Newsletter 3/2013. Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte,

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1 Newsletter 3/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BMF, Schreiben IV C 3 - S 2015/11/10002) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht Portabilitätsrichtlinie (Rat der EU, Presseinformation 11081/13) Seite 4 Befristete Arbeitsverhältnisse (BAG, Urteil vom AZR 4/11) Seite 5 Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5 Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2013 Seite 1 von 6

2 Aus dem Steuerrecht (Autor Nicole Lehr) Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BMF, Schreiben IV C 3 - S 2015/11/10002) Aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung sowie geänderter Auffassungen der Finanzverwaltung musste das BMF-Schreiben vom neu gefasst werden. Dies hat das BMF mit Schreiben vom getan. Neben einer komplett neuen Nummerierung gibt es auch einige Neuerungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Dies sind im Wesentlichen folgende Punkte: - Rz. 286 (vormals Rz. 249): Diese Rz. behandelt die Problematik der Auszahlung von Altersleistungen an einen Arbeitnehmer ohne dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen. Hat ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung die vereinbarte Altersgrenze (mindestens 60. bzw. 62. Lebensjahr) erreicht, tritt aber nicht in den Ruhestand, so ist die Auszahlung von Altersleistungen bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unschädlich. Der bisher angeführte Zusatz insbesondere bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wurde gestrichen. Stattdessen wurde folgende Regelung aufgenommen: Die bilanzielle Behandlung bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse beim Arbeitgeber bleibt davon unberührt. Ob durch diese Neuformulierung ein Bezug von Leistungen aus der Unterstützungskasse und der Direktzusage auch ohne Ausscheiden möglich ist, ist leider bislang nicht eindeutig geklärt. - Rz. 292 (vormals Rz. 254): In dieser Rz. wird klargestellt, was die Finanzverwaltung unter eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers versteht. Es handelt sich dann um eigene Beiträge des Arbeitnehmers, wenn er zu deren Leistung aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung originär selbst verpflichtet ist. Diese eigenen Beiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung werden aus dem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt geleistet. - Rz. 310 und 311 (vormals Rz. 271): Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind steuerfrei, soweit sie die Höchstbeträge (4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie Euro) nicht übersteigen. Wird das zur Verfügung stehende steuerfreie Dotierungsvolumen nicht durch arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgeschöpft, so waren bisher anschließend die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Neu sind zusätzliche Ausführungen nebst Beispiel für den Fall, dass neben einer Altzusage auch eine Neuzusage besteht. Danach wird der Höchstbetrag des 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4% der Beitragsbemessungsgrenze) zunächst durch alle Beiträge auf Grund der Altzusage ausgeschöpft. Soweit die Steuerfreiheit dadurch nicht voll ausgeschöpft wurde, sind die Beiträge der Neuzusage zu berücksichtigen. Somit gilt in diesen Fällen für die Ermittlung des höchstmöglichen steuerfreien Volumens im Kalenderjahr folgendes Schema: Altzusage: erst rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, dann auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhende Beiträge danach Neuzusage: erst rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, dann auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhende Beiträge Die o.g. Erläuterungen zum Stufenverhältnis Altzusage/Neuzusage gelten allerdings nicht, wenn einem Arbeitnehmer beispielsweise im Jahr 2002 und 2004 nacheinander zwei (Alt)zusagen erteilt worden sind. Die Zusage aus dem Jahr 2004 gilt nicht als Neuzusage sondern als Erhöhung der Altzusage. Newsletter 3/2013 Seite 2 von 6

3 - Rz. 322 (vormals Rz. 281): Erfolgt im Rahmen eines Gesamtplans zunächst eine nach 3 Nr. 66 EStG begünstigte Übertragung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds und werden anschließend regelmäßig wiederkehrend (z. B. jährlich) dann neu erdiente Anwartschaften auf den Pensionsfonds übertragen, sind die weiteren Übertragungen auf den Pensionsfonds nicht nach 3 Nr. 66 EStG begünstigt, sondern nur im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dies bedeutet allerdings nicht, dass 3 Nr. 66 EStG nur einmal in Anspruch genommen werden kann. - Rz. 333 (neu): Die aus bereits zugeflossenem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist, zählen auch dann zu den Altersvorsorgebeiträgen im Sinne von 82 Abs. 2 EStG, wenn der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land der inländischen individuellen Besteuerung vergleichbar versteuert wird. - Rz. 351 (vormals Rz. 308): Für eine Änderung der Versorgungszusage gilt aus steuerlicher Sicht der Grundsatz der Einheit der Versorgung. Rz. 351 enthält einen Katalog möglicher Änderungen der Versorgungszusage, welche nicht zu einer Neuzusage führen. Als neues Kriterium wurde nun aufgenommen, dass die Änderung insbesondere dann keine Neuzusage darstellt, wenn bei ansonsten unveränderter Versorgungszusage in einer vor dem erteilten Zusage die Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben um höchstens zwei Jahre bis maximal auf das 67. Lebensjahr erhöht wird. Dabei ist es unerheblich, ob dies zusammen mit einer Verlängerung der Beitragszahlungsdauer erfolgt oder nicht. Bislang war eine Anhebung um maximal 2 Jahre nur für die steuerliche Mindestaltersgrenze der betrieblichen Altersversorgung bis auf das 62. Lebensjahr möglich. Nach der Neuregelung kann eine Anhebung um 2 Jahre nunmehr bis maximal auf das 67. Lebensjahr erfolgen. Es bleibt aus steuerrechtlicher Sicht beispielsweise auch dann bei einer Altzusage, wenn die bisherige Auszahlungsuntergrenze 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben wird. - Rz. 355 (vormals Rz. 312): Es ist aus steuerlicher Sicht möglich, mehrere Versorgungszusagen nebeneinander, also neben einer Altzusage auch eine Neuzusage zu erteilen (z. B. alte Direktversicherung und neuer Pensionsfonds). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob derselbe Durchführungsweg gewählt wird. Es ist insgesamt von einer Altzusage auszugehen, wenn neben einem alten Direktversicherungsvertrag (Abschluss vor 2005) ein neuer Direktversicherungsvertrag (Abschluss nach 2004) abgeschlossen wird und die bisher erteilte Versorgungszusage nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird (vgl. Rz. 351, 1. Spiegelstrich). Dies gilt auch, wenn der neue Direktversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. Die exakte Abgrenzung von Alt-/Neuzusage ist insbesondere bei Inanspruchnahme des zusätzlichen Höchstbetrages von zu beachten. - Rz. 376 (vormals Rz. 333): Rz. 376 stellt die Folgen einer Erhöhung der Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bis auf das 62. Lebensjahr bei einem vor dem abgeschlossenen Vertrag und die Anhebung des Alters für den erstmaligen Bezug von Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf das 67. Lebensjahr dar. In beiden Fällen ist steuerrechtlich keine nachträgliche Vertragsänderung gegeben, wenn die Verlängerung ei- Newsletter 3/2013 Seite 3 von 6

4 nen Zeitraum von höchstens zwei Jahren umfasst. Eine entsprechende Verlängerung der Beitragszahlungsdauer ist zulässig. Eine Verlängerung der Laufzeit bzw. der Beitragszahlungsdauer infolge der Anhebung der Altersgrenze kann allerdings nur einmalig vorgenommen werden. - Rz. 384 f. (vormals Rz. 340 f.): In Rz. 384 wurden die neuen Pauschbeträge aufgenommen. Neu aufgenommen ist der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag entsprechend auch für einen Bezug von Hinterbliebenenleistungen gelten, der auf den Versorgungsbezug folgt. Hinsichtlich des Hinterbliebenenbezugs ist auch die nachfolgende Rz. 385 angepasst worden. - Rz. 390 (vormals Rz. 346): Neu wurde hier aufgenommen, dass sich keine lohnsteuerlichen Konsequenzen ergeben, wenn bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers eines nach 40b EStG begünstigten Direktversicherungsvertrags der Rückkaufswert im Hinblick auf ein unwiderrufliches bzw. unverfallbares Bezugsrecht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Aus Sicht des BMF bewirkt die Abfindung des Anspruchs, anders als die rückwirkende Aufhebung einer Vereinbarung mit der Rechtsfolge, dass der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gänzlich untergeht, lediglich einen Rechtsverlust ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung. Weiterhin wird klargestellt, dass der Pauschalierung nach 40b EStG a. F. die vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer entgegensteht. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dagegen unschädlich. Ergänzend heißt es: Von einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn betriebliche Gründe (z. B. Liquiditätsschwierigkeiten) maßgebend waren oder die Kündigung durch den Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist. Die Kündigung hat keine Auswirkung auf eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Pauschalierung nach 40b EStG a. F. Die Klarstellung durch das BMF führt zu einer Rechtssicherheit der bisher angewandten Praxis. - Rz. 439 (vormals 391): Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wirksam. Aus dem Arbeitsrecht (Autor Regina Böhm / Nadine Stachowski) Portabilitätsrichtlinie (Rat der EU, Presseinformation 11081/13) Der Rat der Europäischen Union hat sich am auf einen Vorschlag zur Festlegung der Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung verständigt. Der Rat schlägt vor, das Mindestalter für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit auf das 21. Lebensjahr und die Mindestzusagedauer auf 3 Jahre festzuschreiben. Der Vorschlag gilt explizit nur für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse. Den einzelnen Ländern bleibt es jedoch unbenommen, diese Vorgaben auch für nationale Sachverhalte umzusetzen. Sollte der Vorschlag des Rates im Wege einer Europäischen Richtlinie beschlossen werden, ist Deutschland zur Umsetzung in nationales Recht verpflichtet. Unseres Erachtens ist aus Gründen der Gleichbehandlung eine Umsetzung auch für nationale Sachverhalte wahrscheinlich. Newsletter 3/2013 Seite 4 von 6

5 Befristete Arbeitsverhältnisse (BAG, Urteil vom AZR 4/11) Das BAG hatte mit Urteil vom unter anderem darüber zu entscheiden, ob Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ausgenommen werden dürfen. Tatbestand: Der Kläger war zunächst aufgrund verschiedener Honorarverträge sowie kurzfristiger Aushilfsverträge und anschließend aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Anschließend erhielt der Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der für den Kläger geltende Tarifvertrag der Beklagten enthält eine Klausel, wonach befristet beschäftigte Arbeitnehmer keine Versorgungszusage erhalten. Der Beklagte macht geltend, dass der Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung eine Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer darstellt. Entscheidung: 4 Abs. 2 S.1 TzBfG verbietet die Schlechterstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers, sofern die Schlechterstellung auf der Befristung beruht und dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine Schlechterstellung liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Befristung des Vertrages ein geringeres Entgelt erhält oder ihm Vorteile, die an unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer geleistet wurden, versagt werden. Das BAG hat die bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt. Es ist sachlich gerechtfertigt, befristet beschäftigte Arbeitnehmer von der Gewährung der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen, da der Zweck der betrieblichen Altersversorgung, die Betriebstreue zu belohnen und zu fördern, bei nur vorübergehender Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht gegeben sei. Die Versorgungsordnung der Beklagten sieht vor, dass mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entsteht, wobei Beschäftigungszeiten eines unmittelbar zuvor bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses angerechnet werden. Damit ist der Ausschluss der befristet beschäftigten Mitarbeiter aus der betrieblichen Altersversorgung nach Ansicht des BAG rechtlich nicht zu beanstanden. Bedeutung für die Praxis: Das BAG setzt seine ständige Rechtsprechung zum Ausschluss der befristet beschäftigten Mitarbeiter fort. Aus dem Rentenrecht (Autor Rentenberaterin Sandra Nowak- Gotovac) Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Steht die Altersrente bevor, wird grundsätzlich empfohlen, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Ziel ist es, die Lücke zwischen dem letzten gezahlten Einkommen aus der bisherigen Beschäftigung und der ersten Rentenzahlung möglichst gering zu halten. Die Auszahlung der Rente erfolgt immer zum Ende des Kalendermonats, in dem die Rente beginnt. In Fällen, in denen das Entgelt für die Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt werden muss, wurde bis Ende 2007 dem Rentenversicherungsträger bei der Antragstellung ein gesondertes Formular (sog. Entgeltvorausbescheinigung) vorgelegt. Darin wurde vom Arbeitgeber bzw. dem Sozialleistungsträger das zu erwartende Entgelt/Leistung für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Werte wurde die Rente festgestellt. Inzwischen hat man ein anderes Verfahren entwickelt, damit trotz der frühen Bescheiderteilung das Entgelt/Leistung in die Rentenberechnung mit einfließen kann. Für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn wird ein Durchschnittsentgelt ermittelt und damit die Rente berechnet. Das Durchschnittsentgelt des Antragstellers wird Newsletter 3/2013 Seite 5 von 6

6 durch eine Hochrechnung aus den letzten zwölf Monaten errechnet. Ist der Rentenantragsteller mit dieser Vorgehensweise einverstanden, dann erklärt er dies durch seine Unterschrift auf dem Rentenantrag. D.h., für die maximal letzten drei Monate vor Rentenbeginn ermittelt der Rentenversicherungsträger eine Hochrechnung des Einkommens. Zudem wird der Arbeitgeber im Rahmen des Rentenantragstellungsverfahrens aufgefordert, eine sog. Gesonderte Meldung abzugeben und hierbei das Entgelt für die bereits abgerechneten Zeiträume des laufenden Kalenderjahres zu melden, damit das Durchschnittsentgelt ermittelt werden kann. Vorsicht ist jedoch geboten, sofern der Antragsteller in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn noch eine Sonderzahlung (Abfindung, Überstundenvergütung etc.) erwartet. In jedem Fall sollte ein entsprechender Hinweis im Antragsformular erfolgen, da ansonsten die sozialversicherungspflichtigen Entgelte nicht mehr berücksichtigt werden und sich die Rente nicht um diese Werte erhöhen wird. Für nähere Informationen oder bei Fragen stehen Ihnen die genannten Autoren gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse der MAGNUS GmbH lautet wie folgt: MAGNUS GmbH Maximiliansplatz München Tel: 089 / Fax: 089 / info@magnus-gmbh.de Der Rentenantragsteller kann auf dieses Verfahren aber auch gänzlich verzichten. In diesem Fall wird das Ende der Beschäftigung abgewartet und das tatsächliche Entgelt der letzten Monate inkl. der Sonderzahlung zur Rentenberechnung herangezogen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Rentenbescheid erst nach dem Beschäftigungsende erteilt wird und die erste Rentenzahlung später erfolgt als bei der Hochrechnung. Newsletter 3/2013 Seite 6 von 6

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