Sozialleistungen Wann das Amt Ansprüche auf Altersrücklagen erhebt. 1. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen

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1 Seite 1 von 6 Stand Februar Von Rolf Winkel Sozialleistungen Wann das Amt Ansprüche auf Altersrücklagen erhebt Wer im Alter finanziell einigermaßen abgesichert sein will, muss Rücklagen bilden. Pech nur, wenn man vor dem Ruhestand auf Sozialleistungen angewiesen ist. Denn dann heißt es möglicherweise Entsparen. Ist also unter Umständen alles Sparen umsonst? Bei jeder Sozial- und Versicherungsleistung gilt eine andere Regel. Hier ein Überblick. 1. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen 1a. Arbeitslosengeld I Hierauf haben Arbeitslose unabhängig vom eigenen Vermögen oder dem Verdienst oder Vermögen des Ehepartners einen Rechtsanspruch, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens zwölf Monate oder länger sozialversichert beschäftigt waren. Auch Einkünfte aus Vermögen - Zinsen oder Miete - werden auf das ALG I nicht angerechnet. 1b. Krankengeld Weder Vermögen noch Einkünfte aus Vermögen werden angerechnet. 1c. Erwerbsminderungsrente, Altersrente Weder Vermögen noch Einkünfte aus Vermögen werden angerechnet. 1d. Hinterbliebenenrente Vermögen wird nicht angerechnet. Auch vermögende Witwen oder Witwer können also Hinterbliebenenrente erhalten. Aber: Einkünfte aus Vermögen, also Zins- und Mieteinnahmen werden auf die Rente angerechnet. 2. Kindergeld Elterngeld Bei beiden Leistungen spielt Vermögen keinerlei Rolle. Auch Einkünfte aus Vermögen werden nicht berücksichtigt, wenn die zuständigen Ämter prüfen, ob Anspruch auf eine der genannten Leistungen besteht. 3. Bafög 3a. Bei den Eltern Das Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt, wenn die Bafög-Ämter prüfen, ob ein Kind Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Aber: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (genauer: der Überschuss hieraus) sowie Kapitaleinkünfte gelten als anrechenbares Einkommen. 3b. Bei den Kindern Für alleinstehende Studenten gilt ein Vermögensfreibetrag von Euro. Wer

2 Seite 2 von 6 Sozialleistungen mehr hat, dessen Bafög wird gekürzt bzw. ganz gestrichen. Für Ehepartner und Kinder von Studierenden kommen noch weitere Freibeträge in Höhe von jeweils Euro hinzu. Verheiratete mit einem Kind dürfen damit Euro an Rücklagen besitzen. Anders als bei einigen anderen Sozialleistungen werden beim Bafög Vermögen und Schulden miteinander verrechnet. Wer Euro Ersparnisse und gleichzeitig Euro Schulden hat, besitzt nach der Rechnung der Bafög-Ämter damit Rücklagen in Höhe von Euro und kann damit Ausbildungsförderung bekommen. Geregelt ist dies in Paragraf 28 Absatz 3 Bafög. Wichtig: Die Bafög-Schulden können dabei nicht mit dem aktuellen Vermögen verrechnet werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2010 (Az.: 5 C 3/09) zählt auch ein PKW (und in der Logik des Urteils genauso ein Motorrad) ohne Abzug von Freibeträgen zum Vermögen der Bafög-Antragsteller. Auch Wohneigentum dürfen die Studenten besitzen. Es muss allerdings selbst genutzt werden und angemessen sein. Der Regelgrenzwert für die Größe einer angemessenen Wohnung beträgt für eine vierköpfige Familie 120 Quadratmeter und vermindert sich um 20 Quadratmeter pro Person, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird. Im Klartext: Die Eigentumswohnung eines alleinstehenden Studenten darf höchstens 60 Quadratmeter groß sein. Für Häuser gelten jeweils um zehn Quadratmeter höhere Sätze. Diese Werte hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rundverfügung vom 25. Januar 2002 veröffentlicht (Az./Gz /02). Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main kam am 12. August 2003 zu ähnlichen Werten, es machte allerdings keinen Unterschied zwischen Eigentumswohnungen und Häusern. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung böten die Wohnflächengrenzen des inzwischen aufgehobenen Paragrafen 39 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) einen Anhaltspunkt. Danach gelte für einen Vier-Personen-Haushalt ein Grenzwert von 130 Quadratmeter, pro Person mehr oder weniger sei ein Zu- bzw. Abschlag von 20 Quadratmeter vorzunehmen. Das Gericht gestand damit einem Studenten eine Eigentumswohnung von 70 Quadratmeter zu. Da im entschiedenen Fall die Wohnung mit 83 Quadratmeter um 13 Quadratmeter zu groß war, rechnete das Gericht dem Studierenden 13/83 des Wertes der Eigentumswohnung als Vermögen an. 4. Wohngeld Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden. So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den regional unterschiedlichen Wohngeldanträgen meist nicht gefragt. 4a. Erhebliches Vermögen Erhebliches Vermögen steht allerdings so die Wohngeldbroschüre des Bundesbauministers einem Wohngeldanspruch entgegen. In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2009 zum Wohngeld findet sich unter eine Regelung zur Ablehnung wegen erheblichen Vermögens und unter eine Definition des erheblichen Vermögens. Die Regelung soll allerdings eher zurückhaltend angewandt werden. Denn die Vorschriften bestimmen: Ein Wohngeldantrag soll wegen erheblichen Vermögens nur dann als missbräuchlich abgelehnt werden, wenn keine anderen einfacheren Möglichkeiten der Ablehnung bestehen. Zudem gilt danach: Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen. Solche Anhaltspunkte liegen vor, wenn Antragsteller höhere Zinseinkünfte erzielen.

3 Seite 3 von 6 Sozialleistungen Achtung: Zinseinkünfte, nach denen im Antrag auf Wohngeld gefragt wird, sollten Antragsteller in jedem Fall angeben schon allein weil damit zu rechnen ist, dass diese Angaben per Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen geprüft werden. Erhebliches Vermögen ist nach Punkt der Richtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Beispiel: Eine vierköpfige Familie kann mit einem verwertbaren Vermögen von Euro Wohngeld bzw. als Eigentümer den Lastenzuschuss erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4b. Verwertbares Vermögen Die genannten Grenzwerte für Ersparnisse von Wohngeld-Antragstellern sind allerdings umstritten. Auch wer ein deutlich höheres Vermögen hat, kann ggf. Wohngeld oder den Lastenzuschuss erhalten muss dies allerdings unter Umständen auf dem Rechtsweg durchsetzen. Dabei kann man sich auf ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011 stützen. Dieses bezifferte den Vermögensgrenzbetrag, bis zu dem der staatliche Mietzuschuss gezahlt wird, bei einem Alleinstehenden auf ca Euro. Wer mehr besitzt, geht danach beim Wohngeld leer aus auch wenn das Einkommen des Betroffenen niedrig ist. Da im Wohngeldgesetz keine Vermögensgrenzbeträge genannt sind, bezog sich das Verwaltungsgericht auf die Begründung, mit der der Bundesrat 1999 erfolgreich die Einfügung des Ausschlusstatbestandes erhebliches Vermögen ins Wohngeldgesetz verlangt hatte. Der Bundesrat hatte sich dabei auf die Freibeträge nach Paragraf sechs des Vermögenssteuergesetzes bezogen (BT- Drs. 16/6543, S. 118). Nach den Regelungen des Vermögenssteuergesetzes (VStG), das nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91) seit Anfang 1997 nicht mehr angewandt wird, unterliegt bei uneingeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen derjenige Vermögensbetrag der Vermögenssteuer, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt (Paragraf neun VStG). Die im Juni 1993 festgelegten und seitdem nicht mehr angepassten Freibeträge betragen dabei nach Paragraf sechs Vermögenssteuergesetz DM (was Euro entspricht) bzw. das Doppelte im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten, für jedes Kind DM sowie weitere DM, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Die Berliner Kammer urteilte, ein Überschreiten der genannten Beträge begründe im Prinzip eine Art Regelvermutung einer nicht vorliegenden Bedürftigkeit im Sinne des Wohngeldgesetzes. Das Gericht folgte damit im Prinzip Nr Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2009 zum Wohngeld nicht jedoch in den dort angesetzten Beträgen. Es verlangte nämlich eine Korrektur um entsprechende Anpassungsbeträge, wobei die Entwicklung der Verbraucherpreise entsprechend der Zeitreihe des Statistischen Bundesamtes ( Preise Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Lange Reihen ab 1948 ) zugrunde zu legen sei. Da die Verbraucherpreise von Juni 1993 bis Ende 2009 (auf diesen Zeitpunkt bezog sich der Rechtsstreit) um knapp 30 Prozent angestiegen sind, bezifferte das Gericht den Vermögensgrenzbetrag und damit das erlaubte Vermögen im Sinne des Wohngesetzes für einen Alleinstehenden auf Euro. Die Verwaltungsrichtlinie selbst weicht allerdings selbst wenn man von der notwendigen Anpassung an die Preisentwicklung absieht bereits erheblich von den Vorgaben des Vermögens-steuergesetzes ab. Sie sieht nämlich Euro

4 Seite 4 von 6 Sozialleistungen für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, jedoch nur Euro für jedes weitere vor. Im Vermögenssteuergesetz ist für jedes Haushaltsmitglied ein Betrag von DM vorgesehen. Für eine vierköpfige Familie würde damit nach den nicht angepassten Werten des Vermögenssteuergesetzes ein Wohngeldanspruch erst bei einem Vermögen von mehr als DM entfallen. Dies entspricht Euro. Nach einer notwendigen Anpassung an die Preisentwicklung würde sich für die Familie ein Grenzbetrag von etwa Euro ergeben. Zum Vergleich: Die Verwaltungsrichtlinie zum Wohngeld gesteht der Familie nur Euro zu. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Diese wurde inzwischen beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegt (Aktenzeichen OVG 6 B 4.11). 5. Arbeitslosengeld II Die für das ALG II zuständigen Ämter prüfen jeweils, ob ein Antragsteller von seinen Rücklagen leben kann. Ist das der Fall, dann erhält er zunächst einmal keine Leistungen - jedenfalls so lange nicht, wie sein Vermögen höher ist als erlaubt. Als Vermögen gilt nach dem Antragsformular zum ALG II die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Vermögen zählen demnach neben Bargeld, Sparbüchern und Wertpapieren auch Lebensversicherungen. Aktien und Investmentfonds werden mit ihrem Tageskurs bewertet, bei Lebensversicherungen zählt der sog. Rückkaufswert, der in den jährlichen Mitteilungen zum Stand der Versicherungen aufgeführt ist. Auch der Wert eines Autos, das nicht angemessen ist, oder einer Immobilie, die nicht selbst bewohnt ist oder nicht angemessen ist, zählt zum anrechenbaren Vermögen. Wer hohe finanzielle Rücklagen gebildet hat, muss zunächst entsparen und die Rücklagen zumindest teilweise aufbrauchen, bevor ein Anspruch auf ALG II besteht. Generell wird dabei zwischen frei verfügbaren Ersparnissen und Vermögen zur Alterssicherung unterschieden. Für beide gibt es unterschiedliche Freibeträge. Allen Personen einer Bedarfsgemeinschaft wird zunächst einmal ein altersunabhängiger Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zugestanden. Dazu kommt ein Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr. Wer 21 Jahre oder älter ist, kann seinen Grundfreibetrag nach der Methode Alter in Jahren mal 150 Euro ausrechnen. Einem 40- Jährigen stehen damit Euro Schonvermögen plus 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu. Mit einem Barvermögen von Euro kann er damit ALG II erhalten. Bei (Ehe-)Paaren können beide Partner den Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr geltend machen. Für Kinder sowie für alle ALG-II-Bezieher bzw. -Antragsteller unter 21 Jahren gilt ein Freibetrag in Höhe von Euro. Achtung: Die Vermögensfreibeträge von Kindern und Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft werden nicht zusammengerechnet! Für Kinder und Eltern wird damit getrennt geprüft, ob ihre jeweiligen Rücklagen die Freibetragsgrenzen sprengen. Auch Geschwister untereinander können auf nicht ausgeschöpfte Freibeträge ihres Bruders bzw. ihrer Schwester nicht zurückgreifen. Anders ist aber die Regelung beim 750-Euro-Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Dieser wird falls ein Kind diesen Freibetrag nicht ausnutzt den Eltern zugerechnet. Neben dem Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr für verwertbares Vermögen gesteht das SGB II für besondere Rücklagen für das Alter (z. B. Ersparnisse in einer Kapitallebensversicherung oder einer

5 Seite 5 von 6 Sozialleistungen privaten Rentenversicherung) einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr. Dieser Freibetrag wird allen Familienmitgliedern ab 15 Jahren zugestanden. Gemeint sind damit nicht etwa Ersparnisse aus Riester-Verträgen, die ohnehin nicht verwertet werden müssen, sondern Rücklagen aus zusätzlichen privaten Verträgen zur Alterssicherung. Es zählen allerdings hier nur private Altersrücklagen, an die die Antragsteller oder ihre Partner vor dem Rentenalter nicht herankommen können. Dafür muss allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Geld vor dem Rentenalter zur Verfügung steht etwa durch Änderung eines Lebensversicherungsvertrags. Eine solche Vertragsänderung sollte allerdings nicht vorsorglich vorgenommen werden, rät Stefan Naumann von der Debeka, sondern erst dann, wenn der Antrag auf Hartz IV im Raum steht. Wichtig: Zugestanden wird einem Hartz-IV- Bezieher darüber hinaus ein PKW und ein angemessenes Wohneigentum. Ein angemessenes Familienheim darf im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmeter nicht überschreiten. Dies gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 Quadratmeter als angemessen angesehen wird. Für Eigentumswohnungen gelten jeweils um zehn Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Ein- Personen-Haushalt eine 80-Quadratmeter- Wohnung noch gerade als angemessen angesehen wird. 6. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Vermögensregeln bei der Grundsicherung im Alter sind ausgesprochen hart weit härter als die bei Hartz IV geltenden Bestimmungen. Das bedeutet: Wer zuletzt vor Erreichen des Regelrentenalters ALG II bezogen hat, muss vielfach zunächst von seinen Rücklagen leben, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das sogenannte Schonvermögen nämlich lediglich Euro, bei Verheirateten oder Partnern kommen nochmals 614 Euro hinzu. Wer mehr hat, muss zunächst entsparen. Erlaubt ist ein angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind. Praktisch bedeutet dies beispielsweise, dass für einen Grundsicherungsbezieher, der vor Bezug der Leistung in der Lage war, sich einen großen Flachbildschirm-Fernseher zu leisten, dieser auch während des Grundsicherungs-Bezugs als angemessen gilt. Auch der Besitz von Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, steht einem Grundsicherungsbezug nicht entgegen. Ein PKW wird den Beziehern dieser Leistung allerdings in aller Regel nicht zugestanden. Übersteigt der Wert des PKW und der sonstigen Rücklagen die oben genannten Grenzbeträge, so muss der PKW zunächst verkauft werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Besonders wichtig ist: Eine kleinere Immobilie, die der Grundsicherungsbezieher selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen, muss also in der Regel nicht verkauft werden, bevor man Grundsicherung beziehen kann. Eindeutige gesetzliche Regeln, welche Immobilien für Bezieher von Grundsicherung erlaubt sind, gibt es nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Grundsätzlich geht es darum, ob ein selbst genutztes Haus oder eine Wohnung im SGB XII wird der Begriff Hausgrundstück verwendet angemessen ist. Dies regelt Paragraf 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII. Was das genau bedeutet, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Zum Teil haben die Kommunen hierbei sehr harte Maßstäbe. So gilt nach Auskunft des Düsseldorfer

6 Seite 6 von 6 Sozialleistungen Sozialamts eine Maximalgröße für eine Eigentumswohnung von 60 Quadratmeter, für ein Eigenheim beträgt sie 70 Quadratmeter. Diese Werte gelten für einen Ein-Personen- Haushalt. Wird ein Antrag auf Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung aufgrund solcher harten regionalen Auslegungen abgelehnt, kann es sich lohnen, gegen entsprechende Ablehnungsbescheide Rechtsmittel einzulegen (ggf. mit der staatlichen Prozesskostenhilfe). Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich angesichts der seltenen Urteile zum SGB XII auf die Rechtsprechung zum SGB II beziehen. Das Bundessozialgericht befand, dass ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Dies gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 Quadratmeter als angemessen angesehen wird. Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um zehn Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter- Wohnung noch gerade als angemessen angesehen wird (Az.: B 7b AS 2/05R und B 11b AS 37/06 R). Die Urteile beziehen sich zwar auf Hartz IV, müssten aber in ähnlicher Weise auch für die Grundsicherung im Alter gelten. Doch auch nach diesen gegenüber den zitierten Düsseldorfer Regelungen schon großzügigen Maßstäben würden gerade ältere Hauseigner häufig zum Verkauf ihrer Immobilie gezwungen. Denn gerade bei Grundsicherungsbeziehern sind die Kinder in aller Regel aus dem Elternhaus ausgezogen. Die Hausgröße in aller Regel mindestens 110 Quadratmeter, kleinere Häuser gibt es nur selten bleibt aber naturgemäß unverändert, und wäre nach den neuen BSG- Werten unangemessen. Der Kommentar der Bundessozialrichter Eicher/Spellbrink zum SGB II vertritt hierzu allerdings die Position, dass von der rein auf die Personenzahl abzielenden Betrachtungsweise Abstand genommen werden solle, wenn sich die Personenzahl verringert hat, weil die erwachsen gewordenen Kinder die Wohnung der Eltern verlassen haben. In diesen Fällen sollte von der Reduktion der angemessenen Wohnfläche abgesehen werden (2. Auflage, S. 385). Gemeint ist damit wohl, dass bei der Prüfung der Angemessenheit weiterhin von der Personenzahl in der Zeit vor dem Auszug der Kinder ausgegangen werden sollte. Angesichts der steigenden Zahl von Grundsicherungsbeziehern ist damit zu rechnen, dass es künftig zunehmend auch Rechtsstreitigkeiten zur Angemessenheit von selbstgenutzten Immobilien der Bezieher geben wird. wird hierüber informieren.

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