Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts
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- Rolf Heidrich
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1 Jäger / Braun Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts Leitfaden für Praxis und Ausbildung mit Schaubildern und Beispielen 13., neu bearbeitete Auflage Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ ES erich schmidt verl ag
2 Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts Leitfaden für Praxis und Ausbildung mit Schaubildern und Beispielen Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Dieter Braun Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA) Bearbeiter Prof. Dr. Hans-Dieter Braun Stefanie Gnirke Thomas Göhde Dr. Günther Hans Michael Heinrich Thorsten Schindler Edeltrud Zahn Begründet von Horst Jäger Regierungsdirektor a.d. Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ , neu bearbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG
3 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter: ESV.info/ Auflage Auflage 2009 ISBN Alle Rechte vorbehalten Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO Norm Satz: multitext, Berlin Druck und Bindung: Danuvia Druckhaus, Neuburg/Donau
4 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Vorwort Vorwort pánta ÿeî ( Alles fließt ). Diese Erkenntnis, die dem griechischen Philosophen Heraklit zugeschrieben wird, gilt für das Sozialrecht in besonderer Weise. Es gibt kaum eine Materie im deutschen Recht, die so häufig von Veränderungen betroffen ist, so dass der Rechtsanwender leicht Gefahr läuft, den Überblick zu verlieren. Dieses Buch will dazu beitragen, den notwendigen Durchblick zu erhalten. In der vorliegenden Auflage werden daher die gegenüber der Vorauflage eingetretenen wesentlichen Rechtsänderungen nachgezeichnet. Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ist durchweg der 1. Juni In einigen Fällen sind sogar später wirksam gewordene Gesetzesänderungen eingearbeitet, so etwa bei der Gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Für Anregungen und (kritische) Hinweise sind Herausgeber und Verlag dankbar. Mannheim, im Juli 2009 Hans-Dieter Braun 5
5 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Vorwort Aus dem Vorwort zur 12. Auflage Das Sozialversicherungsrecht gehört zum Kernbestand der Sozialen Sicherung in Deutschland, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 1 GG gefunden hat. Das sog. Sozialstaatsprinzip begründet allerdings lediglich die Pflicht des (einfachen) Gesetzgebers, sozialstaatliche Regeln zu erlassen, räumt ihm aber zugleich anders als bei den übrigen Staatszielbestimmungen einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Wie er im Einzelnen ausgefüllt wird, hängt zum einen von der politischen Ausrichtung der jeweiligen Bundesregierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit ab, bestimmt sich zum anderen aber faktisch in großem Maße nach den finanziellen Möglichkeiten des Staates. Schon daraus ergibt sich, dass der Umfang sozialstaatlicher Leistungen ständigem Wandel unterworfen ist. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten machen nachlassende Ressourcen und geringere finanzielle Belastbarkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen (Stichwort: Lohnnebenkosten) Einschnitte im Leistungsbereich unausweichlich. Neben den sich verändernden ökonomischen Bedingungen spielt auch die demografische Entwicklung eine entscheidende Rolle. So wird verständlich, dass das überkommene System der Sozialen Sicherung, das in Deutschland in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausdifferenziert und ausgedehnt worden ist, die Lebensbedingungen der einzelnen Bürger stark beeinflusst. Doch die Beschäftigung mit den sozialen Rechten und Pflichten ist wegen der weiten Verzweigung oft nicht immer ganz einfach. Hier will dieses Buch Hilfestellung anbieten. Es verschafft nicht nur einen Überblick über die einzelnen Bücher des inzwischen auf 12 Teile angewachsenen Sozialgesetzbuchs (SGB), sondern vermittelt auch Verständnis für die angrenzenden Materien der Sozialen Sicherung, die nicht auf dem Versicherungsprinzip basieren, wie z.b. bestimmte Leistungen der Arbeitsförderung, etwa Berufsberatung. Zur Überprüfung und Vertiefung der Erläuterungen sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen angegeben. Grafische Darstellungen und Beispiele dienen der Veranschaulichung. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird angemessen berücksichtigt. Das Buch wendet sich somit an alle, die beruflich oder privat mit der Sozialversicherung befasst sind, aber ebenso an die Mitarbeiter der Sozialbehörden wie auch an Studierende einschlägiger Ausbildungsgänge an Schulen und Hochschulen. Die einzelnen Kapitel sind von Fachleuten der Sozialversicherung aus den Bereichen Sozialverwaltung, Sozialgerichtsbarkeit und Hochschule verfasst, so dass sowohl Praxisnähe und Aktualität als auch wissenschaftliche Fundierung gewährleistet sind. 6
6 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis * Seite Vorwort Aus dem Vorwort zur 12. Auflage Verzeichnis der Bearbeiter Abkürzungsverzeichnis Einführung Teil I: Sozialgesetzbuch Kapitel 1: Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) Kapitel 2: Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 38 Kapitel 3: Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) Kapitel 4: Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) Kapitel 5: Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). 104 Kapitel 6: Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). 156 Kapitel 7: Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Kapitel 8: Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kapitel 9: Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Kapitel 10: Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) Kapitel 11: Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) Kapitel 12: Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) Teil II: Sonstige Bereiche des Sozialrechts Kapitel 1: Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit, Ausbildungsförderung (BAföG) Kapitel 2: Wohngeld Kapitel 3: Soziale Sicherung der Beamten, freien Berufe und Landwirte 363 Kapitel 4: Soziales Entschädigungsrecht, Lastenausgleich Kapitel 5: Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für Fachkräfte der Wirtschaft Meister-BAföG Teil III: Sozialgerichtsbarkeit Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis * Detaillierte Inhaltsverzeichnisse sind dem jeweiligen Kapitel vorangestellt. 7
7 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Verzeichnis der Bearbeiter Prof. Dr. Hans-Dieter Braun (Teil I Kap. 2, 3, 12) Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA), Mannheim Stefanie Gnirke (Einführung, Teil I Kap. 1, 4, 8, 10; Teil II und III) Bremen Thomas Göhde (Teil I Kap. 6) Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Düsseldorf Dr. Günter Hans (Teil I Kap. 7) Mitglied der Geschäftsführung BGHW, Mannheim Michael Heinrich (Teil I Kap. 2, 3) Bundesagentur für Arbeit, Mannheim Thorsten Schindler (Teil I Kap. 5, 11) Verwaltungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum Edeltrud Zahn (Teil I Kap. 9) Wissenschaftliche Direktorin, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Mannheim 9
8 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch Kapitel 2: Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Inhalt Rn. A Grundlagen B Anspruchsvoraussetzungen C Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( SGB II) D Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II ( SGB II) Sozialgeld ( 28 SGB II) Anreize und Sanktionen ( SGB II) E Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen F Sozialversicherung G Trägerschaft und Finanzierung H Verwaltungsverfahren, Rechtsweg A Grundlagen 1 Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2954) hat der Gesetzgeber die bisherige Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengefasst. Das neue Leistungssystem betraf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ( ) ca. 3,1 Mio. Menschen, davon 2,3 Mio. ehemalige Alhi-Bezieher sowie ca erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger. Im Frühjahr 2008 belief sich die Zahl der Alg II Empfänger auf 5,15 Mio. Anders als das Arbeitslosengeld (I) handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung, sondern um eine von der Bedürftigkeit abhängige Fürsorgeleistung, vergleichbar der (bisherigen) Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie wird aus Steuermitteln des Bundes finanziert ( 46 SGB II). Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können ( 1 SGB II). Nach den Grundsätzen des Forderns ( 2 SGB II) und Förderns ( 14 SGB II) wird den Betroffenen einerseits aufgegeben, alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Andererseits ist v.a. die Agentur für Arbeit verpflichtet, diesen Personenkreis bei der Eingliederung in Arbeit umfassend zu unterstützen. 38
9 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel 2 B Anspruchsvoraussetzungen Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Dienst-, Sach- und Geldleistungen ( 4 Abs. 1 SGB II). Anspruchsberechtigt sind sog. erwerbsfähige Hilfebedürftige ( 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), d.h. Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann ( 8 Abs. 1 SGB II). Der Erwerbsfähigkeit können einerseits gesundheitliche Hinderungsgründe entgegenstehen, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (ca. sechs Monate) keine Tätigkeit mit der o.a. Dauer möglich ist. Andererseits beinhaltet sie bei Ausländern auch die rechtliche Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitsgenehmigungsrechts ( 8 Abs. 2 SGB II). Andere Gründe (wie z.b. tatsächliche Bindungen in Form von aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen) beeinflussen die Erwerbsfähig- 2 39
10 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch keit i.s.d. 8 SGB II nicht, sind aber wohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit ( 10 SGB II) zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit umfasst alle Bemühungen, die eigene Hilfebedürftigkeit und die der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu überwinden, zumindest zu verringern ( 2 Abs. 2 SGB II). Der Begriff hat eine wichtige Bedeutung bei Entscheidungen über Sanktionen (vgl. Rn. 9), die nur bei Ablehnung bzw. Abbruch einer zumutbaren Tätigkeit bzw. Maßnahme zulässig sind. Dabei müssen eine nicht qualifikationsgerechte Beschäftigung, schlechtere Entlohnung, eine längere Fahrzeit zur Arbeitsstelle oder ggf. Wochenendpendeln in den Grenzen des 10 Abs. 2 SGB II hingenommen werden. Prägendes Merkmal der subsidiären Grundsicherungsleistung ist die Hilfebedürftigkeit, die dann vorliegt, wenn der Betroffene und die mit ihm in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen bestreiten können ( 9 Abs. 1 SGB II, vgl. unten Rn. 10 ff.). 3 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige, sein Partner (als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, Partner in gleichgeschlechtlicher, registrierter Lebenspartnerschaft oder Partner aus heterooder homosexueller Lebensgemeinschaft) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren der bisher genannten Personen ( 7 Abs. 3 SGB II). Bedarfsgemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit Haushalts- oder Wohngemeinschaft. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung zum Erhalt von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Dies wird z.b. dann erkennbar, wenn Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Ausschlussleistungen (z.b. Altersrente oder BAföG-Leistungen, 7 Abs. 4, 5 und 6 SGB II) erhalten oder Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem SGB XII haben (z.b. mindestens 65-jährige oder dauerhaft Erwerbsgeminderte, 5 Abs. 2, 28 Abs. 1 SGB II). 40 C Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( SGB II) 4 Mit dem SGB II verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel, erwerbsfähige Hilfebedürftige (wieder) in Arbeit einzugliedern ( 14 SGB II). Dabei soll der Betroffene nach dem Grundsatz des Förderns durch einen persönlichen Ansprechpartner umfassend unterstützt werden, der mit ihm eine sog. Eingliederungsvereinbarung abschließt. Sie ist zunächst auf sechs Monate angelegt. Darin werden im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen festgehalten ( 15 SGB II). Insbesondere soll geregelt werden,
11 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel 2 welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Eigenbemühungen insoweit mindestens von ihm erwartet werden und in welcher Form er diese nachzuweisen hat. Darin kann auch vereinbart werden, welche Leistungen diejenigen Personen erhalten, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei sind diese Personen zu beteiligen. Zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehören vorrangig die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III ( 16 SGB II). Diese sind durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom (BGBl. I S. 2917) zum im Wesentlichen neu geordnet und teilweise ergänzt bzw. modifiziert worden. Zu beachten ist allerdings, dass diese Leistungen für den Rechtskreis des SGB II grundsätzlich auch dann Ermessensleistungen sind, wenn nach dem SGB III darauf ein Anspruch besteht mit zwei Ausnahmen (Pflichtleistungen): Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit ( 46 Abs. 3 SGB III) sowie Übernahme der Weiterbildungskosten beim nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses ( 77 Abs. 3 SGB III). Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ( 260 ff. SGB III) können im SGB II nicht mehr gefördert werden. Daneben gibt es allerdings weitere, eigenständige Förderinstrumente im SGB II. Dazu gehören beispielsweise die kommunalen Eingliederungsleistungen ( 16a SGB II), wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung sowie die Suchtberatung. Arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des 16b SGB II ein sog. Einstiegsgeld gewährt werden. Auf diese Weise wurden in den Jahren 2006 und 2007 jeweils mehr als Existenzgründungen ermöglicht. Weitere Hilfen zur Existenzgründung sieht 16c SGB II vor. Danach kann die Eingliederung von Personen gefördert werden, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder (bereits) ausüben. So können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern (bis zu ) gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Grundlage der Leistungsgewährung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle mit positiver Prognose hinsichtlich Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit ( 16c SGB II). Gegenüber anderen Finanzierungsquellen, wie etwa Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), sind diese Leistungen nachrangig. Ferner sollen Arbeitsgelegenheiten (AGH) für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können ( 16d Satz 1 SGB II
12 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch sog. Entgeltvariante). Es handelt sich hierbei um normale Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten. Die Beschäftigten unterliegen allerdings nicht (mehr) der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung ( 27 Abs. 3 Nr. 5b SGB III). Dadurch sollen Fehlanreize zum Aufbau neuer Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld (I) durch öffentlich geförderte Beschäftigung vermieden werden. Bei der Förderung von AGH, die im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind ( 16d Satz 2 SGB II sog. Mehraufwandsvariante), wird den Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine sog. Mehraufwandsentschädigung (MAE) vulgo: Ein-Euro-Job gezahlt. Diese AGH, durch die keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden dürfen, begründen kein Arbeitsverhältnis, jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Außerdem gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht nicht. Um die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung von arbeitsmarktfernen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit multiplen Vermittlungshemmnissen zu fördern, kann an Arbeitgeber ein sog. Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers sowie ein Zuschuss zu sonstigen Kosten (z.b. für eine begleitende Qualifizierung) geleistet werden ( 16e SGB II). Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und kann bis 75 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts betragen. Eine Förderung ist grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren möglich. Durch die Aufnahme der sog. freien Förderung in den Leistungskatalog des SGB II (vgl. 16f SGB II) können Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( 6, 6a, b SGB II) bis zu 10 % ihres Eingliederungstitels (= Summe der Eingliederungsleistungen eines Jahres) einsetzen, um die bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Die freien Leistungen müssen allerdings den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Die Maßnahmen dürfen jedoch grundsätzlich gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 42 D Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 1 Arbeitslosengeld II ( SGB II) 7 Das Arbeitslosengeld (Alg) II umfasst die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Zu den notwendigen Kosten z.b. einer Mietwohnung gehören nicht nur die reine Kaltmiete, sondern auch Nebenkosten. Voraussetzung für die Übernahme ist die Angemessenheit von Wohnfläche, Mietpreis und Betriebskosten. Beim Wohnraum sehen die Verwaltungsvorschriften folgende Richtwerte vor:
13 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel m 2 für eine Person, 60 m 2 oder zwei Zimmer für zwei Personen, 75 m 2 oder drei Zimmer für drei Personen, m 2 oder vier Zimmer für vier Personen, bis 130m 2 (i.d.r.) bei einem eigenen Haus bzw. bis 120 m 2 (i.d.r.) bei einer eigenen Wohnung. Wohnt der Hilfebedürftige in einer zu teuren Wohnung, hat er eine Schonfrist von längstens sechs Monaten für den Auszug ( 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Eine Verlängerung kann nur in atypischen Fällen erfolgen (z.b. Schwangerschaft, Krankheit, Behinderung). Während sich die Kosten der Unterkunft an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren ( 22 SGB II), wird die Regelleistung (RL) zur Sicherung des Lebensunterhalts pauschal erbracht. Sie beträgt für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende derzeit (Sommer 2009) monatlich 359 Euro ( 20 Abs. 2 SGB II) und wird jeweils zum eines Jahres orientiert am aktuellen Rentenwert angepasst ( 20 Abs. 4 SGB II). Hinzukommen ggf. Leistungen für sog. Mehrbedarfe ( 21 SGB II), z.b. bei Schwangerschaft oder Behinderung. Zum Alg II gehört ggf. ein befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Alg, um die finanziellen Einbußen durch den Übergang von Alg zu Alg II abzumildern. Er beträgt für Alleinstehende im ersten Jahr jedoch höchstens 160 Euro ( 24 SGB II). 43
14 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch 2 Sozialgeld ( 28 SGB II) 8 Der Anspruch auf Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige beinhaltet alle Elemente des Alg II mit Ausnahme des befristeten Zuschlages ( 28 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 19 Satz 1 SGB II). Das Sozialgeld richtet sich nach bestimmten Prozentsätzen der Regelleistung: für Kinder unter 14 Jahren 60 % (ab befristet für 6 13jährige: 70 %), für Kinder ab 14 bis unter 25 Jahren 80 % ( 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a SGB II). Für Partner ab 18 Jahren beträgt die Regelleistung 90% ( 20 Abs. 3 SGB II). Die prozentualen Zuschläge bei eventuellen Leistungen für besondere Mehrbedarfe berechnen sich bei Empfängern von Sozialgeld auf der Basis der niedrigeren Regelleistungen. 3 Anreize und Sanktionen ( SGB II) 9 Zu den Anreizen gehört zum einen ein Einstiegsgeld (Ermessensleistung) bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das als Zuschuss zum Alg II gewährt werden kann ( 16b SGB II). Außerdem sind spezifische Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorgesehen ( 30 SGB II). Andererseits sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen (Absenkung bzw. Wegfall des Alg II) vor, z.b. wenn sich der Leistungsbezieher weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, es sei denn, dass er für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweist ( 31 SGB II). Gegenüber der früheren Arbeitslosenhilfe (Alhi) sind die Anforderungen insoweit verschärft worden: Zumutbar ist nunmehr jede Tätigkeit, die nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt mag die Entlohnung auch unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts liegen. 44 E Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen 10 Nachdem der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an Alg II bzw. Sozialgeld festgesetzt wurde, ist das Einkommen und Vermögen zu bestimmen, das die Geldleistungen mindern oder (ggf. zeitlich begrenzt) ausschließen kann. Einkommen sind dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ( 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dazu gehört z.b. auch der Kinderzuschlag nach 6a BKGG, der dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist ( 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II), ebenso das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird ( 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bestimmte Einkünfte sind jedoch von der Anrechnung ausgeschlossen, so z.b. Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den darauf verweisenden Gesetzen sowie ggf. Teile des Elterngeldes ( 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II). Andere Einkünfte werden nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern erst nach Er-
15 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel 2 mittlung eines Nettobetrages, d.h. nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zu privaten Versicherungen, Werbungskosten und ggf. eines Freibetrages für Erwerbstätige ( 11 Abs. 2 SGB II). Die Werbungskosten im SGB II unterscheiden sich von den steuerlichen Werbungskosten. Es sind nur die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzusetzen ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Insbesondere kommen in Betracht: Fahrkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Kinderbetreuungskosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person. Berücksichtigt werden darf es nur, wenn es verwertbar ist ( 12 Abs. 1 SGB II), d.h. durch Übertragung, Belastung oder Verbrauch nutzbar gemacht werden kann und nicht von der Verwertung ausgeschlossen ist. Außen vor bleiben daher z.b. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je Erwerbsfähigem (nicht Luxus- oder Zweitfahrzeuge) sowie selbst genutztes Wohneigentum von angemessener Größe ( 12 Abs. 3 SGB II). Ferner ist für die private Altersvorsorge bestimmtes Vermögen geschützt, entweder in der Riester-Anlageform ( 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) oder als spezielle Form der Leibrente (in Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr, höchstens je nach Geburtsdatum bis Euro, 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), jeweils unter dem Vorbehalt der nicht vorzeitigen Verwendung bzw. Verwertbarkeit (vgl. 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Auch ungeschütztes Vermögen muss nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden, sofern es einen Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr (mindestens Euro, höchstens je nach Geburtsdatum bis Euro) für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen nicht übersteigt ( 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II). Für vor dem geborene Arbeitsuchende stehen für jedes vollendete Lebensjahr 520 Euro zu (höchstens Euro, 65 Abs. 5 SGB II). Zusätzlich wird je Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro abgezogen ( 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Würde eine Bedarfsgemeinschaft nur durch vorhandene Kinder bedürftig (wenn z.b. Einkommen und Vermögen nur zur Unterhaltsdeckung des Elternteils/Elternpaars ausreichen), stehen keine Leistungen nach dem SGB II zu, ggf. aber ein Kinderzuschlag nach 6 a BKGG. Diese Leistung wird bis zur Höhe von 140 Euro monatlich je minderjährigem Kind durch die zuständige Familienkasse gezahlt. Unterhaltsansprüche von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nicht mehr wie nach dem alten Recht der Arbeitslosenhilfe als Einkommen angerechnet, sondern lösen unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbaren Anspruchsübergang auf den Leistungsträger aus ( 33 Abs. 1 SGB II). Ein Unterhaltsrückgriff ist z.b. grundsätzlich möglich gegenüber dem von der oder dem Hilfebedürftigen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie
16 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes. Einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten gibt es in der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei Leistung von Alg II/Sozialgeld an volljährige Kinder deren Eltern nicht vom Träger der Grundsicherung zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden dürfen. Das Gleiche gilt umgekehrt für volljährige Kinder, deren Eltern Alg II/ Sozialgeld beziehen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn z.b. der Unterhaltsberechtigte unter 25 Jahre alt ist und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht ( 33 Abs. 2 SGB II). F Sozialversicherung 14 Der Bezug von Alg II (nicht Sozialgeld) führt zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a SGB XI). Vorrangig ist jedoch die Familienversicherung nach 10 SGB V, die vom Bezug von Alg II selbst nicht ausgelöst werden kann ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Beitragsbemessung erfolgt nicht leistungsabhängig, sondern von einem festen Anteil der Bezugsgröße i.s.d. 18 SGB IV ( 232 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Für bisherige Sozialhilfeempfänger führt der Bezug des Alg II erstmals zur Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht ( 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI). Die Beitragsbemessung erfolgt nach einem festen Mindestbeitragsniveau ( 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI), ist also im Gegensatz zur alten Arbeitslosenhilfe nicht mehr abhängig von der Leistungshöhe. Der Unfallversicherungsschutz bleibt wie bisher auf die Fälle beschränkt, in denen meldepflichtige Personen einer Meldeaufforderung nachkommen ( 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII). Für Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind (Rentenversicherung) oder aber weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind (Kranken- und Pflegeversicherung), können die Kosten für eine angemessene private bzw. freiwillige Versicherung übernommen werden ( 26 SGB II). 46 G Trägerschaft und Finanzierung 15 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gem. 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowohl die Bundesagentur für Arbeit (Nr. 1) als auch die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2), und zwar mit unterschiedlichen Aufgaben: Die kommunalen Träger (in der Regel kreisfreie Städte und Landkreise) sind zuständig für
17 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel 2 die Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II), die Kinderbetreuungsleistungen ( 16a Nr. 1 SGB II), die Schuldner- und Suchtberatung ( 16a Nr. 2 und 4 SGB II), die psychosoziale Betreuung ( 16a Nr. 3 SGB II) sowie die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen ( 23 Abs. 3 SGB II), z.b. Erstausstattung für Wohnung/Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also sowohl für die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ( 16 SGB II, 16b g SGB II) als auch für die beschriebenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Als Regelform einer einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II ist dabei die sog. Arbeitsgemeinschaft (ARGE) vorgesehen, die als rechtsfähiges Konstrukt durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag der Grundsicherungsträger errichtet werden kann ( 44 b Abs. 1 SGB II) und auf die die Kommunen bzw. die Agenturen für Arbeit ihre Aufgaben überleiten. Diese rechtliche Konstruktion ist allerdings nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom , BGBl. I 2008 S. 27) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Verfassungswidrigkeit des 44b SGB II ergibt sich aus einem Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 i.v.m. Art. 83 GG. Die Vorschrift bleibt ausnahmsweise dennoch bis Ende 2010 anwendbar, um dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit für eine verfassungsgemäße Neuregelung zu belassen. Im Rahmen des Kommunalen Optionsgesetzes wurde für 69 von 439 Landkreisen bzw. kreisfreien Städte die Möglichkeit geschaffen, nach Zulassung durch das (damalige) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle Aufgaben nach dem SGB II also auch die der Bundesagentur gegen entsprechende Kostenerstattung durch den Bund zu übernehmen ( 6 a bis 6 c SGB II). Zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben zahlen sie dann anstelle der Agenturen für Arbeit das Alg II/Sozialgeld aus und sind für die Eingliederung der Leistungsbezieher in das Erwerbsleben verantwortlich. Die Experimentierphase ist auf sechs Jahre befristet. Realisiert ein kommunaler Träger diese Option nicht und kooperiert er mit der Agentur für Arbeit auch nicht im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft, müssen die jeweiligen Aufgaben separat erfüllt werden (sog. getrennte Aufgabenwahrnehmung), was dem Ziel der Leistungsgewährung aus einer Hand allerdings nicht entsprechen würde. Nach 46 Abs. 1 SGB II trägt der Bund die Verwaltungskosten für Leistungen nach dem SGB II, soweit er sie erbringt. Daraus folgt, dass die Kommunen die Verwaltungskosten für die Leistungen, die sie erbringen, selbst zu tragen haben (Leistungen nach 22, 23 Abs. 3, 16a SGB II). Da die Kommunen zum Teil eine dezidierte Aufteilung und Abrechnung ihrer Verwaltungskosten nicht vor
18 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Teil I Sozialgesetzbuch nehmen können bzw. diese sehr verwaltungsaufwändig wäre, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeboten, für die Abrechnung der kommunalen Verwaltungskosten ohne weitere Nachweise einen pauschalen Anteil von 12,6 Prozent an den gesamten Verwaltungskosten der Grundsicherungsstelle zu akzeptieren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kosten für kommunale Aufgaben nachvollziehbar und prüffähig abzurechnen oder über eine Erhebung den kommunalen Anteil an allen wahrgenommenen Aufgaben nach dem SGB II vor Ort zu bestimmen. 48 H Verwaltungsverfahren, Rechtsweg 17 Örtlich zuständig für die Leistungen der Grundsicherung ist gem. 36 SGB II diejenige Agentur für Arbeit bzw. derjenige kommunale Träger (Städte, Landkreise), in deren/dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 30 Abs. 2 Satz 2 SGB I) hat. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist an einen Antrag gebunden ( 37 SGB II). Sie werden grundsätzlich nur für die Zukunft erbracht. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens bestimmt sich im Wesentlichen nach den Regeln des SGB X; daneben sind bestimmte Sondervorschriften des SGB III entsprechend anwendbar ( 40 SGB II). 18 Für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach dem SGB II bedarf es der Mitwirkung verschiedener Personen. In erster Linie hat der Bezieher von Alg II die Verpflichtung, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und ggf. eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen ( 56 SGB II). Arbeitgeber müssen der Arbeitsagentur auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung ( 57 SGB II) sowie den Leistungsbeziehern eine Einkommensbescheinigung ( 58 SGB II) erteilen. Außerdem sind umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter vorgesehen ( 60 SGB II), z.b. sind Partner des Leistungsbeziehers verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu geben, soweit diese für die Gewährung von Alg II relevant sind. Die schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen begründet einen Schadensersatzanspruch ( 62 SGB II) und kann ggf. als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden ( 63 SGB II). 19 Die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt besteht in bestimmten Streitfällen nach dem SGB II nicht ( 39 SGB II). Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist der Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnet worden ( 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt.
19 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Die römischen Zahlen bezeichnen die Teile, die mageren (geraden) Zahlen die Kapitel (in Teil I und Teil II), und die kursiven Zahlen verweisen auf die Randnummern. A Abfindung I 3, 29 Abweg I 7, 17 AHP I 9, 21 Akteneinsicht III 8 Recht auf I 10, 3 Alles aus einer Hand I 7, 3 Alles unter einem Dach I 7, 3 Allgemeinverfügung I 10, 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz I 3, 9 Allgemeiner Arbeitsmarkt I 6, 37, 50 Altersgrenze II 1, 5 Altersrente für besonders langjährig Versicherte I 6, 63a für Frauen I 6, 67 für Landwirte II 3, 12 für langjährig Versicherte I 6, 61 wegen Arbeitslosigkeit I 6, 64 Altersteilzeitarbeit I 6, 64 Altersteilzeitgesetz I 3, 43 Amtshilfe I 10, 2 Amtssprache I 10, 3 Anhebung (Altersgrenze) I 6, 69 Anpassung (Renten) I 6, 190 Anrechnungszeiten I 6, 133 Anschlussheilbehandlung I 6, 24 Anspruchskonkurrenz bei Elterngeldbezug II 1, 7 auf BAföG II 1, 21 auf Elterngeld II 1, 19 auf Kindergeld II 1, 9 auf Sozialleistungen I 1, 3, 6 Antragsberechtigte I 6, 192 Antragsfrist I 6, 55, 195 Antragstellung I 1, 3 Anwartschaftszeit I 3, 26 Anzeige- und Auskunftspflichten II 1, 11 Äquivalenzprinzip Einf. 5 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen I 3, 47 ff. Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit I 7, 6 Arbeitsassistenz I 9, 16 Arbeitseinkommen, -entgelt I 4, 9 Arbeitsförderung aktive I 3, 11, 38 Versicherungspflicht I 3, 61 Arbeitsgelegenheiten I 2, 6 Arbeitsgemeinschaft (ARGE) I 2, 16 Arbeitsgenehmigung I 3, 52 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit I 3, 23 ff. bei beruflicher Weiterbildung I 3, 20 Erlöschen des Anspruchs I 3, 30 Ruhen des Anspruchs I 3, 29 Arbeitslosengeld II (Alg II) I 2, 7, 13, 16, 18 Arbeitslosenhilfe I 2, 9, 13 Arbeitslosigkeit I 3, 20, 23; I 6, 39, 54, 64, 95, 132, 134, 161 Arbeitslosmeldung I 3, 25 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung I 3, 51 Arbeitsmarktberatung I 3, 2, 4, 37 Arbeitstherapie I 5, 46 Arbeitsunfähigkeit I 5, 29,
20 Aus: Jäger/Braun, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts. Stichwortverzeichnis Arbeitsunfall I 7, 1, 10 ff. Arzneimittel I 5, 25, 53 Arztwahl, freie I 5, 2, 24 Aufenthaltsgesetz I 3, 52 Aufenthaltstitel I 3, 52 Aufgabenwahrnehmung getrennte I 2, 16 Aufrechnung I 1, 10 Aufsicht des Staates I 4, 20 Auftragsangelegenheiten I 3, 63 Ausbildungsgeld I 3, 22 Ausbildungs- und Eingliederungszuschüsse I 9, 16 Ausbildungsvergütung Zuschüsse I 3, 41 Ausgleichsabgabe I 9, 23, 25 Ausgleichsberechtigte I 6, 123, 126 Ausgleichsfonds I 11, 48 Auskunftspflicht der Arbeitgeber I 4, 26 der Sozialversicherungsträger I 1, 2 der Versicherten I 4, 27 Ausgleichspflicht I 6, 122 Auslandsaufenthalt I 5, 58; I 11, 7 Ausländerbeschäftigung I 3, 52 B BAföG II 1, 21 Barrierefreiheit I 9, 30 Beamte I 5, 8; I 11, 54 Beamtenversorgung II 3, 1 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt I 3, 58 Bedarfsgemeinschaft I 12, 6, 11 Bedürftigkeit I 12, 2, 8 Befangenheit I 10, 3 Beförderung unentgeltliche I 9, 27 Befreiungsausweis I 5, 48 Befruchtung künstliche I 5, 23 Beglaubigung amtliche I 10, 5 Behandlung ärztliche I 5, 24 Behandlungsfehler I 5, 51 Behandlungspflege I 5, 44 Behindertenhilfe I 11, 33 Behinderte Menschen Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben I 3, 21 Behinderten-Pauschbetrag I 9, 28 Behinderung I 5, 26, 46, 48; I 11, 11 Behörde I 10, 2 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen I 9, 13 Beistand I 10, 3 Beiträge I 4, 12; I 5, 4; I 11, 42 für Pflegepersonen I 11, 34 Beitragsausgleichsverfahren I 7, 23, 48 Beitragsbemessungsgrenze I 3, 61; I 5, 37; I 11, 43 Beitragseinheit I 7, 46 Beitragserstattung I 6, 202, 203 Beitragsfreie Zeiten I 6, 104, 107, 157, 164 Beitragsfreiheit I 5, 4; I 11, 44 Beitragsfuß I 7, 47 Beitragsgeminderte Zeiten I 6, 106, 154, 158, 165 Beitragsnachweis I 4, 24 Beitragssatz I 3, 61; I 5, 4; I 11, 43 Beitragstragung I 11, 45 f. Beitragszeit I 6, 106, 109, 149 Beitragszuschlag für Kinderlose I 11, 42 Belastungserprobung I 5, 46 Belastungsgrenze I 5, 27, 48 Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen I 9, 3, 26, 30 Beratungshilfe III 7 Berücksichtigungszeiten I 6, 108, 142 Beruf Einf. 11 Berufsausbildung I 3, 45, 46 Berufsausbildungsbeihilfe I 3, 16 Berufsberatung I 3, 3 400
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