Lösungsvorschlag. Probeklausur im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung

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1 Lösungsvorschlag Probeklausur im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung Frage 1: I. Vorüberlegungen: Der Sachverhalt veranlaßt eine Prüfung nach Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Es handelt sich um eine einzelne Beschwerde der Beschwerdeführerin Anna, die zwei Beschwerdeziele verfolgt: Erstes Beschwerdeziel ist die Beseitigung des Beschlusses des Amtsgerichts (Nachlaßgericht) Nürnberg, zweites Beschwerdeziel ist die Erteilung eines Erbscheins nach dem Antrag der Anna; der Antrag der Anna ist allerdings noch nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden. II. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Zuständigkeit Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Landgericht Nürnberg, 19 Abs. 2 FGG, das in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet, 30 Abs. 1 FGG. 2. Statthaftigkeit a. Erstes Beschwerdeziel Die Beschwerde ist statthaft gegen eine Verfügung des Gerichts erster Instanz, 19 Abs. 1 FGG. Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um einen so genannten Vorbescheid, der nach allgemeiner Auffassung zulässig ist, obschon er nicht gesetzlich geregelt ist. Ein unrichtiger Erbschein kann nämlich wegen seiner Publizitätswirkung beträchtlichen Schaden verursachen. Der Vorbescheid soll ankündigen, daß das Gericht einen bestimmten Erbschein erteilen werde und den Betroffenen gegebenenfalls Gelegenheit gebe, diese Erteilung zu verhindern. Dieser Vorbescheid ist eine Entscheidung mit Außenwirkung und kann deshalb mit der Beschwerde angefochten werden. b. Zweites Beschwerdeziel Beim zweiten Beschwerdeziel fehlt es bisher an einer Entscheidung des Gerichts. Die Ankündigung im Vorbescheid betrifft nur die Erbscheine, die erteilt werden, nicht aber die dabei inbegriffene notwendige Zurückweisung entgegenstehender Anträge. Freilich bringt der Vorbescheid durch den angekündigten Erbschein zugleich zum Ausdruck, daß abweichende Anträge zurückgewiesen werden. Also ist auch im Rahmen eines zweiten Beschwerdeziels der Vorbescheid ein Verfügung erster Instanz, 19 Abs. 1 FGG, die mit der Beschwerde angegriffen werden kann. 1

2 3. Form der Beschwerde Für die Einlegung der Beschwerde genügt die Einreichung einer Beschwerdeschrift, 21 Abs. 2 FGG. Daß die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel als Revision bezeichnet hat, schadet nichts, weil die Erklärung eines Laien dahingehend auszulegen ist, daß er das statthafte Rechtsmittel, hier die Beschwerde, einlegen möchte. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht, insbesondere bedarf sie keiner Begründung, 21 FGG. Die Auffassung der Amtsrichterin ist insoweit unzutreffend. 4. Frist Der Wahrung einer Beschwerdefrist bedarf es nicht. Die Amtsrichterin hat die Beschwerde der Anna als verfristet zurückgewiesen. Dies ist unzutreffend, denn im Erbscheinsverfahren sind keine Fristen bei der Beschwerde zu wahren, weil es sich um eine einfache Beschwerde handelt. 5. Rechtsschutzbedürfnis Im Hinblick auf die Wirkungen des Erbscheins nach 2365 BGB besteht für eine Beschwerde gegen einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren Rechtschutzbedürfnis. 6. Beschwerdeberechtigung a. Erstes Beschwerdeziel Es steht jedem die Beschwerde zu, der durch den Vorbescheid in seinen Rechten beeinträchtigt ist, 20 Abs. 1 FGG. Es handelt sich hier, weil die Beeinträchtigung sich aus der materiellen Rechtslage ergibt, um eine doppelrelevante Tatsache, die in der Zulässigkeit wie in der Begründetheit zu prüfen ist, so daß es in der Zulässigkeitsprüfung ausreicht, wenn der Beschwerdeführer möglicherweise beeinträchtigt ist. Anna meint, daß sie Alleinerbin ist. Hätte sie Recht, so wäre sie in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn der von Christa und Dorothea beantragte Erbschein erteilt und ihr Antrag zurückgewiesen würde. b. Zweites Beschwerdeziel Bei der Zurückweisung eines Antrags ist neben 20 Abs. 1 FGG auch 20 Abs. 2 FGG zu prüfen. Als Zwischenverfügung enthält der Vorbescheid jedoch gerade keine endgültige Antragszurückweisung. Deshalb kann man in einem solchen Fall entweder 20 Abs. 2 FGG doch nicht für einschlägig halten oder wegen der später zwingenden Zurückweisung des Antrags der Anna für einschlägig und erfüllt halten. 7. Zwischenergebnis Die Beschwerde ist im Hinblick auf beide Beschwerdeziele zulässig. III. Begründetheit der Beschwerde 1. Verfahrensvoraussetzungen im Verfahren erster Instanz Die Entscheidung in erster Instanz ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Verfahrensvoraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg 2

3 (Nachlaßgericht) sachlich zuständig, 2353 BGB, 72 FGG. Der Erblasser hatte zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in Nürnberg, 7 BGB. Deshalb ist die örtliche Zuständigkeit gegeben, 73 Abs. 1 FGG. Das im Sachverhalt erwähnte Schriftstück kann eine Verfügung von Todes wegen darstellen, so daß nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig ist, 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 FGG. Anna, Christa und Dorothea sind als Erben oder Miterben antragsberechtigt, sie sind insbesondere endgültige Erben, weil sie im Rahmen der Testamentseröffnung die Erbschaft angenommen haben. Die besonderen Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorbescheids liegen vor, weil gegenläufige Anträge durch Anna auf der einen Seite und Christa und Dorothea auf der anderen Seite gestellt wurden, die Rechtslage schwierig ist, weil das Testament ausgelegt werden muß, und die Sache aus Sicht des Nachlaßgerichts entscheidungsreif war, weil einem Antrag, dem Antrag von Christa und Dorothea, entsprochen werde konnte. Damit sind die Verfahrensvoraussetzungen in erster Instanz eingehalten. Möglicherweise ist Anna, Christa und Dorothea vor Erlaß des Vorbescheids nicht rechtliches Gehört gewährt worden, weil sie von dem Gespräch mit dem Erblasser erst im Beschwerdeverfahren berichten. Dieser Verstoß kann jedoch durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 2. Materielle Rechtslage a. Ausgangslage Zu prüfen bleibt die materielle Erbrechtslage. Bei dem Schriftstück vom 1. Januar 2007, das der Erblasser verfaßt hat, handelt es sich um ein formwirksames Testament. Das Nachlaßgericht hat das Testament in der Weise ausgelegt, daß es die Erbeinsetzung aller drei noch lebenden Kinder angenommen hat und für die Quoten auf die Wertverhältnisse der beiden Grundstücke zueinander abgestellt hat. Beide Grundstücke sind insgesamt wert. Wenn Anna das Grundstück in Nürnberg für bekommt und Christa und Dorothea das Grundstück für gemeinsam bekommen, so ergeben sich die Quoten für 4/10 für Anna und je 3/10 für Christa und Dorothea. Trifft die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu, so ist die Beschwerde also unbegründet. Die Beschwerdeführerin Anna vertritt hingegen die Auffassung, sie sei Alleinerbin und ihren beiden Schwestern sei nur ein Vermächtnis zugewendet worden. Ist diese Auffassung zutreffend, so hat die Beschwerde vollumfänglich Erfolg. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, daß weder das Nachlaßgericht noch Anna die Rechtslage zutreffend beurteilt haben. Dann hat die Beschwerde teilweise Erfolg: Es darf nämlich der im Vorbescheid angekündigte Erbschein zwar nicht erteilt werden, genauso wenig darf jedoch der von Anna begehrte Erbschein erteilt werden. b. Erbfolge aa. Erbeinsetzung oder Vermächtnis? Der Erblasser hat hinsichtlich aller drei Töchter das Wort Erben gebraucht, zugleich aber den drei Töchtern jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet. Keine ausdrückliche Regelung enthält das Testament überdies zum Wertpapierdepot, das mit 3

4 einen erheblichen Teil des Nachlasses ausmacht. Deshalb ist das Testament auszulegen, 133 BGB. Dabei geht es um die Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte, nicht hingegen um den Empfängerhorizont, weil es sich bei Testamenten um nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung, sondern auch auf alle Umstände außerhalb des Testaments zuzugreifen, die zur Zeit der Testamentserrichtung vorlagen, also insbesondere auch Äußerungen des Erblassers. Die Äußerung des Erblassers, er habe das Wort Erben im Testament bewußt im Rechtssinne eingesetzt, hat zwar nach Errichtung des Testaments stattgefunden. Jedoch läßt sie Rückschlüsse auf den Inhalt der Verfügung zu. Weil alle Beteiligten einheitlich bestätigen, daß dieses Gespräch stattgefunden hat, kann dieses Gespräch herangezogen werden und in der Zuwendung einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung gesehen werden. Die Zweifelsregelung des 2087 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen, weil eindeutig ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. bb. Quoten Allein der Grundbesitz ist im Testament angesprochen, so daß die Frage bleibt, welchen Erbquoten der Erblasser anordnen wollte. Denkbar wäre, daß teilweise die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das ganze nicht erschöpfen, 2088 BGB. Weil aber der Erblasser geäußert hat, daß ihn alle drei Töchter im Rechtssinne beerben sollten, bleibt kein Raum für 2088 BGB, weil der Erblasser diese Erbeinsetzung nicht auf bestimmte Bruchteile beschränkt hat. Zu klären bleibt, ob der Erblasser seine Töchter im Verhältnis der Grundstückswerte oder zu gleichen Teilen am Bankguthaben beteiligen wollte. Wenn der Nachlaß nach bestimmten Vermögensgruppen verteilt wird, so können sich daraus durchaus bestimmte Erbquoten ergeben. Der Wille des Erblassers ist darauf gerichtet auszulegen, seine Töchter zu Erben zu je einem Drittel einzusetzen und die Grundstücke als Vorausvermächtnisse zuzuwenden, 2150 BGB. Auf diese Weise kommen wir zum Ergebnis, daß gleiche Quoten bei unterschiedlicher Teilhabe auf wirtschaftlicher Ebene vorliegen. Das bedeutet im Ergebnis, daß Anna, Christa und Dorothea Miterben zu je einem Drittel sind, Anna erhält als Vorausvermächtnis das Grundstück in Nürnberg, Dorothea und Christa erhalten als Vorausvermächtnis das Grundstück in Friedrichshafen. Hinsichtlich des Bankguthabens ist eine Auseinandersetzung zwischen den drei Miterbinnen vorzunehmen, bei der jede erhält. (Vertretbar erscheint auch die Lösung, keine Vorausvermächtnisse anzunehmen. Dann müßte man gemäß 2091 BGB von Quoten zu je einem Drittel auf den Gesamtnachlaß, verbunden mit einer Teilungsanordnung, 2048 BGB ausgehen) IV. Ergebnis Die vom Beschwerdegericht angenommene Miterbenstellung zu je einem Drittel steht, unabhängig davon, welche Lösung man oben nun vertritt (Vorausvermächtnis/Auseinandersetzungsanordnung), nicht im Einklang mit dem im Vorbescheid des Ausgangsgerichts angenommenen Ergebnis. Der Vorbescheid ist deshalb 4

5 unzutreffend und aufzuheben. Die Beschwerde ist damit teilweise erfolgreich, weil es erstes Beschwerdeziel der Anna war, daß der Vorbescheid aufgehoben wird. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdeziels ist die Beschwerde dagegen unbegründet, das Beschwerdegericht darf das Nachlaßgericht nicht anweisen, den von Anna beantragten Erbschein zu erteilen, weil auch der Antrag der Anna, sie als Alleinerbin anzusehen, nicht mit der Rechtslage übereinstimmt, egal welche Auffassung man oben vertritt. Das Beschwerdegericht wird daher die Sache zur weiteren Behandlung an das Nachlaßgericht zurückgeben und in den Gründen der Beschwerdeentscheidung darauf hinweisen, daß die Beteiligten mit dem Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu je einem Drittel Erfolg haben können. Frage 2: Auf welche Weise können Tobias und Ulrich möglichst viel vom Nachlass des Emil Ebert erhalten? Vorüberlegung: Es sind für Tobias und Emil verschiedene Möglichkeiten denkbar, um am Nachlass des Emil partizipieren können. Möglich erscheint der Weg über eine ergänzende Testamentsauslegung, aber auch eine Anfechtung nach 2078 ff. BGB und schließlich kann noch über die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nachgedacht werden. Geltendmachung von Pflichtteilsrechten: Die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten hat den Nachteil, dass es sich hierbei lediglich um schuldrechtliche Ansprüche (vgl BGB) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl Abs. 1 S. 2 BGB) handelt. Ergänzende Testamentsauslegung: Fraglich ist, ob Tobias und Ulrich im Wege ergänzender Testamentsauslegung eine Erbenstellung erhalten können. Während die erläuternde Auslegung den Sinn der Erklärung ermittelt und dadurch dem erklärten Rechtsfolgewillen des Erblassers zur Geltung verhilft, führt die ergänzende Auslegung zu Rechtsfolgen, die im Testamentswortlaut weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angesprochen sind. Die ergänzende Auslegung schließt Lücken des Testaments. Sie kann dann Platz greifen, wenn sich im Testament eine (unbewusste) Lücke findet. Vorliegend könnte daran gedacht werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Möglichkeit, dass der Stamm des schon verstorbenen Bernd durch nach seinem Tod geborene Abkömmlinge repräsentiert werden könnte, nicht bedachte. Zu beantworten ist aber, ob im Wege der ergänzenden Auslegung zwei im Testament nicht genannte Personen Erbenstellung erhalten können und wie die ergänzende Auslegung zur Testamentsanfechtung nach 2078 ff. steht. 5

6 Im Grundsatz ist auch die ergänzende Auslegung gegenüber der Anfechtung vorrangig (vgl. MüKo-Leipold 2084 BGB Rn. 66). Denn wenn es mit Hilfe ergänzender Auslegung gelingt, angesichts veränderter Umstände dem hypothetischen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, dann kann aus einer fehlerhaften Vorstellung des Erblassers über die künftige Entwicklung der Dinge kein Recht zur Anfechtung wegen Motivirrtums mehr folgen. Andererseits ist die bloße Beseitigung einer Verfügung von Todes wegen nicht Aufgabe der ergänzenden Auslegung, sondern der Anfechtung. Sieht man dies anders, so besteht insoweit jedenfalls kein Vorrang der ergänzenden Auslegung; dh. wenn die Anfechtung durchgreift, kann offen bleiben, ob auch die ergänzende Auslegung zur Unwirksamkeit der Verfügung führen würde (vgl. Vgl. BayObLG FamRZ 2002, 911, 913, 915). Vorliegend können Tobias und Ulrich die Erbenstellung nur durch eine zumindest teilweise Beseitigung der Erbeinsetzung von Anna, Christa und Dorothea erlangen. Testamentsanfechtung: 1. Anfechtungsrecht: Es müsste zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen, weiter müssten Tobias und Ulrich anfechtungsberchtigt sein. Vorliegend könnte als Anfechtungsgrund 2078 Abs. 2 Var. 1, Var. 2 sowie 2079 BGB einschlägig sein. Eine Anfechtung nach 2079 BGB bietet für Ulrich und Tobias den Vorteil, dass die Kausalität des Irrtums für die Wirksamkeit der Anfechtung nicht dargelegt und bewiesen werden muss; sie wird vielmehr widerlegbar unterstellt BGB verlang zunächst, dass Ulrich und Tobias überhaupt die Stellung als Pflichtteilsberechtigte haben. Wer pflichtteilsberechtigt ist, ergibt sich aus 2303 BGB. Pflichtteilsberechtig sind dabei insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers. Als Abkömmlinge des Erblassers im Sinne genannter Vorschrift wären auch Tobias und Ulrich anzusehen, so denn sie denn solche des Bernd sind. Dies ist aufgrund der auch im Erbrecht heranzuziehenden 1592 ff. BGB zu klären. Danach scheidet eine Vaterschaft des Bernd nach 1592 Nr. 1, 1593 BGB (Geburt 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod) aus. Auch eine analoge Heranziehung dieser Vorschriften, etwa in dem auf den Zeitpunkt der Samenspende oder dergleichen abgestellt wird, ist abzulehnen. Diese Anwendung wäre mit dem Zweck genannter Vorschriften, auf einfachem Wege die Vaterschaft festzustellen (Rechtssicherheit) nicht vereinbar (vgl. auch Müko-Seidel 1592 BGB Rn. 33, 1593 BGB Rn. 14, 1600e BGB Rn. 55). Auch kann die Vaterschaft des Bernd nicht nach 1592 Nr. 2 BGB bejaht werden. Zwar könnte in der Samenspende eine konkludente Anerkennungserklärung gesehen werden, die nach 1594 Abs. 4 BGB auch schon vor der Geburt abgegeben werden kann, doch ist zu Fragen, ob vor Geburt, auch schon vor Zeugung meint. Dies wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, dass nur anerkannt werden könne, was in irgendeiner Weise schon ist; auch sei in 1594 BGB nicht der Wille zur Vaterschaft, sondern die Vaterschaft selbst, Gegenstand der Anerkennung. 6

7 Diese Frage kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da jedenfalls das Formerfordernis des 1597 Abs. 1 BGB nicht erfüllt ist ( 125 S. 1 BGB). Bleibt nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ( 1592 Nr. 3 BGB). Dieser Weg scheint auch erfolgsversprechend (vgl. 1600d Abs. 1, 1600e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Es handelt sich hierbei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. 621a ZPO), bei dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt ( 12 FGG). Problematisch erscheint jedoch, dass 2079 BGB verlangt, dass der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls (vgl. Definition in 1922 Abs. 1 BGB) vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, die Vaterschaft des Bernd aber erst nachträglich festgestellt wird. Jedoch wirkt die Feststellung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, so dass sich hieraus keine weiteren Probleme ergeben. Auch sind die weiteren Voraussetzungen des 2079 BGB erfüllt, insbesondere bedarf es keiner positiven Kausalitätsfeststellung (vgl. oben und 2079 S. 2 BGB). Tobias und Ulrich sind weiter nach 2080 Abs. 3 BGB auch anfechtungsberechtigt. 2. Anfechtungserklärung. Tobias und Ulrich müssten weiter die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklären ( 2081 Abs. 1, 130 Abs. 3 BGB), dabei müssten sie vertreten werden. 3. Kein Ausschluss Die Anfechtungsfrist des 2082 BGB müsste beachtet werden. Für eine konkludente Bestätigung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ( 144 BGB analog) finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Rechtsfolge: Die Rechtsfolge der Anfechtung regelt 142 Abs. 1 BGB. Fraglich ist nun jedoch, inwieweit die Anfechtung zur Nichtigkeit führt. Teilweise wird vertreten, die Anfechtung führe zur Nichtigkeit des gesamten Testamentes. Danach wäre Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung der Eintritt gesetzlicher Erbfolge. Tobias und Ulrich würden jeweils zu 1/8 am Nachlass partizipieren. Andere möchten die Anfechtung auf die konkreten, das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteilsberechtigten tangierenden Verfügungen beschränken. Dafür spricht, dass auch bei 2078 BGB Gegenstand der Anfechtung die einzelnen (letztwilligen) Verfügungen sind und nicht das Testament als solches, sowie die möglichst weitgehende Beachtung des Erblasserwillens. Da aber sowohl die Erbeinsetzung, wie auch die beiden Vorausvermächtnisse die Erbenstellung der Pflichtteilsberechtigten tangieren, ist davon auszugehen, dass diese Verfügungen von der Anfechtung erfasst sind. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit diese Verfügungen durch die Anfechtung nichtig sind BGB enthält, anders als 2078 BGB nicht die einschränkend Wendung soweit. Daher wird zum Teil angenommen, dass sämtliche das Erbrecht tangierenden Verfügungen insgesamt als nichtig anzusehen sind. Danach würde sich die Rechtslage, wie im Falle der Gesamtnichtigkeit des Testamentes darstellen, da dieses keine das Erbrecht nicht betreffenden Verfügungen enthält, 7

8 wie dies etwa bei der Anordnung nur einen Miterben persönlich treffenden Auflage der Fall ist. Nimmt man dagegen eine nur teilweise Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen an, dann bleibt die testamentarische Erbfolge der Anna, Christa und Dorothea erhalten. Sie wird nur durch das Erbrecht des Tobias und Ulrich geschmälert. Fraglich ist dann jedoch, ob die beiden Vorausvermächtnisse erhalten bleiben. Dafür spricht, dass auch im Falle einer testamentarischen Erbeinsetzung des Ulrich und Tobias, diese sich dieser Belastung nicht von vornherein erledigen könnten, sondern auf die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten verwiesen wären ( 2306 Abs. 1 S. 2 BGB). Danach wären Ulrich und Tobias zwar auch jeweils mit einer Quote von 1/8 am Nachlass beteiligt, ihre tatsächliche wertmäßige Partizipation am Nachlass wäre jedoch durch die Vorausvermächtnisse geschmälert. 8

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