3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012

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1 3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012 Rechtsstand: Februar Harald Wilhelm, Marion Böttcher, Hof Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. I

2 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis... I Literaturverzeichnis... VII 1. Gesamtüberblick Allgemeines Sicherheitsrecht - Besonderes Sicherheitsrecht - Polizeirecht Systematik und Gesetzgebungskompetenzen Trennsystem Spezialitätsprinzip Organisation der Sicherheits- und Polizeibehörden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Grundbegriffe des Sicherheitsrechts und Ziele sicherheitsrechtlichen Tätigwerdens Öffentliche Sicherheit Öffentliche Ordnung Gefahr Die konkrete Gefahr Die abstrakte Gefahr Die Anscheinsgefahr Die Scheingefahr Zusammenfassung Der Gefahrenverdacht Gefahr im Verzug Störung Maßnahmen der Sicherheitsbehörden Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit von sicherheitsbehördlichen Anordnungen Aufgaben der Sicherheitsbehörden, Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Spezialitätsprinzip Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften Landratsämter Gemeindefreie Gebiete Verstöße Übung zur sachlichen Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Instanzielle Zuständigkeit Organschaftliche Zuständigkeit Verhältnis der Sicherheitsbehörden zur Polizei Einzelmaßnahmen: Anordnungen im Einzelfall Befugnisse Befugnisse auf Grund von Spezialgesetzen II

3 Spezialbefugnisse nach dem LStVG (Art. 12 bis 29 LStVG) Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG: Verhütung übertragbarer Krankheiten Art. 18 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 LStVG: Haltung von Hunden Art. 19 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 LStVG: Veranstaltung von Vergnügungen Art. 20 Abs. 2 LStVG: Staatliche Parkanlagen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Menschenansammlungen Art. 24 Abs. 2 Satz 1 LStVG: Ski- und Skibobfahren, Rodeln Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG: Betreten und Befahren von Grundstücken Art. 28 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG: Öffentliche Anschläge Art. 29 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Fliegende Verkaufsanlagen Art. 61 LStVG: Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und Geräten Generalbefugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Art. 7 Abs. 4 LStVG Entscheidungsmaßstäbe Entschließungsermessen Auswahlermessen und Verhältnismäßigkeit Möglichkeit, Art. 8 Abs. 1 LStVG Geeignetheit, Art. 8 Abs. 1 LStVG Erforderlichkeit, Art. 8 Abs. 1 LStVG Angemessenheit, Art. 8 Abs. 2 LStVG Grundsatz der zeitlichen Begrenzung, Art. 8 Abs. 3 LStVG Richtiger Adressat Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 LStVG Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG Nichtstörer, Art. 9 Abs. 3 LStVG Störerauswahl Sonderproblem: Gefahrverursachung durch Hoheitsträger Tatmaßnahmen nach Art. 7 Abs. 3 LStVG Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit der Tatmaßnahme Abgrenzung der Tatmaßnahme von Vollstreckungs-maßnahmen Entschädigungsfragen Rechtsetzung: Verordnungen Prüfungsschema Begriff und Wesen der Verordnung Ermächtigungsgrundlage Art. 12 Abs. 1 LStVG: Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Zuständigkeit III

4 Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 15 LStVG: Reinlichkeit in Betrieben Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Zulässiger Inhalt der Verordnung Konkurrenzen Art. 16 Abs. 1 LStVG: Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Bekämpfung verwilderter Tauben Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt der Verordnung Konkurrenzen Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Halten von Hunden Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsfolge Konkurrenzen Art. 19 Abs. 7 LStVG: Veranstaltung von Vergnügungen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Art. 20 Abs. 1 LStVG: Staatliche Parkanlagen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Art. 22 Abs. 1 LStVG: Notzeichen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt der Verordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Menschenansammlungen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 24 Abs. 1 und 3 LStVG: Ski- und Skibobfahren, Rodeln Zuständigkeit Inhalt Art. 25 Abs. 1 LStVG: Zelten, Aufstellen von Wohnwagen Zuständigkeit IV

5 Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 26 Abs. 1 LStVG: Betreten und Befahren von Grundstücken Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 27 Abs. 1 und 2 LStVG: Badeverbot, Betreten und Befahren von Eisflächen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 28 Abs. 1 LStVG: Öffentliche Anschläge Zuständigkeit Regelungsgegenstand Inhalt Konkurrenzen Art. 29 Abs. 1 LStVG: Fliegende Verkaufsanlagen Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 31 Abs. 1 LStVG: Gifte, Giftwaren, Arzneien Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 32 Abs. 1 LStVG: Hochgiftige Stoffe Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Konkurrenzen Art. 37 Abs. 1 S. 2 LStVG: Kampfhunde Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Art. 38 Abs. 1 LStVG: Verhütung von Bränden Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt V

6 Konkurrenzen Art. 41 Abs. 2 LStVG: Feldgefährdung Zuständigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Inhalt Gültigkeitsvoraussetzungen Formelle Anforderungen Zuständigkeit Ordnungsgemäßes Erlassverfahren Angabe der Ermächtigungsgrundlage Bekanntmachung Materielle Anforderungen Ermächtigungsgrundlage Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage Vereinbarkeit der Verordnung mit der Ermächtigungsgrundlage Rechtmäßigkeit im Übrigen Zeitliche Geltung Änderung und Aufhebung von Verordnungen Vollzug von Verordnungen Rechtsaufsicht Erlaubnisse Art. 19 Abs. 3 LStVG: Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen Art. 25 Abs. 2 LStVG: Errichtung oder Betrieb eines Campingplatzes Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Halten gefährlicher Tiere oder von Kampfhunden Art. 37 a Abs. 2 LStVG: Ausbildung von Kampfhunden Anzeigepflichten Massnahmen der Polizei Polizeiorganisation Polizeiliche Aufgaben und Befugnisse Zusammenarbeit Sicherheitsbehörden Polizei Die Weisung Voraussetzungen Rechtsfolge Vollstreckungshilfe, Art. 2 Abs. 4 PAG i. V. m. Art. 37 Abs. 2 VwZVG Übungsteil mit fünf Klausuren Erste Übungsaufgabe: Der Pistenrowdy Lösungshinweise für die erste Übungsaufgabe Zweite Übungsaufgabe: Schneefall in Lichtenfeld Lösungshinweise für die zweite Übungsaufgabe Dritte Übungsaufgabe: Die Douglasie Lösungshinweise für die dritte Übungsaufgabe VI

7 4.7. Vierte Übungsaufgabe: Puma Paul Lösungshinweise für die vierte Übungsaufgabe Fünfte Übungsaufgabe: Snowtubing Lösungshinweise für die fünfte Übungsaufgabe VII

8 1. GESAMTÜBERBLICK 1.1. ALLGEMEINES SICHERHEITSRECHT - BESONDERES SICHERHEITSRECHT - POLIZEIRECHT SYSTEMATIK UND GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN Sowohl das Sicherheits- als auch das Polizeirecht gehören zum Recht der Gefahrenabwehr als Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Der Begriff Sicherheits- und Polizeirecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die sich auf die staatliche Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, beziehen 1. Es geht dabei um präventive Tätigkeit im Gegensatz zur repressiven Tätigkeit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Das Polizeirecht regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Die Gesetzgebungskompetenz für die Polizeien der Länder liegt bei den einzelnen Bundesländern, Art. 30, 70 GG (ausschließliche Landeskompetenz). Der Freistaat Bayern hat von dieser Zuständigkeit mit dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) und dem Polizeiorganisationsgesetz (POG) Gebrauch gemacht. Das Sicherheitsrecht regelt die Gefahrenabwehr durch Verwaltungsbehörden. Dabei ist zwischen dem allgemeinen Sicherheitsrecht und dem besonderen Sicherheitsrecht zu unterscheiden. Unter dem Begriff des besonderen Sicherheitsrechts fasst man alle gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften aus Bundes- oder Landesgesetzen zusammen, in denen Behörden Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren bestimmter Art übertragen werden. Beispiele für Vorschriften des besonderen Sicherheitsrechts sind das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Bauordnungen der Länder, das Seuchenrecht oder das Wirtschaftsverwaltungsrecht. Für diese ist die Gesetzgebungskompetenz in den entsprechenden Regelungen des Grundgesetzes unterschiedlich geregelt. Wird hier die Gesetzgebungskompetenz für eine Sachmaterie geregelt, so ist auch die Kompetenz für die sicherheitsrechtlichen Aspekte dieser Materie mit erfasst. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Art. 71, 73 GG Nr. 1: Verteidigung, Nr. 6: Luftverkehr, Nr. 6 a: Eisenbahnwesen, Nr. 9 a: Terrorismusbekämpfung durch BKA, Nr. 10: polizeiliche Zusammenarbeit, Nr. 12: Waffenrecht. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen Art. 72, 74 GG Nr. 3: Vereinsrecht, Nr. 4: Ausländerrecht, Nr. 11: Recht der Wirtschaft (Gewerbe etc.), Nr. 19: gemeingefährliche Krankheiten, Betäubungsmittelrecht, Nr. 20: Lebensmittelrecht, Tierschutzrecht, Nr. 22: Straßenverkehr, Nr. 24: Immissionsschutzrecht, Nr. 28: Jagdrecht. ABBILDUNG 1: GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN IM BEREICH DER GEFAHRENABWEHR 1 Gallwas/Mössle/Wolff, Rdnr. 22 8

9 Als allgemeines Sicherheitsrecht werden diejenigen Vorschriften bezeichnet, die den Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung die Aufgaben und Befugnisse der Gefahrenabwehr übertragen. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das allgemeine Sicherheitsrecht liegt ausschließlich bei den Ländern nach Art. 70 Abs. 1 GG. Der Freistaat Bayern hat hiervon in Art. 6 ff. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Gebrauch gemacht. Das allgemeine Sicherheitsrecht ergänzt die Vorschriften des besonderen Sicherheitsrechts. Soweit eine bundes- oder landesrechtliche Norm die sicherheitsrechtliche Frage abschließend regelt, ist der Rückgriff auf das allgemeine bayerische Sicherheits- und Polizeirecht ausgeschlossen (Grundsatz der Spezialität) TRENNSYSTEM In Bayern kommt die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gefahrenabwehr aufrecht zu erhalten sowohl der Polizei (siehe Art. 2 Abs. 1 PAG) als auch der allgemeinen inneren Verwaltung (siehe Art. 6 LStVG) zu. Organisatorisch wird in Bayern streng zwischen der Polizei und den für das Sicherheitsrecht zuständigen bayerischen Landesbehörden unterschieden, es gilt das sogenannte Trennsystem, d. h. es handelt sich jeweils um eigene, voneinander getrennte Behördenzüge mit getrenntem Personal und eigenen Rechtsgrundlagen 2. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Art. 1, 2 PAG) werden im Polizeirecht, die der Sicherheitsbehörden (Art. 6 LStVG) im LStVG und im besonderen Sicherheitsrecht geregelt. Gefahrenabwehr Polizeirecht PAG POG Besonderes Sicherheitsrecht BayBO BImSchG IfSG BayKatSchG Spezielle Rechtsgrundlagen Allgemeines Sicherheitsrecht LStVG Allgemeine Rechtsgrundlage Polizei Abbildung 1: Das Trennsystem Trennung Sicherheitsbehörden SPEZIALITÄTSPRINZIP Das Verhältnis des allgemeinen und besonderen Sicherheitsrechts zueinander ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität. Das allgemeine Gesetz im Sinne der lex-specialis-regelung ist ein Rechtssatz, dessen Tatbestand über alle Merkmale der besonderen Norm verfügt (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ); die besondere Norm enthält demgegenüber noch mindestens ein weiteres Merkmal (z. B. Abwehr von Gefahren für die öffentliche 2 Nähere Ausführungen in Knemeyer, Rdnr. 45 ff. Es gibt Bundesländer wie z.b. Sachsen, die das sogen. Einheitssystem in ihren Polizeigesetzen umgesetzt haben. 9

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