Kommunale Haushaltsführung Grundlagen der Finanz- und Betriebswirtschaft. Mag.Erich Kofler

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1 Kommunale Haushaltsführung Grundlagen der Finanz- und Betriebswirtschaft Mag.Erich Kofler Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis 1. KREISLAUF KOMMUNALER HAUSHALTSWIRTSCHAFT Rechtliche Grundlagen KAMERALE BUCHFÜHRUNG (KAMERALISTIK, VERWALTUNGSBUCHFÜHRUNG) Ausgaben Begriffe, Definitionen Einnahmen Begriffe, Definitionen Kontenplan Besonderheiten Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit Haushalte mit Kostendeckungsprinzip Investitions- und Finanzierungsplan MITTELFRISTIGE FINANZPLANUNG VORANSCHLAG (BUDGET, HAUSHALT) Funktionen des Voranschlages Budgetgrundsätze Gliederung des Voranschlages Budgetierungsverfahren AUSFÜHRUNG (VOLLZUG) KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG, CONTROLLING DER RECHNUNGSABSCHLUSS Rechtsgrundlagen Gliederung des Rechnungsabschlusses Schritte für die Erstellung des Rechnungsabschlusses LIQUIDITÄTSPLANUNG HAUSHALTSÜBERWACHUNG ANALYSE, KENNZAHLEN

3 Abkürzungsverzeichnis K-AGO Allgemeine Gemeindeordnung 1998 wiederverlautbart LGBl 66/1998 idf LGBl 65/2012 K-GHO Gemeindehaushaltsordnung 1999 wiederverlautbart LGBl 2/1999 idf LGBl 65/2012 VRV Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl 787/1996, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, in der Fassung BGBl II 118/2007. BGBl LGBl idf, idgf ESVG 1995 Bundesgesetzblatt (Nummer(Jahr) Landesgesetzblatt (Nummer/Jahr) in der Fassung, in der geltenden Fassung Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 310 vom , Verordnung Nr 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 Literaturhinweise: Kommunalwissenschaftliches Dokumentationszentrum (kurz: KDZ), Finanz- und Betriebswirtschaft der Gemeinden, Stichworte für die Praxis, 1995 (Arbeitshilfen für Gemeinden Band 23) Kommunalwissenschaftliches Dokumentationszentrum (kurz: KDZ), Gemeindehaushalte und die Maastricht-Kriterien (Arbeitshilfen für Gemeinden Band 26) Kommunalwissenschaftliches Dokumentationszentrum (kurz: KDZ), Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände Mag. Erich KOFLER,

4 Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Welche Organe gibt es? Gemeinderat Gemeindevorstand/Stadtrat (als Kollegialorgan) Bürgermeister Vizebürgermeister Gemeindevorstandsmitglieder/Stadträte (Stadtratsmitglieder) Diese werden bei der Ausübung ihres Mandates und bei der Aufgabenerfüllung von den Bediensteten der Gemeinde unterstützt. Mag. Erich KOFLER,

5 1. Kreislauf kommunaler Haushaltswirtschaft Zunächst sollen die Ziele und die Aufgaben der Gemeinde, die es zu erreichen bzw. die es zu erfüllen gilt, definiert werden. Haushaltspolitik soll nachhaltig und leistungsorientiert sein. Für die Erbringung der Leistungen soll mittel- und langfristig geplant werden. Die kommunalen Kernaufgaben sollen kostengünstig und bedarfsgerecht erfüllt werden. Die Zuständigkeit und Verantwortung soll klar umrissen werden. Der Kreislauf umfasst folgende Phasen: 1. Festlegung der Ziele und Aufgaben 2. Budgetprogramm, Planung, Kosten-Nutzen-Analyse, Folgenlastenberechnung 3. Aufnahme in den Mittelfristigen Finanzplan, Genehmigung 4. Budgetierung, Beschlussfassung (Genehmigung) des Voranschlages 5. Ausführung (Vollzug) 6. Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling 7. die Aufstellung des Rechnungsabschlusses 8. die Kontrolle und Beschlussfassung (Genehmigung) des Rechnungsabschlusses 9. Analyse, Kennzahlen Für eine zweckmäßige Arbeit des Gemeinderates und des Bürgermeisters sowie für die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung ist der pünktliche Kreislauf gleicher weise Voraussetzung. Mag. Erich KOFLER,

6 Der Budgetvollzug soll flexibel durch die Ausweitung der Kompetenzen, der Deckungsfähigkeit und die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsresten gestaltet werden. Innerbetriebliche Leistungen sind zu verrechnen (Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen). Der Kosten- und Leistungsrechnung ist zumindest in Teilbereichen die notwendige Beachtung zu schenken. Der Budgetvollzug ist durch Berichtswesen und Controlling zu überwachen und zu steuern. 1.1 Rechtliche Grundlagen Art 116 Abs 2 Bundesverfassungsgesetz 1929 (B-VG), BGBl 1/1930 idgf Finanzverfassungsgesetz 1948 (FVG) Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV), BGBl 787/1996 idf BGBl II 118/2007 Gemeindeordnungen (Ktn: K-AGO 1998), Stadtrechte Gemeindehaushaltsordnungen (Ktn: K-GHO 1999, wiederverlautbart LGBl 2/1999 idf LGBl 65/2012 Mag. Erich KOFLER,

7 2. Kamerale Buchführung (Kameralistik, Verwaltungsbuchführung) Die Kameralistik ist die Buchführung der öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden). Die kamerale Buchführung ist eine Art Einnahmen-Ausgaben- Rechnung mit Besonderheiten. Die Besonderheiten sind das Soll, das Ist, der anfängliche Rest, der schliessliche Rest, der Voranschlagsbetrag, der Vergleich Voranschlagsbetrag zu Soll sowie auf Grund spezieller Vorschriften die Ausgeglichenheit bestimmter Verwaltungsbereiche. Die kamerale Buchführung hat dem derzeit geltenden Rechnungsziel der gemeindlichen Aufwandswirtschaft entsprechend in erster Linie den Deckungserfolg festzustellen und weiters einen Vergleich mit den Zahlen des vorher aufgestellten und beschlossenen Voranschlages zu ermöglichen. Die kamerale Buchführung umfasst: a) Die voranschlagswirksame Gebarung = Einnahmen und Ausgaben, die endgültig solche der Gemeinde sind b) Die voranschlagsunwirksame Gebarung = Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche der Gemeinde sind c) Die Vermögensgebarung = Vermehrung/Verminderung des Vermögens, der Schulden, Umschichtung innerhalb der Vermögensarten Mag. Erich KOFLER,

8 In der neuzeitlichen Buchführung wird diese durch Elemente der mittelfristigen Finanzplanung und der Kosten- und Leistungsrechnung erweitert. Die Geschäftsfälle (Gebarungsfälle) werden chronologisch (nach dem zeitlichen Anfall, Zeitbuch, Journal) und sachlich (nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Voranschlagsstelle, Sachbuch, Sachkonto) gebucht. Die Einnahmen- und Ausgabenkonten werden getrennt geführt. Es gibt im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung keine Gegenbuchung. Für zusätzliche Auswertungen und als Hilfsbuchhaltung für die Hauptbuchhaltung sind möglich: Lieferantenbuchhaltung, Abgabenbuchhaltung, Vermögensbuchhaltung, Darlehensbuchhaltung, Rücklagenbuchhaltung, Kostenrechnung. Jedes Konto wird in der Regel folgendermaßen gegliedert sein: Datum, Belegnummer, Zahlungsverpflichteter / Zahlungsempfänger, Zahlungsgrund. Anfänglicher Rest (aus Vorjahren), laufendes Soll (Anordnungssoll, vorgeschriebener Betrag), Gesamtsoll (=Anfänglicher Rest + laufendes Soll), Ist (Abstattung), schliesslicher Rest (=Differenz zwischen Gesamtsoll und Ist). Bei Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung ist noch der Voranschlagsbetrag anzugeben. Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind zusätzliche Erfassungen erforderlich, die sich nach Art und Umfang der von der jeweiligen Gebietskörperschaft gewählten Kostenrechnung ergeben. Mag. Erich KOFLER,

9 2.1. Ausgaben Begriffe, Definitionen Die Einteilung und Bezeichnung der Ausgaben kann nach verschiedenen Kriterien vorgenommen werden. Man unterscheidet zb. 1. Nach der Finanzierung: Ordentliche und außerordentliche Ausgaben Ordentliche Ausgaben sind die durch ordentliche Einnahmen gedeckten und daher im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Ausgaben. Zu diesen gehören insbesondere Leistungen für Personal, die Ausgaben für Amts- und Kanzleierfordernisse, also die Verwaltungs- und Betriebsausgaben, und der Schuldendienst Außerordentliche Ausgaben sind Ausgaben, die ihrer Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden. 2. Nach ihrer Aufnahme in den Voranschlag: Voranschlagswirksame und voranschlagsunwirksame Ausgaben Voranschlagswirksame Ausgaben sind jene Ausgaben, die endgültig solche der Gemeinde sind. Sie sind zu veranschlagen. Zu ihnen zählen auch Vorschüsse gegen Ersatz (zb. Bezugsvorschüsse), Zuführungen an Rücklagen, Rückersätze von Einnahmen aus Schuldaufnahmen, Sachbezüge der Bediensteten, Ausgaben bei Tauschvorgängen (Voranschlag) Voranschlagsunwirksame Ausgaben sind jene Ausgaben, die endgültig nicht solche der Gemeinden sind, sondern die Ge- Mag. Erich KOFLER,

10 meinde lediglich für Rechnung Dritter ausgibt. Diese Ausgaben sind nicht zu veranschlagen, sondern werden in der voranschlagsunwirksamen Gebarung verrechnet. Diese Gebarung wird auch durchlaufende oder Interimsgebarung genannt. Die voranschlagsunwirksamen Ausgaben werden auch als Vorschüsse bezeichnet. 3. Nach der Häufigkeit ihres Vorkommens: Laufende (fortdauernde) und einmalige Ausgaben Laufende (fortdauernde) Ausgaben sind jene ordentlichen Ausgaben, die in jedem Finanzjahr regelmäßig wiederkehren. Sie sind stets ordentliche Ausgaben (siehe Pkt. 1) Einmalige Ausgaben sind jene ordentlichen Ausgaben, die ihrer Natur nach nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr für die nächsten Finanzjahre ungewiß ist. 4. Nach ihrem Inhalt: Leistungen für Personal und Sachausgaben Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen ( 5 Abs. 1 der VRV). Die Leistungen für Personal werden auch Personalausgaben, Personalaufwand oder persönliche Ausgaben genannt. Sachausgaben sind alle Ausgaben, die nicht Leistungen für Personal sind. Das sind vor allem die Amts- und Betriebsausgaben, die Gebäudeerhaltungs- und benützungsausgaben, die Ausgaben für den Fuhrpark, die besonderen Zweckausgaben der Betriebe, Zuweisungen, die Bezüge der Organe, die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge und die Entgelte auf Grund von Werkverträgen. Mag. Erich KOFLER,

11 5. Nach ihrer wirtschaftlichen Auswirkung: Erfolgswirksame und vermögenswirksame Ausgaben Erfolgswirksame Ausgaben verändern das Vermögen nicht Vermögenswirksame Ausgaben verändern dagegen das Vermögen 6. Nach ihrer Vorsorge im Voranschlag: Planmäßige, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben. Planmäßige Ausgaben sind jene Ausgaben, deren Anfall und Bedeckung im Voranschlag vorgesehen sind. Überplanmäßige Ausgaben sind jene Ausgaben, die den bei einer Voranschlagsstelle vorgesehenen Betrag übersteigen. Ihre Leistung bedarf der vorherigen Zustimmung des hiefür zuständigen Organes. Außerplanmäßige Ausgaben sind jene Ausgaben, deren Anfall und Bedeckung im Voranschlag nicht vorgesehen sind. Zu ihrer Leistung bedarf es der vorherigen Zustimmung des hiefür zuständigen Organes. Sie sind gemäß 13 der VRV bei besonderen Ausgabekonten nachzuweisen, die entsprechend der im 7 der VRV vorgesehenen Gliederung einzurichten sind. Gefährdet das Ausmaß der Höhe der im Laufe des Finanzjahres sich ergebenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben (einzeln oder in Summe) den Haushaltsausgleich, ist der Bürgermeister verpflichtet, einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. 7. Nach ihrer Absetzbarkeit: Bedingt absetzbare und unbedingt absetzbare Ausgaben 8. Nach ihrer Deckungsfähigkeit: Einseitig deckungsfähige und gegenseitig deckungsfähige Ausgaben Mag. Erich KOFLER,

12 9. Nach ihrer Priorität: Pflichtausgaben und Ermessensausgaben (freiwillige Ausgaben) Pflichtausgaben sind jene Ausgaben, zu deren Leistung die Gemeinde auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, eingegangener Verträge und Schuldverhältnisse verpflichtet ist. Für deren Bedeckung ist in erster Linie zu sorgen. Ermessensausgaben (freiwillige Ausgaben) sind jene Ausgaben, zu deren Leistung (oder Nichtleistung) die Gemeinde freie Hand hat. Die Freiwilligkeit ist allerdings nur bedingt, da die Notwendigkeit der Befriedigung infrastruktureller Bedürfnisse die Verwendung der freien Mittel für bestimmte Zwecke erzwingt. 10. Nach der Art der Ausgaben: Verwaltungsausgaben und Betriebsausgaben Verwaltungsausgaben sind die Ausgaben für jene Zwecke, die die Tätigkeit der Verwaltung erst ermöglichen. Es sind dies in erster Linie die Ausgaben für Leistungen für Personal und für Sachleistungen. Betriebsausgaben sind jene Ausgaben, die der Erfüllung des Betriebszweckes dienen. Auch hier kommen Leistungen für Personal neben die Ausgaben für sachliche Betriebsleistungen in Frage. Diese Ausgabenart führt auch die Bezeichnung Zweckausgabe 11. Nach dem Vollzug: Soll- und Istausgaben Sollausgabe ist die im Finanzjahr fällige und angewiesene Ausgabe (Verbindlichkeit). Istausgabe ist die Abdeckung der Verbindlichkeit und gleichzeitig ein Kassenausgang. Mag. Erich KOFLER,

13 12. Nach ihrem Gesamtausmaß im Voranschlag: Gesamtausgaben und Reinausgaben Gesamtausgaben sind die Summe der veranschlagten Ausgaben vor Abzug der Vergütungen gemäß 2 Abs. 2 der VRV. Reinausgaben sind die Summe der veranschlagten Ausgaben nach Abzug der Vergütungen gemäß 2 Abs. 2 der VRV Einnahmen Begriffe, Definitionen Die Einteilung und Bezeichnung der Einnahmen kann nach verschiedenen Kriterien vorgenommen werden. Man unterscheidet: 1. Nach der Finanzierung: Ordentliche und außerordentliche Einnahmen: Ordentliche Einnahmen sind jene Einnahmen, die sich aus der Tätigkeit der einzelnen Verwaltungszweige ergeben und nicht zu den außerordentlichen Einnahmen zählen. Es handelt sich in der Regel um Verwaltungseinnahmen einschließlich Gebühren, um allgemeine Deckungsmittel (zb. Steuereinnahmen) und um Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für den außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind. Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere Einnahmen aus Schuldaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind. 2. Nach ihrer Aufnahme in den Voranschlag: Voranschlagswirksame und voranschlagsunwirksame Einnahmen Voranschlagswirksame Einnahmen sind jene Einnahmen, die endgültig solche der Gemeinde sind. Sie sind daher zu veran- Mag. Erich KOFLER,

14 schlagen. Zu ihnen zählen auch Ersätze von Vorschüssen, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen, Einnahmen bei Sachbezügen der Bediensteten, Einnahmen bei Tauschvorgängen. Voranschlagsunwirksame Einnahmen sind jene Einnahmen, die nicht endgültig solche der Gemeinde sind, sondern an Dritte weitergeleitet werden müssen. Diese Einnahmen sind nicht zu veranschlagen, sondern in der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung zu verrechnen. Die voranschlagsunwirksamen Einnahmen werden auch als Erläge (Verwahrgelder) bezeichnet. 3. Nach der Häufigkeit ihres Vorkommens: Laufende (fortdauernde) und einmalige Einnahmen Laufende (fortdauernde) Einnahmen sind jene ordentlichen Einnahmen, die in jedem Finanzjahr regelmäßig wiederkehren. Sie sind stets ordentliche Einnahmen (siehe Pkt. 1). Einmalige Einnahmen sind jene ordentlichen Einnahmen, die ihrer Natur nach nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr für die nächsten Finanzjahre ungewiss ist. 4. Nach dem Zweck der Verwendung: Zweckfreie und zweckgebundene Einnahmen Zweckfreie Einnahmen dienen gleichmäßig zur Deckung aller Ausgaben. Ist auf Grund von Gesetzen oder aus der Herkunft der Einnahmen eine Zweckbestimmung vorgesehen, spricht man von zweckgebundenen Einnahmen. 5. Nach ihrer wirtschaftlichen Auswirkung: Erfolgswirksame und vermögenswirksame Einnahmen Erfolgswirksame Einnahmen verändern das Vermögen nicht, vermögenswirksame Einnahmen verändern dagegen das Vermögen. Mag. Erich KOFLER,

15 6. Nach ihrer Vorsorge im Voranschlag: Planmäßige, überplanmäßige und außerplanmäßige Einnahmen Planmäßige Einnahmen sind im Voranschlag vorgesehen. Überplanmäßige Einnahmen sind Einnahmen, die den bei einer Voranschlagsstelle vorgesehenen Betrag übersteigen. Außerplanmäßige Einnahmen sind im Voranschlag nicht vorgesehen. 7. Nach ihrer Absetzbarkeit: Bedingt absetzbare und unbedingt absetzbare Einnahmen 8. Nach der Art der Einnahmen: Verwaltungseinnahmen werden für Verwaltungsleistungen erzielt, zb. Gebühren und Kostenersätze Betriebseinnahmen sind Leistungs- und Nebenerlöse der verschiedenen Einrichtungen der Gemeinde. 9. Nach dem Vollzug: Soll- und Isteinnahmen Solleinnahmen sind die im Finanzjahr fälligen und angewiesenen Einnahmen (Forderungen). Die Isteinnahmen sind die Erfüllung der Forderungen und gleichzeitig bedeuten sie Kassenzugänge. 10. Nach ihrem Gesamtausmaß im Voranschlag: Gesamteinnahmen und Reineinnahmen Gesamteinnahmen sind die Summe der veranschlagten Einnahmen vor Abzug der Vergütungen gemäß 2 Abs. 2 der VRV. Reineinnahmen sind die Summe der veranschlagten Einnahmen nach Abzug der Vergütungen gemäß 2 Abs. 2 der VRV. I Mag. Erich KOFLER,

16 n welcher Form können Einnahmen auftreten? Als - Abgaben und Steuern (Kommunalsteuer, Grundsteuer, Fremdenverkehrsabgabe, Ortstaxe, Hundeabgabe...) - Beiträge (Kostenbeiträge, Wasseranschlussbeiträge, Kanalanschlussbeiträge, Interessentenbeiträge,...) - Gebühren (Wasserbezugsgebühren, Kanalbenützungsgebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Kommissionsgebühren,...) - Bedarfzuweisungen, Zuweisungen, Zuschüsse - Entgelte (Eintritte Freibad, Hallenbad...) - Mieten, Betriebskostenersätze (Vermietung von Wohnungen, Sporthallen,...) 2.3. Kontenplan Das Sachkonto (Haushaltsstelle, Haushaltskonto, Voranschlags- stelle) besteht aus: Haushaltshinweis + Ansatz + Post. Bei voranschlagsunwirksamen Konten entfällt der Ansatz. Haushaltshinweis: 01 Ordentliche Ausgaben 02 Ordentliche Einnahmen 05 Außerordentliche Ausgaben 06 Außerordentliche Einnahmen 09 Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung 00 Einnahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung Ansatz: Besteht aus mindestens 3 Ziffern. Die Anlage 2 zur VRV bildet den Mag. Erich KOFLER,

17 Kontierungsleitfaden. zb. 010 Zentralamt (=Hauptverwaltung, Amtshaus, Rathaus) Die 1. Dekade gibt die Gruppenzuordnung an. Folgende Gruppen gibt es: 0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 2 Unterricht, Erziehung, Sport Wissenschaft Gruppe Bezeichnung darin sind zb.. enthalten: 010 Zentralamt 163 Feuerwehr 211 Volksschule, 262 Sportplatz 3 Kunst, Kultur und Kultus 300 Kulturbüro, 4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 320 Musikschule 411 Maßnahmen Sozialhilfe 5 Gesundheit 511 Familienberatung 6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 612 Gemeindestraßen 7 Wirtschaftsförderung 770 Einrichtung zur Förderung des Fremdenverkehrs 8 Dienstleistungen 820 Wirtschaftshof 831 Freibad 9 Finanzwirtschaft 920 Öffentliche Abgaben Post: Besteht aus mindestens 3 Ziffern und gibt den ökonomischen Gesichtspunkt an (zb. 001 Unbebaute Grundstücke, 042 Amtsausstattung, 600 Strom usw.). Das Postenverzeichnis für Gemeinden ist in der Anlage 3b zur VRV angeführt. Mag. Erich KOFLER,

18 Beispiele für Voranschlagsstellen (Haushaltshinweis/Ansatz/Post): 01/0100/0420 Zentralamt, Amtsausstattung 01/0100/5000 Zentralamt, Geldbezüge für Beamte 01/1630/6170 Feuerwehr, Instandhaltung von Fahrzeugen 01/2110/0430 Volksschule, Betriebsausstattung 01/2400/6700 Kindergarten, Versicherungen 01/6120/6110 Gemeindestraßen, Instandhaltung von Straßenbauten 02/8530/8240 Wohnhäuser, Einnahmen aus Vermietung 02/9200/8330 Öffentliche Abgaben, Kommunalsteuer 05/6120/0020 Außerordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Straßenbauten 05/6120/0010 Außerordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Unbebaute Grundstücke 06/6120/3460 Außerordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Darlehensaufnahme 06/6120/8711 Außerordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Bedarfszuweisung des Landes Beispiele für Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung (Haushaltshinweis/Post): 09/2700 Vorsteuer, 00/2700 Vorsteuer 09/3600 Umsatzsteuer, 00/3600 Umsatzsteuer 09/3623 Lohnsteuer, 00/3623 Lohnsteuer Mag. Erich KOFLER,

19 2.4. Besonderheiten Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit Haushalte mit Kostendeckungsprinzip Investitions- und Finanzierungsplan Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit Sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die 1. Über eine vollständige Rechungsführung ( mit Vermögens- und Schuldennachweis) verfügen, 2. Weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen, und 3. Mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden. Die Einrichtung in dieser Form ist seit dem Jahre 1997 möglich. Die Einführung dieser Betriebsart ist im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zu sehen. Zur Erreichung der so genannten Maastricht-Kriterien ist bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen die gesonderte Verrechnung möglich. Die Maastricht-Kriterien für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion sind: das öffentliche Defizit darf 3 % des Brutto-Inlandsproduktes (BIP) nicht übersteigen der öffentliche Schuldenstand darf maximal 60 % des Brutto- Inlandsproduktes erreichen. Die VRV fasst die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Abschnitt 85 zusammen. Mag. Erich KOFLER,

20 Folgende Unterabschnitte sind vorgesehen: 850 Betriebe der Wasserversorgung 851 Betriebe der Abwasserbeseitigung (Kanalisation) 852 Betriebe der Müllbeseitigung (Abfallbeseitigung) 853 Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden 858 zusammengefasste Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit 859 sonstige Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit(zB. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Parkhäuser) Betriebe, die in der Buchhaltung der Gemeinde dafür in Frage kommen sind: Betriebe - der Wasserversorgung (Teilabschnitt 8500), - der Abwasserbeseitigung (Teilabschnitt 8510), - der Abfallbeseitigung einschließlich - Altstoffsammelzentren, Biomüllsammlung, Kompostierung (Teilabschnitt 8520), - der Wohnungs- und Liegenschaftsverwaltung, Vermietung von Wohn- und Geschäftsgebäuden (Teilabschnitt 8530). Der Kostendeckungsgrad von mehr als 50 % nach dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (kurz: ESVG) ist dann gegeben, wenn nachhaltig mehr als 50 % der Produktionskosten durch Umsätze gedeckt werden. Kostendeckungsgrad = Umsatz : Produktionskosten x 100 Bei der Feststellung des Kostendeckungsgrades sind mehrere Jahre zu berücksichtigen. Geringfügige Schwankungen von einem Jahr zum anderen erfordern keine Neueinstufung des Betriebes. Mag. Erich KOFLER,

21 ACHTUNG: Die Gesetze des Landes Kärnten und die darauf aufbauenden Kalkulationsgrundlagen für Wasser, Müll und Kanal bleiben unverändert und diese sehen eine 100%ige Ausgabendeckung vor. Im Voranschlag sind diese Betriebe ausgeglichen, dh in Einnahme und Ausgabe gleich hoch, zu erstellen. Umsatz Zum Umsatz zählen: Gebühreneinnahmen, Interessenten- (Anschluss)beiträge, Verkaufserlöse, Entgelte, Mieten, Gütersubventionen. Nicht zum Umsatz zählen: Zahlungen zur Deckung eines Defizites (Abgangsfinanzierung), Schuldaufnahmen. Produktionskosten sind die laufenden Betriebsaufwendungen (Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter, Verwaltungsaufwand, Betriebsaufwand, Personalkosten) und die kalkulierten Abschreibungen. Nicht zu den Produktionskosten zählen: Zinsaufwendungen, Tilgungen für Finanzschulden, Investitionsausgaben, Pensionszahlungen, sonstige Transferzahlungen. Weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktion Der Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit muss sich wirtschaftlich selbständig betätigen können. Zu diesem Zweck ist ein Betriebsleiter einzusetzen, dem spezifische Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Die Einräumung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit und die Bestellung eines Betriebsleiters haben durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen. Mag. Erich KOFLER,

22 Dieser Gemeinderatsbeschluss muss zumindest enthalten: Aufgaben und Ziele des Betriebes (Zweck) Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeorgane und des Betriebsleiters Zuordnung substanzieller Befugnisse an den Betriebsleiter Vorgabe des anzustrebenden Kostendeckungsgrades Vollständige Rechnungsführung Die vollständige Rechnungsführung umfasst die Zuordnung zum Abschnitt 85 und die Erstellung einer Vermögens- und Schuldenrechnung nach 16 Abs 1 VRV pro Betrieb. Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt im Rahmen der bestehenden kameralen Buchführung der Gemeinde Haushalte mit Kostendeckungsprinzip Haushalte mit Kostendeckungsprinzip sind solche Einrichtungen der Gemeinde, bei denen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften die Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen bedeckt werden oder durch Anordnung des Gemeinderates kostendeckend geführt werden sollen. Als solche kommen in Betracht: Förderung des Fremdenverkehrs Die im Abschnitt 77 verrechneten Ausgaben der Fremdenverkehrsförderung sollen durch die zweckgebundenen Einnahmen der Ortstaxe/Kurtaxe (verrechnet bei 2/9200/8340), der Fremdenverkehrsabgabe (verrechnet bei 2/9210/8341) und den sonstigen im Abschnitt 77 verrechneten Einnahmen bedeckt werden. Mag. Erich KOFLER,

23 Friedhof, Bestattung (Teilabschnitt 8170) Fäkalienabfuhr (Teilabschnitt 8260) Wirtschaftshof (Teilabschnitt 8200) Zuchttierhaltung: Die im Teilabschnitt 7420 verrechneten Ausgaben für die Vatertierhaltung (1/7420/7560) sollen durch die Einnahmen aus Deckumlage (2/7420/8520) bedeckt werden. Sonstige, für die der Gemeinderat die Kostendeckung/Ausgabendeckung vorgesehen hat (zb. Tennisanlagen) Investitions- und Finanzierungsplan 8 Abs 4 K-GHO Für jedes zu realisierende Vorhaben ist ein Investitions- und Finanzierungsplan zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Aufzunehmen sind die Gesamtkosten, deren Bedeckung und die Folgekosten sowie der Zeitraum der Verwirklichung. Für den Investitions- und Finanzierungsplan sind bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen: a) Vorhaben wird in einem Haushaltsjahr abgewickelt Wird das Vorhaben zur Gänze durch Eigenmittel finanziert, so ist der Gemeinderatsbeschluss (mit Angabe über Kosten, Finanzierung, Folgekosten) sowie die Aufnahme in den mittelfristigen Finanzplan, den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag erforderlich. Mag. Erich KOFLER,

24 Wird das Vorhaben teilweise oder zur Gänze mit Zuschussmitteln (Bedarfszuweisungen) und/oder Darlehen finanziert, so ist zusätzlich die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach 86 Abs 11 K- AGO einzuholen. b) Vorhaben wird in zwei oder mehreren Haushaltsjahren abgewickelt In diesem Fall ist die Darstellung der Gesamtkosten und deren Finanzierung und die Aufteilung auf die die einzelnen Jahre sowie die Aufnahme in den mittelfristigen Finanzplan und den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag erforderlich. Werden zur Gänze Eigenmittel eingesetzt, so ist das Vorhaben der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall der teilweisen oder gänzlichen Finanzierung mit Zuschussmitteln (Bedarfszuweisungen) und/oder Darlehen, ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach 86 Abs 11 K-AGO einzuholen. Mag. Erich KOFLER,

25 3. Mittelfristige Finanzplanung Mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik verpflichten sich die österreichischen Gemeinden zur gesamtösterreichischen Konsolidierung in einem landesweise ausgeglichenem Haushaltsergebnis beizutragen (nach ESVG Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung). Die Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden sind zu koordinieren, die Haushaltsführung mittelfristig auszurichten und darüber wechselseitig zu informieren. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere die Beratung und Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen, die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung, die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder (für Hoheitsverwaltung, Landeslehrer, ausgegliederte Einrichtungen), die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizites und des öffentlichen Schuldenstandes sowie die Empfehlung und Festlegung von Maßnahmen. Die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung umfasst einen 5-Jahreszeitraum (ab 2014, bis einschließlich 2013 noch 4 Jahre). Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Berechnungsgrundlagen (Veränderungen zum Vorjahr in Prozenten) werden zum Teil vom Bund (Bruttoinlandsprodukt real und nominell, Verbraucherpreisindex, Lohn- und Gehaltssumme) und zum Teil von den Mag. Erich KOFLER,

26 Ländern (Ertragsanteile der Gemeinde, Landesumlage, Beiträge zur Sozialhilfe und zum Betriebsabgang der Krankenanstalten) zur Verfügung gestellt. Die Darstellung der Haushaltsabwicklung der Gemeinde selbst hat sich an der Anlage 5b der VRV zu orientieren. Bei einem negativen Finanzierungssaldo (Maastricht-Defizit) sind von den Gemeinden jene Maßnahmen ergänzend zu beschreiben, die zur Verbesserung des Saldos beitragen und zwar getrennt in nachhaltige Maßnahmen und Einmaleffekte. Die Aufstellung eines mittelfristigen Finanzplanes in den Gemeinden ( 19 K-GHO) erfolgt für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Budget (Voranschlag) zusammen. Beispiel: Voranschlag 2014, Planjahr 2015, Planjahr 2016, Planjahr 2017, Planjahr 2018 Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist eine Trennung in fortdauernde Einnahmen und Ausgaben sowie einmalige Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Der sich allenfalls ergebende Überhang der jährlich laufenden Einnahmen gegenüber den Ausgaben ist die freie Finanzspitze. Eine positive freie Finanzspitze weist die verfügbaren Eigenmittel zur Bedeckung einmaliger Vorhaben oder anderer Maßnahmen Mag. Erich KOFLER,

27 aus. Eine negatives Ergebnis würde bedeuten, dass zur Finanzierung der Aufgaben Zuschussmittel des Landes (Bundes) erforderlich bzw. Ausgabeneinsparungen vorzunehmen wären. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die einmaligen Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung (Finanzierung) anzugeben. Der Investitionsplan ist von besonderer politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Begonnene Vorhaben und noch zu realisierende Vorhaben sind darin aufzunehmen. Für die Erstellung eines solchen Investitionsplanes ist es daher wichtig, die Zielsetzung der Gemeinde zu kennen und festzulegen. Nur solche Vorhaben bzw. Maßnahmen sollen aufgenommen werden, für die bereits konkrete Basisdaten vorliegen. Für die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes werden die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsabschlüsse bzw. Voranschläge der letzten Jahre in fortdauernde und einmalige Komponenten zerlegt. Auf Grund der sich daraus ergebenden Trends und der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung sowie unter Einbeziehung allfälliger Folgeausgaben und Folgeeinnahmen der geplanten Investitionsvorhaben erfolgt die Berechnung des zukünftigen Finanzbedarfes. Fortdauernde Ausgaben sind solche, die in jedem Haushaltsjahr anfallen (zb Personalkosten, Schuldendienst, Verwaltungs- und Betriebsaufwand, laufende Transferzahlungen...). Fortdauernde Einnahmen sind solche, die in jedem Haushaltsjahr regelmäßig anfallen (zb Ertragsanteile, gemeindeeigene Steuern, Mieten, Leistungserlöse...). Mag. Erich KOFLER,

28 Einmalige Einnahmen und Ausgaben sind solche, die nicht in jedem Haushaltsjahr anfallen, großteils im Ermessen der Gemeinderates liegen und jeweils der Höhe nach variieren (zb Grundankauf, Grundverkauf, Anschaffung Fahrzeug, Ausstattung,...) 4. Voranschlag (Budget, Haushalt) ( K-AGO, 1-26 K-GHO) Der Voranschlag (Budget, Haushalt) ist die Zusammenstellung der im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben, soferne sie endgültig solche der Gemeinde sind. Er ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt von einander in voller Höhe zu veranschlagen. Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit dies an Hand von Unterlagen möglich, zu errechnen, sonst gewissenhaft zu schätzen. Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbaren EURO-Beträgen festzusetzen. Der Voranschlag ist unter Einbeziehung der Soll-Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen Funktionen des Voranschlages Als Funktionen (Aufgaben) des Voranschlages (Budgets) werden im allgemeinen genannt: Mag. Erich KOFLER,

29 1. Die politische Funktion: Der Voranschlag (Budget) ist der zahlenmäßige exakte Ausdruck des Handlungsprogrammes einer Regierung. In demokratischen Ländern ist es ein wesentliches Recht des zuständigen Organs, den Voranschlag in einer öffentlichen Sitzung zu beraten und zu beschließen. Der Voranschlag ist die Grundlage der Rechnungslegung und der Kontrolle. Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf die Gesetzmäßigkeit (Vorschrifts- und Verfassungsmäßigkeit), Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der budgetären Maßnahmen. 2. Die finanztechnische Funktion: Der Voranschlag liefert den Nachweis, ob die Durchführung der geplanten Aufgaben möglich ist, und in diesem Zusammenhang, ob der Ausgleich zwischen den Einnahmen und Ausgaben gesichert ist. 3. Die rechtliche Funktion: Die Verwendung der veranschlagten Mittel ist für die Verwaltung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bindend. Gegenüber Dritten werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Der Voranschlag der Gemeinden ist rechtlich gesehen eine Verwaltungsverordnung. 4. Die wirtschaftliche Funktion: Seit der weltweiten Wirtschaftskrise der Dreißigerjahre hat sich in Theorie und Praxis die Erkenntnis durchgesetzt, dass die öffentlichen Finanzwirtschaft im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen ist. Die öffentlichen Haushalte haben als ökonomische Faktoren Anerkennung gefunden, sie sind Instrumente einer vielfältigen Wirtschaftspolitik geworden. Mag. Erich KOFLER,

30 4.2. Budgetgrundsätze Budgetgrundsätze (auch Haushaltsgrundsätze oder Haushaltsmaximen bezeichnet), sind jene Prinzipien, die bei der Erstellung und Ausführung des Voranschlages (Haushaltsplanes) zu beachten sind. Die wichtigsten Budgetgrundsätze sind: 1. Rechtzeitigkeit (Vorherigkeit): Dieser Grundsatz verlangt, dass der Voranschlag so rechtzeitig beschlossen wird, dass er mit Beginn des Finanzjahres, für das er erstellt ist, in Kraft treten kann. Das heißt, der Voranschlag muß vor dem Vollzug der Einnahmen und Ausgaben, die in ihm veranschlagt sind, beschlossen werden. 2. Jährlichkeit: Dieser Grundsatz, im 1 der VRV normiert, besagt, dass der Voranschlag jeweils für den Zeitraum eines Jahres (Finanzjahr, Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr), das sich mit dem Kalenderjahr deckt, zu erstellen ist. Daraus folgt, dass die Voranschlagsbeträge ihrer Höhe nach entsprechend zu bemessen sind und dass sie grundsätzlich nach Ablauf des Finanzjahres für keine Anweisung mehr zur Verfügung stehen. Nicht verbrauchte Ausgabenbeträge gelten demnach als erspart. Diesem Grundsatz widersprechen nicht die Einrichtung eines Auslaufmonates ( 11 Abs. 1 der VRV) und eine rechtlich zulässige Übertragung von Mitteln, zum Beispiel durch Rücklagenbildung, in das Folgejahr (Übertragbarkeit). Mag. Erich KOFLER,

31 3. Einheit: Sie bedeutet, dass der Voranschlag, wie die Wirtschaftsführung der Gemeinde überhaupt, ein geschlossenes Ganzes zu sein hat und die Bildung von haushaltsmäßigen Sonderwirtschaften und die Erstellung von selbständigen Nebenetats, Nebenbudgets verboten sind. Durch die Erstellung von Untervoranschlägen (Teilvoranschlägen) von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, bei denen nur die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag aufgenommen werden ( 3 Abs. 2 der VRV), wird dieser Grundsatz ebenso wenig verletzt wie durch die Aufstellung eines außerordentlichen Voranschlages. 4. Vollständigkeit: Sie bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit im kommenden Finanzjahr zur Zeit der Erstellung des Voranschlages bereits feststeht oder vorausgesehen werden kann (aber auch nur diese, diese aber in ihrer vollen Höhe), zu veranschlagen sind. Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn die Veranschlagung veranschlagungspflichtiger Einnahmen oder Ausgaben unterbleibt oder nicht in der vollen Höhe erfolgt. Dies geschieht oft unter Spekulation auf die Möglichkeit einer Nachveranschlagung, um den Voranschlag zu entlasten oder gar, um bestimmte Voranschlagsbeträge nicht oder nicht zu sehr ins Licht der Öffentlichkeit zu rücken. Die Vollständigkeit wird im 2 Abs. 1 der VRV gefordert. 5. Bruttoprinzip: Es bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben ungekürzt, d.h. mit ihrem Bruttobetrag (in voller Höhe) zu veranschlagen und zu verrechnen sind. Kompensation von Einnahmen mit Ausgaben oder umgekehrt, ist verboten. Mag. Erich KOFLER,

32 6. Klarheit: Sie verlangt eine möglichst tiefgehende Gliederung des Voranschlages (und Rechnungsabschlusses) und eine möglichst präzise Bezeichnung und Benennung der Voranschlagsstellen, damit bei den Einnahmen über deren Herkunft, bei den Ausgaben über deren Verwendungszweck keinerlei Unklarheiten bestehen. Als einzige zweckfreie Voranschlagsstellen sind Verstärkungsmittel, in einigen Fällen auch Verfügungsmittel zugelassen 7. Wahrheit: Die Budgetwahrheit verlangt, dass die Höhe der veranschlagten Beträge mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit festgestellt wird. Wo eine Errechnung nicht möglich ist, ist eine gewissenhafte Schätzung des Betrages vorzunehmen. Zu knappes Bemessen der Einnahmen beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Budgets ebenso wie Großzügigkeit bei der Bemessung der Ausgaben. In den außerordentlichen Voranschlag dürfen nur solche Vorhaben aufgenommen werden, deren Durchführung oder mindestens Inangriffnahme im kommenden Finanzjahr tatsächlich beabsichtigt und möglich ist. Der Voranschlag muss Grundlage für eine verantwortungsbewusste Wirtschaftsführung sein können. 8. Sachliche und zeitliche Spezialität: Alle veranschlagten Beträge sind grundsätzlich nur nach ihrer Zweckbestimmung (qualitative Spezialität) bis zu der im Voranschlag festgesetzten Höhe (quantitative Spezialität) und nur innerhalb des Voranschlagszeitraumes (zeitliche Spezialität) zu verwenden. Mag. Erich KOFLER,

33 9. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Dieser Grundsatz betrifft die gesamte Wirtschaftsführung der Gemeinde. Wirtschaftlich handeln heißt in diesem Zusammenhang, mit den gegebenen Mitteln den größtmöglichen Erfolg zu erzielen. Die Beurteilung, ob wirtschaftlich gehandelt wird, wird in erster Linie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter gleichzeitiger Wertung des Ausmaßes und der Art der Aufgabenerfüllung vorzunehmen sein. Sparsames Verwalten verlangt die Unterlassung vermeidbarer (Mehr-) Ausgaben, ohne die Aufgabenerfüllung zu vernachlässigen, es verlangt, dass Voranschlagsbeträge nicht früher und nicht in einem größeren Ausmaße in Anspruch genommen werden, als es unbedingt erforderlich ist. 10. Gesamtdeckung im ordentlichen Haushalt, Einzeldeckung im außerordentlichen Haushalt: Gesamtdeckung im ordentlichen Haushalt besagt, dass alle ordentlichen Einnahmen, soweit sie nicht gesetzlich oder widmungsgemäss zweckgebunden sind, zur Deckung des gesamten ordentlichen Aufwandes heranzuziehen sind. Einzeldeckung im außerordentlichen Haushalt besagt, dass der Aufwand eines jeden einzelnen Vorhabens durch eigens hiefür zweckgebundene außerordentliche Einnahmen zu decken ist. 11. Voranschlagsausgleich: Er ist gegeben, wenn die Summe der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben betraglich übereinstimmen. Mag. Erich KOFLER,

34 4.3. Gliederung des Voranschlages a.) Ordentlicher Voranschlag b.) Außerordentlicher Voranschlag Gliederung der Einnahmen und Ausgaben, Kennzeichnung der Gliederungselemente: Verbindliche Gliederungselemente der Einnahmen und Ausgaben sind der Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftlicher Gesichtspunkt), der Ansatz (funktioneller Gesichtspunkt) und die Post (ökonomischer Gesichtspunkt). Jede Voranschlagsstelle hat zumindest diese drei genannten Elemente aufzuweisen. Fakultativ können zusätzliche Gliederungen, etwa nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten, vorgenommen werden. Sie sind mit der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu näher umschriebenen Gebarungsgruppen verbunden. Dabei ist die Anlage 4, Finanzwirtschaftliche Gliederung der VRV, zu beachten. Auch nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten können fakultative Gliederungen erfolgen. Sie dienen allerdings nicht der Gliederung des Voranschlages, sondern ermöglichen lediglich die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben nach vorgegebenen Kriterien. Die diesbezügliche Kennzeichnung ist nach der Voranschlagstelle anzubringen. Gegenüberstellung und Dreigliederung der Voranschlagsbeträge: In den Voranschlägen sind den Voranschlagsbeträgen der Einnahmen auf der linken Seite die Voranschlagsbeträge der Ausgaben auf der rechten Seite gegenüberzustellen. Mag. Erich KOFLER,

35 In den Voranschlägen sind sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben neben den Voranschlagsbeträgen des kommenden Finanzjahres die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Haushaltsrechnung (Sollbeträge) des abgelaufenen Finanzjahres anzugeben (zb. Voranschlag 2013, Voranschlag 2012, Rechnungsabschluss 2011). Mag. Erich KOFLER,

36 4.4. Budgetierungsverfahren Verfahrensschritte: Erstellung des Entwurfes (durch Finanzverwaltung, Verwaltungsstellen, Betriebe; Führen von Budgetgesprächen mit der politischen Führungsspitze, Zusammenfassung durch Finanzverwaltung) Öffentliche Kundmachung über Aufliegen des Entwurfes zur allgemeinen Einsichtnahme und Abgabe von schriftlichen Erinnerungen (Einwendungen) 1 Woche - 86 Abs 7 K-AGO Zuleitung an den Gemeinderat durch Vorberatung im Finanzausschuss, Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) Beratung des Entwurfs und Beschlussfassung über die endgültige Fassung des Voranschlags durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung Öffentliche Kundmachung des Voranschlagsbeschlusses 2 Wochen; Vorlage des Voranschlages an die Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme - 86 Abs 9 K-AGO. Gemeinden mit über Einwohnern haben ihn gemäß 18 Abs. 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/48, auch dem Rechnungshof vorzulegen. Mag. Erich KOFLER,

37 5. Ausführung (Vollzug) Der Vollzug des Budgets erfolgt durch Verfügung des Verfügungsberechtigten auf Grund interner Organisationsrichtlinien unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften. Verfügungsberechtigte können sein: Bürgermeister oder seine Stellvertreter, Gemeindevorstandsmitglieder bei Referatsaufteilung, bevollmächtigte Gemeindebedienstete (Amtsleiter, Abteilungsleiter, Betriebsleiter usw.). Nach erbrachter Leistung ist diese auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und die Zahlung und Verrechnung anzuordnen. Anordnungsbefugter können sein: Bürgermeister oder seine Stellvertreter. Der Bürgermeister kann die Anordnungsbefugnis an den Finanzreferenten (Gemeindevorstandsmitglied) bei Referatsaufteilung sowie an Gemeindebedienstete (ausgenommen Bedienstete der Finanzverwaltung) schriftlich übertragen. Anordnung und Vollzug (Zahlung, Verrechnung) sind getrennt voneinander von unterschiedlichen Personen vorzunehmen. Mit der Zahlung und Verrechnung sind die Bediensteten der Gemeinde zu betrauen (Finanzverwalter, Kassier, Buchhalter). Die K-GHO beinhaltet Regelungen über das Kassen- und Verrechnungswesen ( 27 ff). Mag. Erich KOFLER,

38 6. Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling Gründe für die Kosten- und Leistungsrechnung sind bereits im Finanzausgleichsgesetz angeführt, das vom Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder der Anlage sowie die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer spricht. Vorgesehen sind bei der Kostenrechnung die gleichmässige, gerechte Verteilung auf die Nutzungsdauer bzw. den Verbrauch, keine aussergewöhnlichen, betriebsfremden Ausgaben und keine neutralen nicht in die Periode passenden Ausgaben. Kosten sind jener rechnerische Wert, der sich aus dem tatsächlichen Verzehr (Verbrauch) von Wirtschaftsgütern zur Leistungserstellung und Leistungsverwertung in derselben Periode ergibt. Vermögenswirksame Ausgaben (Investitionen) werden durch kalkulatorische Kosten (Abschreibung) ersetzt. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist betriebsbezogen und befasst sich nur mit den Aufwendungen und Erträgen, die im engen Zusammenhang mit den geplanten betrieblichen Tätigkeiten, also Beschaffung, Produktion (Leistungserbringung), Absatz (Verkauf), stehen. Diese betrieblichen Aufwendungen z.b. Materialaufwendungen, Personalaufwendungen, Abschreibungen, Mieten u.a. werden Kosten, die betrieblichen Erträge z.b. Umsatzerlöse, Mehrbestand an Erzeugnissen, Eigenleistungen, Eigenverbrauch Leistungen genannt. Die Gegenüberstellung der Kosten und Leistungen ergibt das Ergebnis der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, nämlich das Betriebsergebnis. Die Kosten und Leistungsrechnung Mag. Erich KOFLER,

39 erfasst alle Kosten und Leistungen einer Rechnungsperiode. Kosten und Leistungen sind wichtige Grundlagen zur Beurteilung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit. Sie hat darüber hinaus folgende wichtige Aufgaben zu erfüllen: 1. Ermittlung der Selbstkosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode Durch die Erfassung aller Kosten und Leistungen einer Abrechnungsperiode wird die Kosten- und Leistungsrechnung zu einem hervorragenden Instrument der kurzfristigen (z.b. monatlichen) betrieblichen Erfolgsermittlung. 2. Ermittlung der Selbstkosten der Erzeugniseinheit. Die Kostenrechnung ermittelt auch die Selbstkosten der Erzeugniseinheiten und schafft damit die Grundlage für die Verkaufspreise, Tarife, Entgelte, Gebühren. Die Kenntnis der Selbstkosten gestattet die Entscheidung darüber, welcher Preis für ihn wirtschaftlich noch vertretbar ist. 3. Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (Controlling). Es genügt aber nicht, lediglich die Selbstkosten zu ermitteln. Sie sollen vielmehr auch beeinflusst, d.h. gesenkt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung und verwertung muss ständig gesteigert werden. Die Entwicklung der Kosten und Leistungen ist daher dauernd zu kontrollieren. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit zählt heute zu den wichtigsten Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung. Mag. Erich KOFLER,

40 4. Ermittlung von Deckungsbeiträgen auf der Basis der Teilkostenrechnung Ausgehend von erzielbaren Umsatzerlösen kann mit Hilfe der Teilkostenrechnung festgestellt werden, ob ein Erzeugnis einen ausreichenden Beitrag zur Deckung der fixen Kosten und zur Erzielung von Überschüssen leistet.. 5. Grundlage für Planungen und Entscheidungen Die oben genannten Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden letztlich die Grundlage für die Vorhaben und Entscheidungen. Sofern marktorientierte Entscheidungen zu treffen sind, steht mit der Teilkostenrechnung eine geeignete Grundlage zur Verfügung. Für die Kostenrechnung sind folgende Bereiche von Nutzen: a) Kostenartenrechnung. b) Kostenstellenrechnung c) Kostenträgerrechnung Mit der Kostenartenrechnung stellt man fest, welche Kosten entstanden sind (Materialkosten, Personalkosten, Energiekosten, Instandhaltungskosten, Fremdleistungskosten, Steuern und Abgaben, sonstige Kosten, kalkulatorische Kosten). Mit der Kostenstellenrechnung stellt man fest, welche Kosten und in welcher Höhe wo (in welchem Bereich) angefallen sind. Beispiele: Wasserversorgung Leitungsnetz, Wasserversorgung Behälter, Wasserversorgung Fuhrpark, Wasserversorgung Verwaltung; Wirtschaftshof Verwaltung, Wirtschaftshof Fuhrpark, Mag. Erich KOFLER,

41 Wirtschaftshof Standort.. Die Kostenträgerrechnung dient der Zurechnung der Kosten auf eine jeweilige Leistungseinheit. Sie bildet die Grundlage für die Gebührenkalkulation. Beispiele: Wasserversorgung - Kosten pro Kubikmeter Wasserbezug (für die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren), Abfallbeseitigung Kosten pro Entleerung Mülltonne (für die Ermittlung der Abfallabfuhr- und Abfallbeseitigungsgebühren), Wirtschaftshof Gemeindestraßen, Wirtschaftshof Straßenverkehrseinrichtungen, Wirtschaftshof Winterdienst... Controlling bedeutet Auswertungen (Informationen) zu erstellen, Vorgaben (Soll, Plan) mit der tatsächlichen Ausführung (Ist) zu vergleichen, allfällige Abweichungen festzustellen, Ursachen zu suchen und steuernd einzugreifen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Jene Verfahren und Methoden, die im Rahmen der Steuerung und zur Erfüllung von Controllingaufgaben zum Einsatz kommen, nennt man Controllinginstrumente. Controllinginstrumente sind das Budget (der Voranschlag), Soll-Ist- Vergleiche, die Kosten- und Leistungsrechnung, Benchmarking (interkommunaler Vergleich), Investitionsrechnungen, das Berichtswesen aber auch der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt gemäß der Anlage 5b der VRV. Der Querschnitt liefert kompakte und übersichtliche Informationen für den Überblick über die finanzielle Situation der Gemeinde, liefert Grundlagen für die kurz- und mittelfristige Planung, zeigt Entwick- Mag. Erich KOFLER,

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