Steuerung Arbeitssicherheit Aufarbeitungs-, Veredelungs- und Infrastruktur-Einrichtungen 1 Anlagenplanung Projektdokumentation Projektausführung Projektorganisation 4 Schlussbestimmungen 41 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. der Lehrplan vom 15. Februar über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Anlagen- und Apparatebauer; b. der Lehrplan vom 14. Januar über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Mühlenbauer; c. der Lehrplan vom. Juni über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Industrieschmiede. 4 Übergangsrecht Lehrlinge, die Ihre Lehre vor dem 1. Januar 00 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 43 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 00 in Kraft. 8. März 00 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Eric Fumeaux 3 BBL 1988 II BBL 1994 II BBL 1995 IV 35 5

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