Übersetzung. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 1
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- Lisa Beyer
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1 ANMERKUNGEN ZUR SPANISCHEN RECHTSORDNUNG ANLÄSSLICH DER LEHRVERSTANSTALTUNG DER SELBSTBESTIMMUNGSPROZESS IN KATALONIEN IM RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION AM 9. DEZEMBER 2014 AN DER UNIVERSITÄT WIEN (1) Die Spanische Verfassung von 1978 verleiht der kollektiven Identität Ausdruck und gewährleistet ihren Schutz. Sie ist die Verfassung aller Spanier und somit auch die Verfassung der Katalanen (die Annahme erfolgte in Spanien mit 87,87% und in Katalonien mit 90,46% der Stimmen): Artikel 1.2 Das Spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität Artikel 2 Die Verfassung stützt sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier, und anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, die Bestandteil der Nation sind, und auf die Solidarität zwischen ihnen. Daher anerkennt die Spanische Verfassung von 1978 die Unauflöslichkeit der spanischen Nation. Die spanische Rechtsordnung sieht weder die Abspaltung eines Teiles des Staatsgebietes zu, noch existiert ein Recht auf Abspaltung oder ein Procedere, um ein solches in der Verfassung zu verankern. Diese Situation ist der Regelfall in den vergleichenden Rechtswissenschaften der westlichen Demokratien. Die Staaten sind durch ihre Verfassungen geschützt und es ist nicht zu erwarten, dass sie die Abspaltungsprozesse anerkennen oder diese vorsehen. Dies gilt unabhängig von der Staatsform (föderativ, regional, unitarisch). Die Einheit und Unteilbarkeit ist ein fundamentales Prinzip, das implizit oder explizit in nahezu allen verfassungsmäßigen Rechtsordnungen der demokratischen Rechtsstaaten Anwendung findet. So bezeichnete der Oberste Gerichtshof in der Vereinigten Staaten nach dem Bürgerkrieg infolge der Abspaltungsbestrebungen der Südstaaten in dem Fall White vs. Texas (1869) die Vereinigten Staaten als eine unzerstörbare Einheit von unzerstörbaren Staaten. In Frankreich befand der Verfassungsrat die Aussage korsisches Volk, das Teil des französischen Volkes ist als verfassungswidrig und argumentierte, dass das einzige verfassungsmäßige Volk das französische sei (Urteil DC, vom 9. Mai 1991 c. 10). Der Oberste Gerichtshof von Kanada sprach sich 1998 gegen die Verankerung eines unilateralen Abspaltungsrechts einer Provinz Quebec in der kanadischen Rechtsordnung aus. Ebenso sah er die Kompetenz für die Überwachung des Referendums und die Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen im Fall eines entsprechenden Ausgangs, den es, wie allgemein bekannt, nicht gegeben hat, beim Unterhaus des nationalen Parlaments. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 1
2 Was Schottland betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Fall nicht mit dem spanischen vergleichbar ist. Im Gegensatz zu Katalonien war Schottland ein unabhängiges Königreich, dessen Parlament 1707 aus freien Stücken den Anschluss an das Vereinigte Königreich bestimmte (Union Act). Diese Tatsache ermöglichte den Beschluss des britischen Parlaments, dem schottischen Parlament die (gesetzlich vorgesehenen) Vollmachten für die Abhaltung des Referendums zuzuerkennen. Ebenso wenig lässt sich die Regelung bezüglich der Selbstbestimmung der Vereinigten Nationen auf Spanien anwenden. (2) Ungeachtet der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Rechtmäßigkeit von 1978, die dem Schutz aller Bürger gilt, organisierten die Generalitat und die Parteien, die den Prozess unterstützen, für den 9. November eine Pseudoabstimmung, die von den Organisatoren überwacht wurde und für deren Ergebnisse es keine Gewissheit oder Garantie gibt. Trotz einer fortwährenden Mobilisierung seitens der Politik und der Institutionen ihres Einflussbereiches und trotz einer allgegenwärtigen Propaganda, die wie auch die Abhaltung der Pseudobefragung mit öffentlichen Geldern finanziert wurde (Steuergelder der Befürworter, aber auch der Gegner, die die Mehrheit stellen), nahm die überwiegende Mehrheit der Katalanen, nämlich zwei von drei, nicht an der Abstimmung teil, was auch die Zahlen der Organisatoren in dieser Weise widerspiegeln. Somit erhalten die Befürworter der Unabhängigkeit heute nicht mehr als 30% der Unterstützung und selbst diese Zahl wird nur durch das Miteinbeziehen der Stimmen ausländischer EU- Bürger erreicht (die jedoch in Spanien nur auf Gemeindeebene stimmberechtigt sind). Die Idee der Generalitat und der den Prozess unterstützenden Parteien, das Referendum als Volksbefragung abzuhalten, zielt darauf ab, den nationalen Willen zu konditionieren und verfolgt ein offensichtliches Ziel. Wie der Sprecher der katalanischen Regionalregierung, conseller Homs meinte: Ungeachtet der rechtlichen Debatte ist klar, dass ein Abstimmungsergebnis für die Unabhängigkeit eine demokratische Legitimation darstellen würde und damit ein Punkt erreicht wäre, ab dem es kein Zurück mehr gibt (El Pais, ). Beachtenswert sind auch sind die Urteilsbegründungen des spanischen Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf das Baskenland: Die Verfassung behält die Gesetzesinitiative einer Verfassungsreform ausschließlich der Regierung, dem Abgeordnetenhaus, dem Senat und den gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Regionen vor, wobei die Mechanismen der repräsentativen Demokratie Vorrang gegenüber jenen der direkten Partizipation haben. Wenn die Verfassung ausdrücklich untersagt, Quelle: Spanische Botschaft in Wien 2
3 dass eine Verfassungsreform durch ein Volksbegehren eingeleitet werden kann, ist evident, dass die Benützung eines solchen zu dem Zweck, eine Gesetzesinitiative des Parlaments zu provozieren, die ihrerseits sehr wohl über die verfassungsmäßig Legitimation zur Einleitung eines Reformprozesses verfügt, ein Vorgehen darstellt, das der vom Verfassungsgeber gewünschten Zweckbestimmung widerspricht, da es das erwähnte Verbot vorsieht. Das Verfassungsgericht hält also fest, dass es nicht zulässig ist, dem Prozess der Verfassungsreform einen zusätzlichen, nicht in dem Reformprocedere vorgesehenen Schritt voranzustellen. Wenn ein Volksbegehren nicht geeignet ist, eine Verfassungsreform einzuleiten, dann ist es auch nicht zulässig, dass ein auf Regionalebene abgehaltenes Volksbegehren dem Parlament eine solche vorschlägt. Darüber hinaus vermitteln die Fragen, die dem Wahlvolk am 9. November gestellt wurden, der Eindruck, nur darauf abzuzielen, noch größere Verwirrung in einem Prozess abseits der gesetzlichen Normen und der demokratischen Praxis Spaniens und der internationalen Gemeinschaft zu stiften. Der Gegenstand der Abstimmung manifestierte sich in einer doppelten Fragestellung, die am 12. Dezember 2013 von den Parteien, die die Unabhängigkeit befürworten (CiU, ERC, ICV-EUiA und CUP), so festgelegt wurde und in der es darum ging, ob Katalonien ein Staat werden soll und, falls ja, ob dieser Staat unabhängig sein soll (die erste Frage, mit dem Zusatz eigener vor dem Wort Staat, wurde im Vorfeld als mehrdeutig und schwer umsetzbar beurteilt [Bericht CATN, cit., S. 177]). (3) Wenn das Bestreben der Generalitat und der den Prozess unterstützenden Parteien eine Verfassungsänderung (Artikel 2 y weitere) und die Verankerung eines Selbstbestimmungsrechts ist, um in Folge die nationale Souveränität zu erlangen, so ist das ihr gutes Recht. Das haben auch der spanische Verfassungsgerichtshof und der Regierungschef Mariano Rajoy in einer Ansprache so anerkannt, wobei Mariano Rajoy hinzufügte, dass sie dort hätten ansetzen sollen. Das katalanische Parlament ist befugt, einen verfassungsrechtlichen Reformprozess zu starten. Das hätte von Beginn an gemacht werden sollen, denn es ist der einzige legale und verantwortungsvolle Weg, die eigenen Bestrebungen zu verfolgen. Fest steht, dass ein so klarer Artikel wie jener über die Unauflöslichkeit der spanischen Nation nicht bis zu seiner Sinnentleerung gebogen und interpretiert werden kann. Es ist nicht zulässig, dem Gesetz eine eigene Interpretation der Demokratie gegenüberzustellen, wie es Generalitat und die den Prozess unterstützenden Parteien als eine Gruppe, die die Unabhängigkeit anstrebt, tun, denn ohne Gesetz gibt es keine Demokratie und keine Achtung der Bürgerrechte; ohne Gesetz gibt es auch keine demokratische Politik oder Zivilisation. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 3
4 Sowohl die plebiszitären Regionalwahlen, die nun geplant sind, als auch die Befragung über die Selbstbestimmung, die am Ende des vom Präsidenten der Generalitat Artur Mas als Weg zur Unabhängigkeit in 18 Monaten bezeichneten Prozesses abgehalten werden soll, stehen offenkundig im Widerspruch zur Spanischen Verfassung. Die Verfassung kann reformiert werden, aber die geplanten Befragungen oder Abstimmungsprozesse sind unvereinbar mit den Vorgehensweisen, die in der Verfassung selbst für deren Reform festsetzt sind, und verletzten somit spanisches Recht. Das katalanische Parlament kann wie auch jedes andere in einer der 17 Autonomen Regionen Gesetzesinitiativen zur Abänderung der Verfassung vorschlagen (Artikel 166, durch Verweis auf Artikel 87 CE). Die Reformvorschläge können gemäß Artikel 146 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses angenommen werden, sofern sie von zwei parlamentarischen Clubs oder einem Fünftel der Abgeordneten unterstützt werden. Laut Geschäftsordnung des Senats (Artikel 152) kann eine Gesetzesinitiative auf Vorschlag von 50 Senatoren, die nicht demselben Club angehören, eingebracht werden. Es liegt daher in der Hand der Generalitat, eine solche Gesetzesinitiative zu initiieren, wenn eine solche als angemessen erachtet wird. Wenn dies bisher nicht geschah, dann nicht aus Mangel an Möglichkeiten. Der Ausgang der Initiative hängt freilich vom Parlament hab. (4) In Schottland einigten sich die Befürworter der Unabhängigkeit mit der Zentralregierung auf die Abhaltung eines Referendum, was im Vereinigten Königreich erlaubt ist (nicht so in Spanien) und auch der gültigen Gesetzgebung entspricht; nachdem sie verloren, wurde ein Abkommen geschlossen, durch das Schottland einen Grad der Autonomie erreicht, wie er in den Autonomen Regionen Spaniens bereits existiert. Spanien hat ein Autonomiemodell in Gang gesetzt, das den Regionen im Vergleich mit vielen anderen föderativen Systemen auf der Welt einen hohen Grad an Autonomie zuerkennt. Darüber hinaus handelt es sich um ein offenes System, das laufend reformiert wird. (5) Es ist falsch, dass es sich bei dem Wahl- und Entscheidungsrecht, auf das sich die Bestrebungen ideologisch berufen, um ein Recht handelt, dass einer Region unilateral zuerkannt werden kann, während es dem Rest der Nation verwehrt bleibt. Dies ist ein demagogisches Mittel, an etwas zu appellieren, das gut klingt, wie das Recht auf Meinungsäußerung oder das Recht auf Anhörung, um die Menschen zu verwirren, anstatt den international etablierten Ausdruck für diese Prozesse zu verwenden, nämlich das Recht auf Selbstbestimmung. Der Grund dieser Pervertierung der Sprache liegt darin, dass die Generalitat und die den Prozess unterstützenden Parteien bereits im Vorhinein wissen, dass einer Region eines demokratischen und entwickelten Staates dieses Recht einfach nicht zuteil wird, da es, dem international anerkannten Völkerrecht zufolge, den kolonialisierten Völkern zugedacht ist. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 4
5 Das Problem ist, dass jene, die diese Argumente verwenden, in Wirklichkeit dem Rest der Spanier und ihren katalanischen Mitbürger, das Recht, demokratisch zu entscheiden, das der Gesamtheit des spanischen Volkes zusteht, vorenthalten möchten. Das Recht auf Selbstbestimmung wird von internationalen Rechtsinstrumenten zwar anerkannt, jedoch mit Einschränkungen: es wird unterdrückten oder kolonialisierten Völkern zugesprochen, während der Ausdruck eines Rechts auf Entscheidungsfreiheit in keinem internationalen Instrument Erwähnung findet. Was den Begriff des Rechts auf Entscheidungsfreiheit betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass sich hinter diesem nur Verallgemeinerungen und abstrakte Konzepte verbergen, die in keinem verfassungsmäßigen oder politischem Recht ausgemacht werden können oder konkretisiert sind. Wer wäre nicht einverstanden mit dem Recht auf Entscheidungsfreiheit? Das Problem liegt darin, dass in Folge Präzisierungen und Regeln geschaffen werden müssen. Man darf nicht vergessen, dass es Volksrepubliken, democracias orgánicas und totalitäre Demokratien gab, die alles andere als demokratisch waren und in denen, im Namen der Demokratie, manche das Recht zu entscheiden hatten und andere keine Rechte besaßen. In dem Urteilsspruch des spanischen Verfassungsgerichtshofes über das Rechts auf Entscheidungsfreiheit des baskischen Volkes kann Das Recht auf direkte Partizipation in politischen Angelegenheiten, wie alle durch die Verfassung festgelegten Rechte, nur in der in jeweiligen juridisch festgelegten Form ausgeübt werden. Alles Andere widerspräche der existierenden Rechtsordnung, zu deren Befolgung alle Bürger und Institutionen durch die Verfassung verpflichtet sind (Artikel 9.1 C.E.). Ursprünglich spezifizierte das katalanische Parlament die rechtlichen Grundlagen und Instrumente zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts nicht. Ab dem Jahr 2010 und dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes 31/2010 über das Autonomiestatut Kataloniens fand ein Wandel statt und das katalanische Parlament ging dazu über, praktische Mechanismen zur Ausübung jenes Rechts zu fordern und rief den Beginn einer neuen Etappe aus, die auf dem Recht auf Entscheidungsfreiheit basiert. Ein Recht, dies sei betont, über das keine Region oder Nationalität eines demokratischen, modernen, entwickelten und zivilisierten Landes mit einer langen Geschichte als Nation, wie Spanien es ist, verfügt. (6) Die Vorschläge der Generalitat und der Parteien, die am sogenannten Prozess festhalten, sind ungesetzlich, überfordern die Demokratie, entzweien die Katalanen und entfernen sie von Europa und vom Rest Spaniens. Diese Entwicklung schädigt den Wohlstand der Katalanen schwer und gefährdet die wirtschaftliche Entwicklung, die Katalonien als Teil Spaniens und als eine der meist florierenden Regionen erreichte. Gemeinsam ist uns sehr gut ergangen, Katalonien ist es gut ergangen. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 5
6 Glücklicherweise gibt es in Katalonien mehr Gegner als Befürworter der Unabhängigkeit. Katalonien ist, wie auch Spanien in seiner Gesamtheit, vielfältig. Die Identität der Spanier, die aus der Vielfalt entsteht, ist keine Frage, die den Staat oder Madrid ausschließt, sondern eine Frage, die das spanische Volk, und mit ihm das katalanische, einschließt. Darüber hinaus stammt der Grossteil der heutigen Katalanen entweder direkt aus anderen Gebieten des Landes ab oder hat dort Familie. (7) Die Generalitat und die den Prozess unterstützenden Parteien haben unter Berufung auf ihre eigene Interpretation der Geschichte (in der sie etwa einen dynastischen, internationalen Krieg, nämlich den Erbfolgekrieg [ ], ausgelöst durch den Tod des letzten und kinderlos gebliebenen Königs der Habsburgerhauses, Carlos II, umdeuten und zu einem vermeintlichen Krieg Spaniens gegen Katalonien erklären) und sich die soziale und wirtschaftliche Instabilität, die durch die jüngste Wirtschaftskrise verursacht wurde, zu Nutze machend, die Katalanen gespalten und versuchen, der Gesamtheit der Bürger der spanischen Demokratie das Recht, über ihr Land zu entscheiden, vorzuenthalten. Katalonien ist eine der Regionen und Nationalitäten, die neben anderen die Pluralität Spaniens, der ältesten Nation Europas, ausmacht; einer Nation, die bereits durch der Union der Königreiche von Aragonien und Kastilien als modernes Land geboren wurde; einer Nation, die von der überwiegenden Mehrheit der Spanier und auch der Katalanen als die ihre betrachtet wird; einer pluralistischen Nation, in der die Gesamtheit der Spanier das Recht zu entscheiden hat und dabei den Regeln der Verfassung folgt und die Gesetze achtet. Quelle: Spanische Botschaft in Wien 6
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