Finanzpolizei was ist zu tun? Landesinnung Bau Wien,

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1 Näher am Kunden. Im Denken und im Handeln. Finanzpolizei was ist zu tun? Landesinnung Bau Wien, Finanzpolizei - Themenüberblick des heutigen Seminars Praxisbeispiele und laufende Probleme im betrieblichen Alltag Tatbestand, Täter und strafbestimmender Wertbetrag Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungsdelikte Verdeckte Gewinnausschüttungen Präventionen und Strategien zur Vermeidung von Risiken im Bereich des Finanzstrafgesetzes Selbstanzeige Verhaltensmaßnahmen bei Betriebsprüfungen und Hausdurchsuchungen Finanzpolizei Wer ist die Finanzpolizei? Was darf die Finanzpolizei? Mitwirkungspflicht? Sanktionen und Rechtsschutz Verhaltensmaßnahmen im Umgang mit der Finanzpolizei 1

2 Tatbestand, Täter und strafbestimmender Wertbetrag Tatbestand Subjektiver Tatbestand Vorsatz Objektiver Tatbestand Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Bewirkung einer Abgabenverkürzung Tatbestand, Täter und strafbestimmender Wertbetrag Täter Unmittelbarer Täter Beitragstäter und Bestimmungstäter Hinweis: Jeder Täter unabhängig ob unmittelbarer Täter, Beitrags- oder Bestimmungstäter ist nach seiner Schuld zu bestrafen. 2

3 Tatbestand, Täter und strafbestimmender Wertbetrag Strafbestimmender Wertbetrag Der strafbestimmende Wertbetrag = Summe der hinterzogenen Steuern (Verkürzungsbetrag, Höhe der ungerechtfertigten Abgabengutschriften). Bestimmt die Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe. Dient zur Abgrenzung zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Verfahren (EUR ,00 Grenze). Umsatzsteuerdelikte Abgabenhinterziehung gem 33 Abs 2 lit a FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten gem 49 Abs 1 lit a FinStrG 3

4 Abgabenhinterziehung gem 33 Abs 2 lit a FinStrG Dieser macht sich schuldig, wer Vorsätzlich Unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zur Umsatzsteuer Eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt Und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält Umsatzsteuer Beispiel 1 Herr A, Geschäftsführer der A-GmbH, lässt für sein Privathaus Baumeisterarbeiten in Höhe von EUR netto durchführen. Der Bauunternehmer B, Geschäftsführer der B-GmbH welche die Baumeisterarbeiten durchführt, schreibt die Rechnungen auf Anweisung von Herrn A nicht an diesen privat, sondern auf die A-GmbH. Diese macht Vorsteuern aus den privat veranlassten Rechnungen geltend. Tathandlungen des A bzw. B? Lösung: A begeht vorsätzliche Abgabenhinterziehung gem 33 Abs 2 lit a FinStrG. B ist Beitragstäter, wenn private Veranlassung offensichtlich war Weitere Beitragstäter? zb Buchhalter, der von privater Veranlassung wusste und die Rechnung dennoch in Buchhaltung aufgenommen hat. Verbandshaftung 4

5 Umsatzsteuer Beispiel 1 Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: EUR netto wurden an Bauleistungen erbracht. EUR Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht gerechtfertigt geltend gemacht. Hinweis: Hinzu kommt auch noch Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer (siehe Themenblock verdeckte Gewinnausschüttungen). Umsatzsteuer - Beispiel 2 Unternehmer S vergisst für den Zeitraum Juli bis Oktober 2011 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und entrichtet auch keine Umsatzsteuer. Nachdem S den Fehler bemerkt überlegt dieser, die Sache im Rahmen einer richtigen Jahresumsatzsteuererklärung im Folgejahr richtig zu stellen und die Umsatzsteuer dann auch korrekt zu bezahlen. Die UVAs hätten folgende Zahllasten / Gutschriften ergeben: Juli 2011 Zahllast EUR August 2011 Zahllast EUR September 2011 Guthaben EUR Oktober 2011 Zahllast EUR Strafbarkeit? Strafbestimmender Wertbetrag? 5

6 Umsatzsteuer Beispiel 2 Lösung: Strafbestimmender Wertbetrag EUR Keine Saldierung von nicht gemeldeten Gutschriften und Zahllasten möglich! Abgabenhinterziehung realisiert ( 33 Abs 2 lit a FinStrG). Hinweis: Bei UVA Delikten handelt es sich um Einzeldelikte!! Dh. jede einzelne UVA stellt für sich ein Delikt dar. Auch eine vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils ist strafbar!! Auf Periodenverschiebungen achten, denn sehr streng genommen führen auch verspätet abgezogene Vorsteuern zu einem Delikt. Warten auf Jahresumsatzsteuererklärung problematisch. Finanzordnungswidrigkeit gem 49 Abs 1 lit a FinStrG Dieser macht sich schuldig, wer Vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben (insb. Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer) Nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt Es sei denn, der zuständige Abgabenbehörde wird bis zum fünften Tag nach der Fälligkeit die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben Hinweis Bekanntgabe sinnvoller Schritt, wenn kurzfristige Liquiditätsengpässe vorhanden sind Bekanntgabe mit Schriftsatz binnen 5 Tagen nach Fälligkeit Stundungszinsen fallen an (4,5 % + Basiszinsatz; aktuell 4,88 %) Beantragte Zahlungsfrist ist einzuhalten 6

7 Unterschiede zwischen Abgabenhinterziehung ( 33 Abs 2 lit a FinStrG) und Finanzordnungwidrigkeit ( 49 Abs 1 lit a FinStrG) Schuldform bzgl. der Nichtentrichtung Schuldform für die Pflichtverletzung (UVA Abgabe) Abgabenhinterziehung Wissentlichkeit (qualifizierter Vorsatz) Bedingter Vorsatz Finanzordnungswidrigkeit (Bedingter) Vorsatz n.a. (bei Finanzordnungswidrigkeit geht es nicht um die UVA-Abgabe, sondern Zahlung der Steuer) Zeitpunkt der Vollendung Fälligkeitstag der VZ 5. Tag nach Fälligkeit Gewerbsmäßigkeit Ja Nein Strafdrohung Bis 200 % der Verkürzung Bis 50 % der Verkürzung Strafbefreiung Selbstanzeige Selbstanzeige oder Bekanntgabe (5-Tage-Frist) Zuständigkeit Verwaltungsbehörde bis TEUR 100 Verkürzung. Darüber Gericht Verwaltungsbehörde. Niemals Gericht Verdeckte Gewinnausschüttungen Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) Es handelt sich um Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern. Die Wurzel für diese Zuwendung liegt in der Anteilsinhaberstellung. Voraussetzungen: Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft. Objektive Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Körperschaft. Subjektives Tatbild einer auf Vermögensgewährung gerichteten Willensentscheidung. 7

8 Verdeckte Gewinnausschüttungen Hinweis In den nachfolgenden Ausführungen gehen wir nur auf finanzstrafrechtliche Aspekte einer vga ein. Verwandte Themen wie verbotene Einlagenrückgewähr, Untreue werden nicht behandelt. Eine vga betrifft im Regelfall drei Abgaben Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer Kapitalertragsteuer Verdeckte Gewinnausschüttungen Kritische Bereiche: Privatausgaben in der Buchhaltung Darlehen / Kredite an Gesellschafter Verträge mit Gesellschaftern und nahen Angehörigen Hinweis: Die Finanzämter schauen sich im Zuge von Betriebsprüfungen üblicherweise alle Konten an, die auf ein Gesellschafter Verrechnungskonto schließen lassen. 8

9 Verdeckte Gewinnausschüttungen - Privatausgaben Ausgangslage: Herr A, Geschäftsführer der A-GmbH, lässt für sein Privathaus Baumeisterarbeiten in Höhe von EUR netto durchführen. Der Bauunternehmer B, Geschäftsführer der B-GmbH welche die Baumeisterarbeiten durchführt, schreibt die Rechnungen auf Anweisung von Herrn A nicht an diesen privat, sondern auf die A-GmbH. Diese macht Vorsteuern aus den privat veranlassten Rechnungen geltend. Die Rechnungen wurden im Aufwand der Gesellschaft unterjährig verbucht. (vergleichbarer Sachverhalt: GZ FSRV/0128-W/10 vom ) Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (33,33%KESt) 9

10 Verdeckte Gewinnausschüttungen Darlehen / Kredite an Gesellschafter Ausgangslage: Das Gesellschafter-Verrechnungskonto wird über Monate oder Jahre immer weiter aufgebaut. Die Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Ges-Gfü wird immer größer. Das Verrechnungskonto nimmt somit einen Darlehenscharakter an. Eine schriftliche, fremdübliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter besteht nicht. Verdeckte Gewinnausschüttungen Darlehen / Kredite an Gesellschafter Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung im Abgabenrecht? Ja, Risiko, dass vga unterstellt wird, ist groß. Wiederholte Bestätigung in der Rechtsprechung unterstreicht dies. (zb. VwGH , 2008/13/0005) Kriterien zur Beurteilung, ob vga vorliegt (ständige Rsp des VwGH): Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht, Schriftliche, von vornherein klare und fremdübliche Vereinbarung über die Rückzahlung (die auch gelebt wird), Verzinsung 10

11 Verdeckte Gewinnausschüttungen /strafrechtliche Folgen In welchem Gewinnermittlungszeitraum liegt eine vga vor? VwGH , 2008/15/0110 Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach 95 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0066, mwn). Eine strafrechtlich relevante vga kann allenfalls zu diesem Zeitpunkt (d.h. im Jahr des Verzichtes) stattfinden! Verdeckte Gewinnausschüttung / strafrechtliche Folgen Subjektive Tatseite Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss von der Behörde/Gericht bewiesen werden. Dieser Beweis ist in der Praxis schwierig. Beweislastumkehr 98 Abs 3 FinStrG bleiben Zweifel bestehen, so darf eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. 11

12 Präventionen und Strategien Maßnahmen im Rahmen des Rechnungswesens Offenlegung abweichender Rechtsansichten Selbstanzeige Verkürzungszuschlag Verhaltenskodex Betriebsprüfung Verhaltenskodex Hausdurchsuchung Maßnahmen im Rahmen des Rechnungswesens Themen beispielhaft : Laufende Information sicherstellen Organisation Fristen Gelebtes Vier-Augen Prinzip Überwachung von Arbeitsschritten (Prüf-Protokolle etc) Organisatorische Maßnahmen zur Fehlervermeidung bzw. zur Aufdeckung von vorsätzlichen Fehlhandlungen (zb Unterschlagung) Handbuch mit Verantwortlichen Geeignete Software Nichts für Selbstverständlich nehmen! Hinterfragen! 12

13 Offenlegung abweichender Rechtsansichten Maßstab für die Offenlegung ist die vertretbare Rechtsansicht nur das, was unter Zugrundelegung der vertretbaren Rechtsansicht offengelegt werden muss, ist offenzulegen. vertretbare Rechtsansicht und abweichende Richtlinienmeinungen Ein Abgabepflichtiger, der Einkünfte nicht offengelegt hat, kann sich im Finanzstrafverfahren dann nicht auf vertretbare Rechtsansicht stützen, wenn er die entgegenstehende Rechtsansicht des Finanzamtes gekannt hat: VwGH , 2001/13/0064, ÖStZB 2002/518, 654. in der Literatur zwar kritisiert, es ist aber jedenfalls geboten, alle abgabenrelevanten Sachverhalte (und zwar auch unter der Prämisse der abweichenden Richtlinienmeinung) offenzulegen!! Selbstanzeige I Selbstanzeige gem 29 FinStrG ist ein Strafaufhebungsgrund. Sie hebt den bereits entstandenen Strafanspruches des Staates wieder auf. Es müssen daher alle Voraussetzungen der Selbstanzeige strikt erfüllt sein. Werden die vom Gesetz für die Straffreiheit vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Selbstanzeige keine Straffreiheit, sondern nur allenfalls Strafmilderung bewirken (VwGH , 81/15/0076) 13

14 Selbstanzeige II Notwendiger Inhalt einer Selbstanzeige: Bezeichnung als Selbstanzeige (Empfehlung) Darlegung der Verfehlung Offenlegung der bedeutsamen Umstände Täterbenennung Schadensgutmachung Selbstanzeige III Darlegung der Verfehlung: Exakte Beschreibung der abgabenrechtlichen Verfehlung. Die Straffreiheit wird nämlich nur im Umfang dieser Darlegung gewährt. Beispiel: "Ich erkläre, Einkünfte aus der Vermietung meiner Eigentumswohnung in... nicht in meine Steuererklärung(en) der Jahre 2003 und 2004 aufgenommen zu haben" Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Offenlegung der Berechnungsgrundlagen. 14

15 Selbstanzeige IV Für wen wirkt die Selbstanzeige? Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen für die sie erstattet wird. Bei einer Selbstanzeige immer prüfen für WEN Straffreiheit erlangt werden soll: Täter Beitragstäter Verband Selbstanzeige V Schadensgutmachung: Die sich aus der Selbstanzeige ergebenden (Verkürzungs-)Beträge sind binnen eines Monats zu entrichten. Fristbeginn: Vorsicht: grundsätzlich mit Zustellung des Bescheides Bei den selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.b. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag etc.) beginnt diese Frist bereits ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige zu laufen! 15

16 Selbstanzeige VI Strafbefreiung tritt ferner nur ein wenn: Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger gesetzt waren, Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht ganz oder teilweise entdeckt war und dies dem Anzeiger bekannt war. Selbstanzeige VII Steuererklärung als konkludente Selbstanzeige: Nach der Verwaltungspraxis wird die Abgabe einer richtigen Jahresumsatzsteuererklärung allgemein als Selbstanzeige akzeptiert. Auch nach der Rechtsprechung ist die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung als konkludente Darlegung der Verfehlung im Sinne des 29 Abs. 1 FinStrG zu beurteilen (siehe VwGH , 93/15/0170; OGH , 15 Os 26/98). Eine verspätet erstattete Umsatzsteuervoranmeldung genügt grundsätzlich als Darlegung der Verfehlung des 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe VwGH , 99/13/0083). 16

17 Selbstanzeige VIII Steuererklärung als konkludente Selbstanzeige: In einzelnen Entscheidungen hat der UFS entschieden, dass Jahresumsatzsteuererklärungen nicht als (konkludente) Selbstanzeige für Umsatzsteuervoranmeldungsdelikte ausreichen. UFS , RV/0009-F/04 UFS , RV/0005-F/05 UFS , RV/0007-F/06 UFS , RV/0033-L/09 Abweichende Rechtsmeinung zb: UFS , RV/0091-W/10 Selbstanzeige IX Problem in der Praxis: Kleine Fehler bzw. Irrtümer in der Buchhaltungsorganisation haben oft erhebliche Auswirkung auf Umsatzsteuervoranmeldungen. Strafrechtliche Beurteilung: Beurteilung durch Strafreferenten, die wenig oder keine praktische Erfahrung mit Buchhaltung haben. Empfehlung: Selbstanzeige als Schriftsatz, auch wenn im Zuge der Jahreserklärung alles richtig erklärt und somit konkludent selbst angezeigt wird. 17

18 Verkürzungszuschlage 30a FinStrG Ein Fehler passiert? Beim Schwindeln erwischt? Was kann ich tun? Seit dem hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, anstelle der Mitteilung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes an die Finanzstrafbehörde zur Vermeidung finanzstrafbehördlicher Verdachtsprüfungen auf Antrag oder von Amts wegen, einen Verkürzungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des vom Verdacht umfassten Ergebnisses der Überprüfungsmaßnahme(n) festzusetzen, wenn dieser Betrag nicht mehr als pro Jahr und insgesamt nicht mehr als beträgt, ein Finanzstrafverfahren noch nicht anhängig ist, eine Selbstanzeige nicht erstattet wurde, wenn es keiner Bestrafung bedarf um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Verkürzungszuschlage 30a FinStrG Einer Bestrafung des Täters bedarf es jedenfalls, wenn noch nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen vorliegen, planmäßig oder mit hoher krimineller Energie vorgegangen wurde, bereits innerhalb der letzten 5 Jahre ein Verkürzungszuschlag festgesetzt worden ist, die Tathandlung dem Tatbestand des Abgabenbetruges entspricht. 18

19 Verkürzungszuschlage 30a FinStrG Grundsätzlich kann somit jede Feststellung, die zu einem Mehrergebnis führt, bereits den Verdacht auf eine (zumindest fahrlässige) Tatbegehung begründen. Ein Verdacht wird nur dann nicht vorliegen, wenn eindeutig kein Verschulden vorliegt. Beispiele: Nichterfassen von Einnahmen Privataufwendungen werden als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht unrichtige UVAs usw... Beispiele Verkürzungszuschlag 2007 Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Gesamtbetrag der vom Verdacht umfasst ist In diesem Fall ist die Verhängung des Verkürzungszuschlages zulässig, weil die Nachforderungen pro Jahr Euro und insgesamt Euro nicht überschreiten Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Mehrergebnis vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst Gesamtbetrag der vom Verdacht umfasst ist In diesem Fall ist die Verhängung des Verkürzungszuschlages nicht zulässig, weil die Nachforderung in einem Jahr Euro überschreitet. Seite 38 19

20 Betriebsprüfung (Außenprüfung 147 BAO) Wirtschaftstreuhänder und Außenprüfer arbeiten im Interesse des Abgabenpflichtigen idr kooperativ zusammen: Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige NIEMALS Unterlagen vor Prüfungsbeginn an einen Außenprüfer übermitteln. Betriebsprüfungen / Beistandspflicht 158 BAO Von der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend unbemerkt, hat die Finanzverwaltung ihre Prüfmethoden in letzten Jahren wesentlich verändert und ihren Mitarbeitern erhebliche Informationsvorsprünge verschafft. Informationsquellen der Finanzverwaltung (Datenbanken) Grundbuchsdatenbank (inkl. Personenregister) Firmenbuch Zentrales Gewerberegister Zentrales Melderegister Zentrales Zulassungsregister Zentrales Vereinsregister Datenbank der Sozialversicherungsträger 20

21 Betriebsprüfungen Betriebsprüfung gem 147 BAO Mitwirkungspflicht Betriebsprüfung gem 99 Abs 2 FinStrG Verbot der Selbstbelastung Organisationshandbuch der Finanzverwaltung: Werden im Zuge einer gemäß 147 BAO begonnenen Außenprüfung oder einer Prüfung Feststellungen getroffen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens mit sich bringen, so ist davon unverzüglich die Finanzstrafbehörde zu informieren. Umstellung des Verfahrens auf 99 FinStrG. Hausdurchsuchungen Für ein Unternehmen stellen sich im Wesentlichen nachfolgende Fragen: Ist eine Hausdurchsuchung denkbar und/oder wahrscheinlich? Gibt es im Unternehmen interne Verhaltensanweisungen, die im Fall einer Hausdurchsuchung eingehalten werden müssen? Oder anders gefragt: Gibt es ein finanzstrafrechtliches Management im Unternehmen? 21

22 Hausdurchsuchungen Maßnahmen / Überlegungen vor einer Durchsuchung Hausinterne Kontaktpersonen nominieren + Schulung. Empfang / Sekretariate schulen, wer zu kontaktieren ist. Welches Zimmer kann für Vernehmung verwendet werden? Gibt es heikle Unterlagen, die man gesondert verwahren kann. Wie wird intern dokumentiert? Gibt es sensible Bereiche im Unternehmen, wo jedenfalls hausinterne Personen der Durchsuchung beiwohnen müssen (zb EDV-Räume, Produktions- und Lagerhallen). Wer sind die externen Vertrauenspersonen? Wer ist rechtlicher Vertreter? Herausgabe von Unterlagen zur Beschlagnahmung freiwillig?!? PR Management. Hausdurchsuchungen Verhalten während der Durchsuchung Bewahren Sie Ruhe! Hausdurchsuchungsbefehl aushändigen lassen. Dienstausweise vorlegen lassen + Kopien anfertigen. Kontaktieren Sie umgehend Ihre Vertrauenspersonen (insb. Rechtsanwalt und Steuerberater) Vernehmungen in einem eigenen Zimmer abhalten. Vor Vernehmung klären, ob Vernehmung als Beschuldiger oder Zeuge. (als Beschuldigter besteht keine Aussage- oder Wahrheitspflicht) Keine informellen Fragen beantworten. Protokoll der Vernehmung gründlich lesen und Fehler korrigieren lassen. Sicherstellung (Kopien) von Festplatten anfertigen (vor Beschlagnahmung). Kopien von wichtigen Belegen / Dokumenten anfertigen (vor Beschlagnahmung). 22

23 Hausdurchsuchung Verhalten während der Durchsuchung Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen verlangen und kontrollieren. Interne Dokumentation. Überwachung der durchsuchenden Organe. Hausdurchsuchungen Maßnahmen / Überlegungen nach der Durchsuchung Medialer Umgang PR Management Reaktion von Kunden / Geschäftspartnern. Information an Mitarbeiter im Haus ja oder nein? Wie viel an Information? Bestandsaufnahme was wurde tatsächlich beschlagnahmt. Fehlen sonst Unterlagen / Dokumente etc? Wurden Unterlagen von der Hausdurchsuchung übersehen was tun damit? Kann der normale Geschäftsbetrieb fortgeführt werden? 23

24 Wer oder was ist die Finanzpolizei? Finanzpolizei als gesetzlicher Begriff Legaldefinition fehlt 12 AVOG als Auffangbecken Erwähnung in anderen Gesetzen, zb AuslBG, ASVG, AÜG Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit Stabsstelle beim BMF 43 Teams bei allen Finanzämtern Österreichs Derzeit rund 450 Mitarbeiter, geplante Aufstockung bis Ende 2014 auf rund 550 Mitarbeiter Neue bundesweite Telefonnummer ab : Wer oder was ist die Finanzpolizei? Die Finanzpolizei ist Keine Exekutive, kein Wachorgan nicht bewaffnet uniformiert, aber auch in ziviler Kleidung Organ der öffentlichen Aufsicht isd AuslBG, AVRAG, GSpG Organ der Abgabenbehörde 24

25 Wer oder was ist die Finanzpolizei? In der Praxis besteht das Team Finanzpolizei aus dem Kernteam Finanzpolizei und einem Pool Finanzpolizei für einen bedarfsorientierten Einsatz zb Mitarbeiter aus der Betriebsveranlagung, Prüfung oder der Abgabensicherung Was darf die Finanzpolizei? Betretungsrecht Auskunftsrecht Identitätsfeststellung Anhalterecht Festnahmerecht (eingeschränkt auf AuslBG) allgemeine Aufsichtsmaßnahmen Ersuchen um Beistand Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen und bei Gefahr im Verzug Sicherstellungsauftrag Vollstreckungshandlungen Sicherungsmaßnahmen 25

26 Kontrollbefugnisse im Vergleich Finanzpolizei 12 AVOG AuslBG BAO Betretungsrecht Auskunftsrecht Identitätsfeststellung Anhalterecht Festnahmerecht Betretungsrecht gem. 12 AVOG 2010 für Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten, Privatwege für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch Unionsrecht oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden ohne konkreten Anlassfall sehr weiter Anwendungsbereich ABER: Kein Durchsuchungsrecht Keine unbegründete, willkürliche Betretung Recht auf Achtung des Familienlebens Schutz des Hausrechts (Wohnung, aber auch zb KFZ) 26

27 Betretungsrecht gem. 26 AuslBG Für Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer und Privatstraßen Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach AuslBG ABER: Kein Betretungsrecht für Wohnräume und Unterkünfte Private Grundstücke (außer begründeter Verdacht) Wohnungen (außer begründeter Verdacht) Kein Durchsuchungsrecht Zu beachten sind auch AN-Schutzbestimmungen, Hygienevorschriften, innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften Betretungsrecht gem. BAO Hilfeleistung bei Amtshandlungen: für Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume von Abgabepflichtigen innerhalb der üblichen Geschäftsbzw Arbeitszeiten (für notwendige Amtshandlungen zb Nachschau, Außenprüfung, Augenschein, Beweiserhebung) Nachschau: für Gebäude, Grundstücke und Betriebe bei Personen, die Aufzeichnungen zu führen haben oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen Personen ein Abgabenanspruch besteht, der auf andere Weise nicht geltend gemacht werden kann. (in Ausübung der Nachschau) 27

28 Auskunftsrecht Auskunftsrecht gem. 12 AVOG 2010 Die Finanzpolizei kann von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen verlangen Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit Keine Einschränkung auf den Abgabe- bzw Haftungspflichtigen Auskunftsrecht gem. 26 AuslBG Bekanntgabe von Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer Notwendige Auskünfte und Einsicht in erforderliche Unterlagen Obsorge für Vertretung Auskunftsrecht BAO trifft jedermann Abgabenrechtlich bedeutsame Umstände In abgabenrechtlich bedeutsame Unterlagen ist Einsicht zu gewähren Identitätsfeststellung nach 12 Abs 2 AVOG 2010 bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift in dessen Anwesenheit Betroffene sind in Kenntnis zu setzen nach 26 AuslBG nur im Rahmen der Kontrolltätigkeit nach AuslBG bei Annahme, dass es sich um eine ausländische Person handelt, die beschäftigt wird umfasst nur anwesende Personen Ausweisleistung für Fremde 28

29 Anhalterecht nach 12 Abs 2 AVOG 2010 eigenes Anhalte- und Überprüfungsrecht auch für mitgeführte Güter von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach 26 AuslBG Anhaltung und Überprüfungsrecht von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln nur im Zusammenhang mit Recht zur Identitätsfeststellung, bei Grund zur Annahme, dass darin ausländische AN beschäftigt werden Festnahmerecht nur im AuslBG Bei Gefahr im Verzug, sofern das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen ohne dazu berechtigt zu sein und Sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten 29

30 Mitwirkungspflichten der Betroffenen Rechte der Finanzpolizei sind Duldungspflichten der Betroffenen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht für abgabenrechtlich bedeutsame Umstände Grenzen: Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit Erhöhte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten, Begünstigungsbestimmungen, bei ungewöhnlichen Verhältnissen, bei eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten zb Bankgeheimnis Die wichtigsten Sanktionsmöglichkeiten Rechtsgrundlage BAO zb Nachschau, Prüfung, Augenschein Strafsanktion Zwangsstrafe 111 BAO bis EUR Ordnungsstrafe 112 BAO bis EUR AuslBG 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erstmalig, 1-3 DN: EUR je Ausländer wiederholt, 1-3 DN: EUR je Ausländer erstmalig, ab 4 DN: EUR je Ausländer wiederholt, ab 4 DN: EUR je Ausländer bei Beeinträchtigung der Kontrolle: EUJR Abs 4 GSpG 52 Abs 1 Z 5 GSpG bis EUR b Abs 6 AVRAG 7i Abs 1 AVRAG von EUR 500 bis Gewerbeordnung (zb kein Gewerbeschein) 366 GewO bis zu EUR 3.600,00 ASVG (zb Verstöße gegen Meldepflichten) 111 ASVG von EUR 730 bis EUR Bei Wiederholung EUR bis Abs 1 lit e FinStrG: Wer eine amtliche oder abgabenbehördliche Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt. Geldstrafe bis EUR 5.000,00 30

31 Vorbereitung auf die Kontrolle Bestellung von einem verantwortlichen Beauftragten gemäß AuslBG Unterlagen über Beschäftigungsverhältnisse Dienstzettel, Dienstvertrag Arbeitszeitaufzeichnungen Anmeldung bei GKK Mitarbeiter mit Vertretungsrechten ausstatten (gesetzlich geregelt im AuslBG, woanders sinnvoll?) Im Falle der Kontrolle Rechtsanwalt oder Steuerberater verständigen, To do Liste für Mitarbeiter Sonderfälle Kassennachschau (geeignete Unterlagen) KFZ Kontrolle (Fahrtenbuch, Vereinbarung,..) Durchführung der Kontrolle Ruhe bewahren! Vertrauensperson hinzuziehen Eigenhändige schriftliche Dokumentation der Kontrolltätigkeit führen Dienstausweise verlangen und festhalten (zumindest vom Einsatzleiter) Fragen nach Grundlage der Amtshandlung (welches Verfahrensgesetz kommt zur Anwendung?) Information über die Art der Kontrolle unterliegt dem Recht auf ein faires Verfahren Bei ordnungspolitischen Kontrollen ( zb AuslBG) besteht kein Vertretungsrecht des Steuerberaters, sehr wohl aber bei Kontrollen im Rahmen der BAO Hinzuziehung der steuerlichen bzw. rechtlichen Vertretung verlangen Kopie der Niederschrift verlangen, aufmerksam durchlesen und Fehlerberichtigung anregen (wird keine Niederschrift ausgestellt, dann soll ein FinPol20 ausgefolgt werden) 31

32 Face-to-Face-Business by Mag. Anja Cupal anja.cupal@tpa-horwath.com Mag. Nina Putz nina.putz@tpa-horwath.com 32

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