PRÜFUNGSRICHTLINIEN. Erscheinen am Prüfungsort Der Kandidat/die Kandidatin reist rechtzeitig an den Prüfungsort.
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- Irmela Maier
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1 PRÜFUNGSRICHTLINIEN Prüfungsaufgebot Diese Richtlinien sind gültig für alle Prüfungsabsolvierenden mit Baselbieter Lehrvertrag oder schriftlicher Prüfungszulassung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Baselland, egal in welchem Kanton die Prüfung absolviert wird. Das Nichteinhalten dieser Richtlinien kann Konsequenzen zur Folge haben, gemäss Prüfungsverordnung vom 17. März Die Richtlinien gelten im Grundsatz auch für Prüfungsabsolvierende aus anderen Kantonen, welche dem Kanton Basel-Landschaft zur Prüfungsdurchführung zugewiesen worden sind. Prüfungszulassung Die Prüfungsabsolvierung ist grundsätzlich obligatorisch. Zur Teilnahme an den Prüfungen benötigen Sie zum Zeitpunkt der Prüfungsdurchführung aber entweder einen gültigen Lehrvertrag oder eine Zulassungsverfügung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. Prüfungsabsolvierung in einem anderen Kanton Wer die Prüfung in einem anderen Kanton absolviert, wird vom prüfungsdurchführenden Kanton direkt aufgeboten, untersteht aber dennoch diesen Richtlinien. Die Prüfungstermine in den Kantonen richten sich nach dem jeweiligen Sommerferienbeginn. Diese Termine werden in der Regel von der zuständigen Kantonsregierung bestimmt und sind meistens später als die Termine in beiden Basel, welche gesamtschweizerisch den frühesten Sommerferienbeginn haben. Die Zustellung der Notenbescheide von ausserhalb beider Basel absolvierten Prüfungen kann also bis zu drei Wochen später erfolgen, also evtl. erst während der Baselbieter Sommerferien. Danke also für Ihre Geduld, bis wir Ihr Resultat vom prüfungsdurchführenden Kanton erhalten, verarbeiten und Ihnen zusenden können. Material und Werkzeug Zur Arbeitsprüfung ist das persönliche Werkzeug mitzubringen. Sofern dem Prüfungsaufgebot eine besondere Weisung beigelegt ist, sind die darin erwähnten Materialien zusätzlich mitzubringen. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind die persönlichen Zeichenutensilien erforderlich. Der Chefexperte/die Chefexpertin bestimmt in Absprache mit der kantonalen Prüfungsleitung die für den einzelnen Beruf zulässigen Hilfsmittel, sofern in der Verordnung oder im Bildungsplan nichts Besonderes vermerkt ist. Netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht programmierbare) dürfen verwendet werden, sofern es sich nicht um einen Prüfungsteil handelt, bei dem ausdrücklich keine oder andere Hilfsmittel gestattet sind. Für das einwandfreie Funktionieren sind Sie selber verantwortlich. Die Benützung eines Taschenrechners entbindet nicht davon, den Lösungsweg der Aufgaben lückenlos dazustellen. Das Benutzen von Handys ist nicht gestattet. Erscheinen am Prüfungsort Der Kandidat/die Kandidatin reist rechtzeitig an den Prüfungsort. Liegt offensichtlich kein Selbstverschulden für eine Verspätung vor (Zugsverspätung, Unfall, etc.) besteht das Anrecht auf die ungekürzte Prüfungszeit. Die Verspätung muss aber durch Dritte (Bahnpersonal, Polizei, etc.) bestätigt werden. Ob die Prüfung oder ein Teil sofort oder erst später absolviert werden kann, entscheidet der Chefexperte/die Chefexpertin nach Rücksprache mit der Prüfungsleitung. Ist die Verspätung selbst verschuldet, verbleibt für die Lösung der Prüfung nur noch die Zeit
2 bis zum vereinbarten Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeit oder bis Ende der vorgegebenen Prüfungszeit des gerade laufenden Prüfungsteils - oder die Prüfung gilt als nicht ausgeführt und wird mit Note 1.0 erfasst nach Rücksprache mit der kantonalen Prüfungsleitung. In Fällen eines leichten Selbstverschuldens kann auf schriftliches Gesuch des Prüfungsabsolventen von der Prüfungsleitung eine Nachprüfung angesetzt werden. Die Kosten für die Nachprüfung werden vom Kandidaten/der Kandidatin getragen. Absenzen Jeder Kandidat/jede Kandidatin mit Lehrvertrag oder Zulassungsverfügung ist durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung verpflichtet, die Lehrabschlussprüfung/das Qualifikationsverfahren zu absolvieren (Art. 32-Absolventen, sobald definitiv angemeldet). Als Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von der Prüfung wird nur eine ärztlich bescheinigte Krankheit, ein Unfall oder ein durch Dritte bestätigter Todesfall in der Familie oder nahen Verwandtschaft akzeptiert. Die kantonale Prüfungsleitung ist in einem solchen Fall sofort schriftlich und unter Beilage eines am gleichen Tag der verpassten Prüfung ausgestellten Arztzeugnisses (oder Bestätigung) zu informieren: Johanna Wäckerli, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal, Tel , johanna.waeckerli@bl.ch. Rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse werden nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung der Begründung des zuständigen Arztes akzpetiert. Die Prüfung ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend zu absolvieren. Dies gilt auch für Repetierende oder Art. 32-Prüfungsabsolvierende, wenn sie sich nicht rechtzeitig von der Prüfung abgemeldet haben. Der zuständige Chefexperte/die Chefexpertin sorgt für die baldmöglichste Durchführung der Prüfung. Sollte der Termin einer Nachprüfung aus zwingenden organisatorischen oder personellen Gründen nicht bis spätestens zum Jahresende angesetzt werden können, findet sie in Absprache mit der kantonalen Prüfungsleitung im Rahmen der nächsten regulären Lehrabschlussprüfungen statt (Frühsommer des Folgejahres). Wer die Prüfung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung absolvieren will (z.b. bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, die sich auf die betriebliche Arbeitsfähigkeit bezieht, die Teilnahme an den Prüfungen jedoch nicht völlig ausschliesst), entscheidet dies in eigener Verantwortung. Plötzliche Erkrankungen während einer Prüfung können jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Kandidat/die Kandidatin hat vor Prüfungsbeginn zu entscheiden, ob er/sie die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalt ablegen kann. Bei einem unbefriedigenden Prüfungsresultat können nachträglich keine Krankheit, Unfall oder sonstigen Behinderungen geltend gemacht werden, eine abgelegte Prüfung gilt definitiv als absolviert. Die Prüfungsleitung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Baselland ist auch für Baselbieter Kandidaten/Kandidatinnen zuständig, welche ihre Prüfung in einem anderen Kanton absolvieren. Nachteilsausgleich bei einer Beeinträchtigung (bleibende Behinderung) Gemäss Berufsbildungsgesetz kann bei einer Behinderung der Prüfungsablauf oder die Prüfungsform angepasst oder besondere Hilfsmittel gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch mit den entsprechenden Bestätigungen von anerkannten Fachstellen ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung einzureichen. Als Behinderung gilt z.b. eine IV-bestätigte bleibende körperliche oder psychische Beeinträchtigung. Für vorübergehende gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen gelten die Richtlinien im Absatz Absenzen. Auf später eingereichte Gesuche um Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann nur eingetreten werden, wenn die Behinderung nachweislich
3 erst nach dem Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung von einer anerkannten Fachstellen festgestellt werden konnte (z.b. von der IV). Je nach Zeitunkt der verspätet eingereichten Gesuchsstellung kann bei der Prüfungsorganisation aber nicht mehr oder nur noch eingeschränkt darauf eingegangen werden. Legasthenie oder Dyskalkulie kann nur berücksichtigt werden, wenn während der Lehre, der Nachholbildung oder während eines Wiederholungsjahres (Prüfungsrepetierende) eine Stützmassnahme in Deutsch oder im Rechnen oder eine Therapie besucht wurde. Allfällig noch ausstehende Bestätigungen von Stützlehrpersonen konnten dem mit der Prüfungsanmeldung bereits eingereichten Gesuch noch bis spätestens 31. Dezember nachgereicht werden (an Johanna Wäckerli, Prüfungsleiterin). Abmeldungen oder unentschuldigte Abwesenheit Die Gebühr für Umtriebe bei kurzfristigen Abmeldungen von der Prüfung von Repetierenden sowie Prüfungskandidatinnen/-kandidaten nach 32 BBV ohne triftige Gründe nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes beträgt Fr zusätzlich für die Prüfungsorganisation bereits aufgewendetes Material. Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe nicht zur Prüfung an oder bricht die Prüfung ab, gilt die ganze Prüfung als absolviert und nicht bestanden. Die Gebühr für unentschuldigtes Wegbleiben von der Prüfung oder für einen Prüfungsabbruch beträgt Fr , zusätzlich bereits aufgewendetes Material. Noten Die Prüfungsnoten werden auf Grund der in den Bildungsverordnungen enthaltenen Vorschriften des entsprechenden Lehrberufs errechnet. Nicht bearbeitete Prüfungsaufgaben werden mit Note 1.0 bewertet. Verstösse gegen die Prüfungsrichtlinien Werden bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet (z.b. Natels), beschafft sich ein Kandidat/eine Kandidatin unerlaubt Informationen von Dritten oder bei Nichteinhaltung eines Abgabetermins für eine Prüfungsarbeit, wie auch bei allen anderen Verstössen gegen die Prüfungsordnung, entscheidet die kantonale Prüfungsleitung über den Abbruch der Prüfung. Die Prüfungskommission entscheidet in der Folge, ob die Prüfung ganz oder teilweise im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden muss. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kandidaten/der Kandidatin. Bei einem Abbruch der Prüfung ohne entschuldbare Gründe gilt die ganze Prüfung als absolviert und nicht bestanden. Einwände und Beanstandungen Alle Beanstandungen, z.b. den Prüfungsablauf, Prüfungsexperten/-expertinnen betreffend, sind umgehend der kantonalen Prüfungsleitung (Johanna Wäckerli, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal) mit Begründung zu melden. Bei Berufen mit individuellen betrieblichen Prüfungsarbeiten IPA sind Einwände gegen den Einsatz der vom Betrieb gemeldeten Fachperson zur Benotung der praktischen Prüfungsarbeit spätestens vier Wochen vor dem eigentlichen Prüfungsbeginn schriftlich und mit Begründung der Prüfungsleitung einzureichen. Prüfung nicht bestanden Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen. Die Prüfungswiederholung kann frühestens nach einem Jahr absolviert werden, im Rahmen der Termine der regulären Lehrabschlussprüfungen. Gesuche um vorgezogene oder ausserterminliche Prüfungswiederholung werden nicht bewilligt.
4 Noteneinsicht oder Beschwerde Bei Unklarheiten über das Zustandekommen der Noten können die Lehrvertragsparteien innert zehn Tagen ab Erhalt des Notenbescheids per Einschreiben Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Prüfungsleitung beantragen (Johanna Wäckerli, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal). Die betroffenen Prüfungsfächer sind anzugeben und eine Begründung, warum eine Einsichtnahme beantragt wird. Bei einem Nichteinverständnis mit dem Prüfungsergebnis können der Kandidat/die Kandidatin, die gesetzliche Vertretung sowie die zuständigen Berufsbildner/innen (Lehrmeister/innen) innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Resultats schriftlich und begründet per Einschreiben Beschwerde erheben (Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, z.hd. Prüfungskommission, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal). Eine Beschwerde muss nebst der Begründung auch einen Antrag enthalten. Sollten sich die Terminvereinbarungen für Einsichtnahmen oder Prüfungsbesprechungen zu Beschwerden wegen Ferienabwesenheiten verzögern, verlängern sich die Einsprachefristen automatisch. Ist das Resultat einer Prüfungsbesprechung für die Einsprachepartei nicht zufrieden stellend, wird die Beschwerde in der Folge durch die Kantonale Prüfungskommission behandelt. Zutritt zu den Prüfungen Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den Vertretern und Vertreterinnen des Bundes, des Kantons, der Prüfungskommission und den Prüfungsexpertinnen/-experten nur Personen Zutritt, welche von der Prüfungsleitung eine Bewilligung erhalten haben. Die Expertinnen/Experten sind verpflichtet, Personen wegzuweisen, die ohne Bewilligung die Prüfungen besuchen wollen. Noteneröffnung Erfolgreiche Baselbieter Prüfungskandidatinnen/-kandidaten mit Schulort Baselland erhalten ihr Fähigkeitszeugnis und den Notenausweis im Rahmen der Abschlussfeiern an den Baselbieter Berufsfachschulen. Eine Kopie des Notenausweises geht am Folgetag per A-Post an den Lehrbetrieb. Eine Liste der Bestandenen (Beruf/Name/Vorname, ohne Noten) wird am Freitag, 26. Juni 2014 ab Uhr auf der Internetseite des Kantons Baselland aufgeschaltet. Teilen Sie es uns bis Ende März 2015 schriftlich mit, wenn Sie nicht namentlich aufgelistet werden wollen. Den Link und Ihr persönliches Login werden Sie Mitte Juni brieflich von uns erhalten. Erfolgreiche Baselbieter Prüfungskandidatinnen/-kandidaten mit Schulort Basel-Stadt erhalten ihr Fähigkeitszeugnis und den Notenausweis an der Abschlussfeier des Gewerbeverbands Basel-Stadt. Eine Kopie des Notenausweises geht am Folgetag per A-Post an den Lehrbetrieb. Eine Liste in Papierform der Bestandenen (Beruf/Name/Vorname, ohne Noten) wird am Freitag, 26. Juni 2015 ab Uhr von der Basler Prüfungsleitung an den Basler Berufsfachschulen AGS, BFS und HWS ausgehängt. Teilen Sie es uns bis Ende März 2015 schriftlich mit, wenn Sie nicht namentlich aufgelistet werden wollen. Baselbieter Prüfungskandidatinnen/-kandidaten, welche die Berufsfachschule ausserhalb Baselland/Basel-Stadt besuchten, erhalten ihr Fähigkeitszeugnis und den Notenausweis per A-Post, sobald wir die Resultate erhalten haben und verarbeiten konnten. Mit gleicher Post erhält der Lehrbetrieb eine Kopie des Notenausweises.
5 Teilweise werden je nach Bezirk erfolgreiche Lehrabsolventen in der Lokalpresse mit Beruf/Name/Vorname veröffentlicht (ohne Noten). Erfolgreiche Rangabsolventen mit Note 5.3 oder besser werden mit Beruf, Name, Lehrbetrieb und Gesamtnote publiziert. Falls Prüfungsabsolvierende oder ihre Lehrbetriebe keine Publikation wünschen, teilen sie es uns bis Ende März 2015 schriftlich mit. Am Samstag, 18. Juli 2015 erscheint eine Sonderausgabe der Basler Zeitung BAZ zu den erfolgreichen Lehrabschlüssen beider Basel. Die Lehrbetriebe haben die Möglichkeit, per Inserat ihren erfolgreichen Berufsabsolventen/-absolventinnen zu gratulieren. Die Prüfungsergebnisse der Kandidaten/Kandidatinnen, welche ihre Prüfung nicht bestanden haben, werden von uns umgehend nach Eingang und Verarbeitung der Notenunterlagen des gesamten Berufs den Betroffenen eingeschrieben mitgeteilt. Eine Kopie des Bescheids erhält auch der Lehrbetrieb per A-Post. Es werden keine telefonischen Auskünfte zu Notenergebnissen erteilt. Telefonische Anfragen zu den Terminen der Noteneröffnung oder zu Resultaten aus anderen Kantonen können nicht beantwortet werden. Die Lieferung der Prüfungsresultate aus den prüfungsdurchführenden Kantonen muss von uns abgewartet werden und ist abhängig von den dortigen Abläufen und Terminen. Vielen Dank für Ihre Geduld. Schweigepflicht Alle Personen, welche bei den Qualifikationsverfahren mitwirken, unterstehen der Schweigepflicht. Es ist ihnen untersagt, vor, während und nach den Prüfungen Informationen über die Prüfungen, Prüfungsergebnisse oder die Kandidaten/Kandidatinnen bekannt zu geben. Zu diesem Personenkreis gehören die Chefexperten/Chefexpertinnen, kant. Prüfungsexperten/-expertinnen sowie die Lehrpersonen der Berufsfachschulen, wenn sie als kantonal mandatierte Experten im Rahmen der Prüfungen mitgearbeitet haben und die Fachvorgesetzten bei Prüfungsform IPA. Die Praxis der Noteneröffnung ist kantonal geregelt. Im Kanton Basel-Stadt werden die ungenügenden Ergebnisse Ende Juni schriftlich eröffnet. In den Kantonen Aargau und Solothurn kann auf Grund des späteren Ferienbeginns die Noteneröffnung später erfolgen. Der Standortkanton des Lehrbetriebs oder der Kanton, der die Prüfungszulassung (Art. 32 BBV Nachholbildung) erteilt hat, ist für die Verarbeitung der Notenunterlagen und den Zeitpunkt der Notenbekanntgabe zuständig. Abschlussfeier bei Schulbesuch Baselland Für alle erfolgreichen Prüfungsabsolventen mit Schulort Baselland wird eine Abschlussfeier an der Berufsfachschule durchgeführt. Eingeladen sind auch ausserkantonale Absolventen/Absolventinnen, wenn sie die Schule in Baselland besucht haben. Die Einladung zur Feier erhalten Sie von Ihrer Berufsfachschule. aprentas Muttenz: Mittwoch, 1. Juli 2015 Berufsfachschule für Gesundheit bfg Münchenstein: Mittwoch, 1. Juli 2015 Gew.-ind. Berufsfachschule Liestal GIBL: Mittwoch, 1. Juli 2015 Gew.-ind. Berufsfachschule Muttenz GIBM: Dienstag, 30. Juni/Mittwoch, 1. Juli 2015 Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain LZE Sissach: Freitag, 3. Juli 2015
6 Abschlussfeier bei Schulbesuch Basel-Stadt Alle erfolgreichen Baselbieter Prüfungsabsolventen mit Schulort Basel-Stadt sind wie folgt eingeladen: Donnerstag, 2. Juli 2015, Feier des Gewerbeverbands Basel-Stadt, St. Jakob-Arena Basel, ab Uhr. Rangfeier Für alle Baselbieter Prüfungsabsolventen/-absolventinnen mit Gesamtnote 5.3 oder besser: Freitag, 10. Juli 2015, Rangfeier der Wirtschaftskammer Baselland. Die Einladung erhalten Sie von der Wirtschaftskammer. Bei Prüfungsabsolvierung ausserhalb Baselland/Basel-Stadt ist die Teilnahme an der Rangfeier wegen der in den Kantonen unterschiedlichen Ferien- und Prüfungstermine leider nur möglich, wenn uns die Prüfungsresultate vorliegen (es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Feier). Wir bitten Sie deshalb, die Prüfungsleitungen anderer Kantone und deren Chefexperten/Chefexpertinnen oder die Experten/Expertinnen nicht mit Anfragen zu bedrängen. Danke für Ihr Verständnis. Wir wünschen allen Prüfungsabsolvierenden viel Erfolg!
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