Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
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- Hella Frei
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte A. Problem und Ziel B. Lösung DurchdieneuindasWertpapierhandelsgesetzeinzuführendenVorschriften sollendaherzumeinenungedeckteleerverkäufevonaktienundschuldtiteln vonstaatendereuro-zone,dieaneinerinländischenbörsezumhandelim reguliertenmarktzugelassensind,verbotenwerden. DieFinanzkrisehatdasVertrauenindieFinanzmärkteerschüttertunddieNotwendigkeitweiterersubstanziellerVerbesserungendesAufsichtsrechtszuTage tretenlassen.injüngstervergangenheithatdiesekrisemitderausweitungder TurbulenzenaufdieMärktefürStaatsanleihenvonMitgliedstaatenderEUund dievolatilitätdeseuronocheinmaleineneuedimensionerreicht.durchdasgesetzlicheverbotbestimmterpotenziellkrisenverstärkendertransaktionenund eineverbessertetransparenzsolldiesennegativenmarktentwicklungenentgegengetretenwerden. DurchdiesenGesetzentwurfsollenbestimmteTransaktionen,diefürdieStabilitätderFinanzmärkteeineBedrohungdarstellen,verbotenwerden. VerbotenwerdensollzudemderAbschlussvonbestimmtenungedecktenKreditausfallversicherungenaufVerbindlichkeitenvonEU-Mitgliedstaaten (sogenanntencreditdefaultswaps,cds),beidenenkeineigenerabsicherungszweckbesteht.auchdieseartvongeschäftenkanndiestabilitätderfinanzmärktegefährdenundgesamtwirtschaftlichschädlicheanreizefürdiefinanzmarktakteuresetzen.zudemwirddieermächtigunggeschaffen,weitere GeschäftedurchRechtsverordnungdesBundesministeriumsderFinanzen (BMF)undAnordnungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistung (BaFin)zu verbieten. DarüberhinaussolleinzweistufigesTransparenzsystemfürNetto-Leerverkaufspositioneneingeführtwerden.IneinererstenStufeerfolgteineUnterrichtungder BaFin.IneinerzweitenStufesindgrößereLeerverkaufspositionenzudemzu veröffentlichen.erfasstwerdenvondemtransparenzsystemsowohlgedeckte LeerverkaufspositioneninAktienalsauchPositioneninanderenFinanzinstrumenten,diewirtschaftlicheinerLeerverkaufspositioninAktienentsprechen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzesfür Bund,LänderundGemeindennichtzuerwarten. 2.Vollzugsaufwand InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtwederbeimBundnochbeiLändern undgemeindeneinzusätzlichervollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Bund,LänderundGemeindenwerdendurchdasGesetznichtunmittelbarmit Kostenbelastet. ImRahmenderFinanzierungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtwerdendurchdieWahrnehmungneuerbzw.AusweitungbestehenderAufgabenzusätzlicheKostenentstehen.DieseKostensollenvondenbeaufsichtigten InstitutenimRahmenderUmlagegetragenwerden. BeianderenWirtschaftsunternehmen,insbesonderebeinichtderFinanzbranche angehörendenmittelständischenunternehmen,könnenmittelbarzusätzliche Kostenentstehen,dieandieserStellenochnichtbeziffertwerdenkönnen. GeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen,dienichtquantifizierbarsind,lassensichnichtausschließen.AuswirkungenaufdasPreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindunmittelbardurchdiesesgesetznichtzuerwarten. F. Bürokratiekosten IndasWertpapierhandelsgesetzwerdenvierneueInformationspflichtenfürdie Wirtschafteingeführt,dieBürokratiekostenvonca Euroverursachen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1952 Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Vom Artikel1 ÄnderungdesWertpapierhandelsgesetzes DerDeutscheBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708),das zuletztdurch [Artikel1desEntwurfsfüreinAusführungsgesetzzurEU-Ratingverordnung,Bundestagsdrucksache 17/716]geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.DieInhaltsübersichtwirdwiefolgtgeändert: a)nachderangabezu 4wirdfolgendeAngabeeingefügt: 4aBefugnissezurSicherungdesFinanzsystems. b)nachderangabezu 30gwerdendiefolgendenAngabeneingefügt: Abschnitt5b LeerverkäufeundGeschäfteinDerivaten 30hVerbotungedeckterLeerverkäufeinAktien undbestimmtenschuldtiteln 30iMitteilungs-undVeröffentlichungspflichten fürinhabervonnetto-leerverkaufspositionen 30jVerbotvonbestimmtenKreditderivaten. c)nachderangabezu 42werdendiefolgendenAngabeneingefügt: 42aÜbergangsregelungfürdasVerbotungedeckterLeerverkäufeinAktienundbestimmten Schuldtitelnnach 30h 42bÜbergangsregelungfürdieMitteilungs-und VeröffentlichungspflichtenfürInhabervon Netto-Leerverkaufspositionennach 30i 42cÜbergangsregelungfürdasVerbotvonbestimmtenKreditderivatennach 30j. 2.In 1Absatz2wirddieAngabe 34bund34c durch dieangabe 30h,30i,34bund34c ersetzt. 3.Nach 4wirdfolgender 4aeingefügt: 4a BefugnissezurSicherungdesFinanzsystems (1)DieBundesanstaltkannimBenehmenmitder DeutschenBundesbankAnordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind,Missstände,dieNachteile fürdiestabilitätderfinanzmärktebewirkenoderdas VertrauenindieFunktionsfähigkeitderFinanzmärkteerschütternkönnen,zubeseitigenoderzuverhindern.InsbesonderekanndieBundesanstaltvorübergehend 1.denHandelmiteinzelnenodermehrerenFinanzinstrumentenuntersagen,insbesondere a)einverbotvongeschäfteninderivatenanordnen, derenwertsichunmittelbarodermittelbarvom PreisvonAktienoderSchuldtiteln,dievonZentralregierungen,RegionalregierungenundörtlichenGebietskörperschaftenvonMitgliedstaaten dereuropäischenunion,derengesetzlichewährungdereuroist,ausgegebenwurden,ableitet,soweitdieseaneinerinländischenbörsezumhandel imreguliertenmarktzugelassensindunddiebei wirtschaftlicherbetrachtungsweiseeinemleerverkaufindiesenaktienoderschuldtitelnentsprechen,wobei 37desBörsengesetzesinsoweit nichtanzuwendenist,oder b)einverbotdesabschlussesvongeschäftenin WährungsderivatenimSinnedes 2Absatz2 Nummer1Buchstabeb,dodereanordnen,deren WertsichunmittelbarodermittelbarvomDevisenpreisdesEuroableitet,soweitdieseDerivatenicht derabsicherungeigenerwährungsrisikendienen, wobeidasverbotauchaufdenrechtsgeschäftlicheneintrittinsolchegeschäfteerstrecktwerden kann,oder 2.dieAussetzungdesHandelsineinzelnenodermehrerenFinanzinstrumentenanMärkten,andenenFinanzinstrumentegehandeltwerden,anordnen. (2)DieBundesanstaltkannanordnen,dassPersonen, diegeschäfteinfinanzinstrumententätigen,ihrepositionenindiesenfinanzinstrumentenveröffentlichenund gleichzeitigderbundesanstaltmitteilenmüssen.die BundesanstaltkannMitteilungennachSatz1aufihrerInternetseiteöffentlichbekanntmachen. (3) 4Absatz3,4,6,9und10istentsprechendanzuwenden. (4)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmennachdenAbsätzen1bis3habenkeineaufschiebendeWirkung. (5)UmerheblicheNachteilefürdieStabilitätder FinanzmärkteoderdasVertrauenindieFunktionsfähigkeitderFinanzmärktezubeseitigenoderzuverhindern, kanndasbundesministeriumderfinanzendurchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdesbundesrates bedarf, 1.denHandelmiteinzelnenodermehrerenFinanzinstrumentenuntersagen,insbesondere a)einverbotvongeschäfteninderivatenanordnen, derenwertsichunmittelbarodermittelbarvom PreisvonAktienoderSchuldtiteln,dievonZentralregierungen,RegionalregierungenundörtlichenGebietskörperschaftenvonMitgliedstaaten dereuropäischenunion,derengesetzlichewäh-
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rungdereuroist,ausgegebenwurden,ableitet,soweitdieseaneinerinländischenbörsezumhandel imreguliertenmarktzugelassensindunddiebei wirtschaftlicherbetrachtungsweiseeinemleerverkaufindiesenaktienoderschuldtitelnentsprechen,wobei 37desBörsengesetzesinsoweit nichtanzuwendenist,oder b)einverbotdesabschlussesvongeschäftenin WährungsderivatenimSinnedes 2Absatz2 Nummer1Buchstabeb,dodereanordnen,deren WertsichunmittelbarodermittelbarvomDevisenpreisdesEuroableitet,soweitdieseDerivatenicht derabsicherungeigenerwährungsrisikendienen, wobeidasverbotauchaufdenrechtsgeschäftlicheneintrittinsolchegeschäfteerstrecktwerden kann,oder 4.In 10Absatz1Satz1wirddieAngabe 14oder 20a durchdieangabe 14, 20a, 30hoder 30j ersetzt. 5.Nach 30gwirdfolgenderAbschnitt5beingefügt: Abschnitt5b LeerverkäufeundGeschäfteinDerivaten 30h VerbotungedeckterLeerverkäufeinAktien undbestimmtenschuldtiteln (1)Esistverboten,ungedeckteLeerverkäufein 1.Aktienoder 2.anordnen,dassPersonen,welchediegenanntenGeschäftetätigen,ihrePositionenindenjeweiligenFinanzinstrumentenmitteilenundveröffentlichenmüssen. 2.Schuldtiteln,dievonZentralregierungen,RegionalregierungenundörtlichenGebietskörperschaftenvon MitgliedstaatenderEuropäischenUnion,derengesetzlicheWährungderEuroist,ausgegebenwurden, dieaneinerinländischenbörsezumhandelimreguliertenmarktzugelassensind,zutätigen. 37desBörsengesetzesistinsoweitnichtanzuwenden.Diesgiltnichtfür AktienvonUnternehmenmitSitzimAusland,soferndie AktiennichtausschließlichaneinerinländischenBörse zumhandelimreguliertenmarktzugelassensind. EinungedeckterLeerverkaufliegtvor,wennderVerkäuferderinSatz1genanntenWertpapierezumZeitpunkt desabschlussesdesjeweiligengeschäfts 3.nichtEigentümerderverkauftenWertpapiereistoder 4.keinenschuldrechtlichodersachenrechtlichunbedingtdurchsetzbarenAnspruchaufÜbereignungeiner entsprechendenanzahlvonwertpapierengleicher Gattunghat. (2)AusgenommenvondenVerbotennachAbsatz1 sindgeschäftevonwertpapierdienstleistungsunternehmenodervergleichbarenunternehmenmitsitzimausland,soweitsie 1.imWegedesEigenhandelsmitAktienoderSchuldtitelnimSinnevonAbsatz1handelnund 2.regelmäßigunddauerhaftanbieten,diesezuselbst gestelltenpreisenzukaufenoderzuverkaufen,oder regelmäßigunddauerhaftkundenaufträgeerfüllen unddiehierausentstehendenpositionenabsichern unddasjeweilszugrundeliegendegeschäftzurerfüllung diesertätigkeiterforderlichist.ausgenommensinddanebenauchgeschäfte,welchehandelsteilnehmerzurerfüllungeineszueinemfestenoderbestimmbarenpreis abgeschlossenengeschäftsinfinanzinstrumentenmit einemkunden (Festpreisgeschäft)vereinbaren.DerBundesanstaltistdieAbsichtderAufnahmeeinerTätigkeit nachsatz1unverzüglichunterangabederjeweilsbetroffenenfinanzinstrumenteanzuzeigen. (3)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf, 1.nähereBestimmungenüberInhalt,Art,Umfangund FormderAnzeigepflichtdesAbsatzes2Satz3erlassenund 2.fürbestimmteGeschäfteAusnahmenvomVerbotdes Absatzes1vorsehen. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdesSatzes1Nummer1durchRechtsverordnung ohnezustimmungdesbundesratesaufdiebundesanstalt übertragen. 30i Mitteilungs-undVeröffentlichungspflichten fürinhabervonnetto-leerverkaufspositionen (1)Netto-Leerverkaufspositionen,dieeineHöhevon 0,2ProzentderausgegebenenAktieneinesUnternehmens,welcheaneinerinländischenBörsezumHandelim reguliertenmarktzugelassensind,erreichen,überschreitenoderunterschreiten,sindbiszumablaufdesnächsten HandelstagesimSinnedes 30Absatz1durchihrenInhaberderBundesanstalt,aufzweiNachkommastellengerundet,gemäßAbsatz3mitzuteilen.Netto-Leerverkaufspositionen,dieeineHöhevon0,5Prozenterreichen, überschreitenoderunterschreiten,sinddurchdeninhaber zusätzlichzudermitteilungnachsatz1innerhalbderin Satz1bezeichnetenFristimelektronischenBundesan- zeigerzuveröffentlichen.sobalddiehöheeinernetto- LeerverkaufspositiondeninSatz1genanntenSchwellenwertzuzüglich0,1ProzentodereinemVielfachendavon erreicht,überschreitetoderunterschreitet,hatderinhaber innerhalbderinsatz1bezeichnetenfrist 1.indenFällendesSatzes1eineweitereMitteilunggemäßAbsatz3sowie 2.indenFällendesSatzes2eineweitereMitteilungund VeröffentlichungimelektronischenBundesanzeiger vorzunehmen. (2)EineNetto-Leerverkaufspositionliegtvor,wenn einesaldierungallerdurchihreninhabergehaltenenfinanzinstrumenteergibt,dassseinökonomischesgesamtinteresseandenausgegebenenaktiendesunternehmens einerleerverkaufspositioninaktienentspricht.inhaber dernetto-leerverkaufspositionsinddierechtsträger oderdiesondervermögen,welchediesaldiertenfinanzinstrumentehalten.diemitteilungfüreinsondervermö-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1952 genhatdurchdenjenigenzuerfolgen,demdieverwaltungdessondervermögensobliegtoderdersietatsächlichdurchführt. (3)DieMitteilungennachAbsatz1Satz1und3sind mittelsdesmeldesystemsderbundesanstaltvorzunehmen. (4)AusgenommenvondenPflichtennachdenAbsätzen1bis3sindNetto-LeerverkaufspositionenvonWertpapierdienstleistungsunternehmenodervergleichbaren UnternehmenmitSitzimAusland,soweitsie a)imwegedeseigenhandelsmitaktienoderschuldtitelnimsinnevonabsatz1handelnund b)regelmäßigunddauerhaftanbieten,diesezuselbstgestelltenpreisenzukaufenoderzuverkaufen,oderregelmäßigunddauerhaftkundenaufträgeerfüllenund diehierausentstehendenpositionenabsichern c)unddasjeweilszugrundeliegendegeschäftzurerfüllungdiesertätigkeiterforderlichsind.derbundesanstaltistdieabsichtderaufnahmeeinertätigkeitnach Satz1unverzüglichunterAngabederjeweilsbetroffenenFinanzinstrumenteanzuzeigen. (5)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf, 1.nähereBestimmungenüberInhalt,Art,Umfangund FormderMitteilungundVeröffentlichung,dieBerechnungderNetto-Leerverkaufspositionundüber diezulässigendatenträgerundübertragungswegeerlassen, 2.zulassen,dassdieMitteilungenoderVeröffentlichungenderVerpflichtetenaufderenKostendurcheinen geeignetendrittenerfolgen,undeinzelheitenhierzu festlegen. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdesSatzes1durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdieBundesanstaltübertragen. 30j VerbotvonbestimmtenKreditderivaten (1)EsistfürSicherungsnehmerverboten,KreditderivateimSinnedes 2Absatz2Nummer4imInlandzu begründenoderrechtsgeschäftlichinsolcheeinzutreten, soweit 1.imRahmeneinessolchenGeschäftsderSicherungsgeberdemSicherungsnehmerbeiEintritteinesvorab spezifiziertenkreditereignisseseineausgleichszahlungzuleistenhat,unabhängigdavon,obdieausgleichszahlunginhöhedesnominalwertesgegen physischelieferungeinerreferenzverbindlichkeitin FormeinesDifferenzausgleichszudemRestwerteinerReferenzverbindlichkeitnachEintrittdesKreditereignissesoderalsfestvereinbarterBetragerfolgt (CreditDefaultSwap),auchsoweitdieserineine CreditLinkedNoteodereinenTotalReturnSwapeingebettetist,und 2.alsReferenzverbindlichkeitzumindestaucheineVerbindlichkeitvonZentralregierungen,RegionalregierungenundörtlichenGebietskörperschaftenvonMit- gliedstaatendereuropäischenunion,derengesetzli- chewährungdereuroist,dient. (2)AusgenommenvondemVerbotnachAbsatz1sind Geschäfte,beidenendurchdenAbschlussdesKreditderivatsnachAbsatz1beiwirtschaftlicherBetrachtungsweiseeinenichtnurunwesentlicheReduktiondesRisikos aus 1.einerbestehendenoderimunmittelbarenzeitlichen ZusammenhangmitdemAbschlussdesKreditderivatsübernommenenPositionineinerReferenzverbindlichkeitdesKreditderivatsnachAbsatz1oder 2.einersonstigenbestehendenoderimunmittelbaren zeitlichenzusammenhangmitdemabschlussdes KreditderivatsübernommenenPositionineinemanderenFinanzinstrumentoderineinersonstigenbestehendenVerbindlichkeit,dieanWertverlierenkann, wennsichdiebonitätdesschuldnersderreferenzverbindlichkeitnachabsatz1nummer2verschlechtert, bewirktwerdensoll. (3)AusgenommenvondemVerbotnachAbsatz1sind zudemgeschäftevonwertpapierdienstleistungsunternehmenodervergleichbarenunternehmenmitsitzim Ausland,soweit 1.sieimWegedesEigenhandelsmitKreditderivatenim SinnevonAbsatz1handelnundregelmäßigunddauerhaftanbieten,diesezuselbstgestelltenPreisenzu kaufen,und 2.dasjeweilszugrundeliegendeGeschäftzurErfüllung diesertätigkeiterforderlichist. DerBundesanstaltistdieAbsichtderAufnahmeeiner TätigkeitnachSatz1unverzüglichunterAngabederjeweilsbetroffenenKreditderivatenachAbsatz1anzuzeigen. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf, 1.nähereBestimmungenüberInhalt,Art,Umfangund FormderAnzeigepflichtdesAbsatzes3Satz2erlassenund 2.fürbestimmteGeschäfteAusnahmenvomVerbotdes Absatzes1vorsehen. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdesSatzes1durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdieBundesanstaltübertragen wirdwiefolgtgeändert: a)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)nummer2wirdwiefolgtgeändert: aaa)nachbuchstabelwirdfolgenderbuchstabemeingefügt: m) 30iAbsatz1Satz1oderSatz3Nummer1jeweilsauchinVerbindungmit einerrechtsverordnungnach 30i Absatz5Satz1Nummer1,.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bbb)diebisherigenbuchstabenmbispwerden dieneuenbuchstabennbisq. bb)nummer5wirdwiefolgtgeändert: aaa)nachbuchstabeewirdfolgenderbuchstabefeingefügt: f) 30iAbsatz1Satz2oderSatz3Nummer2jeweilsauchinVerbindungmit einerrechtsverordnungnach 30iAbsatz5Satz1Nummer1,. bbb)diebisherigenbuchstabenfbishwerden dieneuenbuchstabengbisi. cc)nachnummer14werdenfolgendenummern14a und14beingefügt: 14a.entgegen 30hAbsatz1Satz1,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 30hAbsatz3Satz1Nummer2, einenungedecktenleerverkauftätigt, 14b.entgegen 30jAbsatz1,auchinVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach 30jAbsatz4Satz1Nummer2,einGeschäftinKreditderivatentätigt,. b)absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendes Absatzes1Nummer1und2unddesAbsatzes2Nummer5Buchstabea,Nummer7und11miteinerGeldbußebiszueinerMillionEuro,indenFällendesAbsatzes2Nummer14aund14bmiteinerGeldbußebis zufünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1nummer3und5unddesabsatzes2nummer2 Buchstabec,ebisiundmbisq,Nummer3,4,5BuchstabecbisiundNummer6,18,24und25unddesAbsatzes3Nummer3miteinerGeldbußebiszuzweihunderttausendEuro,indenFällendesAbsatzes2 Nummer2Buchstabed,Nummer5Buchstabeb, Nummer12bis14und16unddesAbsatzes3Nummer1BuchstabebmiteinerGeldbußebiszuhunderttausendEuro,indenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszufünfzigtausendEurogeahndetwerden. 7.Nach 42werdendiefolgenden 42abis42ceingefügt: 42a ÜbergangsregelungfürdasVerbotungedeckter LeerverkäufeinAktienundbestimmten Schuldtitelnnach 30h AusgenommenvondemVerbotdes 30hsindGeschäfte,diebereitsvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens]abgeschlossenwurden,soferndiesenichtauf GrundeineranderenRegelungverbotensind. 42b ÜbergangsregelungfürdieMitteilungs-und VeröffentlichungspflichtenfürInhabervon Netto-Leerverkaufspositionennach 30i (1)Weram [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel2absatz2]inhabereinernetto-leerverkaufspositionnach 30iAbsatz1Satz1inHöhevon 0,2Prozentodermehrist,hatdiesezumAblaufdes nächstenhandelstagesderbundesanstaltnach 30i Absatz3,auchinVerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 30iAbsatz5,mitzuteilen.DerInhabereiner Netto-Leerverkaufspositionnach 30iAbsatz1Satz2in Höhevon0,5Prozentodermehrhatdiesezusätzlichzu ihrermitteilungnachsatz1innerhalbderfristdessatzes 1nach 30iAbsatz3,auchinVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 30iAbsatz5,imelektronischen Bundesanzeigerzuveröffentlichen;einesolcheVerpflichtungbestehtnicht,sofernvordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel2Absatz2]bereits einegleichartigemitteilungabgegebenwordenist. (2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoder leichtfertig 1.entgegenAbsatz1Satz1eineMitteilungnicht,nicht richtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitigmachtoder 2.entgegenAbsatz1Satz2ersterHalbsatzeineVeröffentlichungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nicht indervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig vornimmt. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes2mitGeldbußebiszuzweihunderttausendEuro geahndetwerden. 42c ÜbergangsregelungfürdasVerbot vonkreditderivatennach 30j AusgenommenvondemVerbotdes 30jsindGeschäfte,diederGlattstellungvonPositionenineinem KreditderivatimSinnedes 30jAbsatz1Nummer1dienen,ausdenendemSicherungsnehmerbereitsvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens]rechteundpflichtenerwachsensind,sowiegeschäfteinbereitsvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens]emittiertencredit LinkedNotes. Artikel2 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2amTag nachderverkündunginkraft. (2)InArtikel1Nummer5tritt 30idesWertpapierhandelsgesetzesam [20MonatenachVerkündung]inKraft. Berlin,den8.Juni2010 VolkerKauder,Dr.Hans-PeterFriedrich (Hof)undFraktion BirgitHomburgerundFraktion
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1952 Begründung I.ZieldesGesetzes A.AllgemeinerTeil DieFinanzkrisehatdasVertrauenindieFinanzmärkteerschüttertunddieNotwendigkeitweiterersubstanziellerVerbesserungendesAufsichtsrechtszuTagetretenlassen.In jüngstervergangenheithatdiesekrisemitderausweitung derturbulenzenaufdiemärktefürstaatsanleihenvonmitgliedstaatendereuunddievolatilitätdeseuronocheinmal eineneuedimensionerreicht.esistdahererforderlich,durch dasgesetzlicheverbotbestimmterpotenziellkrisenverstärkendertransaktionenundeineverbessertetransparenzdiesennegativenmarktentwicklungenentgegenzutreten.dadurchleistetauchdernationalegesetzgebernebendem internationalabgestimmtenrettungspaketvommai2010 einenbeitragzueinerweiterenstabilisierungdesfinanzmarktes. II.WesentlicherInhaltderGesetzgebung UngedeckteLeerverkäufevonAktienundSchuldtitelnvon StaatenderEuro-Zone,dieaneinerinländischenBörsezum HandelimreguliertenMarktzugelassensind,werdenverboten.UngedeckteLeerverkäufeermöglichenes,inkurzerZeit einegroßezahlvonwertpapierenzuverkaufen,ohnedass diesezuvordurcheinmitkostenverbundeneswertpapierleihgeschäftbeschafftwerdenmüssen.dadurchkannein starkerdruckaufdiekurseentstehen.esistdamitauch grundsätzlichmöglich,mehrwertpapierezuverkaufen,als ammarktverfügbarsind.mitdemverbotwirddendamit verbundenenrisikenfürdiestabilitätundfunktionsfähigkeitderfinanzmärkteimkernentgegengewirkt. ZudemwirdeinzweistufigesTransparenzsystemfürNetto-Leerverkaufspositioneneingeführt.IneinererstenStufe erfolgteineunterrichtungderbafin.ineinerzweitenstufe sindgrößereleerverkaufspositionenzudemzuveröffentlichen.erfasstwerdenvondemtransparenzsystemsowohl gedeckteleerverkaufspositioneninaktienalsauchpositioneninanderenfinanzinstrumenten,diewirtschaftlicheiner LeerverkaufspositioninAktienentsprechen. KünftigverbotenwirdaucheineweitereArtvonGeschäften, diediestabilitätderfinanzmärktegefährdenundgesamtwirtschaftlichschädlicheanreizefürdiefinanzmarktakteuresetzenkönnen:eshandeltsichumdenabschlussvonbestimmtenungedecktenkreditausfallversicherungenaufverbindlichkeitenvoneu-mitgliedstaaten,sogenanntencds. DaderWertdieserFinanzinstrumentemitderWahrscheinlichkeitdesKreditausfallssteigt,kannderjenige,derdiese ohneeigenenabsicherungszweckerwirbt,eininteressean einemverfallderkreditwürdigkeitdesschuldnershaben. DamitsindungedeckteCDSbesondersgeeignetfüreineVerstärkungvonnegativenMarkttendenzenbishinzumEinsatz beimarktmanipulationenunddaherzuuntersagen.ausdrücklichausgenommenbleibenfallgestaltungen,beidenen dereigentlichezweckdieserfinanzinstrumente,dieabsicherungvoneigenenrisiken,imvordergrundsteht.fürweitereartenvongeschäftenwirddieermächtigungfüreinvorübergehendesverbotinbesonderensituationendurchdie BaFinbeziehungsweisefüreindauerhaftesVerbotdurchdas BMFausdrücklichgesetzlichverankert.Umfassthiervon sindinsbesonderedasverbotvonwährungsderivatenauf deneuroundvongeschäfteninderivaten,dieleerverkäufe abbilden. III.GesetzgebungskompetenzdesBundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer11desGrundgesetzes (GG) Rechtder Wirtschaft.DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2 GGliegenvor.DennzurWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitliegtesimgesamtstaatlichenInteresse,dievon diesemgesetzgebungsvorhabenbetroffeneneinzelthemen ausdembank-undbörsenwesendurcheinbundeseinheitlichessystemderbeaufsichtigungundsanktionierungvon Finanzmarktteilnehmernzuregeln.FernerergibtsichdieErforderlichkeiteinerbundesgesetzlichenRegelungausdem internationalgeprägtencharakterderfinanzmärkte,demnur miteineraufbundesebeneangelegtenaufsichtangemessen begegnetwerdenkann. IV.VereinbarkeitmitdemRechtderEU DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEUvereinbar. AufeuropäischerEbenebestehenkeineRechtsvorschriften zumverbotundzurtransparenzvonleerverkaufsgeschäftensowiezumverbotvonungedecktenkreditderivaten.dieseverbots-undtransparenzregelungensindauchzwingend notwendig,umgefahrenfürdiestabilitätdesfinanzmarktes abzuwenden,undgeltenauchohnediskriminierungausländischerhandelsteilnehmer. V.Bürokratiekosten IndasWertpapierhandelsgesetzwerdenvierneueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführt,dieBürokratiekostenvonca Euroverursachen.ZurKostenschätzungwurdedieZeitwerttabelledesStatistischenBundesamtesverwendet. B.BesondererTeil ZuArtikel1 (Wertpapierhandelsgesetz) ZuNummer1 (ÄnderungInhaltsübersicht) VI.FestlegungenzumInkrafttreten DieRegelungenzumInkrafttretennehmenRücksichtaufden organisatorischenundtechnischenvollzugvonteilender vorgesehenenneuregelungen,dieeinenangemessenenzeitlichenvorlauffürihreimplementierungbenötigen. HierwerdendiedurchdieNeuregelungenerforderlichenAnpassungeninderInhaltsübersichtvorgenommen. ZuNummer2 ( 1) DieÄnderungstelltklar,dassdieneueingeführtenVorschriftender 30hund30iauchaufHandlungenundUnterlassungenimAuslandAnwendungfinden.DieseVerboteund TransparenzverpflichtungendienenwiedieMarktmiss-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode brauchsvorschriftenderabschnitte3und4derintegritätdes inländischenbörsenhandels.zurvermeidungvonumgehungsmöglichkeitenwirddaherklargestellt,dassdieseregelungenimrahmenihresmateriellenanwendungsbereichs auchfürimauslandverwirklichtetatbeständegelten,sofern aneinerinländischenbörsegehandeltefinanzinstrumente betroffensind. ZuNummer3 ( 4a) Derneue 4aisteinenotwendigeErgänzungzu 4,umüber denanwendungsbereichdes 4hinausgehendeMaßnahmen zugunstenderstabilitätderfinanzmärkteunddesvertrauensindiefunktionsfähigkeitderfinanzmärktezuergreifen. ZuAbsatz1 NachAbsatz1erhältdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtdieBefugnis,imBenehmenmitderDeutschen BundesbankdenHandelinFinanzinstrumentenvorübergehendzuuntersagenoderdenHandelanMärkten,andenen solchefinanzinstrumentegehandeltwerden,vorübergehend auszusetzen,soweitnachteilefürdiestabilitätderfinanzmärktezubefürchtensindoderdasvertrauendermarktteilnehmerindiefunktionsfähigkeitderfinanzmärkteerschüttertwerdenkönnte.geschütztwirddamitdiefunktionsfähigkeitderfinanzmärkteausökonomischersichtaufgrund ihrervolkswirtschaftlichenbedeutung.derbezugzurstabilitätdesfinanzsystemswirdauchdurchdienotwendigkeit, dasbenehmenderdeutschenbundesbankherbeizuführen, deutlich. GeschäfteinFinanzinstrumentenkönnenunterbestimmten Konstellationen,selbstwenndieseansichkeineVerstößegegenGe-oderVerbotedesWertpapierhandelsgesetzesdarstellen,hinsichtlichdesPreisesandererFinanzinstrumente trendverstärkendwirken.dieskannunterbestimmtenumständenzueinererhöhtenanfälligkeitderfinanzmärkte etwagegenspekulativegeschäfteführenundsokernfunktionendermärkte,z.b.diegeregeltekapitalallokationder Marktteilnehmer,gefährden.JenachUmständenkönnenso systemischerisikenfürdiegesamtenfinanzmärkteentstehen,diesichauchaufdiefinanzstabilitätauswirkenkönnen. NebendenAuswirkungenfürdiebetroffenenKapitalmarktteilnehmerkönnensolcheGeschäfteinbestimmtenSzenarienauchdasVertrauenindieFunktionsfähigkeitderKapitalmärkteerschüttern. UmsolchensystemischenGefahrenentgegenzuwirken,soll esderbundesanstaltmöglichsein,imeinzelfallanordnungenzutreffen.satz2nenntdabeiexemplarischdiemöglichkeit,bestimmteartenvonfinanztransaktionenvorübergehendzuuntersagen,denhandelmiteinzelnenodermehreren Finanzinstrumentenvorübergehendauszusetzenoderein vorübergehendesverbotvongeschäfteninderivaten,deren WertsichunmittelbarodermittelbarvomPreisvonAktien oderbestimmtenschuldtitelnvonstaatenundbestimmten GebietskörperschaftensowieWährungsderivatenaufden Euro,diekeinenAbsicherungszweckendienen. Dadurchkann,insbesondereinSituationen,indenendie Nachrichtenlagenichteinheitlicherscheint,ersteinmalRuhe indiemärktegebrachtwerden,sodasseinemarktstörung odereinmarktversagenpräventivabgewendetwerdenkann. DurchdieverschiedenenHandlungsmöglichkeitenkanndie Bundesanstaltpassgenauundzeitlichbefristetaufmögliche GefahrenfürdieStabilitätderFinanzmärktereagierenund auchimzugeweltweiterfinanzkrisenangemessenkonzertierteaktionenmitanderenaufsichtsbehördenabstimmen. ZudemkanndieBundesanstaltbeiMissständen,diedurch neuentwickeltefinanzinstrumenteerzeugtwerden,flexibel reagieren. ZuAbsatz2 AlsmilderesMittel oderflankierendzudenmaßnahmen nachabsatz1 kommtnachabsatz2satz1aucheineveröffentlichungs-und/odermitteilungspflichtandiebundesanstalthinsichtlichpositioneninfinanzinstrumenteninbetracht. DadurchkanndieBundesanstaltdieGefahrenfürdieStabilitätderFinanzmärktebessereinschätzen.Gleichzeitigwerden durcheineveröffentlichungsolcherpositionendieübrigen MarktteilnehmerindieLageversetzt,dasMarktgeschehen besserüberblickenzukönnen.sokönnenimeinzelfallein erheblicherpreisdruckaufbestimmtefinanzinstrumenteund diedamiteinhergehendendrohendennachteilefürdiestabilitätderfinanzmärkteverhindertodergemindertwerden. DabeikanndieBundesanstaltanordnen,dasssolchePositionennurveröffentlichtodergemeldetwerdenmüssen,wenn bestimmteschwellenwerteüberschrittenwerden. ZuAbsatz3 UmMissständezuverhindern,wirddieBundesanstaltauch ermächtigt,sachverhalteweiteraufzuklären.daherstehen diebefugnissenach 4Absatz3,4,6und9bis11WpHG derbundesanstaltauchimrahmenderihrnach 4aWpHG zugewiesenenaufgabensinngemäßzurverfügung. ZuAbsatz4 DaessichbeiAnordnungenzurAbwendungvonGefahren fürdiestabilitätderfinanzmärkteumäußersteilbedürftige Maßnahmenhandelt,habenWiderspruchundAnfechtungsklagekeineaufschiebendeWirkung. DieNotwendigkeitderAbstimmungmitderDeutschenBundesbankunddieEingriffsschwelle,insbesonderehinsichtlich dernotwendigkeitvonnachteilenfürdiefinanzmärkteinsgesamt,verdeutlichen,dassangesichtsderintensitätdeseingriffseingebrauchdieserbefugnisselediglichinausnahmefällengebotenist. EshandeltsichhierbeiauchnichtumeineVerlagerungvon KompetenzenderBörsengeschäftsführungaufdieBundesanstalt,sondernumeineausGründenderStabilitätder FinanzmärktegesondertundparallelzudenBefugnissender BörsengeschäftsführungbestehendeAufsichtskompetenz. Dabeiistauchzuberücksichtigen,dassdieBörsengeschäftsführungeninsbesonderebeinichtanderBörsegehandelten FinanzinstrumentenkeineBefugnissehaben. ZuAbsatz5 NachAbsatz5erhältdasBMFdieBefugnis,imWegeder RechtsverordnungdauerhaftdenHandelinFinanzinstrumentenzuuntersagenoderalsmilderesMitteloderflankierendVeröffentlichungs-undMitteilungspflichtenhinsichtlichPositioneninFinanzinstrumentenfestzulegen,soweit NachteilefürdieStabilitätderFinanzmärktezubefürchten sindoderdasvertrauendermarktteilnehmerindiefunktionsfähigkeitderfinanzmärkteerschüttertwerdenkönnte. GeschütztwirddamitdieFunktionsfähigkeitderFinanz-
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1952 märkteausökonomischersichtaufgrundihrervolkswirtschaftlichenbedeutung.geschäfteinfinanzinstrumenten könnenunterbestimmtenkonstellationen,selbstwenndiese ansichkeineverstößegegenge-oderverbotedeswertpapierhandelsgesetzesdarstellen,hinsichtlichdespreisesandererfinanzinstrumentetrendverstärkendwirken.dieskann unterbestimmtenumständenzueinererhöhtenanfälligkeit derfinanzmärkteetwagegenspekulativegeschäfteführen undsokernfunktionendermärkte,z.b.diegeregeltekapitalallokationdermarktteilnehmer,gefährden.jenachumständenkönnensosystemischerisikenfürdiegesamtenfinanzmärkteentstehen,diesichauchaufdiefinanzstabilität auswirkenkönnen.nebendenauswirkungenfürdiebetroffenenkapitalmarktteilnehmerkönnensolchegeschäftein bestimmtenszenarienauchdasvertrauenindiefunktionsfähigkeitderkapitalmärkteerschüttern. UmsolchensystemischenGefahrenentgegenzuwirken,wird esdembmfermöglicht,durchrechtsverordnungbestimmte Geschäftezuuntersagen.ExemplarischgenanntwerdenGeschäfteinDerivaten,derenWertsichunmittelbarodermittelbarvomPreisvonAktienoderbestimmtenSchuldtitelnvon GebietskörperschaftenableitetsowieGeschäfteinWährungsderivatenaufdenEuro,diekeinenAbsicherungszweckendienen.EinedauerhafteUntersagungvonbestimmtenGeschäftenkanndannerfolgen,wennGeschäfteeine nichtnurvorübergehendegefahrfürdiestabilitätder FinanzmärkteunddasVertrauenindieFunktionsfähigkeit derfinanzmärktedarstellen.eineanordnungderbafingemäßabsatz1kanneinerrechtsverordnunggemäßabsatz5 vorausgehen. ZuNummer4 ( 10) ZurVerbesserungderVerfolgungvonVerstößengegendie Verbotsregelungender 30hund30jisteserforderlich,den Anwendungsbereichdes 10WpHGaufdieseVorschriften zuerweitern.hinweisevoninstituten,überdieverbotene Geschäfteabgewickeltwerden,sindeinwichtigerBestandteilfüreinewirksameAufsichtdurchdieBundesanstalt.VerdachtsbegründendeTatsachenmüssendabeiinFällender 30hund30jdeutlicherkennbarsein;esbestehenhier keinenachforschungspflichtenderinstitute.esistinsbesonderenichtausreichend,dassdasbeimjeweiligeninstitutgeführtedepotdesauftraggeberskeineausreichendedeckung aufweist. ZuNummer5 ( 30hbis30j) 30h VerbotungedeckterLeerverkäufeinAktienundbestimmtenSchuldtiteln ZuAbsatz1 UngedeckteLeerverkäufeinAktienundSchuldtitelnvon Zentralregierungen,RegionalregierungenundörtlichenGebietskörperschaftenvonMitgliedstaatenderEuro-Zone,die aneinerinländischenbörsezumhandelimregulierten Marktzugelassensind,sindabInkrafttretenderNeuregelung verboten.ungedeckteleerverkäufeermöglichenesimgegensatzzugedeckten,sehrschnelleinegroßezahlvonleerverkäufenohnevorherigenfinanziellenaufwandfüreine Wertpapierleihezutätigen.DanebenistesdurchdieNutzung ungedeckterleerverkäufetheoretischmöglich,mehraktien undschuldtitelzuverkaufen,alsammarktverfügbarsind. VondieserHandelsstrategiegehendaherbesondereRisiken fürdiestabilitätundintegritätdesfinanzmarktesaus.dies giltnebendemaktienhandelinsbesondereauchfürleerverkäufeinschuldtitelndererfasstenkörperschaftender Euro-Zone,diegeeignetsind,VolatilitätenundMarktturbulenzenzuverstärken.DanebendientdasVerbotaucheiner VerhinderungvonMarktmanipulationen,welcheunterNutzungungedeckterLeerverkäufeerfolgenkönnen.NichterfasstsindAktienvonUnternehmenmitSitzimAusland,sofernsienichtausschließlichaneinerinländischenBörsezum HandelimreguliertenMarktzugelassensind. Satz2stelltklar,dassdieZulassungsfiktionfürstaatliche Schuldverschreibungengemäß 37BörsGinBezugaufdie Frage,welcheSchuldtitelvomVerboterfasstsind,keineWirkungentfaltet.Maßgeblichistsomit,dassdiejeweiligen SchuldverschreibungentatsächlichamreguliertenMarkt einerinländischenbörsenotiertsind. Satz4definiertdenBegriffdesungedecktenLeerverkaufs. Danachliegteinsolchervor,wenndieerforderlichenWertpapierenichtimVorfelddeseigentlichenLeerverkaufs,z.B. imwegederwertpapierleiheodereineswertpapierpensionsgeschäfts,beschafftwerdenodereinunbedingtdurchsetzbarerschuldrechtlicherodersachenrechtlicheranspruchauf ÜbereignungderAktienbesteht. ZumSchutzdesRechtsverkehrssolleinVerstoßgegendas VerbotnichtzurNichtigkeitdesGeschäftsführen. ZuAbsatz2 UmdieLiquiditätderFinanzmärktezugewährleisten,müssenbestimmteGeschäfteineinemengbegrenztenRahmen vomverbotausgenommenwerden.einbedarffüreinesolcheausnahmebestehtvorallembeimarketmakern,skontroführernundliquidityprovidern,derentätigkeiteine bedeutenderollefürdieeffizienzderfinanzmärktespielt. InsoweitwirdinAnlehnungandieVorgabendesCESR (CommitteeofEuropeanSecuritiesRegulators)eineAusnahmeregelungfürWertpapierdienstleistungsunternehmen undentsprechendeausländischeunternehmenindasgesetz aufgenommen.insoweitisteserforderlich,dassdieunternehmennichtnurimwegedeseigenhandelsmitaktienoder SchuldtitelnimSinnevonAbsatz1handeln,sondernhierbei auchregelmäßigunddauerhaftanbieten,diesezuselbstgestelltenpreisenzukaufenoderzuverkaufen,und/oderregelmäßigunddauerhaftkundenaufträgeerfüllenunddiehierausentstehendenpositionenabsichern.dieausnahmeregelunggiltallerdingsnur,soweitdasjeweilszugrundeliegende GeschäftzurErfüllungdieserTätigkeiterforderlichist,und erstrecktsichsomitnichtaufdiegesamteunternehmenstätigkeit.satz3siehtzusätzlicheineanzeigepflichtbezüglich derabsichtderaufnahmeeinersolchentätigkeitvor. EbenfallsnichterfasstsindFestpreisgeschäfteindenbetroffenenAktienundSchuldtiteln. ZuAbsatz3 Absatz3Satz1enthälteineErmächtigungzumErlassnähererBestimmungenzuInhalt,Art,UmfangundFormderAnzeigenachAbsatz2Satz3,welchenachAbsatz3Satz2auf diebafinübertragenwerdenkann.umdenentwicklungen andenfinanzmärktenrechnungtragenzukönnen,enthält Absatz3Satz1zudemeineErmächtigung,inbestimmten GeschäftenAusnahmenvomVerbotdesAbsatzes1vorzu-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sehen;dieausnahmenkönnenaufgeschäfteinbestimmten Finanzinstrumentenbzw.inbestimmterWeiseausgestaltete Finanzinstrumentebeschränktsein. 30i Mitteilungs-undVeröffentlichungspflichtenfürInhabervonNetto-Leerverkaufspositionen 30isetztdieVorschlägedesCESRfüreingesamteuropäischesTransparenzsystemfürLeerverkäufevom2.März 2010um. 30iWpHGführtaufdieserGrundlageeinzweistufigesTransparenzsystemfürNetto-LeerverkaufspositioneninBezugaufalleaneinerinländischenBörsezum HandelimreguliertenMarktzugelassenenAktienwerteein. Hierbeiistesunerheblich,obessichumStamm-oderVorzugsaktienhandelt.MaßgeblichistalleindieZulassungzum HandelaneinerinländischenBörseimreguliertenMarkt. NichterfasstsinddamitnebenWerten,welcheindenreguliertenMarktlediglicheinbezogenwurden,insbesondere auchfreiverkehrswerte. EineNetto-Leerverkaufspositionentsteht,wennsichnach AbzugderbestehendenLong-vondenShort-Postionender vominhabergehaltenenfinanzinstrumenteaufder Short-SeiteeinÜberhangergibt.Einsolchesökonomisches Gesamtinteresse (economicexposure),beiwelchemeinegewinnchanceausdemsinkendesjeweiligenaktienkurses folgt,istbeierreichen,über-oderunterschreitender SchwellenderRegelungmitteilungs-bzw.mitteilungs-und veröffentlichungspflichtig. ErfasstwerdennebenLeerverkaufspositionenindiesenAktienauchalleanderenPositionenausbörslichoderaußerbörslichimIn-oderAuslandgehandeltenFinanzinstrumenten, welcheimergebniseinerleerverkaufspositioninaktien entsprechenundeinenbezugzudenerfasstenaktienaufweisen (z.b.verkaufvonfutures,kaufvonverkaufsoptionen,contractsfordifference,swapsetc.,unabhängigdavon, obeinephysischebelieferungodereinbarausgleicherfolgt). DanebensindzurVermeidungvonUmgehungenauchFinanzinstrumente,diesichaufIndizesundBasketsbeziehenund zumindestzumteildieo.g.aktienbeinhalten,sowieentsprechendeanteileanexchangetradedfunds (ETF)indie BerechungderNetto-Leerverkaufspositioneinzubeziehen. ImÜbrigenmüssenAnteileanPublikumssondervermögen nichtindieberechnungmiteinbezogenwerden,bzw.deren InhabersindinBezugaufdievonihnengehaltenenFondsanteilenichtveröffentlichungs-undmitteilungspflichtig.AndersistdiesjedochbeifürdiejeweiligenInhaberaufgelegten SpezialsondervermögenoderverwaltetenPortfolien.EbenfallsnichteinzubeziehensindFinanzinstrumente,welche RechteinBezugaufnochnichtausgegebeneAktienverbriefen,wiez.B.BezugsrechteundWandelschuldverschreibungen. Melde-undveröffentlichungspflichtigistderInhaberder Netto-Leerverkaufsposition,unabhängigvonseinemjeweiligenSitzoderWohnort.Insoweitwirdaufdenjenigen Rechtsträger (z.b.dienatürlicheoderjuristischepersonbeziehungsweisediepersonengesellschaft)abgestellt,welcher diesaldiertenfinanzinstrumentehält.alsübergeordnetes PrinzipistinKonzernenoderGruppenstrukturenaufdie Ebeneabzustellen,aufderdieInvestitionsentscheidung getroffenwird.demzufolgeistiminvestmentfondsbereich aufdasjeweiligesondervermögenabzustellen.mitteilung undveröffentlichungimsinnederverfügungkönnenjedoch soweitesdemsondervermögenaneigenerrechtspersönlichkeitmangelt nurüberdenjeweiligenverwalterdes Sondervermögens,imRegelfallalsodiejeweiligeKapitalanlagegesellschaft,vorgenommenwerden.SoweitFonds nichtalssondervermögen,sonderningesellschaftsform organisiertsind (z.b.hedgefondsinformderinvestmentaktiengesellschaft),werdendiesealsjuristischepersonen vondenpflichtenerfasst. AbeinerNetto-LeerverkaufspositioninHöhevon0,2ProzentderausgegebenenAktieneinerGesellschafterfolgteine MitteilungandieBaFin.WeitereMeldungensindbeiErreichen,Über-oderUnterschreitenjeweilsweiterer0,1Prozent fällig.hierdurchwirdesderbafinermöglicht,ammarkt entstehendegroßeleerverkaufspositionenundhierausfolgendegefahrenfrühzeitigzuerkennenundgegebenenfalls beseitigenzukönnen.sokönnenaufgrunddermitteilungen insbesondereleerverkäufeinbestimmtenwertenuntersagt werden,soferndievorliegendendatenmissständeimsinne des 4Absatz1erkennenlassenoderdenVerdachteiner Marktmanipulationbegründen. Ab0,5ProzenterfolgtzusätzlichzurMitteilungandieBaFin eineveröffentlichungderpositiondesinhabersdernetto- LeerverkaufspositioninnichtanonymisierterForm.Durch dieveröffentlichunggrößererleerverkaufspositionenam Marktwirdsichergestellt,dassdieMarktteilnehmerwieauch dieemittentenüberdiehandelsaktivitätenanderermarktteilnehmerinformiertsindundsomitaufdieseangemessen reagierenkönnen.weiterwirdsoderaufbaugroßerleerverkaufspositionenwesentlicherschwert,indemeingewisser AbschreckungseffektimHinblickaufdasHaltengroßer Shortpositionenentsteht,wasnachdenCESR-Vorschlägen ausdrücklichbeabsichtigtist. DieMitteilungenerfolgengemäßAbsatz3ausschließlich überdasmelde-undveröffentlichungssystemderbafin. DemInhabereinerPositionstehtesfrei,selbsteinenZugang zubeantragenoderv.a.beieinemgeringerengeschäftsvolumenaufgeeignetedritte,insbesondereeinkreditinstitut odereinendienstleister,zurückzugreifen.aufdieseweise wirdeineinheitlicherzugangallermeldepflichtigengewährleistet,derdenanforderungenundderzuerwartenden AnzahlvonMitteilungenRechnungträgt.DieVerantwortungfürderenRichtigkeitträgtalleinderveröffentlichungspflichtigeInhaber.DieVeröffentlichungderMitteilungen über0,5prozenterfolgtimelektronischenbundesanzeiger. HierzusinddiesezusätzlichzurMitteilungandieBaFindem elektronischenbundesanzeigerzurveröffentlichungzuzuleiten. DieNetto-LeerverkaufspositionisttäglichzumEndedesjeweiligenHandelstagesimSinnevon 30Absatz1WpHGzu ermittelnundbiszumendedesjeweilsnächstenhandelstages (T+1)imSinnevon 30Absatz1WpHGmitzuteilen undzuveröffentlichen.aufdieseweisewirdsichergestellt, dasssowohldiemarktteilnehmeralsauchdieaufsichtzeitnahüberdiebestehendenpositioneninformiertwerden.eine ErmittlungvonnurinnerhalbdesjeweiligenHandelstages bestehendenpositionenmussnichterfolgen. UmdieLiquiditätderFinanzmärktezugewährleisten,müssenbestimmteMarktakteureineinemengbegrenztenRahmenauchvondenPflichtendes 30iausgenommenwerden. InsoweitwirddieAusnahmeregelungdes 30hAbsatz3 WpHG,ohnedieAusnahmefürdasFestpreisgeschäft,auch aufdietransparenzregelungübertragen.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1952 Absatz5Satz1enthälteineErmächtigungzumErlassnähererBestimmungenzuInhalt,Art,UmfangundFormderMitteilungundVeröffentlichung,zurBerechnungderNetto- LeerverkaufspositionundzurÜbertragbarkeitderPflichtenerfüllungundüberdiezulässigenDatenträgerundÜbertragungswege,welchenachAbsatz5Satz2aufdieBaFinübertragenwerdenkann.InderVerordnungwerdeninsbesondere diemindestangabendermitteilungenundveröffentlichungenunddietechnischenvoraussetzungenderübermittlung andiebafinbestimmt. 30j VerbotvonbestimmtenKreditderivaten DasVerbotdesAbschlussesbestimmterKreditderivate durchhandlungeniminlandergänztdasleerverkaufsverbot des 30hWpHG.ImZusammenhangmitdenjüngstenEntwicklungenandenweltweitenKapitalmärktenwareineaußergewöhnlicheVolatilitätbeiSchuldtitelnvonStaatender EuropäischenUnion,derengesetzlicheWährungderEuro ist,festzustellen.indiesemzusammenhanghabensichauch diespreadssogenanntercds,beidenendasausfallrisiko vonstaatenindiepreisbildungmiteinfließt,erheblichausgeweitet.diesbetrifftinsbesonderedaskreditausfallrisiko vonzentralregierungen,regionalregierungenundörtlichen GebietskörperschaftenvonMitgliedstaatenderEuro-Zone. DieFinanzmärktederEuro-Zonesinddadurchinerhebliche Turbulenzengeraten.Derunregulierteundnichtvoneinem eigenenabsicherungsinteressemotiviertehandelmitcds istdabeieinerderfaktoren,derdiestabilitätdesfinanzsystemsinsgesamtgefährdenundzuerheblichennachteilenfür denfinanzmarktführenkannundistdaherzuunterbinden. ZumSchutzdesRechtsverkehrssolleinVerstoßgegendas VerbotnichtzurNichtigkeitdesGeschäftsführen. UmdieAbsicherungsfunktionderKapitalmärktenichtzugefährdenundMissständenentgegenzuwirken,isteserforderlich,dievertraglicheBegründungsolcherCDSaufGeschäfte zubeschränken,die wirtschaftlichbetrachtet eineabsicherungsfunktionhaben,beider auseinerex-ante-sicht zueinertatsächlichenundnichtnurunwesentlichenreduktionvonrisikenkommenkann.dasverbotistdaheraufsolchegeschäftebeschränkt,beidenenkeinodernureinuntergeordnetersicherungszweckangenommenwerdenkann. AufgrunddesfehlendenBezugszueinemreguliertenMarkt iminlandwirdhieraufdenortderdaskreditderivatbegründendenhandlungabgestellt. UmdieLiquiditätderFinanzmärktezugewährleisten,müssenbestimmteGeschäfteineinemengbegrenztenRahmen vomverbotausgenommenwerden.einbedarffüreinesolcheausnahmebestehtvorallembeimarketmakernund sonstigenliquidityprovidern.insoweitisteserforderlich, dassdieunternehmennichtnurimwegedeseigenhandels mitkreditderivatenimsinnevonabsatz1handeln,sondern hierbeiauchregelmäßigunddauerhaftanbieten,diesezu selbstgestelltenpreisenzukaufenoderzuverkaufen.die Ausnahmeregelunggiltallerdingsnur,soweitdasjeweilszu- grundeliegendegeschäftzurerfüllungdiesertätigkeiter- forderlichist,understrecktsichsomitnichtaufdiegesamte Unternehmenstätigkeit.Satz2siehtzusätzlicheineAnzeigepflichtbezüglichderAbsichtderAufnahmeeinersolchen Tätigkeitvor. Absatz4Satz1Nummer1enthälteineErmächtigungzum ErlassnähererBestimmungenzuInhalt,Art,Umfangund FormderAnzeigenachAbsatz3Satz2,welchenachAbsatz4 Satz2aufdieBaFinübertragenwerdenkann.UmdenEntwicklungenandenFinanzmärktenRechnungtragenzukönnen,enthältAbsatz4Satz1Nummer2zudemeineErmächtigung,inbestimmtenGeschäftenAusnahmenvomVerbotdes Absatzes1vorzusehen;dieAusnahmenkönnenaufGeschäfteinbestimmtenFinanzinstrumentenbzw.inbestimmter WeiseausgestalteteFinanzinstrumentebeschränktsein. ZuNummer6 ( 39) DerBußgeldrahmenfürVerstößegegendieneueingefügten Verboteder 30hund30jWpHGwirdauf500000Euro festgesetzt.aufdieseweisewirdsichergestellt,dasseinverstoßgegendiesesverbotbeidenmitdiesentransaktionen verbundenenhohengewinnmöglichkeitenmiteinerspürbarengeldbußeeinhergehtundsoeventuellenumgehungen vorgebeugtwird.diesgiltentsprechendauchfürverstöße gegen 30i,wobeidieBußgeldhöhehieraufgrunddergeringerenBedeutungeinessolchenVerstoßesimVergleichzu einemverstoßgegendasgenerelleverbotdes 30hmit Eurogeringeranzusetzenist. ZuNummer7 ( 42abis42c) ZuArtikel2 (Inkrafttreten) 42aWpHGdientdemVertrauensschutzundschaffteine AusnahmevomLeerverkaufsverbotfürAktienundSchuldtitel,sofernLeerverkäufeindenjeweiligenFinanzinstrumentennichtbereitsaufgrundandererVorschriftenvorInkrafttretenderRegelungverbotenwaren.DieVorschriftdes 42b WpHGregelteineBestandsmitteilungs-undBestandsveröffentlichungspflichtzumZeitpunktdesInkrafttretensder NeuregelungzuLeerverkäufen.Hierdurchwirderreicht, dassbereitskurzezeitnachdiesemzeitpunkteingesamtüberblicküberdiebestehendenpositionenhergestelltwird. DurcheineSonderregelungin 42cWpHGwirddemBedürfnisnacheinerFortsetzungdesHandelsmitbereitsemittiertenCredit-Linked-RatesRechnunggetragen. Artikel2regeltdasInkrafttreten.UmdenInhabernvonNetto-LeerverkaufspositionenundderBaFindieImplementierungderAnforderungenderNeuregelungeninihrebestehendenSystemezuermöglichenbzw.entsprechendeSysteme aufzubauen,istesnotwendig,eineangemesseneumsetzungsfristeinzuräumen.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13248 17. Wahlperiode 23. 04. 2013 Entschließungsantrag der Abgeordneten Harald Koch, Dr. Barbara Höll, Caren Lay, Jens Petermann, Richard Pitterle, Alexander Süßmair,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12018 17. Wahlperiode 04. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Karin Binder, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7654 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Antrag der Abgeordneten Rüdiger Veit, Gabriele Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim),
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6313 17. Wahlperiode 29. 06. 2011 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Effektive Regulierung der Finanzmärkte nach der Finanzkrise Der Bundestag wolle beschließen:
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