2 Durchführung der Zwangsvollstreckung. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte

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1 II. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte Gl. VollstrFord Pfändung Sch. (Gl.) VollstrObj Einziehung Sch. Drittschuldner 61 II. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte 1. Pfändung durch Pfändungsbeschluss (als Teil des "PfÜB") a) zuständig: VollstrG, 828 I, II; 20 Nr. 16, 17 RPflG b) Inhalt: 829 I c) Verfahren aa) Bestimmbarkeitsgebot hins. Gl./Sch. (DS), VollstrFord. und gepfändeter Forderung bb) keine Prüfung des Bestehens der Forderung cc) kein rechtliches Gehör an Schuldner,

2 (1. Forts.: Pfändung durch Pfändungsbeschluss) c) Wirksamwerden aa) mit Zustellung an Drittschuldner (nicht: Schuldner!), 829 III bb) Zustellung erfolgt im Parteibetrieb d) Wirkungen aa) Drittschuldner: Verbot der Zahlung an Schuldner; "arrestatorium", 829 I, 1 bb) Schuldner: Verfügungsverbot; "inhibitorium", 829 I, 2 cc) Gläubiger erwirbt Pfändungspfandecht, 804 dd) Verstrickung ee) Besonderheit: Vorpfändung, 845 = Benachrichtigung durch GV mit Pfändungswirkungen, wenn PfÜB innerh. 1 Monats nachfolgt Verwertung a) durch Überweisung an Gläubiger, 835 I, III aa)... zur Einziehung, 835 I - Auskunftspflicht des VollstrSch, 836 III - Auskunftspflicht des Drittschuldners, 840: - nicht selbst. einklagbar - Haftung bei Unrichtigkeit - Einziehung und Einziehungsprozess bb)... an Zahlungs Statt, 835 II b) in sonstiger Weise, 844 c) Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, 846 ff.: Herausgabe an GV oder Sequester 64 2

3 3. Einschränkungen der Pfändbarkeit a) 865 II 2 i.v.m BGB: (Miet- und Pachtzins-)Forderungen im Haftungsverband der Hypothek => Immobiliarvollstr. b) Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind (Inhaberpapiere, Orderpapiere isv 831, Rektapapiere): Pfändung der Urkunde durch den GV, 808 c) Unübertragbarkeit der Forderung, 851 I d) sozialer Pfändungsschutz: Arbeitseinkommen, 850ff. (+ 54f. SGB I) ( 850c: Alleinst.: ab ca %, 1 Unterh.: ab %, 2 U: ab %, 3 U: ab %, 4 U: ab %, 5 U: ab %; ab 3200 immer alles) Die Vollstreckung in andere Vermögensrechte ( 857 ff.) a) Grundpfandrechte aa) Hypothek: Pfändung der Forderung ( ) bb) Grundschuld: ( 857 VI) b) Anwartschaftsrecht an bewegl. Sachen aa) reine Sachpfändung ( 808) bb) reine Rechtspfändung ( 857, 828 ff.) cc) Doppelpfändung (h.m.) - Sachpfändung ermöglicht Verwertung, Publizitätsakt hindert Rechtserwerb Dritter - Rechtspfändung ermöglicht dem Gl. Zahlung des Restkaufpreises auch gegen Widerspruch des Verkäufers => PfPfandR erstarkt zum PfandR am Vollrecht 66 3

4 III. Die Geldvollstreckung in Grundstücke und Grundstücksrechte 1. Die Zwangsversteigerung ( ZVG) a) Antrag und Beschlagnahme (15, 19, 20, 22 ZVG) b) Gegenstand der Grundstücksbeschlagnahme, 20 ZVG, 1120 BGB aa) Grundstück bb) schuldnereigenes Zubehör cc) übriger Haftungsverband ( 21 ZVG, 1120 ff. BGB) c) Gegenstand der Versteigerung ( 90 ZVG) aa) bb) Umfang der Beschlagnahme ( 55 I, 20f. ZVG) nicht entferntes schuldnerfremdes Zubehör ( 55 II ZVG) 67 d) Das Deckungsprinzip Rangordnung der Rechte ( 10 ZVG) 1. Aufwendungen auf das Grundstück, Verfahrenskosten, öffentliche Lasten (Nrn. 1-3) 2. dingliche Ansprüche, insbes. aus Grundpfandrechten, nebst Zinsen der letzten 2 Jahre (Nr. 4) 3. der persönliche Anspruch des betreibenden Gl. (Nr. 5) 4. ältere Zinsen aus Grundpfandrechten (Nr. 8) 68 4

5 Rangordnung der Rechte wenn persönlicher Gläubiger die ZwV betreibt, bekommt er erst ab einem Erlös von mehr als EUR etwas 69 Rangordnung der Rechte wenn zweitrangiger Grundschuldgl. die ZwV betreibt, bekommt er schon ab einem Erlös von mehr als EUR etwas 70 5

6 Das geringste Gebot ( 44 ZVG) 44 ZVG: alle dem Anspruch des betr. Gl. vorgehenden Rechte müssen gedeckt sein (geringstes Gebot = ) 52 ZVG: diese Rechte werden übernommen 91 I ZVG: nachrangige Rechte erlöschen 71 Das geringste Gebot ( 44 ZVG) 44 ZVG: alle dem Anspruch des betr. Gl. vorgehenden Rechte müssen gedeckt sein (geringstes Gebot = ) 52 ZVG: diese Rechte werden übernommen 91 I ZVG: nachrangige Rechte erlöschen 72 6

7 Das Bargebot 49 ZVG: Mindest-Bargebot = geringstes Gebot (= ) abzüglich der dem Anspruch des betr. Gl. vorgehenden und deshalb bestehen bleibenden Rechte (= ) => (idr = Kosten) Achtung: im Termin wird immer nur Bargebot genannt 73 Das Bargebot Mehrgebot = Betrag, der das Mindestbargebot übersteigt Meistgebot = höchstes Bargebot Mindestgebot = 50% bzw. 70% (auf Antrag e. dingl. Gl.) des 74a, 85a ZVG), jew. nur im ersten Termin Verkehrswerts (s. 74 7

8 2. Die Zwangsverwaltung ( ZVG) 3. Die Zwangshypothek a) Entstehung: 867 ZPO, 13, 17, 29, 39 GBO b) Charakter: 1184 ff. BGB c) Verwertung: 1147 BGB, 867 Abs. 3 ZPO d) Rechtsbehelfe: 71 GBO, 767, 771 ZPO 75 IV. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen ( 883ff.) 1. Herausgabeansprüche ( ) a) Zuständigkeit des GV, 885 I b) Hauptanwendungsfall: Räumungstitel c) bisher h.m.: Titel gegen einen Nichtmieter (z.b. Ehegatten) nicht erforderlich, da das Besitzrecht lediglich ein abgeschwächter Mitbesitz" sei, der von der Fortdauer des Besitzrechts des Mieters abhängig (aa jetzt BGH NJW 04, 3041: entbehrlich nur bei Kindern = Besitzdienern) d) Durchsuchungsanordnung ist nach 758a II entbehrlich e) Schutzvorschriften: 721 [Räumungsfrist bei Wohnraum], 794a [ZV aus Räumungsvergleich], ggf. 765a 2. Ansprüche auf vertretbare/unvertretbare Handlungen und Unterlassungen ( ) 3. Ansprüche auf Abgabe von Willenserklärungen ( 894) 76 8

9 V. Offenbarungsversicherung Bedeutung für den Gläubiger Mittel der Informationsgewinnung für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren Voraussetzung für das Eintreten von Kreditausfallversicherungen Druckmittel Bedeutung für den Schuldner Eintragung in die Schuldnerkartei ( 915 I) Auskünfte an Anfragende Auskunft an Abonnenten Schufa IHK Kündigung von Dispokredit oder Gehaltskonto Verlust jeder Kreditwürdigkeit damit Beschleunigung der Schuldenspirale Berufliche Probleme bei Berufen mit hohem Sicherheitsrisiko quasi nur noch Bargeschäfte möglich 77 a) funktionell (sachlich) Zuständigkeit zur Abnahme der e.v. Eidesstattliche Versicherung nach 807 Eidesstattliche Versicherung nach 883 II Eidesstattliche Versicherung nach 836 II 2 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerl Recht (zb 259 II, 260 II, 261 BGB)...wegen einer Geldforderung...wegen eines Herausgabeanspruches...wegen einer Geldforderung aufgr. einer Forderungspfändung...wegen mat.-rechtl. Auskunfts-Ansprüche Gerichtsvollzieher nach 899 I ZPO, 57 Nr. 2 e GVGA Rechtspfleger, 889 b) örtlich zur Abgrenzung Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftragseingangs seinen Wohnsitz hat 78 9

10 e.v.: Voraussetzungen des 807 I Nr. 1 ZPO 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, unvollständige Befriedigung Erfolgloser Pfändungsversuch In körperliche Sachen Bei bekannten Forderungen ist ein vorheriger Versuch der Forderungspfändung erforderlich (streitig) Nicht älter als 6 Monate Nachweis des Versuchs Durch Pfandabstandsprotokoll Fruchtlosigkeitsbescheinigung des GV Bezugnahme auf Sonderakten eines früheren Versuchs desselben Gerichtsvollziehers 79 e.v.: Voraussetzungen des 807 I Nr. 2 ZPO 807 Abs. 1 Nr. 2, aussichtslose Vollstreckung Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Vollstreckungsversuchs Schuldner amtsbekannt ohne pfändbare Habe Nachweis durch Mitteilung eines GV Vorliegen von Haftbefehlen in anderer Sache Verweis auf die Gerichtsakten Erfolgloser Vollstreckungsversuch in anderer Sache Hinweis auf GV-Akten 80 10

11 Voraussetzungen des 807 I Nr Abs. 1 Nr. 3 Durchsuchungsverweigerung des Schuldners Versuch in den Räumen des Schuldners Schuldner wurde persönlich angetroffen Ausdrückliche Verweigerung des Zutritts durch den Schuldner Nachweis durch GV-Protokoll 81 Voraussetzungen des 807 I Nr I Nr. 4: mehrfaches Nichtantreffen Erfolgloser Vollstreckungsversuch Ankündigung des Zeitpunkt des nächsten Vollstreckungsversuchs Frist von mindestens 2 Wochen Schriftform Belehrung über die Folgen des Nichtantreffens Erneutes Nichtantreffen zum angekündigten Termin Keine Entschuldigungsgründe Nachweis durch Protokoll des GV 82 11

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