Mietvertrag über ein Zimmer im Studentenwohnheim Bergstraße 86 in Gauting

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1 Mietvertrag über ein Zimmer im Studentenwohnheim Bergstraße 86 in Gauting zwischen Dr. Ph. Schmidt GmbH & Co KG Wohnheim Gauting Bergstr Gauting (Vermieter) und Herrn/Frau Anschrift (Straße) Anschrift (PLZ, Ort) Telefon (Festnetz und Mobil) Geburtsdatum ggf. abweichende Anschrift der Eltern (Straße) ggf. abweichende Anschrift der Eltern (PLZ, Ort) (Mieter) 1 Mietsache (1) Der Vermieter vermietet dem Mieter im Anwesen Bergstraße 86 in Gauting zu Wohnzwecken das Zimmer Nr.. (2) Das Zimmer dient dem Mieter zum vorübergehenden Gebrauch während seines Praktikums bei der Firma in vom bis. seines Studiums im Sommer-/Winter-Semester / an der -Universität in München. Das Mietverhältnis beginnt daher am und endet am.

2 2 (3) Das Zimmer wird möbliert vermietet. Die Einrichtung besteht aus 1 Teppich, 1 Schrank, 1 Regal, 1 Schlafsofa bzw. Bett mit Matratze, 1 Schreibtisch, 1 Stuhl, 1 Steh- und Schreibtischlampe, 1 Couchtisch, 1 Kühlschrank, 1 Waschbecken mit Spiegel, Dusche* und WC*. *) nur bei Appartements; ggf. streichen. (4) Der Mieter ist berechtigt, die jeweils auf seinem Flur befindlichen Gemeinschaftseinrichtungen (Küche, Bad, WC) mitzubenutzen. Diese sind jeweils in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Auf die Hausordnung wird insoweit verwiesen. 2 Miete (1) Die Grundmiete beträgt monatlich Euro. Daneben hat der Mieter eine Betriebskostenpauschale für die Nebenkosten (insbesondere Strom, Heizung, Warmwasser, Grundgebühr für Telefonanschluss, Internetzugang, Hausmeister, Treppenreinigung, Müllabfuhr und Hausversicherung für eine Person) in Höhe von Euro zu leisten. Die Betriebskostenpauschale beinhaltet die anteilige Grundgebühr für die Nutzung des Festnetz-Telefonanschlusses. Kosten, die durch die Nutzung des Telefonanschlusses entstehen, werden aufgrund individueller Kostenaufstellung monatlich gesondert abgerechnet. Dem Mieter wird auf Wunsch zur Benutzung des Telefonanschlusses leihweise ein Funk-Telefon gegen eine Kaution von 50,00 Euro ausgehändigt. (2) Grundmiete und Betriebskostenpauschale sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats kostenfrei an den Vermieter auf das Konto Nr bei der Kreissparkasse München Starnberg (BLZ )

3 3 zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. (3) Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mahnung fünf Euro pauschalierter Mahnkosten berechnen. 3 Mietkaution (1) Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution in Höhe von 600,00 Euro. Die Kaution ist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bis Beginn des Mietverhältnisses auf das Konto Nr bei der HypoVereinsbank München (BLZ ) zu überweisen. 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Vermieter verpflichtet sich, die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einer öffentlichen Sparkasse oder Bank zu verwahren. Eine Verzinsung unterbleibt im Hinblick auf 551 Abs. 3 Satz 5 BGB. (3) Die Kaution ist dem Mieter innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters zu erstatten, wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht. 4 Möblierungspauschale Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter eine Möblierungspauschale in Höhe von 200,00 Euro.

4 4 5 Kündigung, Fristen (1) Das Mietverhältnis ist befristet (siehe 1 Abs. 2). (2) Beide Parteien können das Mietverhältnis außerordentlich spätestens am 15. eines Monats zum Ende des folgenden Monats kündigen, wenn der Grund für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (siehe 1 Abs. 2) weggefallen ist. (3) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6 Beendigung des Mietverhältnisses (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den Kühlschrank abzutauen und vollständig zu reinigen; das Zimmer geräumt und gereinigt (besenrein) mit allen Schlüsseln bis spätestens 9 Uhr des letzten Werktages vor Mietende zurückzugeben. (2) Schäden an der Mietsache, die der Mieter zu vertreten hat und die über die normale Abnutzung hinausgehen, hat der Mieter zu beheben oder dem Vermieter die dafür erforderlichen Kosten zu erstatten. (3) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. 545 BGB findet keine Anwendung. 7 Benutzung der Mietsache (1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen.

5 5 (2) Zu einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung (auch unentgeltlich) der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berechtigt. (3) Übernachtungen Dritter sind nicht zulässig, es sei denn, dass diese dem Vermieter oder der Hausverwaltung vorher angezeigt werden und diese/r den Gast schriftlich genehmigt; in diesem Fall wird je Übernachtung und Person ein Nebenkosten-Zuschlag in Höhe von Euro erhoben. (4) Zur Haltung von Tieren ist der Mieter nicht berechtigt. (5) Ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Vorschrift berechtigt den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. 8 Instandhaltung der Mietsache (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. (2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von dritten Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-ge-

6 6 genständlichen Bereich liegt; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen. (4) Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen. 9 Betreten der Mietsache durch den Vermieter Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. 10 Hausordnung (1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden. Ort, Datum Vermieter: Ort, Datum Mieter:

7 7 Anlage 1: Übergabeprotokoll Der Mieter erklärt, dass sich die Mietsache wie bei der gemeinsamen Besichtigung festgestellt wurde mit Ausnahme der nachstehend näher bezeichneten Beanstandungen - in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Der Vermieter haftet nur für Mängel, die bei der Übergabe der Mietsache in diesem Übergabeprotokoll ausdrücklich vermerkt worden sind, außer dass es sich um Mängel handelt, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar waren. Dem Mieter wurden folgende Schlüssel ausgehändigt: 1 Zimmerschlüssel und 1 Haustürschlüssel. Ort, Datum Mieter:

8 8 Anlage 2: Hausordnung im Studentenwohnheim Bergstraße Zur Bildung und Erhaltung einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft haben alle Bewohner des Anwesens Bergstrasße 86 untereinander Rücksicht zu nehmen, den Hausfrieden streng zu bewahren und insbesondere auch das außerhalb der Zimmer liegende Bauwerk sorgsam und sachgemäß zu behandeln. Die Hausbewohner verpflichten sich im Übrigen zu Folgendem: I. Zur Erhaltung der Sauberkeit im Haus: 1. Abfall, Küchenabfälle, Papier, Glas, Aluminium usw. dürfen nur in die hierzu bestimmten Tonnen geleert werden. In Landkreis Starnberg ist man verpflichtet den Müll zu trennen! Dies gilt natürlich auch für dieses Haus. Deshalb muss der Müll getrennt erfasst werden. Glas muss in die Glascontainer in Gauting (z. B. Bahnhof und Parkplatz gegenüber vom Rathaus) entsorgt werden. Nur Restmüll darf in die Mülltonnen im Hof. 2. Der Zugang zu den Zimmern ist sauber zu halten. Außerhalb der Zimmer darf weder Unrat, noch Möbel oder dergleichen abgestellt werden. Aus den Fenstern darf kein Müll etc. nach Außen geworfen oder geschüttet werden. 3. Für Beschädigungen der Wände bei Anbringen von Gegenständen hat der Mieter die Kosten zu übernehmen. Die Verwendung von Schrauben, Nägeln, Heftzwecken u.a. an Holzwerk, Türen und in den Nasszellen ist nicht gestattet. Die Fußböden in den Zimmern sind mindestens ein Mal wöchentlich zu reinigen. Die Böden im Bereich der Waschbecken sind trocken zu halten. 4. Die Fahrräder dürfen nicht im Haus abgestellt werden (siehe Punkt III Ordnung im Anwesen). 5. Im Zimmer und in den Gängen darf Wäsche weder gewaschen noch getrocknet werden. Zum Waschen sind die Waschmaschinen in den Gemeinschaftsküchen zu nutzen, zum Trocknen der Wäschetrockner (gegen Gebühr). 6. Die Toiletten, Duschen und Küchen sind nach der Benutzung unverzüglich zu reinigen. Insbesondere sind die Duschen anschließend mit kaltem, klarem Wasser zu spülen. Die WCs sind nach der Benutzung mit der Klobürste zu reinigen, evtl. Verunreinigungen auf dem WC- Sitz sind zu entfernen. Die Küchen müssen nach der Benutzung mit einem feuchten Lappen gereinigt und anschließend trocken nachgewischt werden. 7. In den Gemeinschaftsbereichen, also in den II. Gängen, in den Duschen, in den WCs und in den Zimmern, herrscht absolutes Rauch- und Alkoholverbot. Davon ausgenommen ist der Hof und der Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss. Zur Erhaltung der Ruhe im Haus: 1. Störende Geräusche sind in jeder Hinsicht zu vermeiden. Radio- und Fernsehgeräte sind in Zimmerlautstärke und bei geschlossenen Fenstern zu betreiben. Türen sind leise zu schließen. 2. Das Abhalten von Gesellschaften darf nur in der Form erfolgen, dass andere Hausbewohner nicht belästigt werden. 3. Zwischen Uhr und 6.00 Uhr ist absolute Ruhe zu bewahren. III. Zur Erhaltung der Ordnung im Anwesen: 1. Das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds usw. im Hof ist nur an den dafür vorgesehenen Fahrradständern erlaubt. 2. Duschen, Waschbecken und WCs dürfen nur zu solchen Zwecken benutzt werden, bei denen die Abwasserleitungen keiner unüblichen Verschmutzung oder Störung ausgesetzt sind. Insbesondere darf kein Unrat in die WCs oder Waschbecken geleert werden. Haare sind aus den Waschecken, WCs und Duschen zu entfernen. 3. Den heutigen Standards zum Umweltschutz in Rechnung zu tragen. Insbesondere sind elektrische Geräte bewusst zu betreiben und wenn kein Bedarf besteht entsprechend auszuschalten. Wasser ist möglichst sparsam zu verwenden. 4. Die Fahrstühle im Haus sind außer Betrieb und dürfen nicht benutzt werden. 5. Sämtliche im Haus befindlichen Kochgelegenheiten sind unmittelbar nach Benutzung abzuschalten. Die Mieter verpflichten sich, gegenseitig Sorge für zu tragen, dass angeschaltete Kochgelegenheiten abgeschaltet werden. Insbesondere ist es untersagt, während des Kochens die Küche zu verlassen. 6. Störungen und Defekte an Einrichtungsgegenständen - auch der Gemeinschaftseinrichtungen - sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen. Wird eine solche Einrichtung durch unsachgemäße Bedienung beschädigt, haftet der Verursacher für den Schaden. 7. Die Haustüren und die Flurtüren sind immer geschlossen zu halten. Fassung 03/08

9 Anlage 3: Telefontarife 9

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