Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen
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- Stephan Sommer
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1 Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen Ralph Kempiak ACCON Bericht Nr.: ACB / Juli 2013 ACCON GmbH Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 und DIN EN ISO 14001:2009 Ein Partner der ingeneo.gruppe Messstelle nach 26 BImSchG Güteprüfstelle Gewerbering Greifenberg Telefon / Fax / info@accon.de
2 Titel: Auftraggeber: Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen Universitätsstadt Tübingen Fachbereich Planen Entwickeln Liegenschaften Tübingen Brunnenstraße Tübingen Auftrag vom: Berichtsnummer: ACB /06 Datum: 17. Juli 2013 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Ralph Kempiak Zusammenfassung: Die Stadt Tübingen plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Steinlachwasen die Überplanung eines bestehenden Gewerbegebietes. Durch die Möglichkeit einer intensiveren Bebaubarkeit der Grundstücke soll Entwicklungspotential für die ansässigen Firmen geschaffen werden. Mit der Aufstellung des B-Planes Raunswiesen soll eine derzeit als Grünfläche genutzte Fläche als Gewerbefläche ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden Untersuchung wurden maximal zulässige Emissionskontingente nach DIN unter Berücksichtigung von Vorbelastungen durch benachbarte Gewerbeflächen außerhalb der B- Plan-Gebiete ermittelt, die für angrenzende schutzwürdige Nutzungen die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sicherstellen. Die berechneten maximal zulässigen Emissionskontingente liegen im Bereich von 55 bis 60 db(a) tags bzw. 40 bis 46 db(a) nachts. Weiterhin wurde geprüft, inwieweit für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der überplanten Gewerbeflächen Maßnahmen zum Schutz gegenüber Straßenverkehrslärm der K6900 (Weinbergstraße, Steinlachwasen) erforderlich sind. Es zeigt sich, dass an den nächstgelegenen Baugrenzen im südlichen Bereich ( Steinlachwasen ) mit maximal 69 db(a) tags / 60 db(a) nachts Beurteilungspegel erreicht werden, die dem Lärmpegelbereich (LPB) V nach DIN 4109 entsprechen. Ab einem Abstand von 15 m zur Straßenmitte ergeben sich Anforderungen gemäß LPB IV und somit keine weitergehenden als aufgrund der gewerblichen Lärmeinwirkungen aus dem Gebiet selbst ohnehin geltenden Anforderungen. An den zur Weinbergstraße nächst gelegenen Baugrenzen ergeben sich ebenfalls maximal Anforderungen gemäß LPB IV. Diese Unterlage darf nur insgesamt kopiert und weiterverwendet werden. 6125_06_b_rev2_.docx 2
3 Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung Örtliche Situation Planungs- und Immissionsschutzrechtliche Situation Vorbelastung Geräuschkontingentierung Steinlachwasen / Raunswiesen Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet Textvorschläge für Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplanes Begründung Festsetzungen Quellenverzeichnis... I Anlage 1 Anlage 2 Teilpegel tags... II Teilpegel nachts... III 6125_06_b_rev2_.docx 3
4 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Tübingen plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Steinlachwasen die Überplanung eines bestehenden Gewerbegebietes. Durch die Möglichkeit einer intensiveren Bebaubarkeit der Grundstücke soll Entwicklungspotential für die ansässigen Firmen geschaffen werden. Mit der Aufstellung des B-Planes Raunswiesen soll eine derzeit als Grünfläche genutzte Fläche als Gewerbefläche ausgewiesen werden. Für angrenzende schutzwürdige Nutzungen (MI / WA / WR) sind schalltechnische Festsetzungen vorzuschlagen, die die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sicherstellen. Mittel der Wahl ist hierfür i.d.r. die Festsetzung von maximal zulässigen Emissionskontingenten nach DIN unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch benachbarte Gewerbeflächen außerhalb der B-Plan-Gebiete (Erweiterungsfläche im Süden, B-Plan-Gebiet Steinlachwasen Ost, Verbrauchermarkt im Norden). Weiterhin sollen Aussagen zu evtl. erforderlichen Maßnahmen für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Gewerbeflächen zum Schutz gegenüber Verkehrslärm der K6900 (Weinbergstraße, Steinlachwasen) getroffen werden. 2 Örtliche Situation Die Plangebiete befinden sich im Süden von Tübingen im Stadtteil Derendingen. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Steinlachwasen umfasst die Flächen zwischen der K6900 im Norden, dem Dußlinger Weg, dem Mühlbach und der Steinlach im Osten, der Bahnlinie im Westen und dem Anwesen Steinlachwasen 26 und Dußlinger Weg 23/25 im Süden (siehe Abbildung 1 - Abgrenzung des Plangebietes nach Süden im weiteren Verfahren). Es ist im Wesentlichen über die Straße Steinlachwasen erschlossen und ca. 20 ha groß. Das ca. 0,9 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Raunswiesen grenzt direkt im Nordosten an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Steinlachwasen an. Es wird im Norden und Osten durch den Mühlbach, im Süden durch das Anwesen Azenbachstraße 22 und im Westen durch die Straße Steinlachwasen begrenzt. Im Plangebiet sind unterschiedlichste Nutzungen (Handwerksbetriebe, produzierendes und verarbeitendes Gewerbe, Verwaltungsgebäude etc.) untergebracht. 6125_06_b_rev2_.docx 4
5 Abbildung 1: Lageplan M 1: _06_b_rev2_.docx 5
6 Durch den Bebauungsplan Steinlachwasen werden insbesondere die Bebauungspläne Steinlachwasen" von 1977 und Azenbach" von 1997 geändert, in denen Gewerbegebiete festgesetzt werden. Wohnungen nach 8 (3) BauNVO (1977/1990) sind ausnahmsweise zulässig. Der beabsichtigte Änderungsbereich enthält bis auf einen Bereich im Nordwesten, der als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt ist keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Im GEe sind nur nicht wesentlich" störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Bauflächen im Plangebiet Steinlachwasen sollen wieder als Gewerbegebiete ausgewiesen werden. Wohnen nach 8 (3) BauNVO soll nach wie vor ausnahmsweise zulässig sein. Gleiches gilt für den Bebauungsplan Raunswiesen. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich folgende schutzwürdige Nutzungen: allgemeines Wohngebiet (WA) westlich der Bahnlinie (Bebauungsplan Bernhalde/Waldstraße" von 1984). Der minimale Abstand der Wohngebäude zu den Gewerbeflächen im Plangebiet beträgt ca. 30 m. Dauerkleingärten östlich des Plangebietes, zwischen Mühlbach und Steinlach; reines Wohngebiet (WR) Gartenstadt" östlich der Steinlach. Der minimale Abstand der im Gebiet vorhandenen Wohngebäude zu den Plangebieten beträgt ca. 130 m. Sondergebiet Schule (Schulgebäude + Internat) nordwestlich des Plangebietes bzw. der K6900; Mischgebietsfläche südlich der südlich gelegenen Erweiterungsfläche des Plangebietes Steinlachwasen. 3 Planungs- und Immissionsschutzrechtliche Situation Für eine schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung ist die DIN 18005/ 1 Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 maßgebend. Bezüglich der Lärmeinwirkungen durch Gewerbebetriebe verweist die DIN 18005/1 auf die hierfür geltende Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 1998). Nächstgelegene schutzwürdige Bereiche außerhalb des Plangebietes stellen die o.g. Nutzungen dar. Der Schutzanspruch für das Sondergebiet Schule und Internat sowie für die Dauerkleingärten kann sich aus unserer Sicht am Schutzanspruch für allgemeine Wohngebiete orientieren, wobei im Falle der Kleingärten ausschließlich der Tages-Richtwert zu betrachten ist. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im folgenden angegeben. 6125_06_b_rev2_.docx 6
7 Tabelle 1: Immissionsrichtwerte außen nach TA Lärm, Ziffer 6.1 Nutzungsart Immissionsrichtwert tags nachts db(a) a) Industriegebiete b) Gewerbegebiete c) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete d) allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete e) reine Wohngebiete f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: tags Uhr nachts Uhr. Die Immissionsrichtwerte gelten für die Summe der Geräuschimmissionen aller auf einen Immissionsort einwirkenden gewerblichen Anlagen. Bzgl. der Relevanz des Immissionsbeitrages einer Anlage werden in der TA Lärm folgende Kriterien genannt: Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Immissionsbeitrag einer Anlage ist nach TA Lärm als nicht relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte der Tabelle 1 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db unterschreitet. Bei der städtebaulichen Planung, insbesondere bei der Ausweisung neuer Gewerbegebiete, ist aus schalltechnischer Sicht zu gewährleisten, dass die Geräuscheinwirkungen durch die zulässigen Nutzungen nicht zu einer Verfehlung des angestrebten Schallschutzzieles, der Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte, führen. Ein Instrument dies zu gewährleisten und rechtlich umzusetzen ist die Festsetzung von Geräuschkontingenten im Bebauungsplan. Die Emissionskontingente L EK werden im Bebauungsplan verbindlich festgelegt und gelten bzgl. Einwirkungsbereichen in der Umgebung des Plangebietes. Die Emissionskontingente L EK geben die zulässige Schallabstrahlung pro Quadratmeter der Grundstücksfläche an. Das Verfahren zur Geräuschkontingentierung und zur Bestimmung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistung ist in der DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, geregelt. 6125_06_b_rev2_.docx 7
8 Im Zuge der Baugenehmigung für einen Betrieb, der sich im Plangebiet neu ansiedeln bzw. erweitern möchte, ist entsprechend der DIN 45691: Abschnitt 5 nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden. Für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen auf schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangeltungsbereiches sind im Rahmen der Bauleitplanung die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005/ 1 ( Schallschutz im Städtebau ) vom Mai 1987 heranzuziehen. Diese Orientierungswerte sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Tabelle 2: Orientierungswerte nach DIN 18005/ 1, Beiblatt 1 für Verkehrslärm Nutzungsart Orientierungswert tags db(a) nachts db(a) reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen besondere Wohngebiete (WB) Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis bis 65 Die Einhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Orientierungswerte ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der jeweiligen Baufläche bezogen werden. Weiter heißt es in Beiblatt 1 zu DIN 18005/ 1: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.b. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden". 6125_06_b_rev2_.docx 8
9 4 Vorbelastung Folgende vorhandene umliegende Gewerbeflächen sind als Vorbelastung in die Betrachtungen einzubeziehen: nördlich der K6900 angrenzende Fläche eines Verbrauchermarktes (Aldi). Die Fläche ist als MI festgesetzt, wird aber zur sicheren Seite hin als Vorbelastung berücksichtigt. südlich des Plangebietes Steinlachwasen angrenzende Erweiterungsflächen, westlich der Steinlach gelegene Gewerbeflächen im Plangebiet Steinlachwasen Ost. Zur Berechnung der Vorbelastung wird von folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln tags / nachts ausgegangen: Aldi: L w = 60 db(a) / 45 db(a), südlich gelegene Erweiterungsflächen: L w = 60 db(a) / 45 db(a), Steinlachwasen Ost, GEe: L w = 55 db(a) / 40 db(a), Steinlachwasen Ost, GE: L w = 60 db(a) / 45 db(a). Es handelt sich um übliche Ansätze unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes aufgrund der vorhandenen Nachbarschaft schutzwürdiger Nutzungen. 5 Geräuschkontingentierung Steinlachwasen / Raunswiesen Modellaufbau und Berechnungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgen mit Hilfe des Computerprogrammes CadnaA. Die Schallausbreitungsberechnungen erfolgen gemäß DIN bei Ansatz einer Fläche mit der Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich über das Abstandsmaß 4 π s² mit s als horizontaler (2d-) Abstand zwischen Quelle und Immissionsorten. Der damit für die Fläche berechnete zulässige Immissionsanteil ist von den tatsächlichen Umgebungsverhältnissen auf dem Schallausbreitungsweg unabhängig. Abschirmungen und Reflexionen wirken sich erst bei der Verträglichkeitsprüfung aus, bei der überprüft wird, ob der reale Betrieb den aus seinem Betriebsgrundstück resultierenden zulässigen Immissionsanteil einhält. Bei günstigen Abschirmungen können die real abgestrahlten Schallleistungen über den hier festzulegenden Emissionskontingenten L EK liegen. Für die GE-Flächen in den Plangeltungsbereichen der beiden B-Plan-Gebiete wurden - unter Berücksichtigung der Vorbelastungen gemäß vorangegangenem Abschnitt - die in der nachfolgenden Abbildung dargestellten maximal zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel L EK ermittelt, mit denen an allen maßgebenden Einwirkungsbereichen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden (vgl. Anlagen 1 und 2). Der begrenzende Faktor ist i.d.r. das WR-Gebiet im Osten. An einigen anderen Einwirkungsbereichen (SO Schule und Internat, Dauerkleingärten) werden dadurch die zulässigen Richtwerte teilweise nicht ausgeschöpft. 6125_06_b_rev2_.docx 9
10 Abbildung 2: maximal zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel L EK (tags/nachts) in db(a)/m² 6125_06_b_rev2_.docx 10
11 Alternative Berechnungen ohne die geplante Gewerbefläche Raunswiesen ergeben, dass in diesem Fall das Kontingent für die der Dauerkleingartenanlage nächstgelegenen Fläche (55/40 db(a)) tagsüber um 1 db erhöht werden kann. Im Zuge einer Baugenehmigung ist entsprechend der DIN 45691: , Abschnitt 5 nachzuweisen, dass die in Abbildung 2 dargestellten Emissionskontingente eingehalten werden. Die Emissionskontingente L EK werden im Bebauungsplan verbindlich festgelegt und gelten bzgl. Einwirkungsbereichen in der Umgebung des Plangebietes. 6 Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet Nach Angaben der Stadt kann für die K6900 im nördlichen Bereich (Weinbergstraße) von einem Verkehrsaufkommen (inkl. planbedingte Neuverkehre) von Kfz/24 h und einem maßgebenden LKW-Anteil von 5,0% sowie im daran anschließenden südlichen Bereich ( Steinlachwasen ) von einem Verkehrsaufkommen (inkl. planbedingte Neuverkehre) von Kfz/24 h und einem maßgebenden LKW-Anteil von 5,5% ausgegangen werden. Grundlage zur Ermittlung der Emissionspegel bilden die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Die nachfolgende Übersicht fasst Parameter und Emissionspegel zusammen. Tabelle 3: Parameter und Emissionspegel der einzelnen Straßenabschnitte Straße Bemerkung DTV M T M N p T p N v max L me, Tag L me, Nacht K6900 Weinbergstraße K6900 Steinlachwasen gemäß Abt. Verkehrsplanung der Stadt gemäß Abt. Verkehrsplanung der Stadt Anmerkungen und Erläuterungen: DTV... durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen des Jahres; M T / M N... maßgebliche stündliche Verkehrsstärken tags und nachts; p T / p N... maßgebliche Schwerverkehrsanteile (Kfz mit mehr als 2,8 t zulässiger Gesamtmasse) tags und nachts; v max... zulässige Höchstgeschwindigkeit; L me, Tag / L me, Nacht... Emissionspegel nach Gleichung 6 der RLS-90, bezogen auf einen Abstand von 25 m zur Straßenachse und eine Höhe von 4,0 m über Gelände. Die nächstgelegenen Baugrenzen weisen im südlichen Bereich einen minimalen Abstand von ca. 10 m zur Straßenachse der Straße Steinlachwasen auf. Mit dem Berechnungsver- 6125_06_b_rev2_.docx 11
12 fahren lange, gerade Straße der RLS-90 ergeben sich an diesen Baugrenzen Beurteilungspegel des Verkehrslärms von max. ca. 69 db(a) tags und 60 db(a) nachts. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt für diese Bereiche somit 72 db(a) und entspricht Lärmpegelbereich (LPB) V der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (11/1989). Ab einer Entfernung von ca. 15 m zur Straßenmitte liegen die Beurteilungspegel tags bei nicht mehr als 67 db/a) und entsprechen damit Lärmpegelbereich IV. Im nördlichen Bereich weisen die nächstgelegenen Baugrenzen einen Abstand von ca. 17 m zur Straßenmitte der Weinbergstraße auf. Nach RLS-90 ( lange, gerade Straße ) ergeben sich hier Beurteilungspegel des Verkehrslärms von max. ca. 67 db(a) tags und 58 db(a) nachts und somit ebenfalls max. Anforderungen gemäß LPB IV der DIN Hinsichtlich der Verkehrslärmeinwirkungen der sonstigen (untergeordneten) Straßen im Plangebiet ist ebenfalls davon auszugehen, dass sich keine über den LPB IV hinausgehenden Anforderungen ergeben. 6125_06_b_rev2_.docx 12
13 7 Textvorschläge für Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplanes 7.1 Begründung Das Nebeneinander von Gewerbeflächen und angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen erfordert ein Schallschutzkonzept für die gewerblichen Bauflächen. Bereits im Bestand sind gewisse Einschränkungen der gewerblichen Nutzungen aufgrund der in Summe durch alle Betrieb einzuhaltenden Richtwerte der TA Lärm gegeben. Um planerisch sicherzustellen, dass - unabhängig von den ansiedelnden Betrieben - Belästigungen und Beeinträchtigungen der vorhandenen Wohnbebauung durch gewerbliche Lärmimmissionen ausgeschlossen sind, werden im Bebauungsplan Emissionskontingente L EK festgesetzt. Diese Emissionskontingente wurden so dimensioniert, dass an den maßgebenden Einwirkungsbereichen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die jeweilige Gebietskategorie durch die Summe der Lärmeinwirkungen aller überplanten Gewerbeflächen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Gewerbeflächen (bzw. vergleichbare Flächen) außerhalb des Plangeltungsbereiches (Erweiterungsfläche im Süden, B-Plangebiet Steinlachwasen Ost, MI-Fläche Verbrauchermarkt im Norden) eingehalten werden. Die angegebenen Emissionskontingente greifen im Fall von Neubau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen und sind im Genehmigungsverfahren entsprechend nachzuweisen. Anmerkung: Überschreitungen der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Richtwertanteile sind ausnahmsweise zulässig, sofern entweder der zulässige Richtwert am jeweiligen Immissionsort in der Summe aller gewerblichen Einwirkungen nicht erreicht wird oder der Richtwertanteil des Betriebes nicht relevant zur Gesamtsituation am jeweiligen Immissionsort ggf. unter Berücksichtigung einer Verdeckung durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche beitragen kann. Für schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangeltungsbereiches (ausnahmsweise zulässige Wohnungen, Büros u. ä.) werden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Dies dient zum einen gegenüber gewerblichen Lärmeinwirkungen aus dem Plangeltungsbereich selbst und ist für den überwiegenden Plangeltungsbereich darüber hinaus auch gegenüber Verkehrslärm ausreichend. Für einen Abstand von weniger als 15 m zur Straßenachse der Straße Steinlachwasen gelten darüber hinaus die Anforderungen des Lärmpegelbereiches V. 6125_06_b_rev2_.docx 13
14 7.2 Festsetzungen Im Plangeltungsbereich sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN weder tags (6.00 h bis h) noch nachts (22.00 h bis 6.00 h) überschreiten. Die Emissionskontingente L EK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung pro Quadratmeter der überbaubaren Grundstücksfläche an. Grundlage der Festsetzungen ist 1, (4), Ziffer 2 der BauNVO. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren sind zum Nachweis der Einhaltung der o.g. Festsetzungen Lärmimmissionsprognosen für die jeweils maßgebenden Einwirkungsbereiche zu erbringen. Die Immissionsprognosen sind wie folgt durchzuführen: Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten Emissionskontingenten mit Hilfe einer Ausbreitungsberechnung gemäß DIN ( ), Abschnitt 5, unter ausschließlicher Berücksichtigung des Abstandsmaßes von 10 log (4πs²). Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose auf Grundlage der TALärm (unter Berücksichtigung der realen Ausbreitungssituation) mit dem Ziel, die ermittelten maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den betrachteten Betrieb zu unterschreiten. Für Außenbauteile schutzwürdiger Nutzungen im Planbereich (ausnahmsweise zulässige Wohnungen, Büros u. ä.) gelten zum Schutz vor gewerblichen Lärmeinwirkungen aus dem Gebiet selbst sowie zum Schutz vor Verkehrslärm für überbaubare Bereiche im Abstand von weniger als 15 m zur Straßenachse der Straße Steinlachwasen die Anforderungen des Lärmpegelbereiches V der DIN 4109, für alle anderen Bereiche die Anforderungen des Lärmpegelbereiches IV. (Anmerkung: Diese Festsetzungen sollten grafisch im Plan erfolgen; LPB V betrifft nur kleine Bereiche der südlichsten Teilfläche sowie der Fläche Raunswiesen. ) Greifenberg, den 17. Juli 2013 ACCON GmbH i. A. Ralph Kempiak 6125_06_b_rev2_.docx 14
15 Quellenverzeichnis [1] Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723); [2] Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585); [3] Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); [4] DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, Teil 1, Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002; [5] Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987; [6] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), 26. August 1998 (GMBl 1998, Nr.26, S.503); [7] DIN ISO , Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2, Allgemeines Berechnungsverfahren, Ausgabe ; [8] DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Dezember 2006; [9] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990; [10] DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise vom November 1989, berichtigt durch DIN 4109 Berichtigung 1 vom August 1992 [11] CadnaA für Windows, EDV-Programm zur Berechnung und Beurteilung von Lärmimmissionen im Freien, Version , DataKustik GmbH, Greifenberg. 6125_06_b_rev2_.docx I
16 Anlage 1 Teilpegel tags 6125_06_b_rev2_.docx II
17 Anlage 2 Teilpegel nachts 6125_06_b_rev2_.docx III
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