Informationen zu Hilfe und Pflege

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1 Informationen zu Hilfe und Pflege Für Menschen ist es wichtig, selbstbestimmt leben zu können. Das gilt auch für Menschen, die auf pflegerische Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Die Ausgestaltung der notwendigen Pflege, sei es in der häuslichen Umgebung oder im Heim, stellt Pflegende wie Gepflegte oft vor große Herausforderungen. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen das Leistungsangebot der Pflegeversicherung vorstellen und erläutern. 1

2 Impressum: Herausgeber: Pflegestützpunkt Landkreis Fulda Redaktionsschluss Januar

3 Wer ist pflegebedürftig? Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in jedem Lebensalter auftreten. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gelten diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Wo können Pflegeleistungen beantragt werden? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch von einem Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten übernommen werden, wenn dieser dazu bevollmächtigt wird. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Nach Antragstellung beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Leistungen der Pflegeversicherung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der MDK dem Antragsteller eine Pflegestufe zuerkannt hat. Eine Ausnahme stellt der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz dar. Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch MEDICPROOF. 3

4 Wie schnell wird über den Antrag entschieden? Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen. Erteilt die Pflegekasse nicht innerhalb dieser Frist den schriftlichen Bescheid, hat sie dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung umgehend 70 Euro zu zahlen. Bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Hospizunterbringung oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. 4

5 Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt sein? Um Leistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Außerdem muss entweder eine Pflegebedürftigkeit vorliegen oder eine dauerhafte eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden sein. Pflegeeinstufung: Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs können den Pflegebedürftigen eine von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet werden. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit: Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege, welche sich in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität gliedert. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. 5

6 Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit: Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit: Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung: Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Betracht kommen. Zusätzlich zum Pflegeaufwand muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Ist dies der Fall, gibt es höhere Leistungen. Pflegeeinstufung bei Kindern: Bei Kindern ist für die Zuordnung einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Damit ist für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei Kindern nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand von Bedeutung, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf. 6

7 Was bietet die Pflegeversicherung? Pflegegeld: Damit Pflegebedürftige selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden wollen, haben sie die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und sollte das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weitergeben. Regelmäßige Beratungsbesuche von Pflegekräften helfen, die Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern und zu optimieren. Das monatliche Pflegegeld ist nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt: Pflegestufe 2015 Stufe Euro Stufe I 244 Euro Stufe II 458 Euro Stufe III 728 Euro Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden: - bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inkl. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die - Krankenkasse ab der 5. Woche. 7

8 - bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie bei vollstationärer Pflege - bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.b. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz) Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, sind regelmäßige Beratungsbesuche notwendig. In den Pflegestufen I oder II werden die Beratungsbesuche einmal pro Halbjahr, in der Pflegstufe III einmal im Vierteljahr durchgeführt. Pflegesachleistung: Die Sachleistungen der Pflegeversicherung werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Personal des Pflegedienstes hilft im Rahmen von Hausbesuchen fachund sachkundig bei der täglichen Pflege. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über folgende Bereiche: - grundpflegerische Tätigkeiten (z.b. Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung), - hauswirtschaftliche Versorgung (z.b. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung) - Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, - Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (z.b. Essensbelieferung, Organisation von Fahrdiensten), - häusliche Krankenpflege (nach 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung). 8

9 Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Monatlich können folgende Beträge abgerechnet werden: Pflegestufe 2015 Stufe Euro Stufe I 468 Euro Stufe II Euro Stufe III Euro In besonderen Härtefällen bis zu Euro monatlich Kombinationsleistung: Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, dass sich Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen. Konkret bedeutet dies, dass ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird, wenn die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen wird. Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 234 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 468 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass er noch 50 Prozent des für die Pflegestufe I vorgesehenen Pflegegeldes (244 Euro) beziehen kann. Damit stehen ihm noch 122 Euro (50 Prozent von 244 Euro) Pflegegeld zu. 9

10 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Einrichtung. Sie kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein und kommt dann zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Fahrdienste der Einrichtungen sind in den vereinbarten Pflegesätzen enthalten. Die Kosten für die Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Es gelten folgende Höchstbeträge im Monat: Pflegestufe 2015 Stufe 0 (mit Demenz) 231 Euro Stufe I 468 Euro Stufe I (mit Demenz) 689 Euro Stufe II Euro Stufe II (mit Demenz) Euro Stufe III (mit/ohne Demenz) Euro Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tagesund Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. 10

11 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie müssen oftmals verstärkt betreut und beaufsichtigt werden. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch dann ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegen kann, wenn der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sehr gering ist. In Abhängigkeit des Schweregrades der Einschränkung können bis zu 104 Euro Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag von bis zu 208 Euro monatlich gezahlt werden, also maximal Euro pro Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2015 können bis zu 40 % des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Sachleistungsanspruchs für niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - max. aber 40% des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Anspruchsberechtigt sind neben Pflegebedürftigen, die in einer Pflegestufe eingestuft sind (Pflegestufe I, II oder III) auch Betreuungsbedürftige, die zwar begutachtet wurden, jedoch keine der drei Pflegestufen erhalten haben. In diesem Fall spricht man auch von der Pflegestufe 0. 11

12 Höhe des monatlichen Pflegegeldes für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe 2015 zusätzliche Betreuungsleistungen Stufe Euro 104/208 Euro Stufe I 316 Euro 104/208 Euro Stufe II 545 Euro 104/208 Euro Stufe III 728 Euro 104/208 Euro Höhe der monatlichen Pflegesachleistung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe 2015 zusätzliche Betreuungsleistungen Stufe Euro 104/208 Euro Stufe I 689 Euro 104/208 Euro Stufe II 1298 Euro 104/208 Euro Stufe III Euro 104/208 Euro In besonderen Härtefällen bis 1995 Euro monatlich 12

13 Verhinderungspflege: Macht die Pflegperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab dem 1.Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Stundenweise Verhinderungspflege: Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen (z. B. ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppe), erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von Euro. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (28 Kalendertage) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen, auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Ersatzperson darf mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 13

14 Kurzzeitpflege: Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Für bis zu vier Wochen und Euro übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Zu den genannten Kosten kommen außerdem Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung hinzu, deren Höhe die Einrichtungen individuell festlegen. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Dies kann, wenn auch nur innerhalb einer Woche, sogar rückwirkend geschehen. 14

15 Ab dem 1.Januar 2015 kann der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet Seit dem wird bisher bezogenes Pflegegeld während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt. Die Altersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Behinderteneinrichtungen durchführen können, wurde von 18 auf 25 Jahre angehoben. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in zugelassenen stationären Reha-Einrichtungen nach 111 SGB V, wenn die Pflegeperson dort eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und gleichzeitig dort die Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. 15

16 Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder die Beschwerden lindern können. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, aus dem hervorgeht, welche Pflegehilfsmittel die Pflegeversicherung im Bedarfsfall gewährt. Die Kosten für Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse nur dann getragen werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit bzw. dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Es besteht jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, dass andere Leistungserbringer wie beispielsweise die Krankenversicherung für die Kosten von Hilfsmitteln aufkommen. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis befinden sich Hilfsmittel - zur Erleichterung der Pflege, z.b. Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegebettenzurichtungen, spezielle Pflegebetttische, Pflegeliegestühle - zur Körperpflege/Hygiene, z.b. Produkte zur Hygiene im Bett (z.b. Bettpfannen, Urinflaschen), Waschsysteme, Duschwagen - zur selbstständigen Lebensführung, z.b.: Hausnotrufsysteme - zur Linderung von Beschwerden, z.b.: Lagerungshilfen, Lagerungsrollen - die zum Verbrauch bestimmt sind, z.b.: Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung (z.b. Einmalhandschuhe, Mundschutz) Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Apotheken) bezogen und mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt Kosten 16

17 dieser Sachleistung bis zu 40 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Beträge müssen von dem Versicherten selbst getragen werden. Technische Hilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse meist leihweise überlassen. Für die Gewährung von Hilfsmitteln ist es notwendig, die entsprechende ärztliche Verordnung beim Leistungserbringer (z.b. Apotheke, Sanitätshaus) einzureichen. Dieser setzt sich mit der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse in Verbindung, um zu klären, ob das jeweilige Hilfsmittel gewährt wird und wer der zuständige Leistungserbringer ist. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Versorgung mit dem jeweiligen Pflegehilfsmittel erfolgt in der Regel durch den Vertragspartner. Wenn die Leistung von einem anderen Leistungserbringer erbracht wird, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher sinnvoll, sich vorab die Vertragspartner einer Pflegekasse benennen zu lassen. Bei fehlendem Leistungsanspruch kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII gestellt werden. Die Eingliederungshilfe ist jedoch einkommensund vermögensabhängig. 17

18 Wohnraumanpassung: Die Pflegekasse zahlt nach der Pflegeeinstufung unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu Euro als Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, welche - die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglichen, - die häusliche Pflege erheblich erleichtern und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindern oder - eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Im Folgenden sind einige mögliche Maßnahmen aufgeführt: - außerhalb der Wohnung: ebenerdiger Zugang, Türverbreiterungen, Rampen und Treppenlifte, Briefkästen in Greifhöhe - innerhalb der Wohnung: Änderung des Bodenbelags, Änderung der Lichtschalter und Steckdosen, Treppenlifte - Küche: Armaturen, Bodenbelag, mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung - Bad: bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von Euro nicht überschritten werden. 18

19 Wichtig: Es sollte erst nach der Beantragung und Bewilligung der Leistung mit der Baumaßnahme begonnen werden, da im Nachhinein keine Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt. Ambulante Wohngruppen: Damit Pflegebedürftige möglichst lange im häuslichen Umfeld verbleiben können, werden ambulante Wohngruppen gefördert. Dazu müssen mindestens drei bis zwölf Personen, davon mindestens drei Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben, um eine Wohngruppe zu initiieren. Die Wohngruppe hat den Zweck, gemeinschaftlich die pflegerische Versorgung zu organisieren. Eine Pflegekraft unterstützt in der Wohngruppe bei der Organisation des Zusammenlebens oder der Pflege. Zur Finanzierung der Pflegekraft erhält jeder Bewohner auf Antrag bei der Pflegekasse monatlich 205 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anschubfinanzierung vorgesehen ( 45e SGB XI). Pflegestufe 2015 Stufe Euro Stufe I, II oder III 205 Euro 19

20 Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Pflegeurlaub: Arbeitnehmer haben das Recht nach dem Pflegezeitgesetz, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines Pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren. Es besteht ein Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Arbeitsentgeltes (Pflegeunterstützungsgeld). Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Beschäftigten. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen, ist vorzulegen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Von dem Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Kranken-. Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Versicherte und die Pflegekasse zahlen die Beiträge jeweils zur Hälfte. 20

21 Pflegezeit: Die Pflegezeit erlaubt es berufstätigen Personen, sich für eine bestimmte Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24- monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können Sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren. 21

22 Pflegekurse: Wer einen Angehörigen pflegt oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmert, kann an einem von der Pflegekasse finanzierten Pflegekurs teilnehmen. Teilweise führen die Pflegekassen selbst Pflegekurse durch. Meist werden diese jedoch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Sie bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Durch Pflegekurse sollen auch pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen gemindert werden. Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Liegt eine Pflegestufe vor, besteht weiterhin das Angebot, eine Pflegeanleitung in der eigenen häuslichen Umgebung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können beispielsweise vor Ort Unterweisungen im Gebrauch von Hilfsmitteln erfolgen oder bestimmte Pflegetätigkeiten geschult werden. 22

23 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen: Wenn eine Pflegeperson ehrenamtlich die Pflege für einen oder mehrere Pflegebedürftige übernimmt, werden auf Antrag bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist dabei von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen sowie vom wöchentlichen Zeitaufwand der einzelnen ehrenamtlichen Pflegeperson für die Pflege abhängig. Die Mindestpflegezeit beträgt jedoch 14 Stunden wöchentlich. Dabei können die Pflegezeiten bei der Betreuung mehrerer Pflegebedürftiger addiert werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist aus dem Gutachten zur Pflegeeinstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ersichtlich. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt: - die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig - die Pflege wird mindestens 14 Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung ausgeübt - die pflegebedürftige Person ist pflegeversichert - die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung - die Pflege ist ehrenamtlich. Das heißt, die Vergütung für die Pflege übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes. 23

24 Vollstationäre Pflege: Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (z.b. Pflegeheim, Seniorenheim). Bei einer vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Die betreute Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden Pflege-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss geklärt werden, wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu regeln ist. Die monatlichen Leistungen sind nach Pflegestufen gestaffelt: Pflegestufe 2015 Stufe I (mit/ohne Demenz) Euro Stufe II (mit/ohne Demenz) Euro Stufe III (mit/ohne Demenz) Euro In besonderen Härtefällen bis zu Euro 24

25 Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten, höchstens jedoch 266 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderte Person mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden ist. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen bei der Kranken- und Pflegekasse: Versicherte haben zu den Kassenleistungen jedes Jahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Kinder und Ehepartner werden berücksichtigt. Nach Erreichen der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Angefallene Kosten sind der Krankenkasse anhand von Quittungen nachzuweisen. Auch die Pflegeversicherung kann Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von Zuzahlungen befreien. Die Belastungsgrenze in der Pflegeversicherung beträgt wie in der Krankenversicherung 2 % bzw. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, wobei die Ausgaben für den Bereich Pflege und Krankheitsversorgung zusammen genommen werden. Erreicht ein Versicherter die Belastungsgrenze durch Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung, ist er auch von Zuzahlungen im Rahmen der Pflegeversicherung befreit. 25

26 Hilfe zur Pflege: Grundsätzlich kommen ergänzend zu den Pflegekassenleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Zwölfter Teil (SGB XII) Sozialhilfeleistungen für Pflegebedürftige in Betracht. Die Sozialhilfe ist im Gegensatz zu den Pflegekassenleistungen einkommens- und vermögensabhängig. Daneben sind Ansprüche, die Pflegebedürftige gegenüber Dritten haben, entscheidungsrelevant (z.b. Ansprüche aus Verträgen). Außerdem werden - vor allem bei vollstationärer Unterbringung im Heim - potenziell Unterhaltspflichtige (Kinder) vom Sozialamt auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Es findet damit bei der Sozialhilfe neben der fachlichen auch eine wirtschaftliche Prüfung statt. Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Hilfen sind inhaltlich im Wesentlichen mit den Leistungen der Pflegekasse, die zunächst vorrangig zu beantragen sind, identisch. In Bezug auf den Leistungsumfang gibt es bei der Sozialhilfe keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalbeträge. Der Sozialhilfeträger hat einzelfallbezogen pflegerische Bedarfe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person zu ermitteln. 26

27 Sozialhilfezuständigkeiten. Pflegebedürftige, die in der Stadt Fulda und deren Stadtteilen leben, wenden sich an das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda. Für alle anderen Pflegebedürftigen im Landkreis ist die Kreisverwaltung Fulda, Fachdienst 5100 (Soziale Leistungen) zuständig. Wenn Sie Fragen zur Sozialhilfe haben, empfiehlt es sich, direkt mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen: Stadt Fulda Sozial- und Wohnungsamt Bonifatiusplatz 1 + 3, Fulda Telefon: 0661 / Landkreis Fulda Fachdienst 5100 Wörthstraße 15, Fulda Telefon: 0661 /

28 Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. So erreichen Sie uns: Pflegestützpunkt Landkreis Fulda Gerloser Weg Fulda (gegenüber dem Herz-Jesu-Krankenhaus) Sprechzeiten: Dienstag Donnerstag Uhr Uhr Individuelle Terminvereinbarungen zur Beratung sind möglich und empfehlenswert. Termine können bei Bedarf auch als Hausbesuche erfolgen. Ihre Ansprechpartner: Andreas Heinz: 0661/ Martin Kersting: 0661/ Homepage: Telefax: 0661/

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