Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich
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- Franz Kraus
- vor 8 Jahren
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1 GR Nr. 2007/461 Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich Weisung 145 Baurechtsverträge für gemeinnützigen Wohnungsbau im Grünwald (Projekt Ringling ) 1. Zweck der Vorlage Mit insgesamt vier Baurechtsverträgen soll es der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich und der Gemeinnützigen Bau- und Mietergenossenschaft Zürich (je ein Vertrag) sowie der Baugenossenschaft Sonnengarten (zwei Verträge) ermöglicht werden, gemeinsam das rund m 2 messende Areal Grünwald an der Regensdorfer-/Frankentaler- und Geeringstrasse, Quartier Höngg (Rütihof), im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu überbauen. Obwohl das Baugrundstück auf mehrere Bauträger aufgeteilt wird, soll eine aus einem Architekturwettbewerb evaluierte Blockrandbebauung mit einem verbindenden Erscheinungsbild ( Ringling genannt) mit einer Vielzahl von Nutzungen und Wohnungsangeboten sowie gemeinsamer Infrastruktur verwirklicht werden. Vorgesehen sind von den Genossenschaften die Erstellung von rund 190 Wohnungen (davon knapp 150 mit 4½ oder mehr Zimmern). Die Stiftung Alterswohnungen realisiert 78 Wohnungen, davon 52 mit 2 und 2½ Zimmern. Ein Teil der Wohnungen soll subventioniert werden. Zudem sind ein Verkaufslokal für die Quartierversorgung, ein Quartierplatz, eine gemeinsame Unterniveaugarage sowie diverse Räumlichkeiten für öffentliche bzw. städtische Bedürfnisse (Kindergarten, Kinderkrippe, Tageshort, Quartiertreff mit Café, Jugendraum usw.) geplant. Die gesamten Baukosten belaufen sich auf rund 96 Mio. Franken. Der provisorisch ermittelte Baurechtszins beträgt vorbehältlich der Bauabrechnungen für alle vier Baurechte zusammen rund Fr pro Jahr. Realisiert werden soll das Vorhaben 2009 bis Ausgangslage Mit dem Vollzug des Quartierplanes Rütihof im Jahre 1979 wurde der Stadt unter anderem die etwa m 2 grosse Baulandparzelle an der Regensdorfer-/Frankentaler- und Geeringstrasse sowie den Strassen im oberen Boden und Stelzenacker zugeteilt. Gemäss aktuell gültiger Bauordnung der Stadt Zürich befindet sich das Areal in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 Prozent. Nach dem Vollzug des erwähnten Quartierplanes ist in den letzten Jahren im Gebiet Rütihof eine Vielzahl von privaten und genossenschaftlichen Überbauungen entstanden. Die Stadt hat bereits zwei Grundstücke im Baurecht abgegeben; im Jahre 1983 etwa m 2 Land an die Liberale Baugenossenschaft Höngg und Wipkingen und im Jahre 1994 rund m 2 Fläche (wovon m 2 Wohnzone und 6600 m 2 Freihaltezone) an die Baugenossenschaft Asig. Heute bestehen im Rütihof etwa 1440 Wohnungen, in denen rund 3100 Personen leben. Bei der Parzelle Grünwald handelt es sich um das einzige noch unüberbaute grössere Gelände im Rütihof sowie um eine der letzten markanten Baulandreserven der Stadt Zürich überhaupt. Im Rahmen der aktuellen Bemühungen (Legislaturziel Wohnen für Alle) wurden vor rund acht Jahren die Vorarbeiten für eine Bebauung an die Hand genommen. Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit ein provisorischer Doppelkindergarten und eine Entsorgungsstation des ERZ. Das landwirtschaftliche Land wird seit Jahren in Gebrauchsleihe bewirtschaftet. Der Kindergarten wird während der Bauzeit im Schulareal an der 996/
2 Giblenstrasse untergebracht - ein definitiver Ersatz ist im Bauprojekt vorgesehen - ebenso eine neue Entsorgungsstation. Aufgrund einer Umfrage interessierten sich nebst der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich fünf Baugenossenschaften für die Übernahme des Areals im Baurecht. Ausgewählt wurden nebst der Stiftung die Baugenossenschaft Sonnengarten, die an der Rütihof- und Geeringstrasse bereits 226 Wohnungen besitzt, sowie die Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich. 3. Baurechtspartner Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW) Die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich wurde im Jahre 1950 durch den Gemeinderat als öffentlich-rechtliche Stiftung Wohnungsfürsorge für betagte Einwohner der Stadt Zürich gegründet. Sie verfügt zurzeit über rund 2000 gepflegte, preisgünstige und altersgerechte 1- bis 3½-Zimmer-Wohnungen in 30 Alterssiedlungen. Die Stiftung bezweckt nach den heute gültigen Statuten (Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juni 1996) die Bereitstellung und Vermietung preisgünstiger Wohnungen an betagte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Zürich, in erster Linie an wenig bemittelte Personen. Die Stiftung bietet in ihren Alterssiedlungen neben dem Wohnraum zusätzlich auch soziale und pflegerische Dienstleistungen an. Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich (GBMZ) Die Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich wurde 1924 mit dem Ziel gegründet, preisgünstige Wohnhäuser zu erstellen und zu erwerben. Sie besitzt aktuell über 757 Wohnungen und Reiheneinfamilienhäuser in den Stadtkreisen 3, 4 und 11. Bei dieser der Gemeinnützigkeit verpflichteten Bauträgerschaft handelt es sich um eine klassische Mieter-Wohnbaugenossenschaft mit rund 760 Mitgliedern. Die Stadt ist am Genossenschaftskapital beteiligt. Bisher besteht mit der GBMZ noch kein Baurechtsvertrag über städtisches Land. Baugenossenschaft Sonnengarten (BGS) Die Baugenossenschaft Sonnengarten wurde im Jahre 1944 gegründet und besitzt heute in den Stadtkreisen 9 und 10 insgesamt 993 Wohnungen. Die Baugenossenschaft verfügt zurzeit über eine Überbauung, welche im Baurecht auf städtischem Land erstellt ist, nämlich die Siedlung Hagenbuchrain in Albisrieden. Die Wohneinheiten der BGS in Höngg liegen im Rütihofquartier, also in der Nähe des Areals Grünwald. Auch bei dieser der Gemeinnützigkeit verpflichteten Bauträgerschaft handelt es sich um eine klassische Mieter-Wohnbaugenossenschaft mit rund 1030 Mitgliedern. Die Stadt ist am Genossenschaftskapital beteiligt. 4. Projekt Aufgrund der Grösse des Areals sowie des Umstandes, dass das Vorhaben als Arealüberbauung realisiert werden soll, eröffneten die Bauträger im August 2004 über das Baugrundstück einen Studienauftrag im selektiven Verfahren. Für die Durchführung des Auftrages wurde das Amt für Hochbauten beauftragt. Der Studienauftrag wurde zweistufig mit vorausgegangener Präqualifikation durchgeführt. In der 1. Stufe lag der Fokus auf der städtebaulichen Lösung und der Einordnung ins Quartier, auf exemplarischen Ausschnitten von Wohnungstypen sowie der Kostenplausibilität. Diese Stufe ist anonym mit 12 Architekturteams (aus insgesamt 78 Bewerbenden) durchgeführt worden. In der 2. Stufe wurde auf die Präzisierung im Städtebau, die detaillierte Gestaltung von Wohnungstypen, die Wirtschaftlichkeit der Projekte und der Umgebungsgestaltung geachtet. Als Abschluss der ersten Stufe des Wettbewerbsverfahrens empfahl das Preisgericht 996/ /8
3 vier Projektvorschläge zur Weiterbearbeitung. Die nicht mehr anonyme Durchführung der zweiten Stufe führte im Oktober 2005 zur Empfehlung des Beurteilungsgremiums, das Projekt Ringling der Arbeitsgemeinschaft Schneider Studer Primas, Zürich, zu realisieren. Das Bauprojekt besteht aus einer fünf- bis achtgeschossigen Hofrandbebauung, die einen wichtigen Abschluss an der sowohl städtebaulich als auch lärmexponierten Lage setzt und als Besonderheit einen Quartierplatz sowie einen grossen, ruhigen, parkartigen Hofraum aufweist. Der Eintritt in den Innenhof erfolgt jeweils übereck durch sechs grosszügige und übersichtliche Durchgänge. Durch unterschiedlich hohe Gebäudeteile wird auf die umliegende Bebauung reagiert, und versetzt angeordnete, grosse Balkone bewirken eine kleinmassstäbliche Fassadengestaltung. Die Zugänge zu den Wohnungen befinden sich an den Aussenseiten, wo rundherum breite, baumbestandene Promenaden angelegt werden. Alle Objekte sind behindertengerecht mit dem Lift erreichbar. Vorgesehen sind vielseitige Wohnungstypen mit hohem Gebrauchswert und flexiblen Grundrissen. Alle Wohnungen erhalten mindestens eine vollständig lärmgeschützte Seite. Der weitläufige Hofraum garantiert attraktive Aussicht und gute Besonnung. Das Projekt zeichnet sich durch einen aussergewöhnlich grossen Anteil an unversiegelten Flächen und - dank kompakter Bauweise - durch einen geringen Energieverbrauch aus. Der Minergie-Standard wird erreicht. An der Geeringstrasse, im Einfahrtsbereich zum Rütihof, ist zur besseren Versorgung des Quartiers ein Ladenlokal für die Quartierversorgung vorgesehen. Im gleichen Bereich soll auch die Unterniveaugarage für die gesamte Überbauung erschlossen werden. In den Erdgeschossräumlichkeiten sollen zudem zugunsten einer besseren Quartierinfrastruktur diverse Räumlichkeiten für die öffentlichen und städtischen Bedürfnisse geschaffen werden. Dazu gehören Kindergarten, Kinderkrippe, Tageshort, Quartiertreff mit Café usw. Die Baueingabe erfolgt im Herbst Realisiert werden soll das Vorhaben 2009 bis Das Areal lässt sich mit dem vorgeschlagenen Konzept problemlos auf die vorgesehenen Bauträger aufteilen. Es sind folgende Nutzungen vorgesehen: Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Anzahl Wohnungen Zimmer Fläche m 2 etwa Voraussichtlicher Nettomietzins etwa Fr./pro Monat 25 davon rund 60 % subventioniert subventioniert 1320 freitragend 37 davon rund 60 % subventioniert 16 davon rund 60 % subventioniert Total 78 2½ subventioniert 1430 freitragend 3½ subventioniert 1760 freitragend - Die Mietzinsberechnung erfolgte aufgrund eines Hypothekarzinsfusses von 3,25 Prozent. Die definitive Festlegung erfolgt vor Bauvollendung. - Im Erdgeschoss des Gebäudes ist eine 3-fache Kinderkrippe untergebracht. - Der Baukosten-Anteil wird auf etwa Fr geschätzt. - Der Stiftungsrat hat den Baurechtsvertrag genehmigt. Gemeinnützige Bau-und Mietergenossenschaft Zürich Anzahl Wohnungen Zimmer Fläche m 2 etwa Voraussichtlicher Nettomietzins etwa Fr./pro Monat 996/ /8
4 freitragend 3 2½ freitragend freitragend 16 3½ freitragend 58 davon rund 43 % subventioniert 4½ freitragend subventioniert 16 5½ freitragend 3 6½ freitragend Total Die Mietzinsberechnung erfolgte aufgrund eines Hypothekarzinsfusses von 3,25 Prozent. Die definitive Festlegung erfolgt vor Bauvollendung. - Im Erdgeschoss der Gebäulichkeiten sollen Teile eines Kindergartens und eines Jugendraumes sowie ein Quartiertreff mit Café eingerichtet werden. Zudem ist im Bereich der Geeringstrasse und der Strasse im oberen Boden die Erstellung eines Quartierplatzes vorgesehen. - Der Baukosten-Anteil wird auf etwa Fr geschätzt. - Die Generalversammlung der Bauberechtigten hat sowohl den notwendigen Baukredit als auch den Baurechtsvertrag genehmigt. Baugenossenschaft Sonnengarten Anzahl Wohnungen Zimmer Fläche m 2 etwa Voraussichtlicher Nettomietzins etwa Fr./pro Monat ½ ½ ½ ½ ½ Total 93 (alle freitragend) - Die Mietzinsberechnung erfolgte aufgrund eines Hypothekarzinsfusses von 3,25 Prozent. Die definitive Festlegung erfolgt vor Bauvollendung. - In der Wohnüberbauung (Baurecht 1) befinden sich im Parterre ein Doppelkindergarten, zwei Tageshorte und ein Jugendraum (ein Teil eines Kindergartens und des Jugendraumes ragen in die Gebäude der GBMZ hinüber). Im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses an der Geeringstrasse (Baurecht 2) ist ein etwa 750 m 2 grosses Ladenlokal untergebracht. - Die Baukosten-Anteile werden für die Wohnüberbauung (Baurecht 1) auf Fr und die Wohn- und Geschäftsüberbauung (Baurecht 2) auf Fr geschätzt. - Die Generalversammlung der Bauberechtigten hat sowohl die notwendigen Baukredite als auch die Baurechtsverträge genehmigt. 5. Landwert Der für die Baurechte massgebende Landwert beruht auf den Richtlinien für die Anrechnung von Land beim Wohnungsbau auf städtischen Grundstücken aus dem Jahre 1965 und beträgt provisorisch Fr (oder rund Fr pro m 2 ). Die definitive Festsetzung erfolgt wie üblich aufgrund der Bauabrechnung. 996/ /8
5 6. Buchwert Der Buchwert des Grundstückes beträgt, einschliesslich der noch zu erwartenden Vertragsund Vermessungskosten, rund Fr Der künftige Buchwert beträgt Fr oder rund Fr pro m 2 (Kapitalisierung des Baurechtszinses von total Fr mit 4 Prozent). 7. Baurechtsverträge Die am 13. Juli 2007 öffentlich beurkundeten vier Baurechtsverträge enthalten je folgende wesentliche Bestimmungen: Die Stadt räumt der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich und der Gemeinnützigen Bau- und Mietergenossenschaft Zürich (je ein Baurechtsvertrag) sowie der Baugenossenschaft Sonnengarten (zwei Verträge) am m 2 messenden Grundstück Kat.-Nr an der Regensdorfer-, Frankentaler- und Geeringstrasse sowie den Strassen im oberen Boden und im Stelzenacker, vier selbständige, dauernde und übertragbare Baurechte im Sinne von Art. 675 und 779 ZGB ein. Die Baurechte dauern 62 Jahre vom grundbuchlichen Vollzug an gerechnet. SAW GBMZ BGS 1 * BGS 2 ** Total Wohnungszahl Andere Nutzungen Kinderkrippe Kindergarten Jugendraum (Teil) Quartiertreff Quartierplatz Doppelkindergarten 2 Tageshorte Jugendraum (Teil) Laden für Quartierversorgung Unterniveaugarage Häuseranzahl Voraussichtl. Baukosten Fläche des Baurechtsareals m 2 Landwert gemäss Richtli nien Richtlinien-Ansatz 18/12 % 18/12 % 18 % 18 % Richtlinien-Landwert pro m Für Baurechtszinsberechnung 3,25 % 3,25 % 3,25 % 3,25 % massgebender Zinssatz Provisorischer Baurechtszins pro Jahr Sicherstellung der städt. Ansprüche * Wohnüberbauung, Baurecht 1 ** Wohn- und Geschäftshaus, Baurecht 2 - Die definitive Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt rückwirkend auf den Zinsbeginn (mittlere Bezugsbereitschaft der Überbauungen) nach Vorliegen der durch die Stadt zu genehmigenden Bauabrechnung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements den Beginn der Zinspflicht für eine befristete Dauer ganz oder teilweise hinausschieben. - Neufestsetzung des Baurechtszinses alle 5 Jahre (Anpassung des Basislandwerts zu 50 Prozent an die Teuerung, Berücksichtigung allfälliger Änderung der Subventionskategorien und Anwendung des Durchschnittszinsfusses der ZKB für 1. Althypotheken auf Wohnliegenschaften in den letzten fünf Jahren). - Ordentlicher und vorzeitiger Heimfall: Entschädigung der noch nicht amortisierten Erstellungskosten und wertvermehrenden Investitionen. Die dannzumaligen Mittel des Erneuerungsfonds gehen an die Grundeigentümerin über. Massgebend für Amortisation und Einlagen in den Erneuerungsfonds ist das jeweilige Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger. 996/ /8
6 - Verpflichtung zur Realisierung des Wettbewerbsprojekts. - Festlegung der Mietzinse auf der Grundlage der Selbstkosten im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement. - Übernahme der Wettbewerbskosten von rund Fr durch die Stadt (grössere öffentliche Nutzungen), die BGS, die GBMZ und die SAW zu je einem Viertel. Kommt das Projekt nicht zur Ausführung und liegen die Gründe dafür bei der Bauberechtigten, so gehen die anteilmässigen ( 1 / 4 ) Wettbewerbskosten zu deren Lasten. Die Projektierungskosten gehen zulasten der Bauberechtigten und die Verteilung auf die drei Bauträgerinnen erfolgt gemäss dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Sollten die Bauberechtigten aus Gründen, welche nicht sie zu verantworten haben (z. B. Änderung der baurechtlichen Voraussetzungen, Ablehnung des Baurechtes durch den Gemeinderat oder in einer allfälligen Gemeindeabstimmung), das Baurecht nicht antreten können, übernimmt die Grundeigentümerin die aufgelaufenen Wettbewerbs- sowie die für die Ausarbeitung des Genehmigungsantrages an den Gemeinderat notwendigen Projektierungskosten im Maximalbetrag von Fr einschliesslich MwSt und Nebenkosten. Die drei Bauberechtigten haben sich in diesem Fall jedoch mit einer Risikosumme von je pauschal Fr an den Kosten zu beteiligen. - Beachtung der städtischen Richtlinien hinsichtlich ökologischer Grundsätze bei der Konstruktion und Materialwahl. - Verwendung von 0,5 Prozent der Bausumme für künstlerischen Schmuck. - Einreichung des Baugesuches innert einem Jahr nach rechtskräftiger Genehmigung des Baurechtsvertrages. - Beginn der Bauarbeiten nach grundbuchlichem Vollzug des Baurechtsvertrages innert zwei Jahren. Andernfalls kann der Baurechtsvertrag auf Verlangen der Grundeigentümerin aufgehoben werden. Die drei Bauberechtigten haben, soweit sie die Gründe für das Dahinfallen bzw. die Aufhebung des Baurechtsvertrages zu vertreten haben, der Grundeigentümerin je eine Umtriebsentschädigung von Fr zu bezahlen. - 1-Prozent-Klausel betreffend Wohnraum für das Sozialdepartement. - 1-Prozent-Klausel betreffend Räume für die Stadt bzw. die Quartierversorgung. - Vorkaufsrecht an den Gebäuden zugunsten der Stadt zu den Heimfallsbedingungen. Die Bauberechtigte besitzt ein Vorkaufsrecht am Grundstück zum Preise eines Dritten. - Sicherstellung eines Fuss- und Radwegrechtes und des Quartierplatzes zugunsten der Öffentlichkeit durch Dienstbarkeiten. Die einzelnen Baurechtsverträge enthalten zudem folgende Spezialbestimmungen: Vertrag SAW Verpflichtung der Bauberechtigten, der Stadt eine Nutzfläche von etwa 450 m 2 und zugeordnetem Aussenbereich für die vorgesehene Einrichtung einer 3-fachen Kinderkrippe zur Verfügung zu stellen. Ein Prozent oder etwa 95 m 2 der vorgesehenen Bruttogeschossfläche von rund 9500 m 2 ist dabei im Rohbau unentgeltlich zu überlassen. Für die restliche Fläche hat die Stadt einen Mietzins zu bezahlen, der gemäss dem Mietzinsreglement der Stadt Zürich für von ihr unterstützte gemeinnützige Bauträger berechnet wird. Vertrag GBMZ Verpflichtung der Bauberechtigten, der Stadt eine Nutzfläche von etwa 670 m 2 und Aussenbereiche für die vorgesehene Einrichtung eines Teiles eines Kindergartens und eines Jugendraumes sowie eines Quartiertreffs mit Café zur Verfügung zu stellen. Ein Prozent oder etwa 180 m 2 der vorgesehenen Bruttogeschossfläche von etwa m 2 ist dabei im Rohbau unentgeltlich zu überlassen. Für die restliche Fläche hat die Stadt einen Mietzins zu be- 996/ /8
7 zahlen, der gemäss dem Mietzinsreglement der Stadt Zürich für von ihr unterstützte gemeinnützige Bauträger berechnet wird. Vertrag BGS, Wohn- und Geschäftshaus, Baurecht 1 - Verpflichtung der Bauberechtigten, der Stadt eine Nutzfläche von etwa 550 m 2 und Aussenbereiche für die vorgesehene Einrichtung eines Doppelkindergartens, zwei Tageshorte und eines Jugendraumes (ein Teil eines Kindergartens und des Jugendraumes ragen in die Gebäude der GBMZ hinüber) zur Verfügung zu stellen. Ein Prozent oder etwa 200 m 2 der auf beiden Baurechtsarealen vorgesehenen Bruttogeschossfläche von insgesamt etwa m 2 ist dabei im Rohbau unentgeltlich zu überlassen. Für die restliche Fläche hat die Stadt einen Mietzins zu bezahlen, der gemäss dem Mietzinsreglement der Stadt Zürich für von ihr unterstützte gemeinnützige Bauträger berechnet wird. - Mietweise Zurverfügungstellung einer etwa 345 m 2 messenden Grosswohnung an die Stadt zur Unterbringung einer Pflegewohngruppe. Mietdauer 10 Jahre mit zwei Optionen für die Verlängerung um je weitere 5 Jahre. - Vormietrecht der Stadt an einer etwa 120 m 2 grossen Parterrewohnung zur allfälligen Unterbringung eines zusätzlichen Kindergartens. Vertrag BGS, Wohnbaute, Baurecht 2 Keine. 8. Verlängerungsoption Bisher räumte die Stadt, insbesondere bei gemeinnützigen Bauträgern, Baurechte für eine Dauer von 60 Jahren (plus ungefähre voraussichtliche Bauzeit) ein. Vom Gesetzgeber erlaubt sind mindestens 30, maximal 100 Jahre. Baurechtseinräumungen haben u.a. für den Grundeigentümer den Vorteil, dass er bei Bedarf nach Ablauf des Baurechtes über das Gelände neu verfügen kann. Insbesondere für die öffentliche Hand, welche langfristig die Infrastruktur eines Gemeinwesens und die Versorgung der Bedürfnisse der Bevölkerung aufrechtzuerhalten hat, ist die Möglichkeit, über Grundstücke innerhalb der Stadt neu disponieren zu können, interessant. Umgekehrt ist es für die eine nachhaltige Bewirtschaftungspolitik pflegenden gemeinnützigen Bauträger schwierig, bei Gebäuden, welche auf Baurechtsverträgen mit absehbarem Ablauf basieren, Renovations- und Erneuerungsentscheide zu fällen. Die Stadt ist aber als Grundeigentümerin interessiert, dass frühzeitig vor Ablauf eines Baurechtes die Strategie der Liegenschaft geklärt ist. Sie ist (falls keine eigenen Bedürfnisse absehbar sind) weder interessiert an der Übernahme von nicht mehr erneuerten Gebäuden noch (wenn eine neue Verwendung des Landes denkbar ist) an der Leistung von hohen Heimfallsentschädigungen. Mit der Dachorganisation der Baugenossenschaften, dem Schweizerischen Verband für Wohnungswesen Sektion Zürich (SVW), konnte deshalb im Rahmen von Gesprächen folgende Lösung getroffen werden, welche künftig Eingang in neue Baurechtsverträge finden soll: Der Bauberechtigte kann, falls die Stadt keine öffentlichen Bedürfnisse oder Interessen geltend macht, im Sinne einer Option 2 x (zwei mal) eine Verlängerung um je 15 (fünfzehn) Jahre zu den Bedingungen des Baurechtsvertrages bzw. zu den dazumal gültigen Richtlinien verlangen. Der Entscheid, ob ein öffentliches Bedürfnis bzw. ein öffentliches Interesse vorliegt, welches der Option entgegensteht, fällt letztinstanzlich der Stadtrat von Zürich. Die Stadt (Stadtrat) kann im Hinblick auf den Ablauf der Baurechtsdauer von 62 Jahren (bzw. bei Ausübung der ersten Option von 77 Jahren) aufgrund einer eigenen Einschätzung auch verlangen, dass anstelle der bestehenden eine neue Wohnüberbauung (Ersatzbaute) erstellt wird. In diesem Fall erhält die Bauberechtigte gegenüber andern Bewerbern ein Vorrecht zum Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags zu den dannzumal üblichen Bedingungen. 996/ /8
8 Übt die Bauberechtigte (z. B. auch aufgrund ihrer genossenschaftsinternen Meinungsbildung) dieses Vorrecht nicht aus, entfallen die Optionen, und die Stadt kann anderweitig über das Baurechtsareal verfügen. Seit über 50 Jahren schliesst die Stadt Baurechtsverträge mit gemeinnützigen Bauträgern für die Erstellung von Wohnüberbauungen ab. Mittlerweile bestehen rund 90 Verträge. Bei den ältesten Verträgen ist das Baurechtsende absehbar. Der Stadtrat ersucht deshalb den Gemeinderat um Ermächtigung, den vorstehenden Optionstext bei nächster Gelegenheit im Sinne eines Nachtrags im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner auch in die bestehenden Baurechtsverträge mit gemeinnützigen Bauträgern einzubauen. Dem Gemeinderat wird beantragt: Folgende öffentlich beurkundete Baurechtsverträge bezüglich des m 2 messenden Grundstücks Kat.-Nr an der Regensdorfer-/Frankentaler- und Geeringstrasse sowie den Strassen im oberen Boden und im Stelzenacker, Quartier Höngg, werden genehmigt: Vertrag vom 13. Juli 2007 mit der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich über die Begründung eines selbständigen, dauernden und übertragbaren Baurechts im Umfang von etwa 6320 m 2 im Sinne von Art. 675 und 779 ZGB, mit einer Dauer von vorerst 62 Jahren und einem provisorischen Baurechtszins von jährlich Fr Vertrag vom 13. Juli 2007 mit der Gemeinnützigen Bau- und Mietergenossenschaft Zürich über die Begründung eines selbständigen, dauernden und übertragbaren Baurechts im Umfang von etwa m 2 im Sinne von Art. 675 und 779 ZGB, mit einer Dauer von vorerst 62 Jahren und einem provisorischen Baurechtszins von jährlich Fr Vertrag vom 13. Juli 2007 mit der Baugenossenschaft Sonnengarten über die Begründung eines selbständigen, dauernden und übertragbaren Baurechts im Umfang von etwa 9800 m 2 im Sinne von Art. 675 und 779 ZGB, mit einer Dauer von vorerst 62 Jahren und einem provisorischen Baurechtszins von jährlich Fr Vertrag vom 13. Juli 2007 mit der Baugenossenschaft Sonnengarten über die Begründung eines selbständigen, dauernden und übertragbaren Baurechts im Umfang von etwa 3660 m 2 im Sinne von Art. 675 und 779 ZGB, mit einer Dauer von vorerst 62 Jahren und einem provisorischen Baurechtszins von jährlich Fr Der Stadtrat wird ermächtigt, sich im Rahmen des Vollzugs als notwendig erweisende untergeordnete Anpassungen an den Verträgen vorzunehmen. Der Stadtrat wird ermächtigt, bei allen bestehenden Baurechtsverträgen mit gemeinnützigen Bauträgern bei nächster Gelegenheit im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner im Sinne eines Nachtrages eine Optionsmöglichkeit gemäss den Erwägungen (Kapitel 8 dieser Weisung) von 2 mal 15 Jahren zu vereinbaren. Die Berichterstattung im Gemeinderat ist den Vorstehenden des Finanz- und des Hochbaudepartements übertragen. Im Namen des Stadtrates der Stadtpräsident Dr. Elmar Ledergerber der Stadtschreiber Dr. André Kuy 996/ /8
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