KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(1999)385 endg. 98/0245 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2 BEGRÜNDUNG 1. WERDEGANG Am 19. November 1998 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG 1 an. Auf seiner 363. Plenartagung (Sitzung vom 29. April 1999) verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialausschuß auf Vorschlag von Herrn ATAIDE FERREIRA, Berichterstatter, seine Stellungnahme 2. Am 5. Mai 1999 nahm das Europäische Parlament auf Vorschlag von Frau OOMEN-RUIJTEN, Berichterstatterin, eine legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3 an. Am 8. und 15. Dezember 1998, am 18. Januar, 8. Februar, 8. März, 17. Mai und 22. Mai 1999 tagten Arbeitsgruppen des Rates. Auf der Tagung des Rates vom 13. April 1999 in Luxemburg fand eine politische Aussprache statt 4. Der geänderte Vorschlag wurde unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments ausgearbeitet und dieses unter Berücksichtigung einer gewissen Anzahl von Änderungen die sich sowohl aus dem Grad der Vollharmonisierung dieses Vorschlags sowie aus der vorgesehenen Notwendigkeit eines klaren Zusammenspiels mit bestehenden Texten ableiten. Dieser Vorschlag wird auch ausgearbeitet in Anbetracht der Arbeiten im Rat. Letztendlich berücksichtigt er die Arbeiten des Wirtschaftsund Sozialausschusses. 2. KOMMENTIERUNG DER ABÄNDERUNGEN Bezugsvermerk Nicht übernommen wurde Änderung 1, da sich der Bezugsvermerk zu Artikel 153, der auf Artikel 95 verweist, erübrigt. Erwägungsgründe Übernommen wurden die Änderungen 2 und 3 zur Verbesserung der Formulierung der Erwägungsgründe 3 und ABl. C 385 vom , S. 10. CES 458/99 A4-190/99. Dok. 7206/99. 2

3 Übernommen wurde - weil davon die mit der vorgeschlagenen Richtlinie angestrebte vollständigen Harmonisierung nicht berührt wird - Änderung 4, nach der auf der Grundlage der Richtlinie angenommene gemeinsame Regeln nicht zur Folge haben dürfen, daß der allgemeine Schutz der Verbraucher in den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Übernommen wurde Änderung 7 zur Streichung der Verweisung auf das Recht auf Bedenkzeit. Nicht übernommen wurde Änderung 42, da Änderung 43 zur Abänderung von Artikel 1 Absatz 2 nicht übernommen wurde. Nicht übernommen wurde Änderung 9, da Änderung 45 betreffend die Einfügung einer Änderung zu Artikel 2 Buchstabe a nicht übernommen wurde. Teilweise übernommen wurde Änderung 10. Übernommen wurde Änderung 11. Gestrichen wurde Erwägungsgrund 18 aufgrund der Änderung von Artikel 4, so daß Änderung 12 ebenfalls übernommen wurde. Nicht übernommen wurde Änderung 13, da diese nur redaktioneller Art war. Übernommen und als Erwägungsgrund 16a eingefügt wurde Änderung 14. Artikel 1 - Anwendungsbereich Nicht übernommen wurde Änderung 57 (mit der ein neuer Absatz 1a eingefügt werden sollte, der es den Mitgliedstaaten verbietet, andere Bestimmungen einzuführen als die in der Richtlinie festgelegten). Da nämlich die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich das Recht einräumt, Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein im Vergleich zu der Richtlinie höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen (sog. Mindestklausel) ergibt sich, daß sie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlassen dürfen. Dies wird nunmehr durch Erwägungsgrund 9 präzisiert. Eine Bestimmung in dem vorgenannten Sinn hätte im übrigen Zweifel über die rechtliche Tragweite der übrigen Richtlinien aufkommen lassen. Nicht übernommen wurde Änderung 43 (mit der Absatz 2 über Sukzessiv-Verträge oder Verträge über die gestaffelte Erbringung von Leistungen geändert werden sollte). Präziser ist nämlich der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 in der Fassung des ursprünglichen Vorschlags. Nicht übernommen wurden die Änderungen 40 und 44 (mit denen unter Artikel 1 ein neuer Absatz 2a eingefügt werden sollte, dem zufolge notariell beurkundete Verträge aus dem Anwendungsbereich der Artikel 3

4 3 bis 11 herausgenommen werden sollten). Eine entsprechende Bestimmung hätte nämlich zur Folge gehabt, daß diese Art von Verträgen sehr wohl unter die Richtlinie fallen würden, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verwehrt worden wäre, diesbezüglich Bestimmungen jedweder Art zu erlassen. Im übrigen geht es bei dem durch derartige Verträge aufgeworfenen Problem um die Anwendung des Widerrufsrechts. Da die Anwendung der übrigen Bestimmungen der Richtlinie keine besondere Schwierigkeit bereitet, stellt sich das Problem folglich im Rahmen von Artikel 4. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Geändert wurde die Definition des "Vertragsabschlusses im Fernabsatz" dahingehend, daß darunter Verträge fallen, für die der Anbieter bis zum Abschluß des Vertrags (und zwar einschließlich der Vertragsabschlüsse selbst) ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet. Hierbei handelt es sich um eine Angleichung der Begriffsbestimmung an die Definition in der Richtlinie 97/7/EG. In die Änderung einbezogen wurde der zweite Teil der Änderung 45 des Parlaments. Mit dem ersten Teil dieser Änderung sollte jeder im Fernabsatz geschlossene Vertrag - unabhängig davon, ob er im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird - von der Richtlinie erfaßt werden. Dieser erste Teil wurde nicht übernommen, da nach Auffassung der Kommission die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen im Fernabsatz nicht unter die Richtlinie fallen sollte und im übrigen die Definition in der Richtlinie 97/7/EG ebenfalls auf der Idee des organisierten Systems beruht, so daß die Kommission auch hier um Angleichung bestrebt war. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurde die Definition der "Finanzdienstleistung" vereinfacht. Ausgenommen wurden sämtliche Verweisungen auf bestehende Richtlinien, um zum einen sicherzustellen, daß jede Art von Finanzdienstleistung, die einem Verbraucher angeboten werden kann, von der Richtlinie erfaßt wird, und zum anderen etwaige Lücken auszuschließen, die sich aus der vorausgegangenen Definition ergeben hätten. Mit dieser Änderung wird dem in der Änderung 46 des Parlaments zum Ausdruck gebrachten Anliegen entsprochen. Gestrichen wurde im übrigen der Anhang mit der nicht erschöpfenden Liste der Finanzdienstleistungen, und zwar ebenfalls, um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen. Die Angaben in dem bisherigen Anhang sind in der jetzigen Fassung direkt in den verfügenden Teil einbezogen. 4

5 Neu aufgenommen wurde eine Definition der "Immobilienkredite". Dieses ist die Antwort auf die vom Parlament erwogene Notwendigkeit für Immobilienkredite besondere Vorschriften vorzusehen. Übernommen wurde die Änderung 19 des Parlaments, so daß die Definition des "Verbrauchers" vereinfacht bzw. den üblicherweise benutzten Definitionen angeglichen wurde. Herausgenommen wurde der Passus über das Wohnland des Verbrauchers in der Gemeinschaft, da dies zu Auslegungsproblemen geführt hätte. Geändert wurde die Definition des "dauerhaften Datenträgers" zwecks Präzisierung des Begriffsinhalts. Diese Klarstellung entspricht auch dem in Änderung 20 des Parlaments zum Ausdruck gebrachten Anliegen. Übernommen wurde diese Änderung allerdings nicht in der Fassung des Parlaments wegen der etwaigen Folgen der Parlamentsformulierung für den elektronischen Geschäftsverkehr. Artikel 3 - Vorherige Unterrichtung Übernommen wurde - allerdings mit anderer Formulierung - Änderung 21 des Parlaments, in deren Kern es um die Unterrichtung des Verbrauchers vor Vertragsabschluß geht und der zufolge zum einen eine Liste von Informationen erstellt werden sollte, die bei Verträgen im Fernabsatz von zusätzlichem Nutzen wären, und zum anderen diese Liste mit den Bestimmungen der sektoralen Richtlinien (Nichtlebensversicherungen, Lebensversicherungen, OGAW, Prospekte und Investmentdienste) verknüpft werden sollte. Diese Bestimmung, die auf eine Forderung des Europäischen Parlaments, des Rates und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zurückgeht, ist von absolut essentieller Bedeutung. Sie wird von nun an in den Vorschlag aufgenommen, allerdings mit einer angepassten Informationsliste, und ergänzt, um der Notwendigkeit eine vollständige Harmonisierung zu erreichen, Rechnung zu tragen. Der Bezug des Textes in seiner bereicherten und ergänzten Form zu den übrigen Richtlinien ist insofern gegeben, als nunmehr vorgesehen ist, daß im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie die Informationen erteilt werden müssen, die nicht bereits in den sektoralen Richtlinien vorgeschrieben sind. Unverändert übernommen wurde Absatz 2 laut Änderungsvorschlag des Parlaments. Diese Bestimmung befindet sich auch in der Richtlinie 97/7/EG. 5

6 Nicht übernommen wurde der vom Parlament vorgeschlagene Absatz 2a, da dieser das Zustandekommen des Vertrags betrifft, das seinerseits von diesem Artikel nicht berührt wird. Gestrichen wurden die Absätze 3 und 4 aus dem ursprünglichen Vorschlag, da von der Idee des Rechts auf Bedenkzeit vor Vertragsabschluß Abstand genommen wurde. Artikel 3a - Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen Laut Änderung 21 des Parlaments sollten die Vertragsbedingungen wie auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen mit den zu erteilenden Vorabinformationen vor Vertragsabschluß auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Dieser Passus in Änderung 21 hätte den Ausschluß bestimmter Formen des Abschlusses unmittelbar zu erfüllender Verträge (z. B. fernmündlich geschlossene Verträge) zur Folge haben können. Das vom Parlament verfolgte generelle Ziel, dem zufolge dem Verbraucher die Informationen und die Bedingungen vorliegen müssen, wird von der Kommission akzeptiert. Infolgedessen sieht Artikel 3a nunmehr vor, daß die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Artikel 3 unmittelbar nach Vertragsabschluß übermittelt werden müssen, wenn sie dem Verbraucher beim Abschluß des Vertrags nicht vorlagen. Diese Bedingungen sind im übrigen maßgebend für den Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsfrist nach Artikel 4 zu laufen beginnt. Welche Art von Datenträger benutzt werden soll, legen die Parteien einvernehmlich fest. Nicht übernommen wurde die vom Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgeschlagene Änderung, Vorauszahlungen zu untersagen, und zwar aus Gründen der Wahrung der Kohärenz mit der Richtlinie 97/7/EG, in der ein entsprechendes Verbot nicht vorgesehen ist. Artikel 4 - Widerrufsrecht Mit den Änderungen 38, 39 rev., 22, 48, 49 und 50 sollten ein allgemeines Widerrufsrecht innerhalb einer 30-Tage-Widerrufsfrist eingeführt, der Beginn der Widerrufsfrist bestimmt und verschiedene Ausnahmen zur grundsätzlichen Widerrufsregelung festgelegt werden. Das vom Parlament verfolgte Prinzip, dem zufolge ein allgemeines Widerrufsrecht gegeben sein muss, wird von der Kommission übernommen. 6

7 Artikel 4 wurde jetzt dahingehend geändert, daß den wesentlichen Forderungen des Parlaments nunmehr Rechnung getragen wird; allerdings mit gewissen Formulierungen, die von denen des Parlaments abweichen. Hierbei gilt es zu Berücksichtigen, daß der Vorschlag eine große Brandbreite von Finanzdienstleistungen abdeckt, wobei einige komplexer sind als andere. Einige betreffen langfristige und bedeutende Verpflichtungen für den Verbraucher, andere zielen ab auf Vorgänge, die sofort ausgeführt werden und die nur eine geringe Bedeutung haben. Der geänderte Vorschlag sieht nunmehr ein allgemeines Widerrufsrecht vor. Die dem Verbraucher eingeräumte allgemeine Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 und höchstens bis 30 Tage. Die genaue Dauer dieser Frist kann von den Mitgliedstaaten je nach Schutzbedarf der Verbraucher entsprechend der betreffenden Finanzdienstleistung festgelegt werden. Demzufolge kann beispielsweise bei Verträgen über hohe Beträge oder bei langfristigen Verträgen eine vergleichsweise lange Frist eingeräumt werden. Damit aber der freie Finanzdienstleistungsverkehr nicht behindert wird, ist der Anbieter, der sich an die Widerrufsfrist nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates hält, in dem er seinen Sitz hat, nicht verpflichtet, eine abweichende Widerrufsfrist nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher ansässig ist, einzuhalten. Wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ergibt sich aus dem neuen Artikel 3a. Die vorgesehenen Ausnahmen, in teilweiser Bezugnahme auf die Änderungsvorschläge des Parlaments, betreffen Finanzdienstleistungen, bei denen die Ausübung des Widerrufsrechts Anlaß zu Spekulationen geben könnte (gemeint sind die früheren Ziffern 5 bis 7 in dem nunmehr gestrichenen Anhang); Nichtlebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als 2 Monaten (statt 1 Monat); Verträge, die bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, da letzteres in einem solchen Fall gegenstandslos geworden ist. Ein Ausschluß aller Kreditarten erscheint nicht wünschenswert. Um den Anliegen des Parlaments wie auch des Rates gerecht zu werden, wurden für Immobilienkredite besondere Bestimmungen vorgesehen: 7

8 Angesichts der Bedeutung entsprechender Finanzdienstleistungen für die Verbraucher ist es wichtig, daß auch sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und die Richtlinienbestimmungen uneingeschränkt auf Finanzdienstleistungen dieser Art Anwendung finden. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Immobilienkredite und der unterschiedlichen Beschaffenheit solcher Kredite sind besondere Bestimmungen in bezug auf das Widerrufsrecht unerläßlich. 1. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Verbraucher seinen Anspruch auf Widerruf nicht mehr geltend machen darf, wenn mit seiner Einwilligung der Finanzierungsbetrag an den Verkäufer der Immobilie oder an dessen Vertreter übergegangen ist. 2. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Verbraucher seinen Anspruch auf Widerruf nicht mehr geltend machen darf, wenn für einen Immobilienkredit, bei dem der Verbraucher Vertragspartei ist, eine rechtsgültige notarielle Urkunde errichtet wurde. Bei der Ausformulierung dieses Passus haben u.a. folgende Überlegungen mitgespielt: Die Sicherheit, die der Verbraucher mit der von einem Notar vorgenommenen Beurkundung verbindet, spielt nur dann, wenn der Kreditvertrag in Gegenwart des Notars geschlossen wird. In manchen Mitgliedstaaten kann nämlich ein Kreditvertrag erst dann geschlossen werden, nachdem die notarielle Urkunde errichtet wurde. In diesem Fall muß der Verbraucher bis zur Errichtung der notariellen Urkunde von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch machen können. Nachdem die notarielle Urkunde errichtet ist, kann ihm die Rücktrittsmöglichkeit verweigert werden. Im übrigen wird - wenn die Hinzuziehung eines Notars vorgeschrieben ist, damit der Vertrag überhaupt geschlossen werden kann - in den meisten Fällen die Beurkundung in Gegenwart der Parteien vorgenommen, sodaß der Vertrag kein nach dem Distanzprinzip geschlossener Vertrag im Sinne der Definition in Artikel 2 ist. 3. Für Immobilienkredite im Zusammenhang mit Grundschulden (z.b. Pfandbriefe) können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verbraucher nicht in den Genuß des Widerrufrechts kommt. Geändert wurde, wie vom Parlament gewünscht, Absatz 2 des Artikels 4 über das unlautere Verleiten zum Vertragsabschluß, jedoch mit geringfügigen Änderungen am Wortlaut. 8

9 Gestrichen wurde Absatz 4, da die zweckgebundenen Kredite in die Liste der vorhin genannten Ausnahmen aufgenommen wurden. Artikel 5 - Vertragserfüllung und Zahlung der erbrachten Dienstleistung vor Widerruf In den geänderten Vorschlag übernommen wurde die teilweise übernommene Änderung 23 des Parlaments zwecks klarerer Formulierung dieser Bestimmung. Geändert wurde die Gliederung von Artikel 5, damit darin ein Passus über die für den Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erforderliche Billigung seitens des Verbrauchers aufgenommen werden konnte. Übernommen wurde, allerdings mit geringfügigen Änderungen am Wortlaut, die Textstelle über das Verbot der Auslegung des fälligen Betrags als Vertragsstrafe. Im übrigen befindet sich der Passus über die vorherige Unterrichtung über den zu zahlenden Preis nunmehr in der Aufzählung der Vorabinformationen in Artikel 3 des Vorschlags. Entsprechend abgeändert wurde Absatz 2. Weiter sollte laut Änderung des Parlaments eine Frist festgelegt werden, innerhalb derer der Anbieter dem Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, bereits geleistete Zahlungen zu erstatten hat. Dieser Grundsatz wurde übernommen, die Frist jedoch (analog zur Rückzahlungsfrist in der Richtlinie 97/7/EG) auf 30 Tage verlängert. Artikel 6 - Vorherige Unterrichtung Da die vorherige Unterrichtung des Verbrauchers über das Rücktrittsrecht nunmehr durch Artikel 3 geregelt wird und das Recht auf Bedenkzeit wegfällt, wurde Artikel 6 gestrichen. Artikel 7 - Übermittlung auf dauerhaften Datenträger Die Übermittlung der Vorabinformationen und der Vertragsbedingungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (den zu benutzenden Datenträger legen die Parteien einvernehmlich fest) wird jetzt durch Artikel 3a und Artikel 4 Absatz 3 geregelt. Dem vom Parlament in der Änderung 51 geäußerten Anliegen wird dadurch entsprochen, daß die Parteien sich in der Frage des zu benutzenden Datenträgers einigen müssen. 9

10 Dem Erfordernis der "schriftlichen Fassung" im Sinne anderer Richtlinien wird im übrigen dadurch entsprochen, daß diese schriftliche Fassung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt. Von daher wurde Artikel 7 gestrichen. Artikel 8 - Nichtverfügbarkeit der Dienstleistung Mit der Änderung 25 des Parlaments zu den Absätzen 1 und 3 in Artikel 8 sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer vom Verbraucher geleistete Zahlungen im Falle der Nichtverfügbarkeit der Dienstleistung zu erstatten sind. Diese Änderung wurde übernommen, die vom Parlament vorgesehene 14-Tage-Frist allerdings auf 30 Tage verlängert. Artikel 8a - Bezahlung mittels Karte Mit dem zweiten Teil der Änderung 25 sollte die in Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG vorgesehene Schutzregelung für den Fall betrügerischer Verwendung von Bezahlkarten in die vorgeschlagene Richtlinie eingefügt werden. Diese Änderung wurde übernommen, allerdings im Sinne größerer Klarheit als Artikel 8a angefügt. Artikel 8b - Rückgabe von Originalen Mit der Änderung 26 des Parlaments sollte der Verbraucher verpflichtet werden, zur Verhinderung betrügerischer Benutzung dem Anbieter alle ihm übermittelten Dokumente zurückzusenden, wenn er sein Recht auf Widerruf wahrnimmt oder wenn die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, nicht verfügbar ist. Übernommen wurde die Grundidee dieser Änderung. Beschränkt wurde die Verpflichtung zur Rücksendung der Unterlagen allerdings auf die vom Anbieter unterzeichneten Originale, da nur sie rechtsverbindlich sein können. Diese Verpflichtung kann weder auf Kopien ausgeweitet werden, da sich deren Vervielfältigung nicht kontrollieren läßt, noch auf Werbeunterlagen. Artikel 9 - Unbestellte Dienstleistungen Nicht übernommen wurde Änderung 27 des Parlaments, da sie zur Folge gehabt hätte, daß das in der ursprünglichen Bestimmung vorgesehene Verbot aufgehoben worden wäre, die Rechtsfolgen dieses Verbots jedoch weiterbestanden hätten. Artikel 10 - Unerbetene Mitteilungen 10

11 Mit den Änderungen 52 und 28 sollte zum einen in der Aufzählung der Kommunikationsmittel, deren Verwendung der vorherigen Einwilligung seitens des Verbrauchers bedarf, das und das Telefon hinzugefügt werden; zum anderen sollten darin die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich des Systems präzisiert werden, mit dessen Hilfe der Verbraucher seine Weigerung, über andere Fernkommunikationstechniken Mitteilungen entgegenzunehmen, registrieren lassen kann. Vorgesehen ist weiter, analog zur Richtlinie 97/7/EG, daß bei telefonischer Kommunikation die Identität des Anbieters und der Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs offengelegt werden müssen. Übernommen wurden diese Änderungen nur zum Teil. Zur Wahrung der Kohärenz mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG und 97/66/EG darf die vorherige Einwilligung nur bei Voice- Mail-Systemen und Telefax verlangt werden. Was die übrigen Kommunikationstechniken betrifft, so darf der Verbraucher mit deren Hilfe angesprochen werden, solange er nicht seinen Willen bekundet hat, nicht länger entsprechende Mitteilungen zu erhalten. Zur besseren Verständlichkeit und aus Gründen der Kohärenz wurde der Wortlaut dieser Grundsätze allerdings zum Teil an die Formulierung der Richtlinie 97/7/EG angeglichen. Übernommen wurde der Teil der Änderung, der die erforderlichen näheren Angaben bei telefonischer Kommunikation betrifft. Geändert und als Absatz 5 angefügt wurde die Bestimmung über Strafmaßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen diese Vorschriften. Artikel 11 - Unabdingbarkeit An diesem Artikel hat das Europäische Parlament nichts geändert. Allerdings ist er geringfügig geändert worden: Absatz 2 wurde gestrichen. In diesem Absatz 2 ging es um die in den Mitgliedstaaten vorzusehenden Strafmaßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen Artikel 6 und 10. Da Artikel 6 gestrichen wurde, ist die Bestimmung über Strafmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 10 nunmehr als eigene verfügende Bestimmung in Artikel 10 eingefügt worden, und zwar als Absatz 5, sodaß Absatz 2 des Artikels 11 gestrichen wurde. Artikel 12 - Rechtsmitteleinlegung 11

12 Nicht übernommen wurde, da sich durch die Änderung nichts gegenüber der ursprünglichen Formulierung geändert hätte, Änderung 29 des Parlaments, mit der die Formulierung von Absatz 1 des Artikels 12 geändert werden sollte (statt "wo dies angezeigt ist" sollte es heißen "sofern diese zur Verfügung stehen"). Allerdings wurde Artikel 12 (aus Gründen der Kohärenz mit der Richtlinie 97/7/EG) dahingehend geändert, daß er nur mehr die Anrufung der Gerichte bzw. zuständigen Verwaltungsbehörden betrifft, während außergerichtliche Verfahren jetzt Gegenstand von Artikel 12a sind. Nicht übernommen wurde Änderung 31, nach der besondere Regeln in Sachen Zuständigkeit der Gerichte zwecks Vereinfachung des Zugangs des Verbrauchers zu den Gerichten des Staates, in dem er ansässig ist, vorgesehen werden sollte, wodurch eine von dem Brüsseler Übereinkommen abweichende Regelung eingeführt worden wäre. Artikel 12a - Außergerichtliche Verfahren Eingefügt wurde ein neuer Artikel 12a über außergerichtliche Verfahren basierend auf Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags. Artikel 13 - Beweislast Dieser Artikel wurde nicht geändert. Änderung 34 zur Einfügung eines neuen Artikels 13a Nicht übernommen wurde diese Änderung, der zufolge die privatrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten weiterhin gelten sollten, sofern die Richtlinie darüber nichts anderes verfügt. Nicht übernommen wurde sie, weil ihre Tragweite unklar war und damit offensichtlich eine bereits bestehende rechtliche Gegebenheit nur bestätigt worden wäre. Artikel 14 - Richtlinie 90/619/EWG Artikel 4 in der geänderten Fassung sieht eine Widerrufsfrist von 14 bis zu 30 Tagen vor. Diese Frist entspricht der Frist in der Richtlinie 90/619/EWG, so daß es sich erübrigt, letztere zu ändern. Infolgedessen wurde dieser Artikel gestrichen. Artikel 15, 16, 17, 18 und 19 Diese Artikel wurden nicht geändert. 12

13 Nicht übernommen wurde Änderung 35, mit der die Frist für die Umsetzung der Richtlinie verkürzt werden sollte, da die vom Parlament vorgeschlagene Frist für zu kurz erachtet wurde. Ebenfalls nicht übernommen wurde die Änderung 36, der zufolge die Kommission spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Richtlinie, ggf. zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie, vorlegen sollte. 13

14 3. BILANZ Beratungen im Wirtschafts- und Sozialausschuß 1. Wesentliche Punkte in der Stellungnahme des WSA 3. Artikel 1 Absatz 1: "Angleichung" ersetzen durch "Harmonisierung" 3.2. Artikel 1 Absatz 2: Es sollte die Rede sein von "jedem neuen getrennten und individuellen Vertrag" 3.3. Artikel 2 Buchstabe a: das Wort "ausschließlich" in die Definition einfügen Einfügung eines neuen Absatzes unter Artikel 3 über das Verbot von Vorauszahlungen "Sätze auf den Finanzmärkten" ersetzen durch ""Schwankungen auf den Finanzmärkten" und den letzten Teil des Satzes streichen und redaktionelle Änderungen Aufnahme von Diensten der Portfolioverwaltung und Investitionsberatung in die Liste der Ausnahmen 3.6. Dienstleistungen, bei denen Widerruf nicht möglich ist 3.7. Möglichkeit, eine schriftliche Fassung auf Papier anstelle des dauerhaften Datenträgers verlangen zu können 3.8. Redaktionelle Änderung von Artikel Artikel 10: nur mehr die Möglichkeit des "Opting-In" berücksichtigen Artikel 11 Absatz "Enge Verbindung" ersetzen durch "engere Verbindung" Erweiterte Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat 2. Reaktion der Kommission Abgelehnt, da sich daraus kein Unterschied ergibt. Abgelehnt (s. Kommentierung Artikel 1 Absatz 2) Einverstanden Abgelehnt Artikel 3 wurde im Sinne einer Vorabinformation von Grund auf geändert; die beantragte Änderung ist nicht mehr aktuell Artikel 4 wurde zur Gänze geändert; die beantragte Änderung ist nicht mehr aktuell Abgelehnt Teilweise insoweit übernommen, als Dienstleistungen, die zur Gänze vor Wahrnehmung des Widerrufsrechts erbracht werden, ausgenommen wurden. Abgelehnt; siehe hierzu jedoch die Änderungen durch Artikel 3a über die einvernehmliche Festlegung der Parteien bezüglich des dauerhaften Datenträgers Abgelehnt Abgelehnt (siehe Kommentierung Artikel 10) Teilweise berücksichtigt (siehe Änderungen Artikel 10 und 11) Abgelehnt Abgelehnt (siehe Kommentierung Artikel 12) 14

15 3.13. Bericht über die Anwendung der Richtlinie * Mindestklausel * Rechtsgrundlage (Artikel 153) Abgelehnt (siehe Kommentierung Artikel 17) Abgelehnt (siehe Erwägungsgrund 9) Abgelehnt (siehe Kommentierung Bezugsvermerk 1) Beratungen im Europäischen Parlament Nr. Änderung Von der Kommission übernommen Eingefügt / /39/22/ 48/49/ / Bezugsvermerk Erwägungsgrund 3 Erwägungsgrund 5 Erwägungsgrund 8 Erwägungsgrund 11 Erwägungsgrund 13 Erwägungsgrund 14 Erwägungsgrund 16 Erwägungsgrund 17 Erwägungsgrund 18 Erwägungsgrund 19 Erwägungsgrund 26a (neu) Artikel 1 Absatz 1a (neu) Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2a (neu) Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe b Artikel 2 Buchstabe d Artikel 2 Buchstabe f Artikel3,Titel,Absätze1und2 Artikel 4, Titel, Absätze 1 bis 3 Artikel 5 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 8a (neu) Artikel 9 Artikel 10 Absätze 1 und 2 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 13a (neu) Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 17 Absatz 2a (neu) Ja Ja Ja Ja Ja, teilweise Ja Ja Ja Ja, teilweise Ja, teilweise Ja Ja, umformuliert Ja, teilweise, und umformuliert Ja, teilweise Ja, teilweise Ja, teilweise Erwägungsgrund 3 Erwägungsgrund 5 Erwägungsgrund 8 Erwägungsgrund 11 Erwägungsgrund 16 Erwägungsgrund 17 Erwägungsgrund 16a Artikel 4 Absatz 1a Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe d Artikel 3 und 3a Artikel 4 Artikel 5 Artikel 8 und 8a Artikel 8b 15

16 Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind Maßnahmen zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen gemäß den Artikeln 95 und 153 des Vertrags zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen. (2) Für die Verbraucher wie auch für die Anbieter von Finanzdienstleistungen wird der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des vollendeten Binnenmarkts gehören. (3) Es liegt im Interesse der Verbraucher im Binnenmarkt, gleichen Zugang zum breitestmöglichen Angebot an Finanzdienstleistungen zu haben, die in der Gemeinschaft verfügbar sind, damit die Verbraucher sich für die Leistungen entscheiden können, die ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechen. Zwecks Gewährleistung des Rechts der Verbraucher auf freie Wahl, das für sie ein wesentliches Recht darstellt, ist ein höheres Verbraucherschutzniveau unerläßlich, um sicherzustellen, daß das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz wächst. (4) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es unabdingbar, daß die Verbraucher mit Anbietern außerhalb ihres Landes Verträge aushandeln und schließen können, und zwar unabhängig davon, ob ein Anbieter über eine Niederlassung in dem Land verfügt, in dem der Verbraucher ansässig ist. (5) Aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit eignen sich Finanzdienstleistungen insbesondere für Transaktionen im Fernabsatz. Ferner dürfte die Schaffung eines 16

17 rechtlichen Rahmens für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen das Vertrauen des Verbrauchers in die Nutzung der neuen Fernabsatztechniken für Finanzdienstleistungen wie beispielsweise den elektronischen Geschäftsverkehr stärken. (6) Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz 5 enthält die Kernbestimmungen über Verträge, die im Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossen werden. Aus dieser Richtlinie sind Finanzdienstleistungen allerdings ausgeklammert. (7) Im Rahmen ihrer Untersuchungen zur Feststellung des Bedarfs an spezifischen Maßnahmen in dem anstehenden Bereich hat die Kommission u.a. anläßlich ihres Grünbuchs "Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen" 6 alle betroffenen Kreise um Stellungnahme gebeten. Die entsprechende Konsultierung hat gezeigt, daß eine Stärkung des Verbraucherschutzes in dem betreffenden Bereich erforderlich ist. Demzufolge hat die Kommmission beschlossen, einen Vorschlag für ein Regelungsinstrument betreffend den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorzulegen 7. (8) Unterschiedliche oder abweichende Verbraucherschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher könnten negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den Wettbewerb der Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge haben. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Regeln für den anstehenden Bereich einzuführen. (9) In Anbetracht des mit der vorliegenden Richtlinie gewährleisteten hohen Verbraucherschutzniveaus, um den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen sicherzustellen, dürfen die Mitgliedstaaten für die durch diese Richtlinie harmonisierten Bereiche keine anderen als die mit dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorsehen. (10) Diese Richtlinie gilt für Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden können. Da für bestimmte Finanzdienstleistungen jedoch besondere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gelten, sind diese auch weiterhin auf diese Finanzdienstleistungen anwendbar. Dennoch ist es angezeigt, Grundsätze für den Fernabsatz solcher Dienstleistungen festzulegen. (11) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden ABl. L 144 vom , S. 19. KOM (96) 209 endg. vom Mitteilung der Kommission "Finanzdienstleistungen: Das Vertrauen der Verbraucher stärken", KOM (97) 309 endg. vom

18 (12) Der Vertragsabschluß im Fernabsatz setzt die Verwendung von Fernkommunikationstechniken voraus. Die verschiedenen Techniken werden im Rahmen eines Fernkauf- bzw. Ferndienstleistungssystems eingesetzt, bei dem Anbieter und Verbraucher nicht gleichzeitig anwesend sind. Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung dieser Kommunikationstechniken müssen Grundsätze formuliert werden, die auch für die noch wenig verbreiteten unter ihnen Gültigkeit haben. Als im Fernabsatz geschlossener Vertrag gilt also jeder Vertrag, für den das Anbieten, das Aushandeln und das Abschließen selbst nach dem Distanzprinzip erfolgen. (13) Ein und derselbe Vertrag, der sukzessive Vorgänge umfaßt, kann je nach Mitgliedstaat in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die Richtlinie aber in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt werden muß, gilt diese Richtlinie für den ersten einer Reihe von sukzessiven Vorgängen oder den ersten einer Reihe von getrennten Vorgängen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und als ein Gesamtvorgang betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder aufeinanderfolgender getrennter Verträge ist. (14) Unter die Richtlinie fällt die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Anbieter von Finanzdienstleistungen, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluß von Verträgen im Fernabsatz ist. (15) Als Anbieter gilt die Person, die Leistungen nach dem Distanzprinzip erbringt. Die Richtlinie muß aber gleichermaßen Anwendung finden, wenn sich eine der Absatzphasen unter Mitwirkung eines Vermittlers vollzieht. Nach Maßgabe von Art und Umfang dieser Mitwirkung müssen die spezifischen Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers auf diesen anwendbar sein. (16) Der Einsatz eines Fernkommunikationsmittels darf nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung der dem Verbraucher vermittelten Information führen. Aus Transparenz-Gründen werden in dieser Richtlinie Anforderungen festgelegt, die eine angemessene Verbraucherinformation vor und nach Abschluß eines Vertrags gewährleisten. Vor Abschluß eines Vertrags müssen dem Verbraucher die nötigen Vorabinformationen zugehen, damit er die ihm angebotene Finanzdienstleistung eingehend beurteilen und folglich in Kenntnis der Sache seine Entscheidung treffen kann. Der Anbieter hat ausdrücklich anzugeben, wie lange sein etwaiges Angebot gültig ist. (16a) Um einen optimalen Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, muß dieser hinlänglich über die Bestimmungen dieser Richtlinie und die auf diesem Gebiet gegebenenfalls existierenden Verhaltensmaßregeln informiert werden. (17) Vorgesehen werden sollte eine Recht auf Widerruf, das ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht. 18

19 (18) (Gestrichen) (19) Der Verbraucher ist vor nicht angeforderten Leistungen zu schützen. Im Falle unaufgefordert erbrachter Leistungen sollte er von jedweder Verpflichtung befreit sein; dabei darf das Ausbleiben einer Reaktion seitens des Verbrauchers nicht als Zustimmung verstanden werden. Diese Regel berührt nicht die stillschweigende Verlängerung rechtskräftig zwischen den Parteien geschlossener Verträge, wenn eine solche stillschweigende Verlängerung nach dem Recht der Mitgliedstaaten möglich ist. (20) Die Mitgliedstaaten sollten angemessen Vorkehrungen treffen, um jene Verbraucher, die nicht über bestimmte Kommunikationsmittel umworben werden möchten, wirksam zu schützen. Nicht von dieser Richtlinie berührt werden die besonderen Sicherheiten, die dem Verbraucher durch die Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre eingeräumt sind. (21) Im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher ist es wichtig, die Frage der Beschwerden zu behandeln. In den Mitgliedstaaten muß es angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern geben; dabei sollten, wo dies angezeigt ist, bestehende Verfahren genutzt werden. (22) Hinsichtlich des Zugangs der Verbraucher zum Recht und inbesondere zu Gerichten im Falle grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten sollte die Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über "Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union" 8 berücksichtigt werden. (23) Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen, denen die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten obliegt, zur Kooperation im Hinblick auf die Beilegung grenzübergreifender Streitfälle ermutigen. Diese Kooperation könnte inbesondere darauf abstellen, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bestehenden außergerichtlichen Instanzen mit Klagen betreffend Anbieter zu befassen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. (24) Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen sind die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Verpflichtungen hinsichtlich der Möglichkeit für europäische Verbraucher, im Ausland Bank- und Investmentdienstleistungen zu erwerben, eingegangen. Laut dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu Vorsichtszwecken erlassen, u. a. zum Schutz der Anleger, der Einzahler, der Versicherten bzw. der Personen, denen der Anbieter einer Finanzdienstleistung eine solche Finanzdienstleistung schuldet. Mit derartigen Maßnahmen dürften keine Einschränkungen auferlegt werden, die 8 ABl. C 33 vom , S.3. 19

20 über das zur hinausgehen. Gewährleistung des Verbraucherschutzes erforderliche Maß (25) (Gestrichen) (26) Infolge des Erlasses der vorliegenden Richtlinie ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/7/EG und der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 9 anzupassen. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 - Anwendungsbereich a) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. b) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die sukzessive Vorgänge oder eine Reihe von getrennten Vorgängen umfassen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur für den ersten dieser Vorgänge, und zwar ungeachtet, ob diese Vorgänge nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als Bestandteil eines einzigen Vertrags oder getrennter Verträge betrachtet werden können. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Artikel 2 - Begriffsbestimmungen a) "Vertragsabschluß im Fernabsatz" jeder zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossene, Finanzdienstleistungen betreffende Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluß einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet; b) "Finanzdienstleistung" jede Bank-, Versicherungs-, Investment- und Zahlungsdienstleistung; b1) "Immobilienkredit" jeder Kredit, der ungeachtet der damit verbundenen Garantie oder Sicherheit vornehmlich zum Erwerb oder zur Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einer bereits errichteten oder noch zu errichtenden Immobilie oder zur Renovierung oder baulichen Aufwertung einer Immobilie bestimmt ist; 9 ABl. L 166 vom , S

21 c) "Anbieter" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit die Dienstleistungen, die Gegenstand von unter diese Richtlinie fallendenverträgen sind, selbst erbringt oder für deren Erbringung oder für den Abschluß des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zwischen den Parteien als Vermittler handelt; d) "Verbraucher" jede natürliche Person, die bei Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; e) "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann; f) "dauerhafter Datenträger" jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete spezifische Informationen insbesondere auf Diskette, CD-ROM und der Festplatte zur Speicherung von per übermittelten Daten auf seinem Computer aufzubewahren; g) "Betreiber oder Anbieter einer Fernkommunikationstechnik" jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 - Vorherige Unterrichtung 1. Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Vertragsabschluß über folgende Informationen verfügen: a) Identität und Anschrift des Anbieters und seines etwaigen Vertreters in dem Land, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so daß der Verbraucher sich gegebenenfalls an diesen wenden kann; b) Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung; c) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich Steuern; d) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Bereitstellung der Finanzdienstleistung oder der Erfüllung des Vertrags; e) Dauer der Gültigkeit des Angebots oder des Preises; f) wenn sich der Preis zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Information erteilt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wird, ändern kann: Hinweis darauf, daß Preisänderungen möglich sind, und Angabe von Einzelheiten, anhand derer der Verbraucher den Preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachprüfen kann; 21

22 g) Kosten für die Benutzung der Fernkommunikationstechnik, wenn auf anderer Grundlage als nach dem Grundtarif berechnet; h) Bestehen eines Widerrufsrechts, Widerrufsfrist, Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung dieses Rechts gemäß Artikel 4; i) Nichtbestehen eines Widerrufsrechts für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Finanzdienstleistungen; j) Betrag gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a bzw., im Falle gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b, als Grundlage für die Berechnung der Kosten dienender Betrag, die der Verbraucher zu entrichten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; k) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat; l) Angaben zur Kündbarkeit des Vertrags; m) auf den Vertrag anzuwendendes Recht, wenn der Vertrag eine Bestimmung enthält, nach der ein anderes Recht als das Recht des Staates vereinbart wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; n) im Streitfall zuständiges Gericht, wenn der Vertrag eine Gerichtstandsklausel enthält, nach der ein anderes Gericht als das Gericht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist, unbeschadet des Abkommen von Brüssel; o) Angaben zu der für den Anbieter zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Anbieter einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegt; p) Angabe der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Allerdings sind - bei Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 92/49/EWG unbeschadet der Bestimmungen ihres Artikels 43 nur die unter den Buchstaben c, d, e, f, g, h, i, j, k, l und p aufgeführten Informationen zu erteilten; - bei Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 92/96/EWG unbeschadet der Bestimmungen ihres Artikels 31 und ihres Anhangs 2 nur die unter den Buchstaben c, e, f, g, j und o aufgeführten Informationen zu erteilen; - bei Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG unbeschadet der Bestimmungen ihrer Artikel 27 bis 35 und 44 bis 47 sowie ihrer Anhänge A und B nur die unter den Buchstaben g, i, m, n, o und p aufgeführten Informationen zu erteilen; 22

23 - bei Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 89/298/EWG unbeschadet der Bestimmungen ihrer Artikel 7 bis 8 und 21 nur die unter den Buchstaben g, i, m, n, o und p aufgeführten Informationen zu erteilen; - bei Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 93/22/EWG unbeschadet der BestimmungenihresArtikels11nurdieunterdenBuchstaben e,f,g,h,i,j,m, n, o und p aufgeführten Informationen zu erteilen. 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen, deren gewerblicher Zweck unmißverständlich zu erkennen sein muß, sind auf klare und verständliche Weise mit Hilfe eines der benutzten Fernkommunikationstechnik angepaßten Mittels zu erteilen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und des Schutzes von nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht geschäftsunfähigen Personen wie zum Beispiel Minderjährige zu wahren. 3. (Gestrichen) 4. (Gestrichen) Artikel 3a - Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen 1. Sobald der Vertrag geschlossen ist, übermittelt der Anbieter dem Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger alle Vertragsbedingungen sowie die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Form. 2. Von dieser Verpflichtungen ausgenommen ist der Anbieter, wenn vor Abschluß des Vertrags dem Verbraucher die Vertragsbedingungen und die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugestellt worden sind. 3. Den zu benutzenden Datenträger legen die Parteien einvernehmlich fest. Artikel 4 - Widerrufsrecht 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf des Vertrags eingeräumt wird, das je nach der betreffenden Finanzdienstleistung ohne Angabe von Gründen und ohne daß Vertragsstrafen zahlbar wären, innerhalb einer Frist von mindestens 14 und höchstens 30 Tagen wahrgenommen werden kann, und zwar a) vom Tag des Vertragsabschlusses an gerechnet, wenn die Vertragsbedingungen und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen dem Verbraucher vor Abschluß des Vertrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt wurden; b) von dem Tag an gerechnet, an dem der Verbraucher die Vertragbedingungen und alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen oder die letzte davon entgegennimmt, wenn der Vertrag auf 23

24 ausdrückliches Ersuchen des Verbrauchers geschlossen wurde, bevor ihm diese Informationen übermittelt wurden. Hält der Anbieter sich an die Widerrufsfrist nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, so ist er nicht verpflichtet, eine davon abweichende Widerrufsfrist nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzuhalten. 1a Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verträge a) über Wechselgeschäfte; b) über die Annahme, Übermittlung und/oder Ausführung von Aufträgen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionen folgender Finanzprodukte: - Geldmarktinstrumente; - Wertpapiere; - OGAW und andere Investmentpapiere; - Termin- und Optionsgeschäfte; - Wechselkurs- und Zinsinstrumente, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluß hat; c) über Nichtlebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als 2 Monaten; d) die bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. 1b Bei Immobilienkrediten können die Mitgliedstaaten bestimmen, daß der Verbraucher seinen Anspruch auf Widerruf nicht mehr geltend machen darf, - wenn mit seiner Einwilligung der Finanzierungsbetrag an den Verkäufer der Immobilie oder dessen Vertreter transferiert wurde; - nachdem für einen Immobilienkredit, bei dem der Verbraucher Vertragspartei ist, eine rechtsgültige notarielle Urkunde errichtet wurde. Allerdings können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß bei Krediten, die mit Pfandbriefen abgesichert werden, Verbraucher nicht in den Genuß des Widerrufsrechts gemäß Absatz 1 kommt. 2. Unbeschadet des Widerrufsrechts kann ein Vertrag, zu dessen Abschluß der Verbraucher auf unlautere Weise vom Anbieter verleitet worden ist, mit allen Rechtsfolgen nach dem auf den Vertrag anzuwenden Recht und unbeschadet des Rechts auf Entschädigung zur Wiedergutmachung des von ihm erlittenen Schadens nach dem einzelstaatlichen Recht gelöst werden. 24

25 Nicht als unlauteres Verleiten zum Vertragsabschluß im Sinne dieser Bestimmung gilt die Übermittlung objektiver Angaben, seitens des Anbieters an den Verbraucher, über den Preis der Finanzdienstleistung, wenn dieser Schwankungen am Markt unterliegt. 3. Der Verbraucher macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, indem er den Anbieter auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Anbieter zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, benachrichtigt. 4. (Gestrichen) 5. Maßgebend für die sonstigen Rechtsfolgen und Widerrufsbedingungen ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht. Artikel 5 - Vertragserfüllung und Zahlung einer erbrachten Dienstleistung vor Widerruf des Vertrags -1 Mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 beginnen darf der Anbieter nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verbrauchers. 1. Macht der Verbraucher von dem ihm gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch, darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung folgender Beträge verlangt werden: a) ein Pauschale in Höhe des Preises der vom Anbieter vor der Ausübung des Widerrufsrechts tatsächlich erbrachten Finanzdienstleistung, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Widerruf erfolgt; b) wenn der Preis der vom Anbieter tatsächlich erbrachten Finanzdienstleistung sich nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem das Widerrufsrecht ausgeübt wird: ein Betrag, der es dem Verbraucher ermöglicht, den Teil des Gesamtpreises der Finanzdienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, anteilmäßig im Verhältnis zu der Zeitspanne vom Tag des Vertragsabschlusses an bis zum Tag der Geltendmachung des Widerrufsrecht zu rechnen. In den Fällen gemäß Buchstaben a) und b) darf der geschuldete Betrag nicht dergestalt sein, daß er eine Strafe darstellen könnte. 2. Kann nicht nachgewiesen werden, daß der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) unterrichtet worden ist, darf der Anbieter keinerlei Zahlung vom Verbraucher verlangen, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. 3. Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen jeden Betrag, den er von diesem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhalten hat; hiervon ausgenommen sind die in Absatz 1 genannten Zahlungen. 25

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