NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AB 1.6.2014"

Transkript

1 T I P P S U N D I N F O R M A T I O N E N Z U M S T E U E R S P A R E N S E P T E M B E R stockwerk - Fotolia.com NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AB Wie bereits in unserer Ausgabe vom Mai 2014 kurz angemerkt, hat der Verfassungsgerichtshof die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis verlangt. Bitte lesen Sie weiter auf Seite 2 Inhaltsverzeichnis Neuregelung der Grunderwerbsteuer... S.2 Selbstanzeigen Erhebliche Verschärfung... S.3 Auslandsentsendung - wirtschaftliche Arbeitgeber / Mini-One-Stop Shop... S.4 Notfallplan für Betriebsweiterführung... S.5 Steuer-Splitter... S.6 Nachhaltigen Stromerzeugung / Voraussichtliche SV-Werte ab S.7 PZP Intern... S.8 S T E U E R B E R A T U N G U N T E R N E H M E N S B E R A T U N G W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G

2 NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AB Vor der Novelle war die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Gab es keine Gegenleistung war die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstücks zu berechnen, wobei als Wert des Grundstücks der Einheitswert herangezogen wurde. Die Einheitswerte wurden letztmalig 1973 (für forstwirtschaftliches Vermögen 1988) festgesetzt. Dies führte zu wesentlichen Besteuerungsunterschieden wenn innerhalb der Familie nicht das gesamte Grundstück geschenkt, sondern Gegenleistungen vereinbart wurden. Im letzten Moment, nämlich am , wurde nunmehr die endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab 1. Juni 2014 kann bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie grundsätzlich nichts ändert. Vielmehr können künftig auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (z.b. Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden. Auch eine allfällige Gegenleistung für die Übertragung (z.b. gemischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich. ACHTUNG: Entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen Ausweitung des Familienkreises auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die Grundbuchseintragungsgebühr gilt) enthält die endgültige Fassung nur mehr Mitglieder des engen Familienkreises. Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben). Für unentgeltliche Erwerbsvorgänge, die nicht begünstigt sind, ist die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert (dieser entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert) zu ermitteln. Für Übertragungen außerhalb der Familie beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bemessungsgrundlage bei der Anteilsvereinigung bzw. beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag ihv von EUR ,00 bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebsübergabe innerhalb der Familie weiterhin. Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5 % bleibt unverändert. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab die Grunderwerbsteuer ihv 3,5 % sowie das 2,5 %ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet. Zusammenfassend kann daher der begünstigte Familienkreis wie folgt dargestellt werden: bisher NEU- GrESt für Gerichtsgebühren Ehegatte oder eingetragener Partner Ehegatte oder eingetragener Partner Ehegatte oder eingetragener Partner Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz Elternteil, Kind, Enkelkind Elternteil, Kind, Enkelkind Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie Stief-,Wahl- oder Schwiegerkind Stief-,Wahl- oder Schwiegerkind Stief-,Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatte bzw. eingetragener Partner Geschwister, Nichten oder Neffen 2

3 SELBSTANZEIGEN ERHEBLICHE VERSCHÄRFUNG BEREITS AB Am wurde im Nationalrat die Finanzstrafgesetznovelle 2014 beschlossen. Diese sieht bereits für Selbstanzeigen nach dem zwei wesentliche Änderungen vor: Für wiederholte Selbstanzeigen entfällt künftig die Straffreiheit gänzlich, für Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen kann die strafbefreiende Wirkung nur mittels gestaffelter Strafzuschläge erkauft werden. Die Behörde geht dabei von Mehreinnahmen im Jahr 2014 in Höhe von EUR ,00 aus und will damit offensichtlich Budgetlöcher stopfen. Bis zum gilt noch, dass bei Finanzdelikten eine rechtzeitige Selbstanzeige vor einem Finanzstrafverfahren schützt. Die Selbstanzeige stellt, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen (Formalvorschriften) erfüllt werden, grundsätzlich einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass bei rechtzeitiger Anzeige und Entrichtung der verkürzten Abgaben, das Finanzvergehen nicht bestraft wird. Wie bereits in Deutschland hat nun auch der Gesetzgeber in Österreich beschlossen, dass Selbstanzeigen künftig teuer erkauft werden müssen. Der Vorteil der bleibt: die Selbstanzeige bewahrt weiterhin vor Haftstrafen. Zu beachten ist jedoch, dass Selbstanzeigen nicht mehr in allen Fällen zulässig sind. Bisher war die erstmalige Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte gänzlich straffrei. Bei wiederholter Selbstanzeige kam es zu einer Abgabenerhöhung von 25 %. Wird künftig (erst) anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen (Betriebsprüfung) Selbstanzeige erstattet, soll bereits die erste Selbstanzeige zu einem Zuschlag führen. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bereits mit der Tatentdeckung zu rechnen ist, eine Strafbefreiung zu gewähren, ohne dass hierfür eine zusätzliche Leistung erbracht wird. Fälle bloß leichter Fahrlässigkeit sollen hingegen auch künftig zuschlagsfrei bleiben. Die neuen Zuschläge für Finanzdelikte mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hängen von der Höhe der Abgabenverkürzung ab und stellen sich wie folgt dar (gestaffelte Strafzuschläge): Abgabenverkürzungsbetrag Strafzuschlag bis zu ,00 5 % bis zu ,00 15 % bis zu ,00 20 % darüber hinausgehend 30 % Bei wiederholten Selbstanzeigen soll künftig keine strafbefreiende Wirkung mehr eintreten, wenn die Selbstanzeige denselben Abgabenanspruch betrifft. Das bedeutet, eine Selbstanzeige für dieselbe Abgabenart im selben Zeitraum (z.b. KÖSt 2013, U 2013) ist künftig nicht mehr strafbefreiend möglich. Wurde für einen Abgabenanspruch in der Vergangenheit bereits Selbstanzeige erstattet und stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Selbstanzeige unvollständig war, kann für den nicht gleichzeitig angezeigten Teil keine strafbefreiende Wirkung erzielt werden. Anders als in Deutschland bleiben somit Teilanzeigen nach wie vor strafaufhebend. Problematisch sind auch Fallkonstellationen zu sehen, in denen mehrere Steuersubjekte eine abgabenrechtliche Einheit bilden, insbesondere also bei körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen oder umsatzsteuerlichen Organschaften bzw. weiters wohl auch für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Dies insofern, als nach dem Gesetzeswortlaut die strafbefreiende Selbstanzeige etwa eines einzelnen Gruppenmitglieds oder USt- Organs zugleich die übrigen Gruppen- oder Organmitglieder von der Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch eines bestimmten Jahres ausschließen dürfte. Eine derartige isolierte Selbstanzeige kann sohin regelrecht zum Bumerang für andere Gruppenmitglieder bzw. Organgesellschaften mit gleich gelagerten Sachverhalten werden. Diese und weitere Probleme blieben insbesondere auch deshalb ungelöst, weil die vorliegende Novellierung des Finanzstrafgesetzes ohne Begutachtungsverfahren seitens der KWT und anderer Interessensvertretungen durchgepeitscht und die Regierungsvorlage vom Juni bereits im Nationalrat beschlossen wurde. Hinkünftig wird daher ein noch größeres Augenmerk darauf zu legen sein, zur Gewährleistung der Strafbefreiung sowie Kostenersparnis Selbstanzeigen möglichst früh und vollständig zu erstatten. vege - Fotolia.com 3

4 AUSLANDSENTSENDUNG: WER IST DER WIRTSCHAFTLICHE ARBEITGEBER? Im Vorjahr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH , 2009/13/0031 entschieden, nicht den Personalüberlasser sondern den Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der DBA anzusehen. Das BMF hat nunmehr die daraus resultierenden wesentlichen Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen in einem neuen Erlass geregelt. In seinem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der Begriff Arbeitgeber im Rahmen der 183-Tage-Regel von Doppelbesteuerungsabkommen (Art 15 Abs 2 OECD-MA) im Sinne eines wirtschaftlichen Arbeitgebers zu verstehen ist und demgemäß im Falle einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Gestellung) die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft (sofort) dem im Tätigkeitsstaat ansässigen Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zukommt. Kern des neuen Erlasses ist eine Bindung an die Qualifikation im Ausland, wenn der ausländische Staat bei einer Arbeitskräfteüberlassung einen wirtschaftlichen Arbeitgeber annimmt und demgemäß ab dem ersten Einsatztag unabhängig von der 183 Tage-Frist besteuert. Die Bindung besteht darin, dass Österreich in diesen Fällen ab dem ersten Einsatztag die Einkünfte steuerfrei stellt, wenn die Besteuerung aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers mit einem ausländischen Besteuerungsnachweis dokumentiert wird. Der neue BMF-Erlass steht im Widerspruch zu der von der OECD im Rahmen des OECD- Kommentars 2010 vertretenen Auffassung, welche eine abkommensautonome Auslegung des Arbeitgeberbegriffs in Art. 15 OECD-MA vorsieht. Gerechtfertigt wird dies im konkreten Fall mit einer wirtschaftlichen Tragung des Arbeitslohns im Rahmen der Gestellungsvergütung durch den Beschäftiger. In Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassungsverhältnisse führt dies dazu, dass auf Basis der Ausführungen des VwGH die 183-Tage-Regel nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen kann, beispielsweise im Rahmen der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Deutschland. Ansonsten wird die 183-Tage-Regel im Inbound- Fall (inländischer Beschäftiger) in der Regel nicht mehr wirksam, weil infolge der indirekten Tragung des Arbeitslohns durch den Beschäftiger (wirtschaftlicher Arbeitgeber) der abkommensrechtliche Arbeitgeber des überlassenen Dienstnehmers künftig im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Insbesondere für Besteuerungsfälle mit ausländischem Beschäftiger (sog. Outbound-Fälle ) ist der Erlass daher zu begrüßen, zumal Qualifikationskonflikte, die bisher nur in einem aufwendigen Verständigungsverfahren zu lösen waren, nunmehr von vornherein vermeidbar sind. Dementsprechend nimmt in Besteuerungsfällen mit inländischem Beschäftiger (sog. Inbound-Fälle ) auch Österreich sein Besteuerungsrecht bereits ab dem ersten Einsatztag wahr. Aufgrund des neuen Erlasses ist eine Überprüfung grenzüberschreitender Entsendungsfälle empfehlenswert für Outbound- Entsendungen insbesondere: Prüfung der vertraglichen Grundlage des Tätigwerdens Neubeurteilung der Steuerpflicht anhand des Erlasses Überprüfung der betr. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ob Österreich mit dem anderen Staat die Befreiungsmethode vereinbart hat und ob der andere Staat dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff folgt Vorliegen eines ausländischen Besteuerungsnachweises als Voraussetzung für die Steuerfreistellung im Inland Der neue BMF-Erlass enthält teilweise relativ komplexe Regelungen und Ausnahmefälle (z.b. im Verhältnis zu Deutschland). Aus diesem Grund ist eine Überprüfung im Einzelfall zu empfehlen. Der Erlass ist im Volltext auf der Homepage des BMF (FINDOK) abrufbar. MINI-ONE-STOP SHOP: NEUERUNG BEI LEISTUNGSORT- REGEL FÜR ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN Ab werden die umsatzsteuerlichen Regelungen zum Ort der Dienstleistung für Anbieter von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen bzw. elektronischen Diensten an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet der EU geändert. Als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen gelten z.b. die Bereitstellung digitaler Produkte wie Software-Updates, Websites, Datenbanken, Musik, Bilder, Texte und Informationen wie E-Books und anderer elektronischer Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen oder Zeitschriften. Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt wurden, z.b. Bücher oder Musik-CDs. Künftig gelten diese Dienstleistungen an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (Nichtunternehmer) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es gilt der jeweilige Steuersatz des Landes des Leistungsempfängers und die Umsatzsteuer wird dort fällig, wo der Endverbraucher ansässig ist. Somit wäre der Leistungserbringer gezwungen, sich in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem seine privaten Kunden zuhause sind, umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und der lokalen Meldepflicht sowie den umsatzsteuerlichen Regelungen nachzukommen. 4

5 Wie funktioniert der Mini-One-Stop Shop? Um diese Problematik zu entschärfen, wird es voraussichtlich ab eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und zahlungen geben (Mini-One-Stop Shop). Über dieses Internetportal sind dann zusätzlich zur UVA (am 15. des zweitfolgenden Monats) und ggf. einer Zusammenfassenden Meldung (bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats) vierteljährliche MWSt-Erklärungen zu übermitteln (innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Quartals). Wichtig: jeder Unternehmer kann sich nur in einem Mitgliedsstaat zum Mini-One-Stop Shop anmelden und ist so auch verpflichtet, über diesen alle betroffenen Umsätze abzuwickeln. Die Zahlungen erfolgen im Ansässigkeitsstaat, die zuständige Behörde verteilt die Gelder auf die einzelnen Staaten der Endverbraucher. Was sich für den Unternehmer ändert Der dienstleistende Unternehmer ist nun besonders bei der Rechnungslegung gefordert. Wurde bisher die Umsatzsteuer des eigenen Ansässigkeitsstaates fakturiert, so müssen nun die verschiedenen Steuersätze je nach EU-Land verrechnet und die jeweils gültigen Rechnungslegungsvorschriften beachtet werden. Abweichend von der nationalen Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren müssen Unterlagen über die getätigten Umsätze 10 Jahre aufbewahrt werden. FÜR DEN FALL DES FALLES: NOTFALLPLAN FÜR BETRIEBSWEITERFÜHRUNG Fällt der Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens unerwartet für längere Zeit oder gar durch Krankheit bzw. Todesfall völlig aus, greift der Notfallplan zur Betriebsweiterführung. Bereits im Vorfeld muss geregelt sein, wer Entscheidungen trifft, befugt ist, Verträge abzuschließen und Zahlungen zu veranlassen. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen gibt es oft neben dem alleinigen Inhaber und Geschäftsführer keine qualifizierte zweite Führungsebene, die im Fall des Falles einspringen kann. Ehe- bzw. Lebenspartner, volljährige Kinder und Geschwister sind dann besonders gefordert, auch wenn es darum geht, ob ein Unternehmen weitergeführt oder geschlossen werden soll. Eine Vorbereitung auf den Ernstfall sollte rechtzeitig und in Zusammenarbeit mit den Personen erfolgen, die dann rasch handeln sollen bzw. müssen. Diese basiert auf der Sammlung und sicheren Verwahrung von Unterlagen, Informationen und Kontaktdaten. Vollmachten, Testament Vorsorgevollmacht (privat sowie für das Unternehmen) Patientenverfügung Bankvollmacht (privat sowie für das Unternehmen) Handlungsvollmacht Generalvollmacht Prokura Postvollmacht Informationen Schlüsselverzeichnis des Unternehmens Codes, Passwörter für EDV, Handy, Tresor, Online-Banking, Alarmanlage, Schließfächer Informationen zu den Produkten / Abläufen im Unternehmen, auch Patente Verträge Gesellschaftsverträge Grundbuchs- sowie Firmenbuchauszüge Betriebsanlagenbewilligung Miet- sowie Kredit- und Versicherungsverträge Patente Ehevertrag Aus dem Unternehmen Hier sollte jederzeit eine Liste der Kunden und Lieferanten ersichtlich sein, ebenso die aktuellen Aufträge (inkl. Status), die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten je Aufgabenbereich, die Bankverbindlichkeiten, die Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre sowie die wichtigsten Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar, Unternehmensberater). Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, können alle Informationen sowohl im Unternehmen, als auch an einem weiteren sicheren Ort (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar) deponiert werden. contrastwerkstatt - Fotolia.com 5

6 STEUER-SPLITTER Berufsspezifische psychologische Fortbildung bei Lehrern jedenfalls Werbungskosten Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten, bei denen psychologische Kenntnisse förderlich sind. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendung die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (VwGH 2011/15/0068 vom ). Keine SV-Beitragspflicht bei geringfügigen Sachbezügen Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Ein typisches Beispiel für einen solchen geldwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers. In diesem Sinne war bisher auch die unentgeltliche Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. In einem aktuellen Erkenntnis (VwGH 2012/08/0164 vom ) wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen sowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sein. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt. Bei höherwertigen Sachleistungen kann die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dies durch Argumente, wie der mit der Kontoführung einhergehenden Offenlegung des Einkommens und Vermögensverhältnisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte, effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist das gegenständliche Erkenntnis zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergangen. Ob dies auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden kann, bleibt abzuwarten. Entlastung von Geschäftsführer-Haftung bei unvorhersehbar drastisch verschlechtertem Gesundheitszustand Mit der Ansicht, der Beschwerdeführer habe schon länger unter ärztlicher Kontrolle gestanden und hätte erforderlichenfalls entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, überspannt die belangte Behörde die Anforderungen an einen Geschäftsführer, der sich einer Operation unterzieht. Wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet und belegt hat, gründet sich die Dauer des Spitalsaufenthaltes und die Intensität seiner Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit auf eine bei der Operation entstandene Komplikation, deren Vorhersehbarkeit die belangte Behörde nicht festgestellt hat. Daher durfte die belangte Behörde den Geschäftsführer für Zeiträume ab einer Operation, die zu Komplikationen, Rehabilitationsaufenthalten und schließlich zur Frühpensionierung führte, nicht für KommSt-Außenstände zur Haftung heranziehen, was zur Bescheidaufhebung durch den VwGH führte (VwGH 2013/16/0030 vom ). Geänderte Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht landund forstwirtschaftlicher Betriebe wurde von ,- auf ,- angehoben. Dies gilt bereits für das Kalenderjahr ldprod - Fotolia.com 6

7 WAS IST BEI DER NACHHALTIGEN STROMERZEUGUNG ZU BEACHTEN Neuer Freibetrag Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der Elektrizitätsabgabe. Ein Freibetrag von kwh/jahr wird nun eingeführt, wenn diese elektrische Energie mit erneuerbaren Primär-Energiequellen erzeugt wird, z.b. Photovoltaikanlagen, Kleinkraftwasserwerken, Windenergieanlagen, und der Elektrizitätserzeuger die produzierte Energie selbst verbraucht und nicht in das Netz einspeist. Auch neu ist, dass die Abgabe nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten ist, wenn die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50,00 beträgt. Liegt die gesamte Steuerschuld unter 50,00 wird die Abgabe nicht mehr eingehoben. Diese Neuerungen gelten ab Photovoltaikanlagen Seit gelten auch neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Es wird zwischen Voll- bzw. Überschusseinspeisern und Inselbetrieben unterschieden. Danach richten sich die steuerlichen Vorschriften. Volleinspeiser Die gesamte produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz. Hier liegen aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor sowohl in der Ertrag- als auch in der Umsatzsteuer. Es besteht daher das Recht auf Vorsteuerabzug. Überschusseinspeiser Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der Rest wird in das Ortsnetz eingespeist und an einen Energieversorger verkauft. In diesem Fall liegt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle nur für jenen Teil vor, der an den Energieversorger weiterverkauft wird. Deshalb sind auch die Aufwendungen / Ausgaben nur in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben. Die Anlage ist insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient. Wenn nicht anders möglich, hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu erfolgen. Umsatzsteuer: Bei anteiliger Privatnutzung ist die für den Privatverbrauch entnommene Strommenge als Entnahmeeigenverbrauch zu besteuern. Inselbetrieb Der Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf produziert. Der Strom ist daher der Privatsphäre zuzuordnen. Wird der Strom für eine steuerrelevante Tätigkeit verwendet, ist der Strom diesen Einkünften zuzuordnen. VORAUSSICHTLICHE SV-WERTE AB 2015 Werte 2014 voraussichtliche Werte 2015 Aufwertungszahl 1,022 1,027 Geringfügigkeitsgrenze, täglich 30,35 31,17 Geringfügigkeitsgrenze, monatlich 395,31 405,98 Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag 592,97 608,97 Höchstbeitragsgrundlage, täglich 151,00 155,00 Höchstbeitragsgrundlage, monatlich 4.530, ,00 Höchstbeitragsgrundlage, jährlich für Sonderzahlungen 9.060, ,00 (für echte und freie DN) Höchstbeitragsgrundlage, monatlich für freie Dienstnehmer ohne 5.285, ,00 Sonderzahlung Auflösungsabgabe 115,00 118,00 Verringerung des AlV-Beitrages: Bezieher niedriger Einkommen, die gemäß 1 AlVG pflichtversichert sind (also va Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge im letzten Lehrjahr etc), haben nur einen verringerten AlV-Beitrag zu leisten ( 2a AMPFG). Die maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage (Entgelt) beträgt ab der Beitragsperiode Jänner 2015 voraussichtlich: 7 monatliche Beitragsgrundlage DN-Anteil bis 1.280,- 0 % über 1.280,- bis 1.396,- 1 % über 1.396,- bis 1.571,- 2 % über 1.571,- 3 % Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil am AlV-Beitrag beträgt unverändert 3 % der Beitragsgrundlage.

8 PZP INTERN PZP Running Beim diesjährigen WKO-Businesslauf in Linz ging ein flottes Damenteam an den Start (siehe Bild). Bei bestem Laufwetter konnte eine wieder gute Platzierung erreicht werden. Neu bei PZP Wir freuen uns, in diesem Herbst vier neue Mitarbeiter bei uns begrüßen zu können: Nach der Matura an der HAK Ried startete Simone Burgstaller aus Wildenau bei uns. Sie beginnt ihre berufliche Laufbahn ebenso wie Christina Schoibl aus Schildorn (Matura an der HBLW Ried) im Bereich Buchhaltung. Als Berufsanwärterin begann am 1.8. Frau Mag. Carmen Jetzinger aus Aurolzmünster ihre beruflichen Weg bei PZP. Die Juristin konnte bereits Gerichts- sowie Notariatserfahrung sammeln. Neu als Personalverrechner begrüßen wir Herrn Christoph Vogetseder aus Esternberg. Er bringt mehrjährige Erfahrung. Wir freuen uns über die Verstärkung! Prüfungserfolg Andrea Sommereder hat die Personalverrechner-Akademie des Wifi Oberösterreich besucht und im Mai 2014 mit guten Erfolg abgeschlossen. Herzlichen Glückwunsch! Workshops in Kooperation mit ip consult Am Mittwoch, 22. Oktober 2014, veranstaltet im Revital Aspach PZP in Zusammenarbeit mit der Firma ip consult aus Ried i. I. einen Workshop-Tag zu den Themen Mit Klarheit zum Erfolg Positionierung und Markenführung sowie Personalentwicklung wie man gezielt Mitarbeiter gewinnt. Mit Mag. Christian Kaiser und Mag. Hans-Jörg Gramlinger konnten hochkarätige Referenten gewonnen werden. Einladung sowie Detailinfos folgen in Kürze per bzw. per Post. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: PZP Steuerberatung GmbH, Ried im Innkreis Redaktion: Mag. Günter Peer, DI (FH) Florian Knall, Mag. Reinhard Pinkel Layout und grafische Gestaltung: innpuls Werbeagentur, Ried im Innkreis Druck: LAHA Druck, Ried im Innkreis Erscheinungsort: Ried im Innkreis Erscheinungsdatum: September 2014 Member of A-4910 Ried/I., Am Burgfried 14, Tel /89400, Fax DW Internet:

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt.

Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt. Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt. Zeig was du drauf hast! Am 1. Juli startet eine Aktion, wie sie die Schweiz noch nicht gesehen hat. Unter dem Motto Zeig was Du drauf hast! suchen wir den

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Änderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer

Änderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer Rechnungswesen AGENDA Lexware buchalter Seite 1. Zur Agenda zurück Gesetzesänderungen 2015 KroatienAnpG und BMF-Schreiben vom 26.09.2014 BMF-Schreiben vom 20.10.2014 Ausweitung der Regelungen des 13b UStG

Mehr

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

E-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung

E-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung E-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung Projektteam Sondertransporte Land OÖ Version September 2012 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 %%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 Inhalt 1 Grund der Umstellung... 2 2 Was muss umgestellt werden... 2 3 Zeitplan für die Umstellung... 2 4 Einstellung an Geräten

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel

Änderungen zum Jahreswechsel Änderungen zum Jahreswechsel Fernand Dupont, Wirtschaftskammer Wien Änderungen zum Jahreswechsel / Fernand Dupont Steuerliche Änderungen 2013 Stabilitätsgesetz 2012 Abgabenänderungsgesetz 2012 Einkommensteuer

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Kurzleitfaden für Schüler

Kurzleitfaden für Schüler Wie melde ich mich in Schüler Online an? Geben Sie folgenden Link ein: www.schueleranmeldung.de Sie erhalten folgende Anmeldemaske: Mustermann Frank 31.05.1994 Nimmt Ihre Schule nicht an Schüler Online

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Der ebay Treuhandservice Sicherer geht s nicht

Der ebay Treuhandservice Sicherer geht s nicht Sicherer geht s nicht Inhalt 1. Sicher handeln Einleitung... 2 Maximale Sicherheit... 3 Die Schritte im Überblick... 4 Vorteile für Käufer... 5 Vorteile für Verkäufer... 6 2. Auftrag starten Einigung im

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr