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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2007 MONTAG, 23. APRIL 2007 Nr Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Vorläufige Anschrift des Generalkonsulats von Malaysia Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Eddy Setiabudhi, Generalkonsul der Republik Indonesien in Frankfurt am Main Ungültigkeitserklärung Protokollausweise Generalkonsulat der Republik Indonesien Hessisches Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung; hier: Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) Hessisches Kultusministerium Genehmigung der Ergänzung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Besondere Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Fulda für den Studiengang Internationales Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom ; hier: Verlängerung der Genehmigung Prüfungsordnung des Fachbereichs 06 Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den Bachelorstudiengang Informatik vom ; hier: Änderung vom Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Studiengang Evangelische Theologie / Protestant Theology mit dem Abschluss Master of Theology an der Philipps-Universität Marburg vom ; hier: Genehmigung Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang Physiotherapie des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda University of Applied Sciences und des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Richtlinien Soziale Wohnraumförderung Modernisierung von Mietwohnungen; hier: Erste Richtlinienänderung Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom , geändert durch Gesetz vom ; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 74 EnWG der nach 23a EnWG genehmigten Entgelte für den Netzzugang Strom Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und der Indirekteinleiterverordnung; hier: Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach 4 Indirekteinleiterverordnung Hessisches Sozialministerium Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Richtlinie für die Überwachung von Heilwasserbetrieben und Heilquellen; hier: Berichtigung Die Regierungspräsidien DARMSTADT Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorhaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verbesserung der Gewässerstruktur; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Ellinore und Herbert Vogel-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Anerkennung der Harry und Maximilian Buchberger-Stiftung zur Förderung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Wroclaw e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung GIESSEN Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage Quelle Ebgenborn in Weinbach, Landkreis Limburg-Weilburg, vom KASSEL Vorhaben der Krug GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG 871 Vorhaben des Herrn Jens Ludwig-Morell; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Volkswagen AG, Baunatal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Idstein-Walsdorf (Rheingau- Taunus-Kreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Kommunales Gebietsrechenzentrum Wiesbaden i. L., hier: Jahresabschluss Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibungen

2 Seite 834 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 HESSISCHE STAATSKANZLEI 410 Vorläufige Anschrift des Generalkonsulats von Malaysia Die vorläufige Anschrift des Generalkonsulats von Malaysia lautet: Mainzer Landstraße 16, Trianon Tower, Suite , Frankfurt am Main Telefon: 0 69/ , Fax: 0 69/ Wiesbaden, 4. April Erteilung eines Exequaturs; hier: Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/07 StAnz. 17/2007 S. 834 Herr Eddy Setiabudhi, Generalkonsul der Republik Indonesien in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Indonesien in Frankfurt am Main ernannten Herrn Eddy Setiabudhi am 28. März 2007 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Muhammas Abduh Dalimunthe, am 31. Januar 2004 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, 4. April 2007 Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/07 StAnz. 17/2007 S Ungültigkeitserklärung Protokollausweise Generalkonsulat der Republik Indonesien Folgende Protokollausweise werden wegen Verlusts für ungültig erklärt: Protokollausweis-Nr.: OK Ausgestellt am: Gültig bis: Name: Fanny Heriawan Position: Örtlich eingestellte Mitarbeiterin des Generalkonsulats der Republik Indonesien in Frankfurt am Main Protokollausweis-Nr.: OK Ausgestellt am: Gültig bis: Name: Safira Franaya Heriawan, Tochter von Fanny Heriawan Protokollausweis-Nr.: OK Ausgestellt am: Gültig bis: Name: Adara Heriawan, Tochter von Fanny Heriawan Wiesbaden, 4. April 2007 Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/05 StAnz. 17/2007 S. 834 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 413 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO); h i e r: Neufassung der Verwaltungsvorschriften (VV) für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) Die oben angeführten VV zu Teil IV der LHO werden in der nachstehenden Fassung im Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Vorläufigen Regelungen zum Finanz- und Rechnungswesen der nach 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten vom 27. Mai 2004 (StAnz. S. 1958) aufgehoben. Für die Zahlstellen ergehen noch ergänzende Regelungen. Der Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich meines Hauses wurde beteiligt. Wiesbaden, 4. April 2007 Hessisches Ministerium der Finanzen H 1007 A 0003/ 70/80 III 91/92 Gült.-Verz. 4300, 4310, 4311 StAnz. 17/2007 S. 834 Verwaltungsvorschriften (VV) für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) Inhaltsübersicht Nr. 1 Anordnungen Nr. 2 Zahlungen Nr. 3 Geldverwaltung, Abrechnung Nr. 4 Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung, Aufbewahrungsbestimmungen Nr. 5 Für Zahlungen zuständige Stellen Nr. 6 IT-Verfahren Nr. 7 Wertgegenstände Nr. 8 Prüfung der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen Nr. 9 Bisherige Verfahren Aufgrund der 71a und 79 werden die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften zu den 70 bis 72 und 74 bis 80 erlassen. 1 Anordnungen 1.1 Anforderungen Anordnungen sind erforderlich, um Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen. Die Anordnung ist das Ergebnis einer Abfolge von Entscheidungen, mit denen die Verantwortlichkeiten für

3 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 835 die Richtigkeit der anzunehmenden Einzahlung, der zu leistenden Auszahlung oder der vorzunehmenden Buchung wahrgenommen werden Die Befugnis zur Anordnung von Zahlungen und Buchungen obliegt den Buchungskreisen (Organisationseinheiten oder die Zusammenfassung von Organisationseinheiten im Sinne der Finanzbuchhaltung) und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) An einer Anordnung, die zu einer Einzahlung oder einer Auszahlung führt, darf nicht nur eine Person allein beteiligt sein. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von Nr. 6.2 und 6.3 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen möglich. Das Ministerium der Finanzen hat das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen. 1.2 Verantwortlichkeiten Die Verantwortlichkeiten erstrecken sich insgesamt darauf, dass die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind, nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist. Hierzu gehört, dass die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war, die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind, die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (zum Beispiel Mittelverfügbarkeit), die angeforderte Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist. 1.3 Inhalt der Anordnung Eine Anordnung muss mindestens enthalten die Bezeichnung des Buchungskreises, die Bezeichnung der für die Zahlungen zuständigen Stelle, ein Kennzeichen (zum Beispiel die Referenznummer) zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen, die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner mit den für den Zahlungsverkehr notwendigen Angaben, den Betrag mit Währungsbezeichnung, die Kennzeichnung der Art der Anordnung (zum Beispiel Budgetzuweisung, Mittelvormerkung, Forderung/Einzahlung, Verbindlichkeit/Auszahlung), bei Abschlagszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung) ein entsprechendes Kennzeichen, den Fälligkeitstag, den Verwendungszweck, das Sachkonto, die Kostenstelle oder den Innenauftrag, die Finanzstelle, die Finanzposition und das Haushaltsjahr, den Bezug zu den begründenden Unterlagen, die für Mahnung, Beitreibung und sonstige Verzugsfolgen notwendigen Angaben. 1.4 Abweichender Inhalt der Anordnung Das Ministerium der Finanzen oder die von ihm ermächtigte Stelle kann regeln, dass einzelne Angaben nach Nr. 1.3 in Anordnungen nicht enthalten sein müssen oder erst nach der Zahlung ergänzt werden oder dass zusätzliche Angaben in die Anordnung aufzunehmen sind. Soweit nach 79 Abs. 4 erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen. 1.5 Änderung einer Anordnung Ist eine Anordnung zu ändern oder zu stornieren, ist die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der ursprünglichen Anordnung zu gewährleisten. 1.6 Ausgeschlossene Personen Bei der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit zu beachten (zum Beispiel Verwaltungsverfahrensgesetz, Sozialgesetzbuch X, Abgabenordnung). 2 Zahlungen 2.1 Zahlungswege Zahlungen sind durch Überweisung, im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs, mittels Kartenzahlverfahren (zum Beispiel Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte), mittels sonstiger elektronischer Zahlungssysteme (zum Beispiel Bezahlverfahren bei E-Government), im Wege der Verrechnung anzunehmen oder zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck angenommen oder geleistet werden. Für Bargeld, Schecks und Quittungen gelten die Bestimmungen der Anlage Konten bei Kreditinstituten Konten bei Kreditinstituten dürfen nur für die für Zahlungen zuständigen Stellen (Nr. 5.1) und nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen eingerichtet werden Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von zwei Personen der für Zahlungen zuständigen Stelle gemeinsam verfügt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. 2.3 Kartenzahlverfahren, sonstige elektronische Zahlungssysteme Der Einsatz und die Nutzung von Kartenzahlverfahren und sonstigen elektronischen Zahlungssystemen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen hat, soweit erforderlich, das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen. 2.4 Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr Die für Zahlungen zuständige Stelle hat für Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr auf Veranlassung des Buchungskreises die Einzugsermächtigung zu erteilen. Ihr sind dabei die für die ordnungsgemäße Buchung der Zahlung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie hat unberechtigten Lastschriften unverzüglich zu widersprechen. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Die Erteilung von Abbuchungsaufträgen im Rahmen des Lastschriftverfahrens ist nicht zulässig. 2.5 Überwachung von Einzahlungen Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen ist zu überwachen. Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, ist die Schuldnerin oder der Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrags zu veranlassen, sind die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (zum Beispiel Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) zu erheben Als Einzahlungstag gilt bei Überweisung oder Lastschrifteinzugsverkehr der Tag des Eingangs auf dem Konto (Tag der Wertstellung) der für Zahlungen zuständigen Stelle, Kartenzahlverfahren oder sonstigen elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz, Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen, Zahlung in bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck (soweit diese nicht unter Nr fällt) der Tag der Übergabe, Scheckzahlung, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet, der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs. 2.6 Einzahlungen bei fehlender Anordnung Einzahlungen sind auch ohne Anordnung anzunehmen, sofern dem Gründe nicht entgegenstehen. Die erforderliche Anordnung ist vom zuständigen Buchungskreis an das HCC zu senden. Bei Einzahlungen, die unmittelbar auf ein Sachkonto für Erträge gebucht werden, ist die Anordnung nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich, spätestens vor Abschluss des Haushaltsjahrs an das HCC zu senden. 2.7 Gegenleistungen für Zahlungen Sofern die Einzahlung nicht gesichert ist (zum Beispiel Lastschrifteinzugsverkehr, Kartenzahlverfahren, sonstige elektronische Zahlungssysteme, Übergabe von Schecks),

4 Seite 836 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 darf eine Gegenleistung nur nach Abwägung des Ausfallrisikos erbracht werden. 3 Geldverwaltung, Abrechnung 3.1 Sollbestand und Istbestand Der Unterschiedsbetrag zwischen allen gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) muss beim Tagesabschluss (Nr. 4.4) der Summe aus dem Bestand an Bargeld und den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der gebuchten, aber noch nicht gezahlten Beträge (Istbestand) entsprechen Die zentralen Geldkonten des Landes werden beim HCC Zentrale Stelle geführt. 3.2 Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung Die für Zahlungen zuständigen Stellen haben täglich ihren Kassenbestand, soweit entbehrlich, abzuliefern oder bei Bedarf zu verstärken. Die in Nr , Nr und Nr genannten Stellen haben die Verwendung der Bestandsverstärkungen und der übrigen Einzahlungen mindestens monatlich nachzuweisen (Abrechnung). Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Die in Nr genannten Stellen haben an dem vom HCC bestimmten Zeitpunkt monatlich abzurechnen. 3.3 Aufbewahrung von Bargeld und Schecks Bargeld und Schecks sind sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. 4 Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung, Aufbewahrungsbestimmungen 4.1 Grundsätze Die Buchführung und die Belegung der Buchungen richten sich nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Das Kontierungshandbuch und der Verwaltungskontenrahmen sind verbindlich. Die 71 und 72 bis 87 bleiben unberührt Die Buchführung obliegt den Buchungskreisen, die sich hierzu unter Beachtung der Nr. 1 des HCC bedienen. Die Nichtinanspruchnahme des HCC bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Die sachlich richtige und periodengerechte Überleitung von Ergebnissen der doppelten Buchführung in die kamerale Buchführung ist spätestens am dritten Werktag des Folgemonats sicherzustellen. Dabei ist nach der jeweils gültigen Überleitungsrichtlinie, deren Fundstelle im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird, zu verfahren. Für die Einhaltung der Frist ist das HCC verantwortlich Die Erfordernisse des 71 Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Buchungen in der dort vorgesehenen Ordnung dargestellt werden können. Einer Speicherung in dieser Ordnung bedarf es dann nicht. 4.2 Buchführung Die Buchführung hat insbesondere den Zweck, die einzelnen Maßnahmen des 7a nach 71a geordnet aufzuzeichnen; das Gleiche gilt für die Ausführung des Haushaltsplans nach 71 einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und für die Zahlungen Die doppelte Buchführung hat insbesondere den Zweck, die Grundlagen für die Rechnungslegung bereitzustellen. Des Weiteren soll die doppelte Buchführung Daten für die Haushaltsplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling liefern und dadurch die Steuerung des Haushaltsvollzugs unterstützen Die kamerale Buchführung hat den Zweck, Grundlagen für die kamerale Rechnungslegung zu schaffen Die Buchführung über die Bewirtschaftungsvorgänge ist mit den im Zusammenhang mit der Anordnung gespeicherten Daten (Nr. 1.3 bis Nr. 1.5 und Nr ) vollzogen Bei der Buchführung über Zahlungen sind mindestens aufzuzeichnen das Kennzeichen (zum Beispiel die Referenznummer) nach Nr , der Betrag, der Einzahlungstag, der Buchungstag, das Sachkonto, die Kostenstelle oder der Innenauftrag, die Finanzstelle, die Finanzposition, das Merkmal, das die für die Buchung verantwortliche Person eindeutig bezeichnet Werden in IT-Verfahren Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet, sind Verdichtungsergebnisse als Beitrag für die Abschlüsse und die Rechnungslegung zu erbringen. 4.3 Belege Ein Beleg ist eine elektronische oder schriftliche Unterlage, auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkungen, die seine Buchung auslösen, beschrieben sind. 4.4 Tagesabschluss Zur Kontrolle der Buchführung hat die für Zahlungen zuständige Stelle einen Tagesabschluss zu erstellen. Hierzu sind der Sollbestand und der Istbestand zu ermitteln. Besteht keine Übereinstimmung, ist ein Fehlbetrag als Vorschuss, ein Überschuss als Verwahrung zu buchen, unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist durch die im Berechtigungskonzept (Nr. 6.3) bestimmten Personen zu bescheinigen. 4.5 Kameraler Abschluss ( 25) Zum kameralen Abschluss des Haushaltsjahrs wird nach Nr. 3.2 abgerechnet. Den Zeitpunkt des Abschlusses der Bücher für das Haushaltsjahr bestimmt das Ministerium der Finanzen In die Buchführung des Folgejahrs sind zu übernehmen die Kassenreste (Forderungen aus regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen aus Vorjahren), die weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge (Forderungen und Verbindlichkeiten aus weiter geltenden Dauerschuldverhältnissen), die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse, die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen nach Nr. 3.2, die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für das Land bestimmt sind, das kassenmäßige Jahresergebnis nach 82 Nr. 1 Buchst. c Das Nähere zur Durchführung des Abschlusses regelt das Ministerium der Finanzen. 4.6 Jahresabschluss (Ergebnis der doppelten Buchführung) Der Jahresabschluss besteht aus einer Ergebnis- und einer Vermögensrechnung mit Anhang, einem Lagebericht, einer Finanzrechnung (Cashflow), einem Leistungsbericht, einem Finanzierungs- und Investitionsbericht und je einem Soll-/Ist-Vergleich des Leistungsplans mit dem Leistungsbericht, des Erfolgsplans mit der Ergebnisrechnung und des Finanzplans mit dem Finanzierungs- und Investitionsbericht Die Buchungskreise, ausgenommen oberste Landesbehörden, erstellen den Jahresabschluss nach Nr und leiten ihn, versehen mit der Unterschrift der Mandantenleitung (Leiter einer Organisationseinheit mit dezentraler Budgetverantwortung), unverzüglich der zuständigen obersten Landesbehörde zur Genehmigung zu. Die oberste Landesbehörde erstellt ihren Jahresabschluss und leitet ihn sowie die genehmigten Jahresabschlüsse der nachgeordneten Buchungskreise an das Ministerium der Finanzen und den Rechnungshof weiter. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt Die obersten Landesbehörden erstellen einen Teilkonzernabschluss beziehungsweise konsolidierten Abschluss und legen ihn, versehen mit der Unterschrift der Leitung der obersten Landesbehörde, dem Rechnungshof zur Prüfung und Feststellung sowie dem Ministerium der Finanzen vor. Der Rechnungshof legt seinen konsolidierten Abschluss dem Landtag zur Prüfung und Feststellung vor. Der Teilkonzernabschluss des Ministeriums der Finanzen kann Teilkonzernabschlüsse oder Jahresabschlüsse von Einzelplänen umfassen. Das Nähere ist im Konsolidierungskonzept geregelt. Bei obersten Landesbehörden, denen keine Buchungskreise nachgeordnet sind, tritt der Jahresabschluss an die Stelle des Teilkonzernabschlusses Die Teilkonzernabschlüsse der Ressorts werden vom Ministerium der Finanzen zum Konzernabschluss der Landesregierung konsolidiert. Der Konzernabschluss der Lan-

5 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 837 desregierung wird mit den übrigen (konsolidierten) Abschlüssen zum Gesamtabschluss des Landes zusammengeführt, der dem Rechnungshof zur Prüfung und Feststellung vorgelegt wird Der von den Buchungskreisen erstellte Jahresabschluss nach Nr ist bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs der zuständigen obersten Landesbehörde für Zwecke der Haushaltsrechnung vorzulegen. Die im Rahmen der Prüfung von Teilkonzernabschlüssen beziehungsweise (konsolidierten) Abschlüssen oder des Genehmigungsverfahrens festgestellten Mängel können noch nach dem Vorlagetermin beseitigt werden Das Nähere zur Durchführung des Jahresabschlusses regelt das Ministerium der Finanzen Die Regelungen in Nr bis und Nr gelten sinngemäß für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung der (Teilkonzern-)Eröffnungsbilanzen beziehungsweise der konsolidierten Eröffnungsbilanzen. 4.7 Rechnungslegung Die kamerale Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen. Die Rechnungslegung der doppelten Buchführung richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Die Buchungskreise haben kameral ( 80) sowie nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung ( 71a in Verbindung mit Nr ) Rechnung zu legen. Bei den nach 26 geführten Landesbetrieben entfällt die kamerale Rechnungslegung Kamerale Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden Belegen abgeleitet Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen nach Nr und von Unterlagen der doppelten Buchführung sowie ihre Vorlage beim Rechnungshof bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 4.8 Aufbewahrungsbestimmungen Die Bücher, die Belege und die Unterlagen nach Nr sind sicher und geordnet aufzubewahren. Die Art und die Dauer der Aufbewahrung richten sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen des Landes Das Aufbewahren der Unterlagen, die die anzunehmende Einzahlung, die zu leistende Auszahlung oder die vorzunehmende Buchung begründen, ist Aufgabe der Buchungskreise. 5 Für Zahlungen zuständige Stellen 5.1 Einrichtung Für Zahlungen zuständige Stellen sind das HCC für die Buchungskreise, die Finanzkassen, die Zahlstellen, die mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für den Barzahlungsverkehr und die Einzahlungen mittels Scheck und elektronischer Kartenzahlverfahren eingerichtet werden können, sowie die Gerichtskassen, die sonstigen Stellen, die vom Ministerium der Finanzen unter Beachtung des 77 mit der Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs beauftragt werden. Die Änderung oder Ergänzung der bei der Einrichtung oder Beauftragung festgelegten Aufgaben bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 5.2 Annahme von Einzahlungen außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen Außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Bargeld und Schecks sowie mittels elektronischer Kartenzahlverfahren nur von Bediensteten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das zuständige Ministerium regelt das Nähere mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 6 IT-Verfahren 6.1 Grundsätze Bei der Entwicklung und dem Betrieb von IT-Verfahren für Anordnungen, Zahlungen, Geldverwaltung und Abrechnung, Buchführung, Belegung der Buchungen, Abschlüsse und Rechnungslegung sind die Grundsätze ordnungsmäßiger, DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS, Bundessteuerblatt 1995 Teil I S. 738) anzuwenden. Dies gilt auch für IT-Verfahren, in denen Daten für die Erhebung von Einnahmen und die Leistung von Ausgaben erzeugt und an Verfahren nach Satz 1 übergeben werden Für die Erstellung der in den GoBS vorgeschriebenen Verfahrensdokumentation und des Sicherheitskonzepts (ohne Berechtigungskonzept) ist das für die Einführung des IT- Verfahrens zuständige Ministerium, für die Risikoanalyse und das Berechtigungskonzept das für die Anwender des IT-Verfahrens zuständige Ministerium verantwortlich Die Risikoanalyse und das daraus abzuleitende Sicherheitskonzept sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik im IT-Grundschutzhandbuch und im IT-Sicherheitshandbuch sowie unter Beachtung der IT-Sicherheitsrichtlinie für die hessische Landesverwaltung und der ergänzenden Bestimmungen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Nr. 6.2 und Nr. 6.3) zu erstellen. 6.2 Risikoanalyse In einer Risikoanalyse sind die Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind die durch Fehler und Missbrauch bedingten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen gegen die zusätzlichen Ausgaben zur Erhöhung der Verfahrenssicherheit abzuwägen. Die Einführung und die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens sind nur zulässig, soweit derartige Gefahren durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Ein im Ergebnis der Risikoanalyse festgestelltes Restrisiko ist zu dokumentieren Bei der Bewertung sind höhere Risiken insbesondere dann anzunehmen, wenn Geschäftsvorfälle zu wiederkehrenden Zahlungen führen und im voraussichtlichen Anspruchszeitraum den Betrag von Euro übersteigen, Geschäftsvorfälle zu Zahlungen auf unbestimmte Zeit führen, Einmalzahlungen den Betrag von Euro übersteigen, auf Forderungen verzichtet wird (zum Beispiel Niederschlagung, Erlass), Verwahrgelder ausgezahlt werden, Beträge als Vorschüsse gezahlt werden Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob im Rahmen der Bearbeitung festgestellte Mängel erfasst und ausgewertet werden, eine Innenrevision vorhanden ist. 6.3 Sicherheitskonzept Im Sicherheitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungskonzept) und die weiteren Maßnahmen darzustellen. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit zwei oder mehr Personen maßgeblich an einem einzelnen der in Nr genannten Geschäftsvorfälle zu beteiligen sind, nur eine Person den Geschäftsvorfall bearbeitet, eine Anordnung zusätzlich zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr oder Nr von einer weiteren Person zu prüfen und freizugeben ist, vollautomatisierte Verfahrensabläufe ohne Beteiligung einer Person Anwendung finden, zusätzlich Prüfverfahren einzusetzen sind, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind. 6.4 Dokumentation der Verantwortung Der Beauftragte für den Haushalt (Budgetverantwortliche) hat die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse verantwortlichen Personen zuzuweisen Die an einem einzelnen Geschäftsvorfall nach Nr Beteiligten und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung sind programmgesteuert mit Datum und gegebenenfalls Uhrzeit eindeutig identifizier-

6 Seite 838 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 bar und dauerhaft zu dokumentieren. Geben Beteiligte nicht unmittelbar Daten in ein IT-Verfahren ein, ist die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr der Anlage 2 zu bescheinigen. 6.5 Einwilligungsverfahren Das Ministerium der Finanzen und der Rechnungshof sind über beabsichtigte Verfahren nach Nr so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können Sollen Verfahren nach Nr eingesetzt oder geändert werden, bedarf es der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen hat das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen Für die Einwilligung ist die Verfahrensdokumentation einschließlich der Risikoanalyse und des Sicherheitskonzepts vorzulegen. Das Ministerium der Finanzen kann auf die Vorlage von Teilen der Verfahrensdokumentation verzichten Dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof ist Gelegenheit zu geben, am Test des Verfahrens teilzunehmen. 7 Wertgegenstände 7.1 Grundsätze Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten ( 372 BGB und 5 der Hinterlegungsordnung). Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt den Buchungskreisen. Sie sind auch zuständig für die Verwaltung und sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände, die dem Land gehören, die als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen werden oder die beschlagnahmt wurden Zum Nachweis über die Annahme und die Aushändigung von Wertgegenständen sind Aufzeichnungen zu führen. Bei der Annahme ist eine Quittung zu erteilen; bei der Aushändigung ist eine Quittung zu verlangen Die Bestimmungen über die Führung von Büchern sind sinngemäß anzuwenden; Anordnungen nach Nr. 1 sind entbehrlich Das HCC führt zentral für das Land ein Verzeichnis der verwahrten Wertgegenstände. Die Buchungskreise unterrichten das HCC über die Ein- und Auslieferung Die Verwaltung und die Aufbewahrung der Wertgegenstände sind stichprobenweise zu prüfen. 7.2 Hinterlegte Wertgegenstände bei den Finanzämtern, gerichtliche Werthinterlegungen und beschlagnahmte sowie sonstige asservierte Gegenstände Die für die Verwaltung der Wertgegenstände bei den Finanzämtern getroffenen Regelungen bleiben unberührt; das Gleiche gilt für gerichtliche Werthinterlegungen und beschlagnahmte sowie sonstige asservierte Gegenstände. 8 Prüfung der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen 8.1 HCC, Buchungskreise und Zahlstellen Die Prüfung ist Bestandteil des in den GoBS beschriebenen Internen Kontrollsystems (IKS). Die Zuständigkeiten, der Umfang und das Verfahren der Prüfung sind in der nach Nr zu erstellenden Verfahrensdokumentation darzustellen. Für Zahlstellen, die ihren Bestand außerhalb der Buchführung des HCC abbilden, gelten die Bestimmungen der Nr. 4 der Anlage Finanzkassen Für die Finanzkassen gelten die Bestimmungen der Nr. 4 der Anlage 2. 9 Bisherige Verfahren 9.1 In Betrieb befindliche IT-Verfahren Für die beim Inkrafttreten der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung in Betrieb befindlichen IT- Verfahren bedarf es einer erneuten Einwilligung nach Nr nicht. 9.2 Manuelle Verfahren Soweit für die Geschäftsvorfälle nach Nr IT-Verfahren nicht eingesetzt werden, sind die vorstehenden Bestimmungen analog und zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden. Anlage 1 zu Nr. 2.1 der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen Inhaltsübersicht Nr. 1 Bargeld, Schecks Nr. 2 Quittungen Nr. 3 Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks Nr. 4 Zahlungen in anderen Geldsorten als Euro 1 Bargeld, Schecks 1.1 Geht Bargeld außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stelle ein, ist es unverzüglich an diese weiterzuleiten. Entsprechendes gilt für Schecks. Soweit Schecks beim Eingang nicht bereits den Vermerk Nur zur Verrechnung tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk an..... (Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle) zu vervollständigen. 1.2 Kommt ein von der für Zahlungen zuständigen Stelle ausgestellter Scheck oder kommen Scheckvordrucke abhanden, ist das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt ein entgegengenommener Scheck abhanden, hat die für Zahlungen zuständige Stelle die Ausstellerin oder den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zur Sperrung des Schecks aufzufordern. Bei abhandengekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebot einzuleiten. 2 Quittungen 2.1 Über jede Einzahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist ein maschinell erstellter Kassenzettel, auf Verlangen eine Quittung ( 368 BGB), auszuhändigen. Wird ein maschinelles Verfahren nicht eingesetzt, ist eine Quittung zu erteilen. Die Quittungsvordrucke sowie Regelungen über deren Verwaltung und Verwendung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. 2.2 Über jede Auszahlung in bar, durch Übergabe eines Barschecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist eine Quittung zu verlangen. Bei Zug-um-Zug-Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen. 3 Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks 3.1 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen: Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über... EUR mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer)... wurde(n) als Falschgeld angehalten. Ort, Tag, Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle, Unterschrift, Dienststempel. Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die für Zahlungen zuständige Stelle sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (zum Beispiel über die Herkunft des Falschgelds) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (zum Beispiel Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist einer Polizeidienststelle zuzuleiten. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Ist Falschgeld übersandt worden, ist sinngemäß zu verfahren. 3.2 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbilds zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nr. 3.1 zu erteilen, in der die Worte als Falschgeld durch die Worte wegen Zweifels an der Echtheit zu ersetzen sind. Die angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Falle der Echtheit der verdächtigen Stücke erstattet die Deutsche Bundesbank den Gegenwert, im Falle der Unechtheit wird die für Zahlungen zuständige Stelle von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, ist zu unterrichten.

7 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite Beschädigte Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nicht anzunehmen; die Besitzerin oder der Besitzer ist an die Deutsche Bundesbank zu verweisen. 3.4 Andere Geldsorten als Euro sowie Schecks sind zurückzuweisen, wenn deren Echtheit zweifelhaft ist. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 4 Zahlungen in anderen Geldsorten als Euro 4.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit anderen Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten. Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und inwieweit die für Zahlungen zuständige Stelle Zahlungen in anderen Geldsorten annehmen oder leisten darf. Sind beim Tagesabschluss andere Geldsorten vorhanden, ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nr. 4.2) in Euro in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung der anderen Geldsorten ist in der nach Nr. 4.4 zu führenden Nachweisung darzustellen. 4.2 Hat die für Zahlungen zuständige Stelle eine Zahlung in anderen Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, ist die Quittung (Nr. 2) über den Betrag in anderer Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in Euro zu vermerken. Die für die Umrechnung nach Nr. 4.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die für Zahlungen zuständige Stelle andere Geldsorten verkauft oder von dem sie andere Geldsorten ankauft. 4.3 Als Einzahlung angenommene andere Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die anderen Geldsorten alsbald für Auszahlungen benötigt werden. 4.4 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat über alle Zahlungen in anderen Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in der für jede einzelne Zahlung die Beträge in anderer Währung, die Umrechnungsbeträge (Nr. 4.2) und die beim Verkauf oder beim Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind. Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als Vermischte Einnahmen oder Vermischte Ausgaben zu behandeln. Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf anderer Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu nehmen. Anlage 2 zu Nr. 9.2 (manuelles Verfahren) der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Zusätzliche Bestimmungen für manuelle Verfahren Inhaltsübersicht Nr. 1 Grundsatz Nr. 2 Anordnungsverfahren Nr. 3 Führung von Büchern Nr. 4 Unvermutete Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen 1 Grundsatz Neben den nachfolgenden Bestimmungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung analog anzuwenden. 2 Anordnungsverfahren 2.1 Anordnungen Die Anordnungen und die weiteren von den anordnenden Stellen erstellten, die Zahlungen begründenden Unterlagen dürfen nur im Druck oder urschriftlich mit solchen Schreibmitteln ausgefertigt werden, bei deren Verwendung nachträgliche Veränderungen erkennbar sind Anordnungen sollen einfach ausgefertigt werden. Sind für die Akten Durchschriften oder Duplikate erforderlich, müssen sie deutlich als solche gekennzeichnet sein Der Betrag ist in Ziffern mit Währungsbezeichnung anzugeben Beträge von Euro und mehr sowie Beträge in anderen Währungen sind in Buchstaben zu wiederholen. Der für die Betragsangabe vorgesehene Raum ist zu entwerten, soweit er bei der Eintragung frei bleibt In Anordnungen sind Streichungen und sonstige Änderungen an zahlungsrelevanten Daten unzulässig. 2.2 Verantwortlichkeiten Allgemeines Die Verantwortlichkeiten im Anordnungsverfahren werden durch die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit, die Feststellung der sachlichen Richtigkeit und die Ausübung der Anordnungsbefugnis wahrgenommen Die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr ist zu bescheinigen. Die Bescheinigungen können zusammengefasst werden; die oder der Anordnungsbefugte darf jedoch nicht zugleich die rechnerische Richtigkeit bescheinigen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen Wird die rechnerische Richtigkeit oder die sachliche Richtigkeit nicht von jeweils einer Person allein verantwortet, sind Teilbescheinigungen abzugeben, aus denen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein muss Feststellung der rechnerischen Richtigkeit Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind. Hierzu gehört auch die richtige Anwendung der Berechnungsgrundlagen (zum Beispiel Bestimmungen, Verträge, Tarife) Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterschrift des Vermerks Rechnerisch richtig zu bescheinigen Feststellung der sachlichen Richtigkeit Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit umfasst die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr. 1.2 der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit Ausnahme der Verantwortlichkeiten nach Nr dieser Anlage Die sachliche Richtigkeit ist durch Unterschrift des Vermerks Sachlich richtig zu bescheinigen Ausübung der Anordnungsbefugnis Die Ausübung der Anordnungsbefugnis umfasst die Verantwortung dafür, dass in der Anordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten sind, die Bescheinigungen der rechnerischen und der sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten abgegeben worden sind, Ausgabemittel zur Verfügung stehen und Zahlungen bei der angegebenen Finanzstelle und der angegebenen Finanzposition angenommen oder geleistet werden dürfen. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf das angegebene Sachkonto sowie die Kostenstelle oder den Innenauftrag Die Anordnungsbefugnis ist durch Unterschrift unter Angabe des Datums auszuüben Die Namen und Unterschriftsproben der zur Anordnung berechtigten Personen sind den für Zahlungen zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Beauftragten für den Haushalt zu unterschreiben. Erlischt die Anordnungsbefugnis, ist dies der für Zahlungen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass an die Stelle der Unterschriftsmitteilung andere Sicherungsmaßnahmen treten. 2.3 Vordruckmuster Für Anordnungen sind ausschließlich die vom Ministerium der Finanzen genehmigten Vordruckmuster zu verwenden. 3 Führung von Büchern 3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Für die Führung der Bücher sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechend anzuwenden. 3.2 Form der Bücher Die Bücher sind in gebundener oder gehefteter Form zu führen und so zu sichern, dass Blätter nicht unbemerkt entfernt, hinzugefügt oder ausgewechselt werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren In den Büchern ist nachzuweisen, wer die Buchungen vorgenommen hat und die Verantwortung dafür trägt, dass die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind Zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens können Beträge in Zusammenstellungen erfasst und in Gesamtbeträgen gebucht werden Es dürfen nur nach Nr zugelassene Schreibmittel verwendet, Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den Zeilen nicht vorgenommen werden. 4 Unvermutete Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen 4.1 Zuständigkeiten, Umfang der Prüfung Das zuständige Ministerium bestimmt die Stelle, der die Prüfung obliegt. Die Prüfung soll auf Stichproben beschränkt werden.

8 Seite 840 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr Zweck der Prüfung Die Übereinstimmung zwischen Istbestand und Sollbestand ist zu prüfen (Nr. 3.1 der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung). Hierzu ist der Bestand an Zahlungsmitteln von der für die Verwaltung der Zahlungsmittel zuständigen Person vorzählen zu lassen, sind die Bestände auf den Konten bei Kreditinstituten unter Abzug der gebuchten aber noch nicht gezahlten Beträge zu ermitteln, ist aus den Summen nach Nr und Nr der Istbestand festzustellen, ist der Sollbestand zu ermitteln, ist der Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen Es ist weiterhin zu prüfen, ob ein gegebenenfalls festgelegter Höchstbetrag des Istbestands beim Tagesabschluss nicht überschritten wurde, die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind und im Übrigen der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Verwahrungen und Vorschüsse ordnungsgemäß abgewickelt wurden, die Bücher richtig geführt worden sind und die erforderlichen Belege vorhanden sind. Dazu gehören die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Bücher und der Belege und die Richtigkeit der Rechenergebnisse in den Büchern Außerdem ist zu prüfen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß und sicher erledigt werden, insbesondere, ob der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Kassenaufgaben ( 77) beachtet worden ist, die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen, Bargeld, Schecks und Wertgegenstände sicher aufbewahrt worden sind und bei Geldtransporten der erforderliche Sicherheitsstandard eingehalten worden ist und die in den Niederschriften über vorangegangene Prüfungen enthaltenen Beanstandungen erledigt sind. 4.3 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten sein müssen. Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Prüfung zu beseitigen. Sie sollen nicht schriftlich beanstandet werden In der Niederschrift sind der Sollbestand und der Istbestand darzustellen. Die einzelnen Beanstandungen sind als Anlagen beizufügen Die Niederschrift mit den Anlagen ist der für Zahlungen zuständigen Stelle und, soweit erforderlich, auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten Die Niederschrift mit den Stellungnahmen ist der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, der die für Zahlungen zuständige Stelle angehört, vorzulegen. Unabhängig davon sind ihnen Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung unverzüglich anzuzeigen. HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 414 Genehmigung der Ergänzung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2007 Nach 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), genehmige ich die vom Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen am 24. März 2007 beschlossene Ergänzung des Kirchensteuerbeschlusses für das Kalenderjahr Danach wird der Kirchensteuerbeschluss für die Alt-Katholische Kirche in Hessen vom 23. September 2006, genehmigt durch Urkunde des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Oktober 2006 (StAnz. S. 2431), unter 1. wie folgt ergänzt: Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 S 2444 A 007 II 3 b (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 S 2444 A 018 II 3 b (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer. Wiesbaden, 10. April 2007 Hessisches Kultusministerium I StAnz. 17/2007 S. 840

9 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 841 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 415 Besondere Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Fulda für den Studiengang Internationales Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 24. März 2004 (StAnz. S. 2892); hier: Verlängerung der Genehmigung Nach 94 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713) hat der Präsident der Hochschule Fulda University of Applied Sciences die Verlängerung der Genehmigung der oben genannten Prüfungsordnung genehmigt. Nach 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe. Wiesbaden, 5. April 2007 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 433/08/ (0001) III 3.4 StAnz. 17/2007 S. 841 Genehmigung: Die Genehmigung der besonderen Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Fulda für den Studiengang Internationales Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 24. März 2004 wird bis zum 31. August 2007 verlängert. Fulda, 21. Februar Prof. Dr. Roland Schopf Präsident der Hochschule Fulda Prüfungsordnung des Fachbereichs 06 Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Bachelorstudiengang Informatik vom 6. April 2005 (StAnz S. 655); hier: Änderung vom 17. Januar 2007 Nach 39 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird die oben genannte Änderung der Prüfungsordnung hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 4. April 2007 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 434/06/ (0001) III 2.6 StAnz. 17/2007 S. 841 Genehmigung: Nach 94 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), genehmige ich hiermit die Änderung der oben angeführten Prüfungsordnung. Gießen, 1. März 2007 i. V. Prof. Dr. Harald Danne Vizepräsident der Fachhochschule Gießen-Friedberg Vorbemerkung: Nach 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (im Folgenden MNI genannt) am 17. Januar 2007 Änderungen der oben angeführten Prüfungsordnung beschlossen. Artikel I Änderungen 1. In Teil II Fachspezifische Bestimmungen wird unter Inhalt neu gefasst: 4 Zulassung zur Bachelorarbeit 5 Bearbeitungszeit und Umfang der Bachelorarbeit 6 Zulassung zum Kolloquium 7 Durchführung des Kolloquiums und Berechnung der Note der Bachelorarbeit 8 Grundpraktikum, Projektphase 9 Inkrafttreten Anlage 1 Übersicht über die im Bachelorstudiengang Informatik zu erbringenden Module 2. In 3 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. 3. Neu eingefügt werden: 4 Zulassung zur Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann erst erfolgen, wenn aus den im Curriculum (Anlage 1) angegebenen Modulen bis einschl. des fünften Semesters alle bis auf maximal zwei Module erfolgreich absolviert wurden. Die Bachelorarbeit baut im Regelfall auf den Ergebnissen der Projektphase auf. 5 Bearbeitungszeit und Umfang der Bachelorarbeit Die Bearbeitung der Bachelorarbeit erfolgt studienbegleitend und darf drei Monate nicht überschreiten. Die Bachelorarbeit beinhaltet ein Kolloquium und hat insgesamt einen Umfang von 15 Creditpoints (CrP). Der Anteil des Kolloquiums beträgt 5 CrP. 6 Zulassung zum Kolloquium Für die Zulassung zum Kolloquium müssen alle Module einschließlich des Projektseminars erfolgreich absolviert sein und die Bachelorarbeit vorliegen. Die Zulassung zum Kolloquium ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Prüfungsausschuss informiert die zugelassenen Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin durch schriftliche Mitteilung über den Zeitpunkt der Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungskommission. 7 Durchführung des Kolloquiums und Berechnung der Note der Bachelorarbeit Über die Bachelorarbeit wird ein Kolloquium durchgeführt. Mit dem Kolloquium muss die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine Arbeit vor zwei Prüferinnen oder Prüfern fachlich präsentieren und verteidigen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 45 und höchstens 60 Minuten. Das Kolloquium kann öffentlich gehalten werden. Die Bewertungen der Bachelorarbeit und des Kolloquiums gehen in die Berechnung der Note der Bachelorarbeit mit der Gewichtung ihrer CrP ein. 4. Die bisherigen 4 und 5 werden 8 und 9.

10 Seite 842 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr Anlage 1 und Anlage 2 werden wie folgt neu gefasst: Anlage 1 Übersicht über die im Bachelorstudiengang Informatik zu erbringenden Module Modulname Nr. Art CrP SWS 1. Semester P, WP V, Ü, Pr, S Einführung in die Höhere Mathematik MN1001 P V, Ü 5 4 Naturwissenschaftliche Grundlagen MN1002 P V, Ü 5 4 Grundlagen der Informatik CS1001 P V, Ü 6 4 Objektorientierte Programmierung CS1005 P V, Pr 6 6 Rechnerarchitektur CS1003 P V, Ü 6 4 Techniken wissenschaftlichen Arbeitens SK1001 P V Semester Lineare Algebra MN1003 P V, Ü 5 4 Diskrete Strukturen MN1004 P V, Ü 5 4 Algorithmen & Datenstrukturen CS1004 P V, Ü 6 4 Programmierung interaktiver Systeme CS1007 P V, Pr 6 6 Rechnernetze und ihre Anwendung CS1006 P V, Ü 6 4 Technisches Englisch SK1002 P V Semester Wahrscheinlichkeitsrechnung u. numerische Mathematik MN1005 P V, Ü 6 4 Konzepte Systemnaher Programmierung CS1012 P V, Pr 6 4 Softwaretechnik CS1008 P V, Ü 6 4 Datenbanken CS1009 P V, Pr 6 6 Kommunikationstechniken SK1003 P V 2 2 Recht für Informatiker SK1004 P V 2 2 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre BA1001 P V Semester Automaten und formale Sprachen CS1010 P V, Pr 4 4 Betriebssysteme CS1011 P V, P 6 6 Softwaretechnik Praktikum CS2001 P Pr 8 4 Komponenten & Frameworks CS2002 P V, Ü 5 4 Internetbasierte Geschäftssysteme CS2003 P V, Ü 5 4 Projektplanung und -management BA1002 P V Semester Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul Praktikum CS21xx WP Pr 6 4 DV-orientierte Betriebswirtschaftslehre BA1003 P V 2 2 Hauptseminar CS2004 P S Semester 30 6 Projektphase CS3001 P 12 2 Projektseminar CS3002 P S 3 2 Bachelorarbeit mit Kolloquium CS3003 P 15 2 Legende: P = Pflicht WP = Wahlpflicht Ü = Übung V = Vorlesung Pr = Praktikum CrP = Creditpoints, S = Seminar Punkte nach dem European Credit Transfer System

11 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 843 Anlage 2 Übersicht über die im Bachelorstudiengang Informatik zu erbringenden Module Teilzeitstudium Für Studierende, die nach Maßgabe des Landesrechts als Teilzeitstudierende immatrikuliert sind, gilt der folgende Plan für das oder die jeweiligen Semester, in denen die Immatrikulation in Teilzeit erfolgt. Modulname Nr. Art CrP SWS 1. Semester P, WP V, Ü, Pr, S Einführung in die Höhere Mathematik MN1001 P V, Ü 5 4 Naturwissenschaftliche Grundlagen MN1002 P V, Ü 5 4 Grundlagen der Informatik CS1001 P V, Ü Semester Objektorientierte Programmierung CS1005 P V, Pr 6 6 Rechnerarchitektur CS1003 P V, Ü 6 4 Techniken wissenschaftlichen Arbeitens SK1001 P V Semester Lineare Algebra MN1003 P V, Ü 5 4 Diskrete Strukturen MN1004 P V, Ü 5 4 Algorithmen & Datenstrukturen CS1004 P V, Ü Semester Programmierung interaktiver Systeme CS1007 P V, Pr 6 6 Rechnernetze und ihre Anwendung CS1006 P V, Ü 6 4 Technisches Englisch SK1002 P V Semester Wahrscheinlichkeitsrechnung u. numerische Mathematik MN1005 P V, Ü 6 4 Konzepte Systemnaher Programmierung CS1012 P V, Pr 6 4 Recht für Informatiker SK1004 P V 2 2 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre BA1001 P V Semester Softwaretechnik CS1008 P V, Ü 6 4 Datenbanken CS1009 P V, Pr 6 6 Kommunikationstechniken SK1003 P V Semester Automaten und formale Sprachen CS1010 P V, Pr 4 4 Komponenten & Frameworks CS2002 P V, Ü 5 4 Internetbasierte Geschäftssysteme CS2003 P V, Ü 5 4 Projektplanung und -management BA1002 P V Semester Betriebssysteme CS1011 P V, P 6 6 Softwaretechnik-Praktikum CS2001 P Pr Semester Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul Praktikum CS21xx WP Pr Semester Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 Wahlpflichtmodul CS21xx WP V, Ü 5 4 DV-orientierte Betriebswirtschaftslehre BA1003 P V 2 2 Hauptseminar CS2004 P S Semester 15 4 Projektphase CS3001 P 12 2 Projektseminar CS3002 P S Semester 15 2 Bachelorarbeit mit Kolloquium CS3003 P 15 2 Legende: P = Pflicht WP = Wahlpflicht Ü = Übung V = Vorlesung Pr = Praktikum CrP = Creditpoints, S = Seminar Punkte nach dem European Credit Transfer System

12 Seite 844 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr In Anlage 3 werden folgende Modulbeschreibungen geändert bzw. ergänzt: CS1005 Einführung in die objektorientierte Programmierung (OOP) Studiengang Bachelor of Science (Informatik) Modultitel CS1005 Objektorientierte Programmierung (OOP) Dozent(in) Letschert, T.; Lauwerth, W.; Igler, B.; Franzen, B. Modulver- Letschert, T. antwortliche(r) Qualifikations- Die Studierenden sind in der Lage, kleine bis und Lernziele mittlere objektbasierte Programme in einer modernen objektorientierten Programmiersprache mit einfacher grafischer Oberfläche und unter Einhaltung softwaretechnischer Prinzipien zu entwickeln. Sie können die Korrektheit ihrer Lösung argumentativ vertreten und in systematischen Tests überprüfen. Einfache Softwarestrukturen können in UML dargestellt werden, einfache Entwürfe in UML können in Quellcode umgesetzt werden. Lerninhalt Datentypen, Datenstrukturen, abstrakte Datentypen, Generische Datentypen Schleifen, Rekursion, Funktionen, Methoden Ein-/Ausgabe: Konsole, Dateizugriffe, Grafische Oberflächen Klassen, Klassenentwurf: statische Klassen (Module) zustandslose und zustandsbehaftete Klassen vertragsorientierte Spezifikationen: Vor- und Nachbedingungen Geheimnisprinzip, Kapselung Objektbasierte Programmierung, Schnittstellenvererbung UML: Klassen- und Sequenzdiagramme, OCL-Annotationen Test: Funktionstests, Testfall Klassenbibliothek: Kollektionstypen Modultyp Pflichtmodul Moduldauer 1 Semester Sprache Deutsch Lehrformen Vorlesung 4 SWS, Praktikum 2 SWS Literatur Vorlesungsskript Creditpoints/ 6 CrP; 180 Stunden, Arbeitsaufwand davon etwa 108 Stunden Präsenzzeit Verwendbarkeit Bachelor Informatik; Bachelor Technische Informatik; Bachelor Medieninformatik; Bachelor Wirtschaftsinformatik Voraussetzung Prüfungsvorleistung: für die Vergabe 3 anerkannte Hausübungen von Creditpoints/ Prüfungsleistung: Klausur zu erbringende Leistungen Bewertung, Note Bewertung der Prüfungsleistung nach 9 der Prüfungsordnung Häufigkeit des jedes Semester Angebots CS1007 Programmierung interaktiver Systeme (PIS) Studiengang Bachelor of Science (Informatik) Modultitel CS1007 Programmierung interaktiver Systeme Dozent(in) Letschert, T.; Lauwerth, W.; Igler, B.; Franzen, B. Modulver- Franzen, B. antwortliche(r) Qualifikations- Die Studierenden sind in der Lage, größere und Lernziele Programme zu entwerfen, in einer objektorientierten Sprache zu realisieren und systematisch zu testen. Insbesondere können sie grafische Oberflächen entwickeln, Nebenläufigkeitskonstrukte routiniert einsetzen sowie einfache, verteilte Anwendungen erstellen. Die wichtigsten Entwurfsmuster sind ihnen bekannt. Damit sind sie in der Lage, Entwurfsmuster als ein organisierendes Prinzip von Klassenbibliotheken zu erkennen und dieses Wissen zu nutzen, um sich unbekannte Frameworks schnell und kompetent anzueignen. Lerninhalt Vertiefung der zentralen OO-Konzepte Vererbung und Polymorphismus sowie generische Klassen, Ausnahmen- und Fehlerbehandlung, Bibliotheken zur GUI, Ein-/Ausgabe, Threads, Sockets, Prinzipien und Konstrukte für nebenläufige Programme: Kritische Abschnitte, wechselseitiger Ausschluss, Bedingungssynchronisation, Monitor, Semaphor, Threads, Regeln zum objektorientierten Entwurf, Wichtige Entwurfsmuster, wie z. B. Kompositum, Dekorierer, Abstrakte Fabrik, MVC-Schema. Modultyp Wahlpflichtmodul Moduldauer 1 Semester Sprache Deutsch Lehrformen Vorlesung 4 SWS, Praktikum 2 SWS Literatur D. Ratz et. al: Grundkurs Programmieren in Java, Bd. 2: Programmierung kommerzieller Systeme, Hanser E. Gamma, R. Helm, R. Johnson, J. Vlissides: Entwurfsmuster, Elemente wiederverwendbarer Software, Addison Wesley Creditpoints / 6 CrP; 180 Stunden, Arbeitsaufwand davon etwa 108 Stunden Präsenzzeit Voraussetzung CS 1001 Grundlagen der Informatik (GDI) CS 1005 Objektorientierte Programmierung (OOP) Verwendbarkeit Bachelor Informatik; Bachelor Technische Informatik; Bachelor Medieninformatik; Bachelor Wirtschaftsinformatik Voraussetzung Prüfungsvorleistung: für die Vergabe 3 anerkannte Hausübungen von Creditpoints/ Prüfungsleistung: Klausur zu erbringende Leistungen Bewertung, Note Bewertung der Prüfungsleistung nach 9 der Prüfungsordnung Häufigkeit des jedes Semester Angebots CS1012 Konzepte Systemnaher Programmierung (KSP) Studiengang Bachelor of Science (Informatik) Modultitel CS1012 Konzepte systemnaher Programmierung (KSP) Dozent(in) Geisse, H.; Lauwerth, W.; Letschert, T. Modulver- Geisse, H. antwortliche(r) Qualifikations- Die Studierenden erlangen grundlegende und Lernziele Kompetenz in der Entwicklung systemnaher Informatiklösungen. Sie verstehen, wie Konzepte moderner Programmiersprachen auf Basis des Betriebssystems umgesetzt werden. Sie können den damit verbundenen Aufwand einschätzen, sind zur Lösung von Problemsituationen befähigt und in der Lage, systemnahe Software zu entwickeln. Lerninhalt C-Programmierung Speicherverwaltung, Laufzeitorganisation Bibliotheken, Betriebssystem-Schnittstelle Compiler, Binder, Lader Garbage-Collectoren Interpretierer, Virtuelle Maschinen Modultyp Pflichtmodul Moduldauer 1 Semester Sprache Deutsch Lehrformen Vorlesung 2 SWS, Praktikum 2 SWS

13 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 845 Literatur B. Kernighan, D. Ritchie: The C Programming Language, Prentice Hall Software R. Bryant, D. O Hallaron: Computer Systems: A Programmer s Perspective, Prentice Hall J. Smith, R. Nair: Virtual Machines, Morgan Kaufmann Creditpoints/ 6 CrP; 180 Stunden, Arbeitsaufwand davon etwa 72 Stunden Präsenzzeit Voraussetzungen CS1003 Rechnerarchitektur (RA) CS1004 Algorithmen & Datenstrukturen (AD) CS1005 Objektorientierte Programmierung (OOP) Verwendbarkeit Bachelor Informatik; Bachelor Technische Informatik; Bachelor Medieninformatik Voraussetzung Prüfungsvorleistung: für die Vergabe 2 anerkannte Hausübungen von Creditpoints/ Prüfungsleistung: Klausur zu erbringende Leistungen Bewertung, Note Bewertung der Prüfungsleistung nach 9 der Prüfungsordnung Häufigkeit des jedes Semester Angebots Artikel II Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft. Gießen, 1. März 2007 Prof. Dr. Klaus-Jürgen Kügler Dekan des Fachbereichs 06 Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik 417 Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Studiengang Evangelische Theologie / Protestant Theology mit dem Abschluss Master of Theology (M.Th.) an der Philipps-Universität Marburg vom 14. Dezember 2005; hier: Genehmigung Nach 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713) habe ich mit Erlass vom 30. Januar 2007 die oben genannte Prüfungsordnung genehmigt, wobei die Genehmigung mit Rücksicht auf die Akkreditierungsauflagen bis zum 30. September 2007 befristet ist. Die Ordnung wird hiermit nach 39 Abs. 5 HHG bekannt gemacht. Wiesbaden, 4. April 2007 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 425/05/ (0001) III 2.6 StAnz. 17/2007 S. 845 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität hat nach 50 Abs. 1 HHG in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2005 (GVBl. I S. 218), am 14. Dezember 2005 folgende Ordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Ziele des Studiums 3 Studienvoraussetzungen 4 Studienbeginn 5 Regelstudienzeit, Modularisierung, Arbeitsaufwand (Leistungspunkte) 6 Studienberatung 7 Anrechnung von Studienzeiten und von Studien- und Prüfungsleistungen 8 Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiengangs 9 Lehr- und Lernformen 10 Prüfungen 11 Masterarbeit 12 Prüfungsausschuss 13 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen 14 Anmeldung und Fristen für Prüfungen 15 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderungen sowie bei familiären Belastungen 16 Bewertung der Prüfungsleistungen 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 18 Wiederholung von Prüfungen und Verlust des Prüfungsanspruches 19 Endgültiges Nicht-Bestehen der Masterprüfung 20 Freiversuch 21 Verleihung des Mastergrades 22 Einsicht in die Prüfungsakte und Prüfungsdokumentation 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 24 Geltungsdauer 25 Inkrafttreten Anlagen Anhang 1: Zeugnis (Muster) Anhang 2: Urkunde (Muster) Anhang 3: Diploma Supplement (Muster) Anhang 4: ECTS-Datenabschrift/ECTS Transcript of Records (Muster) Anhang 5: Modulbeschreibungen Anhang 6: Studienverlaufsplan Anhang 7: Verfahrensregelungen für die Eignungsfeststellung 1 Anwendungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung nachfolgend Masterordnung genannt regelt auf der Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen in Bachelorund Masterstudiengängen an der Philipps-Universität Marburg vom 20. Dezember 2004 (StAnz. 10/2006. S. 585) nachfolgend Allgemeine Bestimmungen genannt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung von Studium und Prüfungen des nichtkonsekutiven, berufsbegleitenden Studienganges Evangelische Theologie mit dem Abschluss Master of Theology (M.Th.). 2 Ziele des Studiums (1) Ziel des Studiums ist es, einen wissenschaftlich qualifizierten und anwendungsorientierten Abschluss zu erwerben. (2) Der Studiengang Evangelische Theologie will die Studierenden dazu qualifizieren, die Rede von Gott in ihren biblischen Grundlegungen sowie ihren historischen und aktuellen Kontexten erforschen und analysieren zu können, die Bedeutung der christlich-theologischen Perspektive für ein kritisches Verständnis und eine konstruktive Gestaltung individuellen Lebens und gesellschaftlicher Wirklichkeit zu erkennen, den christlichen Glauben in unterschiedlichen Kontexten von Kirche und Gesellschaft kompetent darzustellen, in Situationen aktueller Lebenswelten Einsichten Evangelischer Theologie ins Gespräch zu bringen. (3) Zur Erreichung dieses Profils zielt der Masterstudiengang Evangelische Theologie auf die Entwicklung folgender Fachkompetenzen: theologisch-hermeneutische Kompetenz als die Fähigkeit, biblische Botschaft, theologische Lehre und christlich-religiöse Traditionen für gegenwärtiges Denken und Handeln zu erschließen, spirituelle Kompetenz als die Fähigkeit, religiöses Selbstverständnis kommunizieren zu können, kommunikative Kompetenz in religiösen Kommunikationsräumen als die Fähigkeit, Beziehungen einzugehen und auch im Konflikt durchzuhalten, sowie auf die Schlüsselkompetenzen selbständige Erschließung neuer Wissensgebiete, selbständige Organisation von Projekten, wissenschaftliche Argumentation und Präsentation, Moderations- und Leitungsfunktionen, Teamfähigkeit.

14 Seite 846 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 (4) Aufgrund dieses Qualifikationsprofils und in Abhängigkeit von den vorhandenen individuellen beruflichen Erfahrungen sind ausbildungsadäquate Tätigkeiten in folgenden Berufsfeldern möglich: Pfarramt (reglementiertes Berufsfeld), Leitungsfunktionen in Diakonie und Wohlfahrtsverbänden, Berufsfelder mit theologischem Profil im Sozial- und Dienstleistungsbereich, aber auch in Publizistik oder Archivwesen. 3 Studienvoraussetzungen (1) Studienvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Bachelorgrad (in der Regel B.A.) oder eines gleichwertigen Universitäts- oder Fachhochschulstudiums. Dadurch sollen die für den Studiengang erforderlichen Grundkompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens (Kompetenz in Analyse, Reflexion, Diskussion und Präsentation allgemeiner Sachfragen; methodologisches Vorwissen; Umgang mit Texten, Regeln der Präsentation, Differenzierung zwischen verschiedenen Sprachebenen, Spezialwissen u. a.) erworben worden sein, die im Masterstudiengang auf theologische Qualifikationen und Anwendungsmöglichkeiten hin vertieft werden. Ferner werden bibelkundliche Kenntnisse vorausgesetzt sowie die Bereitschaft, theologische Zusammenhänge zu verstehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. (2) Nachzuweisen ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung. Der Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit oder von Familienarbeit kann als äquivalent anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. (3) Weiterhin ist der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder einer dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehörigen Kirche zu führen. Über die Zulassung eines Kandidaten oder einer Kandidatin, der oder die nicht Angehörige einer evangelischen oder einer dem Ökumenischen Rat der Kirche angehörenden Kirche ist, aber Mitglied einer anderen christlichen Kirche oder Denomination ist, entscheidet in begründeten Ausnahmefällen der Fachbereichsrat. (4) Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt auf der Basis einer Eignungsfeststellungsprüfung, die nach Verfahrensregelungen für die Eignungsfeststellung (vergleiche Anlage 7) durchgeführt wird. Zur Eignungsfeststellungsprüfung kann zugelassen werden, wer die Nachweise nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 führt und an einem Beratungsgespräch des Fachbereichs teilgenommen hat. 4 Studienbeginn Der Masterstudiengang beginnt in der Regel im dreijährlichen Rhythmus jeweils zum 1. April. 5 Regelstudienzeit, Modularisierung, Arbeitsaufwand (Leistungspunkte) (1) Die Regelstudienzeit für den nichtkonsekutiven Masterstudiengang Evangelische Theologie beträgt drei Jahre. Der Masterstudiengang ist als Teilzeitstudiengang berufsbegleitend angelegt. (2) Das Lehrangebot wird in der Modulstruktur angeboten. Module sind die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. (3) Mit erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte erworben, die einen kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand bescheinigen. Ein Leistungspunkt steht für einen studentischen Arbeitsaufwand in Höhe von 30 Stunden. Dies entspricht der Leistungspunktbemessung im Rahmen des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen/European Credit Transfer System (ECTS). Das berufsbegleitende Curriculum ist so gestaltet, dass der Studienaufwand für ein Studienjahr in der Regel 40 ECTS-Punkte (1200 Arbeitsstunden) beträgt. Der Leistungspunkteumfang der Module, die in die Gesamtnote eingehen, ist der Gewichtungsfaktor für die nach 16 zu vergebenden Bewertungen. (4) Die Gesamtzahl der nach 5 Allgemeine Bestimmungen im berufsbegleitenden Masterstudiengang Evangelische Theologie zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 120 ECTS-Punkte. 6 Studienberatung (1) Studienfachberatung wird von allen in diesem Studiengang Lehrenden (Mentoren und Mentorinnen) angeboten. Sie kann sich auf alle Fragen der Planung und Gestaltung des Studiums sowie auf persönliche Probleme beziehen, die sich aus dem Studium ergeben. (2) Jedem Studierenden wird mittels einer verbindlichen Mentorierung durch die Lehrenden des Studiengangs kontinuierliche Rückmeldung zu den erzielten Lernfortschritten gegeben. (3) Allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Arbeitsstelle für Studienberatung und -orientierung (ZAS) der Philipps- Universität angeboten. 7 Anrechnung von Studienzeiten und von Studienund Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bestimmt sich nach 7 Allgemeinen Bestimmungen. 8 Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiengangs (1) Das Studium gliedert sich in folgende Module: Modul 1 Theologie als praxisorientierende Reflexionspraxis (6 LP) Modulbereich 2 Rede von Gott in Geschichte und Gegenwart Modul 2.1 Rede von Gott im Alten Testament und im Neuen Testament (20 LP) Modul 2.2 Gottesbilder Schöpfung Erlösung (10 LP) Modul 2.3 Rede von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums (10 LP) Modul 2.4 Geschichtliches Erfahren und Bekennen (10 LP) Modul 3 Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart (6 LP) Modulbereich 4 Leben aus Freiheit in Verantwortung Modul 4.1 Ethisch verantwortbares Handeln im Kontext gegenwärtiger Entscheidungsfelder (10 LP) Modul 4.2 Dogmatische Gründe und Historische Kontexte eines Handelns aus Freiheit in Verantwortung (10 LP) Modul 4.3 Religiöse und philosophische Anthropologie (10 LP) Modul 4.4 Sprachliche und rituelle Handlungsformen in religiösen Kontexten (10 LP) Modul 5 Masterarbeit (18 LP) Die Darlegung der Inhalte sind den Modulbeschreibungen in Anlage 5 zu entnehmen. (2) Modul 1 Theologie als praxisorientierende Reflexionspraxis: Auf der Grundlage bisher erworbener unterschiedlicher beruflicher Kompetenzen und Qualifikationen werden die Studierenden befähigt, Momente eigener religiöser Praxis (Biographie, Gemeinde, Beruf) wahrzunehmen, Theologie als methodisch geleitete Reflexionspraxis zu entdecken (als Schnittstelle von Gegenstandsbezug und Selbstbezug), die eigene Person und die beruflichen Aufgaben als orientierungsbedürftig und orientierungsfähig zu verstehen. (3) Modulbereich 2 Rede von Gott in Geschichte und Gegenwart: In der Frage nach Gott und in den Versuchen, auf diese Frage zu antworten, verbinden sich elementare anthropologische Erfahrungen und fundamentale theologische Reflexionen. Sie führen in ihrer Verknüpfung zu den folgenden Aufgabenstellungen. Es geht darum, anthropologische Voraussetzungen theologischen Redens von Gott zu klären; religionswissenschaftliche Implikationen zu erkennen; biblische Grundlagen mit Hilfe historisch-kritischer Methoden zu erfassen; dogmen- und theologiegeschichtliche Paradigmen zu kennen und zu nutzen; sich mit religionskritischen Anfragen auseinanderzusetzen; ökumenische und interreligiöse Kontexte zu verstehen und einzubeziehen; konstitutive Elemente christlicher Rede von Gott und den sich in Jesus Christus offenbarenden Gott begründend zu vertreten; die ethische Relevanz und die politischen Konsequenzen theologischer Aussagen zu benennen; die theologische Kritik- und Urteilsfähigkeit einzuüben. (4) Modul 3 Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart: In diesem zweiten Reflexionsmodul werden die Studierenden befähigt, durch die Auseinandersetzung mit religionssoziologischen, kirchentheoretischen und pastoraltheologischen/berufstheoreti-

15 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 847 schen Analysen und Modellen ein professionelles Selbstverständnis zu entwickeln; religiöses und professionelles Selbstverständnis unterscheiden und aufeinander beziehen zu können; Perspektiven zukünftiger Berufstätigkeit zu entwickeln. (5) Modulbereich 4 Leben aus Freiheit in Verantwortung: Die Frage nach dem Handeln des Menschen verbindet die Erfahrung von geglücktem und misslungenem Tun mit der protestantischen Erkenntnis von Freiheit und Verantwortung. Aus dieser Verknüpfung folgt die Notwendigkeit einer kritischen, begründenden Reflexion dessen, was dem Handeln Maß gibt. Unter exemplarischen Fragestellungen geht es darum, den sich in Jesus Christus offenbarenden Gott als Ursprung von Freiheit und Verantwortung zu erkennen; den Zusammenhang von individuell erfahrener Befreiung und verantworteter Lebensgestaltung zu verstehen; Einsicht in die Relativität gesellschaftlicher Gegebenheiten zu gewinnen; die kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und anthropologischen Voraussetzungen ethischer Reflexion zu erkennen; individuelle wie gesellschaftliche Freiräume zu entdecken und zu analysieren; Möglichkeiten verbindlichen Engagements zu beschreiben; die traditionellen christlichen Vorstellungen von Freiheit und Verantwortung im Horizont gegenwärtiger Wirklichkeit zu konkretisieren; konkurrierende Normensysteme kritisch zu beurteilen; den Lebensbezug von Theologie wahrzunehmen und zur Geltung zu bringen. (6) Modul 5 Masterarbeit: siehe 11 9 Lehr- und Lernformen Im berufsbegleitenden Masterstudiengang Evangelische Theologie werden die nachstehenden Lehr- und Lernformen eingesetzt: (1) Eigenstudium dient der Vor- und Nachbereitung der Präsenzphasen mit Hilfe von Studienmaterial. Es dient dem Erwerb von Grundwissen, der Aneignung von Kontext- und Basiswissen und dem Erlernen der Fähigkeit, sich wissenschaftliche Literatur selbständig zu erschließen. (2) Studienmaterial nennt die zu bearbeitende Literatur und gibt Anleitungen zur Bearbeitung. Leitfragen und Aufgabenstellungen führen die Studierenden auf die selbständige Umsetzung zu erarbeitender Problemfelder hin. (3) Durch moderne Kommunikationsmethoden werden Hilfestellungen bei individuellen Rezeptionen der Inhalte, die während der Präsenzzeiten in der Studiengruppe vertieft werden, sowie Rückmeldungen auf Arbeits- und Prüfungsleistungen gewährleistet. (4) Während der Präsenzwochenenden und Seminarwochen werden die durch Bearbeitung des Studienmaterials erworbenen Sachund Methodenkenntnisse mit den Studierenden diskutiert. Die Studierenden erarbeiten dafür selbständig Beiträge und Präsentationen, tragen die gewonnenen Erkenntnisse in den Veranstaltungen vor und stellen sie zur Diskussion. Exemplarische Problemstellungen werden mit wissenschaftlichen Methoden erörtert und vertieft. 10 Prüfungen (1) Die Masterprüfung findet sukzessiv als Modulprüfungen beziehungsweise Teilmodulprüfungen statt. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind. Für jedes Modul ist beschrieben, welche Prüfungsformen angewandt werden und welche Prüfungsleistungen zu erbringen sind. (2) Prüfungsleistungen sind in der Regel mündliche Prüfung, Referat Klausurarbeiten, schriftliche Hausarbeiten (3) Studierende desselben Studienganges sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten kann die Zahl der Zuhörer und Zuhörerinnen begrenzt werden. Der Kandidat oder die Kandidatin kann begründeten Einspruch gegen die Zulassung von Zuhörern und Zuhörerinnen erheben. (4) Durch eine mündliche Prüfung soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Die Mindestdauer soll 30 Minuten je Kandidat oder Kandidatin nicht unterschreiten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll durch einen Beisitzer oder eine Beisitzerin festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen durchgeführt werden. (5) Ein Referat ist eine Prüfungsleistung, mit der der Kandidat oder die Kandidatin nachweist, dass er oder sie die erworbenen Sachund Methodenkenntnisse sowie Arbeitstechniken in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anwenden kann. Mit dem Referat präsentiert der Kandidat oder die Kandidatin in der Regel seine oder ihre Arbeitsergebnisse vor anderen Studierenden und seinem oder ihrem Prüfer oder seiner oder ihrer Prüferin. Der Vortrag dauert in der Regel 30 Minuten. (6) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Die Modulregelungen können vorsehen, dass dem Kandidaten oder der Kandidatin Themen zur Auswahl gestellt werden. Die Dauer einer Klausurarbeit darf zwei Stunden nicht unterschreiten. (7) Mit einer schriftlichen Hausarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin nachzuweisen, dass er oder sie die erworbenen Sachund Methodenkenntnisse sowie Arbeitstechniken in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anwenden kann. Die maximale Bearbeitungszeit einer schriftlichen Hausarbeit beträgt vier Wochen. 11 Masterarbeit (1) Der berufsbegleitende Masterstudiengang Evangelische Theologie schließt mit der Masterarbeit ab. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist die erfolgreiche Absolvierung der vorangegangenen Module. (3) Die Abschlussarbeit (Masterarbeit) ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Kandidat oder die Kandidatin die Fähigkeit nachweisen soll, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des theologischen Fächerspektrums selbständig nach wissenschaftlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. In der Masterarbeit sind nachzuweisen: grundlegende Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und die Form und Struktur wissenschaftlicher Argumentation, die Fähigkeit zu eigenständiger Textproduktion, die Fähigkeit, sich selbständig neue Wissensgebiete zu erschließen und sie intellektuell zu verarbeiten sowie die Fähigkeit, religiöse, kulturelle oder gesellschaftliche Sachverhalte auf ihrem theologischen Hintergrund zu analysieren und in größere Zusammenhänge einzuordnen. Der Umfang der Arbeit beträgt 18 Leistungspunkte. (4) Das Thema der Masterarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. (5) Das Thema der Masterarbeit wird von dem Betreuer oder von der Betreuerin in Absprache mit dem Kandidatin oder der Kandidatin dem Prüfungsausschuss vorgelegt und von diesem vergeben. (6) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit, die ca. 40 Seiten 1 (ohne Anmerkungen) umfassen soll, beträgt dreizehn Wochen (Vollzeit), bei Berufstätigkeit kann die Bearbeitungszeit auf Antrag auf höchstens 20 Wochen verlängert werden. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Bearbeitungszeit aus Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu verantworten hat, ausnahmsweise um höchstens vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu stellen. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die vorgesehene Arbeitszeit erneut. (8) Weiteres regelt 11 Abs. 10 und folgende Allgemeine Bestimmungen. 12 Prüfungsausschuss Der Fachbereich Evangelische Theologie bildet einen Prüfungsausschuss für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Evangelische Theologie. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder, darunter drei Angehörige der Gruppe der Professoren, ein Angehöriger oder eine Angehörige der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender oder eine Studierende an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt zwei 1 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, eine Seite entspricht Zeichen (inkl. Leerzeichen)

16 Seite 848 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 Jahre; die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Näheres regelt 12 Allgemeine Bestimmungen. 13 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen für Modulprüfungen und Teilmodulprüfungen; er bestellt gegebenenfalls Beisitzer und Beisitzerinnen. Deren Aufgaben sowie deren Bestellung regelt 13 Allgemeine Bestimmungen. 14 Anmeldung und Fristen für Prüfungen (1) Modulprüfungen und Teilmodulprüfungen finden im Rahmen der jeweiligen Modulveranstaltung oder im unmittelbaren Anschluss daran statt. (2) Anmeldungen zu Modulprüfungen oder Teilmodulprüfungen erfolgen in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form zwei Wochen nach Beginn des Moduls. Ort und Zeitraum der Prüfung sowie die Form der Anmeldung werden den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Form öffentlich bekannt gegeben. Ebenso werden die Rücktrittsbedingungen bekannt gegeben. (3) Zu Prüfungen muss sich der oder die Studierende innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form anmelden. (4) Wiederholungsprüfungen finden mit Ausnahme von Modul 2.3 als mündliche Prüfungen statt. (5) An Prüfungen darf teilnehmen, wer an der Philipps-Universität für den berufsbegleitenden Masterstudiengang eingeschrieben, wer die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul erfüllt und wer den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. (6) Über die Zulassung beziehungsweise Nicht-Zulassung zu einer Prüfung ist der Kandidat oder die Kandidatin in der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Form zu informieren. 15 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderungen sowie bei familiären Belastungen Es gelten die Regelungen nach 15 Allgemeine Bestimmungen, die der Beseitigung von Nachteilen, die aus Behinderung, Krankheit oder aus der Betreuung naher Angehöriger, insbesondere Kinder, entstehen können. 16 Bewertung der Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen werden nach 16 Allgemeine Bestimmungen bewertet. Die Gewichtung von Teilprüfungen sowie die dafür erteilten Bewertungen sind in 10 und den Modulbeschreibungen in Anlage 5 festgelegt. 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Für Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß gilt 17 Allgemeine Bestimmungen. 18 Wiederholung von Prüfungen und Verlust des Prüfungsanspruches Nicht bestandene Prüfungen können wiederholt werden. Jedem oder jeder Studierenden wird hierfür ein Punktekonto in Höhe von 102 Leistungspunkten eingerichtet. Vom Punktekonto werden im Fall des Nichtbestehens einer Modulprüfung Punkte in der Anzahl der dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte abgezogen. Davon ausgenommen ist die Masterarbeit; deren Wiederholbarkeit regelt 11 Abs. 13 Allgemeine Bestimmungen. 19 Endgültiges Nicht-Bestehen der Masterprüfung Das Endgültige Nicht-Bestehen der Masterprüfung legt 19 Allgemeine Bestimmungen fest. 20 Freiversuch Freiversuche sind in Prüfungen dieses Studiengangs nicht vorgesehen. 21 Verleihung des Mastergrades Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Theology (M.Th.) verliehen. 22 Einsicht in die Prüfungsakte und Prüfungsdokumentation Einsicht in die Prüfungsakte ist nach 22 Allgemeine Bestimmungen möglich. 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement Nach dem erfolgreichen Bestehen der Masterprüfung werden nach 23 Allgemeine Bestimmungen ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement ausgestellt. 24 Geltungsdauer Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Masterstudiengang Evangelische Theologie an der Philipps-Universität Marburg vor dem Sommersemester 2012 aufgenommen haben. 25 Inkrafttreten Die Masterordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Marburg, 5. März 2007 Prof. Dr. Angela Standhartinger Dekanin des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg Anhang 1: Zeugnis (Muster) Philipps-Universität Marburg Fachbereich Evangelische Theologie Zeugnis über die Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie Frau/Herr...(Name, Vorname) geboren am... in... hat an der Philipps-Universität Marburg im Fachbereich Evangelische Theologie die Masterprüfung im berufsbegleitenden Studiengang Evangelische Theologie gem. der Studien- und Prüfungsordnung i. d. F. vom... bestanden und dabei die nachstehenden Noten erhalten: Modul: Note: Theologie als praxisorientierende Reflexionspraxis Rede von Gott im Alten Testament und im Neuen Testament Gottesbilder Schöpfung Erlösung Rede von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums Geschichtliches Erfahren und Bekennen Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart Ethisch verantwortbares Handeln im Kontext gegenwärtiger Entscheidungsfelder Dogmatische Gründe und historische Kontexte eines Handelns aus Freiheit in Verantwortung Religiöse und philosophische Anthropologie Sprachliche und rituelle Handlungsformen in religiösen Kontexten Die Masterarbeit mit dem Thema... wurde mit der Note... bewertet. Gesamtnote: < in Worten > (< als Zahl bis zur ersten Dezimalzahl >) Marburg, den... < Siegel der Philipps-Universität > Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses University of Marburg Faculty of Protestant Theology This is to certify that Ms/Mr... (Name, Vorname) date of birth:... (JJJJ/MM/TT) place of birth:... having duly completed the course in Protestant Theology in the Faculty of Protestant Theology at the University of Marburg and the examination leading to the degree of Master of Theology

17 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 849 in accordance with the course and examination regulations published on... is deemed to have passed the examination and was awarded the following grades: Module: Grade: The Master s thesis on... (title of thesis) was awarded the grade... (in Worten: very good, good, satisfactory, sufficient) (.,.) (als Zahl bis zur ersten Dezimalstelle). Overall grade:...(in Worten: very good, good, satisfactory, sufficient), (.,.) (als Zahl bis zur ersten Dezimalstelle). Done at Marburg this... (1 st, 2 nd, 3 rd, 4 th, 5 th,...) day of... (Monat in englischer Sprache)... (Jahr) Anhang 2: Urkunde (Muster) (Siegel der Universität)... Chair of the Examination Board Philipps-Universität Marburg Der Fachbereich Evangelische Theologie verleiht < Vorname > < Nachname > geboren am... in... aufgrund der bestandenen Masterprüfung im berufsbegleitenden Studiengang Evangelische Theologie den akademischen Grad Die oder Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Master of Theology (M.Th.) Marburg, den... < Siegel der Philipps-Universität > Die Dekanin oder Der Dekan des Fachbereichs University of Marburg, Faculty of Protestant Theology Ms/Mr... (Name, Vorname) date of birth:... (JJJJ/MM/TT) place of birth:... is hereby awarded the degree of Master of Theology having duly passed the examination for the said degree in Protestant Theology Done at Marburg this... (1 st, 2 nd, 3 rd, 4 th, 5 th,...) day of... (Monat in englischer Sprache)... (Jahr) (Siegel der Universität) Chair of the Examination Board Dean of the Faculty Anhang 3: Diploma Supplement (Muster) Diploma Supplement der Philipps-Universität Marburg This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is append. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. 1. Persönliche Daten HOLDER OF QUALIFICATION 1.1 Name FAMILY NAME(S) 1.2 Vorname(n) FIRST NAME(S) 1.3 Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) DATE OF BIRTH (DAY, MONTH, YEAR) Geburtsort PLACE OF BIRTH Geburtsland COUNTRY OF BIRTH 2. Qualifikation QUALIFICATION 2.1 Bezeichnung der Qualifikation NAME OF QUALIFICATION Qualifikation/Abkürzung QUALIFICATION/ABBREVIATION Bezeichnung des Titels NAME OF TITLE Titel/Abkürzung TITLE/ABBREVIATION 2.2 Studienfach/Studienfächer MAIN FIELD(S) OF STUDY 2.3 Name der verleihenden Philipps-Universität Marburg Institution NAME OF INSTITUTION AWARDING THE QUALIFICATION Fachbereich DEPARTMENT OF STATUS (TYPE/CONTROL) 2.4 Name der programmausführenden Institution NAME OF INSTITUTION ADMINISTERING STUDIES STATUS (TYPE/CONTROL): 2.5 Unterrichtssprache LANGUAGE(S) OF INSTRUCTION/ EXAMINATION 3. Ebene der Qualifikation LEVEL OF QUALIFICATION 3.1 Ebene der Qualifikation LEVEL OF QUALIFICATION 3.2 Dauer des Studienprogramms (Regelstudienzeit) OFFICIAL DURATION OF PROGRAM 3.3 Zugangserfordernis(se) ACCESS REQUIREMENT(S) 4. Studieninhalte und Studienerfolg CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1 Form des Studiums MODE OF STUDY UNIVERSITY/STATE INSTITUTION

18 Seite 850 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr Studienanforderungen PROGRAM REQUIREMENTS 4.3 Verlauf des Studiums PROGRAM DETAILS 4.4 Notenskala GRADING SCHEME 4.5 Gesamtbewertung OVERALL CLASSIFICATION 5. Funktion der Qualifikation FUNCTION OF QUALIFICATION 5.1 Zugang zu weiteren Studien ACCESS TO FURTHER STUDY 5.2 Beruflicher Status PROFESSIONAL STATUS 6. Zusätzliche Informationen ADDITIONAL INFORMATION 6.1 Zusätzliche Informationen ADDITIONAL INFORMATION 6.2 Weitere Informationsquellen ADDITIONAL INFORMATION SOURCES 7. Zertifizierung CERTIFICATION 7.1 Ort/Datum der Ausstellung PLACE/DATE OF CERTIFICATION 7.2 Unterzeichnende Person/Dienststellung CERTIFYING OFFICIAL (NAME, TITLE)/ OFFICIAL POST SIGNATURE 7.3 Siegel/Stempel SEAL/STAMP 8. in der jeweils gültigen von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Fassung STATEMENT ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM Anhang 4: ECTS-Datenabschrift/ECTS Transcript of Records (Muster) Die Datenabschrift (transcript of records) kann in deutscher und in englischer Sprache erstellt werden. PHILIPPS-UNIVERSITÄT MARBURG (University of Marburg) Fachbereich... Prüfungsamt D Marburg tel.: fax.: ECTS - TRANSCRIPT OF RECORDS STUDENT'S PERSONAL DATA Family Name: First name(s): Date of birth: / / (dd/mm/yy) Place of birth: Sex: Matriculation date: Matriculation number: Course unit code (1) Title of course unit Duration of course unit (2) Local grade (3) ECTS grade (4) ECTS credits (5) (to be continued on a separate sheet) (1), (2), (3), (4), (5) see explanation on back page Total:

19 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Seite 851 Diploma/Degree awarded: Signature of registrar/dean/administration officer: Stamp of institution: Date: back page (1) Course unit code: Refer to the ECTS information package (2) Duration of course unit: Y = 1 full academic year 1S = 1 semester 2S = 2 semesters 1T = 1 term/trimester 2T = 2 terms/trimesters (3) Description of the institutional grading system: (4) ECTS grading scale: % of the successful students ECTS-grade normally achieving the grade A 10 B 25 C 30 D 25 E 10 FX F (5) ECTS credits: 1 full academic year = 60 credits 1 semester = 30 credits 1 term/trimester = 20 credits Anhang 5: Modulbeschreibungen Abkürzungen: AT = Altes Testament, NT = Neues Testament, KG = Kirchengeschichte, ST(h) = Systematische Theologie, SE = Sozialethik, PT(h) = Praktische Theologie, RG = Religionsgeschichte/Religionswissenschaft Modulcode xxx 10 Studiengang M.Th. Evangelische Theologie (berufsbegleitend) Modulbezeichnung Modul 1 Theologie als praxisorientierende Reflexionspraxis Leistungspunkte 6 LP Inhalt und Auf der Grundlage bisher erworbener Qualifikationsziele unterschiedlicher beruflicher Kompetenzen und Qualifikationen werden die Studierenden befähigt, Momente eigener religiöser Praxis (Biographie, Gemeinde, Beruf) wahrzunehmen, Theologie als methodisch geleitete Reflexionspraxis zu entdecken (als Schnittstelle von Gegenstandsbezug und Selbstbezug), die eigene Person und die beruflichen Aufgaben als orientierungsbedürftig und orientierungsfähig zu verstehen. Lehr- und Lernformen; Geleitete Gruppendiskussionen; Vorträge; Veranstaltungstypen Präsentationen; methodische Quellenbearbeitung, Erprobung wissenschaftlicher Arbeitstechniken (Referate, Exzerpte) Führung von Arbeitstagebüchern. 6 SWS Voraussetzungen Zulassung zum Studiengang für die Teilnahme Verwendbarkeit des Voraussetzung für Modul 3 Moduls Voraussetzungen für Mündliche Prüfung die Vergabe von Leistungspunkten Noten Die Notenvergabe erfolgt nach 16 der Studien- und Prüfungsordnung Turnus des Angebots alle 3 Jahre Arbeitsaufwand Eigenstudium: 120 Stunden Seminarwoche: 60 Stunden Dauer des Moduls 6 Wochen (s. Studienverlaufsplan) Fachgebiet Systematische Theologie Modulverantwortliche Prof. Dr. Dietrich Korsch Prof. Dr. N.N. Modulcode xxx 21 Studiengang M.Th. Evangelische Theologie (berufsbegleitend) Modulbezeichnung Modul 2.1 Rede von Gott im Alten Testament und im Neuen Testament Leistungspunkte 20 LP Inhalt und Die folgenden Qualifikationsziele sollen Qualifikationsziele an den Textbereichen Pentateuch und Evangelien erarbeitet werden. Einführung in die biblischen Sprachen mit dem Ziel, neutestamentliche Texte im Original zu übersetzen sowie alttestamentliche Fachliteratur verstehen zu können; ( funktionale Sprachkenntnisse ) Analyse des semantischen und syntaktischen Gehalts der Texte; Analyse des historischen Prozesses der Textentstehung im Rahmen der jeweiligen kulturellen und religionsgeschichtlichen Umwelt; Umgang mit exegetischen Hilfsmitteln und Fachliteratur, die zur Fähigkeit der Auslegung biblischer Texte führen soll; Verstehen unterschiedlicher hermeneutischer Zugänge (Sozialgeschichte; feministische Auslegung etc.) zur Deutung der Texte; Reflexion der hermeneutischen Frage des Verhältnisses von Altem und Neuem Testament in der christlichen Theologie. Lehr- und Lernformen; Einführungskurs; Lernkontrollen mit Veranstaltungstypen Textübersetzungen; häusliche Arbeit mit Leitfragen, Erarbeitung geführter und selbständiger Auslegungen, Erstellung von Referaten und Paper, Abschlusswochenende. 6 SWS Voraussetzungen Nachweis bibelkundlicher Kenntnisse für die Teilnahme Verwendbarkeit des Methoden und Hermeneutik historisch- Moduls kritischer Bibelauslegung anhand der Ori-

20 Seite 852 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. April 2007 Nr. 17 ginaltexte sind Voraussetzung für alle theologischen Module. Voraussetzungen für Teilprüfungsleistungen: mündliche Prüdie Vergabe von fung; Exegese zu einem AT und NT über- Leistungspunkten greifenden Thema (15 Seiten). Noten Die Notenvergabe erfolgt nach den gewichteten Teilprüfungsleistungen: mündliche Prüfung (1/5); Exegese (4/5). Turnus des Angebots alle 3 Jahre Arbeitsaufwand Aufgaben zur Vorbereitung (20 Stunden): Texte übersetzen, Gliedern, strukturale Analysen, Konkordanzarbeit, erste Begriffsanalysen Präsenzwochenende eine Woche nach Beginn (20 Stunden): Exegetische Methodenlehre (Text-, Literarkritik, Formgeschichte, Redaktionsgeschichte etc.) Eigenarbeit (390 Stunden): Geschichte und Einführung mit Arbeitsaufgaben, exemplarische Exegesen, Verhältnis AT/NT (Hermeneutik) 2 weitere Präsenzwochenenden (40 Stunden) mündliche Prüfung (10 Stunden) Seminarwoche (60 Stunden): Vorbereitung der Prüfungsexegese Prüfungsexegese zu einem Thema, das einen AT- und einen NT-Text umgreift (60 Stunden) Dauer des Moduls 25 Wochen (s. Studienverlaufsplan) Fachgebiet(e) Altes Testament, Neues Testament Modulverantwortliche Prof. Dr. Rainer Kessler Prof. Dr. N.N. Prof. Dr. Friedrich Avemarie Prof. Dr. Angela Standhartinger unter Mitwirkung der SprachdozentInnen Dr. Martina Kepper Dr. Sieghild von Blumenthal Modulcode xxx 22 Studiengang M.Th. Evangelische Theologie (berufsbegleitend) Modulbezeichnung Modul 2.2 Gottesbilder Schöpfung Erlösung Leistungspunkte 10 LP Inhalt und Die Studierenden werden befähigt Qualifikationsziel verschiedene alttestamentliche und systematisch-theologische Perspektiven auf die Rede von Gott zu differenzieren; Konzepte von Schöpfung und Erlösung in ihrer kontextuellen Bedeutung im Alten Testament, in der Systematischen Theologie und der heutigen Gesellschaft einzuschätzen; alttestamentlich-geschichtliche und systematisch-theologische Konzeptionen von Sünde und Heil zu verstehen; die Bedeutung der Gottesbilder als Sprachbilder zu erkennen; um die religionsgeschichtliche Entwicklung von Gottesbildern zwischen Assimilation und Abwehr anderer Gottesbilder zu wissen. Lehr- und Lernformen, Eigenstudium mit Aufgaben und Frage- Veranstaltungstypen stellungen zur angegebenen Literatur. Präsenzwochenende und Seminarwoche mit unterschiedlichen Lehr- und Lernmethoden; kontinuierliche Mitarbeit einschließlich der Abgabe schriftlicher Hausaufgaben beziehungsweise Lernkontrollen. 6 SWS Voraussetzungen für Modul 2.1 die Teilnahme Verwendbarkeit des Moduls Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Noten Turnus des Angebots Arbeitsaufwand Voraussetzung für die Teilnahme an den folgenden Modulen Mündliche Prüfung mit exegetischem und thematischem Schwerpunkt Die Notenvergabe erfolgt nach 16 der Studien- und Prüfungsordnung alle 3 Jahre Präsenzwochenende: 20 Stunden Seminarwoche: 60 Stunden Eigenstudium: 200 Stunden Prüfungsleistung: 20 Stunden 12 Wochen (s. Studienverlaufsplan) Altes Testament, Systematische Theologie Dauer des Moduls Fachgebiet(e) Modulverantwortliche Prof. Dr. Rainer Kessler Prof. Dr. N.N. Prof. Dr. Dietrich Korsch Prof. Dr. N.N. Modulcode xxx 23 Studiengang M.Th. Evangelische Theologie (berufsbegleitend) Modulbezeichnung Modul 2.3 Rede von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums Leistungspunkte 10 LP Inhalt und Die Studierenden werden befähigt Qualifikationsziel biblische Texte (zum Beispiel paulinische Hauptbriefe; Gleichnisse Jesu) mit exegetisch-wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und ihre theologische Bedeutung (zum Beispiel in den Themenbereichen Rechtfertigung, Gemeinschaft in Christus, Tod und Auferstehung, Kirche und Israel) zu erfassen; biblische Texte als Gebrauchstexte für die Gegenwart zu erschließen und die pragmatischen Kriterien der Ingebrauchnahme in Beziehung zu wissenschaftlichen Methoden der Textexegese setzen zu können; biblische Texte und praktisch-theologische Fragestellungen hinsichtlich der Konstruktion von sozialen Rollen, insbesondere von Geschlechterrollen, zu bedenken; eigene theologische Überzeugungen im Dialog mit der biblischen Tradition und fachwissenschaftlichen Diskursen zu klären und in differenzierter Sprache zum Ausdruck zu bringen; biblische Texte als Medien religiöser Kommunikation in zentralen Handlungsfeldern (öffentliche und gottesdienstliche Rede) gebrauchen zu können. Lehr- und Lernformen, Eigenstudium, Präsenzwochenende, Veranstaltungstypen Seminarwoche. 6 SWS Voraussetzungen für Modul 2.1 die Teilnahme Verwendbarkeit des Das Modul baut auf das Modul 2.1 auf und Moduls ist Voraussetzung für die Module 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4. Voraussetzungen für Schriftliche Hausarbeit: Predigtanalyse die Vergabe von und Exegese unter homiletischem Ge- Leistungspunkten sichtspunkt (12 Seiten). Noten Die Notenvergabe erfolgt nach 16 der Studien- und Prüfungsordnung Turnus des Angebots alle 3 Jahre Arbeitsaufwand Eigenstudium: 40 Stunden (NT) Präsenzwochenende: 20 Stunden (NT) Eigenstudium: 140 Stunden (NT/PTh) Seminarwoche: 60 Stunden (NT/PTh) Prüfungsarbeit: 40 Stunden Dauer des Moduls 12 Wochen (s. Studienverlaufsplan) Fachgebiet(e) Neues Testament, Praktische Theologie

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