Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern

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1 BTB - Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Bayern BTB-Bayern c/o Maximilian Feichtner Robert-Koch-Str Gaimersheim Landesvorsitzender Maximilian Feichtner Robert-Koch-Str Gaimersheim Telefon: 0176 / Info@BTB-Bayern.net München, den Stellungnahme des BTB Bayern; Vertretung der technischen Verbände im Hauptvorstand des Bayerischen Beamtenbundes Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der BTB-Bayern und die technischen Verbände im Bayerischen Beamtenbund bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Neuen Dienstrecht Bayern sowie zur neuen Leistungslaufbahnverordnung. Der BTB-Bayern hat die Meinungen der im Bayerischen Beamtenbund vertretenen Verbände in dieser Stellungnahme zusammengefasst. Der BTB- Bayern begrüßt das von MD Hüllmantel in der Sitzung des BBB-Hauptvorstandes eröffnete Verfahren, weitere Stellungnahmen bis zur endgültigen Verbändsanhörung zu ermöglichen. Zwar findet der technisch-naturwissenschaftliche Bereich eine gewisse Berücksichtigung mit dem Erhalt der Amtsbezeichnungen als auch den besonderen Eingangsämtern z.b. für Fluss- und Straßenmeister. Zu einer generellen Erhöhung der Eingangsämter, wie dies speziell im gehobenen technischen Dienst zwingend Notwendig wäre, konnte sich das Finanzministerium beim Gesetzentwurf allerdings nicht durchringen. Damit ist aus der Sicht der technisch-naturwissenschaftlichen Verwaltungen der von der Staatsregierung angekündigte Große Wurf ausgeblieben. Nicht nur auf den ersten Blick entspricht das Werk mehr einer redaktionellen Überarbeitung des Bisherigen als dem echten großen Wurf, den die Staatsregierung angekündigt hat. Erfreulich jedoch sind zwar einzelne Elemente, wie der teilweise Wegfall der Stellenobergrenzen oder der Wegfall der Verzahnungsämter. Die angekündigte Abkehr von den alten Laufbahngruppen wurde allerdings nur deklaratorisch vollzogen, gleichen doch die Zugangsvoraussetzungen und Endämter der neuen vier Qualifikationsebenen denen der alten Laufbahnen nahezu aufs Haar. - Seite 1 -

2 Ebenso ist aus Sicht der technischen Verbände eine deutliche Ausrichtung der Verbesserungen auf den Bildungsbereich zu erkennen. So wurden im Bildungsbereich neue Beförderungsämter geschaffen, die bisher dem technischen Dienst vorbehalten waren. Zudem wurden Teile aus dem bisherigen gehobenen Dienst auf die vierte Qualifikationsebene (ehem. Höherer Dienst) angehoben. Hier wurde eine Maßnahme vollzogen, die den Ingenieuren im Öffentlichen Dienst aus den technischen Fachverwaltungen in der Vergangenheit immer verwehrt wurde und nach dem aktuellen Entwurf auch weiter verwehrt wird. Somit wurde aus Sicht des BTB-Bayern die einmalige Chance vertan, sich bei den Ingenieuren den Entwicklungen außerhalb des öffentlichen Dienstes anzugleichen. Es bleibt der Unterschied von drei Besoldungsstufen zwischen den Absolventen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften-FH und den Universitäten uneingeschränkt erhalten. Ebenso wurde dem teilweise erheblichen Unterschied bei der Vorbildung und dem Alter zwischen Anwärtern mit Eingangsbesoldung A 9 und A 10 nicht Rechnung getragen. Zu den Entwürfen im Einzelnen: Leistungslaufbahnverordnung (LlbV) Zu 4: Es wird angeregt, hier und in der weiteren Verwendung den Begriff Qualifikationsprüfung durch einen aussagekräftigeren Begriff zu ersetzen (z.b. Staatsprüfung). Jede Prüfung dient zur Feststellung einer Qualifikation. Die Wortkonstruktion Qualifikationsprüfung ist nicht aussagekräftig. Zu 12: Bisher war eine Beförderung während der Probezeit unzulässig. Diese sinnvolle Regelung sollte beibehalten werden. Der Probedienst hat gemäß Art 37 BayBG den Zweck, unter Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann. Bevor diese Feststellung durch die Probezeitbeurteilung getroffen wurde und damit der Probedienst abgeschlossen ist, ist eine Beförderung nicht vertretbar. Bei sehr guten Leistungen der Beamten sollte das Instrument der Probezeitverkürzung genutzt werden. Damit erfolgt auch zusätzliche Motivation. Zu 15 Abs. 3: Der Begriff Laufbahnbefähigung entspricht nicht der neuen Terminologie und ist durch Qualifikation für die Fachlaufbahn zu ersetzen. Zu 27: Hier sollten die vorhandenen Beamten mit einer Ausbildung zum Dipl. Ing. (FH) berücksichtigt werden. Eine bloße Abstellung auf den Abschluss Bachelor ist unzureichend. - Seite 2 -

3 Zwischen dem Abschluss zum Diplom-Ingenieur (FH) und einem Bachelorabschluss bestehen erhebliche zeitliche und inhaltliche Unterschiede. Ein weiterer erheblicher Unterschied besteht darin, dass es sich bei der Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) um eine vollwertige Berufsaubildung handelt, während bei Absolventen mit Bachelorabschlüssen davon ausgegangen wird, dass diese erst durch noch nachzuweisende Berufspraxis vollwertig ausgebildet sind. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede ist eine Gleichbehandlung von Bachelor- und Diplomabschlüssen nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist auch, dass Bachelorabschlüsse zusammen mit dem zusätzlich abzuleistenden Vorbereitungsdienst höherwertiger sind als Abschlüsse an Beamtenfachhochschulen. Ein erheblicher Unterschied zwischen Diplom- und Bachelorabschlüssen auf der einen Seite und Abschlüssen von Beamtenfachhochschulen auf der anderen Seite ist, dass letztere bereits während ihres Studiums Anwärterbezüge erhalten, während die anderen ihr Studium selbst finanzieren bzw. beim Zugang zum Eingangsamt meist BaföG-Schulden in erheblicher Höhe abzuzahlen haben. Bis zum Jahr 1999 wurde für das längere und aufwändigere Studium ein Nachteilsausgleich in Form einer Technikerzulage gewährt. Zu 28: Die beim bisherigen gehobenen technischen Dienst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienste erhöhen die Qualifikation ihrer Absolventen deutlich. Schwerpunkt der Ausbildung liegt dabei auf der Vermittlung von Rechts- und Verwaltungswissen. Dabei wird auf dem vorhandenen im Studium vermittelten Fachwissen aufgebaut. Die Dozenten und Ausbilder verfügen über die gleiche Qualifikation wie das Lehrpersonal an einer Beamtenfachhochschule. Demzufolge ist der Vorbereitungsdienst als Zusatzqualifikation zu bewerten und bei der Zuordnung zu einem Eingangsamt zu berücksichtigen. Folgende Eingangsämter wären sachgerecht: A 10 für Absolventen von Beamtenfachhochschulen mit 3-jähriger Ausbildung A 11 für Absolventen mit 3-jährigen Bachelorabschlüssen und 1-jährigem Vorbereitungsdienst A 12 für Absolventen mit 4,5-jährigen Diplomabschlüssen und 1-jährigem Vorbereitungsdienst. Zu 30: Im bisherigen Laufbahnrecht wurde beim sog. Verwendungsaufstieg als oberste Besoldungsgruppe A 11 festgelegt. Der BTB fordert, dass diese oberste Stufe im neuen Recht aufgehoben wird und künftig auch die Beamten, die sich bereits erfolgreich dem Verfahren des Verwendungsaufstieg gestellt haben eine Beförderung über die Besoldungsgruppe A 11 hinaus ermöglicht wird. Zu 31: Eine sachgerechte Bewertung der Diplom-Ingenieure (FH) mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst ist in der Regel so hoch, dass diesen das Eingangsamt A 12 zuzuordnen ist. Eine modulare Qualifizierung ist allenfalls für Führungspositionen ab dem Amt A 16 erforderlich. Bei dieser Aussage wird berücksichtigt, dass Beamte der - Seite 3 -

4 4. Qualifikationsebene, die über eine 2. oder Große Staatsprüfung verfügen wegen ihrer langen Vorbildung nicht an modularen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Die Studiendauer ist in beiden Fällen jedoch nahezu identisch. Hinzu kommt, dass Diplom- Ingenieure (FH), die ihren Vorbereitungsdienst vor 1995 abgeschlossen haben, ebenfalls einen 2-jährigen Vorbereitungsdienst durchlaufen mussten. Der bestehenden Unterschiede wird durch das um eine Stufe niedrigere Eingangsamt A 12 sowie der Erforderlichkeit einer modularen Qualifizierung für das Amt A 16 Rechnung getragen. Zu 33 Abs. 1: Hier sollte - auch wenn es als Auslaufmodell zu sehen ist ergänzt werden einen Diplomabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder vor einen Bachelorabschluss und der Passus einen vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gestrichen werden. Diplomanden von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, solange sie auf dem Markt noch verfügbar sind, erhalten wegen ihrer umfassenderen Ausbildung den Vorrang gegenüber Bachelor-Absolventen. Dies sollte auch in den Qualifikationsvoraussetzungen durch entsprechende Reihenfolge zum Ausdruck kommen. Die Benennung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erscheint an dieser Stelle entbehrlich, da in 62 ein allgemeiner Passus dazu enthalten ist. Zu 50: Die Altersgrenze, ab der sich Beamte beurteilen lassen müssen, sollte wieder auf 55 Jahre festgelegt werden. Eine Beurteilung sollte wie früher auf Antrag ermöglicht werden. 50 Abs. 1 Satz 2: Hier sollte und während der Probezeit ergänzt werden. Nachdem eine Beförderung während der Probezeit nicht erfolgen sollte (siehe 12), ist auch eine Einbeziehung der Probezeitbeamten in die periodischen Beurteilung entbehrlich. Begründung: Die Probezeit wird als Zeit gesehen, in der sich die Beamten zu bewähren haben. In dieser ohnehin kurzen Zeit von regulär drei Jahren bereits Beförderungen auszusprechen, weckt u.a. Hoffnungen bei den Probezeitbeamten auf ein kometenhaft rasches weiteres Vorwärtskommen im Staatsdienst, das dann durch die tatsächlichen Gegebenheiten maßlos enttäuscht wird. Es sollte demzufolge der zweite Schritt, die Beförderung, in angemessener Zeit nach dem ersten Schritt, dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Neueinsteigern hierfür Verständnis besteht. Zu 53: Eine Beschränkung auf fünf Stufen sollte nicht erfolgen. Den Ressorts sollte eine Wahlmöglichkeit eröffnet werden, die sich zwischen den geforderte fünf bis zu den bestehenden 16 Punkten erstreckt. Es ist den Beschäftigten nicht mehr vermittelbar, dass sie sich erneut mit einer neuen Punkteskala auseinandersetzen müssen. - Seite 4 -

5 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Zu Art. 23 BayBG: Für die 3. Qualifikationsebene wird u.a. das Abitur oder Fachabitur gefordert. Gleichwohl werden Diplom-Ingenieure (FH), die bereits über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, dieser Qualifikationsebene zugeordnet. Der BTB-Bayern sieht darin eine Abqualifizierung und Diskriminierung aller Absolventen einer Fachhochschule. Diese Diskriminierung zieht sich durch das gesamte Neue Dienstrecht. Es werden systematisch die externen Ausbildungen an einer Fachhochschule negiert. Aus unserer Sicht führt die für diesen Beruf vorgeschriebene längere Ausbildung zu einer deutlich höheren Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungsfähigkeit, die sich zwangsläufig in einem höheren Eingangsamt niederschlagen muss. Das höhere Eingangsamt muss auch bestehende Nachteile bei der Altersversorgung ausgleichen. Gemäß 20 BayBeamtVG werden von den vier bis fünf Jahren Studium nur drei Jahre für die Berechnung der Altersversorgung anerkannt. Die Zuordnung von Diplom-Ingenieuren (FH) zum Eingangsamt A 10 widerspricht dem Leistungsprinzip und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz! Zu Art. 26: Die nun geschaffenen Obergrenzen werden abgelehnt. Gerade in den technischen Fachverwaltungen befindet sich ein hohes Maß an höherwertigen Dienstposten und Beförderungsämtern. So würde die Einführung der neuen Stellenobergrenzen z.b. im Bereich der Landwirtschaftsverwaltung in einigen Kapiteln zu einer Reduzierung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen in A 15 führen. Zu Art. 33: Der BTB fordert die Wiedereinführung der Technikerzulage. Dadurch besteht die Möglichkeit die Aufwendungen für eine externe Ausbildung zu honorieren. Durch eine verstärkte Angleichung der nichttechnischen Beamten an die technischen Beamten (Stellenobergrenzen, Einführung der Ämter A 12 und A 13 mit Amtszulage) entfällt die bisherige Honorierung dieser Ausbildung. Durch die Wiedereinführung der Technikerzulage könnte dem Rechnung getragen werden. Dabei muss die Technikerzulage im Vergleich zu früher deutlich angehoben werden. Zu Art. 104: Die Unterscheidung von Beamten, die z.b. nach dem neuen Dienstrecht aus dem Amt A 12 (Amtsrat) direkt das Amt A 13 Regierungsrat erreichen und den Beamten, die das Amt A 13 noch nach altem Recht als Oberamtsrat erreicht haben und nunmehr den Vermerk (kw = künftig wegfallend) haben, darf nur im Haushalt ausgewiesen werden. Ein nach außen sichtbarer Zusatz kw in der Amtsbezeichnung wird abgelehnt. - Seite 5 -

6 Zu Anlage 1 (Besoldungsordnungen), Fußnote Nr. 5: Das Amt A 10 ist als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wegen der hohen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu niedrig angesetzt. Hier fordert der BTB-Bayern die Anhebung entsprechend den Anmerkungen zu 28. Zu Anlage 3 (Besoldungstabelle): Im Eingangsamt A 13 wird durch Streichung von Beginn an die Stufe 4 erreicht. Im Eingangsamt der Beschäftigten mit einem Studium an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften-FH werden in Bes.Gr. A 10 keine Verbesserungen vorgenommen. Da der Einstieg in die Leistungsstufen nun nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern immer mit Stufe 1 beginnt ( 29) führt dies sogar zu einer deutlichen Benachteiligung der Einsteiger in die 3. Qualifizierungsstufe. Daher sind auch in der BesGr. A 10 die ersten beiden Stufen zu streichen. Zu Anlage 10 (Anwärtergrundbetrag): Die Anwärterbezüge für Absolventen mit externer Ausbildung in der 3. Qualifizierungsebene sind von Absolventen mit interner Ausbildung zu trennen und auf das Niveau der 4. Qualifizierungsebene zu heben. Der Personenkreis, der für die 3. und 4. Qualifikationsebene zugelassen wird verfügt jeweils über eine externe Ausbildung und ein entsprechend höheres Lebensalter als z.b. Anwärter für den gehobenen Dienst in der Inneren Verwaltung. Der BTB fordert eine neue Stufe für Anwärter mit dem Eingangsamt A 10 mit 950,00 Euro und die Anhebung und Angleichuchung des Familienzuschlags für alle Eingangsämter auf das Niveau des Eingangsamtes A 13. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Zu Art. 24 Abs. 1: Im aktuellen Entwurf werden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres derzeit generell bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt. Es müssen auch Dienstzeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr berücksichtigt werden. Dies betrifft besonders die Einkommensgruppe des einfachen und mittleren Dienstes. Zu Art. 26: Es sollen auch die Zeiten in der sog. freien Wirtschaft angerechnet werden, um die volle Versorgung mit 45 Dienstjahren erreichen zu können. Gerade der Wechsel von der Wirtschaft in den Öffentlichen Dienst sollte doch erleichtert werden. Dies wird mit dieser Vorlage nicht gefördert. Zu Art. 35: Die beabsichtigten Verschlechterungen werden abgelehnt, es sollen die bisherigen Regelungen beibehalten werden. - Seite 6 -

7 Zu Art 71: Die geplante Abgeltung von Kindererziehungszeiten über einen Kindererziehungszuschlag wird abgelehnt. Es sollten die Kindererziehungszeiten auch weiterhin über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten in die Versorgung mit einbezogen werden. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Feichtner - Seite 7 -

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