Positive Gestaltungsräume und rechtliche Konflikte

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1 Social Media Reiz und Risiko für Unternehmen Positive Gestaltungsräume und rechtliche Konflikte HDI-Gerling Businesslunch 10. Mai 2012 Social Media Social Media Plattformen Sind unterschiedlich aufgebaut kein Social Media Gesetz Für alle Plattformen und Internetseiten gelten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen (Datenschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht etc.). Nach den Nutzungsbedingungen von facebook gilt deutsches Recht. Die vorhandenen Gesetze berücksichtigen Unterschiede zwischen den Plattformen nicht. Die Nutzungsbedingungen der Plattformen sind unterschiedlich. Rechtsprechung zu Social Media Plattformen Gibt es bisher wenig Rudel Schäfer Partner Seite 2 1

2 Themen A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 3 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 4 2

3 A. Namenswahl beim Konto (1) Beispiel: facebook Rudel Schäfer Partner Seite 5 A. Namenswahl beim Konto (2) Keine Verwendung von: Fremden Marken Fremden Unternehmensbezeichnungen Städte und Gemeinden Prominenten und Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers beachten Eigene Unternehmensbezeichnung / Marke als Konto anmelden: Hierdurch Schutz der eigenen Bezeichnung, weil für andere blockiert Möglichst bei allen (gängigen) Plattformen Durchsetzung von Rechten schwer Rudel Schäfer Partner Seite 6 3

4 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 7 B. Impressum Impressum Auch auf den Unternehmensseiten bei Social Media Plattformen muss ein Impressum vorhanden sein. Der Inhalt entspricht dem der (normalen) Unternehmensseite. Rudel Schäfer Partner Seite 8 4

5 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 9 C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. (1) Werke genießen urheberrechtlichen Schutz, z.b.: Texte Filme, Fotos und Videos Grafiken Stadtpläne Nutzung von Werken Keine Verwendung, soweit nicht Rechte für Social Media eingeräumt wurden. Für Social Media erstellte Werke dürfen nicht ohne weiteres in anderen Medien verwendet werden. Die Tatsache der Veröffentlichung bei einer Social Media Plattform gibt Dritten nicht das Recht zur Verwendung. Rudel Schäfer Partner Seite 10 5

6 C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. (2) Fotos Genießen immer Schutz, auch wenn von ganz schlechter Qualität Personen auf Fotos oder in Filmen Fast immer Einwilligung von allen, die abgebildet sind, erforderlich! Verstoß sogar strafbar. Rudel Schäfer Partner Seite 11 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 12 6

7 D. Haftung für Beiträge (1) I. Eigene Inhalte Rudel Schäfer Partner Seite 13 D. Haftung für Beiträge (2) I. Eigene Inhalte Rudel Schäfer Partner Seite 14 7

8 D. Haftung für Beiträge (3) II. Fremde Inhalte Beispiel facebook: Rudel Schäfer Partner Seite 15 D. Haftung für Beiträge (4) II. Fremde Inhalte Was kann passieren? Markenrechtsverletzungen Urheberrechtsverletzungen Beleidigungen Boykottaufrufe Unwahre Tatsachenbehauptungen Strafbare Angebote Unerwünschte Veröffentlichung von Fotos von Personen Veröffentlichung von unerwünschten Daten Ansprüche des Verletzten gegen den Verletzer Der Verletzte kann gegen denjenigen, der seine Rechte verletzt, vorgehen (z.b. Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunftsansprüche geltend machen). Rudel Schäfer Partner Seite 16 8

9 D. Haftung für Beiträge (5) II. Fremde Inhalte Ansprüche des Verletzten gegen den Inhaber des Profils: Der Verletzte kann auch gegen denjenigen, der Inhaber des Profils ist Unterlassungsansprüche geltend machen. Verletzter (anderer Nutzer) Ansprüche Problem: Anonymität des Internet oder Datenschutz Inhaber des Profils Unterlassungsansprüche Rechteinhaber Rudel Schäfer Partner Seite 17 D. Haftung für Beiträge (6) II. Fremde Inhalte Für die Praxis: 1. Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte ernst nehmen und prüfen. 2. Bei plausibler Darstellung einer Rechtsverletzung, Inhalt sofort löschen. 3. Bei kenntnisbegründender Abmahnung müssen grundsätzlich weder die Unterlassungserklärung abgegeben noch die Abmahnkosten bezahlt werden. Rudel Schäfer Partner Seite 18 9

10 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 19 E. Werben mit Social Media (1) Es gilt das Gleiche, - wie sonst auch - unzulässig sind z.b.: Verschleierung von Werbemaßnahmen Herabsetzung des Wettbewerbers Irreführung Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter durchzuführen, ohne die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und eindeutig anzugeben Vergleichende Werbung, wenn unsachlich Spam (gilt auch für Direct-Mail-Funktionen) Rudel Schäfer Partner Seite 20 10

11 E. Werben mit Social Media (2) Bedingungen des Plattformbetreibers beachten Beispiel: Facebook-Richtlinien für Werbeanzeigen Rudel Schäfer Partner Seite 21 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 22 11

12 F. Datenschutz (1) Schutz von personenbezogenen Daten Datenschutz bezieht sich nur auf Daten von natürlichen (und nicht von juristischen) Personen, z.b. Namen, Anschriften. Es werden nur Informationen erfasst, die über den Betroffenen etwas aussagen und keine anonymen Daten. Erhebung von Daten Nicht zulässig, soweit der Betroffene nicht eingewilligt hat (auch bei Kommentaren nicht). Datenschutzerklärung (privacy policy) Eine Datenschutzerklärung ist erforderlich, soweit Daten erhoben werden. Folgen bei Verstößen Sanktionen, wie z.b. Bußgelder Aufsichtsmaßnahmen Sperrung des Kontos Rudel Schäfer Partner Seite 23 F. Datenschutz (2) Beispiel Facebook: Hi, We've found the following policy violation with your app and you need to address this issue by Tuesday April 17, 2012 at 5:00pm PST or your app may be subject to enforcement action. Our policies require that your app has a privacy policy that tells users what user data you are going to use and how you will use, display, share, or transfer that data and you will include your privacy policy URL in the Developer Application (See Platform Policy II.3, It has come to our attention that your app is missing a privacy policy in the permissions dialogue. Please update the privacy policy URL field in the Developer Application at developers.facebook.com/apps/[your_app_id]/auth. Also, please review your app to ensure you are also displaying your privacy policy on your web site or within your app. Thanks, Platform Policy Team Facebook Rudel Schäfer Partner Seite 24 12

13 G. Social Media und Arbeitsrecht (1) Kunden- oder Mitarbeiterdaten auf privatem Mobilrechner des Arbeitnehmers Social Media Bedeutung für die Unternehmenskommunikation: Grundlegender Kulturwandel mit weitreichenden Folgen. Kunden- und Mitarbeiterkommunikation kann nur schwer kontrolliert werden ( one to many wird zu many to one ). Unternehmen bewegen sich zwangsläufig in diesem neuen Umfeld und müssen sich dort wohl aktiv einbringen, wenn sie auf Kundenkommunikation Einfluss nehmen. Rudel Schäfer Partner Seite 26 13

14 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 27 G. Social Media und Arbeitsrecht (2) Zunehmende Vermischung privater und beruflicher Sphäre Situation für Unternehmen ambivalent Vorteile bei: Nachteile durch: - Marketing - Verlust von Arbeitszeit - Recruiting - Offenlegung von Unternehmensinterna - Kontaktpflege - Negative Äußerungen - Informationsfluss - IT-Sicherheit - Unsichere Rechtslage Rudel Schäfer Partner Seite 28 14

15 G. Social Media und Arbeitsrecht (2) Wichtige Regelungsbereiche Interne Nutzungsrichtlinien ( Social Media Policy ), Beispiel Daimler / Porsche Grenzen der Nutzung von Social Media -Diensten Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Missbrauch (z.b. Abmahnung / Kündigung) Umgang mit geschäftlichen Kontakten Beschäftigtendatenschutz Rudel Schäfer Partner Seite 29 G. Social Media und Arbeitsrecht (3) Social Media am Arbeitsplatz Private Nutzung am Arbeitsplatz Nutzungserlaubnis ( ob / wie ) Arbeitsvertrag ( Social Media Policy ) Betriebsvereinbarung Gesamtzusage (Aushang, ) Betriebliche Übung geschäftliche Nutzung / private Nutzung im Unternehmensinteresse (beruflicher Hintergrund) Rudel Schäfer Partner Seite 30 15

16 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 31 H. Risiken bei der Nutzung von Social Media (1) > Beschädigung des guten Rufs oder der Marke durch Arbeitnehmer > Rechtswidrige Nutzung von Social Media, für die der Arbeitgeber haftet > Nutzung kann zu Problemen zwischen Mitarbeitern führen Rudel Schäfer Partner Seite 32 16

17 H. Risiken bei der Nutzung von Social Media (2) Rechtswidrige Nutzung, für die der Arbeitgeber haftet Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Rechtswidrige Nutzung personenbezogener Daten Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrecht Rudel Schäfer Partner Seite 33 H. Risiken bei der Nutzung von Social Media (3) Nutzung kann zu Problemen zwischen Mitarbeitern führen Belästigung von Kollegen, z.b. bei Facebook Aufforderung Freund zu werden, wenn dies im Verhältnis Vorgesetzter/Mitarbeiter passiert Rudel Schäfer Partner Seite 34 17

18 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 35 I. Handlungsmöglichkeiten (1) Vorbeugende Maßnahmen (klare Regelungen / Schulung / Kontrolle) Beispiel: Social Media Policy (Weltweit besitzen bereits 20 % aller Unternehmen eine Social Media Policy, Quelle: Manpower Umfrage, Januar 2010) Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) Beispiele Rudel Schäfer Partner Seite 36 18

19 I. Handlungsmöglichkeiten (2) Implementierung einer Social Media Policy Vorteile: Transparenz / Steuerung / Sensibilisierung Wichtige Bestanteile (Auszug) > Nutzung von Social Media -Diensten während der Arbeitszeit > Umgang mit vertraulichen Informationen > Allgemeines Kommunikationsverhalten > Einhalten von Urheber- und Wettbewerbsrechten Umsetzung und Beteiligung des Betriebsrates Rudel Schäfer Partner Seite 37 I. Handlungsmöglichkeiten (3) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einführung einer Social Media Policy Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb ( 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) > Nur Ordnungsverhalten mitbestimmungspflichtig > Arbeitsverhalten und private Lebensführung nicht umfasst Arbeitnehmerüberwachung durch Einführung oder Anwendung technischer Einrichtungen ( 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) Rudel Schäfer Partner Seite 38 19

20 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 39 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (1) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einführung einer Social Media Policy Webblogs : Wer darf für das Unternehmer sprechen? Social Media -Nutzung im Unternehmensauftrag Überwachung / Kontrolle von Mitarbeitern Verwertung von über Social Media gewonnenen Informationen (Bewerbungsverfahren, Kündigungsschutzprozess) Rudel Schäfer Partner Seite 40 20

21 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (2) Nutzung Social Media bei Bewerberauswahl Über 1/3 aller Unternehmen nutzen Internet zur Personalauswahl Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Erhebung von Daten, um Eignung des Bewerbers festzustellen (fachliche Kenntnisse, Ausbildung, beruflicher Werdegang) Besonderheiten bei Daten über ethnische Herkunft, Religion, Schwerbehinderung, politische Meinung und Gewerkschaftszugehörigkeit Rudel Schäfer Partner Seite 41 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (3) Recherche über Social Media Ohne Netzwerkmitgliedschaft zugängliche Daten Datenerhebung zulässig: kein überwiegendes Interesse des AN Gesetzentwurf: Hinweispflicht vor Erhebung der Daten Daten in freizeitorientierten Netzwerken (facebook etc.) Bisher: unzulässig, da Verstoß gegen Betreiber-AGB Gesetzentwurf: Erhebung ausdrücklich untersagt, aber Speichern im Kopf ist erlaubt Rudel Schäfer Partner Seite 42 21

22 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (4) Recherche über Social Media Daten in berufsorientierten Netzwerken (Xing etc.) Öffentliche Daten: Erhebung i.d.r. zulässig, zukünftig Hinweispflicht Nur für Freunde sichtbare Daten: Einwilligung und Hinweis Daten auf Profilen Dritter: Einwilligung des Bewerbers erforderlich Weitere Informationspflichten: Benachrichtigung des Bewerbers bei Datenspeicherung Benachrichtigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ggf. Einschaltung des Betriebsrates Rudel Schäfer Partner Seite 43 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (5) Social Media -Nutzung im Unternehmensauftrag Vorteil durch gezielten Einsatz eigener Mitarbeiter Pflege / Stärkung des unternehmenseigenen Auftritts Marketing Unternehmen muss rechtskonformes Verhalten des Mitarbeiters sicherstellen: Beachtung von Immaterialgüterrechten Einhaltung von Wettbewerbsregeln Verhinderung von falschen Tatsachenbehauptungen Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (auch Dritter) Rudel Schäfer Partner Seite 44 22

23 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (6) Herausgabe des Accounts / von Kontaktdaten? Rein beruflicher Account (unternehmensfinanziert, während Arbeitszeit gepflegt, Corporate Design etc.) Herausgabe des gesamten Accounts (aber Datenschutz für private Daten) Gemischt genutzter Account (privat angelegt, privat und geschäftlich genutzt, berufliche E- Mail-Adresse etc.) Herausgabepflicht auf Informationen / Kontaktdaten beschränkt, die für unternehmensseitige Weiterführung des Kundenkontaktes erforderlich sind Rudel Schäfer Partner Seite 45 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (6) Herausgabe des Accounts / von Kontaktdaten? Rein privater Account (Kontakt über Privatadresse und privater Nutzung in der Freizeit) Grundsätzlich keine Herausgabepflicht Rudel Schäfer Partner Seite 46 23

24 J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber (7) Social Media im Arbeitgeberprozess Rechtmäßig erlangte Informationen grundsätzlich verwertbar Nichtbeachtung des Beschäftigtendatenschutzes führt nicht zur Unverwertbarkeit Kein automatisches Entstehen von Beweisverwertungsverboten Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Güterabwägung Verwertbarkeit insbesondere, wenn Informationen von besonderer Bedeutung für Rechtsverwirklichung des Arbeitgebers Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten Rudel Schäfer Partner Seite 47 Kapitelfolie A. Namenswahl beim Konto B. Impressum C. Inhalte: Texte, Fotos, Videos etc. D. Haftung für Beiträge E. Werben mit Social Media F. Datenschutz G. Social Media und Arbeitsrecht H. Risiken bei der Nutzung von Social Media I. Handlungsmöglichkeiten J. Nutzung von Social Media durch den Arbeitgeber K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht Rudel Schäfer Partner Seite 48 24

25 K. Tipps zum Umgang mit Social Media aus Arbeitgebersicht (1) Verantwortliche / Mitarbeiter sensibilisieren und schulen (insbesondere DSB) Nutzung regeln / reglementieren Social Media Policy einführen Gegebenenfalls Überwachung (Verdachtsfälle?) Rudel Schäfer Partner Seite 49 Zahlen, Fakten und Menschen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Standorte in Osnabrück und Melle In Kooperation mit Eine Niederlassung der : gegründet 1919 ca. 330 Partner und Mitarbeiter, 100 Berufsträger (WP, RA, StB) Rudel Schäfer Partner Seite 50 25

26 Auf den Punkt Dr. Rudel, Schäfer & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Christian Heermeyer RA Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Christian Merz RA Fachanwalt für Arbeitsrecht Niedersachsenstr. 11a Osnabrück Tel. +49 (541) Fax +49 (541) In Kooperation mit 26

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