Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den

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1 Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den

2 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden: Die höchsten Forderungen Die höchsten gesicherten Forderungen Die Forderungen der Finanzverwaltung Die Forderungen der Sozialversicherungsträger Die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung Außerdem hat der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Jahres zu machen. [ 2 ]

3 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag steigen, wenn Eigenverwaltung oder die Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses beantragt wird, oder die Merkmale eines Pflichtausschusses nach 22a Abs.1 InsO vorliegen Die Angaben zu den höchsten Forderungen, den höchsten gesicherten Forderungen, den Forderungen der Finanzverwaltung, den Forderungen der Sozialversicherungsträger, den Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung, sind im Falle eines Antrages auf Eigenverwaltung verpflichtend. Wie im Regelinsolvenzverfahren ist auch im Eigenverwaltungsverfahren verpflichtend, ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. [ 3 ]

4 Ein wesentlicher Bestandteil eines Insolvenzantrages ist eine Erklärung des Schuldners, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig sind Sowohl bei einem Antrag auf Regelinsolvenz, als auch im Falle einer Eigenverwaltung ist eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung des Schuldners erforderlich. Sie bezieht sich auf: Das Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen Die höchsten Forderungen Die höchsten gesicherten Forderungen Die Forderungen der Finanzverwaltung Die Forderungen der Sozialversicherungsträger Die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung Die Angaben zu Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Zahl der Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr [ 4 ]

5 Anhand der Angaben ermittelt das Insolvenzgericht, ob ein Pflichtausschuss eingesetzt werden muss Nach 22a Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt: 1. Mindestens Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne von 268 Abs. 3 HGB Mindestens Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag Im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Mitarbeiter Ohne die erforderlichen Angaben im Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einsetzung eines Pflichtausschusses nicht prüfen. [ 5 ]

6 Anhand der Angaben im Insolvenzantrag ermittelt das Insolvenzgericht auch, wie der Gläubigerausschuss repräsentativ besetzt werden kann Ein Gläubigerausschuss soll repräsentativ besetzt sein. In ihm sollen sich die wesentlichen Gläubiger des Unternehmens wiederfinden. Der Gläubigerausschuss muss repräsentativ besetzt sein und sollte immer aus nachfolgenden Mitgliedern bestehen ( 67 Abs.2 InsO): Absonderungsberechtigten Gläubigern (Banken oder Lieferanten) Gläubiger mit den höchsten Forderungen (meist Banken) Kleingläubiger Arbeitnehmervertreter Die Angaben zur Besetzung des Gläubigerausschusses benötigt das Gericht auch, wenn die Merkmale eines Pflichtausschusses nicht vorliegen, sondern vom Insolvenzschuldner ein sog. Kannausschuss gem. 22a Abs.2 InsO beantragt wird. Um beurteilen zu können ob Repräsentativität vorliegt und der Ausschuss mit den vom Gesetz angesprochenen Gruppen besetzt werden soll, müssen die notwendigen Pflichtangaben vom Schuldner richtig und vollständig gemacht werden. [ 6 ]

7 Zahlreiche Entscheidungen belegen, dass eine unzureichende Antragsvorbereitung zur Ablehnung des Insolvenzantrages führt Anträge werden als unzulässig verworfen, weil der Schuldner Gläubiger und Forderungsverzeichnisse nicht vorgelegt hatte oder Versicherungen der Richtigkeit dieser Verzeichnisse fehlten. AG Hamburg, Beschluss vom , ZInsO 2012, 1482 Der Schuldner hat ordnungsgemäße Verzeichnisse seiner Gläubiger gem. 13 Abs. 1 InsO vorzulegen. Eine unvollständige Bezeichnung kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen. AG Potsdam, Beschluss vom , ZInsO 2013, 2501 Das im Rahmen eines Eigenantrages vorzulegende Gläubigerverzeichnis muss Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen sowie zu ladungsfähigen Anschriften der Gläubiger enthalten, sodass an ihrer Identität keine Zweifel bestehen. AG Mannheim, Beschluss vom ZIP 2014,484 [ 7 ]

8 Bei Anträgen auf Eigenverwaltung stellen die Gerichte besonders hohe Anforderungen an den Inhalt und die Richtigkeit des Antrages Das Eigenverwaltungsverfahren ist nur für wohl vorbereitete Insolvenzanträge geeignet, bei welchen die Geschäftsführung deutlich machen kann, den speziellen rechtlichen Anforderungen an eine Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein. AG Hamburg Beschluss vom , ZInsO 2014, 363 Handeln zwei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer nicht im Konsens, ist der Antrag auf Eigenverwaltung abzulehnen, weil nicht gewährleistet ist, dass sie die Eigenverwaltung im Interesse aller Gläubiger führen. AG Mannheim, Beschluss vom , ZIP 2014,484 [ 8 ]

9 Unvollständige Anträge im Eigenverwaltungsverfahren können eine Nachteilsprognose des Gerichtes stützen und zur Ablehnung der Eigenverwaltung führen Keine Eigenverwaltung bei Nachteilsprognosen Das Gericht hat die Eigenverwaltung abzulehnen, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Nachteilen spricht. Diese Wahrscheinlichkeit muss sich allerdings auf konkrete Umstände für eine negative Prognose stützen, denn Unklarheiten gehen nicht mehr zu Lasten des Schuldners, da der Gesetzgeber mit der Änderung der InsO zum im Wege des ESUG die Anordnungsvoraussetzungen für eine Eigenverwaltung herabsetzen, wenn auch die Eigenverwaltung nicht zum Regelfall des Regelinsolvenzverfahrens machen wollte. Konkrete Umstände, die für solche Nachteilsprognosen geeignet sind, bestehen in einer unvollständigen Insolvenzantragstellung nach den Voraussetzungen des 13 Abs. 1 InsO, in den zu verfolgenden insolvenzspezifischen Ansprüchen gegen die Geschäftsführung oder in Anlässen, die die begründete Besorgnis im Sinne der Befangenheitsrechtsprechung rechtfertigen, die Geschäftsführung habe (private) Eigeninteressen an bestimmten Verfahrensergebnissen (Vergabe der übertragenden Sanierung). AG Hamburg, Beschl. v c IN 1/14, ZInsO 2014, 566 Führt das Verhalten des Schuldnerunternehmens im Eröffnungsverfahren zu Verzögerungen des Verfahrens, sind dies Umstände, die i.s.v. 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO künftig Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. AG Hamburg, Beschl. v e IN 108/13, ZIP 2013, 1684 [ 9 ]

10 Ein Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung vollzieht sich in mehreren Einzelschritten(1/5) Anschreiben an das zuständige Insolvenzgericht Vermerk: EILT! Bitte sofort vorlegen! Laufender Geschäftsbetrieb! Betreff: Insolvenzantrag über das Vermögen der Muster GmbH Sehr geehrter Herr Richter am Amtsgericht NN, in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Muster GmbH vertreten. Die uns legitimierende Vollmacht ist beigefügt. Für die Anordnung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens gemäß 270a InsO erlauben wir uns, für unsere Mandantin die folgenden Unterlagen einzureichen: [ 10 ]

11 Ein Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung vollzieht sich in mehreren Einzelschritten(2/5) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage 1) nebst Anlage 1.1: Handelsregisterauszug Anlage 1.2: Anhörungsfragebogen nebst Gläubigerverzeichnis und den weiteren Angaben nach 13 Abs. 1 InsO Anlage 1.3: Jahresabschluss 2012 Anlage 1.4: Jahresabschluss 2011 Anlage 1.5: Organigramm Anlage 1.6: Bankenspiegel Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nebst weiterer Anträge (Anlage 2) nebst Anlage 2.1: Betriebswirtschaftliche Anlagen zum Insolvenzantrag Anlage 2.2: Unabhängigkeitsfragebogen des (vorläufigen) Sachwalters Anlage 2.3: Einverständniserklärungen zur Mitwirkung in einem vorläufigen Gläubigerausschuss Anlage 2.4: Auflistung Einzelermächtigungen Wir möchten das Gericht außerdem höflich darauf hinweisen, dass keine Veröffentlichung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ( 270a InsO) erwünscht ist. Sollten Rückfragen zu den Anträgen bestehen oder aus Sicht des Gerichts weitere Nachweise erforderlich sein, bitten wir höflich um einen kurzen Hinweis. [ 11 ]

12 Ein Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung vollzieht sich in mehreren Einzelschritten(3/5) Anträge: 1. Die Eigenverwaltung wird angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen ( InsO). 2. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen ( 270a InsO). 3. Die Schuldnerin regt an, RA NN, Musterstraße 1, Tel.: XXX, Fax: XXX, zum vorläufigen Sachwalter zu bestellen. 4.Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach 22a, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO bestellt, der sich aus folgenden fünf Mitgliedern zusammensetzt: Gläubiger 1, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Gläubiger 2, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Gläubiger 3, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Gläubiger 4, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Gläubiger 5, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Für den Fall der Bestellung durch das Gericht wird schon jetzt beantragt, den vorläufigen Gläubigerausschuss in der vorgeschlagenen Besetzung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss als Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin im Amt zu bestätigen. [ 12 ]

13 Ein Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung vollzieht sich in mehreren Einzelschritten(4/5) Die Schuldnerin wird bis zur Eröffnungsentscheidung vom Gericht ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse für Lieferungen und Leistungen in monatlichem Umfang von EUR und wie in Anlage 2.4 konkretisiert, zu begründen. Ferner wird angeregt, folgenden Beschluss zu fassen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden gemäß 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Begründung: [ 13 ]

14 Ein Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung vollzieht sich in mehreren Einzelschritten(5/5) Inhaltsverzeichnis Anlagen zum Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nebst weiteren Anträgen (Anlage 2) Anlage 2.1: Betriebswirtschaftliche Anlagen zum Insolvenzantrag Anlage 2.2: Unabhängigkeitsfragebogen des (vorläufigen) Sachwalters Anlage 2.3.: Einverständniserklärungen zur Mitwirkung in einem vorläufigen Gläubigerausschuss Anlage 2.4.: Auflistung Einzelermächtigungen [ 14 ]

15 Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung, insbesondere unter einem Schutzschirm ( 270b InsO) oder nach 270a InsO, setzt viel Erfahrung, professionelle Vorbereitung und Durchführung voraus Einschaltung diverser Dienstleister: -Kassenprüfung -Insolvenzbuchhaltung -Bewerter Integrierte Planrechnung / Insolvenzplankonzept Insolvenzgeldvorfinanzierung Versicherungsschutz für den Gläubigerausschuss, Sachwalter, CRO Erfolgsfaktoren Absprache mit den wichtigsten Stakeholdern (Banken/Gesellschaftern) Bildung des vorläufigen Gläubigerausschusses Überzeugungsarbeit beim Insolvenzgericht Kommunikationskonzept Kunden und Lieferanten Vorbereitung der Bescheinigung nach 270b InsO Ansprache möglicher Sachwalter Verständigung auf die Person des vorläufigen Sachwalters Quelle: Buchalik Brömmekamp Unternehmensberatung [ 15 ]

16 Zahlreiche Indizien können gegen eine sofortige Anordnung der Eigenverwaltung sprechen. Berater und Insolvenzschuldner sollten deshalb vor Antragstellung einen Eigenverwaltungscheck durchführen Keine sofortige Anordnung denkbar: Bei einer fehlenden Vorabsprache mit dem Insolvenzgericht Bei Druckanträgen Bei vertiefter Zahlungsunfähigkeit Bei fehlendem insolvenzrechtlichem Sachverstand Bei fehlender Unabhängigkeit des vorläufigen Sachwalters Bei einem fehlenden Sanierungskonzept Bei fehlender Dokumentation vorheriger Gläubigerbeteiligung Bei einem Vorschlag von Family & Friends Gläubigerausschüssen Bei fehlerhaften Anträgen Die Kriterien sind Indizien, bei deren Vorliegen Gerichte dem Antrag mit großer Skepsis begegnen werden. Ein professioneller Berater wird von vornherein sicherstellen, dass keiner dieser Gründe, die gegen eine sofortige Anordnung sprechen, vorliegen werden. (Wegen der Einzelheiten siehe Haarmeyer in ZInsO 48/2013, 2345 ff.) [ 16 ]

17 Eine Planinsolvenz in Eigenverwaltung setzt eine gute Vorbereitung voraus, ohne die schon der Insolvenzantrag scheitert Dies wird auch durch den Beschluss des AG Hamburg vom , ZIP 2014, 390 unterstrichen: Das Eigenverwaltungsverfahren ist nur für die geeigneten Ausnahmefälle von vorbereiteten Anträgen ohne Nachteilsprognose gedacht. Der wichtigste Schritt ist die rechtzeitige Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht, zu der ein Entwurf des Insolvenzantrages mitzubringen ist. In dem Vorgespräch kann geklärt werden: die Anforderungen an den Insolvenzantrag die Vollständigkeit der Unterlagen die Abstimmung über die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses die Abstimmung über die Person des vorläufigen Sachwalters die Klärung der Frage ob das Gericht Einzelermächtigungen im Verfahren nach 270a InsO erteilt Inwieweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden (insbesondere im Hinblick auf 21 Abs. 1 Nr.5 InsO- Verwertungsverbot an den aussonderungsberechtigten Gläubiger, wenn die Gegenstände zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes benötigt werden und hierfür von erheblicher Bedeutung sind) Fazit: Eigenverwaltungsverfahren ein wertvolles Instrument für Experten - nichts für Amateure (Rechtsanwalt Dr. Siegfried Beck in INDat Report 02/ 2013) [ 17 ]

18 Ansprechpartner: Robert Buchalik Prinzenallee Düsseldorf T + 49 (0) Westendstraße Frankfurt T + 49 (0) Erfahren Sie mehr über uns auf

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