BRIDGES Anstöße. Die Affäre Hunzinger hat auf folgende Probleme aufmerksam gemacht:

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1 BRIDGES Anstöße Public Relations, Public Affairs und Lobbyismus: Brauchen wir neue Spielregeln für die Berliner Republik? von Katrin Greve-Grönebaum und Stephanie von Hayek Spätestens seit der Affäre Hunzinger diskutieren wir das enge Verhältnis von Politik, Wirtschaft und Beratung und die daraus entstehenden teils subtilen, teils massiven Abhängigkeiten auf allen Seiten. Im Zuge dessen stellen sich auf der einen Seite Fragen nach der Transparenz und Verantwortbarkeiten von Nebentätigkeiten der Politiker, auf der anderen Seite nach dem Selbstverständnis der nicht neuen, aber einflussreichen PR-Branche: Offenlegungspflicht für die Politik wird gefordert, ein Ehrenkodex für die PR-Branche, gleichzeitig wird Hunzinger als ein außergewöhnliches Phänomen dargestellt, mit dem die Branche nichts gemein hat. Die Affäre Hunzinger spiegelt die veränderte Funktionsweise des politischen Systems in der Mediengesellschaft wider: durch Wahlen legitimierte Akteure agieren mit einer Selbstverständlichkeit mit privaten Akteuren, dass sich die Frage der Legitimität und Unabhängigkeit politischer Entscheidungen neu stellen muss. Mithin ist zu klären: Steht die Affäre Hunzinger für einen Regelverstoß oder zeigt sie nicht einfach im Extrem das Verschieben der Grenze zwischen öffentlicher und privater Einflussnahme auf? Wenn dem so ist muss Politik und Beratung eine Antwort darauf finden, wie dieser Dammbruch behoben werden kann oder ob diese Flut unaufhaltsam zu sein scheint. Was sind die Probleme im Einzelnen? Die Affäre Hunzinger hat auf folgende Probleme aufmerksam gemacht: 1. Beratung kann durch den Einsatz materieller und immaterieller Mittel politische Akteure in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken. Indem Moritz Hunzinger Rudolf Scharping seine Anzüge finanzierte und Cem Özdemir einen Kredit gewährte, schafft er subtile Abhängigkeiten, die mit einer, auch parteilichen Beratung, nicht vereinbar sind. Gerade um diese Abhängigkeiten zu vermeiden, sind die Bedingungen eines fairen Wettbewerbs für die Beratungsbranche festgeschrieben worden: auf europäischer Ebene hat sich der Code of Conduct der European Affairs Professionals Verhaltenskodex etabliert. In der PR-Branche der Kodex von Lissabon. In den USA existiert ein Code of Professional Ethics, herausgegeben von der American Association of Political Consultants. Bridges Consulting Public Affairs & Management Johannisstraße Berlin Telefon: Fax:

2 Sind diese Spielregeln für die Public Affairs Branche ausreichend, um einen fairen Wettbewerb zu garantieren? Müssen diese Spielregeln mehr Verbreitung finden oder muss der Gesetzgeber aktiv werden? 2. Die Mitgliedschaft in Vorständen privater Firmen mit gleichzeitigem Bundestagsmandat kann zu Interessenkonflikten führen. Gleiches gilt für Berater in Firmen und Körperschaften, die selbst Beratungsmandate vergeben. Der Lobbyist sitzt im Bundestag oder im Aufsichtsrat selbst und kann für seine eigenen Interessen direkten Einfluss auf Entscheidungen nehmen, zum Beispiel über Fachausschüsse. Diese Entscheidungen mögen zwar in seinem privaten Interesse liegen dem des vertretenen Unternehmens, doch ist das öffentliche Interesse damit gewahrt? Kann man als Politiker, wie der Speyerer Verwaltungswissenschaftler Herbert von Arnim formuliert, Diener zweier Herren sein? Sind private Interessen nicht individuell und öffentliche dem Allgemeinwohl verpflichtet? Sollte also, wie vom Göttinger Politikwissenschaftler Prof. Peter Lösche empfohlen, Abgeordneten einen Sitz im Fachausschuss untersagt werden, falls sie ein Aufsichtsratsmandat in einem Unternehmen wahrnehmen? Sollte Beratern verwehrt werden in Aufsichtsräten zu sitzen, besonders von öffentlichen Unternehmen, die sie beraten? Inwieweit hilft die von Abgeordneten geforderte Offenlegungspflicht für Bundestagsabgeordnete? 3. Schließlich ist die Affäre Ausdruck eines unklaren Selbstverständnisses einer Branche, die im Wachsen begriffen ist. Wir können davon ausgehen, dass sich der Einfluss privater Akteure und Interessengruppen auf die Politik verstärken wird. Nach dem Umzug von Bonn nach Berlin entstanden in der neuen Hauptstadt Beratungsunternehmen, die an den Schnittstellen zwischen Wirtschaft und Politik arbeiten: auf politische Kampagnen spezialisierte PR-Agenturen, Public Affairs- und Lobbying-Beratungen, Think Tanks und Politikberatungen bedienen sich unterschiedlicher Instrumente wie Kampagnenmanagement, Agenda-Setting oder Dialogoffensiven. Der Bedarf an diesem Schnittstellenmanagement liegt zum einen daran, dass der Dialog mit privaten Akteuren von politischen Entscheidungsträgern gewünscht wird, um das für komplexe Entscheidungen notwendige Wissen einzuholen (Wolfgang Thierse, Christian Lange). Zum anderen haben viele Unternehmen erkannt, dass neben dem Dialog mit politischen Interessenvertretern auch der mit anderen relevanten Interessengruppen, den 2

3 Stakeholdern, gesucht werden muss, um auf Unternehmensseite Wissensdefizite zu beheben, aber auch um Akzeptanz für ihr Anliegen zu schaffen. Auf beiden Seiten existiert also ein Bedarf nach Austausch. Daher werden Mittler" gesucht, einerseits Kontakte zur Politik und Kenntnisse über die Funktionsweise des politischen Entscheidungssystems haben und andererseits über die Interessen und Funktionsweisen von Unternehmen. Diese Mittler übernehmen inzwischen eine nachgerade politisch-öffentliche Verantwortung. Die Frage, die sich dabei zunehmend stellt ist, ob es für Unternehmen, die Einfluss auf ein bestimmtes Politikfeld nehmen wollen, nicht irgendwann relativ einfach ist, etwa Wahlkampf- /Kampagnenberater wie Michael Spreng oder Matthias Machnig für sich zu gewinnen oder zu binden. An diesen konkret-persönlichen Schnittstellen zwischen Politik und PR sind die Übergänge fließend, aber gerade hier wird schon heute meist ohne jedes politische Mandat Politik gestaltet. Müssen wir die Begriffe Lobbying, Public Affairs, Politische Kommunikation und PR genauer voneinander abgrenzen? Brauchen wir neben transparenten Spielregeln ein besseres Selbstverständnis einer neuen Beraterbranche an der Schnittstelle Wirtschaft - Politik? Brauchen Public Affairs und Lobbying andere Spielregeln als PR? Berlin, den 3. September

4 Begriffsdefinitionen Die folgenden Definitionen sind entnommen aus: Marco Althaus (Hrsg): Kampagne!, Münster 2002 und Peter Köppl: Public Affairs Management, Wien Public Affairs ist das aktive Management der externen Beziehungen eines Unternehmens oder einer Organisation, vor allem mit Regierungen, Behörden, Parlamenten oder gesellschaftlichen Gruppen vom Umweltschutzverband zur Nachbarschaftsinitiative, aber auch der Medien abseits der Produkt und Marken PR. Public Affairs wenden sich anders als das Lobbying nicht nur an Politiker und Beamte, sondern auch an eigene Arbeitnehmer, Nachbarn, Verbraucher und örtliche Interessengruppen. (Althaus) Lobbying ist die Beeinflussung von politischen Entscheidungen von Behörden oder Parlamenten durch Personen, die nicht direkt an der Entscheidung mitarbeiten. Im Unterschied zur allgmeinen Interessenvertretung stellt Lobbying auf Schutz und Verteidigung von Interessen ab. (Althaus). Zum Verhältnis von Public Relations und Public Affairs Außerdem so heißt es bei Köppl: Es gibt heute keine klare Definition, ob Public Relations ein Teil der Public Affairs ist, oder ob es umgekehrt der Fall ist. (...) Public Relations sieht Public Affairs gerne als Instrument zur Bedienung der politischen Zielgruppen, verkennt dabei jedoch die Tatsache, dass es sich nicht primär um die Weitergabe von Information an politische Entscheidungsträger handelt, sondern um die Involvierung in die politischen Prozesse. 4

5 Codes of conduct European Affairs Professionals ( In their dealings with the EU Institutions, European Affairs professionals shall: state their identity (name and organisation); declare the interest represented; neither intentionally misrepresent their status for the nature of their inquiries to officials of the EU Instituitions nor create any false impression in relation thereto; honour confidential information and embargoes; not disseminate false or misleading information knowingly or recklessly and exercise proper care to avoid doing so inadvertently; not sell for profit to third parties copies of documents obtained from EU Institutions; not obtain any information from European Institutions by illicit or dishonest means; avoid any professional conflicts of interests; neither directly nor indirectly offer nor give any financial inducement to: - any EU official, nor - any member of the European Parliament, nor - their staff; not exert any improper influence on public servants; only employ EU personnel subject to the rules, and registration and confidentiality requirements of the EU Institutions. Signatories will voluntarily resign should they transgress the code. * European Affairs professionals are individuals acting on behalf of organisations which have interests to represent in relation to policies, programmes and regulatory proposals discussed, decided and implemented within the wide orbit of institutions of the European Union. These organisations are typically interest groups, non-governmental or governmental organisations, trade and professional associations, business and industry organisations, corporations and consultancies. 5

6 Code de Lisbonne Europäischer Kodex der Verhaltensgrundsätze in der Öffentlichkeitsarbeit (Kodex von Lissabon) beschlossen am 03. November 1989 und von der DPRG am 11. Mai 1991 übernommen Teil I Kriterien für Personen, die diesem Kodex unterstehen Artikel 1 Alle Mitglieder der Deutschen Public Relations-Gesellschaft e.v. (DPRG), die gemäß der Statuten der Gesellschaft aufgenommen wurden, gelten als Public Relations-Fachleute im Sinne dieses Kodex. Sie haben die im Kodex enthaltenen Verhaltensgrundsätze zu befolgen. Teil II Allgemeine berufliche Verhaltensregeln Artikel 2 In der Ausübung ihres Berufes respektieren die Public Relations-Fachleute die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte", insbesondere die Grundsätze Freiheit der Meinungsäußerung und Unabhängigkeit der Medien, welche auch das Recht des Individuums verletzen würde. Artikel 3 In der Ausübung ihres Berufes beweisen die Public Relations-Fachleute Aufrichtigkeit, moralische Integrität und Loyalität. Insbesondere dürfen sie keine Äußerungen und Informationen verwenden, die nach ihrem Wissen oder Erachten falsch oder irreführend sind. Im gleichen Sinn müssen sie vermeiden, daß sie - wenn auch unbeabsichtigt - Praktiken oder Mittel gebrauchen, die mit diesem Kodex unvereinbar sind. Artikel 4 Public Relations-Aktivitäten müssen offen durchgeführt werden. Sie müssen leicht als solche erkennbar sein, eine klare Quellenbezeichnung tragen und dürfen Dritte nicht irreführen. Artikel 5 In ihren Beziehungen zu anderen Berufsständen und zu anderen Bereichen der sozialen Kommunikation respektieren Public Relations-Fachleute die dort geltenden Regeln und Praktiken, sofern diese mit den ethischen Grundsätzen ihres eigenen Berufsstandes vereinbar sind. Public Relations-Fachleute respektieren die nationalen Berufskodizes und die geltenden Gesetze in allen Ländern, in denen sie tätig sind. Public Relations-Fachleute sind zurückhaltend in ihrer Eigenwerbung. Teil III Spezifische Verhaltensnormen Gegenüber Auftrag- oder Arbeitgebern Artikel 6 Public Relations-Fachleute dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Auftrag- oder Arbeitgeber keine sich widersprechende oder miteinander konkurrierende Interessen vertreten. Artikel 7 Bei der Ausübung ihres Berufes bewahren Public Relations-Fachleute absolute Diskretion. Sie respektieren gewissenhaft das Berufsgeheimnis und geben insbesondere keine vertraulichen Informationen weiter, die sie von früheren, gegenwärtigen oder potentiellen Auftragoder Arbeitgebern erhalten haben. Die Weitergabe solcher Informationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Auftrag- oder Arbeitgeber zulässig. Artikel 8 Vertreten Public Relations-Fachleute Interessen, die denjenigen ihres Auftragoder Arbeitgebers zuwiderlaufen könnten, so müssen sie ihn zum frühest möglichen Zeitpunkt darüber unterrichten. Artikel 9 Public Relations-Fachleute dürfen ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber die Dienste einer Gesellschaft oder Organisation, an der sie ein finazielles, geschäftliches oder anderes Interesse haben, nur dann empfehlen, wenn sie diese Interessen vorher offengelegt haben. 6

7 Artikel 10 Public Relations-Fachleute dürfen keine vertragliche Vereinbarungen eingehen, in denen sie ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber messbare Erfolgsgarantien abgeben. Artikel 11 Public Relations-Fachleute dürfen die Vergütung für ihre Dienstleistungen nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen. Sie dürfen auf keinen Fall eine Bezahlung oder eine sonstige Gegenleistung akzeptieren, deren Höhe sich nach dem messbaren Erfolg der erbrachten Dienstleistungen richtet. Artikel 12 In der Ausführung von Dienstleistungen dürfen Public Relations-Fachleute ohne die Zustimmung des jeweiligen Auftrag- oder Arbeitgebers kein Entgelt wie Rabatte, Provisionen oder Sachleistungen von Dritten entgegennehmen. Artikel 13 Falls die Ausführung eines Public Relations- Mandates nach aller Voraussicht ein gravierendes Fehlverhalten und eine den Grundsätzen dieses Kodex widersprechende Vorgehensweise bedingen würde, müssen Public Relations-Fachleute ihren Auftragoder Arbeitgeber unverzüglich unterrichten und ihn mit allen gebührenden Mitteln zu einer Respektierung der Grundsätze im Kodex veranlassen. Selbst wenn der Auftrag- oder Arbeitgeber weiter an seinem Vorsatz festhält, sind Public Relations- Fachleute ohne Rücksicht auf persönliche Konsequenzen verpflichtet, gemäß dem Kodex zu handeln. Gegenüber der öffentlichen Meinung und den Informationsmedien Artikel 14 Die in diesem Kodex - insbesondere in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 - festgehaltene Geisteshaltung beinhaltet die ständige Respektierung des Rechts auf Information durch die Public Relations-Fachleute sowie die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen, soweit es die Wahrung des Berufsgeheimnisses zuläßt. Sie umfaßt ferner die Respektierung der Rechte und der Unabhängigkeit der Informationsmedien. Artikel 15 Jeder Versuch, die Öffentlichkeit oder ihre Repräsentanten zu täuschen, ist nicht zulässig. Informationen müssen unentgeltlich und ohne irgendeine verdeckte Belohnung zur Verwendung oder Veröffentlichung bereitgestellt werden. Artikel 16 Falls es unter Beachtung der Grundsätze in diesem Kodex erforderlich sein sollte, zur Wahrung der Initiative oder Kontrolle über die Verbreitung von Informationen Anzeigenraum oder Sendezeit zu kaufen, können dies Public Relations-Fachleute in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Regeln, Praktiken und Gepflogenheiten tun. Gegenüber Berufskollegen Artikel 17 Public Relations-Fachleute haben jeden unlauteren Wettbewerb mit Berufskollegen zu unterlassen. Unter Vorbehalt der in Artikel 19 enthaltenen Verpflichtungen haben sie sich jeder Handlung oder Äußerung zu enthalten, die dem Ansehen oder der Arbeit eines Berufskollegen schaden könnte. Gegenüber dem Berufsstand Artikel18 Public Relations-Fachleute haben sich jeder Verhaltensweise zu enthalten, die dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden könnte. Insbesondere dürfen sie der Deutschen Public Relations-Gesellschaft, ihrer Arbeit und ihrem Ansehen keinen Schaden zufügen, sei es durch böswillige Angriffe oder durch Verstöße gegen ihre Statuten und Reglemente. Artikel 19 Die Wahrung des Ansehen des Berufsstandes ist ein Pflichtgebot für alle Public Relations-Fachleute. Sie sind nicht nur verpflichtet, den Kodex selbst einzuhalten, sondern auch: 7

8 a) beizutragen, daß der Kodex möglichst weit verbreitet sowie besser bekannt und verstanden wird. b) b) alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Entscheidungen dieser Disziplinarstelle über die Anwendung des Kodex befolgt und daß verhängte Sanktionen durchgesetzt werden. Public Relations-Fachleute, die einen Verstoß gegen den Kodex zulassen, verstoßen dadurch selbst gegen den Kodex. 8

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