Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 53103 Theatermaler/Theatermalerin Peintre en décors de théâtre Pittore di scenari A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Theatermaler/Theatermalerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 26. April 1993 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November sowie Artikel 57 der Verordnung 1 vom 14. Januar zum Arbeitsgesetz, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Theatermaler. 2 Der Theatermaler befasst sich mit dem Bemalen und Plastizieren von Teilen, die für Bühnen-, Film- und Fernsehdekorationen benötigt werden. Der Theatermaler übt eine handwerklich-gestalterische Tätigkeit aus. 3 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR SR

2 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Theatermaler mit mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung b. gelernte Fachleute verwandter Berufe, die mindestens fünf Jahre im gesamten Berufsfeld des Theatermalers gearbeitet haben. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modellehrgang 4, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn ständig mindestens 1 Fachmann beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens 3 Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere 3 ständig beschäftigte Fachleute. 2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Theatermaler sowie Fachleute mit mindestens fünfjähriger praktischer Erfahrung im gesamten Berufsfeld des Theatermalers. 3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. 2 Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. 4 Der Modellehrgang kann beim Schweizer Verein technischer Bühnenberufe bezogen werden. 2

3 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch 5 führen, in dem er laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 5 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 6 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. 6 Inhaber des Fähigkeitszeugnisses für Theatermaler sind auf Grund ihrer Ausbildung und der Bestimmungen der Giftgesetzgebung 7 berechtigt, im Giftbuch eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Personen genannt zu werden. 7 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf die genannte Verordnung bewilligt. Diese Arbeiten dürfen im 1. und 2. Lehrjahr nur unter Aufsicht ausgeführt werden. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr Werkzeuge und Maschinen nennen, anwenden und pflegen Materialien zubereiten und verarbeiten anfallende Arbeiten unter Anleitung ausführen Unfall- und Brandverhütungsmassnahmen erklären Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Vergiftungen beschreiben. Zweites Lehrjahr ornamental und nach Natur zeichnen Grundregeln der verschiedenen Maltechniken anwenden Dekorationsteile plastisch behandeln 5 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim Schweizer Verein technischer Bühnenberufe bezogen werden. 6 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 7 SR

4 Schablonen erstellen und Siebdruckarbeiten ausführen technische Zeichnungen lesen und erstellen. Drittes Lehrjahr figürlich zeichnen Schriften zeichnen Prospektmalerei auf allen gebräuchlichen Textilien ausführen Requisiten und Möbel malen Kostüme malen und plastisch bearbeiten. Viertes Lehrjahr anspruchsvolle Prospektmalerei selbstständig ausführen figürlich malen Dekorationsteile vergolden Modellier- und Kaschiertechnik anwenden. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines Gefahrenquellen bei der Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Werkstoffen erkennen Unfall-, Explosions- und Brandverhütungsmassnahmen erklären Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Vergiftungen beschreiben Dekorationsteile richtig behandeln und lagern. Vorbereitungsarbeiten Abdeckmaterialien zweckentsprechend auswählen und einsetzen Materialien, Werkzeuge und Geräte bereitstellen Materialbedarf für übliche Arbeiten abschätzen erforderliche Schutzmassnahmen vorkehren. Werkzeuge, Geräte und Maschinen Werkzeuge, Geräte und Maschinen zweckentsprechend einsetzen und pflegen Unfallverhütungsvorschriften bei Arbeiten mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen einhalten. 4

5 Untergründe die für den Dekorationsbau speziell zu verwendenden Untergründe benennen, deren speziellen Verwendungszweck angeben und sie für die jeweils gewünschten Effekte richtig einsetzen. Holz und Holzwerkstoffe die bei der Bearbeitung von Sperrholz, Spanplatten, Tischlerplatten usw. allfällig auftretenden Fehlerquellen erkennen und ausschalten die für gewisse optische Eindrücke auf diesen Holzwerkstoffen notwendigen Vorbehandlungen vornehmen. Metalle Metalluntergründe und allgemeine Metalle dem jeweiligen Zweck entsprechend behandeln. Kunststoffe die vorkommenden Kunststoffe zweckentsprechend vorbehandeln und die dafür bestimmten Farben richtig auswählen. Alte Anstriche Tragfähigkeit alter Anstriche beurteilen Überstreichbarkeit auf gross bemalten Stoffuntergründen (Prospekte) und ähnlichen grossflächigen Werkstücken beurteilen deren Wiederverwendung abschätzen und die richtigen Mittel dazu einsetzen. Materialien Lösungs- und Verdünnungsmittel, Abbeiz-, Ablaugemittel, Aufheller, Entfärber die gebräuchlichsten Materialien unterscheiden und bezeichnen deren Eigenschaften und zweckmässige Verwendung erklären die Lagerung beschreiben bei Restmengen Entsorgungsvorschriften beachten. Pigmente und Bindemittel die gebräuchlichsten Materialien unterscheiden und bezeichnen. Imprägnierung (Flammenschutz) Anwendung im jeweils dafür vorgesehenen Bereich erläutern. Holzbeizen die verschiedenen Holzbeizen beschreiben ihre Zubereitung, Eigenschaften und Anwendung erklären. Spachtel- und Strukturmassen mit den für Dekorationen zu verwendenden plastischen Materialien malen und strukturieren. 5

6 ihre Eigenschaften auf den verschiedenen Untergründen beurteilen ihre Überstreichbarkeit mit den diversen Farben erkennen. Grundgewebe, Baumwollstoffe, Leinen, Tüllsorten, Rupfen, Samt, Molton usw. die verschiedenen Stoffe unterscheiden und zweckentsprechend anwenden. Metallpulver, Flüssigbronzen und Blattmetalle die für den Dekorationsbereich gebräuchlichen Materialien unterscheiden und bezeichnen Eigenschaften und Verarbeitung erklären. Arbeitsvorgänge und Anstrichaufbauten die verschiedenen Arbeitsvorgänge und die dabei verwendeten Materialien und Werkzeuge für das Grundieren und den Aufbau der Anstriche unter spezieller Berücksichtigung grossflächiger Malgründe erklären und ausführen den Einfluss von Kunstlicht auf die Farben erkennen (wichtig im Bereich der Fernsehmalerei) Arbeitsvorgänge und Techniken bei durchleuchtbaren, transparent gemalten Dekorationsteilen beherrschen Vorgang und Eignung der Arbeitsmethoden, wie Streichen, Rollen, Spritzen, Aufziehen, Kleben, Applizieren, Schablonieren, Siebdrucken erklären Methoden zur perfekten Imitation von sämtlichen vorkommenden Oberflächenstrukturen beherrschen (Putz, Stein, Mauerwerk, Marmor, Holz, Stoff usw.) verschiedene Spachtel- und Ausgleicharbeiten ausführen Anstriche und Beschichtungen mit allen Materialien in allen zweckmässigen Applikationstechniken ausführen Beiz- und Lackierarbeiten ausführen Lasurarbeiten und Marmorieren auf Anstrichen ausführen Gummi, Stoff und Papier unter Verwendung der richtigen Klebemittel anbringen Ausbesserungs- und Anpassungsarbeiten aller Art ausführen Kostüme spritzen und bemalen die richtigen Materialien und Werkzeuge erkennen und einsetzen. Farbenmischen unter Berücksichtigung der Farbenlehre richtig mischen, abtönen und binden Einfluss des Glanzgrades und der Untergrundstruktur auf den Farbton erkennen. 6

7 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 8. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, soweit notwendig, erklärt. 3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 8 Anhang zu diesem Reglement 7

8 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten etwa 36 Stunden b. Berufskenntnisse etwa 2 Stunden c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblichindustriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbstständig ausführen: Prospektmalerei Ausführung einer klassischen Prospektmalerei in deckender oder Lasurentechnik. Aufgespannten Stoff grundieren und aufzeichnen. Alle weiteren Arbeiten haben sich auf den Entwurf der Experten abzustellen. Der Prospekt soll immer nur ein Ausschnitt sein und das Mass von ca. 4 m 3 m nicht überschreiten. Transparentmalerei Erstellen einer speziellen Malerei, welche den Erfordernissen einer Hinterleuchtung genügt. Präparieren des Stoffes, um eine Sichtbarmachung der Lichtquellen zu verhindern. Aufzeichnen und Bemalen nach Entwurf. Die Masse sollen das Format von ca. 1 m 2 m nicht überschreiten. Oberflächenbehandlungen/Imitationen Von den folgenden vier Arbeiten sind zwei von den Experten bestimmte Arbeiten auszuführen. Malerische und plastische Bearbeitung Malerische und plastische Bearbeitung von Dekorationsteilen oder Wänden. Der Arbeitsvorgang kann vom Bespannen der Wände bis zum endgültigen malerischen Produkt reichen. Arbeitsmöglichkeit: Vorbehandlung, Aufzeichnung nach techn. Zeichnung, Bearbeitung mit plastischen Materialien, Malen. Bearbeiten eines Möbelstückes Bearbeiten eines Möbelstückes (Stuhl, Tisch, Konsole usw.). Arbeitsmöglichkeit: richtigen Farbaufbau bis Patinieren. 9 BBl 1978 II 162 8

9 Imitationen Erstellen von einer oder mehreren Imitationen (z. B. Marmor, Holz, Stoff usw.) mit malerischen Mitteln nach Entwurf. Vergolden Vergolden unter Verwendung der im Theater gebräuchlichsten Materialien. Berufskenntnisse 3 Die Prüfung wird schriftlich und/oder mündlich durchgeführt und ist unterteilt in: 1. Allgemeines 2. Material- und Werkzeugkenntnisse 3. Arbeitstechniken Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Prospektmalerei Pos. 2 Transparentmalerei Pos. 3 Oberflächenbehandlungen/Imitationen 3.1 Malerische und plastische Bearbeitung 3.2 Bearbeitung eines Möbelstückes 3.3 Imitationen 3.4 Vergolden Hinweis: Von den Unterpositionen werden lediglich deren zwei geprüft und bewertet. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Allgemeines Pos. 2 Material- und Werkzeugkenntnisse Pos. 3 Arbeitstechniken 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt Notenformulare können beim Schweizer Verein technischer Bühnenberufe bezogen werden. 9

10 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt), Berufskenntnisse, Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Theatermaler» zu führen. 10

11 Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 11. Februar über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Theatermaler wird aufgehoben. Art. 19 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1991 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 30. April 1998 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1993 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Mai April 1993 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 11 BBl 1983 II

12 Theatermaler/Theatermalerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 26. April 1993 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen und einen halben Schultag angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in Bezug auf deren Verteilung auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 12 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 12

13 Fächer Lehrjahre Total Lektionen Berufskunde Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Rechnen Turnen und Sport Total Anzahl Schultage/Woche 1 ½ 1 ½ 1 ½ 1 ½ 3 Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. 31 Berufskunde (1440 Lektionen) 31.1 Zeichnen (etwa 240 Lektionen) Richtziel Nach Natur und aus der Vorstellung linear, hell-dunkel oder farbig skizzieren und ausführen. Informationsziele ornamental, gegenständlich und figürlich zeichnen perspektivisch zeichnen grossformatig, unter Beachtung der Distanzwirkung zeichnen linear, flächig, in Tonwerten und farbig darstellen verschiedene Zeichenmittel wie Bleistift, Farbstift, Lithostift, Kohle, Filzstift anwenden Formenlehre (etwa 40 Lektionen) Richtziele theoretische Grundlagen erklären Formen differenzieren und nach Ausdruck einsetzen Grundkenntnisse in komplexeren Aufgaben anwenden. 13

14 Informationsziele Grundformen (Punkt, Linie, Fläche) und ihre Ausdrucksmöglichkeiten darstellen geometrische Grundformen (regelmässige Vielecke, Ellipse, Korbbogen, Spirale, regelmässige Raster usw.) konstruieren Grundbeziehungen (Proportionen, Rhythmus, Struktur, Verdichtung, Dominante usw.) darstellen geometrische Grundbeziehungen (goldener Schnitt, Modulor, DIN-Norm, Progression usw.) konstruieren Formen im Grundformat und zueinander in Beziehung setzen Farbenlehre (etwa 80 Lektionen) Richtziele theoretische Grundlagen erklären Farben differenzieren und nach Ausdruck einsetzen Grundkenntnisse in komplexeren Aufgaben anwenden. Informationsziele physikalische und physiologische Grundlagen erläutern (additive und substraktive Farbmischung, Grundfarben, Farbsysteme usw.) psychologische Wirkung der Farben erläutern ästhetische Farbenlehren erläutern und anwenden (Farbkreis, Kontrast- und Harmonielehre, Simultanwirkung usw.) berufsspezifische Aspekte wie Distanzwirkung, Veränderung im farbigen Licht, Transparenzwirkung erläutern und einsetzen Plastisches Gestalten (etwa 120 Lektionen) Richtziel Nach Natur und aus der Vorstellung in verschiedenen Materialien dreidimensional gestalten. Informationsziele nach Natur in Ton modellieren und dabei räumliche Beziehungen, Proportionen, Struktur, Ausdruck usw. wiedergeben aus verschiedenen Materialien (Papier, Karton, Styropor, Gips usw.) aus der Vorstellung plastische Gebilde formen unter spezieller Berücksichtigung von Materialwirkungen Bühnenmodell nach eigenem Entwurf in einfachen Modellbautechniken (Karton, Holz, Zelluloid, Metall usw.) erstellen. 14

15 31.5 Schrift und Ornament (etwa 240 Lektionen) Richtziel Die gebräuchlichsten Schriftarten und Ornamente nennen und nach Vorlage konstruieren. Informationsziele die Entwicklung der Hand- und Druckschriften erläutern (Antike bis 20. Jh.) gebräuchlichste Schriftarten nach Vorlage konstruieren die Entwicklung der Ornamentik unter Berücksichtigung der Bezüge zur allgemeinen Stilgeschichte erläutern die gebräuchlichsten Ornamente nach Vorlage konstruieren Technisches Zeichnen (etwa 120 Lektionen) Richtziele Plandarstellungen lesen und zeichnen Axonometrien und Perspektiven konstruieren Schatten konstruieren. Informationsziele Normalrisse konstruieren Schnitte konstruieren Masshilfslinien und Masse eintragen Pläne massstabgerecht umzeichnen; Pläne geometrisch vergrössern (Raster, Strahlensatz) Axonometrien konstruieren Perspektiven konstruieren (mit einem Fluchtpunkt, mit zwei Fluchtpunkten) Kunst- und Theaterkulturgeschichte (etwa 240 Lektionen) Richtziel Im Rahmen einer allgemeinen Stilgeschichte die Werke der Architektur, Plastik, Malerei, Theaterkultur und des Kunsthandwerks unterscheiden und vergleichen. Informationsziele Ausdrucksformen der Architektur, Plastik und Malerei der verschiedenen Stilepochen (Antike, Mittelalter, Renaissance, Barock, Klassizismus, Historismus, Impressionismus, 20. Jahrhundert) erläutern und vergleichen Ausdrucksformen des Kunsthandwerks (Möbel, Innendekoration, Kostüm) und seine Beziehungen zur Architektur, Malerei und Plastik erläutern die stilgerechte Entwicklung der Bühnenausstattung erläutern. 15

16 31.8 Allgemeine Schutzmassnahmen (etwa 80 Lektionen) Richtziel Die allgemeinen Belange der Unfallverhütung, der Hygiene, des Umweltschutzes sowie Kenntnisse über den Umgang mit Giften und deren Entsorgung nennen und interpretieren. Informationsziele Unfallgefahren nennen (explosions- und brandgefährliche Mittel, Gifte, elektrische Anlagen, Maschinen, Aufzüge, schwere Lasten usw.) Unfallverhütungsmassnahmen nennen und erläutern arbeitshygienische Massnahmen beschreiben Umweltschutzmassnahmen erläutern (Beseitigung von nicht mehr gebrauchten Materialien usw.) die Giftklassen voneinander abgrenzen und jeder Giftklasse einige zutreffende Stoffe zuordnen die Kennzeichnung und Beschriftung der Verpackungen und Behälter (ohne Giftgruppen) nach den Giftklassen beschreiben die Begriffe Gift, DL50, Resorption, Inhalation, MAK-Wert und Arbeitshygiene erklären Werkzeug- und Materialkunde (etwa 120 Lektionen) Richtziele die üblichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen benennen, ihre Funktion und Wartung erläutern die üblichen Materialien benennen, ihre Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten erläutern. Informationsziele Folgende Werkzeuge, Geräte und Maschinen benennen, deren Funktion erklären und Einsatzgebiete aufzeigen: Kratzwerkzeuge, Spachtel- und Reinigungswerkzeuge Pinsel, Bürsten, Roller Schwämme Schleifmittel Spritzanlagen Spezialgeräte (Beflockungsapparate, Siebdruckanlagen usw.) Grundbegriffe der Anstrichsmittel erklären wie Pigment, Bindemittel, Lösungs- und Verdünnungsmittel, Säure, Lauge, Neutralisation, Diffusion usw. 16

17 Folgende Materialien benennen, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichleiten erläutern: Abbeizmittel, Ablaugmittel, Entfärber Lösungs- und Verdünnungsmittel Pigmente und Bindemittel Abtönpasten flammenhemmende Imprägnierungsmittel Holzbeizen Spachtel- und Strukturmassen Leime und Klebstoffe Metallpulver, Flüssigbronze und Blattmetalle Materialien für Abgussverfahren Folgende Untergründe benennen, deren Eigenschaften und Behandlungsmöglichkeiten erläutern: Holz- und Holzwerkstoffe Metalluntergründe Kunststoffe Gewerbe bestehende Anstriche Arbeitstechniken (etwa 160 Lektionen) Richtziel Die theoretischen Grundlagen der verschiedenen Arbeitstechniken erläutern und die Arbeitsvorgänge beschreiben. Informationsziele Vorbereitungsarbeiten Abdeckmaterialien zweckentsprechend auswählen und einsetzen Materialien, Werkzeuge und Geräte zweckentsprechend bestimmen Materialbedarf abschätzen Schutzmassnahmen vorkehren. Grundierarbeiten die für die Behandlung der Untergründe geeigneten Mittel angeben Tragfähigkeit und Wiederverwendbarkeit bestehender Anstriche beurteilen und die geeigneten Mittel für die Neubehandlung angeben. Anstrich- und Spezialtechniken die verschiedenen Arbeitsvorgänge für den Aufbau der Anstriche unter spezieller Berücksichtigung grossflächiger Malgrunde erläutern Arbeitsvorgänge bei durchleuchtbaren, transparent gemalten Dekorationsteilen erläutern 17

18 den Einfluss des Kunstlichtes auf die Farbanstriche erkennen Methoden zur Imitation von Oberflächenstrukturen erläutern und ausführen gebräuchliche Applikationstechniken erläutern Methoden für Schablonieren und Siebdruck erläutern und ausführen Verfahren zum Spritzen und Bemalen von Kostümen erläutern Verfahren zur Herstellung von Formen aus Holz, Gips und Kunststoff und zum Ausgiessen derselben erläutern. 32 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 4 Schlussbestimmungen 41 Aufhebung bisherigen Rechts Der Lehrplan vom 11. Februar für den beruflichen Unterricht der Theatermaler wird aufgehoben. 42 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1991 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 43 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. 26. April 1993 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor i. V.: Kind 15 BBl 1983 II

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