Gemeinsame Stellungnahme der. Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsischen Börse zu Hannover. zum

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1 Gemeinsame Stellungnahme der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsischen Börse zu Hannover zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Duchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

2 2 Kernaussagen der Stellungnahme der Börsen Hamburg und Hannover Zusammenfassend besteht aus unserer Sicht insbesondere hinsichtlich nachfolgend aufgeführter Punkte dringender Änderungsbedarf: 1. Die in 7 Absatz 1 Satz 5 BörsG-E normierte Verpflichtung der Handelsüberwachungsstellen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Zugang der nach der Gesetzesbegründung als Echtzeit-Zugang bereitzustellen sein soll - auf ihre Daten zum Börsenhandel und zur Börsengeschäftsabwicklung zu gewähren, ist sachlich nicht gerechtfertigt und auch durch die Finanzmarktrichtlinie nicht gefordert. 2. Die vorgesehene Abschaffung der Zulassungsstellen verbunden mit der Übertragung der Zulassungskompetenz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung der öffentlich-rechtlichen Börse. Hierfür sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Es ist daher das seit Jahrzehnten bewährte System beizubehalten und die Zuständigkeit für Zulassungs- und Widerrufsverfahren bei den Börsen zu belassen. 3. Die in 48 Absatz 3 BörsG-E neu eingefügten Organisationspflichten für den Börsenträger als Betreiber des Freiverkehrs führen zum einen zu konkurrierenden Aufsichtszuständigkeiten. Zum anderen ist deren Normierung auch aufgrund der faktischen Integration des Freiverkehrs in die Selbstverwaltung der Börse nicht erforderlich. Die Regelungen des Börsengesetzes sind insoweit lex specialis. 48 Absatz 3 BörsG-E ist daher zu streichen. 4. Nach der Gesetzesbegründung zu 33 a WpHG, der die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen betrifft, wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Sondervermögen über eine Depotbank von der Anwendung der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen. Dies entspricht nicht den europäischen Vorgaben und führt zu einer Privilegierung dieses Ausführungsweges gegenüber dem börslichen Fondshandel. In der Konsequenz bedeutet dies zudem eine Einschränkung des mit der sog. best execution verfolgten Anlegerschutzes. Der entsprechende Passus der ist daher zu streichen. 5. Die Gesetzesbegründung zu 2 Absatz 1 Ziffer 2 WpHG-E geht davon aus, dass Anteile an Personengesellschaften nicht als Wertpapiere anzusehen sind. Diese Auffassung ist nicht haltbar, da diese ebenso wie Aktien Mitgliedschaftsrechte verbriefen. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf deren Handelbarkeit am Kapitalmarkt. Auch unter diesen Gesichtspunkten dürften die Anteile zwar derzeit nicht unter den Wertpapierbegriff fallen. Bei entsprechenden Entwicklungen auf den vorhandenen Zweitmärkten könnten sie aber in Zukunft durchaus als kapitalmarktmäßig fungibel anzusehen sein. Die Gesetzesbegründung ist entsprechend anzupassen.

3 3 1. Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde 3 Absatz 5 BörsG-E Es wird beantragt, 3 Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 BörsG-E wie folgt zu formulieren: Sie kann in diesen Fällen insbesondere die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Marktes unumgänglich ist, Durch die Änderung wird 3 Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 BörsG-E an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie angepasst. 3 BörsG-E regelt die Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde. Neu aufgenommen wurde in Absatz 5 die Kompetenz der Börsenaufsicht, marktleitende Verfügungen anzuordnen ( 5 Absatz 5 Nr. 1 BörsG-E) und unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abwicklungssystems zu untersagen ( 5 Absatz 5 Nr. 2 BörsG-E). Beide Maßnahmen stellen aus unserer Sicht einen erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung der Börse dar. Insbesondere die Nutzungsuntersagung nach der Nummer 2 ist nicht durch die von der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung herangezogene Vorschrift der Finanzmarktrichtlinie gedeckt, sondern geht über diese hinaus. Artikel 46 Absatz 2 der Finanzmarktrichtlinie hat einen engen Anwendungsbereich: Die für einen geregelten Markt zuständige Behörde darf die Nutzung... eines Abrechnungssytems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Marktes unumgänglich... Eine Kompetenz zur Anordnung einer Nutzungsuntersagung besteht damit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Aus diesem Grunde ist die Regelung in Nr. 2 der Vorschrift an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie anzupassen.

4 2. Bereitstellen von Handelsdaten für die BaFin in Echtzeit 7 Absatz 5 BörsG-E Es wird beantragt, 7 Absatz 1 Satz 5 BörsG-E zu streichen. 7 Absatz 1 Satz 5 BörsG-E, der auf 4 BörsG basiert, verpflichtet die Handelsüberwachungsstellen der jeweiligen Börsen, der Bundesanstalt einen technischen Zugang zu Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung zu gewähren. Nach der Gesetzesbegründung sollen die betreffenden Daten in Echtzeit einzusehen sein. Ein derartiger Zugriff der BaFin wird aus den nachfolgend aufgeführten Gründen abgelehnt. Die bislang im Gesetz enthaltene Verpflichtung der Handelsüberwachungsstellen nach 4 Absatz 5 Satz 5 BörsG hat sich in der Vergangenheit als hinreichende Basis für eine gedeihliche Zusammenarbeit der Bundesanstalt und der jeweiligen Handelsüberwachungsstellen herausgestellt. Der bestehende Informationsaustausch zwischen diesen Stellen versetzt die Bundesanstalt in die Lage, ihren hoheitlichen Aufgaben nachzukommen. Eine Bereitstellung von Echtzeit-Datenmaterial erscheint ohnehin nicht notwendig, um den genannten Verstößen nachzugehen, da dies regelmäßig über eine ex-post Betrachtung für einen längeren Zeitraum erfolgt. Systemseitig ist ein derartiger Datenzugriff in Echtzeit derzeit nicht möglich. Das an unseren Börsen eingesetzte SIMA-System ermöglicht technisch nur eine extrem beschränkte Echtzeit-Betrachtung. Eine Anpassung des bestehenden Systems an diese gesetzliche Vorgabe wird damit technischen Anpassungsbedarf zur Folge haben, was in der Konsequenz zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Börsen führen dürfte. Dass ein entsprechender Datenzugang von der Finanzmarktrichtlinie gefordert wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In Artikel 50 der Richtlinie wird ausdrücklich erwähnt, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unter anderem durch Zusammenarbeit mit anderen Behörden ausüben, wie dies bereits heute von BaFin und Handelsüberwachungsstellen praktiziert wird. Abschließend weisen wir zudem darauf hin, dass der entsprechende Datenzugriff auch durch Änderung des 9 WpHG erreichbar ist. Anknüpfungspunkt müssten in diesem Falle die eingestellten Aufträge und nicht die abgeschlossenen Geschäfte sein.

5 5 3. Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Mitgliedern des Börsenrates 13 Absatz 3 BörsG-E Es wird beantragt, 13 Absatz 3 BörsG- E zu streichen. 13 Abs. 3 BörsG-E sieht vor, dass die Mitglieder des Börsenrates zuverlässig sind und die erforderliche fachliche Eignung haben müssen. Das Aufstellen dieser Anforderung bedeutet einen Eingriff in die Selbstverwaltung der Börse, der sachlich nicht gerechtfertigt ist. So wird im Falle von Mitgliedern, die eine Organfunktion bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausüben, bereits eine Prüfung nach KWG-Kriterien durch die BaFin vorgenommen. Eine weitere Prüfung durch die Börsenaufsicht ist daher entbehrlich. Im übrigen stellt sich zudem die Frage, welche Anforderungen an die Börsenratsmitglieder zu stellen sein sollen. 4. Überwachung der Handelsteilnehmer durch die Börsengeschäftsführung 15 Absatz 5 BörsG-E Es wird beantragt, 15 Absatz 5 Satz 1 BörsG-E wie folgt zu fassen: Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung von Finanzinstrumenten oder anderen Rechten und Wirtschaftgütern für den Emittenten und für das den stellende Institut oder Unternehmen ergeben. 15 Absatz 5 Satz 2 BörsG-E wird gestrichen. 15 Absatz 5 Sätze 1 und 2 BörsG-E normieren grundsätzliche Überwachungsfunktionen der Börsengeschäftsführung gegenüber Handelsteilnehmern und die für diese tätigen Personen. Insoweit soll Artikel 40 Absatz 3 Finanzmarktrichtlinie umgesetzt werden. Die Regelung geht über die genannte Vorschrift der Finanzmarktrichtlinie hinaus und ist durch diese nicht gedeckt und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Artikel 40 Absatz 3 Finanzmarktrichtlinie sind Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hinsichtlich ihrer Veröffentlichungspflichten zu überprüfen. Die Überprüfung von Handelsteilnehmern und der für sie tätigen Personen ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

6 6 Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, diesen Prüfungsbereich den Geschäftsführungen der Börsen zu übertragen, da die Handelsteilnehmer als Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Von daher sind aus sachlichen Erwägungen die Handelsteilnehmer auch in dem hier in Rede stehenden Bereich der Aufsicht durch die BaFin zu unterwerfen Absatz 1 und 5, 39 BörsG-E a) Es wird beantragt, 32 Abs. 1 und 5 BörsG-E wie folgt neu zu fassen: (1)Wertpapiere, die im Regulierten Markt an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Börse, soweit nicht in 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung. (5) Durch die Zulassung erhält der Emittent das Recht, bei der Börse die Aufnahme der Notierung an dem Regulierten Markt nach 38 zu beantragen. b) Es wird beantragt, 39 BörsG-E wie folgt neu zu fassen: (1)Die Börse kann die Zulassung zum Regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im Regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer Maßnahme der Geschäftsführung gemäß 43 Abs. 2 nicht erfüllt. (2) Die Börse kann die Zulassung zum Regulierten Markt auf des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Börse hat den Widerruf unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. (3) Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. Nach dieser Vorschrift soll künftig die BaFin und nicht länger die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse für die Zulassung von Wertpapieren und deren Widerruf zuständig sein. Diese Regelung bedeutet einen massiven Eingriff in die Selbstverwaltung der öffentlich-rechtlichen Börse. Hinsichtlich der zu den Anträgen verweisen wir auf die in der Anlage zu dieser Stellungnahme enthaltene gleichlautenden der Börsen Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart.

7 7 6. Aufsicht über den Freiverkehr und Organisationspflichten für den Börsenträger 48 Absatz 3 BörsG-E Es wird beantragt, 48 Absatz 3 BörsG-E zu streichen. 48 BörsG-E enthält in Absatz 3 hinsichtlich der Organisationspflichten für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) Verweisungen auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und mittelbar des Kreditwesengesetzes. Die sich hieraus ergebenden Unklarheiten betreffen die künftige Aufsichtsstruktur für den Freiverkehr sowie den Umfang / die Erforderlichkeit der den Börsenträgern auferlegten Organisationspflichten. a) Aufsicht Dem Gesetzeswortlaut und der ist nicht zu entnehmen, welche Behörde künftig die Aufsicht über dieses Börsensegment ausübt. Nach allgemeiner Ansicht ist der Freiverkehr aufgrund der Zulassung faktisch in die Selbstverwaltung der Börse eingebunden. Aus dieser Einbindung des Freiverkehrs in die Börse resultiert eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörde. Da der Freiverkehr zukünftig als MTF zu qualifizieren ist, sind in der Vorschrift Verweisungen auf Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes aufgenommen, deren Einhaltung grundsätzlich durch die BaFin erfolgt. Die sich hieraus ergebende Aufsichtskollision bedarf einer eindeutigen Regelung dahingehend, dass weiterhin die Länderaufsichtsbehörden für die Überwachung des Freiverkehrs zuständig sind. Aus diesem Grunde ist die Verweisung auf die 31f bis 31h WpHG zu streichen. b) Organisationspflichten Die den Trägern des Freiverkehrs auferlegten Organisationspflichten werden mit dem Hinweis auf eine bloße Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie begründet. In diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht beachtlich, dass sich der Freiverkehr in einem elementaren Punkt von anderen am Markt auftretenden MTF s unterscheidet: Aufgrund der Zulassung eines Freiverkehrs an einer öffentlich-rechtlichen Börse wird dieser -wie oben bereits ausgeführt- in die Börse integriert und damit Bestandteil der Börsenselbstverwaltung. Hieraus folgt zum einen, dass er der Aufsicht durch die zuständige Länderaufsichtsbehörde sowie der Handelsüberwachung unterliegt, zum anderen aber auch, dass die festgestellten Preise Börsenpreise im Sinne des Börsengesetzes sind. Der Freiverkehr unterliegt damit umfassenden Organisationsvorschriften. Das Börsengesetz ist insoweit als lex specialis anzusehen.

8 8 7. Übergangsvorschrift, 52 Absatz 4 BörsG-E In 52 Absatz 4 BörsG-E wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse den Anforderungen nach 4 Absatz 2 Ziff. 2 BörsG-E entsprechen. 52 Absatz 4 Satz 3 BörsG-E wird zu Satz 4. Nach dieser Übergangsvorschrift bedürfen Börsenträger unter bestimmten Voraussetzungen keiner Erlaubnis nach 4 BörsG-E. Diese Regelung sollte korrespondierend zu 2 Absatz 12 KWG-E entsprechend ergänzt werden 8. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen 33 a WpHG Es wird beantragt, in der Gesetzesbegründung zu 33a WpHG folgenden Passus (Seite 47, Absatz 2 der ) zu streichen: Die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen an Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des 23 des Investmentgesetzes über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Absatzes 1. Der Abruf von Anteilsscheinen über eine Depotbank ist dem Handel an einem Ausführungsplatz im Sinne des Absatzes 5 nicht vergleichbar. Die Preisermittlung erfolgt gemäß 36 des Investmentgesetzes, der einen angemessenen Kundenschutz gewährleistet und als lex specialis den Regelungen des 33a vorgeht. Die Gesetzesbegründung zu 33 a WpHG ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Sondervermögen nicht finanzmarktrichtlinienkonform. 33 a WpHG betrifft die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen. Diese sog. best execution stellt einen zentralen Gesichtspunkt der Finanzmarktrichtlinie dar. Nach der zu dieser Vorschrift wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften über eine Depotbank von der Anwendung der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen.

9 9 Diese gesetzgeberische Vorgabe steht nicht in Einklang mit den europäischen Vorgaben. Artikel 21 der Finanzmarktrichtlinie als maßgebende Vorschrift zur sog. best execution erfasst vom Wortlaut her sämtliche Gattungen von Finanzinstrumenten. Zu den Finanzinstrumenten gehören nach Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 17 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Ziffer 1 der Finanzmarktrichtlinie übertragbare Wertpapiere. Hierzu zählen auch Anteile an offenen Investmentfonds. Da weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen, Ausnahmen von dem Grundsatz der bestmöglichen Ausführung zu statuieren, widerspricht die Gesetzesbegründung eindeutigen europäischen Vorgaben. Insoweit kann auch nicht wie in der Gesetzesbegründung - auf 36 Investmentgesetz als lex specialis zu 33a WpHG-E abgestellt werden. Hierauf kommt es aufgrund der eindeutigen Regelung der Finanzmarktrichtlinie nicht an. Aus diesem Grunde ist die fragliche Gesetzesbegründung zu streichen. 9. Wertpapierbegriff, 2 Absatz 1 Ziff. 2 WpHG-E Es wird beantragt, folgenden Passus in der Gesetzesbegründung zu 2 Absatz 1 Ziff. 2 WpHG-E (Seite 5, letzter Absatz) zu streichen: Eine Vergleichbarkeit mit Aktien bedeutet neben einer Verbriefung zumindest eine Verkörperung in einer Art und Weise, die eine Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb möglich macht. Eine Vergleichbarkeit ist somit bei einem Eigentumswechsel im Wege der Zession nicht gegeben. Anteile an geschlossenen Fonds gehören daher nicht zu diesen Anteilen, da es an der Vergleichbarkeit zu Aktien und an der Standardisierung mangelt und sie in der Regel nicht geeignet sind, am Kapitalmarkt gehandelt zu werden. In die Gesetzesbegründung sollte stattdessen folgende Formulierung aufgenommen werden: Wertpapiere sind mit Aktien vergleichbar, wenn sie ein Mitgliedschaftsrecht verkörpern, was grundsätzlich auch bei Anteilen an geschlossenen Publikumsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder einer GbR gegeben ist. Diese dürften allerdings zur Zeit nicht unter den Wertpapierbegriff fallen, da sie das Erfordernis der Fungibilität nicht aufweisen. Bei entsprechenden Entwicklungen auf den vorhandenen Zweitmärkten könnten sie aber in Zukunft durchaus als kapitalmarktmäßig fungibel anzusehen sein.

10 10 Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes u.a. auch auf Anteile an Personengesellschaften, soweit sie Aktien vergleichbar sind. Nach der Gesetzesbegründung zählen Anteile an geschlossenen Fonds nicht in diese Kategorie, da diese eine Vergleichbarkeit mit Aktien nicht aufweisen, es zudem an einer Standardisierung mangele und überdies nicht geeignet seien, am Kapitalmarkt gehandelt zu werden. Nach der Gesetzesbegründung setzt eine Vergleichbarkeit mit Aktien voraus, dass eine Verkörperung in einer Art und Weise gegeben sei, die eine Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb möglich mache. Dies sei bei geschlossenen Fonds nicht gegeben, da diese nicht verbrieft seien und im Wege der Zession ein gutgläubiger Erwerb nicht bzw. nur eingeschränkt möglich sei. Das Merkmal des gutgläubigen Erwerbs als maßgebliches Vergleichskriterium heranzuziehen, erscheint zweifelhaft. Am Kapitalmarkt allgemein und an den Börsen insbesondere spielt der gutgläubige Erwerb von Wertpapieren faktisch keine Rolle. Hierzu beigetragen hat die heute allgemein übliche Sammelverwahrung von Wertpapieren, die seit Jahren die Einzelverbriefung nahezu vollständig abgelöst hat. Eine körperliche Übergabe der Aktienurkunde, die als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb erforderlich wäre, gibt es somit beim Abschluss von Aktiengeschäften am Kapitalmarkt nicht mehr. Ein gutgläubiger Erwerb von Aktien am Kapitalmarkt ist daher faktisch ausgeschlossen. Insofern ist die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ein höchst theoretisches Kriterium und als Anknüpfungspunkt in diesem Zusammenhang untauglich. Der Auffassung, es fehle an einer Standardisierung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Durch Verwendung allgemeiner Anlagebedingungen wird bei geschlossenen Fonds für die Anleger jeweils die gleiche Rechtsstellung begründet. Darüber hinaus sehen die Gesellschaftsverträge keine divergierenden Laufzeiten oder sonstige individualisierbaren Rechte einzelner Anleger vor. Dass der einzelne Anleger Einfluss auf das Volumen seiner Beteiligung hat, ist bei einer Fonds-KG nicht anders als bei Aktiengesellschaften. Im Gegensatz zu der in der Gesetzesbegründung vertretenen Auffassung, sind geschlossene Fonds durchaus geeignet, am Kapitalmarkt gehandelt zu werden. Hierfür sprechen die bereits heute am Zweitmarkt erzielten Umsätze. Insbesondere der an der Fondsbörse Deutschland stattfindende Handel hat in den vergangenen Jahren bewiesen, dass er funktionsfähig ist. Dies dokumentiert sich u.a. auch in stetig steigenden Umsatzzahlen. Auch nach Auffassung des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel kann in Einzelfällen vom tatsächlichen Handel mit einem Finanzinstrument auf dessen Handelbarkeit geschlossen werden, denn dies stellt ein Mehr gegenüber der bloßen theoretischen Möglichkeit eines Handels mit dem betreffenden Instrument dar (BaWe, Anhang zum Rundschreiben 17/99). Aus den genannten Gründen sollte die Gesetzesbegründung dahingehend geändert werden, dass geschlossene Fonds in den Anwendungsbereich des 2 Absatz 1 Ziff. 2 WpHG-E fallen, sofern sich die Handelbarkeit auf den Zweitmärkten in den nächsten Jahren nachhaltig durchsetzt und größere Volumina erreicht werden.

11 Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen 8 f Absatz 2 Nummer 9 VerkProspG-E Es wird beantragt, 8 f Absatz 2 Nummer 9 VerkProspG-E wie folgt zu fassen: Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Juli 2005 veräußert wurden und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und von einem Finanzdienstleistungsinstitut oder zugelassenen Betreiber eines geregelten Marktes bzw. MTF s betrieben wird. Nachdem zum eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen erstmals eingeführt wurde, bedurfte es hinsichtlich der Anteile, die vor Einführung der Prospektpflicht begeben wurden und nach In-Kraft-Treten der Prospektpflicht auf dem Zweitmarkt gehandelt werden, noch einer gesetzlichen Regelung. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Ergänzung des 8 f Absatz 2, durch die bestimmte Anforderungen an Zweitmarktplattformen gestellt werden, wird grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich des Kriteriums unter der Verantwortung seines Betreibers schlagen wir die in dem zum Ausdruck kommende Konkretisierung vor. Ohne entsprechende Ergänzung erweist sich dieses Merkmal als inhaltsleer, da grundsätzlich keine Märkte denkbar sind, die nicht unter der Verantwortung ihres Betreibers stehen. Da die Regelung nach der Gesetzesbegründung dem Anlegerschutz dient, ist bei diesem Merkmal an Betreiber anzuknüpfen, die bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen. Es sollten daher nur Märkte zugelassen werden, deren Betreiber Finanzdienstleistungsinstitute sind oder über eine Zulassung zum Betrieb von geregelten Märkten oder MTF`s verfügen. Hamburg, Hannover, den 11. Oktober 2006

12 Anlage zur gemeinsamen Stellungnahme der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsische Börse zu Hannover Gemeinsamer der Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart zur Neufassung von 32 Abs. 1 und 39 BörsG-E (geplanten Übertragung der Zuständigkeit für Börsenzulassungs- und Widerrufsverfahren auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht): : Abs. 1 und 5 BörsG-E werden wie folgt neu gefasst: (1) Wertpapiere, die im Regulierten Markt an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Börse, soweit nicht in 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung. "(5) Durch die Zulassung erhält der Emittent das Recht, bei der Börse die Aufnahme der Notierung an dem Regulierten Markt nach 38 zu beantragen BörsG-E wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Börse kann die Zulassung zum Regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im Regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer Maßnahme der Geschäftsführung gemäß 43 Abs. 2 nicht erfüllt. (2) Die Börse kann die Zulassung zum Regulierten Markt auf des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Börse hat den Widerruf unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. (3) Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. : Die Börsen Berlin, Hamburg, Hannover, Düsseldorf, München und Stuttgart lehnen die in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt- Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 14. September 2006 vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit für Börsenzulassungs- und Widerrufsverfahren auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab und schlagen vor, die Zuständigkeit für diese Verfahren bei den Börsen zu belassen.

13 Anlage zur gemeinsamen Stellungnahme der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsische Börse zu Hannover 1. Keine EU-rechtliche Verpflichtung Von der MiFID und deren europarechtlichen Durchführungsbestimmungen wird die Übertragung der Zulassungsverfahren auf die Bundesanstalt nicht gefordert. Nach Art. 40 Abs. 1 MiFID haben die Mitgliedsstaaten vielmehr in der Umsetzung vorzusehen, dass die Börsen ( geregelte Märkte ) über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen. Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum Handel an der Börse zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere frei handelbar sind. Art. 35 Abs. 6 der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 schreibt den Börsen und nicht einer Aufsichtsbehörde darüber hinaus detailliert vor, welche Kriterien sie zur Beurteilung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handels zu berücksichtigen haben. Dabei räumt die Vorschrift den Börsen explizit ein Ermessen bei der Entscheidung der Frage ein, ob eine Aktie zum Handel zuzulassen ist oder nicht. Der Europäische Gesetzgeber bringt damit klar zum Ausdruck, dass die Börsenzulassungsverfahren in die Zuständigkeit der Börsen fallen. Eine Zuständigkeit zugunsten einer zentralen Aufsichtsbehörde in der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Form besteht aktuell auch weder in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) noch in den international wichtigen Kapitalmärkten. Vielmehr ist die Erteilung der Börsenzulassung international und in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU alleinige Aufgabe der Börsen. Zwingende sachliche Gründe für einen Zuständigkeitswechsel sind nicht ersichtlich und widersprechen dem erklärten Vorhaben des federführenden Bundesministeriums der Finanzen, bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf lediglich zwingende europarechtliche Vorgaben umzusetzen. Im Widerspruch zu dem Grundanliegen des europäischen Gesetzgebers, einen harmonisierten Kapitalmarkt innerhalb der EU zu schaffen, würde eine systemfremde Abweichung im deutschen Börsenwesen eingeführt. 2. Wegfall einer zentralen Börsenfunktion Die Durchführung von Zulassungsverfahren sowie deren nähere verfahrensrechtliche und materielle Ausgestaltung in der Börsenordnung sind seit Jahrzehnten ein zentraler Aufgabenbereich und Wesensmerkmal jeder Börse. Dadurch konnte sich in der Bundesrepublik ein lebendiger und facettenreicher Kapitalmarkt mit einer Vielzahl unterschiedlicher Marktsegmente entwickeln, die für die heterogene Struktur der deutschen börsennotierten Gesellschaften unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsfolgepflichten vorsehen. Diese Marktsegmentierung bietet gerade für mittelständische Emittenten ein ausdifferenziertes regulatorisches Umfeld, das bei einer Zentralisierung sämtlicher Zulassungsverfahren bei einer Bundesbehörde in Frage gestellt würde. Darüber hinaus sind die börslichen Zulassungsgebühren im europäischen Vergleich für Emittenten traditionell besonders attraktiv. Aufgrund der bereits zum 1. Juli 2005 im Rahmen des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz erfolgten Übertragung der Prospektprüfung und billigung auf die BaFin wurden die Gebühren nochmals in erheblichem Umfang ermäßigt. Emittenten werden danach für die Zulassung von Aktien lediglich EUR in Rechnung gestellt; für die Zulassung von Schuldverschreibungen werden Gebühren im unteren dreistelligen Euro-Bereich erhoben. Im Gegensatz zu der Frankfurter Wertpapierbörse sind an den Regionalbörsen auch keine jährlichen Notierungsgebühren von den Emittenten zu bezahlen. 2

14 Anlage zur gemeinsamen Stellungnahme der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsische Börse zu Hannover An den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart erfolgten im Jahr 2005 insgesamt Zulassungs- und 150 Widerrufsverfahren. Im Zeitraum Januar bis September 2006 wurden Zulassungs- und 116 Widerrufsverfahren durchgeführt. Die Verteilung der Verfahren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ( Z steht für Zulassungs-, W für Widerrufsverfahren): Börse Berlin: 247 Z / 13 W 132 Z / 11 W Düsseldorf: 759 Z / 81 W 431 Z / 57 W Hamburg: 540 Z / 13 W 230 Z / 10 W Hannover: 210 Z / 1 W 200 Z / 3 W München: 320 Z / 15 W 268 Z / 22 W Stuttgart: 507 Z / 27 W 241 Z / 13 W Gesamt: Z / 150 W / 116 W 3. Aufgabe bewährter Verfahrensabläufe und weitere Verunsicherung von Emittenten Die Börsen verfügen über eingespielte und in der Praxis bewährte Verfahrensabläufe. Sie übernehmen im Vorfeld von Zulassungsverfahren durch das Angebot kostenfreier Beratungsgespräche für Neuemittenten wichtige Zusatzaufgaben und sind zu einer detaillierten zeitliche Abstimmung der Verfahrensschritte (etwa Zeitpunkt der Zulassung und Notierungsaufnahme) in der Lage. Die neutralen Beratungsgespräche durch erfahrene und langjährige Mitarbeiter der Börsen werden von Börsenkandidaten sehr geschätzt und tragen zu einer Förderung der Akzeptanz des öffentlichen Kapitalmarktes als Finanzierungsinstrument mittelständischer Unternehmen bei. Diese Beratungsleistungen setzen jedoch eine örtliche Nähe und ein fundiertes Verständnis des jeweiligen Marktes voraus, welches gerade bei den Regionalbörsen jederzeit verfügbar ist. Darüber hinaus ist eine enge zeitliche Abstimmung von Zulassung und Notizaufnahme sowohl beim Börsengang wie auch bei anschließenden Kapitalerhöhungen von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Zulassung von Rentenwerten. Diese Abstimmung wird zu Lasten der Emittenten erschwert, wenn divergierende Zuständigkeiten bestehen. Dies gilt umso mehr als bereits die Übertragung der Prospektprüfung und billigung von den Börsen auf die BaFin zum 1. Juli 2005 erhebliche Umstellungen im Markt erforderlich gemacht hat. 4. Selbstverwaltungsrecht der Börsen und funktionelle Zuständigkeit Die Übertragung der Zulassungsverfahren auf die BaFin würde einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Börsen beinhalten, die in der Börsenordnung weitergehende Zulassungsvoraussetzungen regeln können ( 42 BörsG-E). Diese satzungsrechtlichen Voraussetzungen können nicht von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es bestünde damit die Gefahr, dass nach einem Zulassungsverfahren vor der BaFin und vor der Entscheidung der Börse über die Notierungsaufnahme ein weiteres börsliches Zulassungsverfahren erforderlich wird. Auch aus diesem Grunde ist die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren zwingend bei den Börsen zu belassen. Die funktionelle Zuständigkeit für die Börsenzulassungsverfahren sollte im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der Börse in der Börsenordnung geregelt werden. Denkbar ist eine Zuständigkeit der Geschäftsführung oder der Zulassungsstelle. 3

15 Anlage zur gemeinsamen Stellungnahme der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Niedersächsische Börse zu Hannover 5. Widerrufsverfahren Als actus contrarius der Zulassung muss die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung ebenfalls in die Zuständigkeit der Börse fallen. Der vorgeschlagene 39 Abs. 3 BörsG-E lässt die nähere Ausgestaltung des Widerrufs in der Börsenordnung zu und entspricht damit dem aktuellen 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG. Danach könnten insbesondere die Bestimmungen in den Börsenordnungen aufrecht erhalten bleiben, wann der Anlegerschutz einen Widerruf der Zulassung nicht entgegen steht. Gerade durch diese satzungsrechtlich erfassten Regelbeispiele wurde in der Vergangenheit ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für Emittenten und ein sachgerechtes Marktentlassungsverfahren gewährleistet, das dem nach der Vorschrift zu beachtenden Anlegerschutz in der gebotenen Weise Rechnung trägt. Diese Regelungen würden bei einer Übertragung des Widerrufsverfahrens auf die BaFin nach aktuellem Stand ersatzlos entfallen. Ein Delisting bzw. Downgrading wäre dadurch für Emittenten mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Wie wichtig jedoch ein verlässliches und praktikables Widerrufsverfahren ist, zeigt die Diskussion um den nahezu unmöglichen Rückzug deutscher Unternehmen von der New Yorker Börse. Die Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart bitten daher dringend, die Zuständigkeit der Börsen für Zulassungs- und Widerrufsverfahren zu belassen. 4

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