Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen

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1 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen vom 1. Januar 2004 Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen erlässt in Ausführung von Art. 14 des Gesetzes über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen (sgs ) als Richtlinien: 1. Allgemeine Grundsätze a) Sonderschulen, die vom Staat und der Invalidenversicherung anerkannt sind, erhalten Betriebsbeiträge an die Gehaltsaufwendungen. b) Für das Fachpersonal sind die Gehaltsaufwendungen aufgrund dieser Richtlinien maximal anrechenbar. Die Bestimmungen der Verordnung über den Staatsdienst (sgs ) gelten sachgemäss. c) Für die Anrechnung der Gehaltsaufwendungen der Lehrkräfte, Kindergärtnerinnen und pädagogisch-therapeutischen Fachkräfte gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer (sgs ) und der Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte (sgs ) sachgemäss. d) Sind für vereinzelte Berufsarten keine Bestimmungen in diesen Richtlinien enthalten, gelten die Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals. e) Die Einreihungsrichtlinien geben keinen Anspruch auf entsprechende Besoldung. Sie regeln einzig die anrechenbaren Besoldungsaufwendungen im Rahmen der Beitragsgesetzgebung. 2. Einstufung, Erfüllung von Mindestanforderungen Erfüllt eine Person die Mindestanforderungen der entsprechenden Laufbahn, erfolgt eine Einstufung in der Regel in der tiefsten Klasse der betreffenden Laufbahn. Allfällige in den Mindestanforderungen verlangte Praxisjahre werden bei der Positionierung in den Laufbahnen nicht angerechnet. Falls die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, erfolgt die Anfangseinstufung in der Regel in einer tieferen Funktion. N:\DOKUME~1\URS~1.FEN\LOKALE~1\Temp\2\Einstufungsrichtlinien.doc

2 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Beförderungen Beförderungen in die nächste Lohnklasse können unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: a) wesentliche Erweiterung des Verantwortungsbereichs nach Stellenbeschreibung (z.b. grössere Führungsspanne, erweiterter Kompetenzbereich); b) konstant besonders gute Leistungen; c) abgeschlossene Zusatzqualifikation mit nachgewiesenem Nutzen für die Aufgabenerfüllung. Beförderungen erfolgen bei Vorliegen von klar begründeten Faktoren und in angemessenen Zeitabständen. 4. Beförderungszeitpunkt Beförderungen erfolgen in der Regel auf Beginn des Kalenderjahrs. Ausgenommen sind insbesondere folgende Fälle, in denen während des Jahres Beförderungen ausgesprochen werden können: a) Abschluss der Einarbeitungsphase(n); b) wesentliche Änderung des Funktionsbereichs; c) Weiterbildungsabschluss. 5. Höchste Besoldungsklasse einer Laufbahn Die Beförderung in die höchste Besoldungsklasse einer Laufbahn erfolgt im Sinn einer Leistungsklasse sehr restriktiv. Sie ist in der Regel nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr guten Leistungen erreichbar. Die Einstufungs- und Beförderungsrichtlinien für Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen vom 1. Januar 1998 werden aufgehoben. Diese Richtlinien werden ab 1. Januar 2004 angewendet. Freundliche Grüsse ERZIEHUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher Hans Ulrich Stöckling, Regierungspräsident

3 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Gesamtleitung Institution bis 20 Plätze Institutionsleiterin und -leiter mit Fachhochschulabschluss und einer Leitungsausbildung Beförderungsmöglichkeit bis 25 Institution ab 20 Plätze Institutionsleiterin und -leiter mit Fachhochschulabschluss und einer Leitungsausbildung Tagessonderschule bis 20 Plätze Beförderungsmöglichkeit bis 25 Tagessonderschule ab 20 Plätze Sonderschule mit Internat bis 70 Plätze Sonderschule mit Internat ab 70 Plätze Beförderungsmöglichkeit bei einem universitären Abschluss und bei besonders anspruchsvollen Leitungs- und Führungsaufgaben bis 31

4 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Abteilungsleitung (Kadermitglied ohne abschliessende Verantwortlichkeit) Abteilungsleitung Schule bis 50 Schülerinnen und Schülern Leitung mit Fachhochschulabschluss (als Lehrkraft und in schulischer Heilpädagogik). Voraussetzung ist eine Leitungsausbildung Beförderungsmöglichkeit bis 26 Abteilungsleitung Schule ab 50 Schülerinnen und Schülern Leitung mit Fachhochschulabschluss (als Lehrkraft und in schulischer Heilpädagogik). Voraussetzung ist eine Leitungsausbildung Abteilungsleitung Internat ab 40 Kindern oder Erwachsenen Leitung mit Fachhochschulabschluss und ergänzender Spezialisierung für Leitungsaufgaben Beförderungsmöglichkeit bis 26 Verwaltung Kaufmännische Leitung Beförderungsmöglichkeit nach einer Zusatzausbildung und bei besonders anspruchsvollen Leitungs- und Führungsaufgaben bis 26 Leitung Hauswirtschaft ab 40 Plätzen Leitung eines hauswirtschaftlichen Dienstes (ohne Diplomabschluss) Beförderungsmöglichkeit bis 16 Leitung eines hauswirtschaftlichen Dienstes (mit Diplomabschluss) Beförderungsmöglichkeit bis 19 Zentrale Dienste Leitung eines mittel bis grossen Betriebs Beförderungsmöglichkeit nach einer Zusatzausbildung bis 22

5 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Erziehung und Schule Praktikantinnen und Praktikanten Einstufung je nach Alter, Berufsvorbildung, Art des Arbeitseinsatzes und Eignung (Arbeitszeit nach BVO) max. 1/1 Angelernte Erziehungshilfen Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung Angelernte Erziehungshilfen Angestellte mit Berufslehre und Fachpraxis Beförderungsmöglichkeit bis 12 Erziehungshilfen Ausbildung in Kleinkindererziehung und ähnliche Ausbildungen Beförderungsmöglichkeit bis 15 Behindertenbetreuerin und Behindertenbetreuer Abschluss einer sozialen Lehre oder Fachschulabschluss Ausbildung als Lehrkraft oder Kindergärtnerin Beförderungsmöglichkeit bis 18 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Schule Mit Diplom einer Fachschule (oder einer Fachhochschule) für soziale Arbeit oder gleichwertige Ausbildung Beförderungsmöglichkeit bis 18 Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Erziehung Mit Diplom einer Fachhochschule (oder einer höheren Fachschule) für soziale Arbeit, oder Diplom als Pflegefachfrau / Pflegefachmann (DN2) Beförderungsmöglichkeit bei leitender Funktion oder nach zweijähriger Weiterbildung (z.b. in Sozialpsychiatrie, Familienberatung, Suchtberatung, Gesprächsführung) und bei Übernahme besonderer Aufgaben bis 22

6 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Betriebs- und Dienstpersonal Verwaltungsangestellte und Verwaltungsangestellter I Mit geringer kaufmännischer Vorbildung bei einfachen Büroarbeiten Verwaltungsangestellte und Verwaltungsangestellter II Mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre oder Verwaltungslehre oder Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule bei anspruchsvollen Verwaltungsaufgaben 9-12 Beförderungsmöglichkeit bis 16 Verwaltungsangestellte und Verwaltungsangestellter III Mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre oder Verwaltungslehre oder Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule bei selbständiger Bearbeitung eines Sachgebiets Beförderungsmöglichkeit bis 19 Rechnungsführerin und Rechnungsführer Mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre oder Verwaltungslehre oder Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule bei selbständiger Führung einer Betriebsrechnung Beförderungsmöglichkeit bis 24 Betriebsangestellte und Betriebsangestellter Angestellte, die einfache Hilfsarbeiten ausführen Angestellte, die manuell anstrengende Tätigkeiten ausüben Hauswartin und Hauswart Ohne abgeschlossene Berufslehre Mit abgeschlossener Berufslehre Mit abgeschlossener Berufslehre und spezieller Ausbildung 11-16

7 Richtlinien über Einreihung und Beförderung der Arbeitskräfte in Sonderschulen und Heimen Gärtnerin und Gärtner Ohne abgeschlossene Berufslehre Mit abgeschlossener Berufslehre Mit abgeschlossener Berufslehre und Spezialkenntnissen Köchin und Koch Angelerntes Kochpersonal Kochpersonal mit abgeschlossener Berufslehre Kochpersonal mit abgeschlossener Berufslehre und Zusatzausbildung Beförderungsmöglichkeit für Chefkoch/Chefköchin bei einem mittleren bis grossen Küchenbetrieb, nach einer Zusatzausbildung bis 20 Pflege- und Therapiepersonal Gemäss Besoldungsverordnung für entsprechende Funktionen an Spitälern Ärztin und Arzt Gemäss Besoldungsverordnung für entsprechende Funktionen an Spitälern Inkonvenienzzulagen in Sonderschulen In Anwendung von Art. 8, Art. 25 und Art. 27 der Verordnung über den Staatsdienst sind maximal folgende Inkonvenzienzzulagen anrechenbgar: Nachtpräsenzdienst auf den Wohngruppen: Entschädigung je Stunde Fr Berechnung: 21 Uhr bis 6 Uhr = 9 Std. = Fr Damit werden auch die punktuellen Arbeitseinsätze abgegolten. Arbeit am Samstag und an Ruhetagen: Entschädigung je Stunde Fr Pauschale Abgeltung: Die Abgeltung als Pauschale orientiert sich an der geleisteten Dienstzeit und den Stundenansätzen.

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