Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Gefahrengemeinschaft Der Einzelne wird vor den finanziellen Folgen bestimmter Risiken geschützt.
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- Arwed Simon Lehmann
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1 Versicherungen Grundprinzip Gefahrengemeinschaft Der Einzelne wird vor den finanziellen Folgen bestimmter Risiken geschützt. Risikoausgleich Beträge (Prämien) werden entrichtet, um mögliche finanziellen lasten zu verteilen. Finanzielle Hilfe Sie zahlt im Schadenfall an die Betroffenen. Si handelt im Auftrag der Gefahrengemeinschaft. Gesetz der grossen Zahl Je mehr Versicherte desto Besser ist die Berteilung des finanziellen Risikos Genauer lässt sich die Schadenhäufigkeit mit Hilfe von Statistiken vorausrechnen Mehr wird aus dem Zufall Gesetzmässigkeit Aufgaben der Versicherungsgesellschaft Sie verwaltet die Einzahlung der Prämien und sorgt im Schadenfall dafür, dass den Geschädigten gemäss Versicherungsvertrag finanziell geholfen wird. Berechnung der Prämien Gesamthaft muss der Barwert der Einnahmen gleich hoch sein wie der Barwert der Ausgaben. (Bartwert Wert der künftigen Leistungen auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst) Mann muss berücksichtigen: Künftige Auszahlungen in Schadenfällen + zusätzliche Risiken + Zinsen + Verwaltungskosten + Gewinn und Rücklagen - Rabatte - Bonusabzüge + Maluszuschläge Finanzierungsverfahren Umlageverfahren Heutige Einnahmen finanzieren heutige Ausgaben (AHV, IV, ALV) Kapitaldeckungsverfahren Jeder Versichtungsnehmer spart für sich. (Lebensversicherung oder Personalvorsorge) Bedarfdeckungsverfahren Mit der Wahrscheinlichkeitsberechnung wird die Prämie für den künftigen Bedarf im Voraus berechnet.
2 Eine Ordnung in der Vielfalt Einteilung nach Objekt und Leistung Nach dem Objekt der Versicherung Personenversicherung Sachversicherung Vermögensversicherung Personen sind gegen Sahen sind gegen Vermögen ist vor finan- Schäden versichert Schäden versichert ziellen Ansprüchen geschützt Summenversicherung Entschädigt wird die Vereinbarte Summe Schadenversicherung entschädigt wird der effektiv entstandene Schaden Nach der Leistung der Versicherung Einteilung nach dem Versicherer Nach dem Versicherer Staatliche Versicherung Versicherungsträger ist der Staat oder Ein staatliches Monopolunternehmen. Privater Versicherer Versicherungsträger ist ein Privatrechtliches Unternehmen (z.b. AG) Einteilung nach der Freiwilligkeit Nach der Freiwilligkeit Obligatorische Versicherung AHV, IV, EO, ALV Haftpflichtversicherung Gebäude-Feuerversicherung Wie wird eine Versicherung abgeschlossen Freiwillige Versicherung Rechtsschutzversicherung Private Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Antrag Versicherte Person/en; Sachen, Objekte Versicherte Risiken Art und Höhe der Versicherungsleistung Prämie Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Begünstigter im Todesfall (bei Lebens- und Unfallversicherung) Versicherung hat 14 Tage um zu entscheiden, ob der Antrag angenommen wird oder nicht. Wahre Angaben lohnen sich
3 Werden Fragen nicht wahrheitsgetreu beantwortet ist der Vertrag rückwirkend ungültig. Bereits bezahlte Prämien verfallen zu Gunsten der Versicherung und geleistet Schadenszahlungen sind zurückzuerstatten. Einzel- und Kollektivvertrag Einzelvertrag Für einzelne Personen Kollektivvertrag Gruppen wie z.b. Mitarbeiter einer Firma Rechtliche Grundlagen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Darin wird die Gestaltung des Vertrages sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Dürfen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht frei ausgestalten. Ende des Versicherungsvertrages Der Versicherte kann den Vertrag beenden wenn Die Vertragsdauer abgelaufen ist Die Versicherte Sache verkauft wird oder nicht mehr existiert Ein Schadenfall eintritt Die Konzession der Versicherung erlischt Die Versicherungsgesellschaft kann den Vertrag beenden wenn Die Vertragsdauer abgelaufen ist Die versicherte Sache verkauft wird oder nicht mehr existiert Ein Schadenfall eintritt Ein Versicherungsbetrug vorliegt
4 Wenn jemand seine Versicherungsprämien nicht bezahlt Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Versäumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist ab. Das Dreisäulenprinzip Vorsorgekonzept der Schweiz Es gibt obligatorische und freiwillige Versicherungen, um für das Alter vorzusorgen und sich gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und Tod abzusichern. Im Dreisäulenprinzip wird die AHV mit der beruflichen Vorsorge und der privaten vorsorge verbunden. 1., 2. und 3. Säule 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge AHV (Alters- und Pensionskasse Versicherungssparen Hinterbliebenenversicherung) (BVG) (Lebensversicherung) IV Unfallversicherung Banksparen (gebundenes (Invalidenversicherung) (UVG) Vorsorgesparen, freies Sparen) EO Krankenversicherung Wertschriftensparen (Erwerbsersatzordnung) (KVG) (Aktien, Obligationen usw.) ALV (Arbeitslosenversicherung) Sachwertsparen (Liegenschaften, Gold, Antiquitäten usw.) Obligatorisch Obligatorisch Freiwillig Soll den Existenzbedarf decken Soll die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bis zu einem bestimmten einkommen ermöglichen soll zusätzliche individuelle Bedürfnisse decken
5 Unterschied Merkmale 1. Säule 2. Säule 3. Säule Versicherungsart HV Pensionskasse Lebensversicherung IV EO ALV Versicherungsträger Staat Staat und/oder private Versicherungsgesellschaften private Versicherungsgesellschaften Ziel Existenzsicherung im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall Sicherstellung der gewohnten Lebenshaltung zu einem bestimmten Einkommen Beitragspflicht obligatorisch obligatorisch, für alle Arbeitnehmer, deren Lohn Fr. 23' übersteigt im Alter für die Risiken: Tod, Invalidität Sicherstellung zusätzlicher individueller Bedürfnisse freiwillig Leistungen Einfache Altersrente Witwenrente Waisenrente Invalidenrente Berufliche Wiedereingliederung im Alter von 25-62/65 für die Risiken: Tod und Invalidität, für das Alter Altersrente Erwerbsunfähigkeitsrente Witwenrente Waisenrente Invalidenrente Invalidenkinderrente zusätzliche Altersrente Kapitalauszahlung im Elebensfall/Todesfall Erwerbsunfähigkeitsrente Hinterbliebenenrente Die erste Säule Ziele und Leistung der AHV Es ist ein Existenzschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes. Vollrenten Wer bis zum Beginn des Rentenanspruches während der vollen Beitragdauer AHV Beiträge bezahlt hat.
6 Teilrenten Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie deren Witwen und Waisen erhalten nur Teilrenten. Beitragslücken längerer Auslandaufenthalt; Aufgabe der Arbeit Beitragslücken führen zu einer starken Kürzung der AHV-Rente. Sie können vermieden werden, wenn die erforderlichen Minimalbeiträge weiter bezahlt werden. Rentenanspruch einfache Altersrente ein alleinstehender Mann ab vollendetem 65. Lebensjahr; eine alleinstehende Frau ab vollendetem 62. Lebensjahr; eine verheiratete Frau ab vollendetem 62. Lebensjahr, deren Mann das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ehepaar-Altersrente ein verheirateter 65 jähriger Mann, dessen Ehefrau das 62. Lebensjahr vollendet hat; die Ehefrau kann verlangen, dass ihr die halbe Ehepaarrente getrennt ausbezahlt wird. Zusatzrente für die Ehefrau ein 65 jähriger Mann für seine Frau, die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch nicht mehr als 10 Jahre jünger ist als der Mann; der Ehefrau ist die geschiedene Frau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommen muss. Witwenrente eine Witwe mit Kindern, gleichgültig wie als sie ist; eine Witwe ohne Kinder ab vollendetem 45. Lebensjahr, wenn die Ehe mind. 5 Jahre gedauert hat. einfache Waisenrente ein Kind, dessen Vater oder Mutter gestorben ist Vollwaisenrente ein Kind, dessen beide Elternteile gestorben sind Der Rentenanspruch für Waisen geht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bei längerer Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Invalidenversicherung Es ist ein Schutz vor den Folgen beleibender Erwerbsunfähigkeit und die Wiedereingliederung ins Berufsleben. Erstes Ziel ist es, den Invaliden wieder in den Arbeitsprozess einzugleidern mit medizinischen Massnahmen und Massnahmen beruflicher Art. Es gibt eine einfache Invalidenrente und Ehepaar Invalidenrente (Zusatzrente für die Ehefrau, Kinderrente (einfache, doppelte))
7 EO Schutz vor dem Erwerbsausfall während des Militärdienstes. Es ist abhängig vom vorherigen Einkommen und den familiären Verhältnissen. ALV Schutz vor dem Erwerbsaufall während der Arbeitslosigkeit Man erhält Taggeld bei Arbeitslosigkeit; Entschädigung bei Kurzarbeit; Entschädigung bei Schlechtwetter; Hilfe bei Umschulung und Weiterbildung. Die zweite Säule Das zu versichernde Jahresgehalt ist das Jahresgehalt (höchstens Fr. 71'640.--) abzüglich Koordinationsabzug (Fr. 23'880.--), beträgt aber mindestens Fr. 2' Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der Prämienleistung zu geben. Bei Personen bis zum 24. Altersjahr werden nur Risikoprämien erhoben. Die Versicherten Leistungen sind Altersrente Invalidenrente Kinderinvalidenrente Witwenrente Waisenrente Die dritte Säule Der Aufbau der dritten Säule sorgt vor, die gewohnte Lebensweise auch nach der Pensionierung aufrechterhalten zu können. Freie Selbstvorsorge Banksparen, Wertschriftensparen, Erwerb von Grund- und Wohnungseigentum und Lebensversicherung. Gebundene Vorsorge Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall. Die Lebensversicherung Das Kapital wird fällig Reine Todesfallversicherung Mischform Erlebensfallversicherung Wenn der Versicherte während der vereinbarten Versicherungsdauer stirbt. Bei Tod, spätestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer Hinterbliebenenvorsorge, Schuldentilgung Familien-, Alters- und Invaliditätsvorsorge, Sparen
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