(1) Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte.

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1 Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Kindertageseinrichtungsgesetz - KitaG) vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 413) Erster Abschnitt Begriffbestimmungen und Allgemeines 1 Begriffe (1) Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte. (2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder im Alter bis zu drei Jahren. (3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder in der Regel vom Alter von zwei Jahren und sechs Monaten bis zum Schuleintritt. (4) Kinderhorte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder. Kinderhorte, die organisatorisch Teil einer Schule sind, werden von diesem Gesetz nicht erfasst. (5) Kinderkrippen-, Kindergarten- und Kinderhortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Altersgemischte Gruppen sind möglich. 2 Allgemeine Aufgaben (1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben einen eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung der Kinder in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung der Kinder durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag umfasst insbesondere: 1. Erziehung zur Achtung und Würde des Menschen und zur Bewahrung der Natur; 2. altersgerechte Förderung der Kinder mit dem Ziel, Fantasie und Kreativität zu entwickeln; 3. Anregung der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit; 4. soziales Lernen für sich selbst und in Gemeinschaften; 5. Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten, unabhängig von Geschlecht, Nationalität und Herkunft. (2) Die Tageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes in ständigem engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten wahr.

2 2 (3) Der Träger gewährleistet die regelmäßige Versorgung der Kinder mit warmem Mittagessen. Dabei wird dem von den Eltern angezeigten Bedarf und den Grundsätzen einer gesunden Ernährung entsprochen. 3 Freiwilligkeit Der Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder ist freiwillig. 4 Träger (1) Tageseinrichtungen für Kinder können von freien gemeinnützigen oder kommunalen Trägern errichtet und betrieben werden. Freien gemeinnützigen Trägern soll gemäß 4 Abs. 2 des Kinderund Jugendhilfegesetzes der Vorrang gewährt werden. (2) Freie gemeinnützige Träger im Sinne des Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. (3) Betriebliche Tageseinrichtungen für Kinder sind in freie gemeinnützige oder in kommunale Trägerschaft zu überführen, soweit sie zur Versorgung erforderlich sind und öffentliche Förderung nach den 20, 25 und 29 beanspruchen. (4) Betriebliche und private Tageseinrichtungen für Kinder unterliegen der Erlaubnis und Aufsicht nach den 9, 11 und 12 dieses Gesetzes. 5 Besondere Angebote für Kinder mit Benachteiligungen (1) Tageseinrichtungen können mit besonderen Schwerpunkten und in verschiedenen Formen gestaltet werden, z. B. integrative Tageseinrichtungen. Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, sind geeignete Maßnahmen in der Regeleinrichtung zu treffen. Kinder mit schwer wiegenden Behinderungen werden in sonderpädagogischen Tageseinrichtungen betreut und gefördert, soweit keine Integration möglich ist. (2) Über die Art und Weise der Integration eines behinderten Kindes entscheiden die Erziehungsberechtigten des Kindes, die pädagogische Leitung der Einrichtung und der Träger einvernehmlich. Behandelnde Ärzte, Therapeuten und Sonder- bzw. Integrationspädagoginnen und - pädagogen können beratend hinzugezogen werden. 6 Beirat an Tageseinrichtungen für Kinder (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, an Entscheidungen der Kindereinrichtung mitzuwirken. In den Tageseinrichtungen für Kinder wird ein Beirat gebildet, der die Zusammenarbeit

3 3 zwischen dem Träger, der Einrichtung, den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Entwicklung, Bildung und Erziehung der Kinder Beteiligten fördert. (2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte im September eines jeden Jahres Elternvertreter und deren Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den Beirat. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Vertreter des Trägers, die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und die Gruppenleiter bzw. Gruppenleiterinnen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats einzuladen. Der Träger der Einrichtung ist gegenüber dem Beirat berichtspflichtig. (5) Der Beirat tagt öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten besprochen werden oder der Beirat im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. 7 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat wird vom Träger und der Leitung der Einrichtung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. (2) Der Beirat berät insbesondere über 1. das pädagogische Anliegen der Einrichtung, 2. die räumliche und sachliche Ausstattung, 3. die personelle Besetzung, 4. die Gesundheitserziehung, 5. die Aufstellung des Haushaltsplans, 6. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für die Kinder und die Erziehungsberechtigten, 7. die Hausordnung und die Öffnungszeiten. 8 Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen für ihr Gebiet Pläne auf, in denen die für eine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder erforderlichen Tageseinrichtungen sowie deren Standorte ausgewiesen sind. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Prozentsatz der im Vorjahr betreuten Kinder, bezogen auf die nun zur Betreuung anstehenden Altersgruppen. (2) Bei der Aufstellung der Pläne sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Tageseinrichtungsplätzen auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind so festzulegen, dass Tageseinrichtungen wohnortnah angeboten werden können. Der Anteil der Kinder mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.

4 4 (3) Die Pläne sind nach Anhörung der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde und den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe aufzustellen. Sie sind mit den benachbarten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Pläne werden in den Gemeinden öffentlich ausgelegt. (4) Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Landesjugendamts. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan ordnungsgemäß erstellt wurde und mit den Erfordernissen eines bedarfsgerechten Angebots an Tageseinrichtungen vereinbar ist. (5) Die Pläne sind jährlich fortzuschreiben. 9 Erlaubnis (1) Der Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder bedarf der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163). Zuständige Behörde ist das Landesjugendamt. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochen, wenn 1. der Träger die Gewähr bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, 2. der Träger die Gewähr bietet, dass die finanziellen Voraussetzungen seinerseits gegeben sind, 3. die Anforderungen erfüllt werden, die durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an die personelle, räumlich, sachliche und organisatorische Ausstattung der Einrichtung gestellt werden, 4. die arbeitsrechtliche Stellung der in der Einrichtung beschäftigen pädagogischen Fachkräfte genügend gesichert ist. (3) Im Erlaubnisbescheid ist die Zahl der Gruppen und die Höchstzahl der aufzunehmenden Kinder festzulegen. Über den Antrag eines freien gemeinnützigen Trägers wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Soll eine Einrichtung eine nicht unerhebliche Zahl von Kindern anderer Gemeinden aufnehmen, ist das Einvernehmen mit diesen Gemeinden herbeizuführen. (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu ihrer Versagung geführt hätten, wenn nicht durch nachträgliche Auflagen das Wohl der Kinder gesichert werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung. 10 Anzeigepflicht Die Träger von Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen bzw. vorzulegen: 1. die Aufnahme oder Stilllegung des Betriebes der Tageseinrichtung, 2. den Wechsel des Trägers,

5 3. jeden Wechsel in der Leitung sowie bei den pädagogischen Fachkräften unter Angabe und Nachweis der Ausbildung der neuen Kräfte, 4. Pläne über Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Außerdem ist jährlich die Platz- und Gruppenzahl der tatsächlichen Belegung zu melden. 11 Aufsicht und Beratung 5 (1) Die Tageseinrichtungen für Kinder unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Landesjugendamt. (2) Die staatliche Aufsicht gewährleistet die Einhaltung der Rechtsvorschriften und bietet fachliche Beratung an. (3) Es ist Aufgabe des Jugendamtes, die Aufsicht und fachliche Beratung durch das Landesjugendamt durch begleitende Beratungsangebote für die Tageseinrichtungen für Kinder zu ergänzen. Im Rahmen dieser ergänzenden Beratung sollen insbesondere Anregungen für die pädagogische Ausrichtung der Arbeit vermittelt werden. Mit dieser Aufgabe sind sozialpädagogische Fachkräfte im Jugendamt zu beauftragen. 12 Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Tageseinrichtungen zu besichtigen und alle erforderlichen Unterlagen einzusehen. Bei örtlichen Aufsichtsmaßnahmen ist dem Träger, der die Einrichtung betreibt, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. (2) Die Errichtung oder der Betrieb einer Tageseinrichtung kann von der Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn der Träger, die Leitung, in der Tageseinrichtung tätige Personen oder sonstige Betriebsvoraussetzungen der Tageseinrichtung nicht den Anforderungen entsprechen, die auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschrieben sind. Der Betrieb kann untersagt werden, wenn Mängeln trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen worden ist. (3) Aufsichtliche Anordnungen können nur an den Träger der Tageseinrichtung gerichtet werden. Die Leitung der Tageseinrichtung ist zu informieren. 13 Fortbildung (1) Fortbildung der Fachkräfte der Tageseinrichtungen ist Aufgabe des Landes und der Träger. (2) Das Land kommt dieser Aufgabe dadurch nach, dass es Fortbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen anbietet oder die Fortbildungsveranstaltungen kommunaler und freier gemeinnütziger Träger fördert. Die Fortbildung gibt neben der sachlichen Qualifizierung besondere Impulse dafür, dem neuen Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder gerecht zu werden.

6 6 (3) Die Fachkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Der Träger hat den Fachkräften die Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen. 14 Investitionskosten (1) Investitionskosten für Tageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Erwerb, Umbau, Ausbau, Ersatzbau und Erweiterungsbau sowie für die Ersteinrichtung. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind nicht Investitionskosten im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Träger stellt einen Finanzierungsplan der Investition auf. (3) Das Land gewährt den Trägern einen Zuschuss zu den Investitionskosten einer im Bedarfsplan aufgeführten Tageseinrichtung nach Maßgabe seines Haushalts. (4) Die Gemeinden gewähren den Trägern einen Zuschuss zu den Investitionskosten einer im Bedarfsplan aufgeführten Tageseinrichtung nach Maßgabe ihres Haushalts. 15 Gesundheitsfürsorge (1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist durch die Erziehungsberechtigten eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung vorzulegen, wobei den Erziehungsberechtigten die Vervollständigung der empfohlenen Impfungen (Masern, Keuchhusten, Mumps, Röteln, Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis) anzuraten ist. (2) Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch nach infektiösen Erkrankungen des Kindes von den Erziehungsberechtigten zu erbringen. (3) Einmal jährlich führt der öffentliche Gesundheitsdienst mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in der Tageseinrichtung eine ärztliche und eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung der Kinder durch. Über das Ergebnis sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. 16 Modelleinrichtungen Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann einzelnen Tageseinrichtungen für die Kinder die Erprobung besonderer pädagogischer Methoden genehmigen (Modelleinrichtungen). Modellversuche sollen wissenschaftlich begleitet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse hin ausgewertet werden. Die Ergebnisse des Modellversuchs sind zu veröffentlichen. 2. Abschnitt

7 7 Kinderkrippen 17 Auftrag (1) Die Kinderkrippe bietet familienbegleitend eine individuelle altersgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder im weitesten Sinne. Sie sichert die Verwirklichung der Grundbedürfnisse nach Aktivität, Frohsinn und Geborgenheit. (2) Die Kinderkrippe bietet kindgerechte Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Sie berät die Eltern in Erziehungs- und Betreuungsfragen. 18 Ausstattung, Einrichtung und Gruppengröße (1) Die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstige Einrichtungen der Kinderkrippen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass sie eine am Kindeswohl orientierte angemessene Betreuung, Pflege und Förderung ermöglichen und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. (2) Die Größe der Gruppen in den Kinderkrippen ist so festzulegen, dass eine dem einzelnen Kind angemessene Förderung möglich ist und die Kinderkrippen insgesamt ihren Aufgaben gerecht werden können. Dabei soll die maximale Gruppengröße in der Regel acht Kinder nicht übersteigen. (3) Das Nähere, insbesondere die räumliche Mindestausstattung und differenzierte Gruppengrößen, regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 19 Personelle Ausstattung (1) Die Betreuung, Pflege und Förderung der Kinder in den Kinderkrippen muss durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte gewährleistet werden. (2) Fachkräfte in Kinderkrippen sind Krippenerzieherinnen und -erzieher und anerkannte Erzieherinnen und Erzieher. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall weitere staatliche oder nichtstaatliche Ausbildungs- und Prüfungsnachweise als gleichwertig anerkennen. 20 Finanzierung der Betriebskosten (1) Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu

8 8 berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium gibt den Trägern hierfür Empfehlungen. (2) Das Land gewährt monatliche Zuschüsse in Höhe von 102,25 pro Krippenplatz, der im bestätigten Bedarfsplan ausgewiesen ist. (3) Der örtliche Träger der Jugendhilfe beteiligt sich nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes an den Kosten.

9 9 3. Abschnitt Kindergärten 21 Auftrag (1) Der Kindergarten ist eine sozialpädagogische Einrichtung und hat neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Elementarbereich. Er unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Der Kindergarten hat seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit der Familie durchzuführen und insbesondere 1. dem Kind zur größtmöglichen Selbstständigkeit und Eigenaktivität zu verhelfen, seine Lernfreude anzuregen und zu stärken, 2. die Kreativität des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Neigungen und Begabungen zu fördern, 3. die Entfaltung der geistigen Fähigkeiten und der Interessen des Kindes zu unterstützen und ihm dabei durch ein breites Angebot von Erfahrungsmöglichkeiten elementare Kenntnisse von der Umwelt zu vermitteln. Der Kindergarten hat dabei die Aufgabe, das Kind unterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situationen und Probleme bewusst erleben zu lassen, das Kind nicht auf geschlechtsspezifische Rollen festzulegen und jedem einzelnen Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren und das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen deutschen und ausländischen Kindern zu entwickeln. Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und nichtbehinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße Verhaltensweisen einüben können. (2) Der Kindergarten hat darüber hinaus die Aufgabe, die Kinder entsprechend ihrer Entwicklung zur Grundschule hinzuführen. (3) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger verantwortlich. (4) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium gibt Orientierungen, nach denen die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten gestaltet werden kann. Es hört dazu die Spitzenverbände und die Berufsverbände an, um eine Verständigung über den Inhalt zu erreichen. 22 Rechtsanspruch (1) Jedes Kind hat vom Alter von zwei Jahren und sechs Monaten bis zum Schuleintritt Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. (2) Die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, die erforderlichen Plätze bereitzustellen. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Kindergarten unterhalten. Den freien gemeinnützigen Trägern soll der Vorrang gegeben werden, wenn sie bedarfsgerechte Kindergärten schaffen und betreiben können.

10 10 23 Ausstattung, Einrichtung und Gruppengröße (1) Die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstigen Einrichtungen des Kindergartens müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass sie eine dem Kind angemessene Erziehung, Bildung und Betreuung ermöglichen und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. (2) In eine Kindergartengruppe sind in der Regel 15 bis 20 Kinder aufzunehmen. Jede Gruppe ist ständig durch mindestens eine pädagogische Fachkraft zu betreuen. Zur Sicherung ist von einem Personalschlüssel von 1,6 Erziehern oder Erzieherinnen pro Gruppe bei zehnstündiger Betreuungszeit auszugehen. Dies gilt auch für gemeinschaftlich geführte Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 5. Zur Sicherung einer geordneten Ausbildung der Fachkräfte sind im erforderlichen Umfange auch Praktikantenstellen auszuweisen. (3) In integrativen Gruppen (altersgemischte Gruppen, Gruppen mit behinderten Kindern, Gruppen mit ausländischen oder Aussiedlerkindern) soll die Zahl der Kinder einer Gruppe 15 nicht übersteigen. Davon dürfen nicht mehr als vier behindert sein. (4) Das Nähere regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 24 Anforderungen an die pädagogischen Fachkräfte In allen Kindergärten ist die Erziehung der Kinder durch geeignetes pädagogisches Fachpersonal zu sichern. Fachpersonal in diesem Sinne sind Kindergärtnerinnen und staatlich anerkannte Erzieher. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall weitere staatliche und nichtstaatliche Ausbildungs- und Prüfungsnachweise als gleichwertig anerkennen. 25 Finanzierung der Betriebskosten (1) Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium gibt den Trägern hierfür Empfehlungen. (2) Das Land gewährt monatlich Zuschüsse von 40 bis 50 vom Hundert der notwendigen Kosten für das anerkannte pädagogische Fachpersonal und trägt die Kosten für Praktikantenstellen in Kindergärten und gemeinschaftlich geführten Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 5, mindestens jedoch 76,70 pro Platz. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl der jeweiligen Gemeinden gemäß dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz. Das Nähere regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die zuständige Gemeinde trägt die restlichen Kosten für das Fachpersonal, das auf Grund dieses

11 11 Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zwingend vorgeschrieben ist, auch im Falle freier gemeinnütziger Trägerschaft. (3) Besuchen Kinder aus mehreren Gemeinden einen kommunalen Kindergarten, so haben diese Gemeinden die Kosten gemeinsam aufzubringen. (4) Freien gemeinnützigen Trägern gewährt das Land Zuschüsse zu den Sachkosten in Höhe von 20,45 monatlich für jeden im Bedarfsplan ausgewiesenen Platz im Kindergarten oder einer gemeinschaftlich geführten Einrichtung mit altersgemischten Gruppen im Sinne von 1 Abs. 5. (5) Die zusätzlichen anerkannten Personalkosten, die durch die Betreuung von behinderten Kindern entstehen, trägt das Land. (6) Das Land gewährt Zuschüsse für Kindergärten mit hohem Anteil von ausländischen Kindern und Kindern von Aussiedlern nach Maßgabe des Haushalts. (7) Näheres regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 4. Abschnitt Horte 26 Auftrag Der Kinderhort ist eine familienergänzende Einrichtung zur außerschulischen Betreuung von schulpflichtigen Kindern. Er bietet altersgerechte und vielfältige Freiräume für die individuelle Entfaltung und erzieht zu Toleranz, sozialer Verantwortung und Umweltbewusstsein. 27 Ausstattung, Einrichtung und Gruppengröße (1) Die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstigen Einrichtungen der Horteinrichtung müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass sie eine dem Kind angemessene Erziehung, Bildung und Betreuung ermöglichen und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. (2) In eine Kinderhortgruppe sind in der Regel 15 bis 20 Kinder aufzunehmen. Jede Gruppe ist ständig durch eine pädagogische Fachkraft zu betreuen. (3) Das Nähere regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 28 Personelle Ausstattung

12 12 Die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder in den Kinderhorten muss durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte gewährleistet werden. Fachkräfte in Kinderhorten sind Horterzieher, Unterstufenlehrer mit Erzieherausbildung, staatlich anerkannte Erzieher und Sozialpädagogen. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall weitere staatliche oder nicht staatliche Ausbildungs- und Prüfungsnachweise als gleichwertig anerkennen. 29 Finanzierung der Betriebskosten (1) Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium gibt den Trägern hierfür Empfehlungen. (2) Das Land gewährt monatlich Zuschüsse von 40 bis 50 vom Hundert der notwendigen Kosten für das anerkannte pädagogische Fachpersonal und trägt die Kosten für Praktikantenstellen in Kinderhorten, mindestens jedoch 76,70 pro Platz. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl der jeweiligen Gemeinden gemäß dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz. Das Nähere regelt das für Tageseinrichtungen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium und dem für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (3) Im Falle freier gemeinnütziger Trägerschaft trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die restlichen Kosten für das Fachpersonal, das auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zwingend vorgeschrieben ist. Freien gemeinnützigen Trägern gewährt das Land Zuschüsse zu den Sachkosten in Höhe von 40 Deutschen Mark monatlich für jeden im Bedarfsplan ausgewiesenen Platz im Kinderhort. (4) Das Nähere regelt das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 30 Landesmittel Die anteilige Finanzierung durch das Land im Sinne dieses Gesetzes wird im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs vorgenommen. 31 Übergangsbestimmung Die Beschäftigungsverhältnisse des pädagogischen Personals mit den Landkreisen gehen mit dem In- Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die kommunalen Träger der Einrichtung über, bei der das Personal tätig ist.

13 13 32 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 (GBl. I S. 1577), 2. die Verordnung über die Aufrechterhaltung der Leistungen betrieblicher Kindergärten, polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen vom 6. Juni 1990 (GBl. I S. 297), 3. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher Kindergärten, polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen vom 9. August 1990 (GBl. I S. 1267) und 4. die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher und betriebseigener Kinderkrippen von 4. Juli 1990 (GBl. I S. 662).

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