Bericht. des Vorstands der Constantin Medien AG mit Sitz in Ismaning und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB

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1 Bericht des Vorstands der Constantin Medien AG mit Sitz in Ismaning und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB über die Vergleichsvereinbarung zwischen der CHUBB Insurance Company of Europe S.E. und der Constantin Medien AG sowie über die Vergleichsvereinbarung zwischen der ACE European Group Limited und der Constantin Medien AG November

2 Inhaltsverzeichnis Definierte Begriffe... 6 A. Vorbemerkung... 8 I. Ausgangslage und Organhaftungsklagen... 8 II. Die Vergleichsvereinbarung mit dem Grundversicherer CHUBB Insurance Company of Europe S.E... 9 III. Die Vergleichsvereinbarung mit dem Exzedentenversicherer ACE European Group Limited... 9 B. Versicherungsrechtliche Situation I. Vertragslage Der Versicherungsvertrag mit der CHUBB (der Grundvertrag oder der CHUBB-Vertrag ) a) Zu dem Versicherungszeitraum b) Gegenstand und Umfang der Versicherung Der Versicherungsvertrag mit der ACE Insurance S.A.-N.V. (der ACE- Vertrag oder der Exzedenten-Vertrag ) a) Zu dem Versicherungszeitraum b) Gegenstand und Umfang der Versicherung Der Versicherungsvertrag mit der HCC Europe II. Umstandsmeldungen III. Gespräche mit Versicherungen IV. Auswirkungen des CHUBB-Vergleichs auf die Exzedentenversicherung bei ACE und die Rückwärtsversicherung bei HCC C. Ersatzansprüche gegen Organmitglieder I. Klagweise geltend gemachte Ansprüche Victory Media: EM.TV./. Victory Media AG, Az. LG München I 21 O 15695/04; Az. OLG München 6 U 3416/ a) Sachverhalt b) Verfahrensgang World of Tosh-Verfahren: Constantin Medien AG./. Florian Haffa, Dr. Sylvia Rothblum, Hans Peter Vriens, Az. des LG München I 5HK O 18333/05, Az. des OLG München 7 U 1785/ a) Sachverhalt

3 b) Rechtliche Würdigung c) Verfahrensgang d) Erfolgsaussichten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs Mr. Baby-Verfahren: Constantin Medien AG./. Florian Haffa, Dr. Sylvia Rothblum, Dr. Ulrich Goebel, Az. des LG München I 5HK O 17701/05, Az. des OLG München 23 U 3753/ a) Sachverhalt b) Rechtliche Würdigung c) Verfahrensgang d) Erfolgsaussichten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs TheatrOCentrO/Tabaluga/Spende-Verfahren: Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Dr. Ulrich Goebel, Franz Prinz von Auersperg und Dr. Nickolaus Becker, Az. LG München I 5HK O 16125/05, Az. des OLG München 7 U 1784/ a) Sachverhalt (1) Haftungskomplex Darlehensvergabe an die TheatrOCentrO GmbH (2) Haftungskomplex Beteiligungserwerb an der Tabaluga GmbH (3) Haftungskomplex Spende an die Peter Maffay-Stiftung b) Rechtliche Würdigung (1) Haftungskomplex Darlehensvergabe an die TheatrOCentrO GmbH (2) Haftungskomplex Beteiligungserwerb an der Tabaluga GmbH (3) Haftungskomplex Spende an die Peter Maffay-Stiftung c) Verfahrensgang d) Erfolgsaussichten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs (1) Haftungskomplex Darlehensvergabe an die TheatrOCentrO GmbH (2) Haftungskomplex Beteiligungserwerb an der Tabaluga GmbH (3) Haftungskomplex Spende an die Peter Maffay-Stiftung Big Guy-Verfahren: Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Az. LG München I 5HK O 18272/05, Az. des OLG München 7 U 1812/ a) Sachverhalt b) Rechtliche Würdigung

4 c) Verfahrensgang d) Erfolgsaussichten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs Formel 1-Verfahren: Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Nickolaus Becker, Az. LG München I 5HK O 19261/ a) Sachverhalt b) Rechtliche Würdigung c) Verfahrensgang d) Erfolgsaussichten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs II. Sonstige Ersatzansprüche gegen Organmitglieder Die anderen in den Umstandsmeldungen genannten Sachverhalte Keine Anhaltspunkte für weitere Organhaftungsfälle bis Regressansprüche infolge kapitalmarktrechtlicher Haftung a) Sachverhalte, die Gegenstand von Aktionärsklagen sind b) Rechtliche Würdigung c) Musterfeststellungsanträge und eventuelles Musterverfahren d) Verfahrensgang (1) Noch rechtshängige Verfahren (2) Rechtskräftig abgeschlossene Aktionärsklagen (3) Risikoeinschätzung (4) Feststellungsklage e) Keine Anhaltspunkte für weitere Haftungsfälle bis Keine Anhaltspunkte für sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzungen der Organmitglieder 1) bis 20) im Zeitraum bis D. Erläuternde Darstellung des Inhalts der CHUBB-Vergleichsvereinbarung I. Parteien des Vergleichvertrages II. Vorbemerkungen des Vertrages III. Zahlung und Fälligkeit der Zahlung (Ziff. 1 und 6.) IV. Organhaftungsverfahren TheatrOCentrO/Tabaluga, Big Guy, World of Tosh, Victory Media und Mr. Baby Erledigterklärung (Ziff. 2.1) Kosten (Ziff. 2.2 Abs. 1 und 2)

5 3. Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus den unter 1. genannten Organhaftungsverfahren (Ziff. 3.2) V. Verfahren Formel Kein Weiterbetreiben des Verfahrens bis Zustimmung der Hauptversammlung der CM und kein Widerspruch durch mehr als 10% (Ziff. 2.3) Abwehrkosten (Ziff. 2.3) Durchsetzungssperre (Ziff. 3.3) VI. Aktionärsklagen Abwehrkosten (Ziff. 2.4) Aktionärsansprüche gegen Organmitglieder (Ziff. 4.2) Regressansprüche gegen Organmitglieder wegen Aktionärsklagen (Ziff. 3.4) VII. Abgeltung aller Ansprüche gegenüber der D&O Versicherung CHUBB ( Ziff. 3.1) VIII. Verzicht der Gesellschaft auf sonstige Ersatzansprüche gegenüber versicherten Personen (Ziff. 3.4) IX. Freistellung von Ersatzansprüchen der ACE X. Aufschiebende Bedingung (Ziff. 6) XI. Schlussbestimmungen Kosten (Ziff. 5) Weitere Schlussbestimmungen. (Ziff. 8) E. Erläuternde Darstellung des Inhalts der Vereinbarung mit der ACE I. Parteien des Vergleichvertrages II. Vorbemerkungen des Vertrages III. Zahlung und Fälligkeit der Zahlung (Ziff. 1 und 5.) IV. Verfahren Formel Erledigterklärung (Ziff. 2.2) Kosten (Ziff. 2.3) Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus den unter 1. genannten Organhaftungsverfahren (Ziff. 3.1) V. Andere Organhaftungsverfahren sowie Aktionärsklagen (Ziff. 2.1) VI. Abgeltung aller Ansprüche gegenüber der D&O Versicherung ACE (Ziff. 3.2)

6 VII. Verhältnis zwischen den Versicherern (Ziff. 3.3) VIII. Aufschiebende Bedingung (Ziff. 5) IX. Schlussbestimmungen Kosten (Ziff. 4) Weitere Schlussbestimmungen (Ziff. 7) F. Gründe für den Verzicht auf die weitergehenden Ansprüche gegen Organmitglieder, die die Versicherungssumme übersteigen I. Finanzielle Situation der Organmitglieder Vollstreckungshindernisse II. Interesse der Gesellschaft G. Auswirkungen der Vergleichsvereinbarungen auf die Gesellschaft I. Auswirkungen einer Zustimmung der Hauptversammlung zu beiden Vergleichsvereinbarungen II. Auswirkungen der Vergleichsvereinbarung mit der CHUBB III. Auswirkungen der Vergleichsvereinbarung mit der ACE Anlagenverzeichnis Anlage 1: Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB OLA 98 Anlage 2: Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB OLA 2003 Anlage 3: Rechtsgutachten von Herrn Professor Dr. Römer Anlage 4: Ergänzende Stellungnahme von Herrn Professor Dr. Römer Anlage 5 Ad-hoc-Mitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom Anlage 6: Ad-hoc-Mitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom Anlage 7: Gewinnwarnung der EM.TV & Merchandising AG vom Anlage 8: Ad-hoc-Mitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom Anlage 9: Übersicht über die noch rechtshängigen Aktionärsklagen Anlage 10: Übersicht über die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Aktionärsklagen Definierte Begriffe Gesellschaft S. 8 EM.TV alt S. 8 World of Tosh-Verfahren S. 8 Mr. Baby-Verfahren 6

7 TheatrOCentrO/Tabaluga/Spende-Verfahren S. 8 Big Guy-Verfahren S. 8 Formel 1-Verfahren S. 8 Organhaftungsverfahren S. 8 kleine Organhaftungsverfahren S. 8 D&O-Versicherung S. 8 CHUBB S. 8 Grundversicherung S. 8 ACE S. 9 Exzedentenversicherung S. 9 CHUBB-Vergleichsvereinbarung S. 9 CHUBB-Vergleich S. 9 Aktionärsklagen S. 9 Aktionärsklageverfahren S. 9 ACE-Vergleichsvereinbarung S. 10 ACE-Vergleich S. 10 Grundvertrag S. 10 CHUBB-Vertrag S. 10 ACE-Vertrag S. 16 Exzedenten-Vertrag S. 16 HCC S. 18 Victory S. 23 Happy Life S. 25 Magma S. 25 Junior.TV S. 41 KirchMedia S. 41 SLEC S. 46 Speed S. 46 Bambino S. 46 MGDS S. 46 Flip-Shares S. 46 CSFB Bridge Loan S. 46 CSFB S. 46 Verzichtszeitraum S. 54 7

8 A. Vorbemerkung I. Ausgangslage und Organhaftungsklagen Die Constantin Medien AG, früher firmierend als EM.Sport Media AG und zuvor firmierend als EM.TV AG (im Folgenden auch die Gesellschaft ), ist die Rechtsnachfolgerin der mit Eintragung in das Handelsregister am 19. April 2004 auf sie verschmolzenen EM.TV & Merchandising AG (im Folgenden auch EM.TV alt ) und hat in dieser Eigenschaft in fünf verschiedenen Verfahren frühere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat wegen Pflichtverletzungen in den Jahren auf Schadensersatz in Anspruch genommen: Constantin Medien AG./. Florian Haffa, Dr. Sylvia Rothblum, Hans Peter Vriens, Az. des LG München I 5HK O 18333/05, Az. des OLG München 7 U 1785/09 World of Tosh (hierzu unten sub C.I.2.) ( World of Tosh-Verfahren ); Constantin Medien AG./. Florian Haffa, Dr. Sylvia Rothblum, Dr. Ulrich Goebel, Az. des LG München I 5HK O 17701/05, Az. des OLG München 23 U 3753/08 - Mr. Baby (hierzu unten sub C.I.3.) ( Mr. Baby-Verfahren ); Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Dr. Ulrich Goebel, Franz Prinz von Auersperg und Dr. Nickolaus Becker, Az. LG München I 5HK O 16125/05, Az. des OLG München 7 U 1784/09 TheatrOCentrO/Tabaluga/Spende (hierzu unten sub C.I.4.) ( TheatrOCentrO/Tabaluga/Spende-Verfahren ); Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Az. LG München I 5HK O 18272/05, Az. des OLG München 7 U 1812/08 - Big Guy (hierzu unten sub C.I.5.) ( Big Guy-Verfahren ) und Constantin Medien AG./. Thomas Haffa, Florian Haffa, Nickolaus Becker, Az. LG München I 5HK O 19261/04 - Formel 1 (hierzu unten sub C.I.6.) ( Formel 1- Verfahren ). In diesem Bericht werden diese Verfahren insgesamt als die Organhaftungsverfahren bezeichnet, als kleine Organhaftungsverfahren werden zusammengefasst bezeichnet World of Tosh-Verfahren, Mr. Baby-Verfahren, TheatrOCentrO/Tabaluga/Spende-Verfahren und Big Guy-Verfahren. Es bestehen zwei Vermögensschadens-Haftpflichtversicherungen für Organe und leitende Angestellte ( D&O-Versicherung ) und zwar eine Grundversicherung über EUR ,12 bei der CHUBB Insurance Company of Europe SE, Düsseldorf (nachfolgend CHUBB ) (die Grundversicherung ), und eine Exzedentenversicherung bei der ACE European Group Limited, Direktion für Deutschland (nachfolgend ACE ) (die 8

9 Exzedentenversicherung ) über EUR ,12. Aufgrund von Abwehrkosten hat sich die Deckung reduziert. Im Einzelnen: II. Die Vergleichsvereinbarung mit dem Grundversicherer CHUBB Insurance Company of Europe S.E. Die Constantin Medien AG hat am 27./28. August 2009 eine Vergleichsvereinbarung mit der CHUBB (nachfolgend auch die CHUBB-Vergleichsvereinbarung oder der CHUBB- Vergleich ) abgeschlossen. Die EM.TV alt und - nach Verschmelzung - auch die Gesellschaft unterhielten bei der CHUBB für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte (D&O- Versicherung). Dieser zu Gunsten ihrer jeweiligen Organe und leitenden Angestellten abgeschlossene Versicherungsvertrag wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2006 gekündigt. Die Gesellschaft hat während dieser Versicherungslaufzeit gegen einzelne Organmitglieder, zu deren Gunsten die D&O-Versicherung abgeschlossen worden war, Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die derzeit noch in den Organhaftungsverfahren vor den Münchener Gerichten anhängig sind. Ferner ist die Gesellschaft Beklagte in zahlreichen Aktionärsklageverfahren, die von den Aktionären auf vorgebliche vorsätzliche Pflichtverletzungen vormaliger Organmitglieder der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft gestützt werden (dazu unter D II 3) (die Aktionärsklagen oder die Aktionärsklageverfahren ). Mit der CHUBB-Vergleichsvereinbarung soll ein Schlussstrich unter die Vertragsbeziehung zwischen der Gesellschaft und der CHUBB und die kleinen Organhaftungsverfahren gezogen werden. Die CHUBB hat dabei zur Bedingung ihrer Vergleichszahlung in Höhe von EUR 30 Mio. gemacht, dass die Gesellschaft auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die versicherten Personen, die von dem Versicherungsvertrag mit der CHUBB sachlich und unabhängig von der Deckungssumme erfasst gewesen wären und bis zum objektiv entstanden sind, verzichtet. Ausgenommen von dem Verzicht sind Ansprüche im Zusammenhang mit den dem Formel 1-Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalten. III. Die Vergleichsvereinbarung mit dem Exzedentenversicherer ACE European Group Limited Um auch noch das Formel 1-Verfahren zu beenden und damit Schadensersatzansprüche und Organhaftungsklagen für den Zeitraum bis zum 01. Januar 2006 umfassend zu 9

10 erledigen, hat die Constantin Medien AG am 04. November 2009 mit der ACE eine zweite Vergleichsvereinbarung (nachfolgend auch die ACE-Vergleichsvereinbarung oder der ACE-Vergleich ) abgeschlossen. EM.TV alt unterhielt bei der ACE für den Zeitraum 03. März 2000 bis 31. Dezember 2000 eine D&O-Versicherung. Dieser zu Gunsten ihrer jeweiligen Organe und leitenden Angestellten abgeschlossene Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von EUR ,12 war als Exzedentenversicherung ausgestaltet mit Deckung je Schadensfall im Anschluss an die Deckung der CHUBB von EUR ,12. Mit der ACE-Vergleichsvereinbarung soll nicht nur ein Schlussstrich unter das Kapitel Organhaftungsklagen insgesamt, sondern insbesondere auch ein Schlussstrich unter die Vertragsbeziehung zwischen der Gesellschaft und der ACE gezogen werden. Die ACE hat dabei zur Bedingung ihrer Vergleichszahlung in Höhe von EUR 27,5 Mio. gemacht, dass die Gesellschaft auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die versicherten Personen aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der Formel 1, die bis zum 31. Dezember 2000 objektiv entstanden sind, verzichtet. In diesem Bericht informiert der Vorstand der Gesellschaft im Detail über die versicherungsrechtliche Situation (Teil B), über die den Vergleichsvereinbarungen zugrunde liegenden gerichtlichen Auseinandersetzungen (Teil C), den Inhalt der Vergleichsvereinbarungen (Teil D), die Gründe der Gesellschaft für deren Abschluss (Teil E) und die Auswirkungen der Vergleichsvereinbarungen im Einzelnen und im Verbund auf die Gesellschaft (Teil F). B. Versicherungsrechtliche Situation I. Vertragslage 1. Der Versicherungsvertrag mit der CHUBB (der Grundvertrag oder der CHUBB- Vertrag ) a) Zu dem Versicherungszeitraum (1) Für die Organmitglieder der EM.TV alt bestand ab bei der CHUBB eine D&O Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB OLA 98 (beiliegend als Anlage 1) und Besonderer Bedingungen mit Versicherungssummen in wechselnder Höhe. 10

11 (2) Die CHUBB ist ein Unternehmen der CHUBB Group of Insurance Companies. Die Muttergesellschaft, The CHUBB Corporation, ist seit 1984 zur amtlichen Notierung an der New York Stock Exchange zugelassen. Die CHUBB Insurance Company of Europe SE ist eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in England & Wales (Companies House, Cardiff/Großbritannien, Nr. SE ) und zugelassen durch die Financial Services Authority. Sie ist in Deutschland mit Niederlassungen in Hamburg, Düsseldorf und München vertreten. Die Düsseldorfer Niederlassung ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB eingetragen. Die Gesellschaft wird vertreten durch zwei geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder von einem geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit dem Company Secretary und bei auf die Zweigniederlassung Düsseldorf beschränkten Geschäften durch einen Prokuristen mit dem Hauptbevollmächtigten oder einem anderen Prokuristen. (3) In der ab bis laufenden Versicherungsperiode betrug die Versicherungssumme mit Änderungsbeginn für vor dem gesetztes Fehlverhalten DM ,00 (EUR ,12) je Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode. Mit Änderungsbeginn wurde für den Versicherungszeitraum bis die Versicherungssumme pro Versicherungsperiode auf DM ,00 (EUR ,57) herabgesetzt. (4) Durch die Verschmelzung der EM.TV alt auf die Gesellschaft wurden die Rechte und Pflichten der EM.TV alt aus dem bestehenden Versicherungsvertrag mit der CHUBB auf die Gesellschaft übergeleitet. Die Gesellschaft und die CHUBB verlängerten die genannte D&O- Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB OLA 2003 (beiliegend als Anlage 2) und Besonderer Bedingungen mit Änderungsbeginn bis mit einer Versicherungssumme von EUR 10 Mio., einem Sublimit für Ansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrats von EUR 5 Mio. und einem Sublimit für vor dem gesetztes Fehlverhalten von EUR je Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode. (5) Die Gesellschaft und die CHUBB verlängerten die D&O-Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB OLA 2003 und Besonderer Bedingungen sodann mit Änderungsbeginn für die Laufzeit bis ein weiteres Mal mit dem Sublimit für vor dem gesetztes Fehlverhalten von EUR je Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode. 11

12 (6) Der Versicherungsvertrag mit der CHUBB wurde durch Kündigung mit Wirkung zum 01. Januar 2006 mit einer Nachmeldefrist von 12 Monaten beendet. b) Gegenstand und Umfang der Versicherung (1) Der D&O-Versicherer CHUBB gewährt Versicherung für den Fall, dass eine der versicherten Personen wegen eines Fehlverhaltens in Ausübung der versicherten Tätigkeiten von einem Dritten oder einem versicherten Unternehmen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Versicherung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche. (2) Versichertes Unternehmen waren ab Vertragsbeginn die EM.TV alt und deren Tochterunternehmen gemäß der Definition in 13 AVB OLA 98 sowie gemäß Besonderer Bedingung Nr. 7 nach Verschmelzung der EM.TV alt auf die Gesellschaft auch diese selbst und ihre Tochterunternehmen gemäß Definition in 12 AVB OLA Tochterunternehmen sind gemäß der Definition in 13 AVB OLA 98 sowie der Definition in 12 AVB 2003 Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtrats- oder sonstigen Leitungsorganen zu bestellen oder abzuberufen, wobei sie gleichzeitig Gesellschafterin ist, oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Gemäß Besonderer Bedingung Nr. 1 gelten in Ergänzung zu 13 AVB OLA 98 als Tochterunternehmen auch ab die HD HaffaDiebold Film und TV Produktion GmbH und die Junior.TV GmbH & Co. KG; mit Wirkung zum die Vorgenannten sowie Junior Publishing GmbH, Yoram Gross-EM.TV Pty Ltd., Sydney, Australien; EM.TV Images SAS, Paris, Frankreich sowie OM-Oktoberfest München, Merchandising, Film- und Fernseh GmbH; 12

13 mit Wirkung zum die Vorgenannten und ergänzend die Jim Henson Productions Inc. mit allen Tochterunternehmen, USA; mit Wirkung zum die Vorgenannten sowie die Junior Verwaltungs GmbH; TTC, LCD (ISR) und Plus Licens AB (S); mit Wirkung zum die Vorgenannten sowie die Planeta Junior S.L. sowie mit Wirkung zum die Junior.TV GmbH & Co. KG; Junior Publishing GmbH; Yoram Gross-EM.TV Pty Ltd., Sydney, Australien; EM.TV Images SAS, Paris, Frankreich; OM-Oktoberfest München, Merchandising, Film- und Fernseh GmbH; Junior.TV Verwaltungs GmbH; Plus Licens AB (S); Jim Henson Productions Inc. mit allen Tochterunternehmen, USA sowie die Planeta Junior S.L. Mit Wirkung zum 01. Januar 2004 gelten als Tochterunternehmen ausschließlich die Gesellschaften, die unter die Definition in 12 AVB OLA 2003 fallen. Mitversicherte Unternehmen sind in Ergänzung zu 12 AVB OLA 2003 mit Wirkung zum die Junior.TV GmbH & Co. KG; Junior TV Veranstaltungs GmbH, Sport 1, DSF, Sportmedia, Planeta Junior S.L., Yoram Gross-EM.TV Pty Ltd., Sydney, Australien sowie HoldCo I und HoldCo II und mit Wirkung zum die Sport 1 GmbH, DSF Deutsches Sport Fernsehen GmbH, Sportmedia Holding GmbH, Yoram Gross-EM.TV Pty Ltd., Sydney, Australien, sowie HoldCo I und HoldCo II. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung der EM.TV alt auf die Gesellschaft ist die Gesellschaft unter Wahrung der Kontinuität mit allen Rechten und Pflichten als Nachfolgegesellschaft der EM.TV alt in den fortbestehenden Vertrag eingetreten. (3) Versicherte Personen sind gemäß der Definition in 13 AVB OLA 98 bzw. 12 AVB OLA 2003 a) (i) Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats und der Geschäftsführung oder ähnlicher Organe nach ausländischen Rechtsordnungen sowie (ii) Prokuristen und sonstige leitende Angestellte der versicherten Unternehmen; für leitende Angestellte gilt die für sie im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung. Gleichgestellt sind die bei ausländischen Tochterunternehmen tätigen Officers sowie Personen mit einer der Prokura entsprechenden Ermächtigung. 12 AVB OLA 2003 bezieht auch Stellvertreter von unter (i) genannten Mitgliedern von Verwaltungsorganen sowie 13

14 sonstige Personen, die in Einzelfällen Organfunktionen vertretungsweise wahrnehmen, mit ein. b) Bei Versicherungsfällen aufgrund eines Fehlverhaltens von versicherten Personen im Sinne von a) die folgenden Personen: aa) Ehegatten der versicherten Personen, wenn und soweit sie ausschließlich aufgrund ihrer Stellung als Ehegatte als Mitbeklagter benannt werden oder bb) Erben, Nachlassverwalter, Betreuer, Pfleger und Konkurs- oder Vergleichsverwalter im Falle des Todes, der Krankheit, Behinderung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der versicherten Personen. c) Alle ehemaligen, gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitnehmer und Angestellten eines versicherten Unternehmens, wenn sie neben versicherten Personen im Sinne von a) bei einem Versicherungsfall als Anspruchsgegner oder Mitbeklagter benannt werden. Unter der Geltung von 12 AVB OLA 2003 gehören die vorgenannten Mitarbeiter nicht mehr zu den versicherten Personen. Zu den Vorstandsmitgliedern und Aufsichtratsmitgliedern der EM.TV alt und der Gesellschaft zählten im versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum bis 31. Dezember 2005 (1) Herr Thomas Haffa als Vorsitzender des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 24. Juli 2001, (2) Herr Florian Haffa als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 3. Dezember 2000, (3) Herr Franz Prinz von Auersperg als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 29. Februar 2000, (4) Herr Dr. Ulrich Goebel als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 20. Dezember 2000, (5) Herr Hans Peter Vriens als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 5. März 2001, (6) Frau Dr. Sylvia Rothblum als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 10. Mai 2001, (7) Herr Rolf Rickmeyer als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. August 2001, (8) Herr Marius Schwarz als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 30. November 2001, 14

15 (9) Herr Rainer Hüther als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 6. März 2001 bis zum 19. April 2004 und als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft in der Zeit vom 5. März 2004 bis zum 31. Dezember 2005 sowie als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 17. November 2003 bis zum 5. März 2004, (10) Herr Werner E. Klatten als Vorsitzender des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 15. September 2001 bis zum 19. April 2004 und als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft in der Zeit vom 5. März 2004 bis zum 31. Dezember 2005 sowie als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 17. November 2003 bis zum 5. März 2004, (11) Herr Dr. Andreas Pres als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 19. April 2004 und als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft in der Zeit vom 17. November 2003 bis zum 31. Dezember 2005, (12) Herr Dr. Nickolaus Becker als Vorsitzender des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 30. März 2001, (13) Herr Professor Dr. Axel Kollar als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 1. August 2001, (14) Herr Professor Dr. Matthias Schwarz als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 1. August 2001, (15) Herr Dr. Bernd Thiemann in der Zeit vom 17. April 2001 bis zum 19. April 2004 als Mitglied und ab 04. Mai 2001 als Vorsitzender des Aufsichtsrats der EM.TV alt und als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 17. November 2003 bis zum 31. Dezember 2005, (16) Herr Professor Roland Berger als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 19. April 2004 und als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 5. März 2004 bis zum 5. Juli 2005, (17) Herr Dr. Ralf Wollburg als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 15. Mai 2003, (18) Herr Dr. Andreas Meissner als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 20. Mai 2003 bis zum 19. April 2004 und als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 5. März 2004 bis zum 5. Juli 2005, (19) Herr Dr. Hans-Holger Albrecht als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 5. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie 15

16 (20) Herr Arthur Bastings als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Zeit vom 5. Juli 2005 bis zum 31. Dezember Soweit in der vorstehenden Aufzählung als Enddatum der 31. Dezember 2005 angegeben ist, handelt es sich nicht um das Datum der Beendigung der Organstellung, sondern um das Ende des versicherungsrechtlich relevanten Zeitraums; die jeweilige Organstellung dauerte darüber hinaus an. (4) Ein Versicherungsfall liegt nach dem für diese vorliegende D&O-Versicherung geltenden sog. claims-made-prinzip vor, wenn während der Versicherungsperiode erstmals gegen versicherte Personen ein Schadensersatzanspruch schriftlich geltend gemacht wird, welcher unter diese Versicherung fällt oder fallen könnte oder wenn gegen versicherte Personen prozessuale Schritte eingeleitet worden sind, aus denen ein unter diese Versicherung fallender Schadenersatzanspruch entstehen könnte. Dazu zählen insbesondere die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, Streitverkündung, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, Erhebung einer Widerklage, Erlass eines Strafbefehls, Einleitung eines sonstigen behördlichen Verfahrens sowie Erlass eines Mahn- oder sonstigen Bescheids, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder haben könnte. 2. Der Versicherungsvertrag mit der ACE Insurance S.A.-N.V. (der ACE-Vertrag oder der Exzedenten-Vertrag ) a) Zu dem Versicherungszeitraum (1) Für die Organmitglieder der EM.TV alt bestand im Versicherungszeitraum 03. März 2000 bis 01. Januar Uhr eine als Exzedentenvertrag ausgestaltete D&O Versicherung bei der ACE Insurance S.A.-N.V., deren Versicherungsbestand zwischenzeitlich auf die ACE übergegangen ist. Die Gesamtleistung des Exzedenten- Vertrages beträgt DM (EUR ,12) je Versicherungsfall und ist für alle Versicherungsfälle des Versicherungszeitraumes auf diese Deckungssumme begrenzt. (2) Der Exzedentenvertrag wurde von der Gesellschaft zum 01. Januar 2001 gekündigt. Die Nachmeldefrist richtete sich nach 2 Abs. 2 der AVB OLA 98 und endete am 01. Januar 2004, 12 Uhr. 16

17 b) Gegenstand und Umfang der Versicherung (1) Der Exzedentenvertrag wurde auf Grundlage des Grundvertrages mit der CHUBB mit der ACE Insurance S.A.-N.V. abgeschlossen. Gemäß den Besonderen Vereinbarungen zum Exzedenten-Vertrag liegen diesem in sinngemäßer Anwendung die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen des Grundvertrages zur Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte mit der CHUBB als verbindlicher Bestandteil zugrunde. Die Deckungssumme des Exzedentenversicherers steht im Anschluss an die anderweitig versicherte Deckungssumme des Grundvertrages in Höhe von DM (EUR ,12) des Grundvertrages zur Verfügung. (2) Die Exzedentenversicherung deckt Schäden aus Schadensfällen, die in ihrer Höhe über die mit dem Grundversicherer CHUBB vereinbarte Deckungssumme in Höhe von DM (EUR ,12) hinausgehen. Mit anderen Worten, der Exzedentenversicherer ACE haftet nur dann, wenn ein Schaden entstanden ist, der höher als DM (EUR ,12) ist, und dann auch nur für den DM (EUR ,12) übersteigenden Betrag. (3) Versichertes Unternehmen waren entsprechend dem Grundvertrag mit der CHUBB - die EM.TV alt und deren Tochterunternehmen gemäß der Definition in 13 AVB OLA 98. Zur Erläuterung des Begriffs der Tochterunternehmen verweisen wir daher auf die obenstehenden Ausführungen sub B. I. 1 b) mit dem Hinweis auf die kürzere Vertragslaufzeit des Exzedentenvertrages bei der ACE bis zum 31. Dezember Mit Wirksamwerden der Verschmelzung der EM.TV alt auf die Gesellschaft gingen auf diese als Nachfolgegesellschaft der EM.TV alt alle Rechte und Pflichten aus dem ACE-Vertrag über. (4) Versicherte Personen sind - entsprechend dem Grundvertrag mit der CHUBB, aber beschränkt auf den kürzeren Versicherungszeitraum bis zum 31. Dezember 2000 gemäß der Definition in 13 AVB OLA die sub B. I. 1 b) abstrakt angeführten Personen. Vorstandsmitglieder und Aufsichtratsmitglieder der EM.TV alt und der Gesellschaft in dem für den ACE-Vertrag versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum bis 31. Dezember 2000 waren: (1) Herr Thomas Haffa als Vorsitzender des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 31. Dezember 2000, 17

18 (2) Herr Florian Haffa als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 3. Dezember 2000, (3) Herr Franz Prinz von Auersperg als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 29. Februar 2000, (4) Herr Dr. Ulrich Goebel als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 20. Dezember 2000, (5) Herr Hans Peter Vriens als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000, (6) Frau Dr. Sylvia Rothblum als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000, (7) Herr Rolf Rickmeyer als Mitglied des Vorstands der EM.TV alt in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000, (8) Herr Dr. Nickolaus Becker als Vorsitzender des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 31. Dezember 2000, (9) Herr Professor Dr. Axel Kollar als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 31. Dezember 2000, (10) Herr Professor Dr. Matthias Schwarz als Mitglied des Aufsichtsrats der EM.TV alt in der Zeit vom 8. August 1997 bis zum 31. Dezember Soweit in der vorstehenden Aufzählung als Enddatum der 31. Dezember 2000 angegeben ist, handelt es sich nicht um das Datum der Beendigung der Organstellung, sondern um das Ende des versicherungsrechtlich relevanten Zeitraums; die jeweilige Organstellung dauerte darüber hinaus an. 3. Der Versicherungsvertrag mit der HCC Europe Mit Wirkung ab 1. Januar 2006 hat die Gesellschaft bei dem Versicherer Houston Casualty Company Europe, Seguros y Reaseguros, S.A. (im Folgenden auch kurz HCC ) eine neue D&O-Versicherung abgeschlossen, deren Deckungssumme sich auf EUR pro Versicherungsfall und insgesamt für die Versicherungsperiode (derzeit: 01. Januar bis 31. Dezember 2009, 24:00 Uhr) beläuft. Die Versicherung besteht für Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode erstmals geltend gemacht werden wegen eines Fehlverhaltens einer versicherten Person während oder vor Beginn des Vertrages, jedoch nicht vor dem 15. September 2001, 12 Uhr (sog. Rückwärtsversicherung). Ist der Vermögensschaden unter einer weiteren D&O-Versicherung oder einem anderen Versicherungsvertrag versichert, steht diese Versicherung im Umfang ihrer Deckungssumme 18

19 und Bedingungen im Anschluss an die von der anderen Versicherung erfolgte Zahlung zur Verfügung, falls die andere Versicherung nicht ausdrücklich als Exzedent zu dieser Versicherung vereinbart wurde. II. Umstandsmeldungen Die Gesellschaft hat der CHUBB vorsorglich mit Umstandsmeldung vom 22. Dezember 2003 (Anlage 2.1 zum CHUBB Vergleich sowie zum ACE-Vergleich) sowie vom 20. Dezember 2005 (Anlage 2.2 zum CHUBB Vergleich sowie zum ACE-Vergleich) Umstände zur Kenntnis gebracht, die zu einem Versicherungsfall führen könnten. Stichpunktartig wurden insbesondere folgende Umstände gemeldet: Fehlverhalten mit Bezug auf die Verletzung von Publizitätspflichten Fehlverhalten mit Bezug auf die Formel-1 Transaktion Vorwürfe mit Bezug auf die TheatrOCentrO GmbH Fehlverhalten mit Bezug auf Beteiligung an der Tabaluga GmbH Fehlverhalten mit Bezug auf eine Spende an die Peter-Maffay-Stiftung Fehlverhalten beim Abschluss des Koproduktionsvertrages Mr. Baby Fehlverhalten beim Abschluss des Koproduktionsvertrages World of Tosh Fehlverhalten mit Bezug auf den Abschluss des Lizenzvertrages Big Guy Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Strafanzeige des Herrn Dr. Becker vom 16. Februar 2005 gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der EM.TV wegen versuchten Prozessbetruges Strafverfahren des Bezirkes Zürich wegen der Durchführung von unerlaubten Glücksspielen Umstände mit Bezug auf die Junior.TV GmbH & Co. KG Umstände mit Bezug auf den Erwerb einer Beteiligung an Plus Licens Umstände mit Bezug auf die Beteiligung an Junior Toys Umstände mit Bezug auf die Beteiligung an Dolce Media Umstände mit Bezug auf die Beteiligung an der TFC Holding GmbH Umstände mit Bezug zum Erwerb der Anteile an Networx Umstände mit Bezug zur Beteiligung an der Constantin Film KG Umstände mit Bezug zur Beteiligung an FJE Film Umstande mit Bezug auf die Beteiligung an TheatrOCentrO Umstände mit Bezug auf die Beteiligung an Talit Umstände mit Bezug auf die Beteiligung an MyToys Umstände mit Bezug zum Erwerb der Restbeteiligung an Publishing Partner GmbH 19

20 In den Aktionärsklagen vorgeworfenes Fehlverhalten - Fehlverhalten mit Bezug auf die Tele-München Gruppe - Fehlverhalten mit Bezug auf Victory Media AG - Fehlverhalten mit Bezug auf die Jim Henson Company - Fehlverhalten mit Bezug auf die Formel-1 Beteiligung - Fehlverhalten mit Bezug auf die Halbjahreszahlen Fehlverhalten mit Bezug auf die Bilanzierung der EM.TV - Fehlverhalten mit Bezug auf Umsatz- und Ergebnisprognosen - Fehlverhalten mit Bezug auf Aktienverkäufe ehemaliger Organmitglieder Zur Information über die Sachverhalte im Einzelnen verweisen wir auf die als Anlage 2.1. und 2.2 zum CHUBB-Vergleich sowie zum ACE-Vergleich beiliegenden wesentlichen Umstandsmeldungen. Der ACE hat die Gesellschaft entsprechend dem kürzeren Versicherungszeitraum innerhalb der Nachmeldefrist gemäß dem zwischen ACE und der Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich die Umstandsmeldung vom 22. Dezember 2003 (Anlage 2.1 zum CHUBB-Vergleich sowie zum ACE-Vergleich) übersandt. In der Nachmeldefrist gemäß dem Versicherungsvertrag mit der CHUBB vom bis wurden von der Gesellschaft keine weiteren Versicherungsfälle angemeldet III. Gespräche mit Versicherungen (1) Auf Anregung des Gerichts und unter Führung von Herrn Vorsitzenden Richter am LG München I Dr. Krenek wurden unter Einbeziehung der beiden Versicherer im Rahmen des Formel 1-Verfahrens (hierzu unten sub C.I.6) Vergleichsgespräche geführt; so u.a. am 16. Januar 2006 sowie am 24. November Zwischen den einzelnen Versuchen einer vergleichsweisen Einigung lagen unterschiedlich lange Zeiträume. Ende des Jahres 2008 gab es erneut ein außergerichtliches Gespräch. (2) Anfang Juni 2009 kam die CHUBB als Grundversicherer auf die Gesellschaft zu und bot im eigenen Namen und zugleich auch im Interesse der versicherten Personen Vergleichsgespräche an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 hat die CHUBB der Gesellschaft ein bindendes Angebot unterbreitet; das bereits die wesentlichen Regelungen für die Vergleichsvereinbarung vom 27./28. August 2009 umfasste, in Nebenpunkten aber noch zu verhandeln war. Die Gesellschaft hat das Vorliegen des verbindlichen Angebots noch am Abend des 30. Juni 2009 im Wege der Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die CHUBB und die 20

21 Gesellschaft haben sich schließlich am 25. August 2009 auf eine abschlussreife Endfassung der Vergleichsvereinbarung verständigt. Nach Beschlussfassung im Aufsichtsrat am 25. August 2009 wurde die endverhandelte Vergleichsvereinbarung mit der CHUBB durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Fred Kogel, handelnd für den Aufsichtsrat, und von den Vorstandsmitgliedern Herrn Bernhard Burgener und Herrn Antonio Arrigoni am 27. August 2009 unterzeichnet. Die CHUBB hat am 28. August 2009, vertreten durch die mit auf die Niederlassung Düsseldorf beschränkter Prokura ausgestattete Prokuristin Andrea Zitzmann sowie den mit auf die Niederlassung Düsseldorf beschränkter Prokura ausgestatteten Prokuristen Bernhard Budde, den CHUBB-Vergleich unterzeichnet. (3) Die Gesellschaft hat den Exzedentenversicherer ACE von den Vergleichsgesprächen mit der CHUBB unterrichtet. Dieser wandte außergerichtlich gegen einen Vergleich mit dem Grundversicherer ohne seine Beteiligung ein, dass dieser ohne seine Zustimmung nicht wirksam abgeschlossen werden könne, dass die ACE im Falle des Abschlusses eines Vergleichs zwischen der Gesellschaft und der CHUBB gegenüber der Gesellschaft von ihren Verpflichtungen aus dem Exzedenten-Versicherungsvertrag frei werde und dass sich die Gesellschaft gegenüber der ACE schadensersatzpflichtig mache. Außerdem hat ACE vorsorglich dem Vergleichsabschluss mit der CHUBB widersprochen. (4) ACE hat sich am 07. Juli 2009 über die Vergleichsgespräche mit der CHUBB informieren lassen und dann zunächst schriftlich und später in den Gesprächen am 21. August 2009 und in einem Gespräch am 24. September 2009 eine gütliche Einigung angeboten. Die Gesellschaft hat ihrerseits Vorschläge zur gütlichen Einigung unterbreitet. Am 20. Oktober 2009 einigten sich die ACE und die Gesellschaft sodann wirtschaftlich auf die Eckpunkte eines Vergleichs auf der Basis einer Zahlung von EUR 27,5 Mio. Nach Beschlussfassung im Aufsichtsrat am 03. November 2009 wurde die endverhandelte Vergleichsvereinbarung mit ACE durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Fred Kogel, handelnd für den Aufsichtsrat, sowie von den Vorstandsmitgliedern Herrn Bernhard Burgener und Herrn Antonio Arrigoni am _04. November 2009 unterzeichnet. Die ACE hat am 04. November 2009, vertreten durch die Prokuristen Martin Schultz und Udo Hansmann, den ACE-Vergleich unterzeichnet. IV. Auswirkungen des CHUBB-Vergleichs auf die Exzedentenversicherung bei ACE und die Rückwärtsversicherung bei HCC (1) Die Gesellschaft hat die rechtlichen Einwände des Exzedentenversicherers gegen den Vergleichsvertrag mit der CHUBB (oben III. (3)) anwaltlich prüfen lassen und zusätzlich 21

22 ergänzend den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof und renommierten Kommentator des Versicherungsrechts Herrn Prof. Dr. Wolfgang Römer mit Schreiben vom 07. August 2009 um eine diesbezügliche rechtliche Stellungnahme gebeten. Dieser stellt zusammenfassend fest, dass die Constantin Medien AG rechtlich nicht gehindert ist, den beabsichtigten Vergleich mit der CHUBB auch ohne die vorherige Zustimmung der ACE abzuschließen. Weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vertrags zu Lasten Dritter noch unter dem eines gesteigerten Treueverhältnisses aufgrund eines Versicherungsvertrages habe die ACE das Recht, den Vergleich zu verhindern oder dessen Abschluss zu behindern, indem sie ihre Zustimmung verweigert. Auf ihre Zustimmung komme es nicht an. Herr Prof. Dr. Römer kommt daher zu dem folgenden Ergebnis: Eine fehlende Zustimmung der ACE kann die Wirksamkeit des beabsichtigten Vergleichs mit der CHUBB nicht beeinflussen. Die ACE hat keinen Anspruch gegen die Constantin Medien AG darauf, dass diese es unterlässt, mit der CHUBB einen Vergleich abzuschließen. Der Deckungsschutz aus der Exzedentenversicherung aus dem Vertrag mit der Constantin Medien AG bleibt von dem beabsichtigten Vergleich unberührt; er geht also nicht verloren. Der Abschluss des beabsichtigten Vergleichs mit der CHUBB verstößt nicht gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot des 7 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung des Grundvertrags. Der Abschluss des Vergleichs stellt keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Constantin Medien AG ist auch nicht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das bei Versicherungsverträgen angenommen wird, gehalten, den beabsichtigten Vergleich mit der CHUBB nicht zu schließen. Der beabsichtigte Abschluss eines Vergleichs mit der CHUBB führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der ACE gegen die Constantin Medien AG. Das Rechtsgutachten von Herrn Professor Dr. Römer liegt diesem Bericht als Anlage 3 bei. Aufgrund rechtlicher Einwendungen der ACE gegen den Inhalt des Rechtsgutachtens hat die Gesellschaft Herrn Professor Dr. Römer um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese liegt dem Bericht als Anlage 4 bei. In der ACE-Vergleichsvereinbarung hat die ACE nunmehr auf die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche gegen die Constantin Medien AG aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss der CHUBB-Vergleichsvereinbarung zwischen der Constantin Medien AG und der CHUBB vom 27./28. August 2009 verzichtet. 22

23 (2) Die sub B.I.3 dargestellte Rückwärtsversicherung der Gesellschaft bei der HCC Europe wird mit dem im ACE-Vertrag vorgesehenen Verzicht der Gesellschaft gegenüber den versicherten Personen für ein Fehlverhalten im Rahmen ihrer Organtätigkeit bis zum 31. Dezember 2005 für diesen Rückversicherungszeitraum gegenstandslos. Da die gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche in den Organhaftungsverfahren sich sämtlich auf Pflichtverletzungen vor dem 15. September 2001 beziehen, kommt dem insoweit keine wirtschaftliche Bedeutung zu. Im Übrigen hat die Gesellschaft keine Anhaltspunkte für das Entstehen von Schadensersatzansprüchen nach diesem Datum (dazu auch unten sub C.II). C. Ersatzansprüche gegen Organmitglieder I. Klagweise geltend gemachte Ansprüche 1. Victory Media: EM.TV./. Victory Media AG, Az. LG München I 21 O 15695/04; Az. OLG München 6 U 3416/06 a) Sachverhalt (1) Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um ein Organhaftungsverfahren, sondern um einen Prozess der Gesellschaft gegen den vormaligen Vertragspartner Victory Media AG, früher firmierend als Victory MediaManagement AG, (im Folgenden auch Victory ). Aufgrund eines Teilvorbehalts- und Teilurteils des LG München I vom 05. April 2006 und einer Widerklage der Victory schienen Schadensersatzansprüche gegenüber vormaligen Organmitgliedern möglich. Auf der Grundlage einer im Juli 2006 von der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz durchgeführten anwaltlichen Begutachtung des Sachverhalts wurde letztlich jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussichten von einer Inanspruchnahme der Organmitglieder Abstand genommen. Der Gesellschaft wurde vom Gericht ein Viertel der von ihr eingeklagten Summe zugesprochen; die Widerklage der Victory wurde abgewiesen. Das Verfahren ist rechtskräftig beendet. Die titulierten Zahlungsansprüche wurden bei der mittlerweile insolventen Victory Media AG i. I. zur Insolvenztabelle angemeldet. (2) Den mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Insbesondere zum Zweck der Refinanzierung von Produktionen im Kinder- und Jugendbereich hat die EM.TV alt am einen Rahmenvertrag mit Victory abgeschlossen, wonach Victory u. a. das exklusive Recht hatte, sich an Produktionen in 23

24 diesem Bereich, die von EM.TV alt produziert oder co-produziert wurden, mit einer vertraglich festgelegten Quote von 50% der auf EM.TV alt entfallenden Quote bei Co- Produktionen und 33% bei Alleinproduktionen der EM.TV alt als (weitere) Co-Produzentin zu beteiligen. Die Rahmenvereinbarung sah vor, dass EM.TV alt hierfür DM 60 Mio. netto zahlbar in fünf gleichen Jahresraten erhalte, wobei die erste Jahresrate in Höhe von DM 12 Mio. mit Unterzeichnung des Rahmenvertrages fällig wurde. Nach dem Rahmenvertrag sollte während der Vertragslaufzeit ein Produktionsvolumen von insgesamt ca. DM 1,5 Mrd. umfasst werden. Die Victory überwies mit Wertstellung 04. Juli 2000 lediglich einen Betrag von DM 5 Mio. und beteiligte sich im Jahr 2000 über den sog. Victory Junior Fonds an mehreren Koproduktionen der EM.TV alt. Am 29. Dezember 2000 kündigte Victory den Rahmenvertrag außerordentlich. Mit der Klage wurden noch offene Beträge aus den vereinbarten Jahresraten 1 bis 3 geltend gemacht. Die Victory begehrte im Wege der Widerklage Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR ,13 nebst Zinsen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenvertrages aus dem Jahre b) Verfahrensgang Die EM.TV AG hat am gegen die Victory einen Mahnbescheid über EUR ,35 (Restbetrag 1. Rate) und am einen Mahnbescheid über EUR (Rate 2 und 3) beantragt. Victory legte gegen beide Mahnbescheide Widerspruch ein. In dem daraufhin stattfindenden streitigen Verfahren hat die Victory Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von insgesamt EUR ,13 erhoben. Das LG München I hat am 05. April 2006 ein Teilvorbehalts- und Teilurteil erlassen und die Victory - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Entscheidung über die von Victory erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR ,35 - verurteilt, an die Gesellschaft EUR ,35 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ferner wurde die Widerklage im Hinblick auf einen der beiden Widerklageanträge in Höhe von EUR ,80 abgewiesen. Die Victory hat am 06. Juni 2006 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. November 2006 wieder zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Das LG München I hat am 13. Dezember 2006 ein Schluss- und Endurteil erlassen, mit welchem das Vorbehaltsurteil vom 05. April 2006 für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage auch im Übrigen abgewiesen wurde. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die Gesellschaft hat aufgrund zweier Aufsichtsratsbeschlüsse vom 16./20. Dezember 2004 in dem Prozess ihren vormaligen Organmitgliedern Herren Thomas und Florian Haffa, Prinz 24

25 von Auersperg, Herrn Dr. Goebel, Herrn Vriens, Herrn Dr. Becker, Herrn Professor Kollar und Herrn Professor Schwarz den Streit verkündet. Die Herren Thomas und Florian Haffa, Prinz von Auersperg und Dr. Becker sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Gesellschaft beigetreten. 2. World of Tosh-Verfahren: Constantin Medien AG./. Florian Haffa, Dr. Sylvia Rothblum, Hans Peter Vriens, Az. des LG München I 5HK O 18333/05, Az. des OLG München 7 U 1785/09 a) Sachverhalt Den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder Herrn Florian Haffa, Frau Dr. Sylvia Rothblum und Herrn Hans Peter Vriens liegt folgender Sachverhalt zugrunde: (1) Am 15./19./28. Juni 2000 wurde ein Co-Produktionsvertrag zwischen EM.TV alt einerseits und Happy Life Animation AB ( Happy Life ) sowie Magma European Scripting House Ltd. ( Magma ) abgeschlossen. EM.TV alt wurde dabei durch ihre damaligen Vorstandsmitglieder Dr. Rothblum und Hans Peter Vriens vertreten. Das damalige Vorstandsmitglied Florian Haffa stimmte den Eckdaten der Produktionsvereinbarung zu. Gegenstand des Co-Produktionsvertrages waren die Herstellung und Verwertung der Zeichentrickserie The World of Tosh. Das Projekt war mit insgesamt rund EUR 7,664 Mio. budgetiert, wovon EM.TV alt 70% (ca. EUR 5,366 Mio.) tragen sollte. Tatsächlich wandte EM.TV alt für die Produktion der Zeichentrickserie einen Betrag von EUR ,80 auf, denen (Stand März 2009) Einnahmen aus Provisionen und Gewinnanteilen in Höhe von insgesamt EUR ,05 gegenüberstehen. (2) Zum Zweck der Refinanzierung von Produktionen im Kinder- und Jugendbereich bestand seit dem ein Rahmenvertrag mit der Victory MediaManagement AG ( Victory ), wonach Victory u. a. das exklusive Recht hatte, sich an Produktionen in diesem Bereich, die von EM.TV alt co-produziert wurden, mit 50% der auf EM.TV alt entfallenden Quote als (weitere) Co-Produzentin zu beteiligen. Victory kündigte den Vertrag am Dazu auch oben sub C.I.1.a). (3) Vor Abschluss des Co-Produktionsvertrages wurde weder ein Beschluss des Gesamtvorstands gefasst, noch wurde die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt. Nach 11 lit. g) der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung für den Vorstand bedurften Investitionen mit einem Volumen von mehr als EUR 5 Mio. im Einzelfall und EUR 10 Mio. 25

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