Krise der EU-Flüchtlingspolitik von Marei Pelzer

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1 Krise der EU-Flüchtlingspolitik von Marei Pelzer I. EU-Länder rüsten auf gegen Flüchtlinge II. III. IV. Zahlen und Fakten: Fluchtbewegungen Situation an den EU-Außengrenzen vs. Flüchtlingsvölkerrecht und EU-Asylrecht Sterben auf dem Mittelmeer V. Aktuelle Ansätze der EU Kommission und des Rates VI. Alternative zum Dublin-System

2 EU-Länder rüsten auf gegen Flüchtlinge

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7 Verschärfungen in EU-Ländern Ungarn: Zaunbau, Verschärfung der Haftregelungen, Misshandlung in Haft, Einführung einer Sicheren Drittstaatenregelung für Serbien Dänemark: Halbierung der Sozialhilfe, Binnengrenzkontrollen Frankreich und Schweiz: Grenzkontrollen und Rückführungen an den Binnengrenzen Bulgarien: Folter in Haft, Zaunbau, illegale Zurückweisungen an den EU-Außengrenzen (Pushbacks) Spanien: Pushbacks in Ceuta/Mellila Griechenland: Humanitärer Notstand

8 Zahlen und Fakten: Fluchtbewegungen

9 Zahlen & Fakten Flüchtlinge weltweit: 60 Millionen Flüchtlinge weltweit 4 Millionen Flüchtlinge aus Syrien in den Nachbarländern seit 2011 (6,5 Millionen Binnenvertriebene), syrische Asylsuchende in der EU seit 2011 Weitere Hauptherkunftsländer: Afghanistan, Somalia, Irak und Sudan Flüchtlinge in der EU: Nur ein Bruchteil schafft es nach Europa: 2014: Insgesamt nur Asylanträge in der EU Im Jahr 2015 werden die Zahlen steigen: Seit Anfang des Jahres 2015 haben Menschen das Mittelmeer überquert Ein Drittel der Männer, Frauen und Kinder, die über das Meer nach Griechenland und Italien kamen, sind syrische Staatsangehörige. An zweiter und dritter Stelle der Hauptherkunftsländer folgen Afghanistan und Eritrea, deren Staatsangehörige ebenfalls zumeist als Flüchtlinge anerkannt werden. Trotz steigender Zahlen in der EU: Die meisten Flüchtlinge sind gezwungen in ihren Herkunftsregionen zu bleiben.

10 Beispiel: Syrische Flüchtlinge Libanon Türkei Jordanien Irak Ägypten EU Quelle: UNHCR Juli. 2015

11 Zugang für Schutzsuchende nach Europa? Gründe für die gefährlichen Fluchtwege: Keine legalen Einreisemöglichkeiten Visapflicht für alle Herkunftsländer von Flüchtlingen Sanktionierung von Transportunternehmen Grenzanlagen/Zäune an Landgrenzen, z.b. Evrosgebiet Hochtechnologisierte Grenzüberwachung auf See und zu Land

12 Situation an den EU- Außengrenzen vs. Flüchtlingsvölkerrecht und EU- Asylrecht

13 Illegale Zurückweisung an den EU- Außengrenzen: Melilla

14 Illegale Zurückweisungen: Bulgarien, Griechenland, Ungarn Push-backs: zwangsweise Zurückweisung von schutzbedürftigen Personen, Verhinderung des Grenzübertritts oder Zurückschiebungen nach Grenzübertritt. An der Landgrenze (Griechenland, Bulgarien, Ungarn, Spanien) oder auf dem Meer (Ägäis).

15 Völkerrechtliche Vorgaben Refoulement-Verbot Art. 33 I GFK Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Refoulement-Verbot - Art. 3 EMRK Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Verbot der Kollektivausweisung Art. 4 ZP IV. EMRK Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.

16 Italien hat Hunderte Bootsflüchtlinge nach Libyen zwangsweise transportiert (2009) Kläger: 11 somalische und 13 eritreische Flüchtlinge EGMR stellte mehrere Verstöße gegen die EMRK fest: EGMR Urteil Hirsi, Rechtssache Hirsi Jamaa u. a. gegen Italien, Nr /09 Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko unmenschlicher und entwürdigender Behandlung in Libyen ausgesetzt wurden; Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko einer willkürlichen Abschiebung aus Libyen in ihre Herkunftsländer ausgesetzt wurden; Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da es sich bei der Aktion um eine verbotene Kollektivausweisung handelte; Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da den Antragstellern durch das Vorgehen der italienischen Behörden ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht wurde.

17 EU-Asylverfahrens-Richtlinie Richtlinie 2013/32/EU des EP und des Rates vom 26. Juni 2013 Gilt auch in Territorialgewässern Recht auf Asylantragstellung Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet Recht auf Anhörung + mit Übersetzung Recht auf Asylprüfung Entscheidung und Rechtsmittel

18 Seeaußengrenzenverordnung, VO (EU) Nr 656/2014 des EP und des Rates v Schutz vor Zurückweisung, Art. 4 Abfangen und Zurückeskortieren, Art. 5-8 Such- und Rettungssituationen, Art. 9 Definition v. Notsituation Info an die zuständige Rettungsleitstelle Frontex soll sich zur Verfügung stellen. Während Abwarten auf Anweisung: Sicherheit der Betroffenen sicher stellen

19 Sterben auf dem Mittelmeer

20 Tödliche Fluchtroute Mittelmeer Seit 2000: mehr als Tote an den EU-Außengrenzen April 2015: mehr als 1000 Menschen starben auf dem Mittelmeer in wenigen Tagen 2014: mehr als Tote 3. Oktober 2013: 360 Menschen starben vor Lampedusa, eine Woche später starben 260 Syrer, weil Italien sich nicht für Seenotrettung für zuständig hielt Bereits im August 2009 starben 77 Eritreer, weil sich Malta und Italien über die Zuständigkeit für die Seenotrettung stritten 2012:Untersuchungsausschuss Europarat gibt umfassende Empfehlungen ab

21 Tote im Mittelmeer: Entwicklung 2015 Januar bis März: April: Mai: Juni : 479 Tote Tote 68 Tote 12 Tote Dieser zahlenmäßige Rückgang der Menschen, die im Mittelmeer ertrinken, ist ermutigend. Er ist ein Zeichen dafür, dass es mit richtiger Politik, unterstützt durch effektive Seerettungsmaßnahmen, möglich ist, mehr Menschenleben zu retten. Dennoch müssen wir wachsam bleiben. Für tausende Flüchtlinge und Migranten, die weiterhin jede Woche das Mittelmeer überqueren, bleibt die Gefahr sehr real. Guterres, UN HCR

22 Seenotrettung Mare Nostrum Reaktion auf Oktober 2013: Mare Nostrum = Italienisches Programm, durchgeführt von der Marine Bootsflüchtlinge gerettet (500% mehr als zuvor) Triton-Einsatz von Frontex: weniger Geld, Ausstattung, kleineres Einsatzgebiet (nicht vor Küste Libyens) Seit April 2015: schleppende Ausweitung des Triton- Mandats. Deutsche Marine ist im Einsatz im Mittelmeer

23 Bundeswehr: Seenotrettung im Mittelmeer Seit Anfang Mai haben allein die Schiffe der Deutschen Marine mehr als Menschen aus Seenot gerettet. Erklärung der Bundeswehr vom : Bislang waren die Fregatte Schleswig-Holstein und der Tender Werra ausschließlich zur Rettung von Schiffbrüchigen im Mittelmeer. Nun sind sie Teil einer EU-Mission, die sich auch die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zum Ziel gesetzt hat. 1_UU66lJ4IszWUtJYE6LJreQ8Qn5A8_6LIsteOJKJs-mcI_IIYojRLbV5BiLEUbD1EjVy675R34v46weQ9t26t4PcDh3-wGguz2i/

24 Aktuelle Ansätze der EU Kommission und des Rates

25 Kommission: 10 Punkte-Plan, April Ausweitung der Frontex-Operatoinen Triton und Poseidon, mehr finanzielle Ressourcen, Ausweitung des Einsatzgebietes 2. Systematische Vernichtung der Boote, die Schleuser benutzen. Nach dem Vorbild der Atalanta-Operation (vor Somalia gegen Piraten) soll eine ähnliche Operation durchgeführt werden. 3. EUROPOL, FRONTEX, EASO und EUROJUST sollen starker gegen Schleuser zusammenarbeiten 4. EASO soll Teams zwecks gemeinsamer Asylverfahren nach Italien und Griechenland entsenden. 5. Mitgliedstaaten stellen Fingerabdruck-Abnahme sicher 6. Notfall-Relocaton (Umsiedelung v. Flüchtlingen innerhalb der EU) 7. Freiwilliges Resettlment Pilotprojekt der EU 8. Neues Rückkehr-Programm, koordniert durch Frontex. 9. Verstärkte Zusammenarbeit mit Nachbarländer Libyens zur Verhinderung von Fluchtbewegungen, z.b. Niger 10. Liäsonbeamte in zentralen Drittstaaten, um Aufklärung über Migrationsbewegungen zu erhalten und die Rolle der EU zu stärken.

26 Kommission: Krieg gegen Schleuser EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini hat Militäreinsatz gegen Schleuser vorgeschlagen Operation EUNAVFOR Med Erste Phase: Aufklärung von Schleusernetzwerken in internationalen Gewässern Weitere Phasen: Beschlagnahme von Booten auf Hoher See, die Zerstörung von Booten und die Übergabe der Bekämpfung von Schleusern an die libysche Küstenwache vorerst zurückgestellt Keine Zustimmung Libyens UN-Mandat fehlt

27 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Staatsund Regierungschefs) 25./26. Juni 2015 Relocation von Flüchtlingen aus Italien und Griechenland (wahrscheinlich schlussendlich auf freiwilliger Basis o.ä.), im Gegenzug verbessertes Fingerprinting in structured border zones ( Hotspots ), Resettlement von Flüchtlingen Abschluss/Durchsetzung von Rückübernahmeabkommen durch Anreizstrukturen (Entwicklungspolitik, Handelsabkommen) Frontex stärken: Rückführungsoperationen initiieren Stärkung der Bestimmungen zu Sicheren Herkunftsstaaten in der Asylverfahrens-RL (ggf. gemeinsame Liste) Kooperation mit Drittstaaten und Valletta Konferenz: Kampf gegen Schleuser, effektive Rückkehrpolitik, Entwicklungspolitik/Investitionen sowie versärkte Kooperation mit der Türkei (u. Irak, Jordanien, Libanon)

28 Forderungen von PRO ASYL Legale Einreisemöglichkeiten für Flüchtlinge schaffen / Ausweitung der Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge Beachtung des Völkerrechts an den EU-Außengrenzen / Keine Zurückweisung von Schutzsuchenden Aufklärung der Push Back-Fälle der EU Seenotrettungsdienste stärken statt Frontex Dublin-System grundlegend ändern

29 Alternative zum Dublin-System

30 Alternativen zu Dublin Das Free Choice -Modell Memorandum Flüchtlingsaufnahme in der Europäischen Union: Für ein gerechtes und solidarisches System der Verantwortlichkeit herausgegeben im März 2013 von: Deutscher Anwaltverein, AWO, Diakonie Deutschland, PRO ASYL, Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Neue Richtervereinigung, Jesuiten Flüchtlingsdienst

31 Grundlagen des aktuellen Dublin-Systems: One chance only: Nur in einem Staat Anspruch auf ein Asylverfahren Einreiseweg ist entscheidend Kontrolle der Reisewege über Fingerabdruckdatei Eurodac Dublin ist nicht als Lastenteilungsinstrument konstruiert Ziel: schnelle und eindeutige Zuständigkeitsklärung und: Verhinderung der refugees in orbit 2 Konstruktionsfehler: 1. Schaffung eines Zuständigkeitssystems bevor einheitliche asylrechtliche Mindeststandards in den Mitgliedstaaten realisiert waren. 2. Einreise-Kriterium (Verursacherprinzip) führt zu einseitigen Belastungen und setzt Anreiz zur illegalen Grenzabschottung.

32 Dublin-System Zuständigkeitskriterien: Art. 8, 9, 10, 11, 16: Schutz Minderjähriger und Familieneinheit Art. 12, 13, 14, 15: Visavergabe, visafreie Einreiseermöglichung, illegaler Grenzübertritt (Art. 13) Art. 16: Abhängige Personen innerhalb Verwandtschaft Art. 17: Selbsteintrittsrecht (Abs. 1), Aufnahme aus humanitären Gründen weg. Familie oder kultureller Kontext (Abs. 2) Art. 3 Abs. 2: Im Zweifel ist Staat zuständig, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde.

33 Zuständigkeiten (2013) Staat Ausgehende Ersuchen Eingehende Ersuchen Deutschland Frankreich Schweiz Italien Griechenland Polen Spanien Schweden

34 Ersuchender Staat Anwendung der Kriterien (2013) Ersuchen an andere Staaten (gesamt) Ersuchen aufgrund Kriterien Familie, Kinder Ersuchen aufgrund Kriterien Einreise, Visavergabe Ersuchen aufgrund der humanitären Klausel Asylantrag in Einreisestaat (Eurodac- Treffer) Deutschland Frankreich Schweiz Italien Griechenland Ungarn Spanien Schweden

35 Modell: Freie Wahl des Asylortes Abschaffung des Zuständigkeitskriteriums illegaler Grenzübertritt (Artikel 13 Dublin III) Gewährung der freien Wahl des Asylortes Durchreisemöglichkeit durch EU-Staaten muss ermöglicht werden durch entsprechende Papiere Finanzieller Ausgleich bei ungleicher Verteilung Freizügigkeit nach der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigen

36 Warum Free Choice? Gemeinsame Standards in den Mitgliedstaaten ist nach wie vor eine Fiktion Vor allem die Aufnahmebedingungen sind extrem unterschiedlich: Fehlende Aufnahmekapazitäten führen zu Obdachlosigkeit. Soziale Unterstützung fehlt. (GR, IT, HU, BU) Soziale Situation nach der Anerkennung oftmals noch prekärer. Willkürliche Haft (HU, GR, BU) Zugang zum Asylverfahren Unterschiedliche Anerkennungsquoten

37 Anerkennungsquoten

38 Bedürfnisse der Flüchtlinge Die Betroffenen können dorthin gehen, wo sie kulturelle oder familiäre Bezüge haben. Communities sind wesentlicher Integrationsfaktor. Familienzusammenführung auch jenseits der Kernfamilie wird ermöglicht. Beschluss Nr. 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees des UNHCR: Die Vorstellung des Asylsuchenden, in welchem Land er um Asyl nachsuchen möchte, soll so weit wie möglich respektiert werden.

39 Weitere Gründe für Free Choice Die Rechtsverletzungen an Flüchtlingen werden vermindert. Schutzbedürftige bekommen GFK-Status anstatt zwischen den Staaten hin und her verschoben zu werden. Das Problem des Refugee in orbit wird zurückgedrängt. Menschenrechtsverletzungen durch mangelhafte Aufnahmebedingungen werden verhindert. Sekundärmigration wird vermindert: Wenn der Wille der Flüchtlinge berücksichtig wird, bleiben die Flüchtlinge in dem zuständigen Staat.

40 Einwand der ungleichen Verteilung Dem Free Choice Modell wird vorgeworfen, es führe zu einer ungleichen Belastung der Staaten. Gegenargumente: Dies ist auch unter dem aktuellen Dublin-System der Fall: strukturell werden die EU-Außenstaaten überproportional belastet. Zwang kann keine Weiterwanderung verhindern. Deswegen gehen auch schon jetzt die Asylsuchenden dorthin, wo sie ihre Bedürfnisse am besten gewährleistet sehen. Faktisch haben Staaten mit traditionell starken Flüchtlings-Communities hohe Zahlen. Das Dublin-Recht führt dazu, dass die Betroffenen in die Illegalität gedrängt werden. Dies könnte Free Choice verhindern.

41 Keine Absage an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) Free Choice heißt keine Aufgabe des GEAS. Die Umsetzung des GEAS darf jedoch nicht auf dem Rücken der Flüchtlinge durchgesetzt werden. Die Durchsetzung des GEAS muss durch Kontrolle der Kommission (Vertragsverletzungsverfahren), EuGH, Finanzen und öffentliche Debatte erfolgen. Wenn die Standards in den Krisen-Staaten besser werden, werden Flüchtlinge auch dort bleiben.

42 Fragen an das Quotenmodell Quoten passen nicht zum subjektiven Recht auf Asyl. Wie wird verhindert, dass sich ein Diskurs über Kontingentierbarkeit des Asylrechts entwickelt? Streit zwischen den Mitgliedstaaten über Erfüllung der Quoten ist vorprogrammiert: wer soll wie entscheiden? Wird die Bürokratie nicht noch höher als aktuell? Sollen Staaten, in denen das Asylsystem systemische Mängel hat, an der Quotierung beteiligt werden? Auswahl der Flüchtlinge, die das Land wechseln müssen: nach welchen Kriterien?

43 Vorteile von Free Choice gegenüber dem Quotenmodell Bedürfnisse der Flüchtlinge werden besser berücksichtigt Zwang wird verhindert: quotenmäßige Verteilung ist ohne Zwangsmaßnahmen nicht möglich. Menschenrechtsverletzungen in Staaten werden verhindert, in denen das Asylsystem zusammengebrochen ist. Bürokratiekosten werden eingespart: Das Quotenmodell würde enorm große Koordinationskosten produzieren. Integration gelingt besser (wg. Communities).

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