Auftragsformular Triple-Play Stratmanns Weg

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1 Auftragsformular Triple-Play Stratmanns Weg Auftraggeber Herr Frau Titel Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Vorname, Name Bitte geben Sie Ihre Mobilfunknummer (falls vorhanden) an, damit wir Sie am Tag der Aufschaltung Ihres Anschlusses erreichen können Straße, Hausnummer PLZ, Ort Rechnungsanschrift (falls abweichend vom Auftraggeber) Adresse des Anschlusses (falls abweichend vom Auftraggeber/Anschlussort bei Umzug) Herr Frau Titel Herr Frau Titel Vorname, Name Vorname, Name Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort Triple-Play Stratmanns Weg Ich beauftrage bei der Stadtwerke Herne AG (im Folgenden Stadtwerke genannt) Triple-Play Stratmanns Weg Rufnummernportierung Rufnummern übernehmen (Falls ja, hierzu bitte unbedingt das Formular Portierunsauftrag ausfüllen. Hinweis: Bei der Portierung kann es kurzfristig dazu kommen, dass die Nummern nicht ereichbar sind.) Weitere Leistungsmerkmale zusätzliche Rufnummern (max. 2) 0900 Rufnummern u.a. Sonderrufnummern (vgl. 2 IV der AGB der Stadtwerke Herne AG für Triple-Play Stratmanns Weg ) sind grundsätzlich gesperrt. Zur Entsperrung bitte ankreuzen. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass mit der Nutzung dieser Rufnummern und der damit erreichbaren Mehrwertdienste sehr erhebliche Entgelte entstehen können. Ort, Datum Hardware (Ohne zusätzliche Kosten für Sie.) Breitband WLAN-Router Anschlussaktivierung frühestens am: Unterschrift Auftraggeber/in Digital-TV Receiver Vertragslaufzeit Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Freischaltung Ihres Stadtwerke-Anschlusses und verlängert sich automatisch um jeweils 12 weitere Monate, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Freischaltung des Anschlusses erfolgt schnellstmöglich nach Fertigstellung der Glasfaseranbindung durch die Stadtwerke. PLZ, Ort Teilnehmerverzeichnis und Datennutzung Wir tragen Sie kostenfrei mit Name, Vorname, Straße und Hausnummer plus Rufnummer in ein Teilnehmerverzeichnis ein. Die Vorsätze FAX oder TELEFAX sind ebenfalls kostenfrei. Die Länge des Namens ist auf 80 Zeichen begrenzt. Mein Teilnehmereintrag soll kostenfrei in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis wie folgt veröffentlicht werden: Ja, wie Auftraggeber/in oder Eintrag wie folgt: Für die Veröffentlichung in öffentlichen Telefonbüchern. Für telefonische Auskunftdienste. Nein, kein Eintrag. Veröffentlichung in elektronischen Online-Teilnehmerverzeichnissen. Für die Telefonauskunft: Es soll nur die Rufnummer bekanntgegeben werden (keine Adressdaten). Ich widerspreche der Freigabe meiner Adressdaten für die Inverssuche. Mit der Inverssuche (Rückwärtssuche) kann anhand der Rufnummer eine Auskunft der dazugehörigen Teilnehmerdaten (Name, Anschrift) abgefragt werden. Einwilligungserklärung für zukünftige Produktinformationen Ja, ich möchte von weiteren Angeboten der Stadtwerke profitieren. Ich bin daher einverstanden, dass mich die Stadtwerke über neue Tarife und Produkte telefonisch, per Fax und per elektronischer Post im Rahmen von Werbemaßnahmen ansprechen. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar. Eine Weitergabe meiner Daten an andere Unternehmen außer Tochtergesellschaften der Stadtwerke Herne AG erfolgt hierbei nicht. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber/in Triple Play Stratmanns Weg-Auftrag Seite 1 von 2

2 Einzelverbindungsnachweis und Löschung von Verbindungsdaten Ich beauftrage kostenfrei einen Einzelverbindungsnachweis (EVN): Ja, mit vollständiger Zielrufnummer Nein, kein EVN Ja, mit verkürzter Zielrufnummer. Ich versichere, dass alle Mitnutzer des vertraglichen Anschlusses auf die Erfassung sowie Speicherung der Verbindungsdaten hingewiesen sind, künftige Nutzer unverzüglich darüber informiert werden. Hinweis zum Datenschutz Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Kunden bei Telekommunikationsdiensten ist das TKG und bei Rundfunkdiensten ( Fernsehen ) das TMG i.v.m. dem RStV. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten des Kunden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt. Im Regelfall gelten folgende Grundsätze für die Datenverarbeitung in Abhängigkeit von der jeweils konkret vereinbarten Leistung: Die Bestandsdaten des Kunden werden von den Stadtwerken erhoben und verarbeitet, soweit diese Daten für die Begründung, Änderung und inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit ihm erforderlich sind. Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht oder nach 35 BDSG im Rahmen der handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften für eine Datenverarbeitung gesperrt aufbewahrt. Für Rundfunkdienste ( Fernsehen ) werden nur die Bestandsdaten erhoben und die vereinbarten monatlichen Nutzungsentgelte abgerechnet. Verkehrsdaten der Telekommunikation (einschließlich Internet Access) werden erhoben, verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum Herstellen und Aufrechterhalten der Telekommunikationsverbindung (bzw. Internet-Zugang u.a.) erforderlich ist. Ist eine pauschale Abrechnung der Nutzung vereinbart ( Flatrate ), speichern die Stadtwerke für diese Verbindungen zu Abrechnungszwecken keine Verkehrs- oder Nutzungsdaten. Nur soweit eine nutzungsabhängige Vergütung vereinbart ist (keine Flatrate ), werden Verkehrsdaten der Telekommunikation erhoben, verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum Herstellen und Aufrechterhalten der Leistung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte sowie deren Nachweis (innerhalb der Speicherfrist) erforderlich ist. Die Abrechnungsdaten werden innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Rechnungsstellung vollständig gespeichert. Nach Fristablauf sind die Stadtwerke aus Datenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zugrunde liegenden Verkehrsdaten zu löschen, falls der Kunde nicht fristgerecht Einwendungen erhoben hat. Zur Erhebung der Einwendungen bei Entgelten aus Telekommunikationsverbindungen und der Frist vgl. 45i TKG und 4 der Besonderen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienste. Soweit der Kunde seine Einwilligung erteilt, dürfen die Stadtwerke die Bestandsdaten des Kunden verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung des Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist. Der Kunde wird hiermit unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten (Bestands- und Verkehrsdaten), die er im Auftragsformular einträgt bei den Stadtwerken und bei von ihr beauftragten Dienstleistern zur Erbringung und Abwicklung des Angebots Triple-Play Stratmanns Weg erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Weitere Hinweise zur Datenverarbeitung kann der Kunde bei den Stadtwerken erfragen. Einzugsermächtigung Die vereinbarten Entgelte (Einmalentgelte, monatlicher Grundpreis, Verbindungsentgelte) werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Ich ermächtige die Stadtwerke widerruflich, die Rechnungsbeträge aus dem Vertragsverhältnis von meinem Konto durch Lastschrift einzuziehen. Der Einzug erfolgt zehn Tage nach Rechnungsdatum. Wenn mein nachfolgend genanntes Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Kontoinhaber Kreditinstitut Konto-Nr. Ort, Datum Ich zahle per Überweisung Unterschrift Kontoinhaber/in *Verträge über Preselection, Internet und Ähnliches sind vom Kunden zu kündigen. Speicherung der Verkehrsdaten Eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Telefonentgelte ist nur in dem Umfang möglich, in dem die Verkehrsdaten gespeichert werden Ich wünsche die Speicherung gem. der in den Datenschutzhinweisen aufgeführten Fristen für die Speicherung der Verkehrsdaten (je nach EVN s. Punkt Einzelverbindungsnachweis und Löschung von Verbindungsdaten Ich wünsche die Löschung meiner Verkehrsdaten spätestens nach Rechnungsversand. Hinweis: Die Stadtwerke ist in diesem Fall von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeldrechnung befreit. Verbindliche Auftragserteilung Ich erteile diesen Auftrag gemäß der aktuellen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne AG für Triple- Play Stratmanns Weg. Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist der Anschluss des Gebäudes mit Stadtwerke-eigener Glasfaser. Der Vertrag kommt durch Zugang einer Auftragsbestätigung der Stadtwerke beim Kunden, spätestens jedoch mit der Freischaltung des Anschlusses zustande. Der Kunde ist 21 Tage ab Zugang des Auftrages bei den Stadtwerken an seine Erklärung gebunden. Soweit in diesem Auftrag nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB der Stadtwerke Herne AG Triple-Play Stratmanns Weg für Fernsehen, Telekommunikationsdienste, Internetzugang sowie die aktuelle Preisliste der Stadtwerke für Triple-Play Stratmannsweg, veröffentlicht unter de/stratmannsweg. Mir ist bekannt, dass Call-by-Call und Preselection gegenwärtig nicht möglich sind. Schufa-Einwilligung Gemäß 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne AG für Triple-Play Stratmanns Weg, willige ich ein, dass die Stadtwerke die dort genannten Bonitätsauskünfte einholen. Widerrufsbelehrung Gemäß 3 IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne AG für Triple-Play Stratmanns Weg ist mir bekannt, dass ich diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen ab Erteilung bei den Stadtwerken schriftlich widerrufen kann. Ich bestätige die Kenntnis des Widerrufsrechts durch meine Unterschrift. Hinweis: Angestellte und Handelsvertreter der Stadtwerke sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen. Die Preisliste und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne AG für Triple-Play Stratmanns Weg einschließlich der besonderen Geschäftsbedingungen habe ich erhalten. Bankleitzahl Ort und Datum Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber/in Triple Play Stratmanns Weg-Auftrag Seite 2 von 2

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne AG für Triple-Play Stratmanns Weg Gültig ab Geltungsbereich (1) Die Stadtwerke Herne AG (nachfolgend Stadtwerke ) bieten auf der Basis eines Glasfaserbreitbandnetzes Stadtwerke seinen Kunden digitalen Rundfunk (TV und Hörfunk), Breitbandinternet und Sprachtelefonie (nachfolgend Triple Play- Stratmanns Weg) sowie mit diesen Leistungen zusammenhängende Services an. Stadtwerke erbringen ihr angebotenes Triple-Play ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Auftragsformulars, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend und in den jeweils Besonderen Geschäftsbedingungen bezeichnet als Triple-Play Stratmanns Weg-AGB ) und der für einzelne Angebotsbestandteile anzuwendenden Ergänzungsbestimmungen, und - soweit anwendbar - den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auf diese Bedingungen wird der Vertragspartner (Kunde) bei Vertragsschluss hingewiesen, die der Vertragspartner (Kunde) durch Erteilung des Auftrages oder Inanspruchnahme des Angebots anerkennt. Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in diesem Bereich, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendungen, auch wenn Stadtwerke diese nicht ausdrücklich ablehnt. (2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Auftragsformular und der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, diesen Triple Play Stratmanns Weg-AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen. Soweit die jeweils Besonderen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber diesen Triple Play Stratmanns Weg-AGB enthalten, haben die Besonderen Geschäftsbedingungen vorrangige Geltung. (3) Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (z.b. TNV, TKÜV usw.) und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnectionverträgen und möglichen Fakturierungs- und Inkassoverträgen sowie den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungsgerichte und ggf. anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Dies gilt zudem für die Rundfunkeinspeisungsverträge und die Entscheidung der Landesmedienanstalt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von Stadtwerke zu tragen ist. Änderungen können deshalb zu einer Anpassung des Vertrages nach 313 BGB führen. Kommt der Stadtwerke wegen der Änderungen (z.b. Einführung einer ALL-IP-Zusammenschaltung/ NGN) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Vertragsanpassung nach eigener Wahl vor. 2 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) Stadtwerke behält sich das Recht vor, Änderungen der Triple Play Stratmanns Weg- AGB und der jeweils Besonderen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder weitere Änderungen von Umständen außerhalb des Einflussbereiches der Stadtwerke dies erforderlich machen. Die Änderungen werden vor Wirksamwerden auf der Homepage von Stadtwerke ( veröffentlicht und dem Kunden rechtzeitig in einer Mitteilung (z.b. Brief, ) im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. (2) Soweit die Änderungen zu Ungunsten des Kunden erfolgen und der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann er binnen sechs Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich Widerspruch gegen einzelne oder alle Änderungen erheben. Widerspricht der Kunde gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert fort. Unterbleibt der Widerspruch des Kunden, gelten nach Ablauf der Widerspruchsfrist die geänderten Regelungen. Stadtwerke wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen im Rahmen der Änderungsmitteilung informieren. 3 Vertragsabschluss und Widerruf (1) Alle Angebote von Stadtwerke, sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend. (2) Der Vertrag über das Stadtwerke Triple Play Angebot kommt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Auftragsformulars (Angebot) und der anschließenden Annahme durch Stadtwerke (Auftragsbestätigung), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preislisten nach 8 Abs. 1 dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB sowie diesen Triple Play Stratmanns Weg-AGB und den für die jeweiligen Angebotsbestandteile relevanten Besonderen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. (3) Stadtwerke behält sich vor, den Vertragsschluss von der Vorlage einer Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers oder sonst dinglich Berechtigten, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen. (4) Handelt der Kunde als Verbrauchen im Sinne des BGB, gilt: Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Stadtwerke Herne AG, Kundenservice, Grenzweg 18, Herne. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er Stadtwerke insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertragliche Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihm etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr der Stadtwerke zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für die Stadtwerke mit deren Empfang. (5) Soweit Stadtwerke sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. 4 Leistungsumfang, -änderung und -einschränkung (1) Stadtwerke ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Kommunikations-Infrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem Auftragsformular und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen einschließlich der Triple Play Stratmanns Weg-AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils geltenden Preislisten. (2) Soweit Stadtwerke entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden und dementsprechend nicht zu den entgeltlichen Austauschleistungen zählen, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. (3) Die Leistungsverpflichtung von Stadtwerke gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit Stadtwerke mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden von Stadtwerke beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter, z.b. Fernsehsignale. (4) Stadtwerke behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für Stadtwerke nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist. (5) Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können ausländische Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifischen Besonderheiten oder übertragungstechnische Gegebenheiten dazu führen, dass der Vertrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt werden kann bzw. Anpassungen des Auftragsformulars erforderlich werden. 5 Hardware-Überlassung (1) Der Kunde benötigt zur Nutzung des von Stadtwerke angebotenen Triple Play Produkts zusätzliche Hardware. Der Breitband-/WLAN-Router wird von Stadtwerke dem Kunden leihweise überlassen, der HD Digital Receiver geht bei Vertragsabschluss kostenfrei in das Eigentum des Kunden über. (2) Stadtwerke und Übergabe behält sich vor, die Software/Firmware der überlassenen Hardware und/oder Hardware jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren. Der Kunde hat hierfür Stadtwerke soweit erforderlich entsprechenden Zugang zu gewähren. (3) Der Kunde ist verpflichtet, Stadtwerke über sämtliche Beeinträchtigungen ihrer Rechte an der geliehenen Hardware wie z.b. den Breitband-/WLAN-Router bspw. durch Pfändung, Beschädigung, Verlust oder Fehlkonfiguration unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann Stadtwerke den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. Für die Behebung des Schadens kann Stadtwerke dem Kunden ggf. entstehende zusätzliche Supportkosten in Rechnung stellen. (4) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, den überlassenen, einschließlich der an ihn ausgehändigten Kabel und sonstigem Zubehör auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an die Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, Herne, zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird Stadtwerke dem Kunden diese Hardware einschließlich des genannten Zubehörs als Schadensersatz in Rechnung stellen (siehe Absatz 5). (5) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an dem überlassenen Breitband-/WLAN-Router oder den Verlust des überlassenen Breitband-/WLAN-Router zum Netto-Neuwert. Bei einer Nutzung dieser Geräte von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenes Vertragsjahr 15 % des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Stadtwerke kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 6 Voraussetzung für die Leistungserbringung (1) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist ein Hausanschluss gemäß nachfolgender Besonderer Bedingungen Hausanschluss sowie eine abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose). (2) Sowohl für den Hausanschluss als auch für eine ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde als Leistungsvoraussetzung die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsinhabers einzuholen. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstücknutzungsvertrages gemäß 45 a TKG, der zwischen dem Eigentümer bzw. Rechteinhaber und Stadtwerke geschlossen wird. 7 Leistungstermine und Fristen (1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn Stadtwerke diese ausdrücklich schriftlich bestätigt, der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch Stadtwerke geschaffen hat, so dass Stadtwerke den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sog. Fix-Termine, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. (2) Stadtwerke ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigten, wenn der Kunde auf Verlangen von Stadtwerke nicht innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages ( 6 Abs. 2 S. 2 dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrages kündigt. (3) Der Kunde ist zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn Stadtwerke den Grundstücknutzungsvertrag nicht innerhalb eines Monats unterzeichnet an den Eigentümer bzw. den dinglich Berechtigten übersendet. (5) Geht das Eigentum an dem Grundstück an einen Dritten über, so tritt der neue Eigentü- Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 1 von 6

4 mer in die Rechte und Pflichten aus dem Grundstücksnutzungsvertrag ein. (6) Gerät Stadtwerke in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (7) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von Stadtwerke liegende und von Stadtwerke nicht zu vertretende Ereignisse hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich einzelnen Angebotsleistungen eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von Stadtwerke oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von Stadtwerke autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP`s) eintreten entbinden Stadtwerke für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen Stadtwerke, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als 10 Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet. 8 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Sperre (1) Die vom Kunden zu zahlende Entgelte richten sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Entgelten. In der Regel ergeben sich die gültigen Preise für das Stadtwerke Triple Play Angebot aus der geltenden Preisliste, die dem Auftragsformular beiliegt, die unter ( veröffentlicht ist und in den Geschäftsräumen von Stadtwerke ausliegt. Die im Internet veröffentlichten Angaben haben vorrangige Geltung. (2) Stadtwerke stellt dem Kunden das im Auftragsformular nebst Anlage(n) vereinbarte Stadtwerke Triple Play Angebot und sonstigen Leistungen zu den im Auftragsformular und der/den Anlage(n) genannten Tarifen bzw. Preisen und Konditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung; es umfasst sowohl den Grundpreis als auch die angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Entgelte, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden. Sämtliche Preise beinhalten den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz. Sollte sich der Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuer- oder Urheberrechtsgebührensatz zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ändern, erfolgt eine Anpassung des Endpreises in dem Maße, in dem sich die Umsatzsteuer ändert. (3) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich, jeweils für den Vormonat, sofern im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses tagegenau berechnet. Aufgrund der ggf. erforderlichen netzübergreifenden Berechnung von Vergütungen kann es vorkommen, dass in Ausnahmefällen Entgelte auch später als im Folgemonat innerhalb angemessener Frist abgerechnet werden. (4) Die vereinbarten Entgelte sind monatlich zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Sofern der Kunde Stadtwerke eine Einzugsermächtigung erteilt hat, werden die Entgelte von Stadtwerke im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Der Lastschrifteinzug erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Soweit der Kunde Stadtwerke keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag spätestens 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum im Wege der bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rechnung angegebenen Konto von Stadtwerke gutgeschrieben sein. Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegeben Zahlungsfrist, spätestens aber 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. (5) Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, ist er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine ausreichende Deckung aufweist. Im Falle der Kontounterdeckung stellt Stadtwerke dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung. Stadtwerke ist berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte. (6) Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden pro Mahnschreiben pauschal mit 3,00 berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Stadtwerke der Nachweis eines höheren Schadens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Stadtwerke berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen, es sei denn, dass Stadtwerke im Einzelfall eine höhere Zinsbelastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt Stadtwerke vorbehalten. (7) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Stadtwerke berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der Regelungen des 45k TKG zu sperren. Ebenfalls ist Stadtwerke berechtigt bei Zahlungsverzug sämtliche Internetdienstleistungen bzw. den Kabelfernsehanschluss zu sperren. Die Grundgebühren fallen auch während der Sperredauer an. Die Sperre eines Anschlusses (Telefon oder Internet) wird mit jeweils 20,00 Euro berechnet, falls der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. (8) Stadtwerke»ist«zu Preisänderungen berechtigt. Der Kunde wird von Stadtwerke über Preiserhöhungen im Internet unter der Homepage von Stadtwerke (www. Stadtwerke-herne.de/stratmannsweg) und in einer Mitteilung informiert. Er hat das Recht den Preiserhöhungen innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Nimmt der Kunde sein Widerspruchsrecht in Anspruch, kann Stadtwerke den Vertrag ordentlich kündigen oder nach den bisherigen Bedingungen fortsetzen. Die Preiserhöhung gilt als genehmigt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht; Stadtwerke wird den Kunden auf die Rechtsfolge der Unterlassung des Widerspruchs in der Preiserhöhungsmitteilung gesondert hinweisen. (9) Wird Stadtwerke nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist Stadtwerke berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 2 (zwei) Wochen nicht erbracht, so kann Stadtwerke ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Stadtwerke ausdrücklich vorbehalten. (10) Beanstandungen bzw. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Stadtwerke zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb einer Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als genehmigt. Stadtwerke wird den Kunden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Im Falle von Beanstandungen, die die Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, wird die Stadtwerke eine Prüfung nach 45 i TKG vornehmen. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.b. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst gutgeschrieben oder auf den ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden hin auf sein Konto zurückerstattet. (11) Gegen Ansprüche von Stadtwerke kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (12) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühr. 9 Papierrechnung (1) Voraussetzung für eine elektronische Rechnung ist die gleichzeitige Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden gegenüber Stadtwerke. (2) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von Stadtwerke in Papierform zur Verfügung gestellt. Sämtliche Entgelte sind 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu zahlen. 10 Bonitätsprüfung Ich willige mit meiner Unterschrift unter den Vertrag in die sog. Schufa-Klausel ein, dass die Stadtwerke der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Vertrages übermittelt und Auskünfte über mich von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon werden die Stadtwerke der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Missbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen von den Stadtwerken, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie ich die Stadtwerke gleichzeitig und vorsorglich vom Fernmeldegeheimnis. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Im Falle eines Wohnsitzwechsels dürfen die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt werden. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, Hannover 11 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag ( 3 Abs. 2 dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB) wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat Stadtwerke unverzüglich jede Änderung seines Namens und seines Wohnsitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, Stadtwerke den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen. (2) Der Kunde ist verpflichtet die Stadtwerke-Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet: a) Stadtwerke unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderungen der privaten Nutzung in gewerbl. Nutzung) zu informieren; b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen, sowie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Mißbrauch zu treffen. c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten; d) anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Rechnung zu tragen und diese zu befolgen; e) Stadtwerke erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; f) nach Abgabe einer Störungsmeldung, Stadtwerke durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag. (3) Der Kunde : a) darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück am vorgelagerten Glasfasernetz von Stadtwerke bis zum Übergabepunkt selbst oder von Dritten ausführen lassen. Hierzu gehört auch die Anschaltung der Hausverteilanlage an den Übergabepunkt. Desweiteren dürfen keine Änderungen am Standort und der Software des Breitband-/WLAN Router vorgenommen werden. Änderungen an Standort und Software erfolgen auf Gefahr des Kunden. b) hat Stadtwerke gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der Hausverteilanlage ihr Recht zu verwirklichen, den Kabelanschluss eines Anderen zu sperren bzw. die Sperre aufzuheben. 12 Eigentum von Stadtwerke (1) Stadtwerke bleibt Eigentümer aller Stadtwerke Service- und Technikeinrichtungen, einschließlich der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke und Multiplexer. Stadtwerke installiert diese so, dass sie bestimmungsgemäß wieder von dem Grundstück/Haus entfernbar sind. (2) Der Kunde wird sicherstellen, dass Stadtwerke bei Beendigung des Vertrages Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 2 von 6

5 sämtliche Service- und Technikeinrichtungen abbauen und abholen kann, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. (3) Nach ordentlicher Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten die ihm überlassenen Breitband-/WLAN Router einschließlich Zubehör innerhalb von einer Woche an die Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, Herne, zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird Stadtwerke dem Kunden die nicht zurückgegeben Hardware in Rechnung stellen. 13 Nutzungen durch Dritte (1) Die entgeltliche und/oder gewerbliche Weitergabe der von den Stadtwerke m Rahmen des Stadtwerke Triple Play Angebots zu erbringenden Dienste und jede direkte oder mittelbare Nutzung außerhalb einer sozialadäquaten Nutzung gegenüber Dritten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Stadtwerke gestattet. (2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. (3) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. 14 Verfügbarkeit der Dienste/Gewährleistung (1) Stadtwerke wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen nachgehen und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen. (2) Stadtwerke unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kunden, die telefonisch oder via erreicht werden kann. (3) Hält eine erhebliche Behinderung eines oder mehrerer oder aller im Rahmen des Stadtwerke Triple Play Angebots, erbrachten Dienste die im Verantwortungsbereich von Stadtwerke liegt, länger als eine Woche ohne Unterbrechung an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die Stadtwerke- Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung der vereinbarten Dienste des Stadtwerke Triple Play Angebots insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. 15 Unterbrechung von Diensten (1) Stadtwerke ist berechtigt einen Dienst des Stadtwerke Triple Play Angebots zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. (2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von Stadtwerke voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. (3) Stadtwerke ist berechtig, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen. 16 Haftung und Haftungsbeschränkungen (1) Für Personenschäden haftet Stadtwerke bei Verschulden unbeschränkt. (2) Für sonstige Schäden haftet Stadtwerke, wenn der Schaden von Stadtwerke, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Stadtwerke haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Kardinalspflichten ), begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von ,00 je Nutzer. (3) Für Vermögensschäden, die von Stadtwerke, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und die nicht auf Vorsatz beruhen, ist die Haftung von Stadtwerke gegenüber dem Kunden auf höchstens ,00 je Kunde beschränkt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Absatz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehrere Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höhe steht. (4) Die Haftungsbegrenzung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. (5) Die Haftung der Stadtwerke, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, beschränkt sich auf ,00 je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. (6) Stadtwerke haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Stadtwerke-Leistungen unterbleiben. (8) Stadtwerke haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. (9) In Bezug auf die von Stadtwerke entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. (10) Für den Verlust von Daten haftet Stadtwerke gemäß den Regelungen dieses 16 nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. (11) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Stadtwerke-Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. (12) Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. (13) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. (14) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die Stadtwerke oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Stadtwerke-Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt. 17 Ordentliche und außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zeitpunkt der Nutzungsmöglichkeit der Dienste. (2) Das Recht zur außerordentlichen, d.h. fristlosen, Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde für 2 (zwei) aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als 2 (zwei) Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für 2 (zwei) Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von 75 ), in Verzug kommt, wobei zur Ermittlung des Verzugsbetrages die Berechnungsregel des 3 Abs. 1 der Sprachtelefonie-Bedingungen zur Anwendung kommt, b) der Kunde zahlungsunfähig ist, c) der Kunde in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere nach 11 Abs. 2 S. 2 c) dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB, verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist, d) eine erforderliche Grundstückseigentümererklärung zurückgezogen wird, e) Stadtwerke ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss, f) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt, g) eine Sperre des Anschlusses gemäß 45k TKG mindestens vierzehn (14) Tage anhält und Stadtwerke die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat, h) der Kunde die Telefon-, Internet-, On-Demand- und Pay-TV-Dienste missbräuchlich im Sinne des 6 Abs. 3 und Abs. 5 bzw. 7 Abs. 4 bis 12 der Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Internetzugang (Internet-Bedingungen) nutzt. (3) Verstößt der Kunde gegen die in 11 Abs. (2) a), c) und f) dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB genannten Pflichten, ist Stadtwerke nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 18 Geheimhaltung, Datenschutz (1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die Stadtwerke unterbreiteten Informationen des Kunden mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nicht vertraulich. (2) Stadtwerke wird personenbezogene Daten (d.h. insbesondere die sog. Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen insbesondere des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes sowie des Rundfunktstaatsvertrages in ihrer jeweils neuesten Fassung - und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben und verwenden. Die Verwendung darf hiernach insbesondere erfolgen, soweit die zur Diensteerbringung oder der Abrechnung erforderlich ist oder der Kunde eingewilligt hat. (3) Stadtwerke trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von Stadtwerke mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. 19 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages ist am Wohnsitz des Kunden. (2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (3) An Stelle von Stadtwerke darf ein anderes Unternehmen in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten; sofern Stadtwerke dies dem Kunden schriftlich unter Hinweis auf das folgende Kündigungsrecht anzeigt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Hinweis zu kündigen. (4) Abweichungen von diesen Triple Play Stratmanns Weg-AGB und den jeweils Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Stadtwerke sie schriftlich bestätigt. (5) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte von Stadtwerke, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Triple Play Stratmanns Weg-AGB und den jeweils Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren. Änderungen vorbehalten: Stand Informationen Aktuelle Informationen über Preise und Tarife werden auf stratmannsweg veröffentlicht. Besondere Geschäftsbedingungen für Fernsehen (Fernseh-AGB) 1 Geltungsbereich Stadtwerke AG ( Stadtwerke ) erbringt alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste im Rahmen des Triple Play Angebots (nachfolgend: die Leistungen ) zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Triple Play Stratmanns Weg-AGB gelten, sowie zu den weiteren ergänzenden Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. 2 Anmeldepflicht bei der GEZ Die Anmeldung bei Stadtwerke entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Tonrundfunkoder Fernsehteilnahme bei den Rundfunkanstalten/ Gebühreneinzugszentralen (GEZ). 3 Leistungsumfang (1) Stadtwerke übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 3 von 6

6 a) Hör- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtungen von Stadtwerke mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche und digitale Programme, sowie Pay-TV-Programme. (2) Stadtwerke übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.b. Landesmedienanstalten und Programmanbieter / -veranstalter) ermöglichen. (3) Sofern Stadtwerke Pay-TV-Programme anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten. Insoweit wird auf die Besonderen Geschäftsbedingungen für Pay-TV verwiesen. (4) Stadtwerke behält sich vor das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, sowie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich Stadtwerke um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (5) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil erforderlich. (6) Entspricht die Kundenanlage gemäß 4 Abs. 1 der Hausanschluss-Bedingungen nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß 8 der Hausanschluss-Bedingungen, so ist Stadtwerke für ein reduziertes Programmangebot (Digitale Programme, Pay-TV- Programme, Video-on-demand-Dienste) nicht verantwortlich. 4 Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung der Innenhausverkabelung gemäß den technischen Richtlinien. (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung einzuholen. (3) Der Kunde darf Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu nicht-jugendfreien Sendungen nicht gewähren. 5 Datenschutz Hinsichtlich des Datenschutzes finden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Rundfunkstaatsvertrag Anwendung. Änderungen vorbehalten: Stand Besondere Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienste (TK-Dienste-AGB) 1 Geltungsbereich Stadtwerke AG ( Stadtwerke ) erbringt alle von ihr im Rahmen des Triple Play Angebots angebotenen Telekommunikations-Dienstleistungen ( die Leistungen ) zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Triple Play Stratmanns Weg-AGB gelten, sowie zu den weiteren ergänzenden Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. 2 Leistungsumfang (1) Stadtwerke ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations- Festnetz und Verbindungen zu anderen Festnetzen sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber, sofern eine Zusammenschaltung mit diesen Netzen besteht. Mit der Leistung Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz stellt Stadtwerke eine Anschlussleitung bis zum letzten netzseitig erschlossenen Übergabepunkt am Kundenstandort bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die hausinterne Verkabelung von diesem Übergabepunkt bis zur Telefonanschlusseinheit (TAE) in seinen Räumen einschließlich einer solchen TAE für die Dauer der Vertragslaufzeit unentgeltlich und in funktionsfähigem, den Stand der Technik und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechendem Zustand zur Verfügung zu stellen. Nach gesonderter Vereinbarung kann Stadtwerke diese Verkabelung übernehmen. Die TAE wird dem Kunden von Stadtwerke zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum von Stadtwerke. Die TAE ist vom Kunden nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Die TAE ermöglicht den Anschluss von Endeinrichtungen (z.b. Telefon, TK-Anlage, Faxgerät) zur Übertragung von Sprache und Daten und bietet den Zugang zum jeweils genutzten Teilnehmernetz. (2) Art und Umfang der Leistungen insbesondere die max. Bandbreite, ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Triple-Play Auftrag, der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung und Preisliste, die auch unter eingesehen werden können (vgl. 8 Abs. 1 der Triple Play Stratmanns Weg-AGB). Soweit nicht anderes vereinbart ist, haben der Netzzugang und die Verbindungsleistungen eine mittlere Verfügbarkeit des Zugangssystems von 97% gemittelt über einen Zeitraum von 365 Tagen. Einschränkungen infolge der regelmäßig erforderlichen Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Mittels der Verbindungsleitungen kann der Kunde Verbindungen entgegennehmen und von seinem Anschluss Verbindungen zu anderen Anschlüssen herstellen lassen, soweit eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung zu diesen Anschlüssen besteht. Verbindungen im Stadtwerke-Netz bieten, sofern nichts anderes vereinbart wird ist, eine Übertragung von 64 kbit/s je Kanal und werden von Stadtwerke mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97,0% hergestellt. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von dem Stadtwerke-Anschluss Leistungsmerkmalen und des Internet-Zugangs eingeschränkt sein. Die Leistungen von Stadtwerke unterstützen die üblichen Basisleistungen wie z.b. Rufnummernübertragung (CLIP), Anzeige der Rufnummer des Anrufers (dies muss zusätzlich die TK-Anlage des Kunden unterstützen), Anrufweiterschaltung, Rückfragen/Makeln, Konferenz und Anklopfen. Auf ausdrücklichen Wunsch wird Stadtwerke die Rufnummernübermittlung ständig unterdrücken. (3) Vorbehaltlich der Anmietung von technischen Geräten wie bspw. Telefonendgeräte ist der Kunde für die technische Ausstattung (insbesondere seiner eigenen Endgeräte) ausschließlich selbstverantwortlich. (4) Im Stadtwerke-Netz sind Preselection sowie Call-by-Call und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht (insbesondere sog. Premium-Dienste und telekommunikationsgestützte Dienste i.s.d. TKG sowie Verbindungen über Satellit, also insbesondere folgende Rufnummern: 0900, 0137, 0180, Inmarsat, 118xy) möglich. (5) Stadtwerke behält sich vor, die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und -diensten (z.b. SMS), insbesondere zu den Sonderrufnummern nach Absatz 4 sofern diese vereinbart sind durch externe Dienstleister vornehmen zu lassen. (6) Soweit Stadtwerke eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch genommen werden, informiert Stadtwerke den Kunden auf der Rechnung über die Gesamthöhe der auf die Fremdanbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält darüber hinaus den Namen, die ladungsfähige Anschrift und soweit vorhanden die kostenfreie Kundendiensttelefonnummer des jeweiligen Fremdanbieters. (7) Zahlt der Kunde den die Gesamthöhe der Stadtwerke-Rechnung an Stadtwerke, so ist er von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten Fremdanbietern befreit. Teilzahlungen des Kunden an Stadtwerke werden, soweit der Kunde vor oder bei Zahlung nichts anderes bestimmt hat, auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung zu verrechnen. (8) Auf Wunsch des Kunden wird Stadtwerke netzseitig bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des 3 Nr. 18a TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Diese Sperrung erfolgt für den Kunden kostenlos. Sollte der Kunde eine Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann Stadtwerke für diese Freischaltung eine Gebühr erheben, deren Höhe der gültigen Preisliste entnommen werden kann. 3 Sperre des Zugangs zum öffentlichen Netz (1) Stadtwerke ist gemäß 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekommunikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und - sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vorliegt - die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet und nach 4 Abs. 1 dieser TK-Dienste-Bedingungen beanstandet hat. (2) Gemäß 45k Abs. 4 TKG ist Stadtwerke berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn beim Kunden ein überdurchschnittliches Entgeltaufkommen festgestellt wird oder dieses in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. (3) Stadtwerke ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer des Kunden nach dem in Absatz 4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. (4) Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. (5) Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet. 4 Beanstandungen gegen Rechnungen (1) Beanstandungen bzw. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen oder einzelne in Rechnung gestellte Forderungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch acht Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; Stadtwerke wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Im Falle einer Einwendung nimmt Stadtwerke nach den gesetzlichen Vorschriften des TKG eine Überprüfung vor und wird den Kunden über das Ergebnis informieren. (2) Stadtwerke weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung gemäß 47a TKG an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann, wenn es hinsichtlich der Informationsverpflichtungen nach 43a TKG, der angemessenen Berücksichtigung behinderter Menschen nach 45 TKG sowie der weiteren Verpflichtungen von Stadtwerke nach 45a bis 46 Abs. 2 und 84 TKG zwischen ihm und Stadtwerke zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens können der Homepage der Bundesnetzagentur unter unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff Schlichtung entnommen werden. (3) Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Verkehrsdaten werden von Stadtwerke aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen spätestens 6 Monate nach Versendung der Rechnung gelöscht, sofern der Kunde kein Beanstandungsrecht erhebt. (4) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht werden, trifft Stadtwerke keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Stadtwerke wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung hinweisen. (5) Auf Wunsch erhält der Kunde kostenlos eine detaillierte elektronische Rechnung (vgl. 9 Triple Play Stratmanns Weg-AGB mit einer Einzelverbindungsübersicht, diese Übersicht enthält auch die pauschal mit einer Telefonflatrate abgegoltenen Verbindungen. In der Einzelverbindungsübersicht werden die Zielnummern nach Wahl des Kunden vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern aufgeführt. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung. (6) Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat Stadtwerke Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als 6, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 2 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Tele-kommunikationsnetzen unrichtig ist. (7) Fordert Stadtwerke ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach Absatz 6, so erstattet Stadtwerke das vom Kunden auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens innerhalb von zwei Monate nach der Beanstandung. (7) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden (1) Soweit für die betreffende Leistung von Stadtwerke die Installation eines separaten Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 4 von 6

7 Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde Stadtwerke bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen. (2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet: a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen; b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Telefonnetzes/ ISDN nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden; c) Stadtwerke unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von Stadtwerke dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren. (3) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet: a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von Stadtwerke, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen; b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals Anrufweiterschaltung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal Anrufweiterschaltung aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist; c) dem Beauftragten von Stadtwerke den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit die für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den Triple Play Stratmanns Weg-AGB und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder Stadtwerke zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist. (4) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. (2) a) und b) genannten Pflichten, ist Stadtwerke sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. (5) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden. 6 Telefonflatrate Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Gesprächsverbindungen zu den im Flatrateprodukt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt. Insoweit wird auf die zum Vertragsabschluss gültige Preisliste verwiesen. Die Flatrate umfasst, soweit nicht anders vereinbart, insbesondere keine Ziele zu den sog. Sonderrufnummern vgl. 2 Abs. 4 dieser Bedingungen. Die Flatrate gilt nur zur Nutzung innerhalb der im folgenden Paragraphen genannten besonderen Pflichten innerhalb einer sog. Fair Usage. 7 Besondere Pflichten für Telefonflatrate-Kunden (1) Nimmt der Kunde die von Stadtwerke angebotene Telefonflatrate in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der Stadtwerke-Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll (Fair Usage) und ausschließlich für seinen privaten persönlichen Gebrauch zu nutzen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kunde die Stadtwerke-Infrastrukutur nicht durch weit überdurchschnittliches Telefonverhalten hinaus belastet. Dieses ist gegeben, wenn ein Kunde das monatliche Callvolumen nicht um mehr als einhundert Prozent des Callvolumens überschreitet, das sich als durchschnittliches Callvolumen aus der Stadtwerke-Privatkundengruppe ergibt, die sich vom Callvolumen in den oberen dreißig Prozent befinden. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Telefonflatrate nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde a) Internetverbindungen, sog. Call Through-Dienste (Weitervermittlung zu weiteren Anrufzielen etwa im Mobilfunk oder Ausland) und/oder Chat-Dienste über geografische Einwahlnummern ( Ortsnetznummern ) oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise weitere Telekommunikationsdienstleistungen nutzt, die auch im Rahmen des Flatratetarifs der Stadtwerke zusätzlich entgeltpflichtig wären. b) Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt, c) die Telefonflatrate für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie bspw. Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing, d) gewerblich und/oder unternehmerisch im Sinne des 14 BGB nutzt. (3) Im Falle der übermäßigen (Abs. 1) oder missbräuchlichen (Abs. 2) Nutzung der Telefonflatrate durch den Kunden ist Stadtwerke berechtigt, die Telefonflatrate außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Telefonflatrate von Stadtwerke abonniert hätte. Stadtwerke ist darüber hinaus berechtigt, den Telefonanschluss gemäß den Regelungen der 8 Abs. 7 der Triple Play Stratmanns Weg-AGB und 3 dieser TK-Dienste-Bedingungen zu sperren oder fristlos zu kündigen. 8 Leistungsstörungen und Gewährleistungen (1) Soweit für die Erbringung der Leistungen von Stadtwerke Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt Stadtwerke keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Stadtwerke tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt. (2) Ansonsten erbringt Stadtwerke ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes. (3) Nach Zugang der Störungsmeldung ist Stadtwerke zur schnellstmöglichen Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet. (4) Der Kunde wird in zumutbarem Umfang Stadtwerke oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. (5) Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat Stadtwerke das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen, soweit dem Kunden bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass es sich nicht um eine Störung im Verantwortungsbereich von Stadtwerke handelt. 9 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis (1) Stadtwerke wird personenbezogene Daten (d.h. Verkehrs- und Abrechnungs-/ Bestandsdaten) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen - insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und soweit anwendbar des Telemediengesetzes (TMG) sowie der zugehörigen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils neuesten Fassung - und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, und verwenden. (2) Stadtwerke wird alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen beachten und ihre technischen Einrichtungen entsprechend gestalten. Das Personal von Stadtwerke ist dementsprechend verpflichtet. (3) Stadtwerke speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z.b. nicht innerhalb einer Flatrate9, sogenannte Verkehrsdaten, Daten die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Stadtwerke ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft Stadtwerke gemäß 45 i Abs. 2 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. (4) Stadtwerke erteilt dem Kunden einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form, sofern er dies schriftlich verlangt hat. Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. 10 Rufnummernänderung / Rufnummernmitnahme (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach 66 TKG und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. (2) Stadtwerke trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß 46 Abs. 1 TKG auf Wunsch die ihm durch Stadtwerke zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von Stadtwerke zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur. (3) Bei Kündigung des Triple-Play Angebots mit Stadtwerke bestätigt Stadtwerke die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist Stadtwerke berechtigt, diese Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von Stadtwerke zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu Stadtwerke gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. (4) Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann Stadtwerke ein Entgelt erheben. 11 Teilnehmerverzeichnisse (1) Stadtwerke trägt - wenn der Kunde dies wünscht - dafür Sorge, dass er selbst mit Namen, Anschrift, Beruf und in öffentliche gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse eingetragen wird und Mitbenutzer seines Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, sofern diese der Eintragung vorher schriftlich zugestimmt haben. Der Kunde kann dabei bestimmen, welche Angaben in welcher Art von Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. (2) Stadtwerke darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen. 12 Inverssuche Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat. Stadtwerke weist den Kunden hiermit ausdrücklich daraufhin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und/oder Anschrift (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der Stadtwerke widersprechen kann. Änderungen vorbehalten: Stand Besondere Geschäftsbedingungen für den Internetzugang (Internet-AGB) 1 Geltungsbereich Stadtwerke AG ( Stadtwerke ) erbringt alle von ihr angebotenen Internetdienstleistungen im Rahmen des Triple Play Angebots ( die Leistungen ) zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Triple Play Stratmanns Weg-AGB gelten, sowie zu den weiteren ergänzenden Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. 2 Leistungsumfang (1) Stadtwerke stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen zur Verfügung: a) den Zugang zum Internet über den Zugangsknoten (point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung von Daten (IP-Pakete) zu ermöglichen; b) der Zugang wird je nach Vereinbarung als Internet-Flatrate über separate Zugangstechnik über Stadtwerke als Provider unter Nutzung der Telefonleitung ermöglicht, wobei sich Stadtwerke für die Internet-Flatrate-Produkte eine Einschränkung der Bandbreite für einzelne Internetdienste (z.b. Filesharing) vorbehält; (2) Stadtwerke ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang kann über über den Glasfaserhausanschluss von Stadtwerke (neuer Hausanschluss) realisiert werden. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, obliegt Stadtwerke nicht die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden zugehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften. (3) Stadtwerke vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Inhalte im Internet werden von Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 5 von 6

8 Stadtwerke nicht überprüft. Alle Inhalte, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Inhalte im Sinne Telemediengesetzes (TMG). Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und chat groups. (4) Bei den produktabhängigen Angaben zur Übertragungsgeschwindigkeit im Down- und Upload (Empfangen und Senden) handelt es sich um Maximalwerte. Die Übertragungsgeschwindigkeit wird von Stadtwerke im Rahmen Ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. (5) Stadtwerke ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen von Stadtwerke dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen. 3 Zugangsberechtigung (1) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von Stadtwerke angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von Stadtwerke zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Breitband-/WLAN Router sowie durch ggf. persönliche Passwörter und Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt. (2) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben. (3) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Internetzugang fest, so hat er diesen Stadtwerke unverzüglich mitzuteilen. Nach unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Mitteilung bei Stadtwerke anfallenden nutzungsabhängigen Entgelte nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,00. Der Kunde haftet über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinaus für alle nutzungsabhängigen Entgelte die bis zur unverzüglichen Mitteilung nach Satz 1 dieses Absatzes anfallen, wenn er die unverzügliche Mitteilung schuldhaft unterlässt. (4) Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Internetzugang von Stadtwerke zur schnurlosen Anbindung von PC s, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.b. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen sind Personen im Sinne des 7 Abs. 3 dieser Internet-Bedingungen, zugänglich gemacht wird. 4 Vertragsdurchführung, Pflichten der Parteien (1) Der Kunde hat rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Leistungen von Stadtwerke in seinem Machtbereich auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von Stadtwerke erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere seine eigene technische Ausstattung, die die Nutzung der Leistungen von Stadtwerke ermöglicht. (2) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Protokollfamilie TCP/ IP verabschiedeten Standards übermitteln. Stadtwerke ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen. 5 Verantwortung des Kunden, Fair Usage (1) Nimmt der Kunde die von Stadtwerke angebotene Internetflatrate, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der Stadtwerke-Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll zu nutzen (Fair Usage). Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Kunde die Stadtwerke-Infrastrukutur durch weit überdurchschnittliches Internetnutzungsverhalten hinaus belastet. (2) Die private Internetflatrate darf nicht zu gewerblichen und/oder unternehmerischen Zwecken genutzt werden. Sollte eine gewerbliche und/oder unternehmerische Nutzung ansatzweise festgestellt werden, so werden die Leistungen im Wege des Schadensersatzes nach der jeweils gültigen Preisliste für Geschäftskunden abgerechnet. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens vorbehalten. Die Nutzung der Leistungen für die Internetanbindung eines gewerblich und/oder unternehmerisch genutzten Servers (z.b. für Filesharing) oder größere Netzwerke ist nicht gestattet. Ein solcher Betrieb setzt einen Geschäftskundenanschluss voraus. (3) Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Internet-Zugang nur von Haushaltsangehörigen des Kunden genutzt werden. Insbesondere darf der Zugang keinen öffentlichen Charakter haben. (4) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in s keine Inhalte enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugendmedienstaatsvertrags (JMStV) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Inhalte, die a) als Anleitung zu einer in 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen; b) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden ( 130 StGB); c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt ( 131 StGB); d) den Krieg verherrlichen; e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben ( 184 Abs. 3 StGB); f) oder in anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.v. oder gegen die Freiwillige Selbstkontrolle Telekommunikation e.v. verstoßen. Das Verbot erfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind. (5) Das in Absatz (1) enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Inhalte, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyperlink eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt. (6) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Inhalte (siehe die beispielhafte Aufzählung in Absatz (1)) vom Server herunterzuladen. (7) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von Stadtwerke dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen. (8) Außerdem ist es dem Kunden verboten, s, die nicht an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen. (9) Falls Stadtwerke in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Inhalte verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner s gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, Stadtwerke bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Soweit dies zulässig ist, hat der Kunde Stadtwerke im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden von ihm schuldhaft verursachten Schaden auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat der Kunde Stadtwerke zu ersetzen. (10) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System von Stadtwerke mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist. (11) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen. (12) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen von Stadtwerke ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Andernfalls gilt Absatz (6) entsprechend. (13) Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist Stadtwerke berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 6 Entsprechende Geltung der TK-Dienste-Bedingungen im Übrigen gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienste (TK-Dienste-AGB) entsprechend. Änderungen vorbehalten Stand: Stadtwerke Herne AG Grenzweg Herne Tel.: Fax.: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Horst Schiereck Vorstand: Ulrich Koch Amtsgericht Bochum HRB 9354 Triple Play Stratmanns Weg-AGB Seite 6 von 6

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