Editorial. Themen dieser Ausgabe II/2010

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1 1 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, zu Beginn der Sommerferien möchten wir Sie erneut über einige Entwicklungen im Bereich des Steuerrechts informieren. Eingangs beleuchten wir die sog. Abgeltungssteuer etwas näher. Nach dem Willen der Politik sollte sie zur Vereinfachung der Bürokratie im Steuerrecht beitragen und dafür sorgen, dass Steuerveranlagungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr notwendig sind. Dass dies nicht durchgehend gelungen ist, zeigen wir in unserem ersten Beitrag. Infolge des Ankaufs diverser Datenträger mit Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher hat die Anzahl der sog. Selbstanzeigen stark zugenommen. Mit der Selbstanzeige erhoffen sich die reuigen Steuersünder Straffreiheit. Was in der Tagespresse allerdings häufig zu kurz kommt, ist, dass die erfolgreiche Selbstanzeige an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Grund genug für uns, diese Voraussetzungen etwas näher zu beleuchten. Für im Ausland aktive Unternehmer könnte der anschließende Beitrag interessant sein. Dieser setzt sich mit dem sog. Vorsteuervergütungsverfahren auseinander, mit dem ein deutscher Unternehmer gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstattet bekommen kann. Das Verfahren wurde innerhalb der EU grundlegend geändert und vereinfacht. Anschließend beleuchten wir die vielkritisierte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen aus lohnsteuerlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Zu guter Letzt ein Hinweis für gemeinnützige Vereine. Wollen diese von der Möglichkeit Gebrauch machen, steuerfreie Tätigkeitsvergütungen an ihre Vorstandsmitglieder zu bezahlen, so könnte eine Anpassung der Vereinssatzung notwendig werden. Genaueres erfahren Sie in unserem abschließenden Beitrag. Wir wünschen wie immer allen Lesern eine angenehme Lektüre. Mit freundlichen Grüßen Siegfried Wörner, Steuerberater Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Themen dieser Ausgabe 1. Kapitaleinkünfte in der Veranlagung 2 2. Wirksame Selbstanzeige 5 3. Vergütung ausländischer Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union 6 4. Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Lohnsteuerliche Auswirkungen 7 5. Handlungsbedarf bei gemeinnützigen Vereinen: Notwendigkeit von Satzungsanpassungen 10

2 2 1. Kapitaleinkünfte in der Veranlagung Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wurde zum grundlegend neu geregelt. Bisher wurden diese Einkünfte grundsätzlich einheitlich ermittelt und dem gleichen Steuersatz wie die übrigen Einkünfte unterworfen. Nunmehr unterwirft der Gesetzgeber die Kapitaleinkünfte gesondert einem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (sog. Abgeltungssteuer). Aufgrund diverser Ausnahmen von dieser Regelung besteht jedoch nicht selten auch weiterhin die Notwendigkeit zur Erklärung der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung. Darüber hinaus kann auch die freiwillige Erklärung unter bestimmten Fällen sinnvoll sein. Abgeltungswirkung Die auf die privaten Kapitaleinkünfte zu zahlende Steuer wird soweit als möglich an der Quelle erhoben. In der Regel erfolgt der Steuerabzug durch die inländischen Kreditinstitute. Der Einbehalt von Kirchensteuer erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Steuer sind die Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (1.602 Euro bei Ehegatten). Wie bisher kann dieser Betrag mittels Freistellungsauftrag auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden. Grundsätzlich ist damit die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte abgegolten mit der Folge, dass diese Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr angegeben werden müssen. Gleichzeitig wird auch der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten, die mit diesen Kapitaleinnahmen in Verbindung stehen, bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen den Sparer-Pauschbetrag von 801/1.602 Euro übersteigen. Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen Bis zum gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nur die laufenden Kapitalerträge. Dies sind insbesondere Zinserträge, Dividenden, Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen und Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen. Nunmehr erfüllen auch die Gewinne aus der Veräußerung etwa von Anteilen (z.b. Aktien), Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen sowie von Ansprüchen aus Lebensversicherungen den Besteuerungstatbestand. Diese Gewinne waren bislang nur steuerpflichtig, soweit die Veräußerung innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Anschaffung erfolgte. Infolge der neuen Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen diese Gewinne nunmehr unabhängig von der Länge des Zeitraums zwischen Erwerb und Veräußerung der Besteuerung. Betroffen sind allerdings nur die Fälle, in denen der Erwerb nach dem erfolgte. Die Besteuerung in den Fällen, in denen der Erwerb vor dem stattgefunden hat, erfolgt nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften. D.h., dass nach Ablauf der Jahresfrist die Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Private Veräußerungsgeschäfte, deren Gewinne in vollem Umfang besteuert werden, liegen infolgedessen im Wesentlichen nur noch in folgenden Fällen vor: Bei der Veräußerung von Grundstücken, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt, bei Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, ausgenommen Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Ausnahmen von der Abgeltungswirkung Von dem Grundsatz des abgeltenden Steuerabzugs gibt es einige Ausnahmen. In diesen Fällen unterliegen die Kapitalerträge zwingend der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, weswegen diese auch weiterhin in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Zunächst sind Kapitaleinkünfte vorrangig den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Diese fallen dann auch nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer. Betroffen davon sind insbesondere Zinseinnahmen auf Konten, die dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Diese Zinsen unterliegen weiterhin dem individuellen Einkommensteuersatz.

3 3 Ausgenommen sind außerdem die Fälle, in denen es dem Anleger möglich wäre, das bestehende Steuersatzgefälle zwischen dem regulären Einkommensteuersatz und dem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent zur Reduzierung der Steuerbelastung zu nutzen oder andere ungerechtfertigte Steuervorteile entstünden. Solche Fälle liegen unter anderem vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen, z.b. Ehegatten, sind, Zinsen auf ein Gesellschafterdarlehen gezahlt werden, sofern der Gesellschafter zu mindestens zehn Prozent an derselben Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Ohne diese Regelungen könnte es beispielsweise zu folgender Konstellation kommen: Die Ehefrau überlässt ihrem Ehemann Kapital, das dieser zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie nutzt. Der Ehemann könnte die für die Kapitalüberlassung an die Ehefrau gezahlten Zinsen steuerlich voll als Werbungskosten abziehen, dies bei einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent. Bei der Ehefrau würden die erhaltenen Zinsen jedoch nur der Abgeltungssteuer zu 25 Prozent unterliegen. Eine solche Nutzung der Steuersatzunterschiede wird durch die Ausnahmen verhindert. Ebenfalls ausgenommen von der Abgeltungssteuer sind nach dem abgeschlossene begünstigte Kapitallebensversicherungen. Da die Erträge aus begünstigten Lebensversicherungen bei Fälligkeit nur zur Hälfte besteuert werden, sollen diese nicht noch zusätzlich dem niedrigen Abgeltungssteuersatz unterliegen. Freiwilliger Verzicht auf die Abgeltungswirkung Neben den zwingenden Ausnahmen werden auf Antrag eines Steuerpflichtigen auch Dividendenerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens mit 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder zu mindestens mit einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zudem für diese beruflich tätig ist. Einen solchen Antrag zu stellen kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen in Zusammenhang mit den Kapitalerträgen Werbungskosten entstehen. Während diese bei Anwendung der Abgeltungssteuer ins Leere laufen, können sie bei Verzicht hierauf in vollem Umfang abgezogen werden. Gleichzeitig entfällt jedoch der Sparer-Pauschbetrag. Es kann sich jedoch trotzdem lohnen, auf den an sich günstigen Steuersatz von 25 Prozent zu verzichten, wenn im Gegenzug hohe Werbungskosten abgezogen werden können. Ob sich die Stellung des Antrags lohnt, ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Hauptanwendungsfälle dürften Dividendenerträge aus Beteiligungen sein, die fremdfinanziert sind. In diesen Fällen können die Fremdkapitalzinsen für das Darlehen als Werbungskosten abgezogen werden. Hier ist zusätzlich zu beachten, dass die Einkünfte dann dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegen, d.h. 40 Prozent der Einnahmen bleiben steuerfrei, gleichzeitig sind 40 Prozent der Werbungskosten nicht abzugsfähig. Pflichtveranlagung zum Abgeltungssteuersatz In bestimmten Fällen unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht dem Abzug der abgeltenden Kapitalertragsteuer. Infolgedessen sind diese Einkünfte in der Steuererklärung zu erfassen. Hauptanwendungsfälle sind ausländische Zinserträge, sowie Zinsen aus Darlehen zwischen natürlichen Personen. Diese Einkünfte sind jedoch hinsichtlich des Steuersatzes nicht benachteiligt, sie unterliegen lediglich erst im Rahmen der Veranlagung dem Abgeltungssteuersatz, da ein Abzug vorher nicht stattgefunden hat. Besteht Kirchensteuerpflicht und wurde der Abzug der Kirchensteuer nicht beantragt, sind die Kapitaleinkünfte ebenfalls in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es wird dann im Rahmen der Veranlagung die Kirchensteuer nacherhoben. Auch hier erfolgt keine Benachteiligung, jedoch läuft der Vereinfachungszweck der Abgeltungssteuer, Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären zu müssen, ohne Antragstellung auf Kirchensteuereinbehalt ins Leere. Teil-Veranlagungswahlrecht Neben den vorstehend genannten Fällen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Erklärung von Kapitaleinkünften eingeräumt, um ggf. einen noch nicht berücksichtigten Sachverhalt in die Besteuerung mit einzubeziehen. Dabei sind nicht die gesamten Kapitalerträge zu erklären, sondern nur punktuell die Sachverhalte, für die eine Ände-

4 4 rung begehrt wird (sog. Teiloption oder Teil-Veranlagungswahlrecht). Eine Erklärung kann sich u.a. in den folgenden Fällen lohnen: a) Sparer-Pauschbetrag: Wurde der Sparer-Pauschbetrag über mehrere Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilt, bei einer Bank aber der Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft, während bei einer anderen Abgeltungssteuer einbehalten wurde, kann die entsprechende Freistellung in der Steuererklärung nachgeholt werden. Gleiches gilt, wenn versäumt wurde, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Mittels der Abgabe einer Steuererklärung kann so nachträglich die Steuerfreistellung von 801 bzw Euro und Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen Abgeltungssteuer erreicht werden. b) Verlustausgleich Da der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgt, ist eine Verrechnung mit Verlusten in bestimmten Fällen nicht möglich. Dies gilt beispielsweise bei Veräußerungsverlusten aus Vorjahren, die vom Finanzamt gesondert festgestellt wurden. Gleiches gilt, wenn mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhalten werden. Wenn ein Depot mehr Verluste als Gewinne bringt, kann der Verlustüberhang mit dem Gewinn aus einem anderen Depot nicht automatisch verrechnet werden. Grundsätzlich überträgt die depotführende Bank die verbleibenden Verluste ins Folgejahr. Stattdessen kann der Verlustüberhang mit dem Gewinn aus einem anderen Depot im Rahmen der Veranlagung verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine Verlustbescheinigung nach amtlichem Muster vorliegt, die bis spätestens des laufenden Jahres bei den betreffenden Depotbanken beantragt wird (wir berichteten in Infobrief II/2009). In beiden Fällen kann eine Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagung nachgeholt werden. c) Veräußerungsfälle Bei der Veräußerung von Wertpapieren werden die Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich Aufwendungen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Anschaffungskosten werden dabei von der depotführenden Bank automatisch berücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor eine Übertragung von Wertpapieren bei einem Banken- bzw. Depotwechsel stattgefunden hat. Handelt es sich um eine inländische Bank, ist diese verpflichtet, der empfangenden Bank alle steuerlich relevanten Daten (insb. Anschaffungskosten) zu übermitteln. Problematischer ist ein Banken- bzw. Depotwechsel vom Ausland in das Inland. In einigen Fällen wird die Auslandsbank keine entsprechenden Daten übermitteln (können). Ohne Nachweis muss die neue Bank im Falle der Veräußerung der übertragenen Wertpapiere 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung ansetzen und hierauf den Steuerabzug vornehmen. Im Rahmen der Veranlagung wird auf Antrag der richtige steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt und ggf. zu viel einbehaltene Steuer zurückgeholt, sofern die richtigen Anschaffungskosten nachgewiesen werden. Daneben ist es denkbar, dass die Depotbank bestimmte Anschaffungskosten überhaupt nicht berücksichtigt hat. (Weitere) Anschaffungskosten können ebenfalls innerhalb der Steuererklärung geltend gemacht werden. Freiwillige Veranlagung zum persönlichen Steuersatz Neben den Pflichtveranlagungsfällen und der Teiloption besteht auch die Möglichkeit, auf die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes zu verzichten. Infolge des Antrags erfolgt eine Veranlagung aller Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der tariflichen Einkommensteuer. Deshalb sind in diesem Fall auch alle Kapitalerträge zu erklären. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten bleibt allerdings auch hier ausgeschlossen! Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung, welche der beiden Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Im Zweifel darüber, welche Regelung günstiger ist, kann also bedenkenlos ein Antrag gestellt

5 5 werden. Profitieren von der Antragsmöglichkeit können Personen mit Kapitaleinkünften über dem Sparerfreibetrag, die darüber hinaus über keine hohen Einkünfte verfügen. Fazit: Die Abgeltungssteuer wirft, obwohl als Vereinfachung gedacht, zahlreiche Probleme und Fragen auf. Steuerliche Gestaltungsberatung wird für viele Anleger deshalb notwendiger denn je, zumal die vorstehenden Beispielfälle nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken. Für Kleinanleger, deren Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Freibetrags bleiben, ändert sich insoweit nichts. Eine Vereinfachung bringt die Abgeltungssteuer damit in diesen Fällen jedoch auch nicht. 2. Wirksame Selbstanzeige Seitdem bekannt geworden ist, dass Kundendaten von Schweizer Banken entwendet und verschiedenen Landesfinanzverwaltungen zum Kauf angeboten worden sind, ist das Thema Selbstanzeige in aller Munde. Die Selbstanzeige eröffnet reuigen Steuersündern die im Strafrecht einmalige Möglichkeit, trotz vollendeter Straftat, Straffreiheit zu erlangen. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige muss der Täter bzw. sein steuerlicher Berater jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn sie wirksam erstattet wird und wenn die hinterzogenen Steuern fristgemäß an das Finanzamt bezahlt werden. Die Selbstanzeige ist dann wirksam, wenn einerseits der Täter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die er ursprünglich der Finanzbehörde gegenüber gemacht hatte, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt ( 371 Abs. 1 AO). Andererseits ist es Voraussetzung für die Straffreiheit, dass der Täter die verkürzte Steuer nunmehr fristgerecht bezahlt. Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Anzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Steuerprüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit erschienen ist oder wenn dem Täter die Einleitung des Strafbzw. Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. Straffreiheit tritt auch nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen. In der Praxis wird von Steuerpflichtigen immer wieder die Frage gestellt, wie eine Selbstanzeige denn nun auszusehen hat. Denn gerade in den Fällen der Kapitalanlage im Ausland verfügt der Mandant in der Regel über keinerlei Unterlagen zur Entwicklung seines Vermögens. Die eventuell erzielten steuerlichen Erträge sind weitgehend unbekannt. In diesen Fällen sind die formalen Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von für die Besteuerung erheblichen Angaben nur mit erheblichem Aufwand zu erfüllen. Denn sowohl die Finanzämter als auch der Bundesgerichtshof (BGH) fordern, dass die Angaben des Steuerpflichtigen so konkret sind, dass das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen Steuerbescheide erlassen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass es nicht ausreicht, dem Finanzamt lediglich mitzuteilen, dass Vermögensanlagen im Ausland bestehen und dass genauere Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt gemacht werden können. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt lediglich Buchführungsunterlagen oder Kontoauszüge übergibt. Der Mindestinhalt der Selbstanzeige ist in diesen Fällen eine (großzügige) Schätzung der bislang nicht erklärten Einkünfte, verbunden mit dem Hinweis, dass schnellstmöglich exakte Zahlen vorgelegt werden. Bei einer derartigen Schätzung ist es wichtig, die Einkünfte umsichtig zu schätzen und einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen, da die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige im Grundsatz nicht für diejenigen Beträge gilt, die diese erste Angabe übersteigen. Neben der aktuellen politischen Diskussion um die Frage, ob die Selbstanzeige auch zukünftig noch strafbefreiende Wirkung haben soll, ist auf eine aktuelle Entscheidung des BGH hinzuweisen, nach der der Täter im Rahmen der Selbstanzeige sämtliche Einkunftsquellen offenzulegen hat. Der bislang anerkannten Teilselbstanzeige, die zu einer Straffreiheit hinsichtlich der nacherklärten Einkünfte führte, selbst wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass weitere Einkünfte nicht offengelegt worden sind was zu einer Strafbarkeit nur hinsichtlich dieser nicht offengelegten Einkünfte geführt hat, hat der BGH in seinem

6 6 Urteil vom , Az. 1 StR 577/09 unter Änderung seiner Rechtsprechung eine Absage erteilt. Straffreiheit soll nur noch dann erreicht werden können, wenn der Täter vollkommen zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und sämtliche Einkünfte offenlegt. 3. Vergütung ausländischer Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union Betätigen sich Unternehmen über die Grenzen hinweg, erhalten sie früher oder später Rechnungen, die mit ausländischer Umsatzsteuer belastet sind. Diese Umsatzsteuer kann nicht wie die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, sondern nur von dem Staat, an den die Umsatzsteuer entrichtet wurde, vergütet werden. Eine solche Vorsteuervergütung ist in allen Staaten der Europäischen Union vorgesehen, aber auch in zahlreichen weiteren Staaten möglich. Das Verfahren zur Vergütung ausländischer Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren) wurde innerhalb der Europäischen Union zum Jahreswechsel grundlegend geändert. Die Änderungen beim Vergütungsverfahren vereinfachen in Teilbereichen erfreulicherweise das bisherige Verfahren. Bislang war das Erstattungsverfahren aufwändig und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, weshalb nicht selten auf einen Antrag verzichtet wurde. Zum einen waren strenge formale Voraussetzungen zu beachten, wie beispielsweise das Erfordernis zusammen mit dem Antrag die Originalbelege einzureichen. Zum anderen endete die sog. Ausschlussfrist, bis zu deren Ablauf der Antrag auf Vergütung zu stellen war, bereits am 30. Juni des Folgejahres. Zu stellen war der Vergütungsantrag an die Finanzbehörden des Staates, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde, was zwangsläufig zu zusätzlichen Hindernissen führte. Wesentliche Änderungen: Zu den wesentlichen Änderungen des Verfahrens zählt, dass der Vergütungsantrag nicht mehr unmittelbar im Mitgliedsstaat der Vergütung zu stellen ist. Stattdessen ist der Antrag über ein elektronisches Portal im Ansässigkeitsmitgliedsstaat einzureichen. Deutsche Unternehmer haben deshalb seit diesem Jahr ihre Anträge zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis zu richten. Weiterhin ist für jedes Land, in dem vergütungsfähige Umsätze getätigt wurden, ein separater Antrag zu stellen. Das Antragsformular wird in einem Onlineportal des BZSt bereitgestellt. Vor der erstmaligen Nutzung ist der Zugang zu beantragen. Die Finanzverwaltung empfiehlt hierzu die Registrierungsmöglichkeiten im sog. Elster-Online-Portal. Nach Eingabe der persönlichen Daten erfolgt eine getrennte Zusendung der Aktivierungsdaten für den Zugang per und auf dem Postweg. Da dieses Verfahren einige Tage in Anspruch nehmen kann, sollte der Zugang rechtzeitig beantragt werden. Den Link zur Registrierung finden Sie hier: Nach Erhalt der Zugangsdaten ist eine erstmalige Aktivierung des Accounts notwendig. Erst anschließend kann ein Antrag auf Umsatzsteuervergütung gestellt werden. Den entsprechenden Link finden Sie hier: Weiterhin sind zahlreiche Angaben zu machen. So muss der Erstattungsantrag die folgenden Angaben enthalten (verkürzte Darstellung): a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers; b) eine Adresse für die elektronische Kommunikation ( -Adresse); c) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden; d) den Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht; e) eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die im Mitgliedsstaat der Erstattung steuerbar sind; f ) die USt-IdNr. oder Steuernummer des Antragstellers; g) die Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). Neben diesen Pflichtangaben ist in jedem Vergütungsantrag jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument nach genau bestimmten Vorgaben zu bezeichnen. Nach Eingang des Antrags wird vom BZSt zunächst eine

7 7 Vorprüfung vorgenommen. Es wird überprüft, ob der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt, ob die USt-IdNr. richtig und dem Antragsteller zuzuordnen ist und ob auch die weiteren Angaben vollständig sind. Sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergibt, erfolgt innerhalb der nächsten 15 Tage nach Antragseingang eine Weiterleitung an die zuständige ausländische Erstattungsbehörde. Da die Unternehmereigenschaft des Antragstellers bereits überprüft wurde, entfällt das frühere Erfordernis, dem Vergütungsantrag eine vom Finanzamt erteilte Unternehmerbescheinigung beizufügen. Grundsätzlich kann auch auf die Vorlage von Originalbelegen verzichtet werden, eine nachträgliche Vorlage kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. Wichtiger Hinweis: Weiterhin gilt eine sog. Ausschlussfrist. Diese wurde um drei Monate verlängert, so dass Vergütungsanträge bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden können. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine Fristverlängerung wie bisher nicht möglich. Wichtig ist auch, dass ein Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle geforderten Pflichtangaben gemacht hat. Es ist deshalb unbedingt auf rechtzeitige und vollständige Einreichung des Antrags zu achten. Bislang nahm die Entscheidung über einen Antrag auf Vorsteuervergütung häufig mehrere Monate in Anspruch. Nach EU-Vorgaben ist der Erstattungsantrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab Eingang (Eingang = Weiterleitung durch das BZSt) zu bearbeiten. Wenn noch weitere Informationen zur Bearbeitung des Erstattungsantrags benötigt werden, verlängert sich die Frist. Ob in der Praxis dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens erfolgt, bleibt abzuwarten. Allerdings ist im Gegensatz zum früheren Verfahren erstmals eine Verzinsung des zu vergütenden Vorsteuerbetrags vorgesehen. und Ausschlussvorschriften, die in der Regel strenger sind als innerhalb der Europäischen Union. Zusammenfassung: Die Änderungen sind positiv zu bewerten. Die Antragstellung über inländische Behörden, der grundsätzliche Verzicht auf Vorlage einer Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen erleichtert das Verfahren und beschleunigt es möglicherweise. Die Verlängerung der Ausschlussfrist und die Verzinsung des Anspruchs nach Ablauf einer viermonatigen Bearbeitungsfrist sind ebenfalls zu begrüßen. Weiterhin ist auf die rechtzeitige und vollständige Einreichung des Antrags zu achten. Zusätzlich muss bedacht werden, dass rechtzeitig der Zugang zum Onlineportal zu beantragen ist. 4. Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Lohnsteuerliche Auswirkungen Zum wurde unter starker öffentlicher Kritik eine neue Umsatzsteuersatzermäßigung für Beherbergungsumsätze eingeführt. Die umatzsteuerliche Erleichterung für die Hotellerie sieht vor, dass auf Beherbergungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent Anwendung findet. Die Einführung der Regelung zog einige Zweifelsfragen und Unsicherheiten nach sich. Neben umsatzsteuerlichen Unsicherheiten in Zusammenhang mit der Rechnungsstellung hat die Steuersatzermäßigung insbesondere Auswirkungen im Bereich der Lohnsteuer. Klarstellender Hinweis: Die vorstehend beschriebenen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Vergütung von Vorsteuer in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Antrag auf Vergütung beispielsweise schweizerischer Umsatzsteuer ist nach dem Recht der Schweiz an die schweizerischen Finanzbehörden zu stellen. Es gelten jeweils eigene Form- Mit Schreiben vom hat die Finanzverwaltung nun zu diesen Zweifelsfragen Stellung genommen und für die Praxis pragmatische Lösungen im Umgang mit der Regelung aufgezeigt. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Der ermäßigte Steuersatz findet nach dem Wortlaut der

8 8 Vorschrift Anwendung auf die Vermietung von Wohnund Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ermäßigungsvorschrift, auch dann nicht, wenn es sich dabei um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Zu diesen Nebenleistungen zählen insbesondere Beköstigungsleistungen, wie z.b. das Frühstück, außerdem der Zugang zu Kommunikationsnetzen (Internet, Wifi) sowie pay TV, die Überlassung von Tagungsräumen, Pkw-Stellplätzen, Transportleistungen zum Bahnhof/Flughafen, Wellnessangebote, die Überlassung von Fitnessräumen etc. Auf diese Umsätze ist weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Lohnsteuerliche Auswirkungen Aus der Anwendung der verschiedenen Steuersätze folgt, dass bei der Rechnungsstellung das Entgelt nach den entsprechenden Steuersätzen aufgeschlüsselt werden muss. Wird für die nicht begünstigten Nebenleistungen und die Beherbergungsleistung ein einheitliches Leistungsentgelt abgerechnet, so ist dieses ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Dieses Aufteilungsgebot sorgte insbesondere im Bereich der Lohnsteuer für Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung bei Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern. Vor dem wurde ganz überwiegend die Übernachtung inklusive Frühstück in einem Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Kürzung des Gesamtbetrags um das enthaltene Frühstück erfolgte in diesen Fällen mangels gesonderten Ausweises pauschal mit 20 Prozent der steuerfrei auszahlbaren Verpflegungsmehraufwendungen von 24 Euro, also 4,80 Euro. Nach der Neuregelung darf in Hotelrechnungen ab 2010 nach dem vorstehend genannten Aufteilungsgrundsatz kein einheitlicher Preis für Übernachtung mit Frühstück ausgewiesen werden. Wegen des ermäßigten Steuersatzes muss in der Rechnung das Frühstück getrennt von der Beherbergungsleistung ausgewiesen werden. Um diesen, in aller Regel über der Pauschale von 4,80 Euro liegenden Preis, sind die Reisekosten zu kürzen. Infolgedessen kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Neuregelung nur ein geringerer Betrag steuerfrei erstattet werden. Das BMF-Schreiben weist in diesem Zusammenhang nun auf zwei Vereinfachungsmöglichkeiten hin, um Nachteile, die sich für den Arbeitnehmer aufgrund des getrennten Rechnungsausweises im Hinblick auf die Reisekostenerstattung ergeben, zu vermeiden und im Übrigen den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Alternative 1 Pauschalausweis sämtlicher Nebenleistungen Die erste Alternative, um einen steuerfreien Reisekostenersatz weiterhin zu ermöglichen, ist die Zusammenfassung von sonstigen Nebenleistungen zu einem Paket. Die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegenden Leistungen, wie z.b. Frühstück, Internet, Telefon, Parken etc., werden dabei zusammengefasst als Business-Package, Service- Pauschale o.ä. ausgewiesen. Durch den Ausweis eines solchen Sammelpostens kann die pauschale Frühstückskürzung mit 4,80 Euro weiterhin angewandt werden, da der tatsächliche Preis für das Frühstück der Rechnung nicht zu entnehmen ist. Aber auch in den Fällen, in denen verschiedene Leistungen zu einem Paket zusammengefasst werden, ist eine pauschale Kürzung nur möglich, wenn der Preis für das Frühstück der Rechnung nicht zu entnehmen ist. Der nach Abzug des Kürzungsbetrags von 4,80 Euro noch verbleibende Teil des Pauschalbetrags ist als Reisenebenkosten zu behandeln, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden können. Etwas anderes gilt dann, wenn vermutet wird, dass in dem Sammelposten Leistungen enthalten sind, die nicht als Reisenebenkosten anerkannt werden können, wie bspw. pay TV, private Telefonate oder Massagen. Der Betrag des Sammelpostens darf daher nicht so hoch sein, dass er den Betrag für das Frühstück und andere anzuerkennende Reisekosten offensichtlich übersteigt. In diesem Fall wird er in voller Höhe als privat veranlasst eingestuft und kann nicht steuerfrei erstattet werden.

9 9 Hinweis: Eine betragsmäßige Grenze, ab wann ein Sammelpostenbetrag als zu hoch eingestuft wird, legt das BMF-Schreiben nicht fest. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Business-Paket und Gesamtkosten abzustellen. So ist bspw. eine Business-Pauschale von 40 Euro eines 5-Sterne-Hotel bei einem Gesamtpreis von 500 Euro relativ niedrig, bei einem Gesamtpreis von 80 Euro in einem Landgasthof aber relativ hoch. Alternative 2 Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber Bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber kann das Frühstück mit dem amtlich festgelegten Sachbezugswert von 1,57 Euro (für 2010) angesetzt werden. Die gesamten Hotelkosten werden dann vom Arbeitgeber übernommen bzw. an den Arbeitnehmer als Auslagenersatz erstattet, sofern dieser sie übernommen hat. Daneben darf der Arbeitgeber die vollen Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten. Um die Frühstücksgestellung als durch den Arbeitgeber veranlasst qualifizieren zu können, müssen folgende hohe Voraussetzungen erfüllt sein: es muss sich um eine im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit handeln, die zu der Übernachtung mit Frühstück führt, und die Aufwendungen müssen vom Arbeitgeber dienstoder arbeitsrechtlich ersetzt werden, die Rechnung muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person muss die Übernachtung mit Frühstück buchen (z.b. über das elektronische Buchungssystem des Hotels). Darüber hinaus muss eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegen. Alternativ zur letzten Voraussetzung bietet das BMF-Schreiben ebenfalls eine Erleichterung, indem auch der Mitarbeiter selbst die Übernachtung mit Frühstück buchen kann, wenn dies durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen vorgesehen ist. Dies ist häufig bei solchen Unternehmen der Fall, die keine eigene Reisestelle haben. In solchen Fällen muss zusätzlich noch Folgendes beachtet werden: Die Gestellung des Frühstücks durch den Arbeitgeber muss z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Der Arbeitnehmer hat die Übernachtung mit Frühstück im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten gebucht. Die akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten sind vorab zu definieren, z. B. mittels Hotellisten, vorgegebenen Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel- Management-System. Ist eine planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich gewesen (z. B. bei spontanen Einsätzen, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel am Einsatzort war belegt), reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kosten auf Basis der vorgenannten dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlage erstattet. Liegt eine derartige arbeitgeberseitig veranlasste Frühstücksgestellung vor, so spielt der Ausweis des Frühstücks auf der Rechnung keine Rolle. Ob das Frühstück mit 20 Euro gesondert ausgewiesen oder in einem Business- Package enthalten ist, stets sind nur 1,57 Euro nicht steuerfrei erstattungsfähig. Ein Ansatz des Sachbezugswertes von 1,57 Euro ist allerdings dann nicht mehr zulässig, wenn das Frühstück mit mehr als 40 Euro ausgewiesen wird. Auch wenn die lohnsteuerlichen Voraussetzungen einer arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung vorliegen, gibt es keinen Zwang zum Ansatz des Sachbezugswertes. Der Arbeitgeber kann auch dann den Rechnungsbetrag um 4,80 Euro bzw. das gesondert ausgewiesene Frühstück kürzen. Der Ansatz der höheren Werte kann sich rechnen, wenn die Summe der mit dem Verkehrswert zu

10 10 bewertenden steuerpflichtigen Sachbezüge in dem betreffenden Monat für den jeweiligen Arbeitnehmer im Rahmen der Freigrenze von 44 Euro bleibt. Dann kann auch das Frühstück steuerfrei ersetzt werden. Diese Prüfung ist aber außerordentlich verwaltungsaufwändig, weil sie für jeden Dienstreisenden jeden Monat neu durchzuführen ist. Bei Überschreiten der Freigrenze sind sämtliche Sachbezüge dieses Monats der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. 5. Handlungsbedarf bei gemeinnützigen Vereinen: Notwendigkeit von Satzungsanpassungen Eine Vergütung nimmt die Finanzverwaltung auch dann an, wenn diese nach Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung des entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. In den Fällen, in denen ohne eine Regelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder in der Satzung des Vereins pauschale Tätigkeitsvergütungen gezahlt worden sind, muss in die Vereinssatzung bis eine entsprechende Regelung aufgenommen werden. Geschieht dies, so wird die Finanzverwaltung auch im Hinblick auf bereits bezahlte Tätigkeitsvergütungen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage stellen. An die Stelle der Satzungsänderung kann auch ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. Die Einführung der Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) hat in vielen gemeinnützigen Vereinen dazu geführt, dass an Vorstandsmitglieder nunmehr eine pauschale Tätigkeitsvergütung von 500 Euro p.a. gezahlt wird. Diese Praxis kann aber zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten führen, bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Nach 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag (u.a.) eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro p.a. steuerfrei. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins. Die Zahlung derartiger Vergütungen muss jedoch in der Satzung des Vereins vorgesehen sein, was oft nicht der Fall ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat ein Vorstandsmitglied nach dem gesetzlichen Regelungsstatut des Bürgerlichen Gesetzbuchs lediglich Anspruch auf die Zahlung von Auslagenersatz. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch eine Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands bezahlt, gefährdet seine Gemeinnützigkeit. Die in vielen Satzungen vorhandene Regelung, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sein darf, ist keine satzungsmäßige Zulassung der Zahlungen an Vorstandsmitglieder.

11 11 Ansprechpartner Impressum Rechtsanwalt Arno Abenheimer Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Verantwortlich für den Inhalt: Siegfried Wörner Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberaterin Christina Feurer Dipl.-Betriebswirtin (BA) Steuerberater Albert Lutz vereidigter Buchprüfer Sollten Sie Fragen zu dem Infobrief oder aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Steuerrechts haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch Ihre Themenwünsche für den Infobrief entgegen. Dieser Infobrief ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten sowie anderer interessierter Personen. Er kann eine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Steuerberater Mario Schnurr Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater Siegfried Wörner Dipl.-Betriebswirt (FH) Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon / Telefax / Internet: Mail@schubra.de G e s c h ä f t s f ü h r e r : Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann Jens Weber Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater S i t z : Eisenbahnstr , Amtsgericht Mannheim HRB S t a n d o r t e : Achern Frankfurt/Main

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