PROTOKOLL. des TREFFEN zwischen den Vertreterinnen der. BEOBACHTUNGSSTELLE des FAMILIENRECHTES und den
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- Arthur Schräder
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1 PROTOKOLL des TREFFEN zwischen den Vertreterinnen der BEOBACHTUNGSSTELLE des FAMILIENRECHTES und den zuständigen RICHTERN des LANDESGERICHTES und des JUGENDGERICHTES vom Anwesend: Dr. Fliri, Dr. Zanon, Dr. Roilo Dr. Platzer, Dr. Montagnoli, Dr. Pappalardo, Dr. Pol, Dr. Schönsberg, RA Dr. Christine Mayr, RA Dr. Alexa Pobitzer, RA Dr. P. Vergnano, RA Dr. A. Kofler. Themenkreise: 1. Unterhaltsbeitrag für die Kinder 2. Außerordentliche Ausgaben für die Kinder ad. 1. Unterhalt für die Kinder: A. Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages für Kinder Bemessungsgrundlagen: Als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages gilt in erster Linie die Steuererklärung beider Ehepartner, wobei das Einkommen wie folgt berechnet wird: - Ausgehend vom Gesamteinkommen (reddito complessivo) laut Mod. 730 oder Unico, Sparte RN, werden die abzugsfähigen Aufwendungen (oneri deducibili) und die Nettosteuer (imposta netta) abgezogen; der so resultierende Betrag wird durch 12 geteilt, um das durchschnittliche Monatseinkommen zu erhalten. Die abzugsfähigen Aufwendungen (oneri deducibili) sind auf ihre Relevanz, den Kindesrechten gegenüber, fallweise zu überprüfen.
2 - Sind die Einkommen laut Mod. CUD erfasst, wird vom Gesamtjahresbezug der bereits vom Arbeitgeber an Steuer einbehaltene Betrag abgezogen, gleichwie die entrichtete regionale Zusatzsteuer. Von den Parteien werden zu Beginn des Verfahrens die Steuererklärungen der letzten drei Jahre verlangt, um Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen; wenn das Verfahren länger dauert, ist jeweils die neue Steuererklärung nachzureichen. Nachdem bei nicht lohnabhängigen Berufstätigen, wie z.b. Handwerkern, Gastwirten, Freiberuflern und bei Landwirten die Steuererklärung bzgl. der Höhe des effektiven Einkommens nicht immer aufschlussreich ist, kann zur Ermittlung des Einkommens ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit (potenzialità di reddito) beantragt werden; auch die MWSt Erklärung ist in diesen Fällen meist aufschlussreicher als die Steuererklärung. Bei Landwirten können die Auszahlungen der Obstgenossenschaften, abzüglich der Unkosten, als Grundlage genommen werden. Bei Arbeitsplatzänderung sind zur Ermittlung die Lohnstreifen zu berücksichtigen; es sind jedoch mehrere vorzulegen, um einen möglichst weiten Zeitraum abzudecken. Als weitere Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist das Vermögen beider Eltern zu bewerten (Liegenschaften, Ersparnisse, weitere Vermögenswerte, wie Auto ecc.). Besteht der Anspruch, Schulden als Negativposten von der ermittelten monatlichen Verfügbarkeit abzuziehen, ist zu überprüfen, wann die Schuldposition eröffnet worden ist und wofür der Kredit aufgenommen worden ist. 2
3 Die von der öffentlichen Hand bezahlten Beiträge wirken sich auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nur dann aus, wenn sie unabhängig vom Unterhaltsbeitrag bezahlt werden, wie Familienzulagen, Familiengeld der Region und der Provinz. Die von den Familien bzw. von den einzelnen Parteien bezogenen öffentlichen Beiträge als soziale Unterstützung (dabei insbesondere die Mietbeiträge) werden bei den Ehetrennungen grundsätzlich nicht berücksichtigt, da sie als Folge der Ehetrennung und unter Berücksichtigung der bei der Ehetrennung verfügten Unterhaltsbeiträge auf Grund der Bedürftigkeit des Antragsstellers vergeben werden. Anders ist dies beim Jugendgericht, wo die Kindeseltern, wenn sie sich an das Jugendgericht wenden, bereits Empfänger der öffentlichen Beiträge sind, weshalb bei der Festlegung des Unterhaltsbeiträge auch die bereits bezogenen öffentlichen Beiträge herangezogen werden. Auch die Zuweisung der Familienwohnung, die entweder im Miteigentum der Parteien oder im ausschließlichen Eigentum eines der Elternteile steht, ist bei der Liquidierung des Unterhaltsanspruchs für die Kinder zu berücksichtigen (im Sinne des Ersparnisses des Mietzinses beim einen und Belastung durch den zu bezahlenden Mietzinses beim anderen Ehepartner). Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder bei dem Elternteil, bei dem sie nicht vorwiegend wohnen, wird bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages immer dann berücksichtigt, wenn der Mindestzeitraum (in etwa jedes 2. Wochenende und 1 Tag/Nachmittag pro Woche) überschritten wird. Das Recht der Kinder auf Beibehaltung eines Lebensstandards, der dem während bestehender Familiengemeinschaft in etwa entspricht, ist in der der 3
4 Praxis beim besten Willen meistens nicht durchführbar. Nach einer Trennung sind mit dem gesamten Einkommen beider Eltern meistens zwei Haushalte zu finanzieren. B. Dauer des Unterhaltsbeitrages wirtschaftliche Unabhängigkeit der Kinder: Der Unterhaltsbeitrag ist allgemein bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus, geschuldet. Wenn die Kinder ohne Absprache mit beiden Elternteilen die Ausbildung unterbrechen, also z.b. nach dem Oberschulabschluss eine Stelle antreten und dort auch für einen erheblichen Zeitraum arbeiten, dann die Arbeit wieder sein lassen um ihre schulische Karriere weiterzuführen oder ein Universitätsstudium aufzunehmen, so sind sie laut gängiger Rechtsprechung als wirtschaftlich unabhängig anzusehen; die bis zur zuvor erreichten Unabhängigkeit geltende Verpflichtung zur Unterhaltsbeitragsleistung des einen Elternteils zu Handen des anderen oder auch der Kinder, lebt also nicht wieder auf. Die Eltern haben ihren finanziellen Verpflichtungen, die mit der Kindererziehung einhergehen, Genüge getan, wenn sie den Kindern eine, den Kindesneigungen und fähigkeiten entsprechende Ausbildung haben zukommen lassen, die ihnen ein selbständiges Leben zugesteht. Die Kinder haben, wenn sie die einmal erreichte wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder verlieren (Wiederaufnahme des Studiums, Verlust der Arbeitsstelle) allenfalls die Möglichkeit den eingeschränkten Unterhalt nach Art. 433 ff ZGB gegenüber beiden Eltern geltend zu machen. Wenn die Kinder, für die die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages festgelegt ist, 4
5 eine Lehre beginnen und so ein, wenn auch reduziertes, regelmäßiges monatliches Einkommen beziehen, wird der vom Gericht festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht immer reduziert. Bei der Entscheidung, ob in diesen Fällen der Unterhaltsbeitrag zu kürzen ist oder nicht, ist die konkrete vermögensrechtliche Situation der Eltern entscheidend: d.h., wenn es das Einkommen der Eltern erlaubt, so wird die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung zumindest bis zur Volljährigkeit - nicht gekürzt. Dies um eine ungleiche Behandlung der minderjährigen Lehrlinge gegenüber den minderjährigen Oberschülern zu vermeiden. Den Kindern obliegt die Pflicht, Studium und Lehre mit Fleiß und Ausdauer zügig weiter zu führen; die Überschreitung der regulären Studienzeit um ein oder zwei Jahre berechtigt bei Vorliegen obiger Voraussetzungen die Aussetzung der Unterhaltszahlungen nicht. Sollten die unterhaltsberechtigten Kinder aufgrund der psychischen Belastung, die mit der Trennung oder allgemein mit Familienproblemen einhergehen, die Schule, Uni oder Lehre nur verlangsamt fortsetzen, so kann dies das Gericht sehr wohl berücksichtigen. Sobald die Kinder eine, von ihnen gewählte, Ausbildung abgeschlossen haben und eigenes Einkommen erwirtschaften, trotzdem noch mit einem Elternteil zusammen leben, sind weder Vater noch Mutter mehr verpflichtet, für ihren Unterhalt aufzukommen - die zusammenlebenden Kinder haben vielmehr ihren Beitrag zur mit Vater oder Mutter gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung zu leisten. Sofern keine Notlage vorliegt, berechtigten allfällige Sommerjobs der Kinder nicht zu Kürzung oder Aussetzung der verfügten Unterhaltsbeiträge. 5
6 ad 2. Außerordentliche Spesen: A. Entscheidung über außerordentlichen Auslagen Nachdem aufgrund der gemeinsamen elterlichen Obsorge grundsätzlich jede die Kinder betreffende Entscheidung von beiden Eltern gemeinsam zu treffen ist, müssen auch die außerordentlichen Spesen, die keinen Dringlichkeitscharakter aufweisen, zwischen ihnen abgesprochen und zusammen entschieden werden. Von der Übernahme des jeweils festgelegten Anteiles an den außerordentlichen Spesen kann sich der ersuchte Elternteil nicht entziehen, indem er einfach kategorisch sein Einverständnis verweigert. Das Nein zu Vorschlägen und Wünschen, die das ortsübliche und standesgemäße Ausmaß nicht überschreiten, muss um eine Beteiligung an der Auslage zu vermieden zu sehen - stichhaltig begründet sein, wobei in diesem Zusammenhang die ausschlaggebenden Kriterien das tatsächliche Interesse der Kinder und die finanzielle Tragbarkeit der Auslage sind. Diese beiden Kriterien können grundsätzlich in folgenden Fällen als erfüllt erachtet werden, mit der Folge, dass die außerordentlichen Spesen zum festgesetzten Anteil auch dann mitgetragen werden müssen, wenn der betreffende Elternteil seine Zustimmung nicht erteilt: - wenn es sich um Freizeitaktivitäten der Kinder (Kurse, Sportarten samt entsprechender Ausrüstung) handelt, die ihnen bereits bei bestehender Ehe bzw. bei bestehendem Zusammenleben ermöglicht wurden; - wenn es sich um außerordentliche ärztliche Versorgung handelt, die in der noch vereinten Familie üblich waren (z.b. Anwendung von homöopathischen Produkten oder Behandlung durch freiberuflich tätige Fachärzte anstatt durch Ärzte der öffentlichen Gesundheitsfürsorge); 6
7 - wenn die außerordentlichen Ausgaben mit einer bereits vorher gemeinsam getroffenen Entscheidung zusammenhängen und also schon zu jenem Zeitpunkt den Eltern bekannt waren bzw. bekannt sein konnten: so sind z.b. die Ausgaben für Erstkommunionfeier (samt Bekleidung) auf die Entscheidung zur religiösen Erziehung der Kinder zurückzuführen, die Spesen für den Schulabschlussball und die Maturareise auf jene zur Art der Ausbildung der Kinder. B. Außerordentlichen Ausgaben ordentliche Ausgaben: Auflistung einiger außerordentlichen Ausgaben: - Zahnspange, wenn aus medizinischen Gründen notwendig; - Brille; - Facharztrechnungen, wenn das Kind schon vorher einen privaten Facharzt (z.b. HNO oder Frauenarzt) konsultiert hat (siehe oben), - Sommerbetreuung der Kinder (z.b. Kolonie, Stadtranderholung, Kurse) ; - Ausflüge und Fahrten der Schule; - Führerschein (gehört zur Grundausbildung); - private Nachhilfestunden, die aber vorher zu vereinbaren sind; - Schipass, wenn das Kind immer einen Skipass bekommen hat; - Kurse und Weiterbildung, - Heimspesen können im Regelunterhalt inbegriffen sein, der allenfalls erhöht werden kann; ebenso gut können sich die Eltern die Ausgaben für das Schülerheim als außerordentliche Spesen teilen, was wegen des Wegfalls der täglichen Verköstigung des Kindes und der 7
8 geringeren allgemeinen Haushaltskosten eine Reduzierung des Regelunterhalts rechtfertigen kann (zumindest während der Zeit des Heimaufenthalts des Kindes). Schulstipendien sind jedenfalls vorab auf Schulgebühren, Lehrmittel, ev. Heimaufenthalt, bzw. Aufenthalt am Studienort, anzurechnen.. - Universitätsstudium: Es empfiehlt sich eine Erhebung der Jahresgesamtkosten (Einschreibegebühren, Lehrmittel, Fahrten, Unterbringung, Reisekosten, Bekleidung, Alltagskosten, usw.), von denen das allfällige Studienstipendium abzuziehen ist; der Restbetrag ist von den Eltern im Verhältnis der jeweiligen Einkommen zu übernehmen, sodass Vater und Mutter dann auf ein auf den Studenten lautendes Bankkonto die monatlichen Beiträge zu überweisen haben. Es verbleiben, als Sonderspesen, der Ankauf von technischen Hilfsmitteln, die für das Studium erforderlich sind, wie z.b. Computer und entsprechende Programme, oder die Teilnahme an Lehrausflügen, Labormaterialien u.ä. Auflistung einiger Spesen, die nicht als außerordentliche Spesen gelten: - allgemein ist die anteilmäßige Beteiligung an den Spesen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Kinder im monatlichen Regelunterhalt inbegriffen, - Schulspesen zu Schulbeginn (Hefte, Farben, Einbände, Bekleidung im Sportunterricht ), da sich die Auslage auf den September konzentriert, aber aufs ganze Jahr angelegt ist; - Mensa, weil die entsprechende häusliche Verköstigung wegfällt, - Freizeitgestaltung an den Vater oder Mutter zustehenden 8
9 Wochenenden. Vernachlässigt der nicht zusammenlebende Elternteil seine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Kinder an Wochenenden/Ferien in erheblicher Weise, so kann Antrag auf Erhöhung des Unterhaltes gestellt werden, da ja der vereinbarten oder verfügten direkten Betreuung der Kinder auch ökonomische Valenz zuzuerkennen ist. 9
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