Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Studiengang: Sicherheit und Gefahrenabwehr. an der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik.

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1 Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Studiengang: Sicherheit und Gefahrenabwehr an der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik Masterarbeit von Björn Beutel Entwicklung und Einführung eines Evakuierungskonzepts für ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie gekürzte Fassung Betreuer: Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Dietrich Ziems Jun.-Prof. Dr.-Ing. Marcus Marx Januar 2007

2 II Hinweise zur gekürzten Fassung Die Originalfassung enthält ein Anwendungsbeispiel der allgemeinen Ausarbeitung. Aufgrund vertraulicher Informationen innerhalb dieses Beispieles, können die entsprechenden Teile der Arbeit nicht veröffentlicht werden. In der vorliegenden Fassung sind die betroffenen Teile sowie alle Hinweise auf die Firma entfernt. Die Stellen sind entsprechend kenntlich gemacht. Die Seitenzahlen stimmen dadurch nicht mehr mit der Originalfassung überein.

3 III Aufgabenstellung Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit von Herrn Björn Beutel (SGAM 05, Matr.-Nr ) Thema: Entwicklung und Einführung eines Evakuierungskonzepts für ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie Am häufigsten werden Evakuierungskonzepte in der Literatur in Verbindung mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz behandelt. Es fehlen dazu und auch für andere auslösende Ereignisse (Szenarios) jedoch umfassende organisatorische Konzepte, insbesondere für die Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Ausgehend von einer Analyse der gesetzlichen Anforderungen, Standards und von einer Literaturauswertung sowie einer Situationsanalyse ist für [...] eine möglichst allgemeingültige und übertragbare Methodik zur Entwicklung, Einführung und Umsetzung eines Evakuierungskonzepts zu erarbeiten. Beginnend mit der Entscheidung zur Evakuierung sind die bei verschiedenen Szenarios erforderlichen Maßnahmen zu planen, in Form von Abläufen und Anweisungen zu dokumentieren und als Schulungskonzepte zu untersetzen. Alle für den Evakuierungsfall erforderlichen organisatorischen, technischen, räumlichen und zeitlichen Bedingungen und Voraussetzungen sind mit ihren Begründungen zusammenzustellen und erforderlichenfalls in einen Maßnahmeplan für das Unternehmen umzusetzen. Folgende Schwerpunkte sind zu bearbeiten Analyse des Wissensstandes und des Standes der Technik Analyse und Konzeptentwicklung für die - Alarmierung - Evakuierung - Information und Unterweisung Planung von Übungen

4 IV Die Arbeit ist nach den Normen für die Anfertigung von Abschluss- und Diplomarbeiten an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg anzufertigen. Betreuer: Prof. Dr. D. Ziems (IFSL) Jun.-Prof. Dr. M. Marx (IAUT) Betrieblicher Betreuer: [...] Ausgabedatum: Abgabedatum:

5 V Kurzreferat Ausgehend von rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen aus einschlägiger Literatur sowie aufgrund eigener Beobachtungen und Erfahrungen wird ein allgemein gültiges Evakuierungskonzept für metallverarbeitende Industriebetriebe entwickelt [...]. Diskutiert werden dabei die baulichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, die unterschiedlichen Alarmierungsmöglichkeiten, Auswahlkriterien zur Benennung von Hilfskräften aus den Reihen der Mitarbeiter und deren Aufgaben im Evakuierungsfall, Anforderungen zur Festlegung von Sammelplätzen und Möglichkeiten der dort durchzuführenden Vollzähligkeitskontrolle sowie die Organisation und Durchführung von Unterweisungen und Übungen. Des Weiteren wird auf die möglichen Abläufe der Alarmierung und Evakuierung in Abhängigkeit unterschiedlicher Situationen eingegangen. Berücksichtigt wird dabei auch das unterschiedliche Verhalten von Menschen sowohl im Alltag als auch in Notsituationen. Auch werden die Grundzüge von Evakuierungsberechnungen und -simulationen vorgestellt.

6 VI Abstract Starting from legal regulations and recommendations out of relevant literature as well as from own observations and experiences a universal evacuation concept for metal processing industrial companies is developed [ ]. The structural and safety related demands of escape routes, the different possibilities of alarm systems, selection criteria to name emergency helpers amongst the employees and their duties in case of an evacuation, requirements to arrange assembly places and possibilities to do a check of completion as well as the organisation and execution of instructions and drills are discussed. Furthermore the possible procedures of alerting and evacuation are taken into account. Besides the different behaviours of people in everyday life as well as in emergency situations are considered. Also the main features of evacuation calculations and simulations are introduced.

7 VII Erklärung Ich versichere, dass ich die Masterarbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht. Magdeburg,

8 1 Inhaltsverzeichnis Seite Bilderverzeichnis... 4 Tabellenverzeichnis Einleitung Abgrenzung des Themas Aufbau der Arbeit Die Begriffe "Evakuierung" und "Räumung" Rechtliche Grundlagen Verantwortliche Personen Pflicht zur Organisation Hilfskräfte Beschäftigung von Behinderten Unterweisungen/Übungen Fluchtwege Wege und Notausgänge Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitskennzeichnung Alarmierung Pläne und Ordnungen Flucht- und Rettungsplan Alarm- und Gefahrenabwehrplan Brandschutzordnung Übersicht wiederkehrender Maßnahmen... 29

9 2 3 Evakuierungsberechnungen Handrechenverfahren Computersimulationen PedGo SimWalk STEPS Weitere Projekte Faktor Mensch Verhalten im Alltag Verhalten im Alarmfall Panik Erstellen des Evakuierungskonzeptes Fluchtwege Überprüfung Dynamische Kennzeichnung Evakuierungskräfte Aufgaben Anzahl Anforderungen Benennung Verantwortungsbereich Ausrüstung Alarmierung Technische Möglichkeiten Unterschiedliche Signale Sammelplätze Auswahlkriterien Einrichten der Sammelplätze Vollzähligkeitskontrolle Evakuierungsabläufe Standardablauf Sonderabläufe Unterweisungen Unterweisung der Mitarbeiter Unterweisung der Evakuierungskräfte... 77

10 3 5.8 Übungen Ziele Vorbereitung Durchführung Nachbereitung Anwendungsbeispiel [...] [...] 7 Zusammenfassung Literaturverzeichnis Anhang 1: Lage und Zuordnung der Sammelplätze

11 4 Bilderverzeichnis Seite Bild 1.1: Aufbau der Arbeit... 8 Bild 2.1: Beispiele für Rettungszeichen Bild 3.1: Bewegungsgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der Dichte Bild 3.2: Bild 3.3: Mittelwerte der Durchlassfähigkeit von Öffnungen verschiedener Breite in Abhängigkeit von der Stromdichte Darstellung des Entstehens und des Auflösens eines Personenstaues an einem Durchgang Bild 3.4: Prinzipdarstellung des Zellmodells Bild 3.5: dreidimensionale Darstellung einer Evakuierungssituation Bild 5.1: Beispiel für eine dynamische Fluchtwegkennzeichnung der Firma Flexit [...]

12 5 Tabellenverzeichnis Tabelle 2.1: Übersicht über die einzuhaltenden Intervalle innerhalb derer Seite Unterweisungen, Übungen und Prüfungen zu wiederholen sind Tabelle 3.1: Zusammenstellung der von Personen beanspruchten Flächen Tabelle 5.1: Reaktionszeiten in Abhängigkeit unterschiedlicher Warnsysteme [...]

13 6 1 Einleitung Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Erstellung eines Konzeptes zur Evakuierung eines metallverarbeitenden Betriebes bei eintreten einer Gefahr, die ein Verlassen des Gefahrenbereiches erfordert. Zu diesen Gefahren zählen nach Markhart 2003: Brand Explosionsgefahr Explosion mit Gebäudeeinsturzgefahr Stofffreisetzungen (giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, Radioaktivität, biologische Stoffe) Energieausfall (Strom, Druckluft und Wasser) außer Kontrolle geratene Reaktionen (bersten von Behältern, Änderung der Temperatur) Naturkatastrophen (Hochwasser, Sturm, Unwetter, Erdbeben und Lawinen) Androhung von Gewalt (Bombendrohung, Sabotage, Brandlegung) Die in Klammern genannten Ereignisse können hierbei nur als Beispiele gesehen werden. Ergänzt werden sollte der Punkt "Androhung von Gewalt" um militärische Maßnahmen. Unter Explosionsgefahr zählt neben Gefahren aus Störungen in betrieblichen Prozessen, z. B. das Ausströmen von explosiven Gasen, auch das Auffinden von Bomben (z. B. Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg) und von verdächtigen Gegenständen, wie z. B. scheinbar herrenlos abgestellte Taschen, Koffer oder Pakete. Zu beachten ist dabei, dass diese Gefahren natürlich nicht auf das eigene Betriebsgelände beschränkt sind, sondern sowohl von benachbarten Grundstücken ausgehen als sich auch auf diese ausbreiten können. Andererseits muss aber auch nicht jede dieser Gefahren zwangsläufig zu einer Evakuierung führen, so kann es z. B. bei einer Stofffreisetzung in die Atmosphäre sinnvoller sein, im Gebäude zu verbleiben und nur die Fenster zu schließen bzw. Lüftungsanlagen auszuschalten, wenn der Fluchtweg durch diese kontaminierte Atmosphäre führen würde.

14 7 Zielstellung einer Evakuierung (im Sinne dieser Arbeit) ist es zum einen, die sich im Gefahrenbereich befindlichen Personen in Sicherheit zu bringen und zum anderen, die Rettungswege für die Feuerwehr und andere Kräfte freizumachen. Letzteres ist notwendig, um eine direkte Gefahrenbekämpfung zu ermöglichen, denn sind alle Personen evakuiert, kann gleich mit der Schadensbekämpfung anstatt mit einer Menschenrettung begonnen werden. Wenn die Schadenshöhe abhängig ist vom Beginn der Schadensbekämpfung kann so durch eine beim Eintreffen der Feuerwehr bereits durchgeführte Evakuierung das Schadensausmaß verringert werden. Somit erfüllt ein Evakuierungskonzept auch einen Beitrag zur Gewährleistung der Produktionsfähigkeit eines Unternehmens. Neben dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise sollte es natürlich für jeden Unternehmer selbstverständlich sein, die Sicherheit seiner Mitarbeiter, Besucher usw. zu gewährleisten. Darüber hinaus wird dies aber auch in zahlreichen Vorschriften verlangt. 1.1 Abgrenzung des Themas Oft wird das Thema Evakuierung nur nebensächlich als Bestandteil von Brandschutzkonzepten betrachtet, wobei vernachlässigt wird, dass es auch andere Evakuierungsgründe als nur Brände gibt. Innerhalb dieser Arbeit wird die Evakuierung als ein eigenständiges Konzept behandelt, das aber natürlich auch im Brandfall zum Tragen kommen kann und Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation ist. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass eine Entscheidung zur Evakuierung bereits getroffen ist, so dass auf die Entscheidungsfindung hierzu nicht weiter eingegangen wird. Ähnlich verhält es sich mit der Berechnung bzw. Simulation von Evakuierungen, da es hierzu einerseits schon zahlreiche Arbeiten gibt und es andererseits in dem vorliegendem Anwendungsbeispiel nicht notwendig ist bzw. auch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Da es aber thematisch dazu gehört, wird ein kurzer Überblick hierzu gegeben. Des weiteren bezieht sich diese Arbeit speziell auf die Gegebenheiten von metallverarbeitenden Industriebetrieben, d. h. es handelt sich bei den zu evakuierenden Personen um Beschäftigte, die in der Regel über gute Gebäudekenntnisse verfügen und denen in Unterweisungen und Übungen ein entsprechendes Verhalten im Evakuierungsfall

15 8 antrainiert werden kann. Damit erfolgt eine Abgrenzung zu Gebäuden mit hohem Publikumsverkehr. Darüber hinaus ergeben sich insbesondere einige Unterschiede zu z. B. extrem hohen Hochhäusern, großen Menschenmassen mit hoher Personendichte (Konzerthallen, Sportstadien usw.), Gefahren durch biologische oder radioaktive Stoffe und Betriebe der Chemieindustrie. Ein Großteil der im Folgenden angesprochenen Punkte ist aber auch auf andere Bereiche übertragbar. 1.2 Aufbau der Arbeit Bild 1.1 zeigt eine Übersicht über den Aufbau dieser Arbeit. Hauptbestandteil ist dabei das Kapitel 5 in dem die Erstellung eines allgemein anwendbaren Evakuierungskonzeptes diskutiert wird. Die Kapitel 2 bis 4 dienen hierfür als Grundlagen. In Kapitel 6 wird das allgemeine Konzept auf [...] angewendet. 1 Einleitung 2 Rechtliche Grundlagen 3 Evakuierungsberechnungen 4 Faktor Mensch 5 Erstellen des Evakuierungskonzeptes 6 Anwendungsbeispiel [...] 7 Zusammenfassung Bild 1.1: Aufbau der Arbeit

16 9 1.3 Die Begriffe "Evakuierung" und "Räumung" Oftmals wird versucht für Evakuierung und Räumung unterschiedliche Ereignisse zu definieren. Diese Definitionen aus unterschiedlichen Quellen decken sich zwar inhaltlich, aber entsprechende Unterscheidungen werden in Gesetzestexten, Normen usw. nicht getroffen. Eine mögliche Definition liefert Müller 1998 (Abschnitt 4): Er bezeichnet eine Evakuierung als "Organisierte Verlegung von Menschen und Tieren aus einem gefährdeten Gebiet mit Transport, Unterkunft und Versorgung", wobei es sich sowohl um eine längerfristige Verlegung als auch um eine Verlegung mit einem ausreichendem Zeitvorlauf zur Organisation handelt. Demgegenüber ist eine Räumung ein "Angeordnetes Verlassen eines Gefahrengebietes" die durchgeführt wird " wenn eine Gefahr nur kurzfristig wirksam sein kann oder aber für eine Evakuierung nicht genug Zeit gegeben ist... Die Räumung ist... eine kurzfristige, räumlich eng begrenzte Maßnahme." Inhaltlich damit übereinstimmende Definitionen sind auch in Ruhrhofer/Schweitzer 2003 und im Wörterbuch für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe SKK 2006 zu finden. Im ArbSchG 2006 ( 10) wird nur von Evakuierung gesprochen (ohne diesen Begriff zu definieren) während z. B. in DIN (Brandschutzordnung Teil C; Abschnitt 4.3) der Begriff Räumung (ebenfalls ohne Definition) verwendet wird. In vielen Beiträgen und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die beiden Begriffe synonym verwendet als Beispiel soll hier die Bombenentschärfung in Hannover am 15. Oktober 2006 erwähnt werden, bei der ca Anwohner ihre Häuser verlassen mussten. In den Nachrichten wurde hierzu mal von Räumung und mal von Evakuierung gesprochen auch innerhalb derselben Nachricht: so schreibt die Zeitung "Die Welt" z. B. in einem Artikel mit der Überschrift "Größte Evakuierung seit Kriegsende" davon, dass von "... der Räumung...auch zwei Alten- und Pflegeheime" betroffen waren (Welt 2006). Ähnlich verhält es sich auch in DIN EN (Abschnitt 3.2): hier wird ein Gebäudeevakuierungskonzept definiert als "Vereinbarungen, die festgelegt wurden, um das Gebäude... zu räumen". Daher ist es fraglich, ob die zwei Begriffe überhaupt unterschiedlich definiert werden sollten. Im Englischen sind hierzu keine unterschiedlichen Definitionen zu finden, allerdings werden

17 10 nach ISO (Abschnitt 6.6) für die Definition einer geordneten Bewegung von Personen zu einem sicheren Ort in einer Gefahrensituation die beiden Begriffe "escape" und "evacuation" synonym verwendet. Nach der gleichen Norm und für die gleiche Definition wird im Französischen das Wort "évacuation" genannt. In der Schweiz wird gelegentlich auch der Begriff "Evakuation" verwendet, allerdings ist dieser nicht im Duden zu finden. Nicht fraglich hingegen ist die Tatsache, dass es die unterschiedlichen Situationen wie sie oben beschrieben wurden gibt. Die bessere weil eindeutigere Unterscheidung erhält man jedoch bei synonymer Verwendung mit zusätzlichen Adjektiven. Die alleinige Verwendung des Begriffes "Evakuierung" hätte aufgrund der Ähnlichkeit zu den englischen und französischen Wörtern außerdem den Vorteil einer besseren internationalen Verständigung. So definieren Werner/Schmutz 2005 vier unterschiedliche Evakuierungsarten: notfallmäßige, sofortige Gesamt-Evakuierung Dies ist eine "... aufgrund einer unmittelbaren (unausweichlichen) Bedrohungssituation sofort eingeleitete Evakuierung..." kontrollierte, geordnete Evakuierung 'auf einen bestimmten Zeitpunkt hin' Diese Evakuierungsart "... ist bei bestimmten Bedrohungszuständen die als mittelbar klassiert bzw. bei solchen, die nicht direkt lebensbedrohend sind, konsequent anzuwenden." Teilevakuierung "In diesem Fall werden nur die Personen evakuiert, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden." interne Personenverschiebung "Wenn der Fluchtweg aus irgend einem Grund nicht begehbar oder eine Evakuierung ins Freie (noch) nicht möglich ist... sind die zu evakuierenden Personen innerhalb des Gebäudes in einen, als sicher angenommenen Bereich zu verschieben." Der letztgenannte Punkt verbleiben im Gebäude wird nach Müller 1998 (Abschnitt 4.1) als "Stay Put" bezeichnet, wobei im Englischen hierfür auch die Begriffe "shelter in place" oder seltener "invacuation" zu finden sind.

18 11 Zusätzlich wird in RiMEA 2006 (Abschnitt 4.4) der Begriff Entfluchtung eingeführt, womit das " "In-Sicherheit-Bringen" von Personen aus einem gefährdeten Bereich " bezeichnet wird. Innerhalb dieser Arbeit wird für die unterschiedlichen Situationen allgemein der Begriff Evakuierung verwendet. Unterschiedliche Situationen bzw. Vorgehensweisen werden dann entsprechend beschrieben. Als Abgrenzung zu den oben genannten Definitionen ist noch die " ungeordnete spontane Einzel-, Gruppen-, oder Massenbewegung von Menschen aus Furcht vor Gefahren oder Verfolgung" zu erwähnen: diese wird als Flucht bezeichnet (SKK 2006).

19 12 2 Rechtliche Grundlagen Die Pflicht zur Organisation einer Evakuierung mit den damit verbundenen technischen Ausführungen, wie Fluchtwege, Alarmierungsmöglichkeiten usw. ist in diversen Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften gefordert. Hierbei sind einige Anforderungen, wie z. B. die maximale Fluchtweglänge, detailliert geregelt, wohingegen andere Maßnahmen weitestgehend im Ermessen des bzw. der Verantwortlichen liegen und sich nach den betrieblichen Rahmenbedingungen richten sollen, wie z. B. die Anzahl der notwendigen Evakuierungskräfte. Weitere Hinweise sind in Empfehlungen und Informationen von z. B. den Berufsgenossenschaften zu finden. Viele der relevanten Aussagen werden in verschiedenen Bestimmungen wiederholt angesprochen. Die Kernaussagen sind hierbei meistens die gleichen. Um den Lesefluss nicht durch eine Anhäufung von Einordnungsformeln zu beeinträchtigen, wird wo erforderlich durch Indizes auf die Quellen am Ende des entsprechenden Kapitels verwiesen. Zu beachten ist weiterhin, dass die jeweils aktuellen Texte herangezogen wurden. Für bereits bestehende Bauten sind hierbei die jeweiligen Übergangsvorschriften zu beachten. Ein genereller Bestandsschutz ist in Sicherheitsangelegenheiten nicht gegeben. Weiterhin ist zu beachten, dass die genannten Musterverordnungen und richtlinien nur Vorlagen für die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer sind. In konkreten Fällen sind daher immer die Bestimmungen des entsprechenden Landes zu beachten. Außerdem handelt es sich hier nur um Zusammenfassungen in denen nicht alle Details beschrieben werden können, so dass bei der Erstellung eines Evakuierungskonzeptes auch immer die in Frage kommenden Originalquellen herangezogen werden sollten. Dies betrifft insbesondere die Normen, die den Stand der Technik wiedergeben.

20 Verantwortliche Personen Die Verantwortung zur Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften usw. haben der Arbeitgeber bzw. seine Vertreter. Zu dieser Verantwortung gehört auch, dafür zu sorgen, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr in Sicherheit bringen können. Außerdem sind hier auch die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragten Personen verantwortlich. 1) Der Arbeitgeber kann aber auch entsprechend geeignete Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen. 1)2) Quellen: 1) ArbSchG ) BGV A Pflicht zur Organisation Es müssen eine Organisation aufgestellt und Mittel bereitgestellt werden, um Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchzuführen 1)2)4)5)6). Die Beschäftigten müssen sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Sicherheit bringen können 1)2)4). Das heißt, es sind entsprechende Maßnahmen zu planen, umzusetzen und zu überwachen, die für eine Evakuierung erforderlich sind 1)5). Hierzu zählt neben den erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln auch entsprechendes Personal 1)4). Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss überprüft und an veränderte Gegebenheiten angepasst werden 1). Bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz ist der Betriebsrat mit hinzuzuziehen 3).

21 14 Quellen: 1) ArbSchG , 9 Absatz 3, 10 2) ArbStättV Absatz 1, Anhang Abschnitt 3.2 3) BetrVG Absatz 2 4) BGV A , 21 Absatz 2, 22 Absatz 1, 24 Absatz 1 5) GefStoffV Absatz 1 6) Störfallverordnung Absatz 3, 5 Absatz Hilfskräfte Es sind gegebenenfalls nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrates entsprechend befähigte Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben zur Evakuierung wahrnehmen. Die Anzahl, Ausrüstung und Ausbildung dieser Hilfskräfte richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und den bestehenden Gefahren. Quellen: 1) ArbSchG , 10 Absatz 2 2) BGV A Absatz Beschäftigung von Behinderten Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sind " Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, ". Quelle: 1) ArbStättV Absatz 2

22 Unterweisungen/Übungen Die Beschäftigten sind bei ihrer Einstellung und bei Änderungen ihrer Tätigkeit, z. B. durch Einführung neuer Technologien oder durch Arbeits- bzw. Aufgabenplatzwechsel, sowie mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz (hierzu zählt auch das Verhalten im Evakuierungsfall) abgestimmt auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz/Aufgabenbereich zu unterweisen 1)7)8). "Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen" 8). Die Unterweisung hat ausreichend und angemessen während der Arbeitszeit zu erfolgen und muss an Gefährdungsentwicklungen angepasst werden 1). Hierzu gehört auch eine Erklärung zur Funktionsweise und Betätigung von Türverschlüssen im Verlauf von Fluchtwegen 6). Vor allem neue Mitarbeiter müssen über die Lage der Flucht- und Rettungswege sowie die nächstgelegenen Notausgänge unterwiesen werden 5). Eine Unterweisung über die Brandschutzordnung ist alle zwei Jahre 9) bzw. bei Beschäftigten in Versammlungsstätten jährlich 10) erforderlich. Für Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat dies alle drei Jahre zu erfolgen 11). Bei dem Einsatz von Fremdfirmen ist sicherzustellen, dass deren Beschäftigte hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben 1)8). Erfordert die Lage, Ausdehnung und Art der Arbeitsstätte die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen (Kapitel 2.8.1), so ist entsprechend dieses Planes in angemessenen Zeitabständen zu üben 2). Für Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (Kapitel 2.8.2) wird dies mindestens alle drei Jahre verlangt 11). Doch auch wenn Übungen gesetzlich nicht gefordert sind, empfehlen die Berufsgenossenschaften, regelmäßig welche durchzuführen, damit Evakuierungen im Ernstfall reibungslos ablaufen 3)4). Quellen: 1) ArbSchG Absatz 2, 12 Absatz 1 2) ArbStättV Absatz 4 3) BGI Abschnitt 12 4) BGI Seite 10 Punkt 7 5) BGI Abschnitt 5.6

23 16 6) BGI Abschnitt 6 7) BGV A ) GefStoffV Absätze 1 + 2, 17 Absatz 1 9) MIndBauRL ) MVStättV ) Störfallverordnung Fluchtwege Wege und Notausgänge Um das sichere Verlassen von Gebäuden zu gewährleisten, müssen entsprechende Fluchtwege vorhanden sein 2). Da Fluchtwege meistens auch gleichzeitig Rettungswege für die Feuerwehr sind und sich lediglich in der Gehrichtung unterscheiden, wird im Allgemeinen von Fluchtund Rettungswegen gesprochen. Für die Evakuierung entscheidend ist jedoch zunächst nur die Fluchtmöglichkeit, so dass im Weiteren auch nur von Fluchtwegen die Rede sein wird. Deren Beschaffenheit bezüglich Abmaße und Ausgänge ist mehr oder weniger detailliert vorgeschrieben. Darüber hinaus sind diese Wege mit genormten Rettungszeichen (Kapitel 2.6.3) zu kennzeichnen und soweit erforderlich mit einer Sicherheitsbeleuchtung (Kapitel 2.6.2) zu versehen 1)2)3)5). Die Anzahl und Abmessung von Fluchtwegen sowie der Notausgänge ist von der Art der Arbeitsstätte insbesondere von den Abmessungen, maximalen Personenzahlen und der Brand- und Explosionsgefährdung abhängig 1). Grundsätzlich sollen sie auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder zumindest in einen gesicherten Bereich, z. B. in einen Sicherheitstreppenraum, führen 1)2)7)8). Die Fußböden von Fluchtwegen müssen so beschaffen sein, dass keine Rutsch- und Stolpergefahren vorhanden sind. 1) Alle Türen im Verlauf der Fluchtwege müssen zumindest solange sich Personen in dem betreffenden Bereich aufhalten von innen leicht und in Fluchtrichtung zu öffnen sein 1)2)4).

24 17 Karussell- und Schiebetüren sowie Schlüsselkästen zum Öffnen der Türen sind hierbei nicht zulässig 1)3)4). Bei Notausgangstüren, die gegen das Eindringen von außen gesichert werden sollen, wird die Verwendung von Panikschlössern empfohlen 2). Dies sind Schlösser, die sich von innen ohne Schlüssel oder irgendwelche anderen Hilfsmittel leicht öffnen lassen 4). Die BGI liefert zu den technischen Ausführungsmöglichkeiten weitere Hinweise. Fluchtwege hierzu zählen auch alle Flure und Treppenhäuser sowie die Notausgänge sind stets freizuhalten 1)2)3). Das Lagern bzw. Abstellen von Gegenständen und Materialien ist hier nicht gestattet 2). Die genaue Ausführung der Fluchtwege ist in der MBO 2002 ( 33-38) und für Industriebauten in der MIndBauRL 2000 (Abschnitt 5.5) geregelt. Generell wird neben dem ersten noch ein zweiter vom ersten unabhängiger Rettungsweg gefordert, der unter bestimmten Umständen über Geräte der Feuerwehr (Leitern) realisiert werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Rettung von Personen über Leitern in Abhängigkeit der Höhe aufgrund des relativ hohen Zeitaufwandes nur bei kleinen Personengruppen möglich ist. Bei Hochhäusern (Gebäude in denen der Fußboden eines Aufenthaltraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt) ist hierfür nach der Musterhochhausrichtlinie 1981 (Abschnitt 3.6.1) eine Treppe vorgeschrieben. Bei Vorhandensein eines Sicherheitstreppenraumes, bei dem durch bestimmte bauliche Anforderungen ein Eindringen von Feuer und Rauch verhindert wird, entfällt die Forderung nach einem zweiten Rettungsweg, wenn die Rettung von Personen über diesen Sicherheitstreppenraum möglich ist. Die MBO 2002 ( 35-34) sieht vor, dass von jeder Stelle eines Aufenthaltraumes und Kellergeschosses ein Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum nach maximal 35 m erreichbar sein muss. Notwendige Flure, d. h. Flure, über die ein Fluchtweg führt, mit nur einer Fluchtrichtung, dürfen nicht länger als 15 m sein. Bezüglich der Breite der Fluchtwege wird hier lediglich vorgeschrieben, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss. 7) Genauere Forderungen an die Breite der Fluchtwege werden in der MVStättV 2005 ( 7 Absatz 4) gestellt. Hiernach müssen Fluchtwege (einschließlich Türen oder sonstiger Einbauten) eine Mindestbreite von 0,90 m bzw. von mindestens 1,20 m pro 200 Personen aufweisen. "Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig." (0,60 m entspricht

25 18 ungefähr der Breite eines Menschen). Eine Mindestbreite von 0,90 cm ist auch schon notwendig, um diese Wege auch für Rollstuhlbenutzer passierbar zu machen (DIN , Abschnitt 7). Nach der MIndBauRL 2000 (Abschnitt 5.5) dürfen diese Wege, die hier auch in einen anderen Brandabschnitt führen dürfen, in Produktions- und Lagerräumen in Abhängigkeit der Raumhöhe und eventuell vorhandener Brandmeldeanlagen oder automatischen Löscheinrichtungen bis zu 70 m lang sein. Hauptgänge mit einer Breite von mindestens 2 m müssen nach einer Lauflänge von maximal 15 erreichbar sein. Sowohl die Bauordnungen als auch die Industriebaurichtlinien stellen noch weitere Anforderungen oder ermöglichen Erleichterungen. Darüber hinaus müssen je nach Art des Betriebes ggf. weitere Vorschriften beachtet werden, wie z. B. die Versammlungsstättenverordnungen oder die Garagenverordnungen oder falls der Fußboden eines Aufenthaltraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt die Hochhausrichtlinien. In konkreten Fällen müssen die jeweiligen Landesvorschriften beachtet werden. Zu beachten ist außerdem immer, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet sein muss 7). Dies kann auch bedeuten, dass bei entsprechendem Gefahrenpotential gegebenenfalls kürzere Fluchtwege als die hier dargestellten maximalen Fluchtwegslängen notwendig werden. Quellen: 1) ArbStättV Absatz 4, Anhang Abschnitt 1.5 Absatz 2, Anhang Abschnitt 2.3 2) BGI Abschnitt ) BGI Seite 8 Punkt 2 4) BGI ) BGV A Absatz 2 6) DIN Abschnitt 7 7) MBO Absatz 1, ) MIndBauRL 2000 Abschnitt 5.5 9) Musterhochhausrichtlinie 1981 Abschnitt ) MVStättV Absatz 4

26 Sicherheitsbeleuchtung Durch eine Sicherheitsbeleuchtung muss gewährleistet sein, dass die Fluchtwege während der betrieblich erforderlichen Zeiten auch bei Störung der Stromversorgung rechtzeitig (mit einer Einschaltverzögerung von maximal 10 s) 3) mit einer Mindestleuchtstärke beleuchtet werden 2)5). Sie ist insbesondere vorzusehen, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze nicht gewährleistet ist 1)2)3). Dieser Fall ist unter anderem abhängig von der Raumgröße und eventueller Gefahr durch bestimmte Anlagen oder Stoffe. Die Anordnung auf Fluchtwegen hat so zu erfolgen, dass insbesondere die Ausgänge und Gefahrenstellen hierzu zählen z. B. Hindernisse, Richtungsänderungen und Antrittsstufen von Treppen erkannt werden können 2)3)4). In Versammlungsstätten ist eine Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich vorgeschrieben 8). Die Beleuchtungsstärke darf dabei ein Lux nicht unterschreiten und sollte für mindestens eine Stunde Nutzungsdauer ausgelegt sein 2)3)4). Die Notstromversorgung kann durch Batterien oder eine Ersatzstromversorgung realisiert werden 2). Für die elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung muss im Brandfall ein Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten gewährleistet werden. Ausgenommen sind Leitungen innerhalb eines Geschosses, Treppenraumes oder Brandabschnittes (maximal 1600 m 2 ). (MLAR 2005, Abschnitt 5.3.2) "Die Sicherheitsbeleuchtung muss nicht nur bei vollständigem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung, sondern auch bei einem örtlichen Ausfall der allgemeinen Beleuchtung " in dem betroffenem Bereich wirksam werden (DIN EN , Abschnitte ). Nach der gleichen Norm (Abschnitt 5.4) wird eine Sicherheitsbeleuchtung auch für Bereiche im Freien in unmittelbarer Nähe von Notausgängen und in Aufzügen zur Personenbeförderung empfohlen. Ebenfalls nach DIN EN werden in den Abschnitten 6 und 7 umfangreiche Aufzeichnungen und Prüfungen gefordert. So müssen über die Sicherheitsbeleuchtungsanlage Zeichnungen angefertigt und aktuell gehalten werden sowie ein Prüfbuch geführt werden. Die Stromversorgungsanlage ist täglich durch eine Sichtprüfung der Anzeigen zu kontrollieren. Monatlich sind Prüfungen durchzuführen, bei denen die Sicherheitsbeleuchtung in den

27 20 Notbetrieb geschaltet wird und sichergestellt werden muss, ob jede Lampe leuchtet. Während der jährlichen Prüfung wird die Anlage über die vom Hersteller angegebenen Betriebsdauer geprüft. Bei Verwendung einer automatischen Prüfeinrichtung sind deren Ergebnisse zu protokollieren. Quellen: 1) ArbStättV 2006 Anhang Abschnitt 2.3 (1) 2) ASR 7/ Abschnitte ) BGR Abschnitt ) DIN EN Abschnitte ) DIN EN Abschnitte ) MLAR 2005 Abschnitt ) MVStättV Sicherheitskennzeichnung Die Sicherheitskennzeichnung der Fluchtwege und auch der Notausgänge erfolgt mit genormten Rettungszeichen 3). Diese haben eine rechteckige Form und einen grünen Hintergrund mit weißen Symbolen 3)7). Bild 2.1 zeigt hierzu einige Beispiele. Rettungsweg Rettungsweg/Notausgang (nur in Verbindung mit Richtungspfeil) Sammelstelle Bild 2.1: Beispiele für Rettungszeichen (nach BGV A8 2002, Abschnitt 4) Sofern die natürliche Beleuchtung zum Erkennen nicht ausreicht, ist eine künstliche Beleuchtung vorzusehen 3). Dies kann über eine Sicherheitsbeleuchtung (beleuchtete Zeichen) oder durch hinterleuchtete Zeichen (mit interner Lichtquelle) erfolgen 4). In beiden Fällen ist die Funktion bei Ausfall der Stromversorgung durch eine Notversorgung für mindestens eine

28 21 Stunde sicherzustellen 2)3). Beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen können als Teil der Sicherheitsbeleuchtung (Kapitel 2.6.2) aufgefasst werden 4). Gegebenenfalls ist auch eine nachleuchtende Kennzeichnung ausreichend 2). In Hochhäusern ist aber immer eine beleuchtete oder hinterleuchtete Kennzeichnung erforderlich 9). Die Auslegung ist ggf. auf Seh- und/oder Höreinschränkungen von Beschäftigten anzupassen 3). Die Zeichen sind dauerhaft und so anzubringen, dass sie jederzeit deutlich sichtbar sind und eine Einschränkung der Wirksamkeit durch andere Kennzeichnungen oder durch Art und Ort der Anbringung nicht beeinträchtigt werden 1)3). Rettungszeichen sind erforderlich, wenn " ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann oder über seine Lage Zweifel bestehen ". Die Anbringung hat dabei so zu erfolgen, dass eine sichere Leitung zum Notausgang gewährleistet ist: "Ein Rettungszeichen oder eine Richtungsangabe muss von allen Punkten entlang des Rettungswegs sichtbar sein." (DIN EN , Abschnitt 4.2) Insbesondere wenn eine erhöhte Gefahr von Verqualmung gegeben ist, so dass im Brandfall "hoch" angebrachte Zeichen nicht erkannt werden können, ist ein bodennahes Sicherheitsleitsystem anzubringen deren Oberkanten sich nicht mehr als 40 cm über dem Boden befinden. Vorteilhaft ist dieses System auch bei unübersichtlicher Bauweise mit verwinkelten Fluchtwegen. (BGR , Abschnitt 3.3.1) Die Sicherheitskennzeichnung ist instand zu halten und mindestens alle zwei Jahre bzw. bei Leuchtzeichen jährlich zu prüfen. 3) DIN EN (Abschnitt 5) fordert für die Rettungszeichen eine Leuchtdichte von mindestens 2 cd/m 2 und regelt im Anhang A, wie diese zu bestimmen ist. Neben den richtungsweisenden Rettungszeichen wird in DIN EN (Abschnitt 5.1.3) an Aufzügen zur Personenbeförderung ein Verbotsschild gefordert, dass die Benutzung im Brandfall untersagt. Dem entsprechenden Piktogramm kann der Text "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" hinzugefügt werden.

29 22 Quellen: 1) ArbStättV 2006 Anhang Abschnitt 2.3 (1) 2) BGR Abschnitte ) BGV A Absatz 2, 8, 10, 19, 20, Anlage1, Anlage 2 Abschnitt 4 4) DIN EN Abschnitt 4.1, Abschnitt 5, Anhang A 5) DIN EN Abschnitt 4.2 6) DIN EN Abschnitt ) DIN Tabelle 1, Abschnitt 7.5 8) DIN Abschnitt 2.4 9) Musterhochhausrichtlinie 1981 Abschnitt Alarmierung Um die Beschäftigten aufzufordern, das Gebäude zu verlassen können u. a. Leucht- und/oder Schallzeichen oder Lautsprecherdurchsagen eingesetzt werden. Gefordert wird dies u. a. in der GefStoffV 2006 ( 13 Absatz 4). Für den Fall der Evakuierung ist nach DIN EN (Abschnitt 4.3.2) bei den Leuchtzeichen die Farbe "rot" zu verwenden (nach DIN EN , Tabelle 4: rote Lichtblitze). Die Leuchtstärke und der Anbringungsort müssen so gewählt werden, dass eine gute Erkennbarkeit gewährleistet ist, ohne zu blenden 1)8). Die Leuchtzeichen dürfen nur bei vorliegen einer Gefahr betrieben werden und der intermittierende Betrieb ist nur bei unmittelbar drohender Gefahr zulässig 1). Optische Notsignale müssen dabei Vorrang vor anderen optischen Signalen haben 8). Schallzeichen für Sicherheitsaussagen müssen betrieblich festgelegt werden und müssen sich von anderen betrieblichen und öffentlichen Schallsignalen unverwechselbar unterscheiden 1)10). Sind die Schallzeichen aufgrund von hohen Umgebungsgeräuschen nicht zu vernehmen, so sind entweder diese Geräusche zu vermindern oder wenn dies nicht möglich ist die Signalgeber anzupassen, z. B. durch Anhebung der Lautsstärke der Schallzeichen oder durch zusätzliche optische Alarmierung 2).

30 23 Nach DIN (Abschnitte 3 + 4) soll das Notsignal für Evakuierung ein elektronisch erzeugter Heulton sein, der innerhalb einer Sekunde von der höchsten Frequenz (1200 Hz) auf die niedrigste Frequenz (500 Hz) fällt und anschließend wieder auf die höchste Frequenz springt (der Frequenzverlauf beschreibt eine Sägezahnkurve). Die Lautstärke soll mindestens 75 db betragen und Störschallpegel um 10 db übertreffen. "Die Dauer des Notsignals soll der Dauer der Gefährdung von Personen entsprechen, d. h. bis der Gefahrenbereich geräumt und abgesperrt ist. Das Notsignal muss jedoch mindestens 1 Minute ertönen." Nach einer umfangreichen Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme diese umfasst die Prüfung der elektrischen und akustischen Funktionsfähigkeit der Signalanlage, die das Notsignal erzeugt, die Betätigungseinrichtung, die Energieversorgung und die Erkennung des Notsignals im Signalempfangsbereich sind Prüfungen vom gleichen Umfang alle zwei Jahre durchzuführen. Darüber hinaus sind mindestens alle sechs Monate vorher angekündigte Probeläufe gefordert. DIN EN ISO (Abschnitt 4.4) sieht vor, dass die Lautstärke im Signalempfangsbereich 118 db nicht überschreiten soll. Bei einem Störschallpegel über 100 db wird der zusätzliche Einsatz von optischen Signalen empfohlen. Weiterhin wird in dieser Norm im Abschnitt gefordert: "Hinsichtlich der Priorität muss jedes akustische Notsignal für Räumung Vorrang vor allen anderen... Signalen haben". In Bereichen, in denen Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen vorhanden sind, werden nach der BGR weitere Anforderungen an die Alarmierungseinrichtung gestellt. Unter anderem sind hier zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorzusehen. Bei Sprachdurchsagen muss nach DIN EN (Abschnitt 4.1) der Mitteilung ein 4 bis 10 Sekunden dauerndes Aufmerksamkeitssignal vorausgehen und zwischen aufeinanderfolgenden Mitteilungen dürfen nicht mehr als 30 Sekunden liegen, wobei Pausen durch weitere Aufmerksamkeitssignale 10 Sekunden nicht überschreiten sollen. "Alle Mitteilungen müssen klar, kurz, eindeutig und wenn durchführbar vorbereitet sein." Sprachaufzeichnungen hierfür müssen " in nichtflüchtiger Form festgehalten werden, z. B. in einem Halbleiterspeicher ". Bei vollautomatischen Anlagen muss ein manueller Eingriff möglich sein (Abschnitt 4.3.2).

31 24 Der Entwurf DIN VDE sieht im Abschnitt vor, dass das Aufmerksamkeitssignal dem einheitlichen Notsignal entspricht. Vorzugsweise sollen für die Durchsagen Aufzeichnungen verwendet werden, dabei sind ggf. mehrsprachige Durchsagen vorzusehen. Störschallpegel sind um mindestens 10 db zu übertreffen. Nach Abschnitt 7.7 darf sich eine Lautsprechergruppe nur über ein Geschoss erstrecken und Flächen von nicht mehr als 1600 m 2 bzw. einen Brandabschnitt beschallen. Zur technischen Ausführung werden in DIN EN (Abschnitt 5) insbesondere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit, Zustandsanzeige, Fehlerüberwachung, Ausfallsicherheit und Reservestromversorgung gestellt. Zur Feststellung der Sprachverständlichkeit sind in verschiedenen Prüfungen sowohl Messungen als auch Hörproben möglich. In den Anhängen A und B und in DIN EN ISO werden die unterschiedlichen Verfahren und die Korrelationen von deren Ergebnissen beschrieben. Die einzelnen Ergebnisse werden dabei auf die "Allgemeine Verständlichkeitsskala" (CIS = common intelligibility scale) übertragen. Auf dieser Skala von 0 bis 1 muss mindestens der Wert 0,7 erreicht werden. Über eine Zustandsanzeige muss die Betriebsbereitschaft der Anlage bzw. Fehler angezeigt werden. Dabei muss eine automatische Überwachung Fehler in den Übertragungswegen, in Verstärkern, der Stromversorgung (auch der Reservestromversorgung) bzw. den Ausfall von Alarmierungseinrichtungen, Mikrofonen usw. ermitteln. Der Speicher von evtl. aufgezeichneten Mitteilungen für die Sprachdurchsage muss ebenfalls überwacht werden. Die Reservestromversorgung ist dabei so auszulegen, dass die Alarmierung bei Ausfall der Hauptstromversorgung für die doppelte Zeit, die für eine Evakuierung benötigt wird bzw. für mindestens 30 Minuten aufrechterhalten werden kann. Wird das betroffene Gebäude bei Ausfall der Hauptstromversorgung nicht evakuiert, ergeben sich weitere Forderungen für die Betriebsbereitschaft der Anlage. Für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche ist eine Alarmierungs- und Lautsprecheranlage vorgeschrieben, mit der nicht nur eine Alarmierung aller Anwesenden möglich sein muss, sondern es müssen auch Anweisungen gegeben werden können. (MVStättV 2005, 20 Absatz 2) Alarmierungseinrichtungen sind vor der Inbetriebnahme und danach mindestens jährlich zu prüfen. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. (BGV A8 2002, 20 Absatz 2)

32 25 Für die elektrischen Leitungen der Alarmierungseinrichtungen muss im Brandfall ein Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten gewährleistet werden. Ausgenommen sind Leitungen innerhalb eines Geschosses, Treppenraumes oder Brandabschnittes (maximal 1600 m 2 ). (MLAR 2005, Abschnitt 5.3.2) Quellen: 1) BGV A , 15, 20 Absatz 2 2) BGV B ) BGR Abschnitt 4.2 4) GefStoffV Absatz 4 5) DIN EN ISO Abschnitte ) DIN EN ISO ) DIN EN Abschnitte , Anhänge A + B 8) DIN EN Abschnitte ) DIN EN Tabelle 4 10) DIN VDE Abschnitte ) DIN Abschnitte ) MVStättV Absatz 2 13) MLAR 2005 Abschnitt Pläne und Ordnungen Flucht- und Rettungsplan Sofern Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung einer Arbeitsstätte es erfordern, sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und an der Arbeitsstätte für alle einsehbar auszuhängen, aus deren Anweisungen eindeutig ersichtlich ist, wie man sich in Gefahrensituationen am schnellsten in Sicherheit bringen kann 1)2). Dies soll entsprechend der Pläne in angemessenen Zeitabständen geübt werden 1). Die Pläne selber sind alle zwei Jahre zu überprüfen 2).

33 26 "Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen... gestaltet sein."(bgv A ) Die Notwendigkeit für diese Pläne ergibt sich nach einer Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA 1987) insbesondere, wenn durch die Lage der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen, wie z. B. beim Vorhandensein von explosions- oder brandgefährdeten Anlagen, bei eingeschränkten Rettungsmöglichkeiten von außen, Unübersichtlichkeit der Arbeitsstätte oder bei langen Fluchtwegen sowie bei zusätzlichen Gefahren durch z. B. Betriebsfremde. Der Aufbau und die Inhalte der Pläne sind in DIN festgehalten. Neben den in Gebäudegrundrissplänen des jeweiligen Standortes farblich (grün) markierten Fluchtwegen, sind hier auch der Standort selber und gegebenenfalls vorhandene Feuerlösch- und Alarmierungseinrichtungen sowie sonstige Sicherheitseinrichtungen symbolisch einzutragen. Diese Grundrisspläne sind lagerichtig bezüglich des jeweiligen Standortes und vorzugsweise im Maßstab 1:100 anzufertigen. Andere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn dadurch die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird und für das Gebäude ein einheitlicher Maßstab verwendet wird. In einem Übersichtsplan ist außerdem die Sammelstelle darzustellen. Zusätzlich werden Verhaltensregeln für den Brandfall gefordert. Für die Kennzeichnung sind jeweils die Rettungs- und Brandschutzzeichen nach BGV A und DIN zu verwenden. Diese sind in einer Legende zu erklären. Es ist außerdem sicherzustellen, dass die Pläne stets aktuell und auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar sind. Quellen: 1) ArbStättV Absatz 4 2) BGV A , 20 Absatz 1 3) BMA ) DIN ) DIN

34 Alarm- und Gefahrenabwehrplan Betriebe oder Betriebsteile in denen eine bestimmte Menge gefährlicher Stoffe mindestens vorhanden ist unterliegen der Störfallverordnung, in der weitere Forderungen bezüglich der Sicherheit der Mitarbeiter gestellt werden. Hierzu gehört auch die Aufstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes, in dem neben Maßnahmen zur Schadensvermeidung bzw. begrenzung bei Störfällen auch die Art der Alarmierung der Beschäftigten sowie das von ihnen im Alarmfall erwartete Verhalten beschrieben ist. Über diese Verhaltensregeln sind die Beschäftigten vor ihrer ersten Beschäftigungsaufnahme und dann mindestens alle drei Jahre zu unterrichten. Ebenfalls spätestens alle drei Jahre ist der Plan zu überprüfen und zu erproben. Quelle: 1) Störfallverordnung , Anhang IV Brandschutzordnung In Abhängigkeit von der Art, Nutzung und Größe eines Betriebes muss eine Brandschutzordnung erstellt werden 5)7). Dies ist z. B. bei Industriebauten 5) mit einer Summe der Geschossflächen größer 2000 m 2 und bei Versammlungsstätten 6) der Fall. Bei Beschäftigten in der Industrie soll eine Belehrung über diese Ordnung mindestens alle zwei Jahre 5) und bei Beschäftigten in Versammlungsstätten mindestens einmal jährlich 6) durchgeführt werden. "Zweck einer Brandschutzordnung ist es, alle Informationen und Regelungen, die im Brandfall wichtig sind, zusammenzustellen und den Beschäftigten in regelmäßigen Unterweisungen und Aushängen bekanntzugeben." (BGI , S. 9 Abschnitt 4)

35 28 Die Brandschutzordnung soll aus drei Teilen bestehen: Teil A enthält auf einer Seite Bestimmungen zum Verhalten im Brandfall. Die hierbei zu verwendenden Symbole und Texte bzw. Schlagworte sind vorgegeben. Die Evakuierung betreffend sind dies die Rettungszeichen und Hinweise zum Verlassen des Gebäudes. Dieser Teil ist an einer für alle gut einsehbaren Stelle auszuhängen. (DIN ) Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in den baulichen Anlagen aufhalten, und enthält neben dem Teil A noch detailliertere Angaben u. a. zu den Flucht- und Rettungswegen, der Art der Alarmierung und dem erwarteten Verhalten im Alarmfall. Hier sollte z. B. auch der Ort des Sammelplatzes aufgeführt werden. Dieser Teil sollte möglichst in Form von Merkblättern oder Broschüren an alle Beschäftigte verteilt werden oder zumindest einsehbar sein. (DIN ) Teil C richtet sich an Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben, z. B. Brandschutzbeauftragte. Bezüglich einer Evakuierung werden hier die Aufgaben dieser Personen beschrieben, die sie im Fall einer Evakuierung auszuführen haben. (DIN ) Quellen: 1) BGI S. 9 Abschnitt 4 2) DIN ) DIN ) DIN ) MIndBauRL ) MVStättV ) VDS Abschnitt 9.4

36 Übersicht wiederkehrender Maßnahmen Tabelle 2.1 gibt zusammenfassend einen Überblick über die einzuhaltenden Intervalle für Unterweisungen, Übungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Organisation von Evakuierungen. Details zu den Bedingungen sind in den entsprechenden voranstehenden Kapiteln nachzulesen. Kapitel jährlich 2 Jahre 3 Jahre sonstiges Unterweisungen Sicherheit/Gesundheitsschutz Alarm- u. Gefahrenabwehrplan Brandschutzordnung Übungen nach Flucht- u. Rettungsplan nach Alarm- u. Gefahrenabwehrplan Prüfungen Flucht- u. Rettungspläne Alarm- u. Gefahrenabwehrpläne Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitskennzeichnung Leuchtzeichen Alarmierungseinrichtungen 2.5 x x x x x x x x x x 2.7 x x regelmäßig täglich, monatlich Probelauf: 6 Monate Tabelle 2.1: Übersicht über die einzuhaltenden Intervalle innerhalb derer Unterweisungen, Übungen und Prüfungen zu wiederholen sind

37 30 3 Evakuierungsberechnungen Die geforderten Fluchtwegsbreiten und maximalen Fluchtwegslängen sollen eine schnelle Evakuierung gewährleisten und auch größeren Menschenmassen ein gefahrloses Verlassen eines Gebäudes bzw. Bereiches ermöglichen. Als Nachweis, dass dieses tatsächlich erfüllt wird, sind Berechnungen bzw. Simulationen möglich. Hiermit lassen sich Zeiten ermitteln, die für die Evakuierung benötigt werden und Fluchtwege und Alarmierungsabläufe können optimiert werden. Dies kommt insbesondere bei Orten mit großen Menschenmengen oder wenn von den Mindestvorgaben der Bauordnungen abgewichen wird zum Einsatz. Empfehlenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Durchführung einer Gefährdungsanalyse mit der Ermittlung der Zeiten, die z. B. im Brandfall für eine Evakuierung zur Verfügung stehen. Durch eine Evakuierungsberechnung kann die Einhaltung dieser Zeit überprüft werden. So können z. B. Probleme durch Stauungen an Engpässen schon in der Planungsphase erkannt und verhindert werden. Müller 2005 (S. 123) empfiehlt, dass " für alle Räume und Bauwerke, in denen sich zur gleichen Zeit mehr als 500 Personen aufhalten können, die Bemessung der Evakuierungswege mathematisch zu erfolgen hat, wenn die Dichte des Personenstromes auf Evakuierungswegen aus Räumen oder Bauwerken 2 Personen m -2 überschreitet oder wenn ein Zusammenfließen von Personenströmen eintritt." In der metallverarbeitenden Industrie sind diese Situationen zumindest in den Produktionsbereichen nicht zu erwarten, da dort aufgrund des hohen Automatisierungsgrades die Beschäftigtenzahl pro Fläche gering ist. Allerdings könnte dies in größeren Verwaltungsgebäuden anders aussehen. Bei bereits bestehenden Gebäuden können die zu ermittelnden Informationen aber auch durch Übungen gewonnen werden, die sowieso regelmäßig durchgeführt werden sollen. Im Gegensatz zu der betrieblichen Organisation von Evakuierungen gibt es zu diesem Thema bereits zahlreiche Veröffentlichungen unter anderem auch schon einige Diplomarbeiten deshalb soll in dieser Arbeit hierzu nur ein grober Überblick gegeben werden. Für detailliertere Informationen wird beispielhaft auf die folgenden Arbeiten verwiesen:

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