Mietvertrag für Wohnraum
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- Sebastian Wolf
- vor 8 Jahren
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1 Mietvertrag für Wohnraum (GWE - Nr ) Zwischen GdbR zur gemeinsamen Nutzung und Verwaltung des Sondereigentums der "Studentenwohnungen Am Wildpark" diese vertreten durch die durch die Fa. DIV - Deutsche Immobilien Verwaltung GmbH Augustaanlage Mannheim - nachstehend "Vermieter" genannt - und Herrn / Frau / den Eheleuten Vorname / Name Straße PLZ / ORT - nachstehend "Mieter" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt - wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietsache (1) Der Vermieter vermietet dem Mieter im Wohnhaus in Karlsruhe, An der Vogelhardt 8, die Wohnung Nr. xx im xx...-geschoß bestehend 1 Zimmer mit Küchenzeile, Dusche/WC und Diele. Hinsichtlich der PKW-Abstellplätze in der Sammelgarage im Untergeschoß besteht ein Mitbenutzungsrecht. Die Wohnfläche beträgt ca. xx.,.. m². Das Appartement ist mit folgenden Gegenständen möbliert: - Küchenzeile (Oberschrank/Unterschrank/Kühlschrank/Spüle/2-Plattenherd) - 1 Bett - 1 Kleiderschrank - 1 Schreibtisch mit 1 Büro-Stuhl - 1 Tisch mit 1 Stuhl Die sonstigen zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen, soweit vorhanden, wie z.b. Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum, Trockenraum usw. können vom Mieter gemäß Hausordnung mitbenutzt werden. (2) Dem Mieter werden für die Mietzeit 2 Haus- und Wohnungs- und Garagenschlüssel sowie je 1 Zimmer- und 2 Hausbriefkastenschlüssel ausgehändigt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß das Anwesen mit einer Zentral- und Hauptschließanlage ausgestattet ist, deren Austausch bzw. Ersatz bei schuldhaftem Schlüsselverlust mit hohen Kosten verbunden ist. Seite 1 von 10
2 Die Beschaffung weiterer Schlüssel für die Zentralschließanlage durch den Mieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. In allen anderen Fällen muss der Mieter dem Vermieter das Anfertigen weiterer Schlüssel schriftlich anzeigen. 2 Miete und Nebenkosten (1) Die Miete beträgt monatlich a) für die Wohnung 0,00 b) für die Nutzung der Sammelgarage 0,00 somit insgesamt 0,00 Die neben der Miete zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen gemäß Absatz 2 betragen für die Wohnung 0,00 somit insgesamt 0,00 Die Gesamtmiete beträgt somit. (2) Der Mieter trägt die nachfolgend aufgeführten Neben- und Betriebskosten gemäß der 2 Betriebskostenverordnung: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, 2. die Kosten der Wasserversorgung, 3. die Kosten der Entwässerung, 4. die Heizkosten 5. die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, 10. die Kosten der Gartenpflege, 11. die Kosten der Beleuchtung, 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, 14. die Kosten für den Hauswart, Seite 2 von 10
3 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage 16. die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung 17. sonstige Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfaßt sind, wie z.b. die Kosten für die Sammelgarage. Sofern eine Zwischen-Ablesung zu erfolgen hat (vorzeitiges Mietende, vertragliches Mietende etc.), sind die hierfür erforderlichen Kosten vom ausziehenden Mieter zu tragen. Für die Abrechnung ist der jeweils gültige Abrechnungszeitraum und Abrechnungsschlüssel entsprechend der Teilungserklärung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft maßgebend. Die Grundsteuer ist in der tatsächlich anfallenden Höhe vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum zu ändern, ohne daß dies einer gesonderten Mitteilung an den Mieter bedarf. (3) Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach Übersendung der Nebenkostenabrechnung in den Räumen des Vermieters während der üblichen Geschäftszeiten Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Er soll die Abrechnung sofort auf ihre Richtigkeit überprüfen. Einwendungen sollen innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung schriftlich geltend gemacht werden. (4) Eine vom Vermieter angeforderte Nachzahlung aufgrund einer erteilten Nebenkostenabrechnung ist binnen vier Wochen nach Anforderung zu leisten. (5) Rückständige Miete sowie rückständige Nebenkostenvorauszahlungen und Nachzahlungen aufgrund erteilter Nebenkostenabrechnungen sind von der Fälligkeit an mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, zu beweisen, daß dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 3 Zahlung der Miete und Nebenkosten Die Gesamtmiete ist bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu überweisen auf das Konto des Vermieters bei der Südwestbank in Mannheim, Kontonummer , BLZ Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter für jede schriftliche Mahnung 5,11 pauschalierte Mahnkosten berechnen, es sei denn, der Mieter kann geltend machen, dass Mahnkosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. Erhöhen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung zu verlangen. Auf Verlangen des Vermieters ist diesem für alle fälligen Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen Einzugsermächtigung zu erteilen. 3 a Einzugsermächtigung Hiermit wird die widerrufliche Ermächtigung erteilt, den zu entrichtenden laufenden Mietzins bei Fälligkeit zu Lasten des nachstehenden Kontos einzuziehen. Seite 3 von 10
4 Beginn der Abbuchung: Kontoinhaber: Geldinstitut: (Vorname) (Nachname) BLZ: Konto-Nr.: 4 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.20xx und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.20xx und läuft bis zum xx.xx.20xx (Festmietzeit). Der Mieter verzichtet für diese Zeit auf das gesetzliche Kündigungsrecht. Die Festmietzeit wird auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters vereinbart. 5 Ordentliche Kündigung (1) Bei Verträgen von unbestimmter Dauer richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Mieter beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende. (2) Sofern eine Festmietzeit gem. 4 vereinbart ist, ist eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung allein auf den Zugang des Kündigungsschreibens ankommt. 6 Fristlose Kündigung Endet das Mietverhältnis durch eine berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung des Mieters endet mit Ablauf der für den Mieter maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 7 Kaution (1) Der Mieter erbringt zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag zugunsten des Vermieters eine Kaution in Höhe von 3 Monatskaltmieten, aktuell 765,00. Die Kaution ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen. Die Anlage der Kaution durch den Vermieter erfolgt auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum banküblichen Zinssatz. Die Zinserträge stehen nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter zu. (2) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den gem. 7 Absatz 1 vereinbarten Betrag aufzustocken. Die Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit sowie für den Zeitraum von 6 Monaten nach Räumung und Herausgabe der Mietsache ist ausgeschlossen. 8 Übergabe der Mietsache Seite 4 von 10
5 (1) Bei Übergabe der Mietsache erstellen die Parteien gemeinsam ein Übergabeprotokoll, in das etwaige Mängel der Mietsache aufzunehmen sind und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. (2) Soweit im Übergabeprotokoll keine Mängel festgehalten sind, bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand übernommen hat, es sei denn, dass die Mängel auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht sichtbar und erkennbar waren. 9 Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und Ähnliches (1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. (2) Der Mieter darf bauliche oder sonstige Veränderungen an der Mietsache oder den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen, die den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. (3) Das Aufstellen und Benützen von Öl- und Gasheizeinrichtungen sowie die Lagerung von gefährlichen Stoffen wie Heizöl, Propangas etc. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. (4) Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.b. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache damit nicht verbunden sind. Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.b. Verstärkung der Querschnitte, Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 10 Fernseh- und Rundfunkempfang Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantennenanlage für Rundfunk- und Fernsehempfang bzw. schafft der Vermieter die Voraussetzungen für einen Anschluß der Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG oder eines anderen Kabelbetreibers, so ist er berechtigt, in der Wohnung des Mieters einen Anschluss zu schaffen. 11 Instandhaltung der Räume (1) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben. Dies gilt nicht, falls sofortiges Handeln des Mieters erforderlich und der Vermieter nicht erreichbar ist. (2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, von ihm eingeladene Besucher, Haushilfen, Untermieter sowie von ihm beauftragte Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht wurden. 12 Schönheitsreparaturen (1) Während der Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden. Seite 5 von 10
6 (2) Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, im allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich, wobei diese Fristen verlängert werden können, falls der objektive Zustand der Wohnung eine Renovierung nicht erfordert: - Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, - in anderen Räumen alle sieben Jahre; - Reinigen von Teppichböden alle fünf Jahre; - Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen alle sieben Jahre. (3) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die bis dahin nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen zu tragen. Der vom Mieter zu tragende Anteil ermittelt sich wie folgt: - Küchen, Bäder und Duschen: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 33 %, nach 2 Jahren = 66 % der anfallenden Kosten; - Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 20 %, nach 2 Jahren = 40 %, nach 3 Jahren = 60 %, nach 4 Jahren = 80 % der anfallenden Kosten; - Sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 14 %, nach 2 Jahren = 28 %, nach 3 Jahren = 42 %, nach 4 Jahren = 56 %, nach 5 Jahren = 70 %, nach 6 Jahren = 84 % der anfallenden Kosten. (4) Zur Ermittlung der Kosten holt der Vermieter einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ein. Hält der Mieter die so ermittelten Kosten für zu hoch, so kann er innerhalb drei Wochen nach Zugang des Vermietervorschlages seinerseits einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes vorlegen. Dieser ist dann der Berechnung der vom Mieter anteilig zu tragenden Kosten zugrunde zu legen. (5) Das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen bzw. erbringen zu lassen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 13 Kleinreparaturen (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten für kleinere Instandsetzungen an Gegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 100,00 nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als 8 % der Jahreskaltmiete beträgt. Hierbei kommen vor allem Instandsetzungen an Rollläden, Licht u. Klingelanlagen, Schlössern, Wasserhähnen, Klosettspülern, Öfen, Herden, Heizungs- und Kochgeräten, Lichtschaltern, Heizkörpern, Ventilen an Heizköpermessgeräten, Warmwasseraufbereitern, Kühlschränken und Elektroherden in Betracht. Soweit ein Handwerker mit der Reparatur beauftragt wird, bleibt die Auftragsvergabe Sache des Vermieters. (2) Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem oder Beendigung vor dem eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten. 14 Besichtigung der Mietsache durch den Vermieter Seite 6 von 10
7 (1) Der Vermieter bzw. Beauftragte des Vermieters können die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung bei dem Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen, soweit wichtige Gründe dies erfordern. (2) Damit der Vermieter im Notfall auch bei längerer Abwesenheit des Mieters Zugang zur Wohnung hat, muss dieser dem Vermieter mitteilen, wem er zu diesem Zweck einen Wohnungsschlüssel überlassen hat. 15 Nutzung der Mietsache, Untervermietung, Tierhaltung (1) Die Vermietung der Wohnung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken. (2) Die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an dritte Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. (3) Tiere, mit Ausnahme solcher, von denen keine störenden Auswirkungen ausgehen können - beispielsweise Ziervögel und Zierfische-, dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in der Mietsache gehalten werden. Die Zustimmung kann bei Eintritt von Unzulänglichkeiten widerrufen werden. 16 Mehrere Personen als Mieter (1) Zum Hausstand des Mieters gehört 1 Erwachsener. Eine Änderung der Personenzahl ist dem Vermieter umgehend anzuzeigen. (2) Mehrere Personen als Mieter - auch Ehegatten - haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. (3) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen. 17 Rückgabe der Mietsache (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume mit sämtlichen Schlüsseln vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (2) Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, die Schönheitsreparaturen nach 13 dieses Vertrages selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen, so hat auch dies bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen. 17 a. Rückgabe Endreinigung Die Mietsache ist wie in 1 ausgeführt möbliert vermietet. Hierzu gehört u.a. eine Kochkombination mit 2 Herdplatten, 1 Kühlschrank, 1 Nirosta-Spüle, 1 Hänge- und 1 Unterschrank. Der Mieter verpflichtet sich das Apartment insgesamt gereinigt zurückzugeben. Hierzu gehören insbesondere die o.g. Küchenkombination und der Sanitärbereich. Für den Fall der nicht ordnungsgemäß gereinigten Rückgabe des Apartments vereinbaren die Parteien, dass von der Kaution gemäß 7 ein Betrag von 75,00 vom Vermieter für eine Endreinigung einbehalten werden kann. 18 Hausordnung Die als Anlage diesem Mietvertrag beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages. Seite 7 von 10
8 19 Sondervereinbarungen 20 Provisionen DEM MIETER IST BEKANNT, DASS ES SICH BEI ABSCHLUSS DES GEGENSTÄNDIGEN VERTRAGES UM EINE PROVISIONSFREIE VERMIETUNG HANDELT. Ort, den Datum Karlsruhe, den ( Mieter ) ( Vermieter )... ( Mitmieter ) Anlage(n): Hausordnung H a u s o r d n u n g Die Hausordnung soll dazu dienen, ein gutes verständnisvolles Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft zu fördern und die Erhaltung und Pflege der von den Hausbewoh- Seite 8 von 10
9 nern gemeinschaftlich zu nutzenden Räume, Verkehrsflächen und Außenanlagen zu sichern. Ruhestörender Lärm ist im Interesse aller Hausbewohner zu vermeiden. Eine allgemeine Hausruhe von bis Uhr und von bis 7.00 Uhr ist zu beachten. Dies gilt auch für den Bereich der Außenanlagen einschließlich Kinderspielplatz. In dieser Zeit haben alle ruhestörenden Tätigkeiten zu unterbleiben. Die allgemeine Sonnund Feiertagsruhe ist zu beachten. Bohren und Hämmern ist werktags nach Uhr und an Sonn- und Feiertagen generell verboten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist vor allem auch geboten beim Schließen der Türen und bei der Benutzung von Phono- und Fernsehgeräten und Musikinstrumenten. Hunde müssen im Gesamtbereich des Grundstücks an der Leine geführt werden und dürfen weder auf die Grünanlage noch auf den Spielplatz. Jegliche Verunreinigungen von Tieren sind vom Tierhalter sofort zu entfernen. Die Bewohner dürfen durch Tierhaltung (wie z.b. durch Bellen und Heulen usw.) nicht belästigt werden. Die Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Einsetzung eines Hausmeisters entbindet die Hausbewohner nicht von eigenen Beiträgen, damit das Haus, die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume, Verkehrsflächen und Außenanlagen stets einen sauberen und gepflegten Eindruck machen. Dies schließt die Streu- und Schneeräumpflicht ein. Offenes Licht und Rauchen sind im Keller und auf dem Dachboden verboten. Leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe dürfen in den Kellerräumen und auf dem Dachboden nicht gelagert werden. Das Abstellen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb des Wohnhauses ist verboten. Gegenstände jeglicher Art müssen aus versicherungsrechtlichen Gründen im Keller in Regalen mindestens 20 cm über dem Kellerbodenniveau gelagert werden. Das Betreten der Hausanschlußräume für Elektrizität, Gas und Wasser, des Heizungskellers und - soweit vorhanden - der Aufzugsmaschinenräume ist Unbefugten verboten. Das Abstellen oder Aufbewahren von privaten Gegenständen ist in den vorgenannten Räumen sowie in den Treppenhäusern, Fluren, Fahrrad- und Trockenräumen sowie in allen sonstigen allgemein zugänglichen Räumen nicht gestattet. Das Waschen und Hantieren mit feuergefährlichen Mitteln ist in geschlossenen Räumen verboten. Teppiche, Kleider usw. dürfen weder aus dem Fenster noch vom Balkon, der Loggia oder der Terrasse ausgeklopft bzw. ausgeschüttelt werden. Wäsche darf nicht oberhalb der Balkon-, Loggia- bzw. Terrassenbrüstung aufgehängt werden. Alle Hauszugangstüren sind geschlossen zu halten und in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr zu verschließen. Blumenbretter und Blumenkästen müssen grundsätzlich innen angebracht werden. Beim Gießen der Blumen ist darauf zu achten, daß kein Wasser an der Hauswand herunter läuft. Um Verstopfungen zu vermeiden, dürfen Haus- und Küchenabfälle, Zellstoffe, Binden, Babywindeln und Einlagen nicht über die WC-Anlage entsorgt werden. Sperrige Güter dürfen in keinem Fall in die Müllbehälter geworfen werden. Kisten, Kartons und dergleichen sind zu zerkleinern. Sonderdeponien für Glas, Papier, Metalle usw. sind Seite 9 von 10
10 zu benutzen. Die örtlichen Vorschriften über die getrennte Müllentsorgung sind zu beachten. Abfall vom Ein- oder Auszug ist kein Hausmüll. Dieser Abfall ist von dem Ein- bzw. Ausziehenden selbst zu beseitigen und darf nicht in die Gemeinschaftscontainer verbracht werden. Treten Schäden in den von den Hausbewohnern gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen, Verkehrsflächen und Außenanlagen auf oder entstehen durch äußere Einwirkungen Schäden an dem Sondereigentum eines Hausbewohners (z.b. eindringendes Wasser), so ist dies unverzüglich dem Hausmeister und der Hausverwaltung mitzuteilen, damit Maßnahmen zur Behebung getroffen werden können. Jeder Hausbewohner haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen / Mietern verursachten Schäden. Im Falle unmittelbarer Gefahr für das Haus, seine Bewohner oder Dritte hat jeder Hausbewohner für Abhilfe und / oder für die Anbringung dem Zweck entsprechender Hinweise (Warnzeichen) zu sorgen. Dies gilt auch bei plötzlich auftretendem Schneefall oder Glatteis. Mängel oder Störungen an technischen Einrichtungen oder Anlagen (z.b. Gemeinschaftsantenne, Aufzugsanlage, Heizung usw.) sind unverzüglich dem Hausmeister oder der Hausverwaltung zu melden. Jeder Hausbewohner hat für ausreichende Lüftung und Heizung seiner Wohnung zu sorgen. Um Bauschäden zu verhindern, sind die Wohnräume so zu beheizen, daß sie kontinuierlich eine Mindesttemperatur von 15 C aufweisen. Diese Hausordnung kann jederzeit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geändert und ergänzt werden. Mannheim, den DIV - Deutsche Immobilien Verwaltung GmbH gez. Uwe Rabe Seite 10 von 10
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