Die rechtliche Stellung von Tourenleiterinnen und Tourenleitern des SAC

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1 Die rechtliche Stellung von Tourenleiterinnen und Tourenleitern des SAC lic.iur. Thomas Fuhrer Rechtsanwalt, Mediator FH, MAS ECI TL und J&S-Leiter SAC Aarau Ehemaliger Präsident SAC Aarau Vizepräsident Schweizerische Fachstelle für Alpinrecht Bergunfall Inhaltsübersicht Wer kann belangt werden? Was kommt auf mich zu? Strafrecht Zivilrecht Versicherungsverträge des SAC Unterstützung der Sektionen Prävention/Gewährleistung der nötigen Sorgfalt Anforderung an eine SAC-Tour Minimierung einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung Zusammenfassung Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 2 1

2 Bergunfall: Wer ist belangbar? Seilführer/Seilkamerad: Er hat den Absturz verursacht Tourenleiter: Er hat den Seilführer falsch ausgewählt Tourenleiter als Teilnehmer oder Seilführer: - Er hat nicht reagiert, als der Hauptleiter den Seilführer falsch eingesetzt hat - Der Tourenleiter hat seinen Kollegen falsch eingesetzt Tourenchef : Er hat seinen Tourenleiter falsch eingesetzt Vorstand: Er hat seinen Tourenchef bei der Auswahl der Leiter zu wenig überwacht Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 4 2

3 Folgen eines Bergunfalles Polizeiliche Ermittlungen (Strafverfahren) Befragungen Abklärung des Sachverhaltes (u.a. Augenschein) Unterstützung durch die Schweizerische Fachstelle für Alpinrecht Rechtsschutzversicherung übernimmt Anwaltskosten Gutachten Durch Untersuchungsbehörden oder Gericht Privatgutachten Zivilansprüche des Geschädigten Schadenersatzbegehren Zivilkläger im Strafverfahren Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 5 Strafrecht: Das fahrlässige Delikt Bei Unfällen mit Verletzungen oder Todesfolge Antragsdelikt oder Offizialdelikt Art. 12 Abs. 3 StGB: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Sorgfaltspflichtverletzung Voraussehbarkeit Vermeidbarkeit Übernahmeverschulden Risikozusammenhang Erlaubtes Risiko Vertrauensgrundsatz Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 6 3

4 Strafrecht: Das fahrlässige Unterlassungsdelikt Art. 11 StGB Garantenstellung: Pflicht zum Schutz anderer Personen vor drohenden Gefahren Gefahrenabwendungspflicht, Fürsorgepflicht Vier Arten: Gesetz (Ehegatten, Eltern Kind) Vertrag (Bergführer, TL, ev. auch Seilschaftsführer) Freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft (Seilschaft gleich erfahrener Alpinisten; erfahrener Alpinist; faktischer Leiter) Schaffung einer Gefahr (Ingerenz), unerlaubtes Risiko Sorgfaltspflichtverletzung: Nichtbeachtung der Pflichten des TL voraussehbar und vermeidbar Tatmacht: Gebotene Handlung hätte vorgenommen werden können Risikosteigerung (hypothetische Kausalität) Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 7 Zivilrechtliche Haftpflicht: Grundsatz Haftung aus unerlaubter Handlung (Privattour) Schaden Widerrechtlichkeit (Verletzung einer Schutznorm) Kausalzusammenhang Verschulden Voraussehbar und vermeidbar Kein Selbstverschulden, kein Drittverschulden, keine höhere Gewalt Beweislast liegt beim Geschädigten Haftung aus Vertrag (Bergführer, TL) Korrekte Vertragserfüllung nach den anerkannten Regeln des Bergsteigens Gefahrenabwendungspflicht und Fürsorgepflicht Beweislast liegt beim Beauftragten Haftung ohne Verschulden Kausalhaftung und Werkeigentümerhaftung Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 8 4

5 Zivilrechtliche Haftpflicht des TL SAC-Tour = Auftrag Der TL sorgt dafür, dass die Teilnehmer wohlbehalten zurückkehren Der TL ist der erfahrene Berggänger Der TL kennt die Tour und wendet seine persönlichen Fähigkeiten zum Wohle der Teilnehmer optimal an Schadenersatz bei schlecht erfülltem Auftrag Abwehr und Entschädigung dieser Ansprüche durch die TL- Haftpflichtversicherung Privattour = einfache Gesellschaft Die Teilnehmer achten gegenseitig auf ihr Wohl TL auf Privattour: Haftung wie auf Sektionstour, sofern erfahrener als die anderen! Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 10 5

6 Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 12 6

7 Vereinshaftpflicht Versicherungsverträge des SAC Hüttenhaftpflicht Gebäudeversicherung für Clubhütten Tourenleiterhaftpflicht Rechtsschutz im Strafverfahren Fachstelle für Alpinrecht deckt Lücke ab Haftpflicht für Rettungskolonnen und Lawinenhundeführer Unfallversicherung für Teilnehmer an Kursen/Übungen im Rahmen des alpinen Rettungswesens Kollektiv-Unfallversicherung der alpinen Rettungsmannschaft Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 13 Tourenleiterhaftpflichtversicherung Versicherte Personen: Touren- und Kursleiter Sektionsmitglieder als Teilnehmer Versicherte Risiken: Gesetzliche Haftpflicht der Sektionen und des Zentralverbandes (weltweit) bezüglich Körperschäden bis Fr. 5 Mio. pro Ereignis aus: SAC-Touren, SAC-Kurse, SAC-Wettkämpfe auch faktische Tourenleiter! Bestand und Betrieb von SAC-Kletterwänden Betrieb von fremden, unter der Aufsicht des SAC betriebenen Kletterwänden Leistungen der Versicherung: Entschädigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 14 7

8 Dachverband Unterstützung der SAC-Sektionen Sofortige Meldung an Geschäftsstelle!! Diese informiert die Versicherung Kommission Recht: Auskünfte zu Fragen im Haftpflichtrecht Ausbildungskommission: Vermittlung des TL-Rüstzeuges Anlaufstelle für alpin- und führungstechnische Fragen ZV-Jurist: Rechtliche Auskünfte zur Tätigkeit der TL/TK Erstberatung bei einem Unfall Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 15 Unterstützung der SAC-Sektionen Schweizerische Fachstelle für Alpinrecht Prävention: Vorträge und Workshops TL-Aus- und Weiterbildung Begutachtung von Tourenreglementen Beantwortung von Anfragen (u.a. auch zur Werkhaftung) Minimierung des Risikos einer Sorgfaltspflichtsverletzung Sofortige Betreuung nach einem Unfall: Beurteilung des Sachverhaltes Darlegung des Verfahrensablaufs Vermittlung eines Anwaltes und ev. eines Gutachters Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 16 8

9 Der Begriff SAC-Tour Vom einer SAC-Sektion organisiert und publiziert (Tourenprogramm, Clubmitteilungen) Vom zuständigen Organ beschlossen Einem bestimmten Tourenleiter zugeordnet Als Clubtour geeignet Ersatztour: Rückfrage beim Tourenchef Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 17 Anforderungen an eine SAC-Tour Tourenleiter: Alpin- und führungstechnische Fähigkeiten TL-Ausweis! Ausbildung/WK s => clubintern, beim SAC, bei einem Bergführer Prästiert die Tour in körperlicher und geistiger Hinsicht Tourenziel: Als Clubtour durchführbar: Jahreszeit, Schwierigkeit Vom konkreten TL am konkreten Datum durchführbar Tourenchef/Tourenkommission: Der TL kann die eingegebene Tour zum gewünschten Zeitpunkt leiten Alpiner Leumund: Tourenverzeichnis, Aus- und Weiterbildungsnachweise ( Fiche ) Tourenprogramm: Vom zuständigen Organ beschlossen Die konkrete Tour ist inkl. TL im Tourenprogramm enthalten und in den Clubmitteilungen publiziert Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 18 9

10 Tourenplanung Tourenziel Schwierigkeit Jahreszeit Anzahl Teilnehmer und Seilschaften Für den TL konditionell und technisch machbar ( Reserve vorhanden) Rekognoszierung, Literatur, Kroki, Zeitplanung Teilnehmer Auswahl: Durchsetzungsvermögen Kenntnis ihrer Fähigkeiten; Referenzen Einteilung der Seilschaften, Auswahl der Seilführer Teilnehmerliste Letzte Vorbereitungen Tourenbesprechung bei Tourenwochen Wetter-/Lawinenbericht, Info beim Hüttenwart betr. konkrete Verhältnisse Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 19 Durchführung der Tour Kontrolle der Ausrüstung (v.a. im Winter!) Info über Tourablauf: Zeitplan, Marschzeiten, Pausen, heikle Stellen Umkehrpunkte, raschester Rückzug Seilführer instruieren Teilnehmer beobachten, allenfalls nachfragen Heikle Stellen absichern, korrekte Seilabstände Weisungen, Durchsetzungsvermögen Wetter beobachten (Höhenmeter!) Winter: Lawinensituation, Seil nötig? Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 20 10

11 Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 22 11

12 Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 23 Zusammenfassung Schutz des TL Schweizerische Fachstelle für Alpinrecht Sofortige Betreuung/Beratung, Vermittlung eines Rechtsanwalts Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten TL-Haftpflichtversicherung Schadenersatz, Anwalts-/Gerichtskosten, Gutachten SAC: Kommission Recht/Jurist des Zentralvorstandes Beratung bei Unfällen Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 24 12

13 Zusammenfassung Prävention SAC-Tour Von einer SAC-Sektion organisiert und publiziert Einem fähigen TL zugeordnet Als Clubtour zur konkreten Jahreszeit durchführbar Vom zuständigen Organ beschlossen Tourenvorbereitung Rekognoszierung Planung Teilnehmer Wetter, Verhältnisse vor Ort, Lawinenbulletin Tour Ausrüstung Information: Route, Tempo, Zeitplan, Pausen, heikle Stellen Absicherungen heikler Stellen Teilnehmer beobachten Wetter beobachten Rechtliche Stellung der Tourenleitenden des SAC 25 13

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