Gebietskrankenkassen finanziell absichern Gesundheitsversorgung für alle garantieren
|
|
- Björn Koenig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Presseunterlage Gesundheitsminister Alois Stöger Sillian, 10. Februar 2009 Gebietskrankenkassen finanziell absichern Gesundheitsversorgung für alle garantieren Österreich hat eines der besten Gesundheitssysteme der Welt. Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, dieses System im Interesse der Patientinnen und Patienten zu erhalten und fit für die Zukunft zu machen. Das bedeutet, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unabhängig von konjunkturellen Entwicklungen auf hohem Niveau sicherzustellen. Dies darf nicht auf dem Rücken der Bevölkerung geschehen, dh es darf zu keinen Beitragserhöhungen, weiteren Selbstbehalten oä kommen. Oberstes Ziel ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf Basis des Regierungsprogramms gemeinsame Lösungen für den schrittweisen Abbau des negativen Reinvermögens der Krankenversicherungsträger und die Sicherstellung der laufenden Gebarung zu erarbeiten. Den Gebietskrankenkassen soll ermöglicht werden, ähnlich mit Finanzmitteln ausgestattet zu sein wie andere Träger. Erfolgreich kann ein solcher Konsolidierungskurs freilich nur sein, wenn ein Weg der konstruktiven und transparenten Dialog- und Gesprächsführung verfolgt wird mit allen Partnern: Ärzten, Apothekern, Versicherten, den Beschäftigten in den Gesundheitsberufen, den Krankenversicherungsträgern. Dies gilt insbesondere auch für den aktiven Dialog mit den Krankenversicherungsträgern bei der Auslotung von Kostendämpfungspotentialen. Die nachhaltige finanzielle Absicherung der Krankenversicherungsträger im Interesse der Patientinnen und Patienten soll Zug um Zug erfolgen: die österreichische Bundesregierung hilft durch Sofortmaßnahmen, gleichzeitig bekennen sich die Krankenversicherungsträger zu Kostenbewusstsein und kostendämpfenden Maßnahmen. Zur langfristigen Sicherung der Finanzgebarung der KV-Träger richtet der Bund einen Kassenstrukturfonds ein.
2 Ausgangslage: Der Finanzstatus der Gebietskrankenkassen Mit betrug das negative Reinvermögen von sechs Gebietskrankenkassen (W, NÖ, B, St, K, T) insgesamt 1,2 Mrd.. Für die laufende Gebarung weißt die Gebarungsvorschau vom bei den Trägern mit negativem Reinvermögen unter Berücksichtigung der bereits gesetzten Maßnahmen im Bereich Arzneimittel (Halbierung der Mehrwertsteuer und Pharmapaket der Sozialversicherung mit Industrie, Großhandel und Apotheken) für 2009 einen zusätzlichen Finanzbedarf von 100 Mio. und für 2010 von weiteren 200 Mio. aus. Das ergibt bis zum Jahre 2010 einen prognostizierten Konsolidierungsbedarf von insgesamt 1,5 Mrd.. Diese Annahmen basieren auf den noch deutlich positiven Wirtschafts- und Beitragsprognosen November Die Unsicherheit bei den Wirtschaftsprognosen und die Tatsache, dass die Gebietskrankenkassen lediglich verpflichtet sind, für zwei Nachfolgejahre Gebarungsvorschaurechnungen zu erstellen, lassen für die Jahre 2011 bis 2013 keine seriösen Prognosen zu. 1. Einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Sicherstellung der ausgeglichenen Gebarung 1.1. Kurzfristige Liquiditätssicherung a. Zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität einzelner Gebietskrankenkassen stellt der Bund dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger nach Vorliegen der Finanzvorschau per 15. Februar einmalig einen Betrag zur Verteilung nach dem Ausgleichsfonds-Kriterium Liquidität zur Verfügung. b. Auflösung des Katastrophenfonds (im Ausgleichsfonds) derzeit verfügbares Volumen ca. 9 Mio. c. Aufteilung der derzeitigen Überdeckung aus der Mehrwertsteuervergütung im GSBG von rund 97 Mio. auf die GKK mit negativem Reinvermögen 2
3 1.2. Langfristige Potentiale zur Steuerung der Ausgaben und nachhaltigen Kostendämpfung Die Krankenversicherungsträger haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Kostendämpfungspotenziale zu realisieren. Die Bundesregierung wird die KV-Träger durch eine allenfalls erforderliche Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen dabei unterstützen, eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik zu ermöglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist jedenfalls aufgefordert, bis 30. Juni 2009 ein mit den GKK und den Systempartnern abgestimmtes ausgabenseitiges Sanierungskonzept mit dem Ziel einer mittelfristig ausgeglichenen Gebarung als Voraussetzung für eine vom Bund vorzunehmende Verbesserung der Einnahmensituation (1.3.) vorzulegen Qualität und Transparenz a. Partnerschaftliche in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer Entwicklung eines Qualitätssicherungssystems für den niedergelassenen Bereich: Letztverantwortung für den Inhalt der Qualitätskriterien liegt beim Bundesminister für Gesundheit. Die verbindliche Einhaltung von Qualitätskriterien und die Vermeidung von Fehlversorgung sind zu gewährleisten und zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer, den KV-Trägern und dem Bundesminister für Gesundheit b. Erstellung und Veröffentlichung eines Qualitätsberichts, Formulierung von messbaren Qualitätszielen sowie unabhängiges Qualitätsmonitoring durch eine zentrale unabhängige Qualitätsagentur (laut Regierungsprogramm, Seite 192) c. Stärkung der Behandlungsqualität (Prozessmanagement) d. Transparenz und Publikation von Gesamtverträgen e. Transparenz über Sponsoring und Zuwendungen der Industrie in Bereich des Gesundheitswesens herstellen Verpflichtung zur gemeinsamen Korruptionsbekämpfung 3
4 niedergelassener/ambulanter Bereich Krankenanstalten a. Vermeidung und Untersagung von Doppelzahlung im niedergelassenen Bereich, wenn Leistung auch Inhalt der pauschal nach LKF abgegoltenen Spitalsbehandlung ist (präoperative Diagnostik). Einsparungsvolumen allein bei der WGKK: rund 7. Mio. (laut Rechnungshofbericht) b. Bindung der Krankenhäuser an das Ökonomiegebot bei direkter Verursachung (Verordnungen, Transportkostenaufträge usw.) und indirekter Verursachung (Therapie-Empfehlungen) von Folgekosten. Insbesondere Verpflichtung der Krankenhäuser hinsichtlich der Medikamente, sowohl während des stationären Aufenthaltes sowie bei ambulanten Behandlungen und bei der Entlassung (Verordnungen und Empfehlungen) den Erstattungskodex (EKO) uneingeschränkt anzuwenden Vertragspartnerverhältnisse optimieren Das Regierungsprogramm (insbesondere Seite 196) sieht vor, dass das Vertragspartnerrecht in enger Abstimmung mit den Sozialversicherungsträgern und der Österreichischen Ärztekammer zu modernisieren ist. Im Zuge dieses Prozesses sollen folgende Maßnahmen diskutiert und gemeinsam umgesetzt werden: a. Dezentrale Vertragsabschlusskompetenz (ausschließlich für die finanzverantwortlichen Kassen) bei gleichzeitiger Stärkung der strategischen Steuerungskompetenz des Hauptverbandes b. Optimierung der Stellenpläne c. Adaption des Schiedsverfahrens für den Fall eines vertragslosen Zustandes; betragsmäßige Obergrenze für Schlichtungsgesamtvertrag d. Entwicklung eines Verrechnungsabkommens mit der Österreichischen Ärztekammer für den Fall eines vertragslosen Zustandes e. Verlängerung der Kündigungsfrist bei Niederlegung des Vertrags f. Zeitadäquate Vertragsbeendigungsmöglichkeiten und Entfall von sozialen Härteklauseln in den Kündigungsbestimmungen von Einzelverträgen g. Zielvereinbarungen mit verschreibenden Ärzten 4
5 h. Umsetzung und Weiterentwicklung der infolge des Rechnungshofberichts entwickelten Vertragspartneranalyse i. Verankerung eines Effizienzgebotes im Gesetz für Leistungserbringer und Kassen j. e-card-missbrauch: Verpflichtung der Ärzte, die Identität der PatientInnen zu prüfen (Rechtslage klar stellen) und Prüfung der Anwendungsauffälligkeiten durch die KV-Träger Kostendämpfung im Bereich Arzneimittel Das im Dezember 2008 zwischen der Sozialversicherung, der Industrie, dem Großhandel und Apotheken abgeschlossene Pharmapaket beinhaltet für die gesamte Krankenversicherung folgende erfolgsrechnungswirksame Ausgabendämpfungen: ,5 Mio. ; ,1 Mio. ; ,8 Mio.. Dieses Kostendämpfungspotential ist in der Gebarungsvorschau der Träger per bereits enthalten. Darüber hinaus sind kurzfristig folgende Maßnahmen zu prüfen: a. Entwicklung einer emedikation im Rahmen ELGA 2009/2010 (elektronische Verschreibung, Interaktions- und Mehrfachverschreibungscheck, dadurch Reduktion von kontraindizierten Mehrfachverschreibungen, Zeitnähe bei Rezeptgebührenobergrenze (REGO), Qualitätssteigerung) b. Meldepflicht für Anwendungsbeobachtungen (schafft mittelfristig Planungsgrundlage für allenfalls gebotene weitere Maßnahmen gegen Beeinflussung des Verschreibeverhaltens und schafft Transparenz) c. Schaffung einer unabhängigen Informationsstelle für Ärzte und Patienten über Arzneimittelfragen (Österreichisches Gesundheitsportal im Rahmen ELGA) d. Errichtung einer Pharmareferenten-Datenbank: gesetzliche Regelung zur Auflistung von Arztkontakten e. Umsetzung und Weiterentwicklung der infolge des Rechnungshofberichts entwickelten Vertragspartneranalyse Für die Zeit nach Auslaufen der Vereinbarung mit der Pharmawirtschaft sind folgende Maßnahmen zu prüfen: 5
6 f. Modelle zur Generikaförderung beispielsweise über alternative Regelungen der Rezeptgebühren entwickeln und gegebenenfalls umsetzen g. Prüfung einer Umwandlung der Spannen für Apotheken und Hausapotheken in einen Fixbetrag pro abgegebenem Arzneimittel h. Prüfung der Möglichkeit, bei der Aufnahme eines Medikamentes in den EKO den Preis mengenabhängig festzusetzen und bei Überschreitung der erwarteten Menge nach Verhandlungen zu reduzieren i. Verbindliche Liste von wirkstoffidenten Medikamenten KV-interne Organisations-, Struktur- und Verwaltungspotentiale a. Verwaltungsvereinfachung (z.b. Genehmigungsverfahren, Prüfungstaxen, Entbürokratisierung bei der Erlassung von Muster/-Satzungen udgl.) b. konsequente Umsetzung der Konsolidierung von Rechenzentren; Trägerübergreifendes Konzept für gemeinsame Einrichtungen (Synergien im EDV Bereich) c. Gemeinsame Einkaufsmodelle d. Verbindliche Vorgaben für einheitliche EDV-Abrechnung (für alle Gesundheitsberufe). Festlegung der Abrechnungsbedingungen nach Bedarf der Patienten und des Gesundheitswesens, nicht nach jenem der Anbieter und Softwareunternehmen 6
7 1.3. Rechtliche Änderungen zur Stabilisierung der Einnahmen gegenüber den erbrachten Leistungen Die Bundesregierung bekennt sich dazu, im Gegenzug zur Realisierung der ausgabendämpfenden Maßnahmen durch die Träger der Sozialen Krankenversicherung (1.2.) ihrerseits Schritte zur langfristigen Deckung des Finanzbedarfs und zum Abbau der Schulden zu setzen. Denn trotz der Verpflichtung der KV-Träger, ausgabendämpfende Maßnahmen zu setzen, und der (teilweisen) Schuldenübernahme durch den Bund wird es zusätzlich eine dauerhafte Verbesserung der Einnahmen der KV-Träger benötigen, damit diese ausgeglichen gebaren und die restlichen Schulden abtragen können. Diese Verbesserung der Einnahmensituation soll nicht im Wege von Beitragserhöhungen, sondern vielmehr im Wege eines aus Bundesmitteln dotierten Kassenstrukturfonds erfolgen. Bis zum hat der Bundesminister für Gesundheit einen Vorschlag für die Errichtung eines Kassenstrukturfonds mit Wirksamkeit ab zu erstatten. Mit diesem Instrument soll über die zielorientierte Steuerung der ausgabendämpfenden Maßnahmen und die Gewährung von Zuschüssen aus dem Fonds die langfristig ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen sichergestellt werden. Der Fonds wird vom Bund verwaltet und jährlich dotiert (für 2010 mit 100 Millionen Euro). Für die Festlegung der Kriterien für die Mittelverteilung ist eine Verordnungsermächtigung des BMG im Einvernehmen mit dem BMF vorzusehen. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Kassenstrukturfonds ist auch die Auflösung des Ausgleichfonds der Gebietskrankenkassen zu prüfen. 7
8 2. Schrittweiser Abbau des negativen Reinvermögens 2.1. Eigenes Entschuldungsgesetz: Schuldennachlass bei Bundesfinanzierungsagentur (Auswirkungen in den Schlussbilanzen) 450 Mio. schrittweise ab Maßnahmen zum weiteren Abbau des negativen Reinvermögens auf Basis der Entwicklungen der Wirtschafts- und Beitragszahlen sowie der zwischenzeitig gesetzten Maßnahmen (Kostendämpfung und Steuerung) 3. Stärkung der Aufsichtsrechte des Bundes als Aufsichtsbehörde Das deutliche finanzielle Engagement des Bundes bei der langfristigen Sicherstellung der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung rechtfertigt die Stärkung des Bundes in seiner Wahrnehmung der Aufsicht über die Selbstverwaltung. a. Die Aufsichtsrechte, die sich bisher auf die Rechtmäßigkeit und bei wichtigen Fragen auf die Zweckmäßigkeit beschränken, sollen entsprechend den langjährigen Empfehlungen des Rechnungshofes in Zukunft die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit umfassen. b. Der Gesundheitsminister soll die Aufsicht auch über jene Gebietskrankenkassen übernehmen, bei denen die Aufsicht bisher den Ländern übertragen ist. Wenn die dargelegten Maßnahmen in ihrer finanziellen Wirksamkeit ineinandergreifen, ist es möglich, das im Regierungsprogramm definierte Ziel zu erreichen, dass die heute negativ gebarenden Kassen am Ende der Legislaturperiode sowohl entschuldet sind, als auch einen ausgeglichenen Rechungsabschluss ausweisen können. 8
Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner
MehrGesundheitsqualitätsgesetz (GQG) StF: BGBl I 179/2004, idf BGBl I 81/2013. Inhaltsverzeichnis
Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) StF: BGBl I 179/2004, idf BGBl I 81/2013 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung und Grundsätze 2 Begriffsbestimmungen 3 Anwendungsbereich 4 Qualitätsstandards 5 Dimensionen der
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrVolksinitiative Einheitskasse:
Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
Mehraws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)
aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele
MehrEntwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrGeschäftsbericht 2010 HEK Hanseatische Krankenkasse
Geschäftsbericht 2010 HEK Hanseatische Krankenkasse Die HEK ist eine Krankenkasse mit gesunden Finanzen. Wir arbeiten daran, dass das so bleibt. Denn überdurchschnittliche Leistungen und einen umfassenden
MehrAnmerkungen einer Haushaltspolitikerin
Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne
MehrRahmenbedingungen und Handlungsbedarfe der Hamburger Haushaltspolitik 27.05.2010
Rahmenbedingungen und Handlungsbedarfe der Hamburger Haushaltspolitik 27.05.2010 Alte Finanzplanung: Kreditrahmen wird voll ausgeschöpft, Rücklage wird verbraucht Ausgleich negativer Finanzierungssalden
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrVERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG
RECHNUNGSHOFBERICHT VORLAGE VOM 22. OKTOBER 2015 REIHE WIEN 2015/8 VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG
MehrAlterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,
- 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden
MehrWorkshop Fundraising, Spenden & Sponsoring. 16. Juni 2014 Dr. Robin Rumler Präsident
Workshop Fundraising, Spenden & Sponsoring 16. Juni 2014 Dr. Robin Rumler Präsident Die Pharmig auf einen Blick Pharmig Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs seit 1954 freiwillige Interessensvertretung
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrHaushaltssicherungsverordnung 1
Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrMitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen zur Einführung und Handhabung für Mitarbeiter und Vorgesetzte TRAINPLAN seminar maker Mitarbeitergespräche erfolgreich führen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrWeiterbildungen 2014/15
Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber
MehrR I C H T L I N I E N. gemäß 16 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G), LGBl Nr. 90/2005
R I C H T L I N I E N gemäß 16 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G), LGBl Nr. 90/2005 für die Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen 1 Grundsatz der Förderung
MehrFür die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:
Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrKindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de
Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Stand: April 2011 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr
Mehrwerden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrDie 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung
DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrGZ: BMG-11001/0393-I/A/15/2015 Wien, am 12. Jänner 2016
6745/AB vom 12.01.2016 zu 7013/J (XXV.GP) 1 von 6 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0393-I/A/15/2015 Wien,
MehrGemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.
Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrUnser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen
Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Austromed UNSER Leitbild 1. AUSTROMED UNSERE MISSION 2. AUSTROMED MEDIZINPRODUKTE SIND
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrMission Statement. des. Unternehmen für Gesundheit - Unternehmensnetzwerk zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Mission Statement des Unternehmen für Gesundheit - Unternehmensnetzwerk zur betrieblichen Gesundheitsförderung in der Europäischen Union 2 Unternehmen für Gesundheit - Unternehmensnetzwerk zur betrieblichen
MehrKarl-Jaspers-Klinik. Führungsgrundsätze August 2009
Karl-Jaspers-Klinik Führungsgrundsätze August 2009 Vorwort Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Führungskräfte, wir haben in der Karl-Jaspers-Klinik begonnen, uns mit dem Thema Führung aktiv auseinanderzusetzen.
MehrWas sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?
6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.»
«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.» www.pse-solutions.ch ANTOINE DE SAINT-EXUPÉRY 1 PROJECT SYSTEM ENGINEERING
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrWas ist die Krankenkasse?
Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren
MehrBotschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel
Mehr[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL
[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrFakten, die für die PKV sprechen.
Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit
MehrArbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber. AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum
Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum Grundinformationen AsylwerberInnen im laufenden Verfahren dürfen unter bestimmten Bedingungen in folgenden Bereichen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?
Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?!!! 1 2 Gedankensplitter Was bedeutet Qualität? Qualität als PatientInnenrecht- wo verankert? Informations/Aufkärungsqualität?
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
Mehrzwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin
Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,
MehrEntwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG
Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz
MehrKooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v.
Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v. Mit diesem Dokument möchten run to help e.v. und die Straßenambulanz St. Franziskus e.v. allen Spendern und Unterstützern
MehrRichtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche
Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999
MehrStellungnahme der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) zum. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen
DEUTSCHE HAUPTSTELLE FÜR SUCHTFRAGEN E.V. 59003 Hamm, Postfach 1369 59065 Hamm, Westenwall 4 Tel. (0 23 81) 90 15-0 Telefax (0 23 81) 9015-30 Internet: http://www.dhs.de E-Mail: huellinghorst@dhs.de Stellungnahme
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrIHR WEG ZUM GESUNDEN GEWICHT. Gemeinsam bewegen, leicht genießen
IHR WEG ZUM GESUNDEN GEWICHT Gemeinsam bewegen, leicht genießen.. OO GKK F O R U M G E S U N D H E I T Weniger Gewicht für mehr Gesundheit und Wohlbefinden Sind Sie mit Ihrem Gewicht unzufrieden? Vielleicht
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrINTERNET SERVICES ONLINE
VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet
MehrReform der Landesfinanzen. Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger
Reform der Landesfinanzen Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger Inhalt A. Sind die Landesfinanzen 1. Der Zustand der Landesfinanzen 2. Bundes- und Landesfinanzen im Vergleich B. Reformen der Landesfinanzen 1.
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
MehrVolksbank BraWo Führungsgrundsätze
Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Präambel Die Führungsgrundsätze wurden gemeinsam von Mitarbeitern und Führungskräften aus allen Bereichen der Bank entwickelt. Dabei war allen Beteiligten klar, dass
MehrRUNDE TISCHE /World Cafe. Themen
RUNDE TISCHE /World Cafe Themen A. Erfahrungen - Erfolge und Stolpersteine B. Marketing/Kommunikation C. Finanzierung/Förderungen D. Neue Ideen für sanft mobile Angebote/Projekte in der Zukunft A. Erfahrungen
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrBundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 23.07.2015 Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung Der GKV-Spitzenverband
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrGute Besserung für ganz Bayern! So machen wir Gesundheit und Pflege zukunftssicher.
Gute Besserung für ganz Bayern! So machen wir Gesundheit und Pflege zukunftssicher. Herausforderung demographischer Wandel Herausforderung Pflege Der demographische Wandel macht auch vor Gesundheit und
MehrIhre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:
Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Mehr