Laserschutz-Unterweisung

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1 Laserschutz-Unterweisung Institut für Mineralogie und Kristallographie Fakultät für Geowissenschaften, Geographie und Astronomie Universität Wien Gesetzliche Grundlagen In der jeweils gültigen Fassung: Verordnung optische Strahlung (VOPST) 66 Arbeitsschutzgesetz (ASchG) 66,70,71 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) Download ( Forschung Laborsicherheit) Kontaktpersonen Laserschutzbeauftragter: Ao. Univ.-Prof. Dr. Christian L. Lengauer (Büro 2.B2.47) T M Sicherheitsvertrauensperson (SVP): Ing. Wolfgang Zirbs (Büro 2.A2.44) T LaserSchUnterweisung-DE Version 31/10/2014 Seite 1 von 5 Seiten

2 Geräteverantwortliche Univ. Prof. Dr. Lutz Nasdala (Büro 2.A2.51) T ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Eugen Libowitzky (Büro 2.B3.81) T Univ. Prof. Mag. Dr. Ronald Miletich-Pawliczek (Büro 2.C3.76) T Einrichtungsverzeichnis Labor Einrichtung Class Verantwortlich 2.A1.45 Horiba LabRam HR Evolution Nasdala 473 nm (VIS blau) < 100 mw 3B 532 nm (VIS grün) < 130 mw 3B 633 nm (VIS rot) < 30 mw 3B 2.B3.46 Horiba LabRam HR Nasdala 325 nm (UV-A) < 200 mw 3B 532 nm (VIS grün) < 100 mw 3B 633 nm (VIS rot) < 30 mw 3B 785 nm (IR-A) < 200 mw 3B Renishaw nm (VIS blau+grün) < 200 mw 3B 633 nm (VIS rot) < 50 mw 3B 780 nm (IR-A) < 50 mw 3B Libowitzky 2.A1.76 Laserheizung Miletich 473 nm (VIS blau) < 50 mw 3B 1070 nm (IR-A) < 100 W 4 LaserSchUnterweisung-DE Version 31/10/2014 Seite 2 von 5 Seiten

3 Allgemeine Unterweisungen Bei den am Institut für Mineralogie und Kristallographie der Universität Wien befindlichen Lasereinrichtungen Standort Geozentrum im UZA-2 handelt es sich um Mikroskop-Systeme zur Raman-Spektroskopie mit zumeist geschlossenem Strahlengang und um eine Laserheizeinrichtung mit offenem Strahlengang (2.A1.76). Gemäß den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen werden die Lasereinrichtungen zur Raman-Spektroskopie in den Laborräumen 2.A1.45 und 2.B3.46 als Klasse 3B, die Laserheizeinrichtung im Laborraum 2.A1.76 als Klasse 4 eingestuft. Laserklasse 3B Leistung: mw für alle Wellenlängen Direkter Strahl: für das Auge gefährlich, für die Haut in seltenen Fällen Diffuse Reflexion: ungefährlich (wenn Abstand > 150 mm, Dauer < 10 sec) Schutzmaßnahmen: technisch, organisatorisch, persönlich (Augenschutz) Laserklasse 4 Leistung: > 500 mw für alle Wellenlängen Direkter Strahl: für das Auge und die Haut gefährlich Diffuse Reflexion: für das Auge und die Haut gefährlich Schutzmaßnahmen: technisch, organisatorisch, persönlich (Augen- und Hautschutz) Die Einhaltung der laserschutzspezifischen Anweisungen bzw. der Laborordnung des Instituts für Mineralogie und Kristallographie liegt in der Verantwortlichkeit der jeweiligen BetreuerInnen bzw. ProjektleiterInnen. Prinzipiell dürfen alle Lasereinrichtungen nur nach einer Einschulung oder unter Aufsicht der Betreuungsperson bzw. des Geräteverantwortlichen benutzt werden. Das unbeaufsichtigte Betreten der Laborräume mit Lasereinrichtungen durch Institutsfremde und Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Die unbeaufsichtigte Benutzung der Lasereinrichtungen bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Betreuungsperson oder des Geräteverantwortlichen. Bei Unsicherheit bezüglich Sicherheit und Laserschutz ist immer die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung zu lesen oder die Betreuungsperson bzw. der Geräteverantwortliche zu kontaktieren. Die meisten Unfälle ereignen sich im Sonderbetrieb einer Lasereinrichtung. Daher dürfen Wartungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten an den Lasereinrichtungen ausschließlich von qualifizierten Personen oder von Servicetechnikern durchgeführt werden und sind im Gerätebuch zu protokollieren. Tätigkeiten, bei denen eine Einwirkung von Laserstrahlung auf das Gewebe von Auge und Haut auftreten kann, sind ausnahmslos unter Verwendung einer Laserschutzbrille und einer hautabdeckenden Bekleidung durchzuführen. Es ist verboten Strahlabschirmungen an den Lasereinrichtungen zu entfernen. LaserSchUnterweisung-DE Version 31/10/2014 Seite 3 von 5 Seiten

4 Lasereinwirkung auf das Auge Lasereinwirkung auf die Haut LaserSchUnterweisung-DE Version 31/10/2014 Seite 4 von 5 Seiten

5 Unterweisungen Notfall Beim Eintreten eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist jeder Benutzer verpflichtet unverzüglich den Laserschutzbeauftragten und / oder den Geräteverantwortlichen zu informieren. Bei Unsicherheit ist der Messbetrieb anzuhalten und die Lasereinrichtung gemäß der Betriebsanleitung kontrolliert abzuschalten. Beim Eintreten einer sicherheitsrelevanten Notfallsituation ist die Stromzufuhr der Lasereinrichtung über den Notausschaltknopf am Gerät oder im Laborraum abzuschalten und der Laborraum zu verlassen. Danach ist jeder Benutzer verpflichtet unverzüglich den Laserschutzbeauftragten und / oder den Geräteverantwortlichen zu informieren. Unterweisungen Betrieb (1) Der Betrieb einer Lasereinrichtung ist mit einer Warn- und Hinweistafel an den Laborzugängen anzuzeigen. (2) Bei sämtlichen probenspezifischen Arbeiten, bei denen gerichtete Reflexionen auftreten können, ist eine wellenlängenspezifische Schutzbrille zu tragen. Das Tragen von Handschuhen ist generell empfohlen. (3) Reflektierende Gegenstände wie Ringe, Uhren, Armbänder oder Ketten sind abzulegen oder durch das Tragen von lichtdichten Handschuhen abzudecken. (4) Bei Betrieb des UV-A Lasers (Klasse 3B) im Laborraum 2.B3.46 ist das Funktionieren der Raumlüftung zu überprüfen. Während der Arbeiten ist das Tragen von Handschuhen und Langarm-Kleidung, sowie einer Laserschutzbrille (LaserVision P1012) vorgeschrieben. (5) Bei Betrieb des IR-A Lasers (Klasse 4) der Laserheizanlage in Laborraum 2.A1.76 ist besondere Vorsicht geboten. Vor Inbetriebnahme ist der Arbeitsbereich ist auf gerichtete Reflexionen zu überprüfen. Das Tragen einer Laserschutzbrille (LaserVision T1K03) und hautbedeckender Kleidung ist verpflichtend. Wien, 31. Oktober 2014 Laserschutzbeauftragter Dr. Christian L. Lengauer LaserSchUnterweisung-DE Version 31/10/2014 Seite 5 von 5 Seiten

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