Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Strom- und Erdgasnetz

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1 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Strom- und Erdgasnetz der Stadtwerke Wernigerode GmbH, nachstehend Netzbetreiber genannt. 1. Grundsätzliche Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die eichrechtlichen Vorgaben) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber seine entsprechende Sachkunde in geeigneter Weise nachzuweisen. Die weiteren personellen, wirtschaftlichen oder technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetreiber regeln sich nach etwaigen Festlegungen durch die BNetzA gemäß 13 Nr.1 MessZV. Dem Messstellenbetreiber sind die Anforderungen der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie Metering Code bekannt und hat den formulierten Anforderungen dieser Richtlinie zu entsprechen. Die Messstelle muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Messstellen im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen. (z. B. Zähleranschlussschränke nach der VDN- Richtlinie Anschlussschränke im Freien ). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und ggf. weiteren sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort der Messeinrichtung ist sicherzustellen. Die erforderlichen Montage- und Sicherheitsabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel oder Ablesbarkeit) sind einzuhalten. Der Messstellenbetreiber hat beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs-, Anschlussnutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden Anforderungen an die Messstelle zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind ggf. vorab mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Grundlage für diese Mindestanforderungen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen, die anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen. Besonders sind nachfolgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DIN(en) / VDN-/ VDE- / FNN- / BDEW- / DVGW- Bestimmungen / DVGW- Arbeitsblätter Festlegungen der Bundesnetzagentur PTB Richtlinien Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) SWW_TMA-Mess_Strom_Gas_ von 5

2 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) Bundesimmisionsschutzgesetz Energie-Wirtschaftsgesetz (EnWG) EWG-Richtlinie MID (Measuring Instrumentals Directive) Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers BDEW Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung Metering Code Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich Technische Anschlussbedingungen der entsprechenden Spannungs- oder Druckstufe 2. Sicherheitstechnische Anforderungen Die Messstelle ist so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit sowie die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage gewährleistet ist. Die erforderlichen Zulassungen der Geräte nach ATEX-Richtlinie müssen vorhanden sein. 3. Messtechnische Anforderungen Eingesetzte Arbeitszähler müssen für eine direkte Ablesung durch fachunkundige und beauftragte Personen geeignet sein. In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe der leistungsbegrenzenden Bauteile zu berücksichtigen (z.b. Sicherungselemente, Druckregler). Grundsätzlich ist die Messung in der entsprechenden Anschlussspannungs- oder Anschlussdruckebene zu realisieren. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in der Mittelspannungs- oder Mitteldruckebene ist mit dem Netzbetreiber rechtzeitig vorab abzustimmen. (gilt nur für Strom) Die vom Messstellenbetreiber eingesetzten Wandler müssen geeicht sein (Nachweis durch Eichschein) und sind dem Netzbetreiber auf Verlangen nachzuweisen. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltungen aufzubauen. Die Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt mindestens 16 ka. An die Sekundärleitungen von Wandlern (Zählkern, Wicklung), über die die Messung angeschlossen ist, dürfen keine Zusatzeinrichtungen die nicht der direkten Abrechnungsmessung dienen angeschlossen werden. SWW_TMA-Mess_Strom_Gas_ von 5

3 (gilt nur für Erdgas) Der Netzbetreiber ist grundsätzlich für das den Messdruck bestimmende Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Er bestimmt damit den Messdruck. Die eingesetzten Messgeräte müssen dem in Betrieb maximalen möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist dem Netzbetreiber auf Verlangen nachzuweisen. Druckmessumformer müssen als Absolutdruckaufnehmer ausgeführt werden. Balgengaszähler sind bis zu einem Druck von 25 mbar zulässig. 4. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten Es sind die vom Lieferanten vorgegebenen Tarifschaltzeiten und Feiertagslisten zu realisieren. Als Steuereinrichtungen sind vorzugsweise als plombierbare Tarifschaltuhren mit Dreipunktaufhängung einzusetzen. Bei Lastgangzählern ist, sofern möglich, kein externes Tarifschaltgerät vorzusehen. Der Einsatz von anderen Techniken ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 5. Identifikationsnummern von Messeinrichtungen Bis zur Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationssystems wird der Messstellenbetreiber Zähler wie folgt kennzeichnen und führen. Die Identifikationsnummer besteht aus EigentumsID, Trennzeichen, Eichjahr, Energieart, Typ/Größe, Bauform sowie den letzten fünf Stellen der Fabriknummer. Die Identifikationsnummer ist 15-Stellig auszuführen. Eigentums ID Trenn- Zeichen Eichjahr Energieart Typ / Größe Bauform Identnr Stellig 1-Stellig 4-Stellig 1-Stellig 2-Stellig 1-Stellig 5-Stellig 1=Netzbetreiber 9=Messstellenbetreiber Minus 1=Strom 2=Erdgas 01=WS 02=DS 04=G4 10=G10 0=Direkt 1=Einstutzen 2=Zeistutzen Die letzten fünf Stellen der Fabriknr. des Herstellers Abbildung 1: Systematik der Identifikationsnummer Die vollständige Liste der Systematik wird vom Netzbetreiber bereitgestellt. SWW_TMA-Mess_Strom_Gas_ von 5

4 Die Messeinrichtung ist mit der Marktpartneridentifikationsnummer des Messstellenbetreibers oder einem Eigentumsvermerk in Klartext zu kennzeichnen. (z.b. Eigentum der Stadtwerke Wernigerode GmbH) Diese Eigentumskennzeichnung ist auch für alle Zusatzeinrichtungen anzuwenden. 6. Kommunikationseinrichtungen Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers oder Mengenumwerters, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. 7. Geräteanforderungen bei Smart Metering Es sind nur Zähler zum Einsatz zu bringen, die mindestens die Anforderungen der Bundesnetzagentur und des jeweils gültigen FNN-Lastenheftes für EDL*-Zähler erfüllen. 8. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen sind vom Messstellenbetreiber nachfolgende Anforderungen zu erfüllen. Die Inbetriebnahme hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, andernfalls bis zur Haupt- oder Verteilersicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten erfolgen. Die Inbetriebnahme der Anlage nach dieser Trennvorrichtung erfolgt durch das vom Anschlussnutzer beauftragte und im Verzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Errichterunternehmen. Als Errichterbestätigung verwendet der Messstellenbetreiber für jede Messeinrichtung das auf veröffentlichte Formular Inbetriebsetzung" der Stadtwerke Wernigerode GmbH. Zur Meldung von Geräteeinbau, -wechsel oder -ausbau verwendet der Messstellenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgegebenen Zählerprotokolle. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen in Mittelspannung / Mitteldruck sind zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber konkret abzustimmen. SWW_TMA-Mess_Strom_Gas_ von 5

5 9. Plombenverschluss Ungemessene und / oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Dies erfolgt durch Übergabe einer Aufstellung der verwendeten Plombenmatrizen an den Netzbetreiber. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist der Plombenverschluss unverzüglich wieder herzustellen. 10. Änderung des Zählverfahrens oder Tarifierung Das Zählverfahren oder die Tarifierung wird vom Netzbetreiber/Lieferanten vorgegeben. Zählverfahren bzw. Tarifierung können nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Bezüglich der Fristen und der Abwicklung einer Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung stimmen sich der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber rechtzeitig im Voraus ab. 11. Ausnahmen Ausgenommen von den hier aufgeführten Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten, an Speicheranlagen, Messeinrichtungen zur Gasbeschaffenheit, sowie Trenn- und Absperreinrichtungen für die Messeinrichtung sowie Filteranlagen, Druckabsicherung und Druck-/ Mengenregelung. SWW_TMA-Mess_Strom_Gas_ von 5

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