ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK
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- Etta Hartmann
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1 ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK befürwortet in der 94. Sitzung der ZSK am beschlossen in der 135. Sitzung des Senats am genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom Az.: /09-06 veröffentlicht im AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2012 vom , S. 435
2 2 I N H A L T : 1 Geltungsbereich Zugangsvoraussetzungen Auswahlkommission Studienbeginn und Bewerbungsfrist Zulassungsverfahren Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren Zulassung für höhere Fachsemester In-Kraft-Treten... 5 Anlage 1: Liste der wählbaren Studienfächer... 6 Anlage 2: Fachbezogene Zugangsbedingungen... 7
3 3 1 Geltungsbereich 1 Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen in den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik und Metalltechnik an der Universität Osnabrück. 2 Die wählbaren Fächer richten sich nach Anlage 1. (2) Die Zugangsvoraussetzungen sind in 2 geregelt. (3) 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). 2 Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (2) 1 Zum Master-Studium kann zugelassen werden, wer a) an einer Universität oder Fachhochschule einen Bachelor of Science in den Fächern Elektrotechnik, Maschinenbau oder vergleichbaren Studienfächern erworben hat; über die Vergleichbarkeit entscheidet die Auswahlkommission nach 3; b) an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Hochschule den Abschluss Bachelor of Science in einer Fachrichtung erworben hat, die den unter Buchstabe a) genannten Studienfächern gleichwertig ist; c) an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Hochschule einen Diplomabschluss in einer der unter Buchstabe a) genannten Studienfachrichtung oder in einer gleichwertigen Studienfachrichtung erworben hat. 2 Die Note des vorangegangenen Studienabschlusses muss 2,5 oder besser betragen. 3 Die Auswahlkommission gemäß 3 kann in besonderen Fällen auf diese Zugangsbedingung verzichten. 1 Weitere Zugangsvoraussetzung ist die Feststellung der pädagogischen Eignung durch eine Auswahlkommission (vgl. 3). 2 Diese wird durch ein Auswahlgespräch der Studienbewerberinnen und bewerber mit der Auswahlkommission gemäß 3 festgestellt. (3) Zugangsvoraussetzung ist darüber hinaus der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit im Umfang von mindestens 26 Wochen. (4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für das Studium erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen (DSH-Prüfung der Stufe 2, TestDaF oder Äquivalent). (5) Für den Zugang zu den jeweiligen Unterrichtsfächern gelten die fachspezifischen Bestimmungen gemäß Anlage 2. (6) Über Ausnahmen entscheidet die Auswahlkommission gemäß 3. 3 Auswahlkommission 1 Die Auswahlkommission hat zwei Mitglieder und setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufs- und Wirtschaftspädagogik und der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungen. 2 Der Rat des Fachbereichs Erziehungs- und Kulturwissenschaften beruft die Mitglieder.
4 4 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist 1 Der Masterstudiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung bzw. inländischem Bachelorabschluss oder mit deutscher Staatsangehörigkeit muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. August, die schriftliche Bewerbung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Bachelorabschluss muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli eingegangen sein. 3 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) ein Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) und 2 Absätze 2 bis 6. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 5 Zulassungsverfahren Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) (3) 1 Die Auswahlentscheidung erfolgt nach einer Rangliste. 2 Maßgebend für die Rangfolge auf der jeweiligen Liste ist die Abschlussnote des vorangegangenen Studiums nach 2 Absatz 1 3 Bei noch bestehender Ranggleichheit entscheidet das Los. 1 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt ist. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. 4 Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. 5 Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 5 Absatz 3 durchgeführt.
5 5 (4) 1 Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in einem Amtlichen Mitteilungsorgan der Universität Osnabrück in Kraft.
6 6 Anlage 1: Liste der wählbaren Studienfächer Deutsch Englisch Evangelische Religion Informatik Katholische Religion Mathematik Physik
7 7 Anlage 2: Fachbezogene Zugangsbedingungen Fach Deutsch Englisch Evangelische Religion Informatik Katholische Religion Mathematik Physik fachbezogene Zugangsbedingungen Englische Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik Bestehen einer vierstündigen Klausur, welche die für eine Abiturprüfung vorgeschriebenen Stoffgebiete Analysis, Lineare Algebra und Stochastik auf Leistungskursniveau umfasst. Diese Klausur ist nach Maßstäben der EPA (Einheitliche Prüfungsanforderungen) mindestens mit 10 Punkten zu bestehen.
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