Grundsatz: Organisationsautonomie der Kantone nach BV 122 II und ZPO 4
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- Nicole Schuler
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1 ZPO vom FS 12 Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen Überblick über den Bachelorstoff, kombiniert mit der Literatur von Berti und seiner Vorlesung. Einleitung Inhalt der ZPO: - Erkenntnisverfahren: Über den Bestand bestrittener Ansprüche wird befunden Autoritative Beurteilung in einem Sachentscheid - Vollstreckungsverfahren: zwangsweise Durchsetzung bei Realvollstreckungen und öff. Urkunden (nicht Geld- oder Sicherheitsleistung) Ablauf Entscheidverfahren: - Schlichtungsverfahren e nach Art des Rechtsbegehrens NEE und evtl. anderes Gericht - Entscheidverfahren mit Entscheid in der Sache (Erkenntnisverfahren) o Klagegutheissung o Klageabweisung evtl. 2. Instanz (Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Kontroll- und Ergänzungsfunktion) - Vollstreckungsverfahren bei Klagegutheissung als staatlicher Zwang o SchKG bei Geld oder Sicherheitsleistung o ZPO als alternative/subsidiär Möglichkeiten von Entscheiden: - Sachentscheid in einem Erkenntnisverfahren; Voraussetzungen eines Sachentscheides: o Prozessführungsrecht: Die Sachberechtigung darf als Partei prozessual geltend gemacht werden. o Eintretensvoraussetzungen o Sachanspruch: Begründetheit der Sachrechtsfolgebehauptung o Klagbarkeit: actio - Prozessentscheid als Nichteintretensentscheid wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen Freiwillige und unfreiwillige Gerichtsbarkeit: - Streitiges (kontradiktorisches Verfahren): Rechtsschutzgesuch richtet sich an eine Gegenpartei - Freiwillige Gerichtspartei: Eine Partei tritt der Rechtsanwendenden Behörde ggü. wie öff. Beurkundung, Verschollenerklärung etc. Anknüpfungspunkte für internationales Zivilprozessrecht: - Staatsangehörigkeit - Sitz/Wohnsitz/ Aufenthalt - Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts - Rechtshilfe
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3 Zuständigkeit Diese richtet sich nach Art des Rechtsbegehrens. Grundsatz: Organisationsautonomie der Kantone nach BV 122 II und ZPO 4 Übersicht über Zuständigkeit - International: Befugnis der Staaten, Gerichtsbarkeit auszuüben (Souveränität, Völkerrecht) - Örtlich: 9 ff.; Gerichtsstand = forum (Gerichtsbezirke in den Kantonen) An welchem Ort wird prozessiert? o Internationaler Sachverhalt? Staatsvertrag oder IPRG? o Spezialgesetze oder ZPO - Sachlich: 4/ 5-8/200; Vor welchem Gericht wird prozessiert? (Bezirksgericht, Arbeitsgericht, Amtsgericht) - Funktional: Aufgaben der einzelnen Gerichtspersonen wie Präsidialkompetenzen, Vorsitzende, Gerichtsmitglied vgl. 124 II Gemäss Bachelorvorlesung: Instanzenzug Begriffe zur örtlichen Zuständigkeit: - Ausschliesslich oder alternativ: Sieht das Gesetz noch andere Gerichtsstände vor? Keine Auswahl im Gesetz? Oder kann man den Klageort wählen (forum shopping/forum running bei gegenseitiger Klageberechtigung)? - Zwingend oder nicht zwingend? Kann man von den gesetzlichen Gerichtsständen abweichen durch Vereinbarung? - Allgemein oder besondere: o Allgemeine: Sitz/Wohnort (ZPO 10/11) Die Definition richtet sich nach ZGB 23 I: Absicht dauernden Verbleibes. o Besondere: Wird zuerst geprüft!!! Sonderfälle der Zuständigkeit: - Widerklage - Klagehäufung - Streitverkündungsklage - Vereinbarung/Einlassung Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO 17: subjektiv (Parteiautonomie) Prüfschema: - Besteht eine Vereinbarung? - Besteht ein (teil)zwingender Gerichtsstand insb. ZPO 35? (9) Teilzwingend und daher nicht im VORAUS abänderbar sind: o Konsumentenvertrag nach 32 o Miete und Pacht beweglicher Sachen nach 33 o Arbeitsrecht nach 35 - Sind die Formen des ZPO 17 eingehalten? Bei Einigung kann das Gericht nicht mehr an ein anderes Gericht verweisen wie früher.
4 Möglichkeiten einer Vereinbarung: - Derogation: Ausschluss eines gesetzlichen Gerichtsstandes - Prorogation: Einsetzen eines alternativen, parteigewillkürten Gerichtsstandes Einlassung nach ZPO 18: - Gibt es eine Äusserung zur Sache ohne Unzuständigkeitseinrede? - Gibt es einen (teil)zwingenden Gerichtsstand wie ZPO 35? Der Beklagte kann hier durch prozessuale Handlung nachträglich eine Zuständigkeit begründen, die es im Gesetz nicht gibt. Widerklage nach ZPO 14: Es muss einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Klage geben. Es muss sich sodann um den gleichen Lebenssachverhalt handeln. Die Widerklag bleibt beim Klagerückzug der Hauptklage bestehen. Sitz des Beklagten oder Erfüllungsort Klagehäufung nach ZPO 15: Definition - Subjektiv (Streitgenossenschaft): Mehrere Personen sind auf Kläger- oder Beklagtenseite oder auf beiden Seiten vgl. 15 I und 70 ff. Bsp.: Klage aus OR 41 gegen alle Beteiligten wie den Verwaltungsrat o Aktiv: mehrere Personen klagen zusammen Notwendig: müssen zusammen klagen Bsp.: eine Erbengemeinschaft ist nur gemeinsam berechtigt. Einfach: können zusammen klagen o Passiv: mehrere Personen werden zusammen beklagt Notwendig einfach - Objektive: Durch die Klage werden mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht. Bsp.: Rückgabe eines Bildes und Schadenersatz aus OR 41 Durch Diebstahl entsteht ein Sachschaden und ein Hausfriedenbruch Vorbehalt hier: Wenn X mit L eine Vereinbarung hat, gilt diese nicht für Z und Y. Aber sachlicher Zusammenhang beachten! Jedes Gericht ist zuständig, welches für einen Anspruch zuständig ist. Perpetuatio fori nach ZPO 64: Fixation des Gerichtsstandes Hier kommt es auf die Rechtshängigkeit an. Dieses Gericht bleibt danach zuständig. 2. Sachliche Zuständigkeit: Art 4 und daher punktuell in 5-8/ Streitwert: o Geringer Wert: Einzelrichter o Hohler Wert: Kollegialgericht ab Fr. - Thema: o Arbeitsgericht o Mietgericht o Handelsgericht
5 Instanzenzug als sachliche Zuständigkeit: (kant. Recht) - Double instance: o 1. Instanz o 2. Instanz o Bundesgericht: Nur noch richtige Rechtsanwendung. Der Sachverhalt wurde durch die kantonalen Gerichte bestimmt. - Ausnahme: Nur eine Instanz auf kantonaler Ebene o 1. Instanz wie Handelsgericht: erstinstanzliche Gerichte auf Stufe des zweiten Gerichts (ZPO 6) Oder: gesetzlich vorgesehene einzige Instanzen (v.a. Urheberrecht, Design) ODER Freiwillig bei über Fr nach ZPO 8. o Bundesgericht Zusammensetzung der Gerichte: funktionale Zuständigkeit Unabhängigkeit (Regierung oder Parlament der gleichen Region), Unparteilichkeit und Gewaltentrennung nach EMRK 6 1 und BV 30 I Ausstandsregeln in ZPO 47 ff. sind zu beachten bei Parteilichkeit oder einem Anscheins der Parteilichkeit. Es kann eine Selbstanzeige geben oder ein Ablehnungsgesuch (innert Frist). (persönliches Interesse, Verwandtschaft, nicht aber politische Partei) In der Schweiz werden die Richter von Parlament oder Volk gewählt, meist vorgeschlagen durch politische Parteien. Es braucht keine besondere Qualifikation. Das Laienrichtertum ist aber im Rückzug. Zur Prüfung im Allgemeinen: Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft (60). Zuerst zu prüfen ist immer eine subjektive Anknüpfung nach 17. Danach erfolgt eine objektive Anknüpfung nach besonderen und allgemeinen Gerichtsständen im Gesetz.
6 Die Parteien Das Gericht: Nach BV 122 II/III sind die Kantone für die Organisation der Gerichte zuständig. Hier gilt grundsätzlich ein doppelter Instanzenzug nach BGG 75 II. BV 30 I: Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Zuständigkeit, nicht aber jur. Ausgebildet (Laienrichtertum) Ausstandsgründe finden sich in Art. 47 I bei mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Kein Ausstandsgrund ist die Mitwirkung bei einer vorläufigen Massnahme. Es reicht ein Anschein der Parteilichkeit und nicht eine tatsächliche Befangenheit. Möglich ist ein Gesuch mit anschliessender Beschwerde (50) oder nach Abschluss des Verfahrens eine Revision. Die Parteien = formeller Parteibegriff (Wer als Ansprecherin ein Rechtsschutzgesuch einreicht) Eintretensvoraussetzungen (vgl. später) - Parteifähigkeit: Fähigkeit, als Kläger oder Beklagter am Prozess teilzunehmen (aktiv oder passiv) Wer rechtsfähig ist, ist parteifähig nach ZPO 66 mit Ausnahmen in OR und ZGB (StockwerkE, OR 562). Bei Fehlen folgt ein NEE nach ZPO 59 II c - Prozessfähigkeit: Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Wer handlungsfähig ist, ist prozessfähig nach ZPO 67 I. bei Fehlen folgt ein NEE - Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, im konkreten Verfahren prozessuale Handlungen vorzunehmen (Anträge Stellen) Wer prozessfähig ist, ist auch postulationsfähig (kein Anwaltszwang). Fehlen: Bestellen einer Vertretung nach ZPO 69. o Vertragliche Vertretung: Prozessvertreter als gewillkürte Vertreter nach 68 I mit Vollmacht und Anwaltsmonopol in einem Auftragsverhältnis. o Gesetzliche Vertretung: Gericht bemerkt die Überforderung der Partei nach 67 II Sachlegitimation: Wer ist hinsichtlich des strittigen Anspruchs berechtigt oder verpflichtet? -> Folgt Klageabweisung und nicht NEE!!! - Aktivlegitimation: Forderungsberechtigung - Passivlegitimation: Wer ist hinsichtlich des strittigen Anspruchs verpflichtet? Sonderfälle der Sachlegitimation: - Prozessstandschaft: Prozessführung anstelle des Berechtigten oder Verpflichteten, aber in eigenem Namen Bsp.: ZGB 303 gesetzliche Vertretung für unmündige Kind - Verbandsklage: Geltendmachung von Ansprüchen der Mitglieder durch den Verband
7 Bsp.: UWG 10 - Keine class action (Sammelklage)! Eine Gruppe fordert den ganzen Schaden ein für die gesamten Kläger. Nach dem Prozess wird das Geld verteilt (wer kriegt wie viel?). Ähnlichkeit: Verbandsklagerecht Nebenparteien (nicht Klagehäufung!): Diese mischen sich als Hilfen einer Partei in den Prozess ein oder werden mit hineingezogen. - Intervention: o Hauptintervention nach ZPO 73: Ein Dritter behauptet am körperlichen Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht. Die Hauptkläger werden danach zu einfachen Streitgenossen im Interventionsprozess (beide sind Beklagte). Der erste Prozess wird sistiert oder die Verfahren werden vereinigt. o Selbständige Nebenintervention nach ZPO 74 ff. einer Nebenpartei! Bsp.: Daniel glaubt, Eigentümer zu sein und klagt aus Vindikation gegen Rolf. Rolf hat das Gemälde aber von Petra gekauft. Definition: Die Nebeninterventientin mischt sich aus eigener Initiative in den Hauptprozess ein und will einen Beitrag zum Prozessende leisten (um später nicht selbst beklagt zu werden) Es ist sodann eine Prozessgehilfin. Voraussetzungen: (voraussetzungslos nicht denkbar, da Zugang zu Prozessakten) Rechtshängigkeit eines Prozesses Interventionsgesuch Glaubhaftmachung eines Interesses am rechtlichen Obsiegen einer Partei (nicht wirtschaftlich oder emotional) Möglichkeiten (was kann er tun): Selbständige Prozessführung des Nebenintervenienten (Angriffs- und Verteidigungsmittel, Rechtsmittel), jedoch ohne Verfügung über das Verfahren = Dispositionsverfügung (Anerkennung, Rückzug, Vergleich) und kein offener Widerspruch zu den Rechtshandlungen der Hauptpartei möglich. Interventionswirkung: Das ungünstige Ergebnis wirkt sodann auch gegen die intervenierende Partei. Man kann nicht mehr erfolgreich entgegenhalten, der erste Prozess sei falsch entschieden worden. - Nebenintervention auf Streitverkündung hin Diese kommen nicht einfach ins Verfahren hinein. Es ist eine bedingte subjektive Klagehäufung. o Einfache Streitverkündung nach ZPO 78 ff. Definition: Es ist ein Hilferuf einer Prozesspartei an einen Dritten zur Unterstützung im aktuellen Prozess oder zur Vorbereitung auf einen Regressprozess. Der Beklagte macht sodann eine Streitverkündung an den Streitberufenen. Möglichkeiten: Dieser kann fakultativ Prozess führen mit Zustimmung des Streitverkünders oder auch intervenieren. Dazu braucht es kein rechtliches Interesse. Wirkung: Interventionswirkung Ein negatives Ergebnis wirkt unabhängig davon, ob er sich beteiligt oder untätig bleibt. Es wird im Folgeprozess geprüft.
8 Parteiwechsel: Besonderheit hier: Braucht eine Bewilligung durch das Gericht. Optionen des Streitberufenen: Keine Reaktion Unterstützung aus dem Hintergrund Porzessteilnahme durch Nebenintervention oder eigene Streitverkündung Prozessübernahme (Prozessstandschaft, eigene Streitverkündung) mit Zustimmung o Streitverkündungsklage nach ZPO 81 ff. Bedingte Klage des Hauptbeklagten gegen einen Dritten für den Fall des Unterliegens im Hauptprozess zur Durchsetzung eines Regress. Oder Gewährleistungsanspruchs im Rahmen eines Gesamtverfahrens vor dem für die Hauptklage zuständigen Gericht. Der Hauptbeklagte wird sodann zum Streitverkündungskläger gegen den Dritten. Voraussetzungen: Konnexität: Muss mit der Hauptklage zusammenhängen Gleiches (ordentliches) Verfahren Rechtzeitigkeit: spätestens im Replik Zuständigkeit nach ZPO 16 am Ort des Hauptprozesses Nicht: Interessenabwägung, Opportunität - Universalsukzession: Übergang des ganzen Rechtsverhältnisses an einen Dritten wie Fusion oder ZGB Veräusserung des Streitobjektes nach ZPO 83 II: Erwerbende können (müssen nicht) in den Prozess eintreten. - Ohne Veräusserung des Streitobjektes: Mit Zustimmung der Gegenpartei nach ZPO 83 IV Prozesshandlungen: - Parteihandlungen: o Eingaben nach 130 o Verbesserung nach 132 denkbar, falls nicht rechtsmissbräuchlich: Formeller Mangel Unterschrift Vollmacht Materiell: unleserlich, unverständlich, weitschweifig - Gerichtshandlungen: o Prozessleitende Verfügungen nach 124 wie Vorladungen o Protokolle o Zustellungen von Verfügungen, Eingaben etc. nach 136 ff. Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Briefen Tag der Weigerung Publikation im Amtsblatt oder CH Handelsamtsblatt
9 Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen) Übersicht: - Dispositions- und Offizialmaxime - Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz = Grundsätze der Tatsachenbeschaffung - Eventualmaxime - Öffentlichkeitsprinzip - Mündlichkeit und Schriftlichkeit - Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit - Rechtliches Gehör - Treu und Glauben Dispositionsmaxime: Regelfall ZPO 58 I Die Entscheidung liegt bei den Parteien - Verfahrenseinleitung: Klageeinreichung beim zuständigen Gericht - Bindung an die Rechtsbegehren: es darf nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden als verlangt aber auch nicht weniger als von der Gegenpartei anerkannt (Verbot der reformatio in peius: nicht weniger als das bestrittene Urteil) - Beendigung durch die Parteien mit Anerkennung, Rückzug und Vergleich nach 241 Milderung der Dispositionsmaxime: - Negative Feststelungsklage, um den Kläger zu einer Klage zu zwingen - Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichtes zur Vermeidung von groben Fehlern Offizialmaxime: Ausnahme ZPO 58 II Die Entscheidung ist den Parteien entzogen zum Schutz der schwächeren Partei Bsp.: ZPO 279/ 296 III (Kindeswohl) Man kann sodann mehr oder etwas anderes zugesprochen bekommen. Das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden. Eine Klage muss nicht vorbehaltlos anerkannt oder ein Vergleich nur mit gerichtlicher Genehmigung anerkannt werden. Beispiele: Entmündigungsprozess, Genehmigung des Scheidungsbegehrens, Statusprozesse wie Vaterschaftm Kinderbelange (pers. Verkehr, elt. Sorge) - Einleitung: Klage, selten durch staatliche Behörde wie Vormundschaftsbehörde - Bindung an Rechtsbegehren: nicht gegeben - Beendigung: grundsätzlich nicht freie Verfügung. Klagerückzug ist prinzipiell immer möglich
10 Verhandlungsgrundsatz: Regelfall ZPO 55 I Die Erstellung der Tatsachengrundlage ist Sache der Partei. Sie müssen die relevanten Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast) damit sie zum Beweisgegenstand werden können. und die unzutreffenden Behauptungen bestreiten. Was nicht bestritten wird gilt als wahr (Fiktion). Es ist das Gegenstück der Behauptungslast und muss im Einzelnen darlegen, welche Tatsachenbehauptungen man bestreiten oder anerkennen will. Zudem müssen sie ihre Behauptungen substantiieren (so genau fassen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann) und die eigenen Behauptungen beweisen (Behauptung als Voraussetzung für den Beweis). -> formelle Wahrheit (Wenn etwas nicht behauptet, substantiiert oder bewiesen ist gilt es für den Richter nicht) Substanttiert: Die Vorbringen sind in Einzeltatsachen gegliedert und so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Es müssen sinnvolle Beweissätze formuliert werden können. Beibringungsgrundsatz: Nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen dürfen Gegenstand des Prozesses werden. Milderung der Verhandlungsmaxime: - Unbestrittene oder zugestandene (ausdrücklich oder stillschweigend) Tatsachen - Notorisch oder gerichtsnotorisch (kulturabhängig): Beliebig viele Menschen kennen die Tatsachen. Sie gelten als allgemein bekannt. - Allgemeiner Erfahrungssatz (naturwissenschaftlich): was wir alle wissen nach Chemie, Technik, Medizin - Indizien (Hilfstatsachen): Tatsachen, die aufgrund von Erfahrung den Rückschluss auf Vorliegen einer anderen Tatsache die beweisbedürftig ist zulassen. Es gibt eine indirekte Beweisführung. - Gesetzliche Vermutung wie OR 16: Widerlegungsversuch denkbar - Gerichtliche Fragepflicht nach ZPO 56 bei Unbestimmtheit, Unklarheit, offensichtlicher Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit Dies entbindet aber nicht von einer sorgfältigen Prozessführung. Es braucht zumindest rudimentäre Vorbringen, an denen die Fragepflicht ansetzen kann. Beachte: qualifizierte gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nach 247 (wichtig hier: Normen sind keine Tatsachen wegen ZPO 57 mit Ausnahme von IPRG 16 I zum ausländischen Recht mit Mitwirkung der Parteien)
11 Untersuchungsgrundsatz: Ausnahme ZPO 55 II Bsp.: ZPO 296 I Definition: Die Erstellung der Tatsachengrundlage ist auch Sache des Gerichts. Von Amtes wegen werden Sachverhalt festgestellt und Beweise erhoben. Sie müssen sodann nicht behauptet werden noch notorisch sein, um Eingang in den Prozess zu finden. Abstufungen: - Uneingeschränkt: Parteibefragung und eigene Abklärungen wie ZPO 296 I Kinderbelange: Das Gericht erforscht den Sachverhalt (inkl. Offizialgrundsatz) - Eingeschränkt: Fragen und Hinweise wie ZPO 247 II und 277 Im vereinfachten Verfahren gibt es einen sozialpolitisch motivierten Untersuchungsgrundsatz Annäherung an die materielle Wahrheit ZGB 8 ändert nichts an der Untersuchungmaxime! Dort, wo die Offizialmaxime gilt, gilt aber die Untersuchungsmaxime, nicht aber umgekehrt. Bsp.: Kinderbelange nach ZGB Eventualmaxime: (Konzentrationsgrundsatz) Bis zu welchem Zeitpunkt können neu Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel eingebracht werden? Regel: Vermeidung von Prozessverschleppung und daher ZPO 227 und 229 f. Ausnahme: Novenrecht (neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach 229 und 317 und 326), Klageänderung (geänderte Rechtsbegehren nach 227/ 317/326) Echte Noven sind Tatsachen, die nach der letzten Äusserung noch nicht zugetragen waren. Unechte Noven hätten vorgetragen werden können, wurden aber vergessen oder waren noch nicht bekannt. Hier braucht es eine zumutbare Sorgfalt. Zweck: Prozessverschleppung und Strukturierung des Prozesses - Behauptungsstadium - Beweisstadium - Urteilsstadium Präklusion (nicht zu hören und auch nicht wirksam nachzuholen) und Prozessverlust sind die Folge. Milderung: - 58 und 62: Einwendungen in Klageantwort - Klageänderung - Gesuch um Kostenerlass - Novenrecht: echte und unechte Noven
12 Öffentlichkeitsprinzip: Kann die Öffentlichkeit dem Prozess beiwohnen: - Regel: Öffentlichkeit von: ZPO 54 o Verhandlungen o Mündliche Urteilseröffnung o Evtl. Beratung - Ausnahme: o Familienrecht (IV) o Interessenabwägung (III) Mündlichkeit: Vorteile: - Gerichtliche Fragepflicht - Eindruck der Parteien/Gericht - Zeitersparnis - Kein mittelbarer Anwaltszwang? Schriftlichkeit: Vorteile: - Weniger Emotionen - Erklärung komplexer Verhältnisse - Keine Überrumpelung Mittelbarkeit: Der Prozessstoff wird schriftlich vermittelt oder nur von einem Gerichtsmitglied erhoben wie ZPO 155 I und II. Unmittelbarkeit: Der Prozess einschliesslich Beweisabnahmen findet in vollständiger Anwesenheit des Gerichts statt. Dies ist die Ausnahme, da sehr aufwändig. Rechtliches Gehör: - Anhörung (Ausnahme: vorsorgliche Massnahme) - Stellungnahme: Anspruch auf Zustellung - Beweis: rechtzeitig angeboten und erheblich, form- und fristgerecht angeboten - Anwaltliche Vertretung - Akteneinsicht: BV 29 II, aber Geheimhaltungsinteressen - Teilnahme bei der Beweiserhebung und Verhandlung - Entscheidbegründung - Überspitzter Formalismus Sanktionen: - Regel: Aufhebung des Entscheids auf Antrag bei Gehörsverletzung unabhängig vom Verfahrensausgang (formelle Natur des rechtlichen Gehörs) - Ausnahme: Heilung im Rechtsmittelverfahren Treu und Glauben ZGB 2: Willkür, Rechtsverzögerung, etc.
13 Zeit im Zivilprozess (Fristen) ZPO 142 ff. Unterschied zwischen Fristen und Terminen? - Fristen: Zeit, innert derer eine Partei eine Prozesshandlung vornehmen muss - Termine: Nach Ort, Tag und Stunde festgelegte Verhandlung Arten von Fristen: - Gesetzliche: Dauer wird im Gesetz angegeben wie die Rechtsmittelfristen Diese können grundsätzlich nicht erstreckt werden ZPO Gerichtliche Fristen: Die Dauer wird vom Gericht bestimmt wie die Frist für eine Stellungnahme Diese können grundsätzlich erstreckt werden ZPO 144 Fristbeginn: Mitteilung oder Ereigniseintritt: Tag danach nach 142 I -> Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet Zustellung während Stillstand: erster Tag nach Ende des Stillstandes (146 I) Fristberechnung nach Monaten: Die Frist endet an dem Tag, welche dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (142 II) oder alternativ am letzten Tag des Monats. Fristende: Samstag, Sonntag oder Feiertag: Verschieben auf nächsten Werktag gemäss 142 III Wann ist Frist eingehalten? Einreichung bei Gericht oder Übergabe an die CH Post oder einer diplomatischen Vertretung nach 142 I. Bei elektronischer Übermittlung: Empfang durch Informatiksystem bestätigt. Fristenstillstand: - Ostern: 7. Tag vor Ostern bis 7. Tag nach Ostern - Sommer: Weihnachten: Wo gilt der Fristenstillstand nicht? - Schlichtungsverfahren - Summarisches Verfahren Auch finden keine Gerichtsverhandlungen statt, ausser die Parteien seien damit einverstanden. Erstreckung: Nur von gerichtlichen Fristen denkbar auf Ersuchen nach 144 II. Beispiel Fristberechnung: normal
14 - Fristbeginn: Der Tag der Zustellung wird nicht mitgezählt. Der Fristenlauf beginnt einen Tag später. (28.09) 142 I - Fristende wegen Sonntag am wegen ZPO 142 III ZPO 63: falsche Verfahrenseinleitung: - Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht - Verjährung - NEE und ab hier 1 Mt. Zur Einreichung beim zuständigen Gericht Beispiel: Fristberechnung mit Fristenstillstand: ZPO 145 Bsp.: Beginn des Fristenlaufs ist am Es gibt zwei Tage bis zum vom bis zum 2.1. gibt es einen Fristenstillstand (ZPO 145 I). ab de, 2.1. gibt es noch weitere 18 Tage zu zählen. Die Frist endet am (Fristenstillstand ist vom 15. Juli bis 15. August, Dezember bis Januar. Auch die Zustellung bleibt in den Ferien eingefroren. Ausnahmen: summarische Verfahren und Schlichtungsverfahren Prüfschema zu den Fristen: - Fristablauf prüfen - Wiederherstellung nach 148? Ab Wegfall des Säumnisgrundes 10 Tage für ein Wiederherstellungsgesuch mit späterer Anordnung einer Nachfrist - Säumnisfolgen (147) wie 206/234 oder 223? o Partei: Rechtsnachteil/Kostenfolge im Prozess aber Weiterführung des Verfahrens ohne die Rechtshandlung. o Dritter: Zwangsweise Durchsetzung oder Strafe wie ZPO 167 II aber Weiterführung des Verfahrens ohne die Rechtshandlung
15 Schlichtungsbehörde: Grundsatz: 197 Ausnahme: 198/199 - insbesondere bei allen summarischen (SchKG-)Verfahren, Handelsgerichte, Hauptintervention, Widerklage, Streitverkündungsklage nicht: Vereinsbeschluss, GV Beschluss (dort nur Rückzug der Klage) - Verzicht bei einem Streitwert über Fr. oder unbekanntem/ausländischem Wohnsitz und GlG Zusammensetzung - Gewöhnliche Schlichtungsbehörde - Paritätische Schlichtungsbehörde nach ZPO 200 v.a. Miete und Pacht und GlG Vertreter beider Interessengruppen sitzen in der Behörde (keiner Einschnitt in kantonale Gerichtsorganisationshoheit) In diesen Angelegenheiten ist sie auch Rechtsberatungsstelle Ablauf: - Einleitung: Schlichtungsgesuch mit Gegenpartei, Rechtsbegehren und individualisiertem Streitgegenstand (202) -> wegen Rechtshängigkeit genügend Individualisiert!!!! - Vermittlungsverhandlung innert zwei Monaten (203) ohne Öffentlichkeit. Persönliche Erscheinenspflicht nach 208 evtl. mit Begleitung. Das Verfahren ist mündlich und vertraulich. Ergebnis: - Säumnis o Klägerin: Das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen. Es gibt keine Rechtskraft.(206) o Beklage: Vorgehen wie bei Nichteinigung also Klagebewilligung evtl. Entscheid etc. (206 I) - Einigung (201): Vergleich, Anerkennung, vorbehaltloser Rückzug in einer verbindlichen Form mit res iudicata -> Dispositionsmaxime - Klagebewilligung (209) innert 3 Monaten/30 Tagen und ab Klage eine Fortführungslast mit Fristenstillstand nach 145 II a/146 (da das Schlichtungsverfahren beendet ist!) Läuft die Klagebewilligung ab, müsste/dürfte man wieder von vorne beginnen. - Urteilsvorschlag nach ZPO 210 ff. Dies ist eine Empfehlung des Gerichts. Jede Partei kann diesen ablehnen innert 20 Tagen. Eine Ablehnung hat eine Klagebewilligung zur Folge (211 I). Erfolgt keine Ablehnung, hat der Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (211 III) Denkbar ist dies bis zu einem Streitwert von Fr. oder in genannten Fällen Beweismittel: Urkunde und Augenschein; evtl. andere, falls diese das Verfahren nicht wesentlich verzögern. - Entscheid nach ZPO 212:
16 Bis Fr. darf eine Schlichtungsbehörde urteilen bei einem Antrag der Klägerin - (Beratungsfunktion! 201 II) Kosten des Schlichtungsverfahrens: Vgl. 95 IIa/113/116 I/207 (Säumnis, Rückzug, Klagebewilligung)
17 Kurz zur Mediation nach 213: Dies ist eine mögliche Alternative zum Schlichtungsverfahren. Eine neutrale Drittperson suchteine Lösung. Diese ist zwingend freiwillig (Antrag sämtlicher Parteien nach 215 im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung). Die Lösung kann auf Antrag für gültig erklärt werden, sonst gibt es ohne weiteres eine Klagebewilligung. Die Genehmigung eines Vergleichs kann wegen der Dispositionsmaxime nicht verweigert werden. Auch eine Mediation im Entscheidverfahren ist denkbar und kann nach 214 beantragt/empfohlen werden. Das gerichtliche Verfahren wird sistiert (214). Die Genehmigung kann auch hier beantragt werden (217). Hier werden Kosten auferlegt nach 218. Das ordentliche Verfahren Verfahrensstadien: - Schlichtungsversuch/Mediation/evtl. direkte Klage Klageeinreichung - Entscheidverfahren o 1. Instanz und Rechtsmittelinstanz Entscheid - Vollstreckungsverfahren im SchKG oder Realvollstreckung evtl. freiwillige Erfüllung Charakteristika: Ist sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren anwendbar. Grundsätzlich gilt der Verhandlungsgrundsatz nach 55 I. Geltung hat es, wenn die anderen Verfahren nicht anwendbar sind. Geltungsbereich: - Über Fr. - Einzige kant. Instanz wie Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem vereinfahten Verfahren zugewiesen sind. Start in ein Verfahren: - Schlichtungsgesuch - Gemeinsames Mediationsbegehren - Direkte Klage bei Ausnahmen ( hoher Streitwert, Wohnsitz im Ausland, Aufenthaltsort unbekannt, Gleichstellungsgesetz) nach ZPO 198/199 o 198 o Verzicht auf das Schlichtungsverfahren nach 199 Gemeinsam ab Fr. Einseitig Wohnsitz im Ausland Aufenthaltsort unbekannt GlG
18 Prozessvoraussetzungen: erster Schritt des Gerichts nach ZPO 59 ff. (nicht abschliessend) Ein Rechtsschutzgesuch enthält implizit, dass auf die Klage einzutreten sei UND dass sie gutgeheissen wird. es gibt also ein Eintretensbegehren und ein Sachentscheidungsbegehren. = Voraussetzung des Eintretens auf die Sachprüfung. - Parteibezogen: o Gerichtspflichtigkeit (keine Immunität): Es muss Schweizer Gerichtsbarkeit unterstehen (vgl. Völkerrecht) o Materielle Parteifähigkeit: Fähigkeit, Trägerin von zivilrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein = rechtsfähig Sachentscheid erfolgt, wenn die materielle Parteifähigkeit der Stretigegenstand ist. o Prozessfähigkeit = Handlungsfähig inkl. Postulationsfähig o Rechtsschutzinteresse: keine hypothetischen Störungen Positives Leistungsbegehren: Behauptung, die Partei schulde der Klägerin die eingeklagte Leistung, dann wird Interesse vermutet. Bei Rechtsmissbrauch gibt es eine unbegründete Abweisung Unterlassung: Es muss eine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohnen d.h. die behauptete Rechtsverletzung muss ernsthaft zu befürchten sein Gestaltungsbegehren: Rechtsansprüche können nur durch Klageeinreichung geltend gemacht werden. Feststellungsbegehren: unzumutbare Unsicherheit und unmöglichkiet, diese in einer anderen Rechtsschutzform geltend zu machen = subsidiär, Fortdauer kann nicht mehr zugemutet werden Vorsorgliche Massnahmen: Gefahr im Verzug o Prozessführungsberechtigung: Prozessführungsbefugnis: i, eigenen Namen (Deckt sich mit Sachlegitimation) Prozessstandschaft (fremde Sachrechtsfolgebehauptung) - Gerichtsbezogen: o Gerichtsbarkeit o Örtliche und sachliche Zuständigkeit - Streitgegenstandsbezogen: o Keine anderweitige Rechtshängigkeit: o Kine abgeurteilte Sache: Ist der Streitgegenstand identisch? Besteht aber evtl. en Wiederholungsinteresse an einer erneuten aber gebundenen Beurteilung des Sachrechtsbegehrens? o Keine Gegenstandslosigkeit! Das Verfahren würde hier abgeschreiben werden - Kostenbezogen: Vorschuss und Sicherheit für die Prozesskosten
19 Nicht: Vorschüsse für die Beweiserhebung. Hier würde die Beweiserhebung einfach weggelassen vgl. 102 Prozessentscheid Zur Prüfung: Sie müssen zu Beginn der Rechtshängigkeit vorliegen und bis zur Entscheidfällung gegeben sein. das Gericht muss nicht nach einschlägigen Tatachen fahnden. Die Parteien müssen die Erfüllung belegen. Immer auch geprüft wird eine Verbesserungsmöglichkeit. Sodann wird zur Verbesserung zurückgewiesen mit einer Frist. Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, wird die Klage an die Gegenpartei zugestellt. Dies begründet dann die Fortführungslast nach ZPO 65. Dispositionsmöglichkeiten bei Prozessvoraussetzungen: - Einlassung zum Gerichtsstand - Verzicht auf die Immunität Doppelrelevante Tatsachen: - Definition: eine Tatsache ist sowohl für das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen als auch einer Voraussetzung de Begründetheit eines Sachbegehrens relevant. - Vorgehen: Die Tatsache wird grundsätzich noch nicht beim Eintreten, sondern erst bei der Begründetheit geprüft. Der Beklagte sei mit einem abweisenden Sachentscheid besser gestellt als durch den aufschiebenden Rechtsschutz eines NEE. - Seine Meinung: Dies ist fraglich. Neuestens wird es bei der Zuständigkeit als Wahr zu unterstellen. Ausnahme: Tatsachenvortrag ist fadenscheinig und inkohärent. Es kann durch eine Klageantwort sofort und eindeutig widerlegt werden. Elemente der Sachprüfung: Begründetheit der Sachrechtsfolgebehauptung und Begründetheit des Rechtsschutzantrages. Dazwischen besteht Klagbarkeit als Bindeglied. Klagearten: - Leistungsklage (ZPO 84): o Positiv: Verurteilung zu einem Tun o Negativ: Verurteilung zu einem Dulden oder Unterlassen - Gestaltungsklage: ZPO 87 Recht oder Rechtsverhältnis wird o Begründet o Geändert o aufgehoben - Feststellungsklage: ZPO 88 autoritative Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses: (Beseitigung von Rechtsunsicherheiten) o Positiv o Negativ (Dispositionsmaxime und forum runnig wird ausgehebelt)
20 Entweder ist sie gesetzlich geregelt Oder es gibt keine ausdrückliche Regelung (Feststellungsinteresse nötig wegen Subsidiarität). Das wäre eine unzumutbare Unsicherheit und Unmöglichkeit, diese anders als durch eine Feststellungsklage zu beseitigen. (Tipp: Andere macht eine Teilklage. Man könnte für den Rest eine negative Feststellungswiderklage machen und dann mehr Prozesskosten aufbürgen, die ja durch die Teilklage gesenkt werden sollten.) Teil (anspruchs) klage: (Leistungsklage) ZPO 86 Definition: Es wird nur ein Teil des behaupteten sachrechtlichen Anspruchs geltend gemacht. = Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand. In prozessualer Hinsicht bleibt die nichteingeklagte Forderung unberührt. Warum? Verfahrensbeschleunigung, Kostenrisiko Voraussetzung: quantitativ Teilbare Forderung aus einheitlichem Sachrechtsgrund Keine Teilklage: mehrere selbständige Ersatzforderungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt -> objektive Klagehäufung wäre denkbar Objektive Teilklagehäufung: Teile des Gesamtschadens von Schadensposten = individualisieren - Echte Teilklage: Teil des einheitlichen Gesamtanspruchs wird eigeklagt (Umstritten: Notwendigkeit eines Nachklagevorbehalts und materielle Rechtskraft bei Abweisung) - Unechte Teilklage: Es wird ein Teil einer periodisch wiederkehrenden Leistungsverpflichtung eingeklagt. Seine Meinung: Das Dispositionsrecht darf nicht durch eine negative Feststellungsteilwiderklage zunichte gemacht werden. Diese darf nicht voraussetzungslos zugelassen werden. Stufenklage: ungeschriebenes Bundesrecht, in Rechtsprechung anerkannt 1. Stufe: Anspruch auf Abrechnung (Information) 2. Stufe: Anspruch auf Leistung gemäss Abrechnung Im Normalfall gibt es nur eine bezifferte Forderungsklage nach 84 II. ausnahmsweise nach 85 muss man nicht sofort beziffern. - Stufenklage: Aukunfts oder Abrechnungsansprüche werden zuerst durchgesetzt - Unbezifferte Forderungsklage nach 85: Bezifferung i.d.r. nach dem Beweisverfahren Rechtsbegehren: es sei der Beklagte 1. Zu veruteilen, über ihren Umsatz aus dem vom Kläger vermittelten Geschäften im Jahre 2007 abzurechnen 2. Zu verurteilen, dem Kläger einen nach Abrechnung ihres Umsatzes aus dem vom Kläger vermittelten Geschäften im Jahre 2007 zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Ukf zulasten des Beklagten.
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