Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Babenhausen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218), der 1 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetze vom (GVBl. I S. 436) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom , S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 820), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 622), sowie der Verordnung zur Landesförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Fassung vom ( GVBl. I S. 702, 703 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen erlassen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 7 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die vom Einkommen abhängige Betreuungsgebühr, b) das Verpflegungsentgelt. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz erhält. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. (3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen erhoben. (4) Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Träger. 2 Betreuungsgebühren (1) Die Betreuungsgebühren setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Grundgebühr für die Betreuung in der Kernzeit b) Zukaufsstunden vor und nach der Kernzeit.

2 (2) Die vom Einkommen abhängigen Grundgebühren und die Höhe der Zukaufsstunden für die obengenannten Komponenten ergeben sich aus Anlage 1. (3) Die Betreuungsgebühr für die letzten 12 Monate vor der Einschulung bis zur Höhe von maximal einhundert Euro monatlich wird für Kinder, die bis zum 30. Juni des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, freigestellt. Eltern, deren Kinder nach diesem Stichtag (sog. Kann-Kinder) geboren wurden und frühzeitig eingeschult werden, erhalten für die zurückliegenden 12 Monate eine Rückerstattung der Gebühren. Die Erstattung erfolgt nach Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Einschulung, in der Regel im Oktober desselben Jahres. (4) Für Kinder, die vor dem 15. eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen oder nach dem 15. eines Monats abgemeldet werden, ist die volle Betreuungsgebühr zu entrichten. Werden Kinder bis zum 15. eines Monats abgemeldet oder nach dem 15. eines Monats aufgenommen, ist jeweils nur die halbe Betreuungsgebühr zu entrichten. (5) Für jedes folgende Kindergartenjahr erhöht sich die monatliche Grundgebühr für die Betreuung in der Kernzeit um zwei Prozent pro Kind. Diese Regelung tritt erstmalig zum in Kraft und endet am (6) In den letzten drei Monaten vor der Einschulung des Kindes ist eine Vertragskündigung nicht mehr möglich. 3 Verpflegungsentgelt (1) Die Höhe des Verpflegungsentgeltes ist durch den Träger der Einrichtung geregelt. 4 Einkommensermittlung (1) Für die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes wird unabhängig von der Betreuungszeit des Kindes eine monatliche Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte pro Haushaltsgemeinschaft und ist in Anlage 1 geregelt. (2) Als Einkommen im Sinne der Satzung gelten: Die Summe der Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (ESTG); Dazu gehören: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 ESTG

3 (3) a) Grundsätzlich ist das Einkommen des dem Kita-Jahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Bezüglich des Einkommens gemäß Abs. 2 soll der Nachweis regelmäßig durch den Einkommenssteuerbescheid des entsprechenden Zeitraumes erfolgen. b) Sofern ein Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, sind andere geeignete Nachweise zu erbringen ( Jahresverdienstbescheinigung o.ä. ). Der Nachweis des Einkommens bei Selbständigen erfolgt vorläufig auf Grund einer Selbsteinschätzung. Bei Vorliegen der aktuellen Einkommensteuerbescheide sind diese nachzureichen. Bei Abweichungen zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Einkommen sind die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. c) Änderungen der familiären und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Kita- Jahr sind unaufgefordert sofort mitzuteilen. Sofern sich Abweichungen auf die Betreuungsgebühren ergeben, sind die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide zu ändern. (4) Die Eltern sind verpflichtet, bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes und danach jährlich zu Beginn des neuen Kita-Jahres dem Träger der Kinderbetreuung Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. (5) Legen der oder die Gebührenschuldner dem Träger der Kita keinen Nachweis über ihre Einkommensverhältnisse vor, zahlen sie den Höchstbetrag der entsprechenden Betreuungsform. 5 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kinderbetreuungseinrichtung fernbleibt. (2) Die Abrechnung der monatlichen Grundgebühr für die Betreuung in der Kernzeit sowie der Zukaufsstunden und der Mittagessensversorgung erfolgt zur Mitte des Folgemonats (rückwirkende Berechnung). (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung wie z. B. Ferien oder Feiertage weiterzuzahlen. Dies gilt ebenfalls bei Reparaturen, Renovierungen, Umbauten und Streik von nicht längerer Dauer als zwei Wochen. (4) Über Stundungen, Niederschlagungen, Ermäßigungsanträge und Erlasse beispielsweise bei ärztlich nachgewiesener Erkrankung eines Kindes von mehr als zwei Wochen - entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der II 163, 227 AO. (5) Ist eine Abbuchungserlaubnis erteilt und es entstehen Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos, gehen diese zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 6 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreissozialamt bzw. Kreisjugendamt beantragt werden.

4 7 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Babenhausen in der Fassung vom außer Kraft. Babenhausen, den Der Magistrat der Stadt Babenhausen gez. G. Coutandin Bürgermeisterin

5 Anlage 1 Gebühren in Kindertageseinrichtungen der Stadt Babenhausen gültig ab Betreuungsangebot 3-6-Jährige im Kindergarten 6 Std. ( Uhr oder Uhr 2) ) Einkommensgruppe Erstes Kind 3) Zweites Kind 3) Weitere Kinder 3) bis ,00 1) 54,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 59,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 65,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 70,00 1) gebührenbefreit über ,00 1) 76,00 1) gebührenbefreit Betreuungsangebot unter 3-Jährige in U3-Betreuung 6 Std. (8.30 Uhr 2) 4) Uhr) Einkommensgruppe Erstes Kind 3) Zweites Kind 3) Weitere Kinder 3) bis ,00 1) 117,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 129,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 140,00 1) gebührenbefreit ,00 1) 152,00 1) gebührenbefreit über ,00 1) 164,00 1) gebührenbefreit 1) Mit dieser Gebühr sind Entgelte für Getränke und Pflegeartikel abgegolten. 2) Es besteht die Pflicht zum Zukauf von Mittagessen. 3 ) Die Kinder einer Familie gemäß 2 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Babenhausen, die gleichzeitig eine oder verschiedene Einrichtungen der Stadt Babenhausen besuchen, werden in der Reihenfolge ihres Alters in der Einrichtung gezählt. Die Zählung beginnt beim jüngsten Kind. 4) Die Betreuungszeit für Kinder unter drei Jahren gilt auch in altersgemischten Gruppen.

6 Für Kinder, die an der Mittagessensversorgung teilnehmen, wird zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Das Entgelt für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen wird nach den dem Träger entstehenden Kosten erhoben. Bei Inanspruchnahme von langfristigen Zukaufsmöglichkeiten außerhalb der festgelegten Betreuungszeit werden beim Betreuungsangebot für 3-6-Jährige pro Stunde 1,00 erhoben. Bei Inanspruchnahme von langfristigen Zukaufsmöglichkeiten außerhalb der festgelegten Betreuungszeit werden beim Betreuungsangebot für unter 3-Jährige pro Stunde 2,00 erhoben. Bei Inanspruchnahme von spontanen Zukaufsmöglichkeiten außerhalb der festgelegten Betreuungszeit werden beim Betreuungsangebot für 3-6-Jährige pro Stunde 3,00 erhoben. Bei Inanspruchnahme von spontanen Zukaufsmöglichkeiten außerhalb der festgelegten Betreuungszeit werden beim Betreuungsangebot für unter 3-Jährige pro Stunde 5,00 erhoben. Langfristige Zukaufsstunden sind Betreuungsstunden, die 3 Öffnungstage im Voraus gebucht werden müssen. Alle Stundenzukäufe vor und nach der Kernbetreuungszeit eines Tages werden halbstündlich gebucht und berechnet. Halbe spontane Zukaufsstunden bei nicht geplanten Zukäufen ( z.b. bei Verspätung) zur Umwandlung in langfristige Zukaufsstunden sind nicht möglich. Bei verspäteter Abholung des Kindes ist ebenfalls der Betrag für die spontane halbe Zukaufsstunde zu entrichten. Die Karenzzeit beträgt 5 Minuten innerhalb der Öffnungszeit. Bei verspäteter Abholung nach Öffnungszeit ist ein Betrag in Höhe von 6,50 Euro zu entrichten. Die Gebühren für die Betreuung in der Kernzeit sowie die Zukaufsstunden und die Mittagessensversorgung werden, ausgehend von den durchgeführten Buchungen, monatlich abgerechnet und eingezogen (rückwirkende Berechnung).

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