Mini-Jobs, mögliche Zuwendungen

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1 Optimierung der Gehaltskosten durch weitere Zuwendung beim Mini-Job Sehr geehrte(r) Frau/Herr... auch in Ihrem Unternehmen sind Mini-Jobber beschäftigt und wahrscheinlich auch nicht mehr wegzudenken. Da die Lohnnebenkosten der Mini-Jobber durch Sie als Arbeitgeber getragen werden, stellt sich für mich als steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Berater Ihres Unternehmens die Frage nach Optimierungspotenzial. Der Vollständigkeit halber zunächst kurz zu den Eckpunkten der rechtlichen Behandlung eines Mini-Jobbers: Jeder Arbeitnehmer kann - auch neben einer sozialversicherungsrechtlichen Hauptbeschäftigung - eine für ihn einem sozialversicherungs- und steuerfreien Mini-Job nachgehen. Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass Sie für den Mini-Job 30 % Lohnabgaben sowie die üblichen Umlagen entrichten müssen. Für Ihren Mitarbeiter ist der monatliche Arbeitslohn bei Anstellung im Rahmen eines Mini-Jobs auf den Höchstbetrag von 400 EUR begrenzt. Dabei kann er grundsätzlich mehre Mini-Jobs ausüben, allerdings darf dann die Grenze von 400 EUR insgesamt nicht überschritten werden. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ob dem Mitarbeiter im Rahmen eines Mini-Jobs über die 400 EUR-Grenze etwas zugewendet werden kann, ohne dass auch die Lohnnebenkosten und damit Ihre Belastung steigt. Die Motivation oder auch die Intention des weiteren Zuwendungswillens sind dabei höchst individuell. Im Folgenden habe ich Ihnen daher einige Zuwendungen, geordnet nach der möglichen Motivation oder Intention des Zuwendungswillens, aufgeführt. Wenn Sie Interesse an einem der Themen haben, kreuzen Sie es einfach an und werde ich werde Sie diesbezüglich gerne beraten. In der Hoffnung Ihnen helfen zu können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Zuwendungen rund um die Kostenerstattung Zu diesem Thema wünsche ich eine Beratung (Bitte ankreuzen) Reisekosten [ ] Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung [ ] Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit [ ] Umzugskosten [ ] Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte [ ] Werkzeuggeld [ ] Brille beim Bildschirmarbeitsplatz [ ] Zuwendungen mit Belohnungscharakter Betriebsveranstaltungen [ ] 1/12

2 Jubiläum eines Arbeitnehmers [ ] Erholungsbeihilfen [ ] Zuwendungen mit betrieblichem Hintergrund Fortbildungskosten [ ] Berufskleidung [ ] Bahncard [ ] Rabattfreibetrag [ ] Kundenbindungsprogramme [ ] Zuwendungen zum Thema Soziales und Absicherung Direktversicherung [ ] Gesundheitsförderung [ ] Kindergartenbeiträge [ ] Gruppenunfallversicherung [ ] Unterstützungsleistungen [ ] Zuwendungen aus dem Bereich "Auch Kleinvieh macht Mist" Sachbezugsfreigrenze [ ] Aufmerksamkeiten [ ] Zuwendungen in Spezialbereichen Trinkgelder [ ] Zinsvorteil [ ] Fehlgeldentschädigung (Kassen- oder Zähldienst) [ ] Hintergrundinformation für den Berater zu weiteren Zuwendungen beim Mini-Job Eckpunkte des Mini- Jobs Der Monatslohn eines Mini-Jobbers darf 400 EUR nicht übersteigen. Die Einhaltung der 400 EUR-Grenze ist wie folgt zu prüfen: Der Arbeitnehmer übt auch eine sozialversicherungsrechtliche Hauptbeschäftigung aus: - Nur der erste Mini-Job fällt unter die 400 EUR-Grenze und bleibt insoweit für den Arbeitnehmer lohnnebenkostenfrei. Dies gilt auch, wenn weitere geringfügige Beschäftigungen bestehen. Eine Prüfung der 400 EUR-Grenze durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgt nicht. Lohnnebenkostenfrei bleibt für den Mitarbeiter daher immer nur die geringfügige Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Alle weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Arbeitnehmer übt keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus: - Die 400 EUR-Grenze gilt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Bei Überschreiten der 400 Euro-Grenze gilt für alle Beschäftigungen die Versicherungspflicht. 2/12

3 Die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten betragen 30 % zuzüglich der Umlagen und setzen sich wie folgt zusammen: Rentenversicherung Krankenversicherung Lohnsteuer 15,00 % 13,00 % 2,00 % 30,00 % Umlage 1 Umlage 2 0,60 % 0,07 % 30,67 % Eine Zeitbeschränkung der Tätigkeit zur Erlangung der Sozialversicherungsfreiheit (seinerzeit die 15 Wochenstunden) oder eine Stundenlohnbegrenzung ist nicht mehr zu beachten. Zuwendungen rund um die Kostenerstattung Reisekosten Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung Vgl. 3 Nr. 16 EStG Im Rahmen der Höchstbeträge können Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Zu den Einzelheiten vergleiche wie folgt: Reisekostenbegriff, vgl. R 9.4 Abs. 1 LStR Beruflich veranlasste Reisekosten, vgl. R 9.4 Abs. 2 LStR Regelmäßige Arbeitsstätte, vgl. R 9.4 Abs. 3 LStR Fahrtkosten als Reisekosten, vgl. R 9.5 LStR Hier ist grundsätzlich der Einzelnachweis möglich. Dabei werden über die jährlichen Gesamtkosten und die Gesamtkilometerleistung die Kosten für die betrieblich gefahrenen Kilometer ermittelt. Bei Erstattung durch den Arbeitgeber muss der Mini-Jobber die Unterlagen über die Berechnung der tatsächlichen Kosten vorlegen, welche der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren muss. In der Praxis empfiehlt sich aufgrund des hohen Arbeitsaufwands von dieser Lösung Abstand zu nehmen. Vielmehr können die Kosten auch anhand pauschaler Kilometersätze ermittelt werden. Die betragen pro gefahrenem Kilometer: 0,30 EUR bei einem Kraftwagen 0,13 EUR bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,08 EUR bei einem Moped oder Mofa 0,05 EUR bei einem Fahrrad Verpflegungsmehraufwand, vgl. 9.6 LStR sowie nachfolgenden Punkt: "Besonderheiten Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung" Übernachtungskosten, vgl. R 9.7 LStR Reisenebenkosten, vgl. R 9.8 LStR Vgl. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung entstanden sind. Die Höhe der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit: 3/12

4 Mind. 8 bis 14 Stunden abwesend Mind. 14 bis 24 Stunden abwesend 6 EUR 12 EUR Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit Umzugskosten Über 24 Stunden abwesend 24 EUR Die Pauschbeträge sind um tatsächlich ausgezahlte Kostenerstattungen zu kürzen. Mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Kalendertag werden zusammengerechnet. Abwesenheiten, die nach Uhr beginnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Tages beendet werden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, sind mit der gesamten Dauer dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten die Pauschbeträge für den jeweiligen Staat (vgl. BMF, Schreiben v ). Vgl. 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG Wenn im Rahmen der Kostenerstattung der Arbeitgeber mehr als die o.g. Pauschbeträge auszahlt, kann mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn insgesamt nicht mehr als das Doppelte der Pauschbeträge ausgezahlt wird. Vgl. 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss für die gesamte Strecke von der Wohnung zur Arbeit zukommen lassen und hierfür die Lohnsteuer mit pauschal 15 % selbst übernehmen. Die Zuwendung ist zudem frei von Sozialabgaben. Da die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zu den Werbungskosten gehören, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür ebenfalls pauschal mit 15 % übernehmen. Allerdings darf der Zuschuss nicht über dem tatsächlichen Preis der Fahrkarten liegen. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar: Fahrkartenpreis > Entfernungspauschale: Der Arbeitgeber kann maximal die tatsächlichen Aufwendungen pauschal versteuern. Bezahlt er nur die Entfernungspauschale, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Fahrkartenpreis < Entfernungspauschale: Der Arbeitgeber kann maximal den Zuschuss für die 0,30 EUR/Entfernungskilometer pauschal versteuern. Zahlt er mehr, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Kostenloses Job-Ticket: Der Arbeitgeber kann bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten pauschal versteuern. Job-Ticket bis 44 EUR können i. R. d. Freigrenze komplett steuerfrei überlassen werden (Vgl. 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Vgl. R 9.9 LStR Sofern es sich um einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel handelt, sind die Kosten lohnsteuerfrei erstattungsfähig durch den Arbeitgeber. 4/12

5 Personalcomputer und Telekommunikationsgerä te Zu den weiteren Voraussetzungen ab wann eine steuerfreie Erstattung möglich ist, vgl. die Ausführungen in R 9.9 Abs. 2 EStR zur Höhe der Umzugskosten und R 9.9 Abs. 3 LStR zu weiteren formellen Voraussetzungen bei Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Vgl. 3 Nr. 45 EStG und R 3.45 LStR Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Wichtigste Voraussetzung des Vorgenannten ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer der Geräte bleibt. Abwandlung (Gerät des Mitarbeiters, vgl. R 3.50 Abs. 2 Sätze 2 ff. LStR): Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Vereinfachungsregel: Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. Alternative Vereinfachungsregel: Es kann auch der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden (vgl. R 40.2 Abs. 5 LStR). Hat der Arbeitnehmer einen Internetzugang, sind die Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung des Arbeitnehmers pauschalierungsfähig. Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate) als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. ISDN-Anschluss, 5/12

6 Doppelte Haushaltsführung Werkzeuggeld Brille beim Bildschirmarbeitsplatz Modem, Personalcomputer). Vereinfachungsregel: Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt. Abwandlung (Schenkung Computer an Mitarbeiter) Vgl. 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG Im Fall der schenkweisen Übereignung von Personal Computern an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung des geldwerten Vorteils mit 25 % der Zuwendung. Gleiches gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Ebenso wie bei Reisekosten sind auch die Kosten für die doppelte Haushaltsführung unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Höchstbeträgen lohnsteuerfrei durch den Arbeitgeber erstattungsfähig. Da eine doppelte Haushaltsführung bei Mini-Jobbern jedoch eher eine Seltenheit sein dürfte, wird für die weitere Beratung an dieser Stelle auf die einschlägigen Fundstellen in den Einkommensteuerrichtlinien verwiesen: Berufliche Veranlassung, vgl. R 9.11 Abs. 2 LStR Eigener Hausstand, vgl. R 9.11 Abs. 3 LStR Notwendige Mehraufwendungen, vgl. R 9.11 Abs. 5 LStR Notwendige Fahrtkosten, vgl. R 9.11 Abs. 6 LStR Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen, vgl. R 9.11 Abs. 7 LStR Aufwendungen für die Zweitwohnung, vgl. R 9.11 Abs. 8 LStR Erstattungen durch den Arbeitgeber, vgl. R 9.11 Abs. 10 LStR Vgl. 3 Nr. 30 EStG Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers können steuer- und sozialversicherungsfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Voraussetzung: Die Entschädigung darf die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR Betriebsveranstaltungen Vgl. R 19.5 LStR Die vom Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) i. V. m. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe sind kein Arbeitslohn, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Zuwendungen mit Belohnungscharakter Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR). 110 EUR-Freigrenze 6/12

7 Jubiläum eines Arbeitnehmers Erholungsbeihilfen Fortbildungskosten Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Veranstaltung, sind die Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu behandeln und damit lohn- und sozialversicherungsfrei, obwohl der Unternehmer den Betriebsausgabenabzug hat (vgl. R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR). Achtung: Wenn Angehörige der Arbeitnehmer ebenfalls an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, erhöht sich die 110 EUR-Freigrenze dadurch nicht. Die Aufwendungen werden mit in die 110 Euro-Freigrenze des Arbeitnehmers gerechnet. Wird die Grenze dadurch überschritten sind alle Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Lohnsteuerpauschalierung möglich Liegt hinsichtlich der Betriebsveranstaltung Arbeitslohn vor, kann der Arbeitgeber diesen mit 25 % pauschal versteuern (vgl. 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Vgl. R 19.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LStR Das Feiern eines Arbeitnehmerjubiläums ist grundsätzlich als Betriebsveranstaltung anzusehen (vgl. R 19.5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 LStR). 110 EUR-Grenze Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen. 40 EUR-Grenze fällt in die 110 EUR-Grenze Auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro sind in die 110 Euro- Grenze einzubeziehen. Vgl. 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Sofern der Arbeitnehmer sicherstellt, dass die Zahlung des Arbeitgebers für Erholungszwecke genutzt wird, können zusätzlich oder anstatt Urlaubsgeld Erholungsbeihilfen gezahlt werden, welche pauschal mit 25 % vorm Arbeitgeber zu versteuern sind. Die Pauschalierung ist nur im Rahmen folgender Höchstbeträge (Freigrenzen) möglich: für den Arbeitnehmer für den Ehegatten für jedes Kind 156 EUR 104 EUR 52 EUR Zuwendungen mit betrieblichem Hintergrund Vgl. R 19.7 LStR Die berufliche Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer kann steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Voraussetzung: Besteht ein betriebliches Interesse an den Maßnahmen, entsteht kein Arbeitslohn. Ausreichend für die betriebliche Veranlassung ist bereits, wenn die Weiterbildung eine Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht. Bei Sprachkursen muss der Arbeitgeber die Fremdsprachenkenntnisse im für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangen. 7/12

8 Berufskleidung Bahncard Rabattfreibetrag Irrelevant für die Steuerfreiheit: Dabei ist es gleichgültig, ob die Maßnahmen am Arbeitsplatz oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Keine Rolle spielt auch, ob die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf die Arbeitszeit angerechnet wird oder ob sich der Mitarbeiter in seiner Freizeit weiterbildet. Achtung: Die steuerfreie Übernahme der Fortbildungskosten ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer Empfänger der Rechnung vom Bildungsinstitut ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme zuvor zugesagt hatte und der Angestellte den Vertrag mit dem Veranstalter im Vertrauen darauf im eigenen Namen abgeschlossen hatte. Hintergrundinformationen: OFD Rheinland v , S St 212 Vgl. 3 Nr. 31 EStG Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Mini-Jobber unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit umfasst dabei nicht nur die Gestellung der Berufskleidung, sondern auch deren Übereignung (vgl. R 3.31 Abs. 1 LStR). Beweis des ersten Anscheins: Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Die private Nutzung der Kleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Normale Schuhe und Unterwäsche sind daher keine typische Berufskleidung. Die Bahncard kann der Mitarbeiter auch problemlos und ohne irgendwelche Lohnnebenkosten für private Reisen verwenden. Voraussetzung: Die Kosten der Dienstreise, die ohne die Bahncard entstanden wären, übersteigen die Anschaffungskosten für die Bahncard. Vgl. 8 Abs. 3 EStG Den Arbeitnehmer zum Kunden machen! Waren oder Dienstleistungen, die zum eigentlichen Sortiment des Arbeitgebers gehören, können dem Arbeitnehmer verbilligt angeboten werden. Der dabei entstehende jährliche Vorteil bleibt bis zu einem Freibetrag von EUR steuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Voraussetzung: Es liegt tatsächlich Sachlohn vor. Keine Rabattbesteuerung nach 8 EStG bei Austausch des tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgeldanspruchs gegen 8/12

9 Kundenbindungsprogramme Direktversicherung Gesundheitsförderung Kindergartenbeiträge einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein. Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Vgl. 3 Nr. 38 EStG Für Prämien aus einem Kundenbindungsprogramm existiert ein jährlicher Freibetrag (keine Freigrenze) von EUR. Über diesen Freibetrag sind Sachprämien begünstigt, die im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem planmäßigen Verfahren ausgeschüttet werden. Bekanntestes Beispiel solcher Kundenprogramme sind Miles & More. Es geht also darum, Bonusmeilen, die durch betriebliche Flüge erreicht wurden, auf privaten Flügen zu verbrauchen. Zuwendungen zum Thema Soziales und Absicherung Zur Steuerfreiheit vgl. 3 Nr. 63 EStG Grundlegende Voraussetzung der weiteren Hinweise: Der Mini-Job muss das erste Arbeitsverhältnis sein. Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Höchstbetrag: Die Beiträge dürfen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Tipp: Der Höchstbetrag erhöht sich um EUR, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde (vgl. 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Zur Lohnsteuerpauschalierung vgl. 40b EStG Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Beiträge zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben. Vgl. 3 Nr. 34 EStG Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter für Maßnahmen rund um die Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Begünstigte Maßnahmen: Zur Abgrenzung der begünstigten Maßnahmen knüpft der Gesetzgeber die Steuerfreiheit an die von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen i.s.d. 20 und 20a SGB V. Vgl. 3 Nr. 33 EStG Auch Mini-Jobbern können die Kosten für die Unterbringung, einschließlich 9/12

10 Gruppenunfallversicheru ng Unterstützungsleistunge n Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, steuerfrei ersetzt werden, wenn diese zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Eine steuerfreie Erstattung ist auch dann möglich, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Zu den weiteren Voraussetzungen und Details vgl. R 3.33 LStR. Vgl. 40b Abs. 3 EStG Prämienzahlungen des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung können mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 20 % durch den Arbeitgeber besteuert werden, wenn der sich ohne Versicherungssteuer ergebende Durchschnittssatz pro versichertem Arbeitnehmer unter 62 EUR im Kalenderjahr liegt. Vgl. ebenso R 40b.2 LStR Vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterstützungsleistung, ist diese bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR steuerfrei, wenn die Leistung nach dem Anlass gerechtfertigt ist. So beispielsweise bei Krankheits- und Unglücksfällen. Sind im Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt, ist es ausreichend, wenn der Unterstützungsgrund glaubhaft wird (vgl. R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR). Ab einer Beschäftigungszahl von fünf Mitarbeitern sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbstständige Unterstützungskassen ohne bürgerlichrechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. Zuwendungen aus dem Bereich "Auch Kleinvieh macht Mist" Sachbezugsfreigrenze Vgl. 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 EUR im Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Tipp: Der Arbeitnehmer kann durch Zuzahlungen die Freigrenze unterschreiten und damit die Lohn- und Sozialversicherungsfreiheit erreichen. Positive Änderung der Rechtsprechung: Gleichlautender erster Leitsatz der Änderungsrechtsprechung: "Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder 10/12

11 Aufmerksamkeiten Trinkgelder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft." Einzelinhalte der neuen Rechtsprechung: "Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i. S. d. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu." "Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i. S. d. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt." "Sachbezüge i. S. d. 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil v , VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005 S. 137). Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i. S. d. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor." Die Urteile liefern eine Menge Spielraum, um in der Praxis einen steuerfreien Zufluss mittels Gutscheinen im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze zu gestalten. Vgl. R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, also rechtlich Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Solche Sachleistungen, z. B. Blumen, sind kein Arbeitslohn. Freigrenze beachten: Solche Aufmerksamkeiten sind bis zu 40 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn. Vorsicht bei Geldzuwendungen: Auch kleine Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn (vgl. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Vorsicht bei Prüfung der Freigrenze: In die 40 EUR-Freigrenze gehören auch Speisen, Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlässt (vgl Abs. 2 LStR). Zuwendungen in Spezialbereichen Vgl. 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder sind steuerfrei, soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Achtung: Negatives Urteil des BFH "Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i. S. d. 3 11/12

12 Nr. 51 EStG. Der Begriff des Trinkgelds, der auch 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i. S. d. 3 Nr. 51 EStG." Beratungshinweis: Die Frage ob in einem solchen Fall kein steuerfreier Arbeitslohn gegeben ist, ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Zinsvorteil BFH, Urteil v , VI R 28/05, BStBl 2006 II S. 781 Fehlgeldentschädigung (Kassen- oder Zähldienst) Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Ermittlung Zinsvorteil: Ob ein marktüblicher Zinssatz vorliegt, ist aus Vereinfachungsgründen aus den veröffentlichenden Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen. Vereinfachungsregel: Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums EUR übersteigt. Hinweis: Bei der Feststellung, ob die 44 Euro-Freigrenze ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen. Vgl. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LStR Pauschale Fehlgeldentschädigungen können bis zu 16 EUR im Monat steuerfrei gezahlt werden. 12/12

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