Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Neu-Isenburg
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- Gert Keller
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1 5.2.1 Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Neu-Isenburg Aufgrund der 5, 19, 20 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 173), der 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 532), und des Hessischen Kindergartengesetzes vom (GVBl. I S. 450), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Neu-Isenburg - zuletzt geändert durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom erlassen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die durch die Stadt Neu-Isenburg betrieben werden. 2 Zweck (1) Die Kindertagesstätten der Stadt Neu-Isenburg verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Kindertagesstätten ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Bildung und Erziehung. Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kindergärten und Horte. (2) Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Kindertagesstätten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neu-Isenburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertagesstätten. Sie erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertagesstätten oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertagesstätten fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 Begriffsbestimmung Kindertagesstätten dieser Satzung sind Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern. Sie gliedern sich in Kindergärten und Horte. Die Kindertagesstätten können von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zu 14 Jahren genutzt werden. Alle Einrichtungen sind ganztägig geöffnet und bieten ein warmes, den kindlichen Bedürfnissen angepaßtes Mittagessen. Neben dem Versorgungsangebot leisten die Kindertagesstätten einen wesentlichen Beitrag zur Bildung und Förderung der Kinder. Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Die Horte sind familienergänzende Einrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder im Alter von 6-14 Jahren betreut werden. Freizeitgestaltung, Förderung der einzelnen Kinder, Schaffung von Begegnungs- und Rückzugsmöglichkeiten, Gruppenunternehmungen, Essensversorgung, Angebote zur Selbständigkeit und im angemessenen Umfang Hausaufgabenbetreuung sind Inhalte der Hortarbeit. Die Kinder besuchen den Hort in der schulfreien Zeit, zum Teil auch vor Schulbeginn. 4 Aufnahme (1) Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung, soweit Plätze vorhanden sind und die Erziehungsberechtigten in Neu-Isenburg ihren ersten Wohnsitz haben. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Sollten mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sein, erfolgt die Aufnahme nach sozialen Kriterien. Die Gruppenstärke in den Kindertagesstätten beträgt 20 Kinder. Bei der Aufnahme eines behinderten Kindes wird die Gruppenstärke auf 18 Kinder reduziert, bei Aufnahme von zwei behinderten Kindern in derselben Gruppe beträgt die Gruppenstärke 16 Kinder. (2) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Magistrats. Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt der Aufnahme. (3) Am Tag der Aufnahme in den Kindergarten ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme bestehen. Außerdem sind die Impfnachweise vorzulegen.
3 Ausscheiden (1) Die Abmeldung des Kindes kann durch die Erziehungsberechtigten bis zum 20. des Monats zum Monatsende erfolgen. Kinder, die als abgemeldet gelten, können nur ausnahmsweise wieder aufgenommen werden; die Entscheidung hierüber liegt beim Magistrat. (2) Der Anspruch auf Besuch der Kindertagesstätte erlischt, wenn das Kind länger als eine Woche unentschuldigt fehlt. Bei entschuldigtem Fehlen bleibt der Platz nicht länger als sechs Wochen reserviert, außer, wenn dringende Gründe bestehen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die Kindertagesstätte zu stellen. (3) Der Magistrat behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls aus pädagogischen Gründen ein weiteres Verbleiben des Kindes in der Einrichtung nicht geboten erscheint. Vor der Kündigung erfolgt eine Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten. 6 Betrieb (1) Öffnungszeiten der Kindertagesstätten: montags - freitags, jeweils 7.30/8.00 bis 17.00/17.30 Uhr in Zeppelinheim: 7.30 bis Uhr. (2) Die Schließungszeiten (Ferien, Betriebsausflug etc.) werden mit den Eltembeiräten abgesprochen. Die Termine werden jährlich im voraus festgelegt und bekanntgegeben. (3) Die Kinder sollen die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen. (4) In den Kindertagesstätten wird Essen ausgegeben. (5) Sollte bei einem Kind oder in seiner näheren Umgebung eine Infektionskrankheit auftreten, ist die Kindertagesstätte sofort zu benachrichtigen. Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, daß keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
4 Haftung (1) Kindergartenkinder sind gemäß Gesetz über Unfallversicherung der Schüler und Studenten sowie Kindergärten vom nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfälle versichert. Hortkinder sind beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden gegen Unfälle versichert. (2) Die Aufsicht des Trägers beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das Personal auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet, wenn das Kind das Grundstück verlassen hat. Die Aufsichtspflicht des Trägers über die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder erstreckt sich nicht auf den Weg des Kindes von und zur Kindertagesstätte. Für Kinder, die sich unerlaubt vom Grundstück der Kindertagesstätte oder aus der Gruppe entfernen, wird seitens der Stadt keine Haftung übernommen. (3) Die Stadt Neu-Isenburg haftet bei Schäden, die beim Besuch der Kindertagesstätte entstehen, nur, wenn ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. 8 Elternmitwirkung Die Eltern der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken entsprechend den Richtlinien für Eltemmitbestimmung (-mitwirkung) bei den die Kindertagesstätte betreffenden Fragen mit. 9 Elternbeiträge (1) Die Betreuungsbeiträge der städtischen Kindertagesstätten betragen monatlich: 1. Kindergartenplätze: Betreuung von Uhr 120,00 Betreuung von Uhr 92,00 Betreuung von Uhr 58,00 2. Hortplatz, Betreuung bis Uhr 120,00
5 5.2.5 (2) Das Essengeld wird als ein gleichmäßiger Monatsbetrag festgesetzt, von dessen Höhe bereits die vier Wochen Schließungszeit der Kindertagesstätte abgezogen sind sind. Das Essengeld berechnet sich folgendermaßen: Euro-Betrag pro Tag x 5 Tage x 48 Wochen 12 Monate (3) Bei entschuldigtem Fehlen des Kindes wird das Essengeld für jede volle Kalenderwoche, die das Kind fehlt, zurückerstattet. Die Erstattung erfolgt nach Ende des Monats, in dem das Kind fehlte. Für die Schließungszeiten erfolgt keine Rückerstattung. 10 Beitragszahlung (1) Der Beitrag ist bis zum 5. Eines Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überweisen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme und endet durch Abmeldung oder Kündigung. 10a Beitragsfreistellung (1) Schulpflichtige Kinder, die bis zum des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden vom Kindergartenbeitrag für das letzte Kindergartenjahr ab dem befreit. (2) Vorzeitig eingeschulte Kinder werden ab dem rückwirkend beitragsbefreit und die zuviel entrichteten Beiträge erstattet. Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, bleiben auch im diesem Kindergartenjahr beitragsbefreit. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig mit dem ersten und zweiten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht, wird keine Gebühr erhoben. 11 Ermäßigung des Beitrages (1) Besuchen mehrere Kinder derselben Familie gleichzeitig einen Kindergarten oder Hort in Neu-Isenburg, in städtischer oder kirchlicher Trägerschaft, ermäßigt sich der Beitrag wie folgt: Für das zweite Kind sind 50 % des Beitrages zu zahlen. Alle weiteren Kinder werden beitragsfrei gestellt. (2) Auf die Möglichkeit der Beitragsübernahme durch den Kreisausschuß des Landkreises Offenbach gemäß den 22 und 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wird hingewiesen.
6 5.2.6 (3) Eltern, deren anrechenbares Einkommen die Grenze für eine Übernahme der Betreuungsbeiträge durch den Kreis Offenbach um bis zu 260,00 monatlich übersteigt, erhalten eine Beitragsermäßigung von zwei Drittel. Die Ermäßigung beträgt ein Drittel, sofern die Einkommensgrenze um bis zu 520,00 monatlich überschritten wird. (4) Der Magistrat kann zur Vermeidung besonderer Härten den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen oder stunden ( 163, 227 AO) (5) Kann ein Kind wegen Erkrankung die Kindertagesstätte länger als 14 Tage nicht besuchen, kann der Beitrag für die Zeit der Erkrankung erlassen werden. Der Antrag ist, mit ärztlicher Bescheinigung, beim Magistrat zu stellen. (6) Bei ausländischen Kindern besteht die Möglichkeit, während eines Heimaturlaubs, der mindestens zwei Monate, höchstens jedoch drei Monate dauert, den Beitrag auf 25 % zu reduzieren. Der Antrag ist beim Magistrat zu stellen. 12 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Die Satzung vom tritt zum außer Kraft. Neu-Isenburg, den 15. Dezember 1993 DER MAGISTRAT der Stadt Neu-Isenburg i.v. ( D e p p e r ) Erster Stadtrat - veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt am Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom , veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 04. und (in Kraft getreten am ) - 1. Nachtragssatzung vom a neu veröffentlicht in der StadtPost vom (in Kraft getreten rückwirkend zum )
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