Der Warenursprung (Ursprungsregeln)
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- Inken Waldfogel
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1 Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Es gibt weltweit keine einheitlichen Ursprungsregeln. Es existieren auch innerhalb der EU keine einheitlichen Ursprungsregeln. Für Exporteure und Importeure in der EU sind drei Arten des Warenursprungs maßgeblich: Der Warenursprung nach dem präferenziellen Recht Gilt nur für Länder, mit denen die EU-Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Der Warenursprung nach dem nicht-präferenziellen Recht Gilt für alle Länder und ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv bzw. Kaufvertragsbedingungen verlangt. Der Warenursprung nach dem Wettbewerbsrecht Steht in Verbindung mit Marken- und Herkunftsbezeichnungen, z. B. Made in Germany. Alle drei Rechtsgebiete sind stets von einander zu trennen.
2 Zuständig: Zollamt Präferenzieller Ursprung Warenursprung Nicht-präferenzieller Ursprung IHK Marken- und Herkunftsbezeichnung Made in... Bund/EG Wirkung: Zollvorteile Handelsvorteile Wettbewerbsvorteile Nachweis: EUR.1 EUR.2 Ursprungserklärung Formblatt A APR Grundlage: Zollkodex-Grund-VO: Art. 27 Zollkodex-DVO: Art gilt für: z. B. Entwicklungsländer (APS, ÜLG) Völkerrechtliche Abkommen (Protokoll Nr. 4) der EG mit: u. a. EWR, Schweiz, Chile, Mexico, Südafrika, Albanien, Südkorea Jordanien, Libanon, Ägypten, Algerien, Marokko, Tunesien, Israel, Kroatien, Syrien Mazedonien, Andorra, Ceuta und Melilla Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien Mittelmeerländer, CARIFORUM-Staaten Ursprungszeugnis Zollkodex-Grund-VO: Art Zollkodex-DVO: Art findet Anwendung: Marktordnungsrecht Verbote und Beschränkungen handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle EG-Außenhandelsstatistik Intrahandelsstatistik Außenhandelsrecht Made in Germany Wettbewerbsrecht (Markengesetz/UWG) September 2011
3 Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln nach dem EU-Zollkodex (Grundlage für das IHK-Ursprungszeugnis) Der Zweck der Ursprungsregeln ist, das Herkunftsland einer Ware zu bestimmen. Das entsprechende Nachweispapier ist das Ursprungszeugnis. Das Ursprungszeugnis wird aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnamen oder es dient der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder ähnlichen Zwecken. Die Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse (UZ) nicht nur für Waren der Bundesrepublik Deutschland (Europäische Gemeinschaft/Europäische Union) aus, sondern auch für Waren aus allen anderen Ländern, wenn der Ursprung der Waren einwandfrei nachgewiesen wird. Bescheinigt wird im Allgemeinen der nationale Ursprung der Waren. Für Waren, die ihren Ursprung in einem EU-Mitgliedsstaat haben, ist grundsätzlich die Ursprungsangabe Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union zu verwenden. Sofern der nationale Ursprung gefordert wird (z. B. im Akkreditiv), kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedsstaates mit dem Zusatz Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union benutzt werden (z. B. Bundesrepublik Deutschland [Europäische Gemeinschaft/Europäische Union]). 1/7
4 Für Waren, die ihren Ursprung nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist ein UZ (Original) vorzulegen, das von einer zur Ausstellung von UZ berechtigten ausländischen Stelle erteilt sein muss. Falls der Vorlieferant seinen Sitz im Bundesgebiet hat, ist ein UZ der zuständigen IHK erforderlich. Statt eines UZ kann jedoch auch eine Rechnung des Lieferanten des Ursprungslandes bzw. des Vorlieferanten vorgelegt werden, in welcher der Ursprung ausdrücklich von der zuständigen IHK bzw. der dazu berechtigten Stelle bescheinigt ist. Als Ursprungsnachweis für Waren, die ihren Ursprung in der BR Deutschland oder in einem anderen EU- Mitgliedstaat haben, können auch Lieferanten-Erklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß EU-Verordnung Nr. 1207/01 anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung durch die Kammer ist, dass die Lieferantenerklärung von einer Firma in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt und ordnungsgemäß aufgemacht worden ist. Lieferanten-Erklärungen für Waren mit EUR-MED-Zusatz Kumulierung angewendet mit... können jedoch nicht anerkannt werden. 2/7
5 Rechtliche Grundlagen für das Ursprungszeugnis: EG-Zollkodex (ZK) Art EG-Zollkodex-DVO Art Danach gilt eine Ware als Ursprungsware eines Landes (z. B. Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union), wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 23 oder 24 Zollkodex erfüllt. Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die unter die Bedingungen des Artikels 38 Zollkodex-Durchführungsverordnungen fallen, sind nicht ausreichend, um den Ursprung Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union bzw. Bundesrepublik Deutschland zu begründen (so genannte Minimalbehandlung). Für einige Waren (Spinnstoffe und andere Waren als Spinnstoffe = Waren der Anhänge 10 und 11) gelten Sonderregelungen bzw. Listenregelungen. Gleiches gilt für Ersatzteile und Zubehör. Für diese Waren finden die Artikel 23 und 24 keine Anwendung. Artikel 23 - ZK (vollständiges Gewinnen und Herstellen der Ware in einem Land) 1. Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. 2. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: a. mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind; 3/7
6 b. pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e. Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; g. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f. genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land in Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; h. Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder untergrund besitzt; i. Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können. j. Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a. bis i. genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. Merke: Unter Land ist je nach Fall entweder ein Drittland oder die Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union bzw. ein Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union wie Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. 4/7
7 Artikel 24 - ZK Herstellung in zwei oder mehr Ländern (sogenannte Generalklausel) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Beoder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Ausnahmen von dieser Generalklausel sind: Artikel 37 - ZK-DVO Spinnstoffe und Waren daraus Anhang 10 hierfür gelten Listenregelungen Artikel 39 - ZK-DVO andere Waren als Spinnstoffe Anhang 11 hierfür gelten Listenregelungen 5/7
8 Artikel 41 - ZK-DVO Ersatzteile und Zubehör Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattung, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normalen Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. Nachlieferungen Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Abschnitt XVI, XVII oder XVIII der Kombinierten Nomenklatur) erhalten den Ursprung der vorher gelieferten Ware. In diesem Fall ist eine Erklärung in Feld 6 des Ursprungszeugnisses erforderlich, dass die Ersatzteile und das Zubehör für eine früher gelieferte Hauptware bestimmt sind, mit genauer Angabe der früheren Lieferungsdaten. Artikel 38 ZK-DVO (Minimalbehandlungen) Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Waren während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden; 6/7
9 c. (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken (ii) einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung d. Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e. einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware; f. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a. bis e. genannten Behandlungen. Der Nachweis des Warenursprungs ist das Ursprungszeugnis. Ursprungszeugnisse und Anträge auf Ausstellung eines Zeugnisses sind an einem vorgeschriebenen Vordruck gebunden. Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und unterliegen verstärktem strafrechtlichen Schutz. Ansprechpartnerinnen in der IHK: Frau Beate Wilke und Evgenia Tuksumskaa Tel.: Fax: /7
10 Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln (Kurzform) Vollständige Gewinnung und Herstellung in einem Land Art. 23 ZK oder Herstellung in mehreren Ländern Art. 24 ZK oder Ersatzteile und Zubehör Art. 41 ff ZK-DVO Sonderregelungen im Anhang 10 ZK-DVO für Textilien Sonderregelungen im Anhang 11 ZK-DVO für andere Waren (andere als Textilen)
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