Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der APART Kommunikationsdesign GmbH

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der APART Kommunikationsdesign GmbH 1. Allgemeines Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur APART Kommunikationsdesign GmbH und ihren Kunden. Abweichungen von diesen AGB werden zwischen der Agentur und dem betreffenden Kunden schriftlich vereinbart. Als Schriftform gelten auch Fax oder Mail. 2. Vertragsgegenstand Gegenstand dieser AGB bilden Arbeiten im Bereich Konzeption, Realisation und Administration von Kommunikations-Maßnahmen. Dazu gehören auch entsprechende Entwürfe. 3. Beizug Dritter Der Agentur ist es ausdrücklich erlaubt, zur Erfüllung dieses Vertrages mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten oder freie Mitarbeiter bzw. Freelancer bei zu ziehen. Für deren Leistung bleibt jedoch die Agentur dem Kunden gegenüber verantwortlich. Die Agentur verpflichtet sich, Dritte sorgfältig auszuwählen. 4. Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde wirkt im Rahmen von Treu und Glauben bei der Erfüllung dieses Vertrages auf eigene Rechnung mit Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen zu liefern und das zur Erfüllung notwendige Personal aus seinem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Folgen von Verzögerungen und Mehraufwand zu tragen, die darauf zurück zu führen sind, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Entsteht für die Agentur deswegen mehr Aufwand kann die Agentur diesen im Stundensatz verrechnen, der sich nach der Honorarvereinbarung mit dem Kunden richtet. Wenn ein Pauschalhonorar abgemacht wurde, wird der vom Kunden verursachte Mehraufwand nach den in der Preisliste publizierten Honorarsätzen verrechnet. 5. Projektorganisation und Terminplan Die Agentur formuliert zusammen mit dem Kunden vor dem Start des Projekts Ziele und einen Terminplan. Diese werden von beiden Parteien unterschrieben und gelten als Bestandteile des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden. 6. Aufklärungspflichten Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse zu orientieren, die die Erfüllung des Vertrages beeinträchtigen oder fördern.

2 7. Informationen durch den Kunden Der Kunde gewährleistet der Agentur, dass er über das Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf die Informationen, Grafiken, Fotografien und Texte verfügt, die er der Agentur zur Verarbeitung übergibt. Sollten diese Rechte bei Dritten liegen, hat der Kunde von diesen die notwendigen Verwertungsrechte zu erwerben. Der Kunde ist verpflichtet, Informationen die er der Agentur zukommen lässt, auf ihren Wahrheitsgehalt sowie auf persönlichkeitsverletzende Elemente zu prüfen. Außerdem hat der Kunde auch sonst dafür zu sorgen, dass er keine rechtlichen Vorschriften verletzt. Die Agentur haftet nicht für an sie übergebene Unterlagen wie Grafiken, Fotografien, Texte und Druckunterlagen, insbesondere Ton-, Bild- und andere Datenträger. Sie ist auch nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Ohne gegenteilige Information des Kunden geht die Agentur davon aus, dass ihr lediglich Kopien übergeben werden, die sie für den Auftrag gebrauchen (insbesondere auch zuschneiden, aufkleben, löschen usw.) darf. Die Agentur ist berechtigt, an sie übergebene Unterlagen nach einmaliger Mitteilung an den Kunden zu vernichten, sofern der Kunde nicht ohne Verzug die Herausgabe dieser Unterlagen verlangt. Die Agentur kann Kosten, die ihr mit der Herausgabe dieser Unterlagen entstehen, dem Kunden in Rechnung stellen. 8. Aufbewahren von Unterlagen APART ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist die Agentur ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können die Speichermedien von APART anteilsmässig verrechnet werden. 9. Belegexemplare Von allen produzierten Arbeiten darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen sind APART unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. APART steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis zu verwenden und zu veröffentlichen. 10. Projektänderungen Der Kunde kann jederzeit eine Projektänderung wünschen. Wird dadurch das Projekt verzögert oder entstehen zusätzliche Kosten, informiert die Agentur den Kunden so rasch wie möglich. Projektänderungen sind durch den Kunden ausdrücklich zu bestätigen. Entsteht für die Agentur durch die Projektänderung mehr Aufwand kann die Agentur diesen im Stundensatz verrechnen, der sich nach der Honorarvereinbarung mit dem Kunden richtet. Wenn APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 2

3 kein Pauschalhonorar abgemacht wurde, wird der Stundensatz nach den in der Preisliste publizierten Honorarsätzen verrechnet. 11. Übergabe und Verwendung bzw. Nutzung der Arbeitsergebnisse Ohne anderweitige Vereinbarung dürfen Arbeitsergebnisse der Agentur nicht vor der von den Parteien vereinbarten offiziellen Übergabe in irgendeiner Form verwendet oder an Dritte weitergegeben bzw. damit zusammenhängende Rechte genutzt werden. Offerten und Präsentationen und damit verbundene Rechte dürfen ohne Einwilligung der Agentur nicht verwendet oder an Dritte weitergegeben bzw. genutzt werden. Der Kunde erhält mit der Bezahlung des vereinbarten Preises die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den für ihn durch die Agentur erstellten Arbeiten. Allerdings dürfen von APART geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von APART geschaffenen Werke. Für jede außerhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von APART einzuholen und entsprechend zu entschädigen. Die Abgeltung der Nutzungsrechte ist einmalig und wird mit der ersten Verwendung wie folgt geschuldet: - 25% des Agenturhonorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages - 50% des Agenturhonorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. jede zusätzliche Dienstleistung - 50% des Agenturhonorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt - 100% des Agenturhonorars für den europäischen Markt - 150% des Agenturhonorars für den internationalen Markt inkl. Europa Verwendet bzw. nutzt der Kunde Arbeitsergebnisse der Agentur und damit verbundene Rechte ohne deren Einwilligung bzw. widerrechtlich, schuldet der Kunde der Agentur pro Übertretung CHF Bei höherem Schaden kann die Agentur zusätzlich Schadenersatz verlangen. Die Agentur kann trotz Bezahlung einer Konventionalstrafe weiterhin auf dem Verbot der widerrechtlichen Verwendung bzw. Nutzung bestehen. Die Agentur hat das Recht die von ihren Mitarbeitenden entwickelten Ideen und Konzepte für Dritte zu verwenden, sofern dadurch für den Dritten gegenüber dem Kunden kein unlauterer Wettbewerbsvorteil entsteht. 12. Vergütung und Rechnungsstellung Das Honorar für die Arbeiten der Agentur wird individuell vereinbart. Besteht diesbezüglich keine Vereinbarung, wird die Arbeit nach Aufwand verrechnet. Es gelten die Honorare der aktuellen APART-Preisliste, bez. die branchenüblichen Honoraransätze. APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 3

4 Ohne anderweitige Vereinbarung ist der Aufwand für Offerten und Präsentationen zu vergüten. Offerten sind ab Ausstelldatum während 30 Tagen gültig. Wird ein Auftrag, dessen Honorar in Prozenten des entsprechenden Werbe- oder PR-Budgets berechnet wird, vor seiner vertragsgemässen Erfüllung annulliert oder dessen Umfang wesentlich gekürzt, hat der Kunde die Agentur wie folgt zu entschädigen: a) sofern sich der Auftrag im Konzeptionsstadium befindet, mindestens 1/3 des ursprünglich vereinbarten Honorars; b) sofern sich der Auftrag im Produktionsstadium befindet, mindestens 2/3 des ursprünglich vereinbarten Honorars. Die Spesen werden vom Honorar separat, aufgrund der effektiv entstandenen Auslagen, verrechnet und zusammen mit dem Honorar in Rechnung gestellt. Die Rechnungen der Agentur sind innert 20 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, fällt der Kunde ohne weiteres in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt darf die Agentur zusätzlich zum geschuldeten Betrag einen Verzugszins von 5% verrechnen. Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners bedarf der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. 13. Honorarzuschläge Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten für untenstehende Neuentwicklungen folgende Honorarzuschläge als Abgeltung des Nutzungsrechtes für sämtliche Anwendungen: Signete, Wortmarken, Bildmarken: bis 100 % des Agenturhonorars für kleine Unternehmen bis 250 % des Agenturhonorars für mittelgrosse Unternehmen bis 500 % des Agenturhonorars für Grossunternehmen Verpackungen jeglicher Art: bis 50 % des Agenturhonorars für kleinere Unternehmen bis 100 % des Agenturhonorars für mittelgrosse Unternehmen bis 200 % des Agenturhonorars für Grossunternehmen Die Abgeltung der Nutzungsrechte ist einmalig und wird mit der ersten Verwendung geschuldet. Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren. Weiter entstehen Honorarzuschläge bei kurzfristig zu erbringenden Arbeiten der Agentur für den Kunden: APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 4

5 2 Wochen vom Projektsart bis Projektende: Zuschlag von 5% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz 1 Woche vom Projektsart bis Projektende: Zuschlag von 10% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz Weniger als 3 Tage vom Projektsart bis Projektende: 20% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz Liefert der Kunde der Agentur zur Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Daten nicht rechtzeitig und muss der Termin trotzdem eingehalten werden, fallen folgende Honorarzuschläge an: Termin in zwei Wochen: Zuschlag von 5% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz Termin in einer Woche: Zuschlag von 10% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz Termin in weniger als drei Tagen: 20% zum vereinbarten Honorar oder Stundenansatz 14. Berater- und Vermittlungskommissionen Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung, Supervision und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich APART. Sie sind dem Auftraggeber dann weiterzugeben, wenn APART seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann. 15. Gewährleistung Die Agentur gewährleistet, dass sie den Auftrag in guter Qualität und nach den Regeln des Berufsstandes erledigt. Sollten Fehler passiert und nachträgliche Korrekturen notwendig sein, verpflichtet sich der Kunde dies sofort den zuständigen Mitarbeitenden zu melden. Diese werden die notwendigen Änderungen vornehmen. Die Agentur garantiert weiter, dass die von ihr erstellten Arbeiten keine Rechte Dritter tangieren. Die Agentur schliesst im Übrigen die Haftung so weit aus, als dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit und leichtes Verschulden. 16. Vertraulichkeit/Geheimhaltung Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeitenden, Hilfspersonen und Subunternehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftlichen Bereiche des anderen APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 5

6 Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen zugänglich werden. Diese Pflicht besteht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses. 17. Datenschutz Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass ihre vertragliche Beziehung zur Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege der vorliegenden Geschäftsbeziehung verwendet und zu diesem Zweck auch Dritten bekannt gegeben werden. Die Vertragspartner sorgen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes. 18. Anstellungsverzicht Den Vertragspartnern ist es untersagt, Mitarbeitende oder Hilfspersonen des anderen Vertragspartners, die für Erfüllung eines Auftrags für den diese AGB gelten eingesetzt werden, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und einem Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Erfolgt trotzdem eine Anstellung oder anderweitige Inanspruchnahme, schuldet der Kunde gegenüber der Agentur mit sofortiger Fälligkeit eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahreslohns des Mitarbeiters oder der Hilfsperson, mindestens jedoch CHF Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Zudem kann die Agentur trotz Bezahlung einer Konventionalstrafe weiterhin auf dem Verbot der widerrechtlichen Anstellung oder anderweitigen Inanspruchnahme bestehen. Eine Ausnahme von dieser Klausel kann zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden. 19. Teilnichtigkeit Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrages zwischen den Parteien als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Bestehen Lücken in diesem Vertrag einigen sich die beiden Parteien auf eine Lösung, die den gemeinsamen Zielen am besten entspricht. 20. Abtretung und Übertragung Dieser Vertrag oder einzelne daraus hervorgehende Rechte und Pflichten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abgetreten oder übertragen werden. APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 6

7 21. Auflösung des Vertrages Für Dauerverträge besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei vorzeitig abgebrochenen Aufträgen kann die Agentur die bisherigen Leistungen gemäss Honorarvereinbarung in Rechnung stellen. Wurde ein Pauschalhonorar für den ganzen Auftrag vereinbart, berechnet die Agentur stattdessen den bisherigen Aufwand nach branchenüblichen Honorarsätzen. Schadenersatz bleibt vorbehalten. 22. Streiterledigung, Gerichtsstand und anwendbares Recht Entstehen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten, sind jene verpflichtet, in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung zu suchen, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen oder eines Mediators. Können Streitigkeiten trotzdem nicht verhindert werden, kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Zürich, APART Kommunikationsdesign GmbH Rigistrasse Zürich 7

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