Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Facharbeit und Sozialpolitik Kapitelstraße 3, Aachen Telefon 0241/
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- Gerhard Kästner
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1 Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Facharbeit und Sozialpolitik Kapitelstraße 3, Aachen Telefon 0241/ im November 2010 Infodienst Soziale Sicherung und Integration Oktober/November 2010 Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut Allgemeine Sozialberatung Migration / Integration Prekäre Lebenslagen Schuldnerberatung Sucht Existenzsicherung zwischen Suppenküche und Rechtsanspruch Soziale Sicherung & Integration 1
2 Liebe Leserinnen und Leser, wir, die Menschen in der Caritas im Bistum Aachen, sind der Meinung, dass Armut uns alle angeht. Europäische, nationale, regionale und lokale Entscheidungsträger sind gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenwirken auch mit unserem Wohlfahrtsverband verantwortlich, dass Armut erkannt wird, ihre Ursachen verstanden werden und gemeinsam daran gearbeitet wird, die Ursache für Armut zu überwinden. Der Caritasverband für das Bistum Aachen hat in Kooperation mit der Caritas Europa in 44 europäischen Ländern die Unterschriftenaktion GEMEINSAM GEGEN ARMUT beworben und aktiv unterstützt. Der Appell an die politisch Verantwortlichen auf europäischer Ebene lautet: Beseitigung der Kinderarmut in Europa, Mindeststandards an sozialer Sicherung für jeden Bürger, Bereitstellung von mehr sozialen und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen und Sicherung guter Arbeitsplätze für alle Menschen. Unser wohlfahrtsverbandliches Handeln muss zum Einen daran orientiert sein, konkrete Not und Armut zu lindern, zum Anderen aber auch die Ursachen für Armut zu erkennen und mit politischen Entscheidungsträgern gemeinsam an der Beseitigung dieser Ursachen zu arbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Direktor des Caritasverbandes für das Bistum Aachen, Herr Burkard Schröders, in einer offenen Veranstaltung am 6. Dezember diesen Jahres im Haus der Caritas in Aachen die Vielzahl der Unterschriftenlisten aus dem Bistum Aachen an Herrn Dr. Beckers vom Deutschen Caritasverband überreichen. Wir im Caritasverband für das Bistum Aachen bedanken uns bei allen, die daran mitgewirkt haben, die Vielzahl an Unterschriften zu sammeln und die Aktion beworben haben. Wir bedanken uns besonders bei den Bürgerinnen und Bürgern, die sich auch durch ihre Unterschrift für ein soziales und gerechtes Europa offensiv einsetzen. Mit freundlichem Gruß Oskar Knops * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS Auch ALG-II-Empfänger dürfen umziehen Zum Arbeitslosengeld II gehören auch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Erhöhen sich diese Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug, werden sie gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bisherigen angemessenen Aufwendungen erbracht. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass diese Einschränkung bei einem Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinaus nicht gilt. Als Vergleichsraum hat das Gericht schon früher den kommunalen Bereich definiert, der im Einzelfall genauer zu bestimmen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/09 R). Der Kläger war von Bayern nach Berlin gezogen. Die neue Wohnung war zwar für Berliner Verhältnisse angemessen, aber teuerer als die Wohnung in Bayern. Die Berliner Arge nahm die alte Miete als Maßstab und verweigerte ansonsten die Übernahme der Unterhaltskosten. Das BSG hat dieses Vorgehen nun gerügt: Verlässt der/die Hilfeempfänger(in) den alten Vergleichsraum, bemessen sich die Kosten der Unterkunft nur nach den Verhältnissen am neuen Wohnort. Diese Auslegung des SGB II sei nicht zuletzt durch den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Recht auf Freizügigkeit (Artikel 3 und 11 Grundgesetzt) geboten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R). Soziale Sicherung & Integration 2
3 Härtefall bei Aids Ein an Aids erkrankter ALG-II-Bezieher hatte die Grundsicherungsstelle auf Übernahme der Kosten für seinen überdurchschnittlichen Bedarf an Hygieneartikeln verklagt und sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 berufen. Das Bundessozialgericht verurteilte zwar nicht die Grundsicherungsstelle, sondern den Träger der Sozialhilfe, weil es im konkreten Verfahren um Zeiträume vor dem dem Grundsatzurteil ging. Es wies jedoch darauf hin, dass aufgrund des neuen 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallregelung) in Zukunft der SGB-II-Träger solche Kosten zu tragen habe (BSG, Urteil vom 19. August 2010, Az. B 14 AS 13/10 R). Unterkunftskosten für ein Wohnmobil Auch wenn ein ALG-II-Empfänger in einem Wohnmobil wohnt, können erstattungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne von 22 Abs. 1 SGB II entstehen. Die ordnungsrechtliche Frage der dauerhaften Nutzung des Wohnmobils als Unterkunft sei dafür unerheblich, so das BSG. Allerdings könnten nur die Kosten übernommen werden, die konkret für die Nutzung zu Wohnzwecken entstünden, zum Beispiel Kraftfahrzeugsteuern und Beiträge zur Kfz-Haftpflicht. Benzinkosten oder Pauschalen für Wartungsarbeiten seien dagegen nicht erstattungsfähig (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 79/09 R). IFF veröffentlicht Überschuldungsreport 2010 Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) hat zum vierten Mal seinen Überschuldungsreport vorgelegt. Das Kernergebnis: Die Auswirkungen der Finanzkrise (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) sind in 2010 in den Haushaltskassen spürbar angekommen. Arbeitslosigkeit und gescheiterte Selbständigkeit waren in mehr als 40 Prozent der Fälle die Auslöser für gravierende finanzielle Schieflagen in Privathaushalten. Verglichen mit dem Vorjahr verzeichnen die vorgenannten Ursachen bereits im vierten Quartal 2009 einen relevanten Anstieg von bis zu 10 Prozent. Damit wird deutlich, dass Überschuldung zeitversetzt konjunkturelle Schwankungen abbildet. Weiteres Ergebnis der Auswertung ist, dass ein großer Teil der Betroffenen zu lange zögert, bis professioneller Rat bei einer Schuldnerberatungsstelle eingeholt wird. Demgegenüber sparen sich diejenigen, die frühzeitig Rat suchen, durchschnittlich drei unproduktive und belastende Jahre in der Überschuldung. Bei 18 Prozent der Überschuldeten kommt es zur Kündigung des Girokontos. (Forum Schuldnerberatung). SCHUFA soll nicht mehr allein für die Meldung von P-Konten zuständig sein Knapp ein Vierteljahr nach Einführung des P-Kontos soll es schon die erste Änderung geben. In einer Gesetzesvorlage im Rahmen der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat die Bundesregierung auch eine Änderung des 850 k Absatz 8 ZPO vorgesehen. Zukünftig soll nicht nur die SCHUFA als zentrale Meldestelle für die Führung von P-Konten zuständig sein, sondern allgemein Auskunfteien. Soziale Sicherung & Integration 3
4 Arge muss Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung zahlen Nach dem neuen 21 Abs. 6 SGB II kann das ALG II bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf individuell festgesetzt werden (Härtefall). Ein solcher Fall liegt nach der Eilentscheidung des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden auch vor, wenn der/die Leistungsberechtigte wegen einer Suchterkrankung regelmäßig weitere Strecken zur Substitutionsbehandlung fahren muss und deshalb überdurchschnittliche Fahrtkosten entstehen, im konkreten Fall 157,20 Euro im Monat. Der in der (alten) Regelleistung nach 20 SGB II enthaltene Anteil für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen sei in diesem Fall unzureichend. Die Behandlung sei medizinisch notwendig, weswegen der Bedarf unabweisbar sei. Die Gewährleistung von Gesundheit als Teil des Existenzminimums sei nur erfüllt, wenn der Behandlungsort tatsächlich erreicht werden könne. Hierfür müssten die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt werden (SG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2010, S 23 AS 766/10 ER). (aus neue caritas 19/2010) Krankenkasse: BA zahlt Zusatzbeiträge Angesichts des für 2011 erwarteten Defizits in Höhe von bis zu elf Milliarden Euro muss die Bundesregierung des Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überarbeiten. Unter anderem soll der einkommensabhängige Beitragssatz bei 15,5 Prozent festgeschrieben werden. Gehen die Ausgaben über die Einnahmen hinaus, erheben die Kassen von den Versicherten unterschiedliche Zusatzbeiträge. Um negative soziale Auswirkungen abzufedern, wird ein Sozialausgleich eingeführt, der sich an der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages orientiert. Die Caritas hat gefordert, dass für ALG-II-Empfänger nur dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben und von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden soll. Dem ist das Bundesgesundheitsministerium gefolgt und hat die Forderung in den Kabinettsentwurf übernommen. Auch die Behebung der Finanzierungslücke für privat versicherte ALG-II-Empfänger hat die Caritas wiederholt gefordert (s. a. neue caritas Heft 18/2009, S. 32). Hier zeigen sich die politischen Verantwortlichen aber schon jahrelang stur. (aus neue caritas 19/2010) Bei Nichtangabe von Forderungen im Vermögensverzeichnis kann Restschuldbefreiung versagt werden Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Insolvenzschuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht alle Forderungen mit aufführt. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich für die Gläubiger uninteressante Positionen zu verschweigen. BGH, Beschluss vom , IX ZA 29/10 (Forum Schuldnerberatung) Soziale Sicherung & Integration 4
5 Liegt ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor, ist die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegt. Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es nicht. Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. BGH, Beschluss vom , IX ZB 259/09 (Forum Schuldnerberatung) Dringende Info für Elterngeldbezieher mit Verlängerung des Bezuges auf 24 Monate Es geht um die Folgen der Anrechnung des Elterngeldes auf das ALG II ab Diejenigen, die statt 300 monatlich, über einen längeren Zeitraum die Auszahlung von nur 150 monatlich beantragt haben, haben grundsätzlich die Möglichkeit, diese Verlängerungsoption zu widerrufen und rückwirkend die Differenz zu den 300 ausbezahlt zu bekommen. Allerdings bleibt dieser Betrag nur dann im SGB II anrechnungsfrei, wenn die Auszahlung vor dem erfolgt. Das haben das BMAS und das BMFSFJ vereinbart. Daher müssen schnellstmöglich die Anträge gestellt werden. Daher ist dringend darauf hinzuweisen, dass ein solcher Widerruf unverzüglich erfolgen soll. Infoblatt vom DPWV dazu: und Schreiben BMAS dazu: Antwort auf Anfrage durch BMAS: (Thomé Newsletter ) I m p r e s s u m Arbeit, Arbeitslosigkeit, Heinz Liedgens 0241/ hliedgens@caritas-ac.de Arbeitsmarktpolitik Armut Roman Schlag 0241/ rschlag@caritas-ac.de Allgemeine Sozialberatung / Schuldnerberatung Prekäre Lebenslagen / Sucht Migration / Integration Verwaltung Roman Schlag 0241/ rschlag@caritas-ac.de Oskar Knops 0241/ oknops@caritas-ac.de Susanne Antunes Thomas Kley Beate Knuppertz Elfriede Winand 0241/ / / / santunes@caritas-ac.de tkley@caritas-ac.de bknuppertz@caritas-ac.de ewinand@caritas-ac.de Den Infodienst und weitere Informationen finden Sie auch unter Aachen, im November 2010 Soziale Sicherung & Integration 5
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