A GB. Konrad-Adenauer-Allee Alsdorf Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@energeticon.de
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- Hanna Bieber
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1 Konrad-Adenauer-Allee Alsdorf Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@energeticon.de Bankverbindung Sparkasse Aachen BLZ Konto HGB / Amtsgericht Aachen A GB Allgemeine Mietbedingungen der ENERGETICON ggmbh für das denkmalgeschützte Fördermaschinenhaus Konrad-Adenauer-Allee 7, Alsdorf 3 Geschäftsführung Dipl. Ing. Harald Richter Vorsitz Aussichtsrat Alfred Sonders Gesellschafter Landschaftsverband Rheinland StädteRegion Aachen Stadt Alsdorf Stadt Baesweiler Stadt Herzogenrath Stadt Stolberg Bergbaumuseum Grube Anna II e.v. Energeticon e.v.
2 1 VERTRAGSGEGENSTAND (1) Das Fördermaschinenhaus auf dem ENERGETICON-Gelände wird von der ENERGETICON ggmbh verwaltet und zu den jeweils gültigen Miettarifen gemäß Preisliste an Dritte vermietet. Darüber hinaus erbringt der ENERGETICON e.v. nach Bedarf und individueller Abstimmung Serviceleistungen in folgenden Bereichen: Ton- und Lichttechnik, Auf- und Abbau von Stühlen und Tischen, Bereitstellen von Stellwänden, Bereitstellen von Personal und Aushilfskräften. Die Leistungen erfolgen zu den jeweils gültigen Tarifen gemäß der aktuellen Preisliste. (2) Das Fördermaschinenhaus, die darin befindlichen Räume, die sonstigen Flächen, die technischen und sanitären Einrichtungen u. ä. werden aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Mietvertrages überlassen. Die Konkretisierung des Mietobjekts erfolgt im Mietvertrag. (3) Das im Mietvertrag aufgeführte Mietobjekt hat die ENERGETICON ggmbh dem Mieter in dem Zustand zu übergeben, in dem es sich bei der gemeinsam durchgeführten Besichtigung befand. Diesen Zustand erkennt der Mieter als den vertragsmäßigen an. Trägt der Mieter bei der Übernahme des Mietobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Mietobjekt demgemäß als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. (4) Veränderungen am Mietobjekt, an den Mietgegenständen und Einbauten, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen und eigenen technischen Geräten und Ausstattungen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieter und gehen zu Lasten des Mieters. (5) Das Nageln, Dübeln und Bekleben von Wänden und Fußböden ist untersagt. (6) Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her und entfernt restlos alle eingebrachten Gegenstände innerhalb der Mietdauer. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter die Räumung- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchführen lassen und bei Dritten auf Kosten des Mieters einlagern lassen. Eine Haftung für einen Schaden durch den Vermieter ist hierbei ausgeschlossen, es sei denn er beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der ENERGETICON ggmbh. Die Mieträume sind besenrein zu übergeben. (7) Der im Mietvertrag angegebene Mieter übernimmt für den Mietzeitraum alle Pflichten eines Veranstalters. (8) Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Letzteres gilt auch für eine Unter- bzw. Weitervermietung. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und der ENERGETICON ggmbh. (9) Der Mieter hat der ENERGETICON ggmbh vor der Veranstaltung eine der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, welche die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters für den Kunden nach Maßgabe dieser AGB wahr nimmt und am Veranstaltungstag für den Vermieter erreichbar sein muss. Diese Person gilt als bevollmächtigt, alle Veränderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses verbindlich zu vereinbaren. (10) Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal oder auf Anweisung vom Vermieter bedient werden. Das selbständige Anschließen der technischen Versorgungseinrichtungen ist ausdrücklich untersagt. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- bzw. Abluft-Öffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage ebenso die Ausgänge und Notausgänge müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben. (11) Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, die Bühne und/oder Szenenflächen genutzt werden, sind nach Maßgabe des 40 Sonderbauverordnung Verantwortliche bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik auf Kosten des Mieters zu stellen. (12) Die Bedienung der Ton- und Lichttechnik im Großen Saal kann nur durch fachmännisches Personal durchgeführt werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Vermieter vorzulegen. Andernfalls erfolgt die Bedienung kostenpflichtig durch Fachpersonal des Vermieters. (13) Material, welches die Energeticon ggmbh nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. 1/7
3 2 RESERVIERUNG, VERMIETUNG, VERTRAGSABSCHLUSS (1) Die schriftliche Bestätigung der ENERGETICON ggmbh. zur Reservierung von Räumen für einen bestimmten Termin wird erst verbindlich, wenn diese innerhalb von zwei Wochen vom Mieter bestätigt wird; andernfalls wird sie unwirksam. (2) An das mit Übersendung des Mietvertrages unterbreitete Angebot ist die ENERGETICON ggmbh nur gebunden, wenn der vom Mieter rechtsverbindlich unterzeichnete Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen der ENERGETICON ggmbh wieder vorliegt. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Poststempel. 3 NUTZUNGSAUFLAGEN (1) Die Nutzung der Räume darf nur im Rahmen des im Mietvertrag vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. (2) Die insgesamt drei Säle bieten Platz für Veranstaltungen mit 50 bis 350 Personen und Empfänge mit bis zu 500 Personen. Der große Saal bietet Platz für höchstens 295 Personen. Zur Vermeidung einer Überbelegung und der damit verbundenen Gefahren, verpflichtet sich der Mieter nicht mehr als 295 Karten, inklusive Gästekarten, zu verkaufen bzw. unentgeltlich zu vergeben. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Verpflichtung, ist der Vermieter zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt. Der Mieter stellt die ENERGETICON ggmbh von dadurch eventuell entstehenden Schadensersatzansprüchen frei. (3) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der ENERGETICON ggmbh genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung mittels eines Ablaufplans (z.b. Proben, Einlass, Bestuhlung, technische Einrichtung) anzugeben. Änderungen müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. (4) Ohne vorherige Einwilligung des Vermieters ist es dem Mieter weder gestattet, Gewerbetreibende zuzulassen, noch selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden (z.b. durch Verkauf von Tonträgern, Souvenirs). Im Falle der Zustimmung wird eine Kostenpauschale durch die ENERGETICON ggmbh erhoben. 4 MIETDAUER Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Mietzeitüberschreitungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters und werden gemäß des Miettarifs der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. 5 MIET- UND NEBENKOSTEN/ZAHLUNGSMODALITÄTEN (1) Die Miete richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Miettarif zwischen Mieter und der ENERGETICON ggmbh. (2) Die Mehrwertsteuer wird in der zum Leistungszeitpunkt geltenden Höhe berechnet. (3) Der vertraglich vereinbarte Mietzins und anfallende Personalkosten sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge nach Rechnungserteilung fällig. (4) Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. 2/7
4 (5) Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung als Sicherheitsleistung zu verlangen. (6) Der Vermieter behält sich eine vorläufige Abrechnung vor, wenn aus organisatorischen Gründen eine Verzögerung der Endabrechnung zu erwarten ist. (7) Die ENERGETICON ggmbh behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungskosten vor. 6 GENEHMIGUNGEN/GEMA-GEBÜHREN (1) Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken und die Veranstaltung bei allen zuständigen Institutionen anzumelden. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist auf Verlangen der ENERGETICON ggmbh vor der Veranstaltung nachzuweisen. Den Mitarbeitern der Ordnungs- und Finanzbehörden ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen zugestatten. (2) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen. 7 HAFTUNG (1) Der Mieter ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen und nachfolgenden Abwicklung. (2) Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sachund Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. (3) Der Mieter stellt den Vermieter von Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, frei. Für Personenschäden, welche dem Nutzer oder Dritten im Rahmen der Nutzung entstehen, haftet die ENERGETICON ggmbh sowie ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Vermieter haftet in allen Fällen jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der ENERGETICON ggmbh ist ausgeschlossen. (4) Wird durch Schäden an der Mietsache oder ihre notwendige Beseitigung die Neuvermietung des Mietobjekts behindert, so haftet der Mieter für den entstandenen Mietausfall. (5) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitwirkenden, Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. (6) Die Bewirtschaftung der Besucher-Garderoben obliegt dem Mieter. Der Mieter hat eine entsprechende Garderoben- Versicherung abzuschließen und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen. Eine weitergehende Haftung der ENERGETICON ggmbh ist ausgeschlossen. (7) Der Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden (Veranstalter-Haftpflicht) abzuschließen und den Versicherungsschein auf Verlangen spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzuzeigen. Unterlässt der Kunde den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Kunde nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat. 3/7
5 (8) Im Fördermaschinenhaus ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. muss der Mieter vermeiden. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Kunden zu einem Fehlalarm bzw. zu einer Auslösung der Sprühflutanlage kommen, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten. 8 RÜCKTRITT VOM VERTRAG, FRISTLOSE KÜNDIGUNG (1) Die ENERGETICON ggmbh ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn u.a. a) die vom Kunden zu erbringenden Vorauszahlungen (als Sicherheitsleistungen) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, b) der Mieter Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bzw. den allgemeinen Mietbedingungen trotzt Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachgekommen ist, c) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters folgt oder zu befürchten ist, d) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, e) das Mietobjekt infolge höhere Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann, f) pornographische, neonazistische und rechtsradikale oder gewaltverherrlichende Produkte angeboten oder verkauft werden oder vergleichbare Tatbestände vorliegen. (2) Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären. (3) Macht die ENERGETICON ggmbh von ihren Rechten nach Abs. 1 Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. (4) Ist die ENERGETICON ggmbh für den Mieter in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage dem Vermieter gegenüber verpflichtet. (5) Führt der Mieter aus irgendeinem, von der ENERGETICON ggmbh nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, so ist er verpflichtet nachstehende Schadenspauschalen, bezogen auf die vereinbarte Miete, zu leisten: bei Absage bis zu 3 Monaten vor dem Mietzeitpunkt bei Absage bis zu 2 Monaten vor dem Mietzeitpunkt und danach 40% des Mietpreises 60% des Mietpreises 100% des Mietpreises Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen höheren Schaden zu ersetzen. Ersparte Aufwendungen der ENERGETICON ggmbh sind anzurechnen. (6) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die ENERGETICON ggmbh für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten sind, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der ENERGETICON GmbH gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff höhere Gewalt". 9 BEWIRTSCHAFTUNG (1) Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder des von ihm eingesetzten Hauscaterers. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf- Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. 4/7
6 10 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN Der Mieter hat im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes und der Durchführung der Veranstaltung die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Diese sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Sonderbauverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen des VDE und insbesondere die für die Einrichtungen und Anlagen des Mietobjekts geltenden technischen Vorschriften, insbesondere BGVAI,A2, BGV-A 3, BGV-C 1, DIN 0100, DIN 0105, DIN 0701/0702 und die vom Vermieter erlassenen Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen, die an den Einrichtungen und Anlagen des Mietobjekts angebracht sind. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, a) bei der Durchführung der Sicherheit- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit dem Vermieter zusammenzuarbeiten und, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, je nach Art der Tätigkeiten den Vermieter und ihre Beschäftigten insbesondere über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren mit ihr abzustimmen, b) sich je nach Art der Tätigkeit zur vergewissern, dass die Beschäftigten dem Vermieter, die bei seiner Veranstaltung tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben, c) sicher zu stellen, dass alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen des Mietobjektes einschließlich des Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz nur vom Personal des Vermieter bedient werden, d) sicher zu stellen, dass von ihm eingebrachte technische Einrichtungen, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen den Betriebsvorschriften der Sonderbauverordnung entsprechen, e) die Vermieter über von ihm eingebrachte technische Einrichtungen zu unterrichten, und alles zu tun, damit der Vermieter sich mit diesen vertraut machen und die Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen kann, f) seinen Beschäftigten die von dem Vermieter erlassenen Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen zugänglich zu machen und die Kenntnisnahme davon sicher zu stellen, g) beim Anschluss eigener handgeführter Werkzeuge oder anderer ortsveränderlicher Geräte für die Sicherung durch Fl-Schutzschaltungen zu sorgen. Den Anordnungen des Personals des Vermieters oder der von ihr Beauftragten ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. Dem Personal oder dem Beauftragten der Energeticon ggmbh, der Polizei, der Feuerwehr, dem Sanitätsdienst sowie Bediensteten der zuständigen Behörden ist jederzeit der Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. 11 VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN (1) Der Mieter stellt die ENERGETICON ggmbh von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Mietobjekt und das Außengelände frei. (2) Ist ein Schaden durch Mängel im baulichen Zustand des Mietobjektes entstanden, gilt das jedoch nicht dann, wenn die ENERGETICON ggmbh die Behebung des Schadens unterlassen hat, obgleich ihm der Schaden bekannt war. 5/7
7 12 BENUTZUNGSORDNUNG (1) Es dürfen nur solche Einrichtungen genutzt werden, die für die vertraglich vereinbarte Nutzung notwendig sind. Die Benutzung darf nur von den entsprechend dieser AVB's darin unterwiesenen Personen erfolgen. (2) Grundsätzlich besteht in der gesamten Halle ein Rauch- und Feuerverbot. (3) Im gesamten Hallenbereich sind Schweißen, Schleifen, Löten, Lackieren, Kochen und alle weiteren Tätigkeiten, die Personen und Sachen gefährden können, verboten. (4) Je nach Art der Veranstaltungsdramaturgie kann in Absprache mit der Feuerwehr und der ENERGETICON ggmbh über Ausnahmen entschieden werden, z.b. Nebelmaschinen, Rauch-, Pyrotechnik. Der nichtgenehmigte Einsatz von Nebelmaschinen kann zu Fehleinsätzen der Feuerwehr führen. Die Gebühren hierfür werden an den Verursacher bzw. dessen Firma weitergegeben. (5) Fahrzeuge mit Diesel- und Ottomotoren dürfen nur in die Halle eingebracht werden, wenn sie entsprechend umgerüstet sind: Tank leer und mit Stickstoff befüllt, Batterie abgeklemmt. (6) Alle Dekorationsmaterialien müssen mindestens schwer entflammbar sein. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich. (7) Die ortsveränderlichen Elektrogeräte müssen mit einem FIX-Schutzschalter 30 ma abgesichert sein. (8) Eingebrachte und aufgebaute Traversensysteme müssen einen Potenzialausgleich haben. Es dürfen nur zugelassene Systeme verwendet werden. Die Zulassung, Belastungstabellen und Aufbauanleitung sind vor Ort vorzulegen. (9) Der geplante technische Aufbau ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung mit den Mitarbeitern der ENERGETICON ggmbh abzusprechen, gegebenenfalls sind entsprechende Genehmigungen einzuholen. Ein Verantwortlicher für den Aufbau ist der ENERGETICON ggmbh namentlich zu benennen. (10) Alle über Kopf angebrachte Gegenstände müssen gegen Herabfallen gesichert sein (VGB Bühnen und Studios). (11) Sämtliche im Fördermaschinenhaus tätigen Firmen sind für die Schutzausrüstung ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Bei Nichtnutzung der persönlichen Schutzausrüstungen haftet im Schadensfall ausschließlich die Firma des Beschäftigten. (12) Alle in der Halle veranstaltungsbedingt entstandenen Schäden durch den Veranstalter/den Mieter oder seiner Subunternehmer sind von ihm zu ersetzen. Vor und nach der Veranstaltung wird ein Protokoll über den Hallenzustand mit einem Vertreter der ENERGETICON ggmbh und des Veranstalters/des Mieters angefertigt. Notwendige Reparaturen und Neuanschaffungen werden auf Kosten des Mieters durchgeführt. (13) Alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Materialien (wie z.b. Podeste, Stellwände, Scheinwerfer, Stromanschlüsse und Unterverteilungen, Tonanlagen, zusätzlich im Vertrag vereinbarte Installationsmaßnahmen und Verlängerung der Arbeitszeiten) rechnen sich nach dem jeweils gültigen Miettarif. (14) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter. (15) Der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße, sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er ist gegenüber den Besuchern und beauftragten Dienstleistern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch Einlass-, Saal-, bzw. Ordnungsdienst unterstützt. (16) Der ENERGETICON ggmbh und den von ihr beauftragten Personen steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Mieter bzw. dessen Veranstaltungsleiter die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Veranstaltungsstätte zu. Der ENERGETICON ggmbh und den von ihr beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. 6/7
8 (17) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die ENERGETICON ggmbh vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchzuführen. Bei Verstößen gegen diese Hausordnung können in schwerwiegenden Fällen Hausverbote erteilt werden. Sollte dies zusätzliche Kosten für den Mieter verursachen, ist dies ausschließlich von ihm zu tragen. Dies gilt auch bis zum Ausfall von Veranstaltungen für Regressforderungen des Mieters und Dritter. 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die vorstehenden Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. (2) Nebenabreden, Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (3) Sind mehrere Personen Mieter, so müssen alle Mieter Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Alle Mieter haften als Gesamtschuldner. (4) 545 BGB über die Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses kommt nicht zur Anwendung. (5) Sofern eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Vertrags Erfüllungsort ist Alsdorf. Gerichtsstand ist Aachen. Alsdorf, September /7
Stadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
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