Sonderausgabe der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd BGM. August/September. Sonderausgabe Erste Hilfe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sonderausgabe der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd BGM. August/September. Sonderausgabe Erste Hilfe"

Transkript

1 Sonderausgabe der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd August/September BGM SonderAusgabe Sonderausgabe Erste Hilfe

2 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Sonderausgabe Erste Hilfe Die Einrichtung, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe im Betrieb gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Unternehmers und ist Teil der unternehmerischen Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Es muss sichergestellt sein, dass jedem Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall die optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe zukommt. Foto: Bilderbox Gesetzliche Grundlagen Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber bereits im 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen; hierzu zählt auch die Erste Hilfe. Der Unternehmer ist aufgefordert entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zutreffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Hierzu gehört u. a. die Benennung und Aus- und Fortbildung von Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe wahrnehmen (ArbSchG 10). Die BG-Vorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) nimmt die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes in ihren Ausführungen zu den Grundpflichten des Unternehmers ( 2) in Bezug und macht darüber hinaus Angaben zu erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln sowie zur Zahl und Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern (Dritter Abschnitt, 24-28). In den entsprechenden Erläuterungen der dazugehörigen BG- Regel (BGR A1) werden die Anforderungen an den Unternehmer zur Ersten Hilfe weiter konkretisiert. Verpflichtung zur Hilfeleistung Grundsätzlich sind Erste Hilfe Leistungen eine allgemeine Bürgerpflicht: Jeder ist entsprechend seiner Möglichkeiten aufgefordert in Not geratenen Personen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen, soweit es ihm den Umständen nach zumutbar ist und ohne sich dabei selbst oder andere zu gefährden. Eine Hilfe ist immer erforderlich, wenn der Verletzte ohne sie weiter gesundheitlich geschädigt würde und der Helfende die Möglichkeit hat, durch ein rechtzeitiges Eingreifen irreparable Schäden oder sogar Todesfolgen zu verhindern. Zu den Schadensereignissen zählen sowohl Unfälle im Rahmen der versicherten Tätigkeit im Betrieb oder auf einer Baustelle als auch Unfälle aufgrund einer inneren Ursache oder eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Im Falle einer vorsätzlichen unterlassenen Hilfeleistung kann sich sowohl der Unternehmer als auch der Beschäftigte nach 323c Strafgesetzbuch strafbar machen (s. auch Abs. Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer ).

3 BGM Organisation der Ersten Hilfe Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen (BGV A1 24). Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen (z. B. Telefone mit Notrufnummer, besondere Notrufmelder), Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Antidote, medizinische Geräte), Rettungsgeräte (z. B. Körper- /Augenduschen, Rettungsgurte, Feuerlöscher), Transportmittel (z. B. Krankentragen, -transportwagen, Rettungswagen) und Erste-Hilfe-Räume, gegebenenfalls auch persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgeräte) für den Ersthelfer. E003 Erste Hilfe E004 Krankentrage Die Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Einrichtungen erfolgt entsprechend der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 (s. Abb. 1). E005 Notdusche E006 Augenspüleinrichtung Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer und Betriebssanitäter aber auch Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und transportmittel unterwiesen sind. Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird und der Verletzte bei Bedarf einer ärztlichen Versorgung zugeführt wird. Ist hierfür ein Transport erforderlich entscheidet sich die Auswahl des geeigneten Transportmittels nach Art, Umfang und Schwere der Verletzung. Zum Einsatz gelangen die Transportmittel des öffentlichen oder eigenen betrieblichen Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder. Bei geringfügigen Verletzungen kann ein Transport auch im PKW (wenn möglich Dienstfahrzeuge) oder Taxi durchgeführt werden. Ob hierbei eine Begleitperson erforderlich ist, hängt wiederum von der Schwere der Verletzung und dem gesundheitlichen Zustand des Verletzten ab. Es ist nicht zwingend erforderlich immer einen Krankentransport- / Rettungswagen zu beauftragen. Die Erstattungssätze für betriebseigene Transporte sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfragen. Ergibt die ärztliche Erstversorgung, dass die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt E007 Notruftelefon E008 Arzt Abb. 1: Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen Abb. 1: Rettungszeichen (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten für Erste-Hilfe-Einrichtungen (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ) (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ) oder eine längere (über eine Woche) Behandlungsbedürftigkeit besteht, hat der Unternehmer darauf hinzuwirken, dass der Versicherte einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt bzw. bei schweren Verletzungen in einem von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser aufgenommen wird. Handelt es sich ausschließlich um eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist möglichst der jeweils nächstgelegene Facharzt zu konsultieren. Anschriften der Durchgangsärzten und der in Frage kommenden Krankenhäuser werden den Betrieben mit der von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Broschüre Bei Arbeitsunfällen zu beachten mitgeteilt; Adressen von D-Ärzten können auch unter der Internetadresse der Landesverbände abgerufen werden.

4 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Mitwirkung des Betriebsarztes Dem Betriebsarzt kommt eine entscheidende Rolle bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb zu. Er hat den Unternehmer in Angelegenheiten des betrieblichen Rettungswesens zu beraten und unterstützen und bei Verletzten ärztliche Erstversorgung zu leisten. Verantwortlich bleibt jedoch der Unternehmer; er kann seine Pflichten aus den Forderungen der BGV A1 nicht auf den Betriebsarzt delegieren. Dem Betriebsarzt kommt vor allem eine beratende und mitwirkende Funktion zu, so z. B. bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsarzt als Ausbilder vorgesehen ist. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben zu überprüfen, ob die für eine Erste-Hilfe- oder Sanitätsausbildung vorgesehenen Mitarbeiter für diesen Einsatz geeignet sind oder eine Weiterbildung erforderlich ist. Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen, die nicht Gegenstand der Ersten-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind, kann der Betriebsarzt selbst durchführen. Darüber hinaus gehört es zu den vornehmlichen Aufgaben des Betriebsarztes bei Unfällen und vor allem Notfällen eine medizinische Erstversorgung zu leisten. Diese ärztliche Hilfeleistungspflicht ergibt sich schon allein aus der Berufspflicht des Arztes (s. auch Abs. Verhalten bei Notfällen ). Ersthelfer Der Unternehmer hat gemäß BGV A1, 26 dafür zu sorgen, dass die geforderte Mindestzahl an Ersthelfer zur Verfügung stehen (s. Tab. 1). Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte - hierzu gehören auch Baustellen und Betriebsteile - beschäftigten Personen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein; daher müssen z. B. Urlaubszeiten, Fehlzeiten aufgrund Erkrankung, Schichtarbeit berücksichtigt werden. Es kann also durchaus möglich sein, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort eine höhere Anzahl an Ersthelfer erforderlich ist. Die Ersthelfer sollen möglichst so positioniert sein, dass bei einem Unfall schnellstmöglich alle Bereiche der Betriebsstätte erreicht werden können. Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft bzw. der zuständigen Aufsichtsperson, von der festgelegten Mindestzahl an Ersthelfern abweichen wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der BGV A1 hinausgeht und nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt. Eine solche Situation kann z. B. gegeben sein bei Vorhandensein einer betriebseigenen Ambulanz. Grundsätzlich sollte jedoch immer überprüft werden ob innerhalb der ersten drei Minuten nach einem Unfallereignis eine Hilfeleistung erbracht werden kann. Generell sollte die Zahl an Ersthelfern jedoch nicht weniger als 5% (im Produktionsbereich) bzw. 3% (im Verwaltungsbereich) der anwesenden Beschäftigten betragen. Die Verantwortung für die Reduzierung der Ersthelferzahl liegt beim Unternehmer; dem Betriebsarzt kommt allerdings aufgrund seiner beratenden Funktion eine Mitverantwortung zu. Darüber hinaus empfiehlt es sich die Entscheidung mit dem Betriebsrat abzustimmen; ein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nicht. Die Einverständniserklärung der zuständigen Aufsichtsperson für eine Reduzierung der Ersthelferanzahl stellt keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von 14 Abs. 1 der BGV A1 dar. Ändern sich in der Betriebsstätte die Bedingungen die zur Herabsetzung der Zahl an Ersthelfern führte, hat der Unternehmer dies unverzüglich der Aufsichtsperson mitzuteilen. Grundsätzlich soll eine von der Norm abweichende Zahl der Ersthelfer nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Foto: Bilderbox Der Unternehmer darf gemäß 26, Abs. (2) der BGV A 1, als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von

5 BGM Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur Ersten Hilfe Anwesende Versicherte Bereiche Anzahl Ersthelfer ab 21 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe 5% sonstige Betriebe 10% (z.b. Produktions- oder Handwerksbetriebe) ab 101 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1 Betriebssanitäter (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1) ab Kleiner 1-20 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1 Verbandkasten Verwaltungs- u. Handelsbetriebe (DIN ) 1-10 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1 ab für je 100 weitere Beschäftigte 1 zusätzlich Verwaltungs- u. Handelsbetriebe 1 Großer ab Verbandkasten 2 Für je 300 weitere Beschäftigte 1 (DIN ) zusätzlich Baustellen u. baustellenähnliche Einrichtungen 1 ab 51 2 für je 50 weitere Beschäftigte 1 zusätzlich ab 51 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1 Sanitätsraum (z. B. Erste-Hilfe-Container) (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1) Ab Im Außendienst (z. B. Werkstattwagen, Einsatzfahrzeuge) auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN ) als kleiner Verbandkasten möglich. 2 Zwei 1 Im Außendienst kleine Verbandkästen (z. B. Werkstattwagen, ersetzen einen Einsatzfahrzeuge) großen Verbandkasten. auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN ) als kleiner Verbandkasten möglich. 2 Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe) ausgebildet worden sind. Personen mit einer sanitätsdienstlichen / rettungsdienstlichen Ausbildung bzw. mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes (z. B. Krankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Arzthelfer/innen) können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Man unterscheidet die Ausbildung (Grundlehrgang), von der Fortbildung (Training) zur Ersten Hilfe und gegebenenfalls der Weiterbildung bei besonderen Gefährdungssituationen im Betrieb. Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst acht Doppelstunden (zu 45 Minuten die Unterrichtsstunde), mit in der Regel mindestens 10 und höchstens 15 Teilnehmern. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach der Fahrerlaubnis-Verordnung reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus. Die Ausbildung soll den Ersthelfer in die Lage versetzen sowohl bei allen Arbeitsbedingten Verletzungen, angefangen von kleinen Bagatellverletzungen bis hin zu schweren Unfällen, als auch bei lebensbedrohlichen Situationen aufgrund nicht Arbeitsbedingter Erkrankungen die notwendigen ersten lebensrettenden Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch bleibt der Ersthelfer trotz seiner Ausbildung ein medizinischer Laie. Die Inhalte des Ersthelfer-Lehrgangs sind im BG-Grundsatz Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe (BGG 948) festgelegt und umfassen die folgenden Themen: Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen / Rettung Kontaktaufnahme / Prüfen der Vitalfunktion Störungen des Bewusstseins Störungen von Atmung und Kreislauf Knochenbrüche, Gelenkverletzungen Bauchverletzungen Wunden, bedrohliche Blutungen Schock Verbrennungen / thermische Schäden Vergiftungen, Verätzungen Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von üblicherweise zwei Jahren fortgebildet werden ( 26, Abs. (3), BGV A1). Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe). Die Fortbildung der Ersthelfer dient der Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten unter Berücksichtigung neuer Lehrinhalte der Aus- und Weiterbildungsprogramme. So wird die Herz-Lungen- Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur Ersten Hilfe

6 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Wiederbelebung (HLW) in vollem Umfang (Ein und Zwei-Helfer-Methode) nur im Erste-Hilfe-Training angeboten. Besteht wegen besonderer Gefährdung ein erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z. B. wenn an elektrischen Anlagen oder in Gewässern gearbeitet wird, bei denen nach Unfällen eine HLW erforderlich werden kann, kommt daher eine jährliche Teilnahme am Erste- Hilfe-Training in Betracht. Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig; die ermächtigten Ausbildungsstellen sind gehalten auf die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist zu achten! Treten darüber hinaus in einem Betrieb, z. B. aufgrund des Umgangs mit speziellen Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, besondere Gefährdungen auf die bei Unfällen Maßnahmen erforderlich machen, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind, hat der Unternehmer für eine erforderliche zusätzliche Weiterbildung in Erster Hilfe zu sorgen ( 26, Abs. (4), BGV A1). Auch der Einsatz von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) setzt eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung einschließlich einer gerätespezifischen Einweisung voraus (s. Kasten: Empfehlungen des Fachausschusses Erste Hilfe zur Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe ). Die Erste-Hilfe-Weiterbildung kann z. B. vom fachkundigen Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden; die Kosten der Zusatzausbildung trägt der Unternehmer. Es empfiehlt sich, dem Ersthelfer die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in jedem Fall zu bescheinigen. Ermächtigungsverfahren Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu 26, Abs. (2) der BGV A1 geregelt und in dem BG-Grundsatz Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe (BGG 948) näher erläutert. Die Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Dort wurde die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) eingerichtet, die sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der angeschlossenen UV-Träger durchführt. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antrag auf Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe Der Fachausschuss Erste Hilfe befürwortet die freiwillige Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) in den Unternehmen. Voraussetzung für die Einführung der Frühdefibrillation im Betrieb ist die Ausbildung zum Ersthelfer und eine Unterweisung (Qualifizierung) am AED nach dem Medizinproduktegesetz. Ferner sind regelmäßige Auffrischungen am AED notwendig. Der Fachausschuss empfiehlt, die Qualifizierung und die regelmäßigen Auffrischungen am AED entsprechend den Rahmenbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) durchzuführen (die gemeinsamen Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Aus- und Fortbildung in Defibrillation durch Ersthelfer finden Sie im Internet unter in der Rubrik Aktuelles ). Dies umfasst 2 Unterrichtseinheiten für die Qualifizierung, falls zeitnah eine Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt ist und 2 Unterrichtseinheiten für die mindestens jährlich erforderlichen Auffrischungen. Die AED-Auffrischung kann im Anschluss an Erste-Hilfe-Fortbildungen erfolgen, die auch auf jährlich 4 Unterrichtseinheiten teilbar ist. Die Qualifizierung und Auffrischung am AED zählt nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung (Grundlehrgang und Erste-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1, 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer zu tragen hat. Auf der Homepage des Fachausschusses Erste Hilfe findet sich eine Herstellerliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit zur weiteren Information, siehe unter:

7 BGM Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Kontakt mit möglicherweise infektiöser/m Körperflüssigkeit/Material Kontamination der intakten Haut* Kontamination von geschädigter Haut, Auge, Mundhöhle Schnitt- oder Stichverletzung mit kontaminierten Gegenständen Intensive Reinigung mit Wasser und Seife ggf. desinfizieren mit einem alkoholischem Präparat das in VAH-Liste** aufgeführt ist ( Zunächst intensive Spülung mit Wasser nicht blutende Stichverletzung: Blutung durch Druck auf umgebendes Gewebe anregen, 1-2 Minuten bluten lassen, ggf. Spülung blutende Wunde: ggf. Spülung *vermeintlich intakte Haut kann Läsionen aufweisen, deshalb in Zweifelsfällen Vorgehen wie bei Kontamination von geschädigter Haut **Verbund für angewandte Hygiene e.v. Ggf. antiseptische Spülung bzw. anschließendes Anlegen eines antiseptischen Wirkstoffdepots Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. % Wunde: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. % und Jodophor-haltiges Präparat auf Ethanolbasis Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol.% Auge: sterile, 2,5%ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung gem. DAC (schmerzhaft) Serologische Untersuchungen und Maßnahmen zum Ausschluss bzw. zur Prävention von Hepatitis B, C und HIV Einzuleitende Sofortmaßnahmen FAEH/ Infektionsgefahr bei EH/2 der ersten Hilfe direkt bei der QSEH eingereicht werden. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet auf der Homepage der QSEH unter de abgerufen werden. Ausschließlich mit den über die QSEH ermächtigten Stellen besteht von Seiten der Berufsgenossenschaften die vertragliche Vereinbarung die anfallenden Lehrgangskosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe zu übernehmen; die schriftliche Vereinbarung umfasst Art und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren, die als Pauschgebühren jeweils jährlich angepasst werden. Über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Kosten für weitere Leistungen werden nicht übernommen, ebenso sind Reisekosten und die Vergütung des Zeitaufwandes der Lehrgangsteilnehmer vom Unternehmer zu tragen. Blutkontakt bei Erster Hilfe was tun? Ersthelfer werden im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung mit allen notwendigen Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen gegen Infektionen vertraut gemacht. Werden diese Regel und Maßnahmen konsequent eingehalten, ist ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen. Falls es im Rahmen einer Hilfeleistung dennoch zu einem direkten Kontakt mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten gekommen ist, sollten bestimmte Maßnahmen ergriffen werden (s. Abb. 2), da die Gefahr von blutübertragbaren Virus-Infektionen, insbesondere Hepatitis B oder C sowie HIV-Infektion, besteht. Bei Kontamination von geschädigter Haut, Augen, Mundhöhle sowie Schnitt- und Stichverletzungen sollen sich die betroffenen Personen unverzüglich bei einem D- Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen Betriebsarzt vorstellen. Solche Ereignisse sind Arbeitsunfälle und als solche (auch versicherungstechnisch) zu behandeln. Ein Empfehlungsschreiben des Fachausschusses Erste Hilfe mit Informationen für den Ersthelfer zur Infektionsgefahr bei Erste-Hilfe-Leistungen findet sich auf der Homepage des Fachausschusses unter Abb. 2: Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Blutkontakt

8 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, hat in einer Stellungnahme (2002) eine Bewertung der Tätigkeit von betrieblichen Ersthelfern vorgenommen. Danach ist in der Regel nicht von einem erhöhten Risiko durch blutübertragbare Infektionserreger bei der zu leistenden Ersten Hilfe am Arbeitsplatz im Vergleich zum allgemeinen Infektionsrisiko bei einer zu leistenden Ersten Hilfe außerhalb des Arbeitsbereiches (z. B. bei einem Verkehrsunfall) auszugehen. Die Tätigkeit als betrieblicher Ersthelfer ist somit der Schutzstufe 1 nach Biostoffverordnung (BioStoffV) zuzuordnen und es sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 anzuwenden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich eines Impfangebots, sind für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nicht erforderlich (s. Tab. 2). Im Einzelfall können jedoch aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei erhöhtem Unfallgeschehen im Betrieb (Kontrolle des Verbandbuches), weiter gehende Schutzmaßnahmen also z. B. auch eine Hepatitis-B-Impfung - durchaus angebracht und sinnvoll sein. Der Aufgabenbereich eines Betriebssanitäters kann von Betrieb zu Betrieb stark variieren. Je nach dem ob die Tätigkeit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung mehr der eines Ersthelfers oder bereits der von Rettungspersonal entspricht, sind die entsprechend erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (s. Tab. 2). Für Rettungssanitätern und Rettungsassistenten einer werkseigenen Ambulanz ist gemäß Anhang IV der BioStoffV eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bezüglich Hepatitis-B-Viren (HBV), einschließlich eines Impfangebots, und Hepatitis-C-Viren (HCV) vorgesehen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder gewebe Tab. 2: kommen Zuordnung kann; insbesondere Schutzstufen Tätigkeiten nach mit erhöhter BioStoffV Verletzungsgefahr für Ersthelfer oder Gefahr / Sanitätspersonal von Verspritzen und Aerosolbildung (s. Tab. 2). im Die Rahmen Kosten für der die Ersten arbeitsmedizinische Hilfe. Vorsorge einschließlich erforderlichen Schutzimpfungen sind vom Unternehmer zu tragen. Personal Schutzstufe Arbeitsmedizinische Vorsorge Schutzimpfung Ersthelfer 1 keine keine Tab. 2: Zuordnung der Schutzstufen nach BioStoffV für Ersthelfer / Sanitätspersonal im Rahmen der Ersten Hilfe. Betriebssanitäter 1 oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung 2 Rettungssanitäter Rettungsassistent Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: Pflicht (HBV/HCV) Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: Angebot (HBV) 2 Pflicht (HBV/HCV) Angebot (HBV) Schutzimpfungen für Ersthelfer Im direkten Zusammenhang mit dem bereits im vorhergehenden Abschnitt angesprochenen unabsichtlichen Blutkontakt, befürchten Ersthelfer immer wieder, sich bei einer Hilfeleistung zu infizieren und fordern daher Schutzimpfungen. Von den in Frage kommenden blutübertragenen Virusinfektionen steht lediglich für das Hepatitis B Virus (HBV) ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung. Für den Unternehmer besteht keine Verpflichtung für betriebliche Ersthelfer eine Schutzimpfung anzubieten, weder aufgrund staatlicher Vorschriften noch berufsgenossenschaftlicher Regelwerke; es bleibt ihm jedoch auf freiwilliger Basis im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht unbelassen eine entsprechende Schutzimpfung anzubieten (s. Kasten Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung).

9 BGM Foto: Bilderbox Ob in einem Unternehmen eine HBV-Schutzimpfung für betriebliche Ersthelfer sinnvoll ist, muss in Absprache mit dem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, dem Unternehmer und letztendlich mit den Betroffenen erfolgen. Dazu sollte immer auch das Verbandbuch herangezogen werden: Weisen einzelne Arbeitsbereiche / Tätigkeiten beispielsweise deutlich erhöhte Unfallzahlen auf oder sind Fälle bekannt von sehr tiefen, großflächigen und stark blutenden Verletzungen, wäre es sinnvoll dort eine Impfempfehlung auszusprechen. Die Impfung ist in jedem Fall für die Beschäftigten freiwillig und kostenfrei. Gerade für unfallträchtige Bereiche geht der Trend in Richtung Impfangebot, um damit zum einen das unvermeidliche Restrisiko einer HBV-Infektion bei Erste- Hilfe-Maßnahmen zu beseitigen und zum anderen das freiwillige Engagement der Ersthelfer für die im Betrieb Beschäftigten zu würdigen. Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Impfung keine all-inclusive -Schutzmaßnahme darstellt, sondern nur jeweils vor einem einzigen Erreger schützt. Für viele durch Blut oder Körpersekrete / -ausscheidungen übertragene Infektionserreger steht keine Schutzimpfung zur Verfügung; hier helfen nur geeignete Einmal-Schutzhandschuhe wie sie in jeder Erste-Hilfe- Ausrüstung vorliegen sollten (s. BGI 509, Anhang 1, Inhalte des kleinen (nach DIN 13157) und großen Verbandkastens (nach DIN 13169) für Betriebe ). Betriebssanitäter Der Unternehmer hat gemäß BGV A1, 27 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht wenn die in Tabelle 1 genannten Bedingungen vorliegen. Externe Betriebseinheiten sind dem Hauptbetrieb zuzurechen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter gewährleistet ist, ansonsten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Vergleichbar der Benennung von Ersthelfern, hat der Unternehmer auch bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter Krankheits-, Urlaubs-, Schichtzeiten zu berücksichtigen. Besondere Verhältnisse können es darüber hinaus erforderlich machen, dass bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten ein Betriebssanitäter zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer die an eine Erste Hilfe oder Rettung gestellten Anforderungen nicht allein erfüllen kann, wenn betriebsfremde Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort gelangen bzw. der Unfallort schwer zugänglich oder der gesamte Betrieb weit entlegen ist. Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der

10 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe für den Betrieb zuständigen Aufsichtsperson) kann gemäß 27, Abs. (2), BGV A1 auch vom Einsatz von Betriebssanitätern abgesehen werden, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Hierbei ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen, die sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen ableiten lassen. Entsprechend der Anforderung in 27, Abs. (3), BGV A1 darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, die von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Entsprechend dem Ermächtigungsverfahren für die Erste Hilfe, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe - mit der Durchführung der Feststellung der geforderten Eignung beauftragt. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im Internet auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle unter abgerufen werden. Die entsprechenden Anforderungskriterien für die Betriebssanitäterausbildung sind im BG-Grundsatz Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst (BGG 949) erläutert. Die Ausbildung gliedert sich in den 63 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang und innerhalb einer Zwei-Jahresfrist zu absolvierenden Aufbaulehrgang von 32 Unterrichtseinheiten. Für die Zulassung zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist eine nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme am Ersten-Hilfe-Lehrgang bzw. Training Voraussetzung. An die Stelle der Grundausbildung können auch folgende Qualifikationen treten: Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung Rettungsassistenten Rettungssanitäter und Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung Die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst ist in jedem Fall, auch für die vorgenannten Berufsgruppen erforderlich, da der Betriebsanitäter hier mit den Betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertraut gemacht wird. Auch hier sieht die BGV A1 vor, dass die Grundausbildung oder

11 BGM eine ihr vergleichbare Berufsausbildung / -tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Zu den Aufgaben eines Betriebssanitäters gehört, im Vergleich zum Ersthelfer, eine erweiterte Erste Hilfe zu leisten und zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten beizutragen. Er wird jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen Heilbehandlung tätig, sondern steht vielmehr zwischen Ersthelfer und Arzt. Bei leichten Unfällen ist es oftmals sinnvoller, den Verletzten sofort den Betriebssanitäter und nicht zuerst den Ersthelfer in Anspruch zu nehmen, da dieser über eine größere Erfahrung und Routine verfügt und gegebenenfalls über weitergehendes Erste-Hilfe-Material. Im Gegensatz zum Ersthelfer kann er zur Versorgung des Notfallpatienten apparative Mittel wie z. B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder Sauerstoffbehandlungsgeräte einsetzen. Maßnahmen die einen Eingriff in den Körper bedeuten, beispielsweise Injektionen, Intubationen oder das Anlegen einer Infusion, gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich des Betriebssanitäters. Sie sind nur unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt wenn im Einzelfall ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann und der Betriebssanitäter über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchzuführenden Maßnahme verfügt. Zu den weiteren Aufgaben eines Betriebssanitäters kann es gehören Notfallpatienten auf dem Transport ins Krankenhaus zu begleiten (s. Abs. Verhalten bei Notfällen). Die vom Unternehmer zu veranlassende Fortbildung der Betriebssanitäter erfolgt regelmäßig innerhalb einer Frist von drei Jahren. Bau- und Montagestellen Auch auf Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten muss ab einer Anwesenheit von zwei Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Sind in einem Betrieb oder auf einer Baustelle Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig tätig, so können diese wegen des Einsatzes der Ersthelfer Absprachen treffen. Die Ersthelfer müssen nicht zwangsläufig von den im Betrieb Beschäftigten gestellt werden, sondern diese Aufgabe kann auch anderen Personen (z. B. aus einem beauftragten Fremdunternehmen) übertragen werden. Der Unternehmer hat nach 27, Abs. (1), BGV A1 weiterhin dafür zu sorgen, dass auf einer Baustelle mit mehr als 100 anwesenden Versicherten, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht. Dies gilt auch wenn der Unternehmer aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und die Anzahl der gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100 anwesende Versicherte ergibt. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der jeweils zuständigen Aufsichtsperson) unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Versicherten abgesehen werden ( 27, Abs. (2), BGV A1). Da es sich bei den Forderungen der BGV A1 nur um Mindestanforderungen handelt, kann es im umgekehrten Fall aber auch erforderlich sein in kleineren Unternehmen oder auf Baustellen mit einer Anzahl unter 100 anwesenden Versicherten, bereits einen Betriebssanitäter zu beschäftigen wenn die Erreichbarkeit des Standorts, die Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle dies erforderlich macht. Verhalten bei Notfällen Der Notfallpatient stellt die dramatischste Form des Verunglückten dar, bei dem eine Störung einer lebensnotwendigen Funktion vorliegt oder der Eintritt einer solchen zu befürchten oder nicht sicher auszuschließen ist. Ursachen für Störungen der Vitalfunktion können Unfälle, Vergiftungen oder Erkrankungen (z. B. Vorschädigungen am Herz) sein. Solche Notfallereignisse treten nicht immer direkt offenkundig zu tage und können z. B. auch im Rahmen der Ersten Hilfe oder beim Transport überraschend eintreten. Zur Ausbildung in Erster Hilfe gehört daher in erster Linie der Erwerb der Kenntnis der häufigsten Gefährdungen der lebensnotwenigen Vitalfunktionen; hierzu gehören Atmung und Kreislauf. Zur Feststellung einer Störung oder eines Ausfalls einer Vitalfunktion ist nach folgendem Schema vorzugehen: 1. Bewusstsein prüfen: Ansprechen, anfassen, rütteln 2. Atmung prüfen: Sehen, hören, fühlen normale Atmung: stabile Seitenlage keine normale Atmung: sofortige Herzdruckmassage mit Beatmung 3. Bedrohliche Blutungen aus Wunden: Druckverband 4. Schock: blasse und kalte Haut, frieren und zittern, Schweiß auf der Stirn Schocklage herstellen und vor Wärmeverlust schützen ggfs. Blutungen stillen Nicht vergessen werde sollte auch bei Ansprechbarkeit des Notfallpatienten, in jedem Fall beruhigend auf ihn einzureden um unnötige Panikreaktionen, die eine Verschlechterung der Vitalfunktionen nach sich ziehen können, zu vermeiden.

12 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Die Rettungskette Hält der Betrieb einen eigenen betrieblichen Rettungsdienst vor, muss ein sachkundiger Transport des Notfallpatienten gewährleistet sein. Hier gehört es oftmals zu den Aufgaben des Betriebssanitäters Notfallpatienten auf dem Weg ins Krankenhaus zu begleiten um die Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen zu überwachen. Die lückenlose und ineinander greifende Versorgung eines Notfallpatienten, vom Ort des Unfallgeschehens bis zur Aufnahme in einer Klinik, wird durch den Begriff der Rettungskette (s. Abb. 3) versinnbildlicht. Jedem einzelnen Glied dieser Kette, beginnend vom Ersthelfer, Betriebssanitäter über das Rettungsdienstpersonal bis hin zu den Notärzten sowie Fachärzten in den Aufnahmestationen, kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. An dieser Stelle sei auch nochmals auf die Bedeutung der Ersten Hilfe hingewiesen: Ohne eine sofortige Erste- Hilfe-Leistung durch den Ersthelfer werden die Überlebenschancen eines Notfallpatienten stark gemindert. Die durchschnittliche Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsdienstes liegt bei Minuten. Bereits nach 3-4 Minuten sinken die Überlebenschancen jedoch auf unter 50%, nach 6-7 Minuten besteht kaum noch eine Rettungschance bei bestehendem Ausfall von vitalen Funktionen, z. B. einem Atem- oder Kreislaufstillstand (s. Abb. 4). Grafik: BGHW - so stark wie ihr schwächstes Glied Abb.3 Die Rettungskette Ist der Ersthelfer mit dem Notfallpatient alleine, sollte nach der Feststellung, dass kein Bewusstsein und keine normale Atmung vorhanden ist der Notruf abgesetzt werden und anschließend sofort mit der Wiederbelebung (Herzdruckmassage / Beatmung) begonnen und fortgesetzt werden bis zum Eintreffen des Betriebssanitäters / Rettungsdienstes. Sind weitere Personen / Ersthelfer vor Ort sollte der Notruf durch diese erfolgen und unverzüglich mit der Wiederbelebung begonnen werden. Fazit: Je eher Hilfe geleistet wird, desto größer ist die Chance des Überlebens, der vollständigen Genesung und eines Heilverlaufs ohne Komplikationen. Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) Die Maßnahmen zur HLW wurden im vergangenen Jahr vereinfacht unter dem Gesichtspunkt, dass die Herzdruckmassage der wichtigste Teil dieser Reanimationsmaßnahme darstellt. Was tun bei einem Kreislaufstillstand? Reagiert der Verletzte/Erkrankte nicht auf Ansprechen und atmet er nicht normal, dann soll der Ersthelfer knapp zweimal pro Sekunde 4 bis 5 cm tief in die Brustmitte drücken. Nach 30 Kompressionen folgt zweimal die Beatmung. Gegenüber den bisherigen Empfehlungen entfallen somit die bis dahin vorgesehenen 2 Initialbeatmungen. Die Herzdruckmassage wird im Wechsel mit der Beatmung solange durchgeführt, bis normale Atmung einsetzt oder professionelle Hilfe eintrifft. Die neue Vorgehensweise bei der HLW zeigt auch das geänderte Plakat Erste Hilfe (BGI 510), in dem die Emp-

13 BGM fehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation 2006 eingeflossen sind. Ziel ist, die Basismaßnahmen möglichst einfach zu gestalten und sofort nach Eintreten eines Kreislaufstillstandes schnell zur Herzdruckmassage zu kommen. Alarm- und Meldeeinrichtungen Bereits das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer im 10 unter anderem für den Bereich der Ersten Hilfe und medizinischen Notversorgung für die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen zu sorgen. Hierzu zählen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen, um notwendige Hilfe Bei Minute 0: hochgradige Störung oder Aussetzen der Abb. 4: Rettungschancen bei einem schweren herbeizurufen und an den jeweiligen Einsatzort zu leiten Bei Minute 0: hochgradige Lebensfunktion; Störung oder Aussetzen der Lebensfunktion; (BGV A1, 25 Abs. (1)). nach ½ Minuten: nach ½ Minuten: Erste Hilfe Erste durch Hilfe durch Ersthelfer, Ersthelfer, Überlebenschance fast 100 Unfallschaden %; oder Ausfall nach 1 ½ Minuten: Alarmierung fast 100 der %; Rettungseinheiten; einer lebensnotwendigen nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des Geschehens; nach 10 nach Minuten: 1 ½ Minuten: Aufnahme Alarmierung des Notfallpatienten der Rettungseinheiten; im Krankenhaus. Funktion in Abhängigkeit Die einfachste und häufigste Meldeeinrichtung ist das nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des vom Zeitpunkt der Erste- Telefon mit (sichtbarer) Angabe einer Notrufnummer. Geschehens; Hilfe-Leistung. Abb. 4: nach Rettungschancen 10 Minuten: Aufnahme bei einem des schweren Notfallpatienten Unfallschaden im oder Ausfall einer Hierbei kann es sich um die Nummer der öffentlichen lebensnotwendigen Krankenhaus. Funktion in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erste-Hilfe- Notrufzentrale handeln oder um eine innerbetriebliche Leistung. Meldestelle, die den Notruf aufnimmt und weiterleitet. Hierbei sollte geprüft werden, ob das innerbetriebliche Der Ablauf der Alarmierung über die jeweils im Betrieb Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der vorhandenen Alarm- und Meldeeinrichtungen und der Zentrale erkennbar ist, an welcher Stelle im Betrieb der daraus folgende Einsatz der Hilfseinheiten ist in einem Notruf abgegeben um den Ort des Unfallgeschehens entsprechenden Alarm- und Meldeplan vom Unternehmer schriftlich festzulegen. Der Alarmplan muss an besser lokalisieren zu können. Dies gilt insbesondere für gefährdete Bereiche: Hier kann es darüber hinaus erforderlich sein, besondere Notrufmelder (entsprechende gelmäßig aktualisiert werden. Im Rahmen einer Unter- geeigneter Stelle im Unternehmen ausgehängt und re- dem Feuermelder) an den Arbeitsplätzen zu installieren, weisung gemäß BGV A1 4 sind die Versicherten über die nach Betätigung sofort Alarm auslösen (z. B. über die die Inhalte und Abläufe zu informieren. Werkssirene) und in der Leitzentrale, der betrieblichen Ambulanz, bei der Werksfeuerwehr und dem Pförtner automatisch den Einsatzort anzeigen. Kann nicht auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob funktechnische Einrichtungen oder Mobiltelefone, zur Verfügung zu stellen sind wenn nicht auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden kann. Dies wird in der Regel bei Tätigkeiten auf Baustellen oder außerhalb geschlossener Betriebe der Fall sein. Werden Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt muss anhand der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, welche Meldeeinrichtungen, angefangen vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willenunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage, erforderlich sind (s. BG-Regel Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen, BGR 139). Überlebenschance in % Erste Hilfe erst nach 6-7 Minuten bringt kaum noch Lebensrettung Minuten Dokumentation der Leistungen Die BGV A1 schreibt im 24, Abs. (6) vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass jede Erste-Hilfe- Leistung dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die vollständige Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ist aus dreierlei Gründen wichtig: Zum einem als Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und den Aufbau des betrieblichen Rettungswesens. Des Weiteren dienen die Aufzeichnungen als Informationsquelle zur Feststellung von Unfallschwerpunkten im Betrieb und letztendlich als versicherungsrechtlicher Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise auch einer daraus folgenden Berufskrankheit. Folgende Angaben sind daher zu dokumentieren: Name des Verletzten / Erkrankten Datum / Uhrzeit des Unfalls / Gesundheitsschadens

14 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung Namen der Zeugen Datum, Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen Name des Ersthelfers / Erste-Hilfe-Leistenden Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (BGI bzw. -2) oder der Meldeblock (BGI 511-3) verwendet werden. Wer oder welche Stelle im Betrieb die Dokumentation vornimmt ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint jedoch sinnvoll, diejenigen damit zu beauftragen, die auch die Erste Hilfe leisten, also Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt. Unterstützungspflichten Insbesondere im betrieblichen Bereich haben sich Versicherte im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützungspflichten, sowohl als Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft, als auch als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach BGV A1 15 und insbesondere nach 28 zum Ersthelfer aus- und regelmäßig fortbilden zu lassen und nachfolgend für Erste-Hilfe-Leitungen zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter als Ersthelfer auszuwählen, wenn sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden. Die Pflicht sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z. B. bei körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Ebenso wenig kann eine Hilfeleistung gefordert werden, wenn persönliche Gründe der Maßnahme entgegenstehen (z. B. Hilfeleistung führt zur Schädigung des Helfers). Versicherte sind grundsätzlich verpflichtet, unabhängig von einer Ersthelfer-Ausbildung, unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden, damit die erforderlichen Hilfs- / Heilmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Rechtsfragen Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist allgemeine Bürgerpflicht! Dies gilt bereits für die allgemein zumutbare und individuell mögliche Leistung jedes Einzelnen ohne bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vorauszusetzen. Unterläuft dem Hilfeleistenden / Ersthelfer ein Fehler obwohl er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat, kann er hierfür strafrechtlich nicht verfolgt werden, selbst wenn die Erste-Hilfe-Leistung zu einer Verschlimmerung des Unfall- / Gesundheitsschadens bis hin zum Todesfall geführt hat. In der Regel muss bei einer sachgerecht und bestmöglich, d. h. den Fähigkeiten entsprechend, ausgeführten Ersten-Hilfe-Leistung weder mit schadensersatz- noch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Andererseits kann jedoch die unterlassene Hilfeleistung auch aus Angst vor falschem Handeln oder einem möglichen Schaden - strafrechtlich verfolgt werden ( 323c Strafgesetzbuch). Kommt es im Rahmen einer Hilfeleistung zu einem Sachoder Körperschaden des Ersthelfers, so kann dieser den Ersatz der Eigenaufwendungen für den Eigenschaden verlangen. Bei einer Hilfeleistung im Betrieb bzw. auf dem Dienstweg kommt der für den Verletzten zuständige Unfallversicherungsträger für etwaige Körperschäden auf. Der Ersthelfer hat hier insbesondere Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Erlittene Sachschäden (z. B. Schäden an der Kleidung des Ersthelfers) können in der Regel gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden. Ausführliche Informationen finden sich in der kleinen Broschüre Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer (s. Literaturverzeichnis). Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), angesiedelt bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und weiteren Unfallversicherungsträgern sowohl mit dem Ermächtigungsverfahren für die Ausbildung in Erster Hilfe als auch mit der Feststellung der Eignung als Stelle für die Betriebssanitäterausbildung beauftragt. Darüber hinaus liefert die Homepage www. bg-qseh.de der QSEH eine Vielzahl weiterer wichtiger Informationen und weiterer Hinweise im Zusammenhang mit der betrieblichen Ersten Hilfe: Aktuelle Listen der Ermächtigten geeignete Stellen Ersten-Hilfe Betriebssanitäter Vorschriften und Formulare (z. B. Anmeldeformulare Erste Hilfe) Informationen zu aktuellen Themen wie Notfallmanagement, Rechtsfragen, Frühdefibrillation, Gemeinsame Grundsätze der Hilfsorganisationen u. a. Ein Blick auf diese Seiten lohnt sich in jedem Fall! Dr. Isabel Warfolomeow

15 BGM Literatur BG-Nr. / Titel Beschreibung Bezeichnung 1 BGV A1 BGR A1 BGI 503 BGI 509 BG-Vorschrift Grundsätze der Prävention BG-Regel Grundsätze der Prävention BG-Information Anleitung zur Ersten Hilfe BG-Information Erste Hilfe im Betrieb Enthält im Dritten Abschnitt ( 24 28) die Anforderungen zur Ersten Hilfe für den Unternehmer Enthält in Anlage 3 die Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe gemäß 26 Abs. 2 Enthält Erläutert und führt die Forderungen der BGV A1 zur Ersten Hilfe im Abschnitt C Erste Hilfe (Kapitel ) weiter aus. Die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen in kompakter Heftform. Auch als Registerbroschüre (BGI 503-1) zum schnellen Nachschlagen vorhanden. Umfangreiche Informationsschrift zur Umsetzung der Ersten Hilfe im Betrieb und zu angrenzenden Fragen aus anderen Vorschriften - praktischer Ratgeber und Entscheidungshilfe. BGI 510 Aushang: Erste Hilfe Als Papierversion in DIN A2, A3, als wetterbeständiges Papierplakat oder PVC- Schild. BGI BGI BGI BGI BGI 829 Kleines Verbandbuch (DIN A5) Großes Verbandbuch (DIN A4) Meldeblock Arbeit und Gesundheit BASICS Nr Erste Hilfe BG-Information Handbuch zur Ersten Hilfe BGG 948 BG-Grundsätze Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe BGG 949 BG-Grundsätze Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer Herausgeber: DGUV (Anforderung über info@dguv.de) Zur erforderlichen Dokumentation jeder Ersten- Hilfe-Leistung im Betrieb. Kleine zusammenfassende Broschüre herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Handbuch im Taschenbuchformat für den Ersthelfer; fasst alle relevanten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung zusammen und dient als Standard-Nachschlagewerk für jeden Ersthelfer. Wird im Erste-Hilfe-Lehrgang ausgeteilt. Anforderungen im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens an ausbildende Stellen in Erster Hilfe Anforderungen an ausbildende Stellen für Betriebssanitäter Die wichtigsten Fragen zu den Themen Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Gesichtspunkte bei Erster-Hilfe-Leistung 1 BG-Regelwerk als pdf-datei online zu beziehen über oder über den Carl-Heymanns-Verlag, Köln 21 Weitere Informationen im Internet unter: sowie

16 Impressum Herausgeber der BGM-Sonderausgabe Erste Hilfe ist die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd. Nachdruck ist nur nach Rücksprache mit der Redaktion und mit Quellenangabe gestattet. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Herausgeber Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, Mainz, Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Albert Platz, Hauptgeschäftsführer Redaktion: Peter Hackenberg, Tel: 0711/ , Klaus Taubitz, Tel.: 0511/ , Franz-Dieter Thoma, Tel.:06131/ , Roland Trocha, Tel: 06131/ , Layout: Mathias Widmann, BGM, Vollmoellerstraße11, Stuttgart Druck: Eigendruck Foto: Bilderbox

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

Sie werden gebeten, das Merkblatt für Ersthelfer auch Ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bekannt

Sie werden gebeten, das Merkblatt für Ersthelfer auch Ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bekannt Rundschreiben Nr. D 11/08 Mainz, 11.08.2008 An die beteiligten Durchgangsärzte 1.0 Blutkontakt bei Erster Hilfe Was tun? (Hinweise für Ärzte) Dok.-Nr. 618.31:618.62/andere Stellen Der Fachausschuss für

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Voraus-Helfer Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien

Voraus-Helfer Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien Vorbemerkung Zur Optimierung der Notfallversorgung stehen mancherorts Einsatzkräfte zur Verfügung, die durch besondere räumliche Nähe zum Einsatzort in der Lage sind, bereits vor Eintreffen des planmäßigen

Mehr

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel

Mehr

Ausbilderinformation 1-2009

Ausbilderinformation 1-2009 Ausbilderinformation 1-2009 Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, Mit den folgenden Inhalten möchten wir Sie über aktuelle Themen aus dem Bereich der Ersten-Hilfe-Ausbildung informieren. 1.

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Safety first! Schutz vor Nadelstichverletzungen Worauf der Praxisbetreiber achten muss München, März 2011 Regierung von Oberbayern,

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krankheiten der Beschäftigten werden frühzeitig erkannt und verhütet. Beschäftigte, die

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Erste Hilfe ist logisch, das bedeutet auch, dass wir an dem gemessen werden, was wir tun und nicht an dem, was wir wissen.

Erste Hilfe ist logisch, das bedeutet auch, dass wir an dem gemessen werden, was wir tun und nicht an dem, was wir wissen. Erste-Hilfe kompakt Der Feuerwehrverbandkasten Empfehlungen des Bundesfeuerwehrarztes Folge VI Logisch Erste-Hilfe! Logisch, die Feuerwehr leistet Erste-Hilfe! Wir tun dies, nicht nur weil hier zu gesetzlich

Mehr

Gesundheitsschutz im Handwerk

Gesundheitsschutz im Handwerk Gesundheitsschutz im Handwerk Was muss ich im Hinblick auf den gesetzlichen Gesundheits- und Arbeitsschutz in meinem Betrieb beachten? Rudolf Fischer Diplom-Ingenieur (FH) Sicherheitsingenieur Ingolstadt,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Vorsorgemaßnahmen der Feuerwehr bei Ansteckungsgefahren

Vorsorgemaßnahmen der Feuerwehr bei Ansteckungsgefahren Vorsorgemaßnahmen der Feuerwehr bei Ansteckungsgefahren Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns 1 Inhaltsverzeichnis 1. Vorsichtsmaßnahmen im Feuerwehrdienst zur Vermeidung einer Ansteckung mit dem Human-Immunschwäche-Virus

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Herne und Wanne-Eickel e.v. Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Herne und Wanne-Eickel e.v. Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014 Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014 Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort Bei unserem Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (kurz: LSMU) erlernen Sie Kenntnisse und Fähigkeiten,

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Sicherheit für gute Taten

Sicherheit für gute Taten Sicherheit für gute Taten Versicherungsschutz im Ehrenamt Viele gesellschaftlich wichtige Aufgaben blieben unerledigt, gäbe es nicht den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Sie leisten einen

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Fragebogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz E.ON Energy from Waste Leudelange S.àr.l., Stand 09/2008

Fragebogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz E.ON Energy from Waste Leudelange S.àr.l., Stand 09/2008 Wird von der Sicherheitsfachkr aft ausgefüllt! Zuständiger Einkäufer, Datum: Zuständige Sicherheitsfachkraft: Freigabe, Datum: Unterschrift Sicherheitsfachkraft: Ja Nein Fragebogen zum Arbeits-, Gesundheits-

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1.1 bis 1.10 unter Verwendung der EN 9100 und ISO 19011 innerhalb von 20 Minuten zu

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Zehn Empfehlungen für eine erfolgreiche Präventionsarbeit im Betrieb Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Beschäftigte Die Verhütung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen

Mehr

Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen

Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen Innovativ. Kooperativ. Effektiv. Mal ehrlich, wissen Sie noch, wie die stabile Seitenlage geht? Oder wie Sie bei Blutungen einen Druckverband anlegen? Es ist ganz normal,

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6 Mitgänger-Flurförderzeug umgekippt Fahrer schwer verletzt Wie sieht es mit der Haftung aus? In vielen Betrieben wird der Umgang mit sog. mitgängergeführten Flurförderzeugen auf die leichte Schulter genommen.

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung

Mehr

1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator. 2. Automatischer externe Defibrillator

1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator. 2. Automatischer externe Defibrillator AED - Aufbaulehrgang 3. Unterrichtseinheit Zusammengestellt von Michael Schenk (2005) Ortsgruppe Butzbach e.v. Gerätetypen 1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator 2.

Mehr

Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014

Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Wie ist der Sachstand? Wann und wie geht es los? Version: 0.3 Ersteller: Freigegeben: Seite 1 von 5 Stand: 15.12.2014 D.Küsters / R. Bischoni R. Bischoni, Schulleiter

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Verbandbuch. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN

Verbandbuch. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Verbandbuch Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Notfallnummern und -adressen Verbandbuch

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes. Teil: Betriebssanitätsdienst (gem. BGG 949)

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes. Teil: Betriebssanitätsdienst (gem. BGG 949) Generalsekretariat Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes Teil: Betriebssanitätsdienst (gem. BGG 949) Das DRK-Präsidium hat am 16. Dezember 2005 gemäß 13, 14 der DRK- Satzung

Mehr

Unterweisungsmodul. Erste Hilfe

Unterweisungsmodul. Erste Hilfe Unterweisungsmodul Erste Hilfe Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Ausbildung in Erster Hilfe Erste Hilfe - Ausstattung Erste Hilfe Verbandbuch Notfallmanagement CD-ROM PRAXIS-Handbuch

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze

Mehr

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines Allgemeines 5 1 Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7»Atemschutz«soll eine einheitliche, sorgfältige

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner BG Verkehr Dipl.-Ing. (FH) Jörn Neumann Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1

Die neue DGUV Vorschrift 1 Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage

Mehr